GVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG iVm § 31 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2024, W229 2268899-1/10E, dahingehend berichtigt, dass es im Spruchpunkt A) des Erkenntnisses statt der Datumsangabe „03.11.2022“ nunmehr „02.11.2022“ zu lauten hat.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2024, W229 2268899-1/10E, dahingehend berichtigt, dass es im Spruchpunkt A) des Erkenntnisses statt der Datumsangabe „03.11.2022“ nunmehr „02.11.2022“ zu lauten hat. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: Zu A)
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das im Spruch zitierte Erkenntnis ist
VGG und § 7 Abs. 2 BVwGG durch einen aus einer Richterin und zwei fachkundigen Laienrichterinnen bestehenden Senat ergangen. Beschlüsse über die Berichtigung einer im Senat ergangenen Entscheidung sind in der Zusammensetzung zu treffen, in der die zu berichtigende Entscheidung getroffen wurde (vgl. VwGH 26.06.1996, 95/12/0004).
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das im Spruch zitierte Erkenntnis ist
Paragraph 56, Absatz 2, AlVGG und Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG durch einen aus einer Richterin und zwei fachkundigen Laienrichterinnen bestehenden Senat ergangen. Beschlüsse über die Berichtigung einer im Senat ergangenen Entscheidung sind in der Zusammensetzung zu treffen, in der die zu berichtigende Entscheidung getroffen wurde vergleiche VwGH 26.06.1996, 95/12/0004).
GVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Im gegenständlichen Fall wurde bei der Erlassung des Erkenntnisses vom 26.03.2024 im Spruchpunkt A) irrtümlich ein falsches Datum, nämlich „03.11.2022“ angeführt. Richtig wäre jedoch „02.11.2022“ gewesen. Es handelt sich um eine falsche Datumsangabe, welche
4 AVG einer Berichtigung zugänglich ist.Es handelt sich um eine falsche Datumsangabe, welche
Paragraph 62, Absatz 4, AVG einer Berichtigung zugänglich ist. Die Unrichtigkeit (der Schreibfehler) ist aus der Aktenlage offenkundig, so ist auch in den Feststellungen des Erkenntnisses festgehalten, dass der Beschwerdeführer ab 03.11.2022 bereits in einem Dienstverhältnis stand. Daher hätte die Unrichtigkeit bzw. der Schreibfehler bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können, weshalb spruchgemäß vorzugehen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W229.2268899.1.01
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