RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2024 GeschäftszahlW229 2280122-1 Spruch, W229 2280122-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (in der Folge: AMS) vom 13.07.2023 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 27.04.2023 gemäß § 7 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (in der Folge: AMS) vom 13.07.2023 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 27.04.2023 gemäß Paragraph 7, AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass sie durchgehend alle Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt habe. Sie sei der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden und dürfe auch eine Beschäftigung aufnehmen, da sie ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von ihrem Ehegatten ableite. Dies habe das AMS nicht geprüft und auch die Einreichbestätigung nicht berücksichtigt. Der Beschwerde waren Einreichbestätigungen des Antrages auf Aufenthaltskarte vom 14.06.2023 und 13.01.2023 sowie eine Kopie einer Seite eines Lehrbuchs beigefügt.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2023 gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG vorgelegt.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2023 gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist XXXX Staatsangehörige und in XXXX Wien wohnhaft. Die Beschwerdeführerin ist römisch 40 Staatsangehörige und in römisch 40 Wien wohnhaft. Sie ist seit 22.01.2019 mit dem XXXX Staatsangehörigen XXXX verheiratet.Sie ist seit 22.01.2019 mit dem römisch 40 Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet. Am 31.01.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hält sich in Serbien auf, da er dort arbeitet und seinen kranken Vater pflegt. Er lebt mit der Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt. Im April 2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am 06.04.2023 zum Verfahren zugelassen. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.04.2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Ab 06.07.2023 stand die Beschwerdeführerin in Bezug von Arbeitslosengeld.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Festzuhalten ist, dass der Sachverhalt gegenständlich auch unstrittig ist und von der Beschwerdeführerin die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde moniert wird. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit und Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der ZMR-Abfrage vom 23.10.
- Eine Kopie der Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX und des Reisepasses des Ehemanns liegen im Akt ein.Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit und Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der ZMR-Abfrage vom 23.10.
- Eine Kopie der Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 und des Reisepasses des Ehemanns liegen im Akt ein. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Österreich wohnen und arbeiten würde, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Ebenso liegt der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 27.04.2023 im Akt ein. In diesem gibt die Beschwerdeführerin auf Seite 2 an, dass in ihrem Haushalt keine Angehörigen leben würden und ihr Ehemann seinen Wohnort in Serbien habe. Im Rahmen der Niederschrift mit dem AMS am 09.03.2023 gibt die Beschwerdeführerin ebenso an, dass sich ihr Ehemann in Serbien aufhalte, um dort zu arbeiten und seinen Vater zu pflegen. Dass die Beschwerdeführerin am 31.01.2019 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers gestellt hat, ist aus den Einreichbestätigungen der MA 35 vom 13.01.2023 sowie 14.06.2023 ersichtlich. Die Asylantragstellung ergibt sich aus der vorliegenden Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG und der Anordnung des BFA vom 06.04.2023.Dass die Beschwerdeführerin am 31.01.2019 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers gestellt hat, ist aus den Einreichbestätigungen der MA 35 vom 13.01.2023 sowie 14.06.2023 ersichtlich. Die Asylantragstellung ergibt sich aus der vorliegenden Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG und der Anordnung des BFA vom 06.04.
- Der Bezug von Arbeitslosengeld ab 06.07.2023 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
- Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt: 3.2.
- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) „§ 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
- die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. […]“
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. […]“ 3.2.
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz: „§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; […] § 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; […] Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers § 54.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
- nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:,
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;,
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4)Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
- die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
- die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
- ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
- es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
- ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und,
- die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;,
- die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;,
- ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;,
- es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder,
- ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ 3.2.3. Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG): „§ 3.
(1)[…]
(2)Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. […]
(2)Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. […] § 4.
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
- der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war […]“
- der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war […]“ 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Beschwerdeführerin ist als XXXX Staatsangehörigkeit keine EWR Bürgerin und kann sich daher nicht selbst auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen.Die Beschwerdeführerin ist als römisch 40 Staatsangehörigkeit keine EWR Bürgerin und kann sich daher nicht selbst auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen. Gegenständlich ist es unstrittig, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin in Serbien aufhält und zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27.04.2023 in Österreich weder aufhältig noch erwerbstätig war. Er hat somit von seinem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht und ist nicht gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt. Da sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht in Österreich aufhält, kann sie von ihm keine Aufenthaltsberechtigung als Angehörige eines EWR Bürgers ableiten.Gegenständlich ist es unstrittig, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin in Serbien aufhält und zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27.04.2023 in Österreich weder aufhältig noch erwerbstätig war. Er hat somit von seinem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht und ist nicht gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt. Da sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht in Österreich aufhält, kann sie von ihm keine Aufenthaltsberechtigung als Angehörige eines EWR Bürgers ableiten. Es entspricht auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass das von einem Unionsbürger abgeleitete Aufenthaltsrecht des einem Drittstaat angehörenden Ehepartners grundsätzlich mit dem Wegzug des Unionsbürgers endet (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0169 mwN.). In der Entscheidung vom 30.03.2023, Ra 2021/21/0169 hat der Verwaltungsgerichtshof zur in der Revision aufgeworfenen Frage der analogen Anwendung der Bestimmung des § 54 Abs. 3 NAG auf den Fall des Wegzugs des Unionsbürgers nämlich ausgeführt, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Tod oder Wegzug des Unionsbürgers in Art. 12 der Freizügigkeitsrichtlinie in differenzierter und nicht unsachlicher Weise geregelt ist, wobei dieselbe Rechtsfolge im Falle des Todes oder Wegzuges des Unionsbürgers lediglich für Familienangehörige angeordnet ist, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen, sowie für die Kinder des (verstorbenen oder weggezogenen) Unionsbürgers und für den die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnehmenden Elternteil bis zum Abschluss der Ausbildung (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 3 der Freizügigkeitsrichtlinie, die mit § 52 Abs. 2 NAG 2005 und § 54 Abs. 4 NAG 2005 in nationales Recht umgesetzt wurden). Für eine analoge Anwendung des mit § 54 Abs. 3 NAG 2005 umgesetzten Art. 12 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (kein Verlust des Aufenthaltsrechts im Falle des Todes des Unionsbürgers nach zuvor mindestens einjährigem Aufenthalt des Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat) besteht kein Raum. Es entspricht auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass das von einem Unionsbürger abgeleitete Aufenthaltsrecht des einem Drittstaat angehörenden Ehepartners grundsätzlich mit dem Wegzug des Unionsbürgers endet vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0169 mwN.). In der Entscheidung vom 30.03.2023, Ra 2021/21/0169 hat der Verwaltungsgerichtshof zur in der Revision aufgeworfenen Frage der analogen Anwendung der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 3, NAG auf den Fall des Wegzugs des Unionsbürgers nämlich ausgeführt, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Tod oder Wegzug des Unionsbürgers in Artikel 12, der Freizügigkeitsrichtlinie in differenzierter und nicht unsachlicher Weise geregelt ist, wobei dieselbe Rechtsfolge im Falle des Todes oder Wegzuges des Unionsbürgers lediglich für Familienangehörige angeordnet ist, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen, sowie für die Kinder des (verstorbenen oder weggezogenen) Unionsbürgers und für den die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnehmenden Elternteil bis zum Abschluss der Ausbildung vergleiche Artikel 12, Absatz eins und 3 der Freizügigkeitsrichtlinie, die mit Paragraph 52, Absatz 2, NAG 2005 und Paragraph 54, Absatz 4, NAG 2005 in nationales Recht umgesetzt wurden). Für eine analoge Anwendung des mit Paragraph 54, Absatz 3, NAG 2005 umgesetzten Artikel 12, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (kein Verlust des Aufenthaltsrechts im Falle des Todes des Unionsbürgers nach zuvor mindestens einjährigem Aufenthalt des Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat) besteht kein Raum. Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Asylantrages am 06.04.2023 zum Verfahren zugelassen wurde, hatte sie zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Arbeitslosengeldes am 27.04.2023 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG (noch) keinen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Dieser bestand aufgrund dieser Regelung vielmehr erst mit 06.07.2023 und bezog die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld.Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Asylantrages am 06.04.2023 zum Verfahren zugelassen wurde, hatte sie zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Arbeitslosengeldes am 27.04.2023 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG (noch) keinen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Dieser bestand aufgrund dieser Regelung vielmehr erst mit 06.07.2023 und bezog die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld. Insgesamt stand die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung der Arbeitsvermittlung iSd § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG somit nicht zur Verfügung und erfolgte die Ablehnung ihres Antrages zu diesem Zeitpunkt mangels Verfügbarkeit zu Recht.Insgesamt stand die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung der Arbeitsvermittlung iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG somit nicht zur Verfügung und erfolgte die Ablehnung ihres Antrages zu diesem Zeitpunkt mangels Verfügbarkeit zu Recht. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt und weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien. Von der Beschwerdeführerin wurden keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vorgebracht, vielmehr handelt es sich vorliegend um eine reine Rechtsfrage. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall sind jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen gegeben, die es erforderlich machen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt und weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien. Von der Beschwerdeführerin wurden keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vorgebracht, vielmehr handelt es sich vorliegend um eine reine Rechtsfrage. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall sind jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen gegeben, die es erforderlich machen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W229.2280122.1.00