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{'item': 'W229 2280805-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2024 GeschäftszahlW229 2280805-1 Spruch, W229 2280805-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 10Abs. 1 Al

VG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße jeweils vom 04.08.2023, VSNR: römisch 40 nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2023, WF: römisch 40 , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe von 18.07.2023 bis 11.09.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AlVG, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (in der Folge: AMS) vom 04.08.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §

§ 10Abs. 1 Al

VG für den Zeitraum vom 18.07.2023 bis 08.08.2023 sowie vom 09.08.2023 bis 11.09.2023 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei.

  1. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (in der Folge: AMS) vom 04.08.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für den Zeitraum vom 18.07.2023 bis 08.08.2023 sowie vom 09.08.2023 bis 11.09.2023 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründend wurde jeweils ausgeführt, dass das AMS am 18.07.2023 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer am 18.07.2023 zur Jobbörse nicht erschienen sei und somit das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Reinigungskraft bei der XXXX GmbH ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können.Begründend wurde jeweils ausgeführt, dass das AMS am 18.07.2023 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer am 18.07.2023 zur Jobbörse nicht erschienen sei und somit das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Reinigungskraft bei der römisch 40 GmbH ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können. Im Fall des Beschwerdeführers handle es sich um die zweite Sanktion, weshalb die Sperre der Leistung für die Dauer von acht Wochen zu verhängen gewesen sei.
  2. Im Nachgang zu einer Nachricht des AMS vom 16.08.2023, mit welcher ihm mitgeteilt wurde, dass ihm der Bescheid über die Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG für den Zeitraum 18.07.2023 bis 11.09.2023 bereits zugestellt worden sei, teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 17.08.2023 mit, keine Benachrichtigung bekommen zu haben, dass er sich wo melden solle bezüglich einer Stelle. Das habe er auch bereits mit dem Berater besprochen. Er bitte um die Aufhebung der Sperre.
  3. Im Nachgang zu einer Nachricht des AMS vom 16.08.2023, mit welcher ihm mitgeteilt wurde, dass ihm der Bescheid über die Ausschlussfrist gem. Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 18.07.2023 bis 11.09.2023 bereits zugestellt worden sei, teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 17.08.2023 mit, keine Benachrichtigung bekommen zu haben, dass er sich wo melden solle bezüglich einer Stelle. Das habe er auch bereits mit dem Berater besprochen. Er bitte um die Aufhebung der Sperre.
  4. Mit Schreiben vom 14.09.2023 brachte der Beschwerdeführer ein als „Beschwerde-Einspruch“ betiteltes Schreiben ein, in welchem er nochmals ausführte, dass er keinen Brief erhalten habe. Danach sei er im Ausland gewesen und habe sich dort zwei Brüche und Bänderrisse zugezogen. Er bitte um die Aufhebung der Sperre und die Nachzahlung der sechs (gemeint wohl: acht) Wochen. Er habe sich nicht früher melden können, weil er einen Gips gehabt habe und nicht gehen habe können.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.10.2023 wurde die Beschwerde vom 14.09.2023 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass davon ausgegangen werde, dass die Zustellung der Bescheide am 09.08.2023 erfolgt sei, weshalb die vierwöchige Beschwerdefrist am 06.09.2023 geendet habe. die Beschwerde vom 14.09.2023 habe sich daher als verspätet herausgestellt.
  6. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin einen Vorlageantrag, in welchem er sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholte. Überdies führte er aus, dass sein letzter Einspruch verspätet gewesen sei, da er mental in keiner guten Verfassung sei.
  7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2023 einlangend vorgelegt.
  8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2023 einlangend vorgelegt.
  9. Mit Verfügung vom 27.02.2024 wurde das AMS aufgefordert, zum Umstand, dass die E-Mail des Beschwerdeführers vom 17.08.2023 ein Begehren enthält und insofern als Beschwerde zu werten sei, Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur Zustellung der Einladung zur Teilnahme an einer Jobbörse durch Hinterlegung Stellung zu nehmen.
  10. Am 05.03.2024 langte eine Stellungnahme des AMS ein. Eine Stellungnahme durch den Beschwerdeführer erfolgte bis dato nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Der Beschwerdeführer bezog in der Vergangenheit bereits mehrmals Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt war der Beschwerdeführer von 01.01.2020 bis 24.03.2020 sowie von 01.03.2022 bis 12.07.2022 in einer vollversicherten Beschäftigung. Seit 21.10.2020 bezieht er mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 31.07.2023 einen Antrag auf Notstandshilfe, welche ihm am 09.08.2023 zuerkannt wurde. Von 30.12.2022 bis 09.02.2023 war der Leistungsbezug des Beschwerdeführers gemäß §

§ 10Al

VG ausgeschlossen.Von 30.12.2022 bis 09.02.2023 war der Leistungsbezug des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ausgeschlossen. In der Betreuungsvereinbarung vom 01.06.2023 wurde vereinbart, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle in Wien als Einzelhandelskaufmann - Einrichtungsberatung bzw. Aushilfskellner sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstütze. 1.2. Mit Schreiben des AMS vom 28.06.2023 wurde eine Einladung zur Jobbörse am 18.07.2023 an den Beschwerdeführer gesendet. Das Einladungsschreiben lautete auszugsweise wie folgt: „[…] Ergreifen Sie die Chance, Teil unserer XXXX Familie zu werden und kommen Sie am 18. Juli 2023 persönlich zur Jobbörse, denn wir suchen...„[…] Ergreifen Sie die Chance, Teil unserer römisch 40 Familie zu werden und kommen Sie am 18. Juli 2023 persönlich zur Jobbörse, denn wir suchen... 10 Reinigungskräfte (m/w/

  1. d)in Vollzeit XXXX BIETET Ihnen:- Einschulung vor Ort- Dienstkleidung wird gestellt- Fahrtkostenzuschuss (je Objekt unterschiedlich)- Weiterbildung und Entwicklungsmöglichkeiten römisch 40 BIETET Ihnen:, - Einschulung vor Ort, - Dienstkleidung wird gestellt, - Fahrtkostenzuschuss (je Objekt unterschiedlich), - Weiterbildung und Entwicklungsmöglichkeiten Mögliche TÄTIGKEITEN je nach Einsatzbereich:- Büroreinigung inkl. Sanitär- Sonderreinigung (Fenster, Böden, Fassadenreinigung)- Krankenhaus und Pflegeheime (Patientenzimmer, Büros, Sanitär, Teeküchen, Stiegenhäuser)Mögliche TÄTIGKEITEN je nach Einsatzbereich:, - Büroreinigung inkl. Sanitär, - Sonderreinigung (Fenster, Böden, Fassadenreinigung), - Krankenhaus und Pflegeheime (Patientenzimmer, Büros, Sanitär, Teeküchen, Stiegenhäuser) IHR PROFIL als Reinigungskraft- Deutschkenntnisse mindestens Niveau A2- Erfahrung in der Reinigung ist von Vorteil- Freundliches Wesen sowie gepflegtes Erscheinungsbild- Selbständiges Arbeiten Teamfähigkeit und Flexibilität- Einwandfreier LeumundIHR PROFIL als Reinigungskraft, - Deutschkenntnisse mindestens Niveau A2, - Erfahrung in der Reinigung ist von Vorteil, - Freundliches Wesen sowie gepflegtes Erscheinungsbild, - Selbständiges Arbeiten, Teamfähigkeit und Flexibilität, - Einwandfreier Leumund ARBEITSORT:Verschiedene Standorte in ganz Wien möglichARBEITSORT:, Verschiedene Standorte in ganz Wien möglich ARBEITSZEIT:- Vollzeitbeschäftigung- im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche- Montag bis Sonntag nach Absprache- 5-Tage-WocheARBEITSZEIT:, - Vollzeitbeschäftigung, - im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche, - Montag bis Sonntag nach Absprache, - 5-Tage-Woche […] BEWERBUNG JOBBÖRSE *************************************************************************** Wir freuen uns, Sie im Rahmen der Jobbörse am 18.07.2023 PERSÖNLICH kennen zu lernen! WO:Arbeitsmarktservice WienPrandaugasse 58 (im Erdgeschoß)1220 WienWO:, Arbeitsmarktservice Wien, Prandaugasse 58 (im Erdgeschoß), 1220 Wien […] Dienstag, 18.07.2023 Bitte erscheinen Sie um 09:00 Uhr und planen Sie zirka 1 - 2 Stunden für diese Veranstaltung ein! Sie haben vor Ort die Möglichkeit, direkt mit dem Unternehmen ein Bewerbungsgespräch zu führen. MITZUBRINGEN IST:>> Ein AKTUELLER Lebenslauf - ausgedruckt (USB Stick kann NICHT verwendet werden!)>> DIESES SCHREIBENMITZUBRINGEN IST:, >> Ein AKTUELLER Lebenslauf - ausgedruckt (USB Stick kann NICHT verwendet werden!), >> DIESES SCHREIBEN […] Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stellen als Reinigungskräfte (m/w/
  2. d)beträgt 10,58 EUR brutto pro Stunde. Bereitschaft zur Überzahlung. […]“ Das Einladungsschreiben wurde per RSa-Brief mit hybriden Rückschein an den Beschwerdeführer gesendet und am 30.06.2023 an die Österreichische Post AG übergeben. Am 03.07.2023 erfolgte ein Zustellversuch an den Beschwerdeführer und die Sendung wurde daraufhin ab dem 04.07.2023 zur Abholung bei der Geschäftsstelle der Post ( XXXX ) hinterlegt. Eine Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Der Beschwerdeführer behob die Sendung nicht und wurde diese am 27.07.2023 mit dem Vermerk „Retour, nicht behoben“ an das AMS retourniert.Das Einladungsschreiben wurde per RSa-Brief mit hybriden Rückschein an den Beschwerdeführer gesendet und am 30.06.2023 an die Österreichische Post AG übergeben. Am 03.07.2023 erfolgte ein Zustellversuch an den Beschwerdeführer und die Sendung wurde daraufhin ab dem 04.07.2023 zur Abholung bei der Geschäftsstelle der Post ( römisch 40 ) hinterlegt. Eine Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Der Beschwerdeführer behob die Sendung nicht und wurde diese am 27.07.2023 mit dem Vermerk „Retour, nicht behoben“ an das AMS retourniert. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Jobbörse am 18.07.2023 und ein Dienstverhältnis kam nicht zustande. Der Beschwerdeführer hat bislang keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Von 01.08.2023 bis 07.08.2023 befand sich der Beschwerdeführer im Ausland. Von 08.08.2023 bis 29.09.2023 war der Beschwerdeführer arbeitsunfähig und bezog von 11.08.2023 bis 29.09.2023 Krankengeld. 1.3. Mit Nachricht des AMS vom 16.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm der Bescheid über die Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG für den Zeitraum 18.07.2023 bis 11.09.2023 bereits zugestellt worden sei. Der Leistungsbezug sei ihm bis zum 20.07.2023 ausbezahlt worden.1.3. Mit Nachricht des AMS vom 16.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm der Bescheid über die Ausschlussfrist gem. Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 18.07.2023 bis 11.09.2023 bereits zugestellt worden sei. Der Leistungsbezug sei ihm bis zum 20.07.2023 ausbezahlt worden. Auf diese Nachricht antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.08.2023: „Guten Tag Ich habe keine Benachrichtigung bekommen das ich mich wo melden sollte bezüglich einer Stelle oder anderweitig. Das habe ich auch mit dem Berater besprochen. Daher bitte ich um die Aufhebung der Sperre. Mit freundlichen Grüßen […]“. Am 14.09.2023 übermittelte der Beschwerdeführer eine Nachricht an das AMS, dass er gerne Beschwerde gegen die Sperre vom 17.08.2023 bis 11.09.2023 einbringen wolle. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. 2.1. Die Feststellungen zum bisherigen Leistungsbezugs des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf jeweils vom 07.11.2023. Daraus ist auch die erste Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG ersichtlich. Die Antragsformulare auf Notstandshilfe vom 14.07.2022 und 31.07.2023 liegen in Kopie im Akt ein. Dies trifft ebenso auf die Betreuungsvereinbarung vom 01.06.2023 zu.2.1. Die Feststellungen zum bisherigen Leistungsbezugs des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf jeweils vom 07.11.2023. Daraus ist auch die erste Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG ersichtlich. Die Antragsformulare auf Notstandshilfe vom 14.07.2022 und 31.07.2023 liegen in Kopie im Akt ein. Dies trifft ebenso auf die Betreuungsvereinbarung vom 01.06.2023 zu. 2.2. Weiters liegt das Einladungsschreiben zur Jobbörse samt Begleitschreiben vom AMS vom 28.06.2023 im Akt ein. Die Feststellungen zur Versendung des Schreibens ergeben sich aus den Versanddetails des AMS, aus welchen eine Übergabe an die Post am 30.06.2023 und eine Retournierung an das AMS am 27.07.2023 ersichtlich ist. Dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Einladung zur Jobbörse nicht behoben hat, ist gegenständlich unstrittig. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass er keinen Brief erhalten habe, was im Einklang mit der als nicht behoben retournierten Sendung steht. Die Feststellung betreffend den Zustellversuch und die Hinterlegung des Einladungsschreibens sowie die Verständigung über die Hinterlegung ergeben sich aus der Kopie des Kuverts vom nicht behobenen Dokument samt den darauf befindlichen Vermerken des Zustellers. Trotz Aufforderung zum Zustellvorgang Stellung zu nehmen, tätigte der Beschwerdeführer hierzu kein Vorbringen. Dass er im Juli längere Zeit ortsabwesend gewesen sei, ist nicht hervorgekommen. Dass zwischen der XXXX und dem Beschwerdeführer kein Dienstverhältnis zustande gekommen ist, ist unstrittig.Dass zwischen der römisch 40 und dem Beschwerdeführer kein Dienstverhältnis zustande gekommen ist, ist unstrittig. Dass der Beschwerdeführer eine vollversicherte Beschäftigung bei einem anderen Dienstgeber aufgenommen hätte, wurde weder behauptet, noch ist dies sonst hervorgekommen. Die Feststellungen zum Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Meldungen und den Aufzeichnungen des AMS. Die Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit beruhen ebenso auf den Meldungen des Beschwerdeführers an das AMS und insbesondere der Krankenstandsbescheinigung der ÖGK vom 11.09.2023. Dass der Beschwerdeführer von 11.08.2023 bis 29.09.2023 Krankengeld bezog, ist aus dem Versicherungsdatenauszug vom 08.02.2024 ersichtlich. 2.4. Die Schreiben des Beschwerdeführers an das AMS vom 18.07.2023 und 14.09.2023 wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde übermittelt. Zum Vorbringen, die Beschwerde sei verspätet eingebracht worden, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt: „§ 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.„§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(6)[...]
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. -
  4. [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: 3.3.
  3. § 9 VwGVG normiert die Inhaltserfordernisse einer Beschwerde, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe nicht ihre Bezeichnung, sondern vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich (vgl. zuletzt VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342 mwN.).3.3.
  4. Paragraph 9, VwGVG normiert die Inhaltserfordernisse einer Beschwerde, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe nicht ihre Bezeichnung, sondern vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich vergleiche zuletzt VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342 mwN.). Es kommt insofern der allgemeine Grundsatz zum Tragen, dass es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Gehalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Eingabe ankommt, d.h. auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren). Entscheidend für das Vorliegen einer Beschwerde iSd Art 130 B-VG iVm § 9 VwGVG ist also, dass das Anbringen insgesamt als solche gewertet werden kann (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 9 (Stand 15.2.2017, rdb.at)).Es kommt insofern der allgemeine Grundsatz zum Tragen, dass es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Gehalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Eingabe ankommt, d.h. auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren). Entscheidend für das Vorliegen einer Beschwerde iSd Artikel 130, B-VG in Verbindung mit Paragraph 9, VwGVG ist also, dass das Anbringen insgesamt als solche gewertet werden kann vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG Rz 9 (Stand 15.2.2017, rdb.at)). Die Nachricht des Beschwerdeführers vom 17.08.2023 an das AMS, welche die Antwort auf eine Nachricht des AMS betreffend die Ausschlussfrist vom 18.07.2023 bis 11.09.2023 darstellt, enthält eindeutig das Begehren, die Sperre aufzuheben. Als Begründung dafür wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Benachrichtigung bezüglich des Stellenangebots erhalten habe. Die Nachricht vom 17.08.2023 ist somit insgesamt als Beschwerde iSd Art 130 B-VG iVm § 9 VwGVG zu werten. Dass zu einem späteren Zeitpunkt (neuerlich) eine mit Beschwerde tituliertes Schreiben eingelangt ist und der Beschwerdeführer diese im Vorlageantrag als zu spät bezeichnete, schadet – entgegen der Ansicht des AMS – aus Sicht des erkennenden Senats nicht, da er unvertreten ist und daher ein nicht allzu strenger Maßstab an die Formulierung seiner Anbringen anzulegen ist. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht angegeben, dass sein Schreiben vom 17.08.2023 nicht als Beschwerde zu werten sei, und wurde von der belangten Behörde diesbezüglich auch nicht nachgefragt bzw. ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, sondern er schlichtweg auf die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung verwiesen. Aus Sicht des erkennenden Senats erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, von dem nicht hervorgekommen ist, dass er über juristisches Wissen im Bereich des Verwaltungsverfahrensrecht verfügt, schlicht vergessen hat, dass er bereits am 17.08.2023 Beschwerde erhoben hat, zumal er sich in dieser Zeit im Krankenstand befand und selbst seine schlechte mentale Verfassung vorbringt.Die Nachricht vom 17.08.2023 ist somit insgesamt als Beschwerde iSd Artikel 130, B-VG in Verbindung mit Paragraph 9, VwGVG zu werten. Dass zu einem späteren Zeitpunkt (neuerlich) eine mit Beschwerde tituliertes Schreiben eingelangt ist und der Beschwerdeführer diese im Vorlageantrag als zu spät bezeichnete, schadet – entgegen der Ansicht des AMS – aus Sicht des erkennenden Senats nicht, da er unvertreten ist und daher ein nicht allzu strenger Maßstab an die Formulierung seiner Anbringen anzulegen ist. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht angegeben, dass sein Schreiben vom 17.08.2023 nicht als Beschwerde zu werten sei, und wurde von der belangten Behörde diesbezüglich auch nicht nachgefragt bzw. ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, sondern er schlichtweg auf die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung verwiesen. Aus Sicht des erkennenden Senats erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, von dem nicht hervorgekommen ist, dass er über juristisches Wissen im Bereich des Verwaltungsverfahrensrecht verfügt, schlicht vergessen hat, dass er bereits am 17.08.2023 Beschwerde erhoben hat, zumal er sich in dieser Zeit im Krankenstand befand und selbst seine schlechte mentale Verfassung vorbringt. Die Beschwerde vom 17.08.2023 gegen die Bescheide vom 04.08.2023 ist somit rechtzeitig. 3.3.
  5. In seiner Entscheidung VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof zu den wichtigsten Fallkonstellationen u.a. festgehalten, dass über eine zulässige Beschwerde, die aber mit der Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen wurde, das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern) hat, wobei seine Entscheidung auch hier an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss (vgl. VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018).3.3.
  6. In seiner Entscheidung VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof zu den wichtigsten Fallkonstellationen u.a. festgehalten, dass über eine zulässige Beschwerde, die aber mit der Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen wurde, das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern) hat, wobei seine Entscheidung auch hier an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss vergleiche VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat somit über die gegenständliche Beschwerde inhaltlich zu entscheiden. 3.
  7. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.4.
  8. Die zitierten Bestimmungen des AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.10.1990, Zl. 89/08/0141, mwH).3.4.
  9. Die zitierten Bestimmungen des AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 16.10.1990, Zl. 89/08/0141, mwH). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071 mwN.).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071 mwN.). Eine mangelhafte Zustellung der Zuweisung schließt eine Sanktion gemäß § 10 AlVG aus. Der Rückschein ist eine öffentliche Urkunde. Liegen keine begründeten Behauptungen über seine Unrichtigkeit vor, die einen tauglichen Gegenbeweis gegen die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Urkunde darstellen würden, besteht für die Behörde keine Notwendigkeit von weiteren Erhebungen zum Zustellvorgang (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  10. Lfg 2023) § 10 AlVG Rz 258).Eine mangelhafte Zustellung der Zuweisung schließt eine Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG aus. Der Rückschein ist eine öffentliche Urkunde. Liegen keine begründeten Behauptungen über seine Unrichtigkeit vor, die einen tauglichen Gegenbeweis gegen die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Urkunde darstellen würden, besteht für die Behörde keine Notwendigkeit von weiteren Erhebungen zum Zustellvorgang vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  11. Lfg 2023) Paragraph 10, AlVG Rz 258). 3.4.
  12. Zur Zustellung des Einladungsschreibens: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gem. § 17 Abs. 1 ZustG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Gem. § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gem. Paragraph 17, Absatz eins, ZustG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Gem. Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht ein (vgl. VwGH 1.2.2019, Ro 2018/02/0014, mwN). Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. etwa VwGH 20.2.2014, 2013/07/0237, mwN) (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097). Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein vergleiche VwGH 1.2.2019, Ro 2018/02/0014, mwN). Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche etwa VwGH 20.2.2014, 2013/07/0237, mwN) vergleiche VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097). Das Einladungsschreiben zur Jobbörse am 18.07.2023 wurde als RSa-Brief mit hybridem Rückschein an den Beschwerdeführer versendet. Da der Beschwerdeführer beim Zustellversuch nicht anzutreffen war, wurde die Sendung zur Abholung ab 04.07.2023 bei der Geschäftsstelle der Post hinterlegt und ausweislich der am Kuvert befindlichen Vermerke des Zustellers eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt (vgl. VwGH 03.02.2020, Ra 2020/02/0002).Das Einladungsschreiben zur Jobbörse am 18.07.2023 wurde als RSa-Brief mit hybridem Rückschein an den Beschwerdeführer versendet. Da der Beschwerdeführer beim Zustellversuch nicht anzutreffen war, wurde die Sendung zur Abholung ab 04.07.2023 bei der Geschäftsstelle der Post hinterlegt und ausweislich der am Kuvert befindlichen Vermerke des Zustellers eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt vergleiche VwGH 03.02.2020, Ra 2020/02/0002). Der Beschwerdeführer bestreitet im Verfahren nicht, zum Zeitpunkt des Zustellversuches am 03.07.2023 ortsanwesend gewesen zu sein. Soweit er vorbringt, keinen Brief erhalten zu haben, ist festzuhalten, dass dies wohl darauf zurückzuführen ist, dass er den hinterlegten Brief nicht behoben hat. Weiteres (substantiiertes) Vorbringen betreffend den Zustellvorgang hat der Beschwerdeführer nicht erstattet. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen ist (vgl. VwGH 19.03.2003, 2002/08/0061). Ausgehend davon, dass keine begründeten Behauptungen des Beschwerdeführers über die Unrichtigkeit des hybriden Rückscheinbriefs vorliegen, ist von einer wirksamen Zustellung der Sendung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG auszugehen, mag auch der Beschwerdeführer vom Inhalt des Schreibens keine Kenntnis erlangt haben (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097; 20.02.2008, 2008/08/0016 mwN.). Die Zustellung erfolgte somit rechtswirksam durch Hinterlegung mit 04.07.2023.Der Beschwerdeführer bestreitet im Verfahren nicht, zum Zeitpunkt des Zustellversuches am 03.07.2023 ortsanwesend gewesen zu sein. Soweit er vorbringt, keinen Brief erhalten zu haben, ist festzuhalten, dass dies wohl darauf zurückzuführen ist, dass er den hinterlegten Brief nicht behoben hat. Weiteres (substantiiertes) Vorbringen betreffend den Zustellvorgang hat der Beschwerdeführer nicht erstattet. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen ist vergleiche VwGH 19.03.2003, 2002/08/0061). Ausgehend davon, dass keine begründeten Behauptungen des Beschwerdeführers über die Unrichtigkeit des hybriden Rückscheinbriefs vorliegen, ist von einer wirksamen Zustellung der Sendung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG auszugehen, mag auch der Beschwerdeführer vom Inhalt des Schreibens keine Kenntnis erlangt haben vergleiche VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097; 20.02.2008, 2008/08/0016 mwN.). Die Zustellung erfolgte somit rechtswirksam durch Hinterlegung mit 04.07.
  13. Da die Abholungsfrist am 04.07.2023 begonnen hat, hatte der Beschwerdeführer vor dem Termin der Jobbörse am 18.07.2023 noch ausreichend Gelegenheit, die hinterlegte Sendung abzuholen. Die Zuweisung erfolgte somit auch mit ausreichender Vorlaufzeit vor dem tatsächlichen Termin. 3.4.
  14. Zur Zumutbarkeit der gegenständlichen Beschäftigung ist festzuhalten, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, welche bereits zum Zeitpunkt der Zuweisung bzw. der Jobbörse vorhanden waren, bekannt sind und auch darüber hinaus keine Einwendungen gegen die Beschäftigung erhoben wurden. 3.4.
  15. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Der Beschwerdeführer ist nicht zur Jobbörse am 18.07.2023 erschienen und kam daher auch keine Beschäftigung zustande. Eine kausale Vereitelungshandlung liegt daher jedenfalls vor. Dadurch, dass es der Beschwerdeführer trotz (möglicher) Kenntnis unterlassen hat, das Einladungsschreiben des AMS, das mit RSa-Brief und somit zu eigenen Handen gesendet wurde, unverzüglich zu beheben und folglich in Kauf genommen hat, dass ihn damit auch eine Einladung zur Jobbörse nicht erreicht, hat er mit bedingten Vorsatz seine mögliche Arbeitsaufnahme dadurch vereitelt, dass die Erlangung einer Kenntnis über die Jobbörse und den potentiellen Arbeitgeber verhindert hat (vgl. erneut VwGH 20.02.2008, 2008/08/0016).Dadurch, dass es der Beschwerdeführer trotz (möglicher) Kenntnis unterlassen hat, das Einladungsschreiben des AMS, das mit RSa-Brief und somit zu eigenen Handen gesendet wurde, unverzüglich zu beheben und folglich in Kauf genommen hat, dass ihn damit auch eine Einladung zur Jobbörse nicht erreicht, hat er mit bedingten Vorsatz seine mögliche Arbeitsaufnahme dadurch vereitelt, dass die Erlangung einer Kenntnis über die Jobbörse und den potentiellen Arbeitgeber verhindert hat vergleiche erneut VwGH 20.02.2008, 2008/08/0016). 3.4.
  16. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in §

§ 10Abs. 1 Al

VG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Die in Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Mit den Bescheiden vom 04.08.2023 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum insgesamt von 18.07.2023 bis 11.09.2023 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig, da der Beschwerdeführer seit der ersten Ausschlussfrist von 30.12.2022 bis 09.02.2023 keine neue Anwartschaft erworben hat. Da der Beschwerdeführer von 11.08.2023 bis 29.09.2023 (50 Tage) Krankengeld bezog, verlängern sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um gemäß §

§ 10Abs. 1 letzter Satz Al

VG um die Zeiträume des Krankengeldbezuges. Dies wurde mit beiden angefochtenen Bescheiden auch ausgesprochen.Da der Beschwerdeführer von 11.08.2023 bis 29.09.2023 (50 Tage) Krankengeld bezog, verlängern sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG um die Zeiträume des Krankengeldbezuges. Dies wurde mit beiden angefochtenen Bescheiden auch ausgesprochen. 3.4.

  1. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Es haben sich im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte, so konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zeitnah ein Dienstverhältnis angetreten hat. Gegenständlich liegen daher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vor, die zu einer (teilweisen) Nachsicht der Sanktion führen würden. 3.4.
  2. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des bescheidmäßig ausgesprochenen Verlust der Notstandshilfe nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt wurde und in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, sondern die Rechtsansicht der belangten Behörde bestritten wurde. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt wurde und in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, sondern die Rechtsansicht der belangten Behörde bestritten wurde. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Punkt 3.
  4. und 3.
  5. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Punkt 3.
  6. und 3.
  7. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W229.2280805.1.00

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