RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2024 GeschäftszahlW229 2283571-1 Spruch, W229 2283571-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 10.10.2023 sprach das AMS Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers festgestellt wird, dass ihm das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 46 und 50 AlVG ab dem 13.09.2023 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der Beschwerdeführer habe dem AMS am 27.07.2023 persönlich den Beginn eines voll versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses gemeldet. Der Bezug sei entsprechend eingestellt worden. Am 13.09.2023 habe er bekannt gegeben, dass das Dienstverhältnis nur geringfügig entlohnt werde.
- Mit Bescheid vom 10.10.2023 sprach das AMS Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers festgestellt wird, dass ihm das Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 46 und 50 AlVG ab dem 13.09.2023 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der Beschwerdeführer habe dem AMS am 27.07.2023 persönlich den Beginn eines voll versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses gemeldet. Der Bezug sei entsprechend eingestellt worden. Am 13.09.2023 habe er bekannt gegeben, dass das Dienstverhältnis nur geringfügig entlohnt werde.
- Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde ein, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass ihn der Arbeitsgeber doch nicht Vollzeit, sondern nur geringfügig gemeldet habe. Er habe nicht gewusst, dass er dies dem AMS melden solle, da er bereits beim AMS angemeldet gewesen sei. Er habe keine Abmeldebestätigung erhalten und habe am 12.09.2023 bzw. 13.09.2023, als er beim AMS gewesen sei, erfahren, dass er gesperrt gewesen sei. Er ersuche, dieses Sperre zu streichen.
- Die Beschwerde wurde gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 02.01.2024 vorgelegt.
- Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 02.01.2024 vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 03.01.2024 und 20.03.2024 wurden vom AMS nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht Aktenteile nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt von 11.01.2022 bis 31.05.2023 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zu XXXX . Im Anschluss an dieses Dienstverhältnis war der Beschwerdeführer bei diesem Dienstgeber geringfügig beschäftigt. Dieses geringfügige Dienstverhältnis endete am 31.07.2023.Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt von 11.01.2022 bis 31.05.2023 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zu römisch 40 . Im Anschluss an dieses Dienstverhältnis war der Beschwerdeführer bei diesem Dienstgeber geringfügig beschäftigt. Dieses geringfügige Dienstverhältnis endete am 31.07.
- Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mit Geltendmachung ab 03.07.2023 wurde wegen des geringfügigen Dienstverhältnisses beim selben Dienstgeber, bei dem er zuvor vollversicherungspflichtig tätig war, abgelehnt. Der Beschwerdeführer stellte mit Geltendmachung ab 02.08.2023 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Auf Seite 5 des Antrages ist unter der Rubrik „Was muss ich melden?“ ua festgehalten: „Sie nehmen eine Arbeit nicht auf, die Sie uns gemeldet haben.“ Unter der Rubrik „Wann muss ich diese Änderung melden“ ist festgehalten: „Am besten sofort: Spätestens innerhalb 1 Woche nach der Änderung.“ Mit Leistungsmitteilung vom 17.08.2023 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass ihm die Leistung ab 02.08.2023 bis 27.02.2024 zu einem Tagsatz von € 35,42 gewährt wird. Beim angegebenen Ende ist in der Leistungsmitteilung vermerkt, dass das angegebene voraussichtliche Leistungsende vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalles der Anspruchsvoraussetzungen gilt. Bereits im Zuge einer Vorsprache am 27.07.2023 teilte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstellung der Betreuungsvereinbarung dem AMS mit, dass er mit 01.09.2023 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis antreten werde. In der Betreuungsvereinbarung vom 27.07.2023 ist festgehalten, dass die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers deshalb mit 01.09.2023 endet. In der Betreuungsvereinbarung vom 27.07.2023 ist weiters festgehalten, dass aufgrund des absehbaren Endes der Arbeitslosigkeit und der Arbeitsmarktlage vom AMS keine weiteren Vermittlungsbemühungen gestartet werden. Bei dringendem Personalbedarf von Unternehmen, werde der Beschwerdeführer trotzdem Bewerbungsvorschläge erhalten. Unter der Rubrik „Bitte beachten Sie“ ist in dieser Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass der Beschwerdeführer das AMS unverzüglich informieren solle, wenn seine Arbeitslosigkeit früher oder später als geplant endet. Im Zuge eines Telefonats mit der Serviceline am 18.08.2023 wurde der Antritt eines Dienstverhältnisses ab 01.09.2023 thematisiert und der BF darüber informiert, dass er Änderungen melden solle. Am 13.09.2023 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Serviceline des AMS wegen nachzureichender Unterlagen betreffend seinen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Zuge dieses Telefonates wurde erneut das ab 01.09.2023 aufgenommene, gemeldete Dienstverhältnis thematisiert. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Telefonats bekannt, dass er vom Dienstgeber nur geringfügig angemeldet worden sei. Daraufhin sprach er am 14.09.2023 persönlich beim AMS vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist dem Bezugsverlauf zu entnehmen. Der Inhalt des Formulars über die Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Mitteilungen über den Leistungsanspruch ergibt sich aus dem Akt, ebenso liegt die Betreuungsvereinbarung vom 27.07.2023 im Akt ein. Dem Beschwerdeführer sind das Formular zur Antragstellung (auf Arbeitslosengeld) und die Betreuungsvereinbarung bekannt. Auch die Leistungsmitteilung wurde ihm übermittelt. Die Feststellung über die erfolgte Meldung einer Beschäftigungsaufnahme ab 01.09.2023 ergibt sich insbesondere aus der Betreuungsvereinbarung vom 27.07.2023 sowie der Gesprächsnotiz 18.08.
- So ist in der Betreuungsvereinbarung unter der Rubrik „Ihre Ausgangssituation“ festgehalten: „Wie Sie uns bekannt gegeben haben, endet ihre Arbeitslosigkeit aufgrund der Aufnahme einer Arbeit am 01.09.2023.“ Vom Beschwerdeführer wird im Verfahren auch nicht bestritten, den Antritt eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses mit 01.09.2023 dem AMS gemeldet zu haben. Vielmehr führt er in seiner Beschwerde lediglich an, entgegen der ursprünglichen Vereinbarung mit dem Dienstgeber von diesem bloß geringfügig angemeldet worden zu sein. Auch dieses Vorbringen lässt darauf schließen, dass der Beschwerdeführer dem AMS, den Antritt eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses gemeldet hat. Die Feststellungen betreffend das Telefonat am 13.09.2023 beruhen auf der im Akt einliegenden Gesprächsnotiz von diesem Tag. Ebenso liegt im Akt eine Niederschrift vom 14.09.2023 betreffend geringfügiges Dienstverhältnis ein, aus der die persönliche Vorsprache an diesem Tag ersichtlich ist. Eine Kontaktaufnahme mit dem AMS zwischen 01.09.2023 und 13.09.2023 ist nicht dokumentiert und bringt der Beschwerdeführer eine solche auch nicht vor.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, …
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“ „Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. …
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“ 3.
- § 46 AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als „Geltendmachung des Anspruchs“, an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezugs knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052).3.
- Paragraph 46, AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als „Geltendmachung des Anspruchs“, an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezugs knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052). Mit BGBl. I Nr. 77/2004 wurde aber die Rechtslage durch Einfügung des § 46 Abs. 6 AlVG geändert. Mit dieser Bestimmung sollte – ausweislich der Erläuterungen (RV 464 BlgNR
- GP, 7) – klargestellt werden, dass das Arbeitslosengeld bei verspäteter Wiedermeldung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges, auch ab einem angekündigten Antritt eines Dienstverhältnisses, oder einem Ruhen des Leistungsanspruches nicht rückwirkend zu gewähren sei, da solche Personen nicht zur Vermittlung auf einen Arbeitsplatz zur Verfügung stünden. Damit führt aber nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld, sondern schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag, dies auch dann, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand tatsächlich – entgegen der Mitteilung – in der Folge nicht eintritt. Von der Behörde ist freilich die Mitteilung dahin zu prüfen, ob der vom Arbeitslosen mitgeteilte Sachverhalt einem Ruhens- (oder Unterbrechungs-)tatbestand zu subsumieren ist. An Erklärungen über den Eintritt eines Ruhenstatbestandes (§ 46 Abs. 6 erster Satz AlVG) ist hinsichtlich der Deutlichkeit der Erklärung ein strenger Maßstab anzulegen. Eine derartige Erklärung muss eindeutig sein, da es sich hiebei um eine rechtsgestaltende Erklärung handelt. Bestehen Zweifel über den Inhalt der Erklärung, sind diese durch Rückfrage bei der Partei zu klären (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0229; vgl. auch Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 803).Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, wurde aber die Rechtslage durch Einfügung des Paragraph 46, Absatz 6, AlVG geändert. Mit dieser Bestimmung sollte – ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 464 BlgNR
- GP, 7) – klargestellt werden, dass das Arbeitslosengeld bei verspäteter Wiedermeldung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges, auch ab einem angekündigten Antritt eines Dienstverhältnisses, oder einem Ruhen des Leistungsanspruches nicht rückwirkend zu gewähren sei, da solche Personen nicht zur Vermittlung auf einen Arbeitsplatz zur Verfügung stünden. Damit führt aber nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld, sondern schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag, dies auch dann, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand tatsächlich – entgegen der Mitteilung – in der Folge nicht eintritt. Von der Behörde ist freilich die Mitteilung dahin zu prüfen, ob der vom Arbeitslosen mitgeteilte Sachverhalt einem Ruhens- (oder Unterbrechungs-)tatbestand zu subsumieren ist. An Erklärungen über den Eintritt eines Ruhenstatbestandes (Paragraph 46, Absatz 6, erster Satz AlVG) ist hinsichtlich der Deutlichkeit der Erklärung ein strenger Maßstab anzulegen. Eine derartige Erklärung muss eindeutig sein, da es sich hiebei um eine rechtsgestaltende Erklärung handelt. Bestehen Zweifel über den Inhalt der Erklärung, sind diese durch Rückfrage bei der Partei zu klären (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0229; vergleiche auch Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz 803). 3.
- Der Beschwerdeführer gab dem AMS am 27.07.2023 bereits vor der Antragstellung mit Geltendmachung ab 02.08.2023 im Zuge einer Vorsprache und der Erstellung einer Betreuungsvereinbarung bekannt, dass seine Arbeitslosigkeit ab 01.09.2023 aufgrund der Aufnahme einer Arbeit enden werde. Dies bekräftigte er auf Nachfrage eines AMS-Mitarbeiters im Zuge eines Telefonats am 18.08.
- Wenngleich die Erklärung des Beschwerdeführers über den Antritt eines Dienstverhältnisses vor Geltendmachung seines Antrages auf Arbeitslosengeld lag, so war sie eindeutig. Der Zeitpunkt dieser Bekanntgabe ist auf die vorliegend besondere Konstellation zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer bereits mit 03.07.2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat, welcher abgewiesen wurde, da der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt beim selben Dienstgeber, bei dem er zuvor vollversicherungspflichtig tätig war, noch geringfügig beschäftigt war. Dies ändert aber nichts daran, dass seine Erklärung im Rahmen der Erstellung der Betreuungsvereinbarung vom 27.07.2023 im Hinblick auf die Arbeitsaufnahme mit 01.09.2023 eindeutig war und kein Grund vorlag, an der Mitteilung des Beschwerdeführers zu zweifeln. Nicht zuletzt bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dem AMS den Antritt eines seine Arbeitslosigkeit beendenden, nämlich vollversicherungspflichtigen, Dienstverhältnisses gemeldet zu haben und ergibt sich aus seinem Vorbringen, dass er bis zum Antritt des Dienstverhältnisses davon ausgegangen ist, dass dies der Fall sein werde. Gemäß § 46 Abs. 6 AlVG wird der Bezug von Arbeitslosengeld bei Meldung einer bevorstehenden Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag (hier: 01.09.2023) ab diesem Tag unterbrochen. Gemäß Paragraph 46, Absatz 6, AlVG wird der Bezug von Arbeitslosengeld bei Meldung einer bevorstehenden Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag (hier: 01.09.2023) ab diesem Tag unterbrochen. Gemäß § 46 Abs. 6 letzter Satz AlVG gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, wenn die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung erfolgt.Gemäß Paragraph 46, Absatz 6, letzter Satz AlVG gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, wenn die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung erfolgt. Unstrittig meldete sich der Beschwerdeführer erst am 13.09.2023 wieder beim AMS und teilte mit, vom Dienstgeber bloß geringfügig angemeldet worden zu sein. Das AMS erlangte vor diesem Zeitpunkt keine Kenntnis über den Nichtantritt des geplanten vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses bzw. über den Antritt einer bloß geringfügen Beschäftigung. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe keine Verständigung darüber erhalten, dass er vom Leistungsbezug abgemeldet wurde, kann – im Fall, dass sich der Arbeitssuchende selbst vom Bezug abmeldet – eine Verpflichtung des AMS zur schriftlichen Information nicht gesehen werden. Nur für den Fall, dass die Einstellung vom Leistungsbezug von Amts wegen aufgrund des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt, hat der Gesetzgeber mit der Bestimmung im § 24 Abs. 1 AlVG die Verpflichtung geschaffen, den Leistungsbezieher über die Einstellung zu verständigen. Im Fall des Beschwerdeführers ist die Abmeldung aber – wie bereits ausgeführt – aufgrund seiner eigenen Angaben erfolgt, weshalb es keine Veranlassung bzw. Pflicht seitens des AMS gegeben hat, ihn über die Einstellung schriftlich zu verständigen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld, sondern schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag, dies auch dann, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand tatsächlich – entgegen der Mitteilung – in der Folge nicht eintritt (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0229). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe keine Verständigung darüber erhalten, dass er vom Leistungsbezug abgemeldet wurde, kann – im Fall, dass sich der Arbeitssuchende selbst vom Bezug abmeldet – eine Verpflichtung des AMS zur schriftlichen Information nicht gesehen werden. Nur für den Fall, dass die Einstellung vom Leistungsbezug von Amts wegen aufgrund des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt, hat der Gesetzgeber mit der Bestimmung im Paragraph 24, Absatz eins, AlVG die Verpflichtung geschaffen, den Leistungsbezieher über die Einstellung zu verständigen. Im Fall des Beschwerdeführers ist die Abmeldung aber – wie bereits ausgeführt – aufgrund seiner eigenen Angaben erfolgt, weshalb es keine Veranlassung bzw. Pflicht seitens des AMS gegeben hat, ihn über die Einstellung schriftlich zu verständigen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld, sondern schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag, dies auch dann, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand tatsächlich – entgegen der Mitteilung – in der Folge nicht eintritt vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0229). Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 27.07.2023 darüber informiert wurde, Änderungen betreffend das Ende der Arbeitslosigkeit dem AMS unverzüglich mitzuteilen. Dass eine geringfügige Beschäftigung nicht zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führte, musste dem Beschwerdeführer, der seit 2005 regelmäßig in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht und während des Bezuges wiederholt geringfügige Beschäftigungen ausübte, bekannt sein. Ein Hinweis, Änderungen auch im Hinblick auf gemeldete Arbeitsaufnahmen sofort bzw. spätestens innerhalb einer Woche nach der Änderung dem AMS mitzuteilen, findet sich zudem auf Seite 5 des Antragsformulars, welches vom Beschwerdeführer erst kurz vor dem gemeldeten Arbeitsantritt ausgefüllt worden ist. Schließlich stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar: Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156). Schließlich stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar: Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156). Da der Beschwerdeführer nicht binnen einer Woche ab 01.09.2023 bekanntgab, dass die ursprünglich als vollversicherungspflichtige Beschäftigung gemeldete Tätigkeit bloß geringfügig ausgeübt wird, sondern er dies erst im Rahmen eines Telefonates am 13.09.2023 der belangten Behörde meldete, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nach Mitteilung einer ab 01.09.2023 geplanten Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung erst am 13.09.2023 wieder beim AMS meldete, wurde von ihm nie bestritten. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nach Mitteilung einer ab 01.09.2023 geplanten Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung erst am 13.09.2023 wieder beim AMS meldete, wurde von ihm nie bestritten. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W229.2283571.1.00