RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2024 GeschäftszahlW260 2243566-1 Spruch, W260 2243566-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 01.03.2021 lehnte die belangte Behörde (im Folgenden: PVA) den Antrag der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 10.02.2020 auf freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für Zeiten der Pflege ihrer behinderten Tochter, XXXX , geb. XXXX ab. Begründend wurde ausgeführt, dass fachärztliche Begutachtungen ergeben hätten, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres behinderten Kindes nicht überwiegend beansprucht werde.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 01.03.2021 lehnte die belangte Behörde (im Folgenden: PVA) den Antrag der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 10.02.2020 auf freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG für Zeiten der Pflege ihrer behinderten Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass fachärztliche Begutachtungen ergeben hätten, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres behinderten Kindes nicht überwiegend beansprucht werde.
- Dagegen richtet sich die vorliegende, binnen offener Rechtsmittelfrist erhobene Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht den Grund verstehe warum ihr Antrag abgelehnt worden sei, sie selbst sei psychisch krank.
- Am 18.06.2021 einlangend, legte die PVA die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2021, W260 2243566-1/4E wurde der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2021, W260 2243566-1/4E wurde der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
- Gegen diesen Beschluss erhob die PVA außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.10.2023, Ra 2022/09/0133-9 wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2021, W260 2243566-1/4E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 10.02.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes. Die Beschwerdeführerin bezieht seit September 2015 für ihr behindertes Kind, XXXX geb. XXXX , erhöhte Familienbeihilfe iSd § 8 Abs. 4 FLAG.Die Beschwerdeführerin bezieht seit September 2015 für ihr behindertes Kind, römisch 40 geb. römisch 40 , erhöhte Familienbeihilfe iSd Paragraph 8, Absatz 4, FLAG. Bei der Tochter der Beschwerdeführerin bestehen folgende Leiden: ● somatoforme Schmerzstörung (Hauptdiagnose) ● rezidivierende depressive Störung, im Zeitpunkt der Untersuchung mäßiggradig (Nebendiagnose) ● generalisierte Angststörung (Nebendiagnose) ● rezidivierende Lumboischialgie bei Bandscheibenvorfall L5/S1 2012 – ohne radikuläre Ausfälle ● weitere Diagnosen: rezidivierendendes Cervicalsyndrom, leichtes Übergewicht
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde. Die Feststellungen zur Antragstellung sind unstrittig. Der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe seit September 2015 ist einer Bestätigung des Finanzamtes vom 09.12.2020 zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin stellte dies nicht in Abrede. Die Feststellungen über die Leiden der Tochter der Beschwerdeführerin stützen sich auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten eines FA für Neurologie und Psychiatrie vom 26.01.2021, das auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung der Tochter der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Untersuchungsbefund sowie auf den Angaben der Beschwerdeführerin und der Untersuchten basiert, und sich in den Ergebnissen mit der chefärztlichen Stellungnahme vom 29.01.2021 deckt. Einbezogen wurden von der Sachverständigen auch die im Verfahren vorgelegten Befunde. In der ärztlichen Beurteilung erfolgte unter Berücksichtigung der festgestellten (Haupt-)Diagnose eine Beschreibung des Zustands der Tochter der Beschwerdeführerin. In neurologischer Hinsicht führte die Sachverständige aus, dass Kraft, Reflexe und Sensibilität der Tochter der Beschwerdeführerin seitengleich unauffällig und Koordination ungestört sei, mag sie auch über Ganzkörperschmerz klagen mit rezidivierenden Kopfschmerzen und Cervicalsyndrom sowie anhaltende Lumboischialgie. Radikuläre Ausfälle würden trotz Bandscheibenvorfall im Jahr 2012 nicht vorliegen. In psychiatrischer Hinsicht bestehe eine somatoforme Schmerzstörung, andererseits aber auch eine mäßig ausgeprägte depressive Episode sowie eine Angststörung. Die Sachverständige sieht dies vor dem Hintergrund einer neurotischen Persönlichkeitsstruktur mit ängstlich vermeindenden Anteilen. Es würde psychogen bedingt zu leichten kognitiven Einschränkungen bei der Tochter der Beschwerdeführerin kommen. Aus dem Gutachten ergibt sich klar, dass im vorliegenden Fall behinderungsbedingt keine ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich ist. Daran mögen auch die Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Antrag, ihre Tochter benötige ihre Hilfe im Alltag und bei Amtswegen, nichts zu ändern. Zusammenfassend ist auszuführen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin unstrittig an den oben festgestellt psychischen und körperlichen Einschränkungen im Alltag leidet, jedoch ist dem Sachverständigengutachten nicht entgegenzutreten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin keiner ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis für schlüssig, widerspruchsfrei und vollständig. Die Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, ist dem Sachverständigengutachten vom 26.01.2021 samt chefärztlicher Stellungnahme vom 29.01.2021 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch wurden von ihr keine Befunde vorgelegt, die das Ergebnis des Gutachtens widerlegen könnten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), lauten: § 18a ASVG idF BGBl. I Nr. 2/2015:Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2/2015: „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a,
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2015)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,)
- eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
- eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
- eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
- eine Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder Paragraph 227 a, vorliegt.
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
- Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4)Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
- in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
- in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
- in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat. Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.“
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.“ § 669 Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 125/2017:Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 125/2017: „Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes „Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle):Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (78. Novelle): § 669.
(1)bis
(2)…Paragraph 669,
(1)bis
(2)…
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
(4)bis
(8)…“ 3.
- Die PVA wies den Antrag auf freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes ab, weil auf Grundlage des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres behinderten Kindes nicht überwiegend beansprucht werde. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht das zum Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat und eine andere Betrachtungsweise nur geboten wäre, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. § 707a ASVG sieht das Inkrafttreten des § 669 Abs. 3 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 mit
- Jänner 2018 ohne Übergangsregelung vor. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine solche aus anderen Bestimmungen abzuleiten wäre bzw. dass diesbezüglich eine Rechtslücke bestünde (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051, mwN).Paragraph 707 a, ASVG sieht das Inkrafttreten des Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, mit
- Jänner 2018 ohne Übergangsregelung vor. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine solche aus anderen Bestimmungen abzuleiten wäre bzw. dass diesbezüglich eine Rechtslücke bestünde vergleiche VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051, mwN). § 669 Abs. 3 ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung (hier: 10.02.2020) geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen, im vorliegenden Fall sohin die in § 18a ASVG idF BGBl. I Nr. 2/2015 festgelegten Voraussetzungen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es gemäß § 669 Abs. 3 ASVG nicht an (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051).Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung (hier: 10.02.2020) geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen, im vorliegenden Fall sohin die in Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, festgelegten Voraussetzungen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es gemäß Paragraph 669, Absatz 3, ASVG nicht an vergleiche VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051). 3.
- Für den Zeitraum ab 31.03.1994 bis 31.08.2015 mangelt es iSd § 18a Abs. 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 2/2015 an einer Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung, nämlich am Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, da dieser wie festgestellt erst ab September 2015 besteht.3.
- Für den Zeitraum ab 31.03.1994 bis 31.08.2015 mangelt es iSd Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, an einer Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung, nämlich am Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, da dieser wie festgestellt erst ab September 2015 besteht. Daher war auf diesen Zeitraum nicht näher einzugehen. 3.
- Im daran anschließenden Zeitraum ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes und der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG einschlägig.3.
- Im daran anschließenden Zeitraum ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes und der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG einschlägig. 3.4.
- Gemäß § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG in der gegenständlich anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 2/2015 wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft iSd § 18a Abs. 1 ASVG jedenfalls dann angenommen, wenn und solange das behinderte Kind nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
- Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. 3.4.
- Gemäß Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG in der gegenständlich anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft iSd Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG jedenfalls dann angenommen, wenn und solange das behinderte Kind nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
- Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Da bei der Tochter der Beschwerdeführerin unstrittig keine dauernde Bettlägrigkeit vorlag, ist gemäß § 18a Abs. 1 ASVG (in der gegenständlich anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 2/2015) für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob ihre Tochter einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte.Da bei der Tochter der Beschwerdeführerin unstrittig keine dauernde Bettlägrigkeit vorlag, ist gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG (in der gegenständlich anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,) für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob ihre Tochter einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte. Durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). Durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre vergleiche VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, klar, dass die Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG – im Gegensatz zu § 18b ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, klar, dass die Legaldefinition des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG – im Gegensatz zu Paragraph 18 b, ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt. Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, Stand 01.10.2023, rdb.at, § 18a ASVG Rz 9). Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, Stand 01.10.2023, rdb.at, Paragraph 18 a, ASVG Rz 9). Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, Stand 01.10.2023, rdb.at, § 18a ASVG Rz 10).Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, Stand 01.10.2023, rdb.at, Paragraph 18 a, ASVG Rz 10). 3.4.
- Im vorliegenden Fall wurde bei der Tochter der Beschwerdeführerin die Hauptdiagnose somatoforme Schmerzstörung gestellt. Da bei der Tochter der Beschwerdeführerin behinderungsbedingt ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege nicht erforderlich ist, wurde im medizinischen Sachverständigengutachten ein erhöhter Betreuungsaufwand schlüssig verneint. Die Beschwerdeführerin ist dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht entgegengetreten. Sie brachte weder ein Gutachten noch (sonstige) medizinische Beweismittel in Vorlage, welche Zweifel am vorliegenden Sachverständigenbeweis aufkommen ließen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht beantragt. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die PVA vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als ausreichend geklärt. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die PVA vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als ausreichend geklärt. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2243566.1.01