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{'item': 'W262 2278478-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2024 GeschäftszahlW262 2278478-1 Spruch, W262 2278478-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge als ÖGK oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 03.07.2023 wurde der beschwerdeführenden Steuerberatung GmbH ein Beitragszuschlag in Höhe von € 300, -- vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass sie als gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtige der XXXX GmbH für zwei näher genannte Personen keine Anmeldung vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung erstattet habe. Der Beitragszuschlag setze sich aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung und einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz zusammen. Im konkreten Fall liege eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, weshalb die belangte Behörde von der Verhängung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung absehe und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 300, -- herabsetze.
  2. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in der Folge als ÖGK oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 03.07.2023 wurde der beschwerdeführenden Steuerberatung GmbH ein Beitragszuschlag in Höhe von € 300, -- vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass sie als gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG Bevollmächtige der römisch 40 GmbH für zwei näher genannte Personen keine Anmeldung vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung erstattet habe. Der Beitragszuschlag setze sich aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung und einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz zusammen. Im konkreten Fall liege eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, weshalb die belangte Behörde von der Verhängung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung absehe und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 300, -- herabsetze.
  3. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Steuerberatung GmbH zusammengefasst aus, dass die zwei betroffenen Mitarbeiter von ihr am 14.02.2023 rückwirkend mit 10.02.2023 angemeldet worden seien, da die XXXX GmbH mitgeteilt habe, die Mitarbeiter bereits telefonisch ab 10.02.2023 bei der ÖGK angemeldet zu haben. Aufgrund dieser Angaben treffe die beschwerdeführende Steuerberatung GmbH keine Schuld an der verspäteten Anmeldung der zwei Mitarbeiter.
  4. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Steuerberatung GmbH zusammengefasst aus, dass die zwei betroffenen Mitarbeiter von ihr am 14.02.2023 rückwirkend mit 10.02.2023 angemeldet worden seien, da die römisch 40 GmbH mitgeteilt habe, die Mitarbeiter bereits telefonisch ab 10.02.2023 bei der ÖGK angemeldet zu haben. Aufgrund dieser Angaben treffe die beschwerdeführende Steuerberatung GmbH keine Schuld an der verspäteten Anmeldung der zwei Mitarbeiter.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2023 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende GmbH als steuerliche Vertretung der XXXX GmbH eine Meldevollmacht nach § 35 Abs. 3 ASVG innegehabt habe, die auch dem zuständigen Versicherungsträger bekanntgegeben worden sei. Damit sei insbesondere die Verantwortlichkeit der Meldeverpflichtungen eines Dienstnehmers vor Arbeitsantritt auf sie übertragen worden und sie alleine für die rechtzeitige und richtige Vornahme der entsprechenden und notwendigen Meldungen beim zuständigen Versicherungsträger verantwortlich. Die Anmeldung zur Sozialversicherung sei erst am 14.02.2023 und damit nach erfolgter Überprüfung am 10.02.2023 durchgeführt worden, weshalb zweifelsfrei ein Meldeverstoß vorliege. Weil es sich bei einer Übertretung nach § 111 ASVG um eine Ordnungswidrigkeit handle, müsse die beschwerdeführende Steuerberatung GmbH bei der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffen.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2023 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende GmbH als steuerliche Vertretung der römisch 40 GmbH eine Meldevollmacht nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG innegehabt habe, die auch dem zuständigen Versicherungsträger bekanntgegeben worden sei. Damit sei insbesondere die Verantwortlichkeit der Meldeverpflichtungen eines Dienstnehmers vor Arbeitsantritt auf sie übertragen worden und sie alleine für die rechtzeitige und richtige Vornahme der entsprechenden und notwendigen Meldungen beim zuständigen Versicherungsträger verantwortlich. Die Anmeldung zur Sozialversicherung sei erst am 14.02.2023 und damit nach erfolgter Überprüfung am 10.02.2023 durchgeführt worden, weshalb zweifelsfrei ein Meldeverstoß vorliege. Weil es sich bei einer Übertretung nach Paragraph 111, ASVG um eine Ordnungswidrigkeit handle, müsse die beschwerdeführende Steuerberatung GmbH bei der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffen.
  7. Die beschwerdeführende Steuerberatungs GmbH stellte fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.
  8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 25.09.2023 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die Dienstgeberin XXXX GmbH hat ihre Meldeverpflichtung nach § 33 Abs. 1 ASVG per Meldevollmacht gemäß § 35 Abs. 3 ASVG an die beschwerdeführende Steuerberatung GmbH für den Zeitraum vom 18.10.2022 bis 15.05.2023 übertragen und der ÖGK bekanntgegeben. Die Dienstgeberin römisch 40 GmbH hat ihre Meldeverpflichtung nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG per Meldevollmacht gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG an die beschwerdeführende Steuerberatung GmbH für den Zeitraum vom 18.10.2022 bis 15.05.2023 übertragen und der ÖGK bekanntgegeben. Am 10.02.2023 um 22:45 Uhr wurde durch die Prüforgane der ÖGK bei der Dienstgeberin in XXXX , eine Kontrolle durchgeführt. Im Zuge der Kontrolle wurde Herr XXXX beim Zubereiten einer Pizza und Frau XXXX beim Servieren von Getränken auf einem Tablet im Lokal arbeitend angetroffen, ohne hierfür zur Sozialversicherung gemeldet zu sein.Am 10.02.2023 um 22:45 Uhr wurde durch die Prüforgane der ÖGK bei der Dienstgeberin in römisch 40 , eine Kontrolle durchgeführt. Im Zuge der Kontrolle wurde Herr römisch 40 beim Zubereiten einer Pizza und Frau römisch 40 beim Servieren von Getränken auf einem Tablet im Lokal arbeitend angetroffen, ohne hierfür zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Die oben genannten Mitarbeiter wurden von der beschwerdeführenden Steuerberatung GmbH am 14.02.2023 um 17:02 Uhr bzw. um 17:03 Uhr bei der Sozialversicherung angemeldet. Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß der beschwerdeführenden Steuerberatung GmbH.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Verwaltungsakt.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  13. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lauten wie folgt: „Vollversicherung. § 4.

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; 2. bis 14. …
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. (…)
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. (…)
(4)bis
(6)…“ „An- und Abmeldung der Pflichtversicherten § 33.
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Paragraph 33,
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a)Der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
  1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
  2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.
(1b)Erfolgt die Anmeldung nach Abs. 1a Z 1 nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung, so ist die elektronische Übermittlung (§ 41 Abs. 1) – unbeschadet des § 41 Abs. 4 – innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.
(1b)Erfolgt die Anmeldung nach Absatz eins a, Ziffer eins, nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung, so ist die elektronische Übermittlung (Paragraph 41, Absatz eins,) – unbeschadet des Paragraph 41, Absatz 4, – innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.
(1c)
(2)Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
(2)Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
(3)bis
(4)…“ „Dienstgeber § 35.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Paragraph 35,
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(2)
(3)Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.
(3)Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den Paragraphen 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.
(4)Der Dienstnehmer hat die in den §§ 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten,
(4)Der Dienstnehmer hat die in den Paragraphen 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten,
  1. a)wenn der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, oder
  2. b)wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, oderb) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, anzuwenden ist, oder
  3. c)wenn das Beschäftigungsverhältnis dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegt.“ „Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften § 111.
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesParagraph 111,
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. bis 6. …
(2)bis
(5)…“ „Beitragszuschläge § 113.
(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können nach einer unmittelbaren Betretung Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Paragraph 113,
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können nach einer unmittelbaren Betretung Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung durch eines der in § 111 Abs. 4 genannten Prüforgane setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €. Bei einer Betretung durch andere Organe ist ausschließlich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung durch eines der in Paragraph 111, Absatz 4, genannten Prüforgane setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €. Bei einer Betretung durch andere Organe ist ausschließlich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben.
(3)Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.“ 3.
  1. Es steht unstrittig fest, dass am 10.02.2023 die zwei unter Punkt II.
  2. angeführten Personen für die Dienstgeberin tätig geworden sind und im Zuge einer Kontrolle durch die Prüforgane der ÖGK am selben Tag betreten wurden. 3.
  3. Es steht unstrittig fest, dass am 10.02.2023 die zwei unter Punkt römisch zwei.
  4. angeführten Personen für die Dienstgeberin tätig geworden sind und im Zuge einer Kontrolle durch die Prüforgane der ÖGK am selben Tag betreten wurden. Zunächst gilt es zu klären, ob es sich bei den zwei betretenen Personen um Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG handelt: Dienstnehmer ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB in einem Werk- oder freien Dienstverhältnis) – nur beschränkt ist (vgl. VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130). Zunächst gilt es zu klären, ob es sich bei den zwei betretenen Personen um Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG handelt: Dienstnehmer ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB in einem Werk- oder freien Dienstverhältnis) – nur beschränkt ist vergleiche VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 11.06.2014, 2012/08/0170, mwN). Spricht also eine Vermutung der genannten Art für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. 23.10.2017, Ra 2015/08/0135, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche etwa VwGH 11.06.2014, 2012/08/0170, mwN). Spricht also eine Vermutung der genannten Art für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche 23.10.2017, Ra 2015/08/0135, mwN). Wie festgestellt wurden die betretenen Personen im Betrieb der Dienstgeberin beim Zubereiten einer Pizza und beim Servieren von Getränken im Lokal, somit bei der Verrichtung einer Arbeitstätigkeit angetroffen. In Anwendung der o.a. Grundsätze steht damit die Dienstnehmereigenschaft der zwei Betretenen fest und ist ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Das Vorliegen von Dienstverhältnissen wurde von der beschwerdeführenden Steuerberatung GmbH auch nicht bestritten; insofern ist vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zur Dienstgeberin auszugehen. Wie festgestellt wurden die betretenen Personen im Betrieb der Dienstgeberin beim Zubereiten einer Pizza und beim Servieren von Getränken im Lokal, somit bei der Verrichtung einer Arbeitstätigkeit angetroffen. In Anwendung der o.a. Grundsätze steht damit die Dienstnehmereigenschaft der zwei Betretenen fest und ist ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Das Vorliegen von Dienstverhältnissen wurde von der beschwerdeführenden Steuerberatung GmbH auch nicht bestritten; insofern ist vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zur Dienstgeberin auszugehen. 3.
  5. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG hat die Dienstgeberin jede von ihr beschäftigte und nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Erfüllung dieser Pflicht kann die Dienstgeberin gemäß § 35 Abs. 3 ASVG auf Bevollmächtigte übertragen, wobei der Name und die Anschrift der Bevollmächtigten unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben sind. 3.
  6. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG hat die Dienstgeberin jede von ihr beschäftigte und nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Erfüllung dieser Pflicht kann die Dienstgeberin gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG auf Bevollmächtigte übertragen, wobei der Name und die Anschrift der Bevollmächtigten unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben sind. Im konkreten Fall lag der belangten Behörde eine (Melde-)Vollmacht nach § 35 Abs. 3 ASVG vor. Die Übertragung der Meldeverpflichtungen war im Zeitraum von 18.10.2022 bis 15.05.2023 zwischen der beschwerdeführenden Steuerberatung GmbH und der Dienstgeberin aufrecht, weshalb die Verpflichtung zur Anmeldung der Dienstnehmer vor Arbeitsantritt (10.02.2023) dieser oblag. Im konkreten Fall lag der belangten Behörde eine (Melde-)Vollmacht nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG vor. Die Übertragung der Meldeverpflichtungen war im Zeitraum von 18.10.2022 bis 15.05.2023 zwischen der beschwerdeführenden Steuerberatung GmbH und der Dienstgeberin aufrecht, weshalb die Verpflichtung zur Anmeldung der Dienstnehmer vor Arbeitsantritt (10.02.2023) dieser oblag. Erfolgt die Anmeldung zur Pflichtversicherung entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt, können gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung Beitragszuschläge vorgeschrieben werden. Da betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von Beitragszuschlägen auf die in § 111 Abs. 1 ASVG genannten Personen – also auch die Bevollmächtigten nach § 35 Abs. 3 – verwiesen wird, bewirkt die Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschriften im Wege einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 ASVG auch, dass Beitragszuschläge der Bevollmächtigten und nicht der Dienstgeberin vorzuschreiben sind. Erfolgt die Anmeldung zur Pflichtversicherung entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht vor Arbeitsantritt, können gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung Beitragszuschläge vorgeschrieben werden. Da betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von Beitragszuschlägen auf die in Paragraph 111, Absatz eins, ASVG genannten Personen – also auch die Bevollmächtigten nach Paragraph 35, Absatz 3, – verwiesen wird, bewirkt die Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschriften im Wege einer Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG auch, dass Beitragszuschläge der Bevollmächtigten und nicht der Dienstgeberin vorzuschreiben sind. Die Anmeldung der Dienstnehmer zur Pflichtversicherung erfolgte durch die beschwerdeführende Steuerberatung GmbH am 14.02.2023 um 17:02 Uhr bzw. um 17:03 Uhr, somit nach ihrem Arbeitsantritt und damit verspätet; insofern erfolgte die Auferlegung eines Beitragszuschusses dem Grunde nach zu Recht. In Zusammenhang mit dem Vorbringen, wonach ein Verschulden der Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Steuerberatung GmbH nicht zur Last gelegt werden könne, ist festzuhalten, dass es sich bei dem Beitragszuschlag um keine Strafe handelt. Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden, sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (zuletzt etwa VwGH 29.04.2021, Ra 2021/08/0046 mit Hinweis auf VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117). Dass objektiv ein Meldeverstoß vorgelegen hat, ist – wie bereits ausgeführt – in Anbetracht des Dienstantritts am 10.02.2023 und der nach der Kontrolle erfolgten Anmeldung am 14.02.2023 unstrittig gegeben. Die Frage des subjektiven Verschuldens bedarf daher keiner näheren Befassung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist (vgl. VwGH 29.04.2021, Ra 2021/08/0046).In Zusammenhang mit dem Vorbringen, wonach ein Verschulden der Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Steuerberatung GmbH nicht zur Last gelegt werden könne, ist festzuhalten, dass es sich bei dem Beitragszuschlag um keine Strafe handelt. Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden, sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (zuletzt etwa VwGH 29.04.2021, Ra 2021/08/0046 mit Hinweis auf VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117). Dass objektiv ein Meldeverstoß vorgelegen hat, ist – wie bereits ausgeführt – in Anbetracht des Dienstantritts am 10.02.2023 und der nach der Kontrolle erfolgten Anmeldung am 14.02.2023 unstrittig gegeben. Die Frage des subjektiven Verschuldens bedarf daher keiner näheren Befassung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist vergleiche VwGH 29.04.2021, Ra 2021/08/0046). 3.
  7. Die Höhe des verhängten Beitragszuschlags setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400, -- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600, --. Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300, -- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.3.
  8. Die Höhe des verhängten Beitragszuschlags setzt sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400, -- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600, --. Gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300, -- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Die beschwerdeführende Steuerberatung GmbH hat die Anmeldungen zur Sozialversicherung für die zwei Betretenen nachträglich durchgeführt und es liegen bisher keine gleichartigen Meldevergehen vor, weshalb bereits seitens der ÖGK der reduzierte Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 300, -- vorgeschrieben wurde. Besonders berücksichtigungswürdige Umstände, die den gänzlichen Entfall des Teilbetrages gerechtfertigt hätten, wurden nicht vorgebracht und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag in der Höhe von € 300, -- auch der Höhe nach berechtigt. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
  9. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es war auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen – trotz deren Beantragung – auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es war auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen – trotz deren Beantragung – auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W262.2278478.1.00

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