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{'item': 'W265 2289160-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2024 GeschäftszahlW265 2289160-1 Spruch, W265 2289160-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 23.02.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 23.02.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist seit 16.03.2022 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasseses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).
  2. Am 09.08.2023 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
  3. Am 09.08.2023 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
  4. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.12.2023 erstatteten Gutachten vom 18.12.2023 (vidiert am 19.12.2023) stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
  5. Mit Eingabe vom 04.12.2023 legte der Beschwerdeführer die Bestätigung seiner Arbeitsunfähigkeitsmeldung und einen medizinischen Befund eines Facharztes für Radiologie vor.
  6. Die belangte Behörde übermittelte das Sachverständigengutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.01.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.02.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.02.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das Sachverständigengutachten vom 19.12.2023 in Kopie an.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, worin im Wesentlichen ausgeführt wird, dass im Zuge der Antragstellung ein Befund eines Facharztes für Orthopädie vorgelegt worden sei, worin eine deutlich eingeschränkte Gehleistung bestätigt werde, welche durch die herabgesetzte Stabilität im rechten Knie begründet sei. Seitens des Sozialministeriumservice sei eine Hypotrophie der gesamten rechten unteren Extremitäten mit verminderter Belastbarkeit festgestellt worden. Gleichzeitig sei auch eine Bandlaxitität im Bereich des rechten Knie und Sprunggelenkes festgestellt worden. Zusammenfassend stellte auch die belangte Behörde fest, dass eine verminderte Belastbarkeit bei Instabilität des rechten Kniegelenks und des rechten Sprunggelenkes gegeben sei. Es könnten aus Sicht der belangten Behörde kürzere Wegstrecken zurückgelegt werden. Dies sei im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar.
  10. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.03.2024 vor. Das Beschwerdeverfahren langte am 27.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.03.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers: Anamnese: Mit 4 Jahren fragliche Poliomyelitsi- seitdem Probleme mit dem rechten Bein Derzeitige Beschwerden: Der Antragsteller berichtet nun über eine zunehmende Schwäche im linken Arm, hier wird auch ein Rückgang der Muskelmasse bemerkt. Probleme bestehen nach wie vor im Bereich des rechten Beines sowie im Bereich der Schultern. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Keine Laufende Medikation, keine Gehhilfe. Sozialanamnese: Verheiratet, keine Kinder, Krankenstand seit 06/2023.Verheiratet, keine Kinder, Krankenstand seit 06 aus 2023,. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):Sachverständigengutachten, Dr. XXXX , 4.5.2022:Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):, Sachverständigengutachten, Dr. römisch 40 , 4.5.2022: Hypotrophie der gesamten rechten unteren Extremität, verminderte Belastbarkeit, Bandlaxizität im Bereich des rechten Knie und Sprunggelenkes, Hohlfußstellung rechts, Beinlängendifferenz radiologisch -3,5cm rechts, durch die Fehlbelastung bedingte rezidivierende Lumbalgie und Gonalgie links; unterer Rahmensatz, da gute Gelenksfunktionen, 50% Schulter - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig; 20% Abnützung der Halswirbelsäule-oberer Rahmensatz, da radiologische Veränderungen - Osteochondrose, 20% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H Röntgen, 26.4.2023: LBH-Reqion ap. stehend mit Unterlage von 22 mm rechts. Trotz Unterlage re. die li. Beckenschaufel um etwa 13 mm höherstehend. Das Acetabulum li. um 10 mm höherstehend. Keine signifikante Achsenabweichung ap. lumbal. Mäßige Sklerose sacroiliacal. Ausreichende Höhe des Hüftgelenksspaltes bds.. Ergebnis: Bei Unterlage rechts mit 22 mm das Acetabulum links um etwa 10 mm höherstehend. Altersentsprechender Aspekt am Hüftgelenk beidseits. Sprunggelenk rechts Die Talusrolle im ventromedialen Abschnitt gering abgeflacht, diffus sklerosiert, ebenso der kongruente Tibiabschnitt ohne Osteolyse. Normbreiter oberer Sprunggelenksspalt. Zarte Fibroostose am Tuber calcanei. Ergebnis: Initiale Arthrose am ventromedialen oberen Sprunggelenksabschnitt rechts ohne osteolytische Destruktion. Diesbezüglich kurzfristige Verlaufskontrolle empfehlenswert bzw bei klinischer Verschlechterung MRT. Bild eines initialen dorsalen Fersensporns. Facharztbefund, Dr. XXXX , Orthopädie, 3.7.2023:Facharztbefund, Dr. römisch 40 , Orthopädie, 3.7.2023: Im Alter von 4 Jahren „Problematik am re Bein", es wurde It. Pat. keine konkrete Diagnose gestellt; seither BL-Differenz mit Erhöhungsausgleich von anamnest. 2 cm (teils Einlage, teils Schuherhöhung), hat Belastungsschmerzen am lat. Fußrand re., dtl. eingeschränkte Gehleistung ausgepr. Hohlfuß re., dtl. Fußverkürzung re., (knapp 4 cm), dtl. verringerter Weichteilumfang des re. Beines, in Rückenlage Beinverkürzung re. ca. 2,5 cm, dtl. Vorfußextensionsschwäche re. (KG3), der re Fuß im re OSG dtl. verstärkt varisierbar, Bewegung re. OSG S 0-0-50°Im Alter von 4 Jahren „Problematik am re Bein", es wurde römisch eins t. Pat. keine konkrete Diagnose gestellt; seither BL-Differenz mit Erhöhungsausgleich von anamnest. 2 cm (teils Einlage, teils Schuherhöhung), hat Belastungsschmerzen am lat. Fußrand re., dtl. eingeschränkte Gehleistung ausgepr. Hohlfuß re., dtl. Fußverkürzung re., (knapp 4 cm), dtl. verringerter Weichteilumfang des re. Beines, in Rückenlage Beinverkürzung re. ca. 2,5 cm, dtl. Vorfußextensionsschwäche re. (KG3), der re Fuß im re OSG dtl. verstärkt varisierbar, Bewegung re. OSG S 0-0-50° Verd. auf Z. n. Polio Beinverkürzung re Fußverkürzung re Vorfußextensionsschwäche re Hohlfuß re Aufgrund der vorliegenden Veränderungen am re Bein dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Polio-Infektion im Kindesalter stattgefunden haben. Ich habe dem Pat. nun erstmals einen orthopäd. Schuh verordnet, um den Fuß eine bessere Stabilität zu geben. Aufgrund der dtl. eingeschränkten Gehleistung von weniger als 300 m - durch die herabgesetzte Stabilität im re. Knie kommt es beim Gehen immer wieder zur Überstreckung des Kniegelenkes - wird von orthopäd. Seite um die Ausstellung eines Parkausweises angesucht. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Adipös Größe: 172,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck: normoton Klinischer Status - Fachstatus: Caput: HN frei Wirbelsäule: HWS- ROM: R 20-0-20, KJA 5 cm, Reklination deutlich eingeschränkt, Sensomotorik: links alle MG KG 3-4/5, Atrophie der Muskelgruppen am OA im Seitenvergleich, Sensibilität vorhanden, rechts alle MG KG 5/5 BWS- frei LWS- FKBA 100cm, Reklination schmerzgehemmt, DS lumbal, ISG druckschmerzhaft, Lasegue bds neg, Sensomotorik: deutliche Muskelatrophie rechts Bein, alle MG Kg 2-3/5, Lasegue neg; links: alle MG KG 5/5, Lasegue neg Schulter: in S und in F - 100, Impingementzeichen bds pos, kein Hinweis auf RM Läsion, Nackengriff nicht möglich, Kreuzgriff - S1 Thorax: symmetrisch, keine Dyspnoe Abdomen: unauffällig Hüfte: Bds altersentsprechend frei, kein Rotationsschmerz, S 0-0-100, gluteale Instabilität rechts, Trendelenburg Zeichen rechts pos. Knie: kein Erguß, kein DS,. S 0-0-130, rechts diskrete Seitenbandlaxizität Hohlfuß rechts, DS plantar medial, links regelrechtes Fußgewölbe, BL re- ca. 2,5 cm klinisch(Schuhsohlenausgleich) Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt gehend, hinkend rechts, kleinschrittig und unsicher, ohne Gehhilfe. Status Psychicus: Orientiert, klar, kooperativ, Stimmungslage getrübt Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Hypotrophie der gesamten rechten unteren Extremität, verminderte Belastbarkeit, Bandlaxität im Bereich des rechten Knie und Sprunggelenkes, Hohlfußstellung recht, Beinlängendifferenz radiologisch -3,5 cm recht, durch die Fehlbelastung bedingte rezidivierende Lumbalgie und Gonalgie links - Abnützung der Halswirbelsäule, degenerative Veränderungen - Impingementsyndrom bds, beinhaltet auch die zunehmende Schwäche im linken Arm Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Es wird nun auch eine Schwäche im Bereich der liken oberen Extremitäten bemerkt. Eine genaue Ursache wurde bis jetzt noch immer nicht festgestellt. Die neu aufgetretenen Beschwerden haben jedoch keine Auswirkung auf die Mobilität. Die Situation im Bereich des rechten Beines ist im Wesentlichen gleich geblieben. Eine wesentliche Einschränkung der Mobilität ist nicht festzustellen. Kürzere Wegstrecken können zurückgelegt werden. Auch Niveauunterschiede können sicher überwunden werden. Die sichere Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist somit zumutbar.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 19.12.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.12.2023, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Bei dem Beschwerdeführer besteht im Wesentlichen, soweit für das gegenständliche Verfahren relevant, eine durch Hypotrophie der gesamten rechten unteren Extremität und Wirbelsäulenabnützung bedingte gewisse Einschränkung der Beweglichkeit, wobei das Gehen bei der Untersuchung hinkend rechts, kleinschrittig und unsicher gewesen ist, jedoch ohne Gehilfe. Beim Beschwerdeführer bestehen Beschwerden insbesondere im Bereich der rechten unteren Extremität und der Wirbelsäule bzw. im Bereich der linken oberen Extremität. Der Beschwerdeführer führt dazu in seiner Beschwerde aus, dass eine deutlich eingeschränkte Gehleistung aufgrund der herabgesetzten Stabilität im rechten Knie vorliege, weswegen es ihm nicht möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Dem ist entgegen zu halten, dass nach dem Ergebnis der fachmedizinischen Untersuchung am 01.12.2023 durch einen Facharzt für Orthopädie festgestellt wurde, dass das Gangbild des Beschwerdeführers hinkend rechts, kleinschrittig und unsicher gewesen ist, jedoch ohne Gehilfe. Die Kniegelenke sind ergußfrei, kein Druckschmerz. Kniegelenke beidseits (S 0-0-130) sind ebenso wie die Hüften (S 0-0-100) ausreichend beweglich. Beide Hüften sind altersentsprechend frei beweglich und ohne Rotationsschmerz. Bei dem Knie rechts besteht eine diskrete Seitenbandlaxizität, ausgehend von der Hypotrophie der gesamten rechten unteren Extremität, die als Funktionseinschränkung mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades im unteren Rahmensatz eingestuft wurde, da eine gute Gelenksfunktion objektiviert werden konnte (vgl. Position 02.02.03 der Anlage der EVO). Die Beinlängendifferenz und Hohlfußstellung rechts wird durch die Verwendung eines Schuhsohlenausgleichs korrigiert. Es liegen demgemäß – trotz der medizinisch objektivierten Funktionseinschränkungen - keine Bewegungseinschränkungen in jenem Ausmaß vor, die dem Beschwerdeführer die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen. Mit orthopädischen Hilfsmitteln ist ein kompensierter Gang möglich. Die Wirbelsäule ist im Bereich der Halswirbelsäule deutlich eingeschränkt, es bestehen auch Einschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, wenngleich die Brustwirbelsäule keine Einschränkungen aufweist. Es konnten fortgeschrittene radiologische Veränderungen festgestellt werden, wobei diese mit einer geringen Funktionseinschränkung einhergehen. Auch im Bereich der oberen Extremitäten bestehen keine erheblichen Einschränkungen, die Auswirkungen auf die Mobilität des Beschwerdeführers haben. Die Kniegelenke sind ergußfrei, kein Druckschmerz. Kniegelenke beidseits (S 0-0-130) sind ebenso wie die Hüften (S 0-0-100) ausreichend beweglich. Beide Hüften sind altersentsprechend frei beweglich und ohne Rotationsschmerz. Bei dem Knie rechts besteht eine diskrete Seitenbandlaxizität, ausgehend von der Hypotrophie der gesamten rechten unteren Extremität, die als Funktionseinschränkung mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades im unteren Rahmensatz eingestuft wurde, da eine gute Gelenksfunktion objektiviert werden konnte vergleiche Position 02.02.03 der Anlage der EVO). Die Beinlängendifferenz und Hohlfußstellung rechts wird durch die Verwendung eines Schuhsohlenausgleichs korrigiert. Es liegen demgemäß – trotz der medizinisch objektivierten Funktionseinschränkungen - keine Bewegungseinschränkungen in jenem Ausmaß vor, die dem Beschwerdeführer die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen. Mit orthopädischen Hilfsmitteln ist ein kompensierter Gang möglich. Die Wirbelsäule ist im Bereich der Halswirbelsäule deutlich eingeschränkt, es bestehen auch Einschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, wenngleich die Brustwirbelsäule keine Einschränkungen aufweist. Es konnten fortgeschrittene radiologische Veränderungen festgestellt werden, wobei diese mit einer geringen Funktionseinschränkung einhergehen. Auch im Bereich der oberen Extremitäten bestehen keine erheblichen Einschränkungen, die Auswirkungen auf die Mobilität des Beschwerdeführers haben. Einem medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie muss zugebilligt werden, die bei einem von ihm befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben. Ganz unabhängig davon sind auch den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden keine erheblichen Einschränkungen der Funktionsfähigkeit der unteren oder oberen Extremitäten zu entnehmen. Nach eigenen Angaben nimmt der Beschwerdeführer aktuell keine Therapien in Anspruch, auch die Verwendung einer Gehhilfe wurde verneint. Eine Bestätigung eines Facharztes darüber, dass dieser bereits alle Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft hat, um seinen Gesundheitszustand zu verbessern, wie dies für die beantragte Zusatzeintragung erforderlich wäre, legte der Beschwerdeführer nicht vor. Dies gilt auch für die Einnahme von Schmerzmedikamenten. Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, bei Schmerzen entsprechende Medikamente einzunehmen. Weiters ist es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, bei Gangunsicherheit eine Gehhilfe zu verwenden. Eine Bestätigung eines Facharztes, wonach er alle ihm diesbezüglich offenstehenden Optionen bereits ausgeschöpft hat und bei ihm keine weiteren Schmerztherapien mehr möglich sind, legte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems. Der Beschwerdeführer konnte mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie nicht entkräften. Es wäre ihm auch möglich gewesen, ein Gegengutachten vorzulegen, was er nicht gemacht hat. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  15. Zur Entscheidung in der Sache: Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2023, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 185/2022 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2023, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. …….
  2. ……
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.vorliegen.,
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  1. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. … Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung beruht, welches auf alle vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Erhebliche Funktionseinschränkungen konnten bei dem Beschwerdeführer nicht medizinisch objektiviert werden. Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass er bereits alle erforderlichen Therapien ausgeschöpft hat. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung beruht, welches auf alle vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Erhebliche Funktionseinschränkungen konnten bei dem Beschwerdeführer nicht medizinisch objektiviert werden. Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass er bereits alle erforderlichen Therapien ausgeschöpft hat. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W265.2289160.1.00

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