Obsah (7)
Art. 133§ 3§ 8§ 58§ 17Art. 130§ 28RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2024 GeschäftszahlW266 2263237-1 Spruch, W266 2263237-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 28.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 30.09.2021 fand die asylrechtliche Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts statt. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er Afghanistan verlassen habe, da die Lage sehr schlecht sei. Die Taliban machten nur Probleme, man könne nicht normal leben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er das System der Taliban, das sehr schlecht sei. Sie brächten immer wieder Leute um und nun befürchte er, dass sie auch ihn umbringen würden. Die vorherige Regierung sei ganz gut gewesen, aber jetzt hätten sie wieder sehr viele Probleme. Er habe keinen konkreten Hinweis, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, aber weltweit sei bekannt, wie die Lage in Afghanistan sei. Am 18.10.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) statt, in welcher der BF im Wesentlichen angab, afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem zu sein. Er sei in der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen. Sein Vater sei von den Taliban entführt worden und seine Mutter lebe in seinem Heimatdistrikt. Am 18.10.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) statt, in welcher der BF im Wesentlichen angab, afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem zu sein. Er sei in der Provinz römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und aufgewachsen. Sein Vater sei von den Taliban entführt worden und seine Mutter lebe in seinem Heimatdistrikt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe befragt gab der BF an, dass er zunächst ein Semester in der Stadt XXXX studiert habe, bevor er zwei Jahre sein Studium pausiert habe. Danach habe er in XXXX begonnen, Landwirtschaft zu studieren. Er sei immer mit einem Bus von zu Hause zur Universität gefahren. Am XXXX sei dieser Bus von den Taliban angehalten und beschossen worden. Zwei Personen seien getötet und sechs weitere, darunter der BF, verletzt worden. Ein Reporter von der BBC habe Videoaufnahmen angefertigt und der BF und ein Freund von ihm hätten Daten der beteiligten Talibanmitglieder an die afghanische Regierung weitergegeben. Eine Woche nach dem Angriff habe die Regierung eine Operation gegen die Talibanmitglieder des Angriffs durchgeführt, dabei seien zwei der Taliban verhaftet und einer getötet worden. Ein Freund des BF, der ebenfalls Daten der am Anschlag beteiligten Talibanmitglieder weitergegeben habe, sei getötet worden. Daraufhin habe der BF Angst gehabt, dass die Taliban auch ihn töten würden. Er habe das Haus nicht mehr verlassen und habe deswegen Afghanistan verlassen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe befragt gab der BF an, dass er zunächst ein Semester in der Stadt römisch 40 studiert habe, bevor er zwei Jahre sein Studium pausiert habe. Danach habe er in römisch 40 begonnen, Landwirtschaft zu studieren. Er sei immer mit einem Bus von zu Hause zur Universität gefahren. Am römisch 40 sei dieser Bus von den Taliban angehalten und beschossen worden. Zwei Personen seien getötet und sechs weitere, darunter der BF, verletzt worden. Ein Reporter von der BBC habe Videoaufnahmen angefertigt und der BF und ein Freund von ihm hätten Daten der beteiligten Talibanmitglieder an die afghanische Regierung weitergegeben. Eine Woche nach dem Angriff habe die Regierung eine Operation gegen die Talibanmitglieder des Angriffs durchgeführt, dabei seien zwei der Taliban verhaftet und einer getötet worden. Ein Freund des BF, der ebenfalls Daten der am Anschlag beteiligten Talibanmitglieder weitergegeben habe, sei getötet worden. Daraufhin habe der BF Angst gehabt, dass die Taliban auch ihn töten würden. Er habe das Haus nicht mehr verlassen und habe deswegen Afghanistan verlassen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 25.10.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 25.10.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Gegen Spruchpunkt römisch eins. erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt langte am 25.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.06.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und einem Dolmetscher für die Sprache Dari durch. Mit Bescheid des BFA vom 13.11.2023 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF
§ 8Abs. 4 Asyl
G für zwei Jahre verlängert.Mit Bescheid des BFA vom 13.11.2023 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für zwei Jahre verlängert. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2023 und vom 25.01.2024 wurden dem BF die aktualisierte Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Afghanistan, Version 10 vom 28.09.2023, sowie Zeitungsberichte zu dem vom BF geschilderten Vorfall übermittelt und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Am 07.02.2024brachte der BF eine Stellungnahme dazu ein, in der im Wesentlichen er auf sein bisheriges Vorbringen verwies. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahme des BF durch die belangte Behörde, der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Dokumente sowie der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Er spricht Paschtu und Dari. Der BF ist gesund. Der BF wurde in Provinz XXXX , in der Stadt XXXX , geboren und wuchs dort auf. Der BF wurde in Provinz römisch 40 , in der Stadt römisch 40 , geboren und wuchs dort auf. Der BF besuchte in Afghanistan 12 Jahre die Schule und beendete diese im Jahr
- Im Folgejahr wurde er zum Ingenieurstudium an der Universität XXXX zugelassen und studierte dort ein Semester lang. Anschließend pausierte er sein Studium für zwei Jahre, bevor er dieses im Jahr 2021 an der Universität XXXX wieder aufnahm. Dort studierte er für eine kurze Zeit. Der BF besuchte in Afghanistan 12 Jahre die Schule und beendete diese im Jahr
- Im Folgejahr wurde er zum Ingenieurstudium an der Universität römisch 40 zugelassen und studierte dort ein Semester lang. Anschließend pausierte er sein Studium für zwei Jahre, bevor er dieses im Jahr 2021 an der Universität römisch 40 wieder aufnahm. Dort studierte er für eine kurze Zeit. Der BF verließ seinen Heimatort am 13.08.2023 und reiste am 15.08.2021 aus Afghanistan aus. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater befindet sich in Afghanistan, seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester leben in Islamabad, Pakistan. Zwei Brüder des BF leben in der Türkei und zwei andere Brüder im Iran. Zu anderen Angehörigen in Afghanistan hat der BF keinen Kontakt mehr. Zu den Fluchtgründen und zu einer Rückkehr des BF: Am XXXX wurde in der Provinz XXXX ein Bus mit Studenten und Lehrenden der Universität von den Taliban angegriffen, bei dem ein Student und der Fahrer des Busses getötet und sechs Universitätsprofessoren verletzt wurden. Der BF befand sich bei dem Anschlag – entgegen seinem Vorbringen - nicht in diesem Bus, wurde dabei nicht verletzt und befand sich anschließend auch nicht im Krankenhaus. Auch hat der BF keine bei dem Anschlag beteiligten Mitglieder der Taliban erkannt und deren Namen an die Regierung weitergegeben. Weder der Vater des BF noch der BF werden von den Taliban gesucht.Am römisch 40 wurde in der Provinz römisch 40 ein Bus mit Studenten und Lehrenden der Universität von den Taliban angegriffen, bei dem ein Student und der Fahrer des Busses getötet und sechs Universitätsprofessoren verletzt wurden. Der BF befand sich bei dem Anschlag – entgegen seinem Vorbringen - nicht in diesem Bus, wurde dabei nicht verletzt und befand sich anschließend auch nicht im Krankenhaus. Auch hat der BF keine bei dem Anschlag beteiligten Mitglieder der Taliban erkannt und deren Namen an die Regierung weitergegeben. Weder der Vater des BF noch der BF werden von den Taliban gesucht. Der BF ist in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung und damit einhergehenden psychischen und/oder physischen Gewalt durch die Taliban ausgesetzt. Insbesondere droht dem BF keine Verfolgung aufgrund der Tätigkeit seines Vaters bei der XXXX .Der BF ist in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung und damit einhergehenden psychischen und/oder physischen Gewalt durch die Taliban ausgesetzt. Insbesondere droht dem BF keine Verfolgung aufgrund der Tätigkeit seines Vaters bei der römisch 40 . Der BF wird weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in asylrelevanter Intensität verfolgt. Auch wäre der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Tatsache, dass er sich mehrere Jahre in Europa aufgehalten hat, keiner psychischen und/oder physischen Gewalt oder anderen erheblichen Angriffen ausgesetzt. Zum Leben des BF in Österreich: Der BF reiste spätestens am 28.09.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Sicherheitslage - letzte Änderung 15.09.2023 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vgl. AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend: 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) 17.8.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) 14.11.2022 - 31.1.2023: 1,088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023) 1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023) Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023). Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlich TTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und ISKP (Islamic State Khorasan Province) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023). Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023). […] Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten - letzte Änderung 21.03.2023 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Nord-Afghanistan – letzte Änderung: 21.09.2023 Im Norden Afghanistans beginnt die zentralasiatische Steppe - grasbewachsene Ebenen, die bis nach Russland reichen. Bis zur Fertigstellung des Salang-Tunnels Mitte der 1960er-Jahre war diese Region durch den Hindukusch vom übrigen Afghanistan relativ isoliert. Mazar-e Sharif ist die größte Stadt in Nordafghanistan. In der Region leben u. a. viele Usbeken, Tadschiken und Turkmenen (NPS o.D.b). […] Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen - letzte Änderung 18.09.2023 2022 In der Provinz Faryab kam es im Januar 2022 zu Kämpfen innerhalb der Taliban entlang ethnischer Trennlinien zwischen usbekischen und paschtunischen Kämpfern (BAMF 1.7.2022; vgl. ANI 2.2.2022). Im Januar 2022 kam es außerdem nach Protesten wegen der Verhaftung eines lokalen Taliban-Kommandanten, die Berichten zufolge vom stellvertretenden Verteidigungsminister der Taliban vorgenommen worden war, zu Kampfhandlungen (RFE/RL 29.1.2022; vgl. BAMF 1.7.2022). Nach viertägigen Verhandlungen wurde die Pattsituation beendet, die jedoch als Beispiel für zunehmende Spannungen zwischen den usbekischen, turkmenischen und tadschikischen Gemeinschaften in Teilen Nordafghanistans und den hauptsächlich paschtunischen Taliban-Kämpfern, die in den letzten Monaten in das Gebiet gezogen sind, gesehen wird (RFE/RL 29.1.2022).In der Provinz Faryab kam es im Januar 2022 zu Kämpfen innerhalb der Taliban entlang ethnischer Trennlinien zwischen usbekischen und paschtunischen Kämpfern (BAMF 1.7.2022; vergleiche ANI 2.2.2022). Im Januar 2022 kam es außerdem nach Protesten wegen der Verhaftung eines lokalen Taliban-Kommandanten, die Berichten zufolge vom stellvertretenden Verteidigungsminister der Taliban vorgenommen worden war, zu Kampfhandlungen (RFE/RL 29.1.2022; vergleiche BAMF 1.7.2022). Nach viertägigen Verhandlungen wurde die Pattsituation beendet, die jedoch als Beispiel für zunehmende Spannungen zwischen den usbekischen, turkmenischen und tadschikischen Gemeinschaften in Teilen Nordafghanistans und den hauptsächlich paschtunischen Taliban-Kämpfern, die in den letzten Monaten in das Gebiet gezogen sind, gesehen wird (RFE/RL 29.1.2022). Am 18.1.2022 explodierte im Panjsher-Tal eine an einem Taliban-Fahrzeug angebrachte Magnetmine, wobei sieben Taliban-Kämpfer getötet und mehrere weitere verletzt wurden. Die NRF unter Führung von Ahmad Massoud bekannte sich zu dem Anschlag (BAMF 1.7.2022 vgl. 8am 25.5.2022). Sie hatte nach eigenen Angaben bereits am 16.1.2022 einen Kontrollpunkt der Taliban in der Provinz Takhar angegriffen und drei Menschen getötet (BAMF 1.7.2022; vgl. 8am 17.1.2022). Die Taliban bestätigten einen Angriff, gaben aber an, es habe keine Opfer gegeben (BAMF 1.7.2022).Am 18.1.2022 explodierte im Panjsher-Tal eine an einem Taliban-Fahrzeug angebrachte Magnetmine, wobei sieben Taliban-Kämpfer getötet und mehrere weitere verletzt wurden. Die NRF unter Führung von Ahmad Massoud bekannte sich zu dem Anschlag (BAMF 1.7.2022 vergleiche 8am 25.5.2022). Sie hatte nach eigenen Angaben bereits am 16.1.2022 einen Kontrollpunkt der Taliban in der Provinz Takhar angegriffen und drei Menschen getötet (BAMF 1.7.2022; vergleiche 8am 17.1.2022). Die Taliban bestätigten einen Angriff, gaben aber an, es habe keine Opfer gegeben (BAMF 1.7.2022). Am 28.1.2022 wurden bis zu zwei ehemalige Soldaten durch Unbekannte in der Provinz Kunduz getötet. Die Kriminalitätsrate war in der Provinz zuvor gestiegen (BAMF 1.7.2022; vgl.8am 28.1.2022). Berichten zufolge waren am 30.1.2022 Polizei- oder Regierungsgebäude in Panjsher und Parwan von Raketen getroffen worden. Der Taliban-Polizeichef aus Parwan machte die NRF für die Angriffe verantwortlich. Lokale Taliban-Vertreter in der Provinz Panjsher haben die beiden Vorfälle jedoch bestritten (BAMF 1.7.2022; vgl. 8am 30.1.2022).Berichten zufolge waren am 30.1.2022 Polizei- oder Regierungsgebäude in Panjsher und Parwan von Raketen getroffen worden. Der Taliban-Polizeichef aus Parwan machte die NRF für die Angriffe verantwortlich. Lokale Taliban-Vertreter in der Provinz Panjsher haben die beiden Vorfälle jedoch bestritten (BAMF 1.7.2022; vergleiche 8am 30.1.2022). Berichten zufolge wurden eine Frau und ein Mann am 14.2.2022 in Badakhshan öffentlich von den Taliban gesteinigt, weil sie "illegale Beziehungen" hatten (BAMF 1.7.2022; vgl. Rukhshana 20.2.2022).Berichten zufolge wurden eine Frau und ein Mann am 14.2.2022 in Badakhshan öffentlich von den Taliban gesteinigt, weil sie "illegale Beziehungen" hatten (BAMF 1.7.2022; vergleiche Rukhshana 20.2.2022). Am 24.2.2022 wurden in den Provinzen Kunduz und Takhar acht Impfhelfer bei ihrer Arbeit von Unbekannten gezielt getötet (USAID 28.2.2022; vgl. WHO 6.3.2022).Am 24.2.2022 wurden in den Provinzen Kunduz und Takhar acht Impfhelfer bei ihrer Arbeit von Unbekannten gezielt getötet (USAID 28.2.2022; vergleiche WHO 6.3.2022). Die Taliban führten nach Medienberichten in Panjsher (BAMF 1.7.2022), Faryab (BuS 5.3.2022) und Balkh umfangreiche Hausdurchsuchungen durch und beschlagnahmen dabei u. a. Waffen. Die Taliban gaben an, dass sie es dabei auf Kriminelle und Terroristen abgesehen haben (BAMF 1.7.2022; vgl. TN 2.3.2022).Die Taliban führten nach Medienberichten in Panjsher (BAMF 1.7.2022), Faryab (BuS 5.3.2022) und Balkh umfangreiche Hausdurchsuchungen durch und beschlagnahmen dabei u. a. Waffen. Die Taliban gaben an, dass sie es dabei auf Kriminelle und Terroristen abgesehen haben (BAMF 1.7.2022; vergleiche TN 2.3.2022). In der ersten Hälfte von 2022 kam es zu mehreren Zusammenstößen zwischen der NRF und den Taliban in Baghlan, Panjsher, Takhar und Badakhshan (RY 10.5.2022; vgl. BAMF 1.7.2022). In Baghlan wurden zum Beispiel elf bis 13 Taliban getötet und 18 weitere verletzt; zwei Widerstandskämpfer wurden ebenfalls getötet (BAMF 1.7.2022; vgl. 8am 29.3.2022). In Panjsher wurden Anfang März 2022 drei Taliban getötet und fünf weitere Kämpfer verletzt. Es liegen keine Informationen über NRF-Opfer vor (BAMF 1.7.2022). Einer anderen Quelle zufolge wurden acht Taliban-Mitglieder und acht NRF-Kämpfer bei Zusammenstößen getötet (ACLED 3.3.2022).In der ersten Hälfte von 2022 kam es zu mehreren Zusammenstößen zwischen der NRF und den Taliban in Baghlan, Panjsher, Takhar und Badakhshan (RY 10.5.2022; vergleiche BAMF 1.7.2022). In Baghlan wurden zum Beispiel elf bis 13 Taliban getötet und 18 weitere verletzt; zwei Widerstandskämpfer wurden ebenfalls getötet (BAMF 1.7.2022; vergleiche 8am 29.3.2022). In Panjsher wurden Anfang März 2022 drei Taliban getötet und fünf weitere Kämpfer verletzt. Es liegen keine Informationen über NRF-Opfer vor (BAMF 1.7.2022). Einer anderen Quelle zufolge wurden acht Taliban-Mitglieder und acht NRF-Kämpfer bei Zusammenstößen getötet (ACLED 3.3.2022). Bei einem Angriff auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif am 21.4.2022 sind Dutzende von Menschen getötet oder verletzt worden. Eine Bombe explodierte in der Moschee, als die Gläubigen während des heiligen Fastenmonats Ramadan beteten. Am selben Tag kam es zu einem Bombenangriff auf ein Auto vor einer Polizeistation in Kunduz. Zu beiden Anschlägen bekannte sich der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) (DW 21.4.2022; vgl. BBC 21.4.2022).Bei einem Angriff auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif am 21.4.2022 sind Dutzende von Menschen getötet oder verletzt worden. Eine Bombe explodierte in der Moschee, als die Gläubigen während des heiligen Fastenmonats Ramadan beteten. Am selben Tag kam es zu einem Bombenangriff auf ein Auto vor einer Polizeistation in Kunduz. Zu beiden Anschlägen bekannte sich der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) (DW 21.4.2022; vergleiche BBC 21.4.2022). Am 22.4.2022 wurden bei einem Bombenanschlag auf eine sunnitische Moschee in der Stadt Kunduz 33 Menschen getötet und 43 weitere verletzt, darunter auch Kinder (PAN 23.4.2022; vgl. BBC 22.4.2022a).Am 22.4.2022 wurden bei einem Bombenanschlag auf eine sunnitische Moschee in der Stadt Kunduz 33 Menschen getötet und 43 weitere verletzt, darunter auch Kinder (PAN 23.4.2022; vergleiche BBC 22.4.2022a). Am 28.4.2022 wurden bei zwei Explosionen in Mazar-e Sharif mindestens neun Menschen getötet und 13 verwundet. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag. Taliban-Sicherheitskräfte riegelten das Gebiet ab, und Anwohner sagten, Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara seien offenbar das Ziel des Anschlags gewesen (AJ 28.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022a).Am 28.4.2022 wurden bei zwei Explosionen in Mazar-e Sharif mindestens neun Menschen getötet und 13 verwundet. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag. Taliban-Sicherheitskräfte riegelten das Gebiet ab, und Anwohner sagten, Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara seien offenbar das Ziel des Anschlags gewesen (AJ 28.4.2022; vergleiche VOA 28.4.2022a). Anfang Mai 2022 nahm die NRF zehn Dörfer in der Provinz Takhar ein, nachdem sie lokalen Quellen zufolge mehrere Angriffe auf Taliban-Stützpunkte durchgeführt hatten (8am 5.5.2022; vgl. BAMF 1.7.2022).Anfang Mai 2022 nahm die NRF zehn Dörfer in der Provinz Takhar ein, nachdem sie lokalen Quellen zufolge mehrere Angriffe auf Taliban-Stützpunkte durchgeführt hatten (8am 5.5.2022; vergleiche BAMF 1.7.2022). Am 16.5.2022 berichteten lokale Quellen in der Provinz Kunduz von Zusammenstößen zwischen tadschikischen Grenzsoldaten und Taliban-Kräften an der Grenze zwischen den beiden Ländern (KP 16.5.2022; vgl. ANI 17.5.2022).Am 16.5.2022 berichteten lokale Quellen in der Provinz Kunduz von Zusammenstößen zwischen tadschikischen Grenzsoldaten und Taliban-Kräften an der Grenze zwischen den beiden Ländern (KP 16.5.2022; vergleiche ANI 17.5.2022). Tahreek-e-Azadi Afghanistan (die Afghanische Freiheitsbewegung) hat sich am 19.5.2022 zu einem Anschlag auf einen Konvoi des
- Al-Fath-Taliban-Korps in Mazar-e Sharif bekannt (BAMF 1.7.2022; vgl. KP 20.5.2022).Tahreek-e-Azadi Afghanistan (die Afghanische Freiheitsbewegung) hat sich am 19.5.2022 zu einem Anschlag auf einen Konvoi des
- Al-Fath-Taliban-Korps in Mazar-e Sharif bekannt (BAMF 1.7.2022; vergleiche KP 20.5.2022). Am 25.5.2022 wurden mindestens zehn Menschen getötet, als in Mazar-e Sharif drei an Bord von Kleinbussen platzierte Bomben explodierten (FR24 25.5.2022; vgl. AJ 25.5.2022).Am 25.5.2022 wurden mindestens zehn Menschen getötet, als in Mazar-e Sharif drei an Bord von Kleinbussen platzierte Bomben explodierten (FR24 25.5.2022; vergleiche AJ 25.5.2022). Im Juni 2022 berichtet HRW, dass die Sicherheitskräfte der Taliban in der Provinz Panjsher Einwohner, die beschuldigt wurden, mit einer bewaffneten Oppositionsgruppe in Verbindung zu stehen, unrechtmäßig inhaftiert und gefoltert haben (HRW 10.6.2022; vgl. AI 16.6.2022).Im Juni 2022 berichtet HRW, dass die Sicherheitskräfte der Taliban in der Provinz Panjsher Einwohner, die beschuldigt wurden, mit einer bewaffneten Oppositionsgruppe in Verbindung zu stehen, unrechtmäßig inhaftiert und gefoltert haben (HRW 10.6.2022; vergleiche AI 16.6.2022). Mit Juni 2022 nahmen die Kämpfe in den Provinzen Baghlan und Panjsher zwischen den Taliban und der NRF weiter zu. Auf beiden Seiten gibt es Tote und Verletzte. Viele Einwohner wurden in den umkämpften Gebieten von den Taliban aus ihren Häusern vertrieben, um diese als Basen zu benutzen. Einige von ihnen wurden aufgrund möglicher Verbindungen zur NRF von den Taliban verhaftet, gefoltert oder auch getötet (BAMF 1.7.2022; vgl. RFE/RL 7.6.2022). Die Taliban sollen zudem mit biometrischen Geräten an Checkpoints in Panjsher unter den Passierenden nach ehemaligen Soldaten suchen (BAMF 1.7.2022; vgl. 8am 5.6.2022).Mit Juni 2022 nahmen die Kämpfe in den Provinzen Baghlan und Panjsher zwischen den Taliban und der NRF weiter zu. Auf beiden Seiten gibt es Tote und Verletzte. Viele Einwohner wurden in den umkämpften Gebieten von den Taliban aus ihren Häusern vertrieben, um diese als Basen zu benutzen. Einige von ihnen wurden aufgrund möglicher Verbindungen zur NRF von den Taliban verhaftet, gefoltert oder auch getötet (BAMF 1.7.2022; vergleiche RFE/RL 7.6.2022). Die Taliban sollen zudem mit biometrischen Geräten an Checkpoints in Panjsher unter den Passierenden nach ehemaligen Soldaten suchen (BAMF 1.7.2022; vergleiche 8am 5.6.2022). Bei einer Explosion in einer Moschee am 17.6.2022 in der Provinz Kunduz wurde mindestens ein Gläubiger getötet und sieben Weitere verletzt (HiT 17.6.2022; vgl. AJ 17.6.2022).Bei einer Explosion in einer Moschee am 17.6.2022 in der Provinz Kunduz wurde mindestens ein Gläubiger getötet und sieben Weitere verletzt (HiT 17.6.2022; vergleiche AJ 17.6.2022). Im Juni 2022 hat sich der bisher einzige Taliban-Kommandeur aus der Ethnie der Hazara, Maulawi Mehdi, laut Meldungen von den Taliban losgesagt und ist in seinen Heimatdistrikt Balkhab in der Provinz Sar-e Pul zurückgekehrt (dort war er vor der Machtübernahme seit 2018 Schattengouverneur der Taliban gewesen). Er hatte sich laut lokalen Beobachtern mit ca. 500-1.000 Soldaten in Balkhab verschanzt und wurde von ca. 3.000 Taliban belagert. Mit Ende Juni nahmen die Kämpfe an Intensität zu (BAMF 1.7.2022). Maulawi Mehdi wurde Mitte August von Taliban-Kräften nahe der iranischen Grenze erschossen. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums der Taliban versuchte er, aus dem Land zu fliehen (VOA 17.8.2022; vgl. REU 17.8.2022).Im Juni 2022 hat sich der bisher einzige Taliban-Kommandeur aus der Ethnie der Hazara, Maulawi Mehdi, laut Meldungen von den Taliban losgesagt und ist in seinen Heimatdistrikt Balkhab in der Provinz Sar-e Pul zurückgekehrt (dort war er vor der Machtübernahme seit 2018 Schattengouverneur der Taliban gewesen). Er hatte sich laut lokalen Beobachtern mit ca. 500-1.000 Soldaten in Balkhab verschanzt und wurde von ca. 3.000 Taliban belagert. Mit Ende Juni nahmen die Kämpfe an Intensität zu (BAMF 1.7.2022). Maulawi Mehdi wurde Mitte August von Taliban-Kräften nahe der iranischen Grenze erschossen. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums der Taliban versuchte er, aus dem Land zu fliehen (VOA 17.8.2022; vergleiche REU 17.8.2022). Auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 gehen die Kämpfe zwischen NRF und den Taliban weiter. Zusammenstöße gibt es vor allem in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vgl. AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vgl. AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vgl. KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; vgl. AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).Auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 gehen die Kämpfe zwischen NRF und den Taliban weiter. Zusammenstöße gibt es vor allem in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vergleiche AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vergleiche AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vergleiche KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; vergleiche AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022). Im Oktober konnte die NRF laut Medienberichten erstmals einen Distrikt in der Provinz Badakhshan erobern (Afintl 11.10.2022a; vgl. AaNe 10.10.2022), wobei anderen Berichten zufolge die Taliban die Kontrolle über den Distrikt kurz danach wieder übernehmen konnten (AMU 4.10.2022), bzw. nach Angaben der Taliban sie diesen nie verloren (Afintl 4.10.2022).Im Oktober konnte die NRF laut Medienberichten erstmals einen Distrikt in der Provinz Badakhshan erobern (Afintl 11.10.2022a; vergleiche AaNe 10.10.2022), wobei anderen Berichten zufolge die Taliban die Kontrolle über den Distrikt kurz danach wieder übernehmen konnten (AMU 4.10.2022), bzw. nach Angaben der Taliban sie diesen nie verloren (Afintl 4.10.2022). Am 15.11.2022 wurden in Mazar-e Sharif fünf Menschen bei einer Explosion getötet (PAN 16.11.2022). Am 30.11.2022 wurden bei einem Anschlag auf eine Koranschule in Samangan mindestens 15 Menschen getötet und Weitere verletzt (die meisten waren Studenten). Niemand bekannte sich zu der Tat (AJ 30.11.2022; vgl. BBC 30.11.2022).Am 30.11.2022 wurden bei einem Anschlag auf eine Koranschule in Samangan mindestens 15 Menschen getötet und Weitere verletzt (die meisten waren Studenten). Niemand bekannte sich zu der Tat (AJ 30.11.2022; vergleiche BBC 30.11.2022). Am 6.12.2022 wurden sieben Angestellte eines Erdölunternehmens bei einem Bombenanschlag auf einen Bus in Mazar-e Sharif getötet (8am 6.12.2022; vgl. AJ 6.12.2022).Am 6.12.2022 wurden sieben Angestellte eines Erdölunternehmens bei einem Bombenanschlag auf einen Bus in Mazar-e Sharif getötet (8am 6.12.2022; vergleiche AJ 6.12.2022). 2023 Weiterhin werden viele Personen aus der Provinz Panjsher dem Widerstand zugeordnet und sehen sich in Kabul und anderen Landesteilen einer fortgesetzten Verfolgung bzw. Diskriminierung durch Sicherheitskräfte ausgesetzt (AA 26.6.2023). Am 8.2.2023 wurde ein Bombenanschlag auf eine Moschee in der Provinz Faryab verübt. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt (ATN 8.2.2023; vgl. Afintl 8.2.2023).Am 8.2.2023 wurde ein Bombenanschlag auf eine Moschee in der Provinz Faryab verübt. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt (ATN 8.2.2023; vergleiche Afintl 8.2.2023). Am 23.2.2023 wurde eine Explosion in Taluqan, dem Zentrum der Provinz Takhar, gemeldet (KP 23.2.2023; vgl. Crisis 24 23.2.2023). In der darauffolgenden Woche führten die NRF laut einer Pressemitteilung vom 28.2.2023 einen Angriff auf das Taliban-Hauptquartier in Takhar durch (8am 28.2.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Am 23.2.2023 wurde eine Explosion in Taluqan, dem Zentrum der Provinz Takhar, gemeldet (KP 23.2.2023; vergleiche Crisis 24 23.2.2023). In der darauffolgenden Woche führten die NRF laut einer Pressemitteilung vom 28.2.2023 einen Angriff auf das Taliban-Hauptquartier in Takhar durch (8am 28.2.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). In Mazar-e Sharif kam es am 7.3.2023 zu einem Schusswechsel zwischen unbekannten Bewaffneten und den Taliban. Dabei wurden insgesamt acht Menschen getötet und zwei Weitere verletzt (BAMF 30.6.2023; vgl. KaN 8.3.2023).In Mazar-e Sharif kam es am 7.3.2023 zu einem Schusswechsel zwischen unbekannten Bewaffneten und den Taliban. Dabei wurden insgesamt acht Menschen getötet und zwei Weitere verletzt (BAMF 30.6.2023; vergleiche KaN 8.3.2023). Am 9.3.2023 wurde der Taliban-Gouverneur der Provinz Balkh bei einem Selbstmordattentat getötet, zu dem sich der ISKP bekannte. Er hatte in seiner vorherigen Funktion als Gouverneur der östlichen Provinz Nangarhar den Kampf gegen den ISKP angeführt (BBC 9.3.2023; vgl. GD 9.3.2023).Am 9.3.2023 wurde der Taliban-Gouverneur der Provinz Balkh bei einem Selbstmordattentat getötet, zu dem sich der ISKP bekannte. Er hatte in seiner vorherigen Funktion als Gouverneur der östlichen Provinz Nangarhar den Kampf gegen den ISKP angeführt (BBC 9.3.2023; vergleiche GD 9.3.2023). Am 11.3.2023 explodierte während einer Preisverleihung für Journalisten in Mazar-e Sharif eine Bombe, wobei mindestens eine Person getötet und acht verletzt wurden (AP 11.3.2023; vgl. VOA 11.3.2023), während eine andere Quelle von mindestens zwei toten Journalisten und einem toten Sicherheitsbeamten sprach (RSF 14.3.2023). Einige Tage später übernahm der ISKP die Verantwortung für den Bombenanschlag (AJ 12.3.2023; vgl. RSF 14.3.2023).Am 11.3.2023 explodierte während einer Preisverleihung für Journalisten in Mazar-e Sharif eine Bombe, wobei mindestens eine Person getötet und acht verletzt wurden (AP 11.3.2023; vergleiche VOA 11.3.2023), während eine andere Quelle von mindestens zwei toten Journalisten und einem toten Sicherheitsbeamten sprach (RSF 14.3.2023). Einige Tage später übernahm der ISKP die Verantwortung für den Bombenanschlag (AJ 12.3.2023; vergleiche RSF 14.3.2023). Lokalen Quellen zufolge wurden am 16.3.2023 acht Taliban-Kämpfer und zwei Mitglieder der NRF bei Zusammenstößen zwischen den beiden Gruppen in Baghlan getötet (8am 15.3.2023; vgl. Afintl 15.3.2023).Lokalen Quellen zufolge wurden am 16.3.2023 acht Taliban-Kämpfer und zwei Mitglieder der NRF bei Zusammenstößen zwischen den beiden Gruppen in Baghlan getötet (8am 15.3.2023; vergleiche Afintl 15.3.2023). Am 27.3.2023 wurden nach Angaben der Taliban, bei einer nächtlichen Razzia in der Provinz Balkh drei hochrangige ISKP-Mitglieder getötet (KaN 27.3.2023; vgl. ExT 27.3.2023).Am 27.3.2023 wurden nach Angaben der Taliban, bei einer nächtlichen Razzia in der Provinz Balkh drei hochrangige ISKP-Mitglieder getötet (KaN 27.3.2023; vergleiche ExT 27.3.2023). Am 11.4.2023 wurden mindestens sechs Personen, darunter zwei Kommandanten, von den Taliban bei Kämpfen mit der Afghanistan-Freedom-Front (AFF) in Parwan getötet (KaN 12.4.2023; vgl. 8am 14.4.2023). Die Taliban hinderten die Menschen gewaltsam daran, an ihren Beerdigungen teilzunehmen. Berichten zufolge wurden in der Provinz etwa 100 Personen festgenommen. In Parwan, Panjsher sowie in anderen Provinzen wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt (8am 14.4.2023; vgl. KaN 14.4.2023).Am 11.4.2023 wurden mindestens sechs Personen, darunter zwei Kommandanten, von den Taliban bei Kämpfen mit der Afghanistan-Freedom-Front (AFF) in Parwan getötet (KaN 12.4.2023; vergleiche 8am 14.4.2023). Die Taliban hinderten die Menschen gewaltsam daran, an ihren Beerdigungen teilzunehmen. Berichten zufolge wurden in der Provinz etwa 100 Personen festgenommen. In Parwan, Panjsher sowie in anderen Provinzen wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt (8am 14.4.2023; vergleiche KaN 14.4.2023). Am 7.5.2023 kam es zu Zusammenstößen zwischen den Taliban und den NRF in Baghlan (KaN 9.5.2023; vgl. 8am 7.5.2023).Am 7.5.2023 kam es zu Zusammenstößen zwischen den Taliban und den NRF in Baghlan (KaN 9.5.2023; vergleiche 8am 7.5.2023). Bei einer Explosion in der Nähe einer Moschee in Badakhshan am 8.6.2023 wurden mindestens elf Menschen getötet und mehr als 30 weitere verletzt. Die Explosion ereignete sich bei einer Gedenkfeier für den stellvertretenden Taliban-Gouverneur der Provinz, der Anfang der Woche bei einem Anschlag ums Leben gekommen war (AJ 8.6.2023; vgl. BBC 8.6.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (KaN 10.6.2023). […]Bei einer Explosion in der Nähe einer Moschee in Badakhshan am 8.6.2023 wurden mindestens elf Menschen getötet und mehr als 30 weitere verletzt. Die Explosion ereignete sich bei einer Gedenkfeier für den stellvertretenden Taliban-Gouverneur der Provinz, der Anfang der Woche bei einem Anschlag ums Leben gekommen war (AJ 8.6.2023; vergleiche BBC 8.6.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (KaN 10.6.2023). […] Zentrale Akteure: Taliban - letzte Änderung 21.03.2023 Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022). Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vgl. AI 29.3.2022).Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität' in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vergleiche Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität' in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a). Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit "Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene" (VOA 5.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit "Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene" (VOA 5.9.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen "Kreisen". Diese "Kreise" werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die "westliche Zone" der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die "östliche Zone" (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vgl. EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen "Kreisen". Diese "Kreise" werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die "westliche Zone" der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die "östliche Zone" (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vergleiche REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, eine Beziehung zum Führer von Al-Qaida, Usama bin Laden (UNSC o.D.c; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vgl. VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.8.2021).Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, eine Beziehung zum Führer von Al-Qaida, Usama bin Laden (UNSC o.D.c; vergleiche FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vergleiche ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vergleiche VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vergleiche UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.8.2021). Es befehligt eine Truppe von 3.000 bis 10.000 traditionellen bewaffneten Kämpfern in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia (VOA 30.8.2022). Berichten zufolge kontrolliert die Gruppe inzwischen auch mindestens eine Eliteeinheit und überwacht die Sicherheit in Kabul und in weiten Teilen Afghanistans (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022).Es befehligt eine Truppe von 3.000 bis 10.000 traditionellen bewaffneten Kämpfern in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia (VOA 30.8.2022). Berichten zufolge kontrolliert die Gruppe inzwischen auch mindestens eine Eliteeinheit und überwacht die Sicherheit in Kabul und in weiten Teilen Afghanistans (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022). Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022). […]Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vergleiche DT 7.5.2022) und den Tehreek-e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022). […] Allgemeine Menschenrechtslage - letzte Änderung 19.09.2023 Die Verfassung der afghanischen Republik von 2004 ist zwar formell nicht aufgehoben worden, besteht jedoch nur noch auf dem Papier. Im September 2022 betonte der Taliban-Justizminister, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei. Eine neue oder angepasste Verfassung existiert bislang nicht. Nach wie vor ist unklar, ob die von Taliban-Außenminister Amir Khan Mottaqi im Februar 2022 angekündigte Reformkommission etabliert wurde. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt anerkannt; es wird ein Islamvorbehalt geltend gemacht, wonach islamisches Recht im Falle einer Normenkollision Vorrang hat (AA 26.6.2023). Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vgl. AA 26.6.2023).Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vergleiche AA 26.6.2023). Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.6.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 12.1.2023; vgl. AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023), darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.6.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 12.1.2023; vgl. AA 26.6.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.6.2023).Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.6.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023), darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.6.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.1.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vergleiche FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.6.2023). Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.10.2022, GD 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022). […]Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.10.2022, GD 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022). […] Rückkehr - letzte Änderung 19.09.2023 [Anmerkung: Zur Situation rückkehrender Geflüchteter aus Österreich liegen nur vereinzelt Erkenntnisse vor, da Rückführungen aus Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten gegenwärtig ausgesetzt sind.] Nach Angaben von UNHCR sind zwischen Jänner und August 2023 8.029 afghanische Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt (95 % aus Pakistan, 4% aus Iran und 1 % aus anderen Ländern). Die Zahl der Rückkehrer in den ersten sieben Monaten des Jahres 2023 ist fünfmal so hoch wie die Zahl der Rückkehrer im gleichen Zeitraum des Jahres 2022 und die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2022 (6.424) (UNHCR 1.8.2023). Als Hauptgründe für die Rückkehr aus Iran und Pakistan nannten die Rückkehrer die Lebenshaltungskosten und den Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern, die verbesserte Sicherheitslage in Afghanistan und die Wiedervereinigung mit der Familie. Im Jahr 2023 kehrten 57 % der Flüchtlinge in fünf Provinzen zurück: Kabul (21 %), Kunduz (13 %), Kandahar (10 %), Nangarhar (7 %) und Jawzjan (6 %). Außerdem hielten sich 72 % der Rückkehrer seit mehr als zehn Jahren im Asylland auf und 25 % wurden im Asylland geboren (UNHCR 24.7.2023). Eine Studie von IOM, bei der Afghanen interviewt wurden, die zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 aus der Türkei oder der EU nach Afghanistan zurückkehrten, berichtet, dass die Rückkehrer weiterhin mit erheblichen wirtschaftlichen und ernährungsbedingten Herausforderungen konfrontiert sind. Der größte Anteil der Befragten (45 %) gab an, arbeitslos zu sein, während 40 % sagten, sie arbeiteten für einen Tageslohn und fast 90 % der Befragten gaben an, dass sich ihre wirtschaftliche Situation im ersten Halbjahr 2022 verschlechtert habe (IOM 5.9.2022). Afghanistan war bereits vor der Machtübernahme der Taliban eines der ärmsten Länder der Welt. Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaft ist in Folge der Machtübernahme der Taliban kollabiert. Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern (AA 26.6.2023). IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023). Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban nicht glücklich darüber seien, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylwerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgeführt würden (KrZ 30.8.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen haben (EASO 1.1.2022). Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 26.6.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 26.6.2023). Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die "Eliten" die das Land verließen. Sie würden nicht als "Afghanen", sondern als korrupte "Marionetten" der "Besatzung" angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein "guter Muslim" nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht "gut genug als Muslime" seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität [Anm.: öffentliche Universität mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten], beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als "die richtige Art von Mensch" bzw. nicht als "gute Muslime" wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die seit Langem bestehende Tradition der paschtunischen Männer, ins Ausland zu gehen, um dort zu arbeiten, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht "der richtige Weg" sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, ebenso wie Personen mit westlichen Kontakten (EASO 1.1.2022).
- Beweiswürdigung: Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dessen bisherigen Angaben im Verfahren. Die Feststellung zum Geburtsdatum des BF stützt sich auf die Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA sowie den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der BF zunächst in der polizeilichen Ersteinvernahme ein anderes Geburtsdatum ( XXXX ) angab, da er nach eigenen Angaben Angst gehabt habe, sofort nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Andere Asylwerber aus dem Iran hätten ihm geraten, sich als minderjährig auszugeben. Der BF klärte diesen Widerspruch in der Einvernahme vor dem BFA auf, legte einen Reisepass vor und stimmt das vom BF als sein wahres Geburtsdatum angegebenes Datum im weiteren Verfahrensverlauf überein. Der erkennende Richter hat daher keinen Anlass, an diesem korrigierten Geburtsdatum des BF zu zweifeln. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, dessen Volksgruppenzugehörigkeit und die von ihm gesprochenen Sprachen ergeben sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Dass der BF im Wesentlichen – mit Ausnahme von in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Konzentrationsschwierigkeiten – gesund ist, basiert auf dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Auch hat der BF selbst keine dauerhaften gesundheitlichen Probleme vorgebracht.Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dessen bisherigen Angaben im Verfahren. Die Feststellung zum Geburtsdatum des BF stützt sich auf die Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA sowie den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der BF zunächst in der polizeilichen Ersteinvernahme ein anderes Geburtsdatum ( römisch 40 ) angab, da er nach eigenen Angaben Angst gehabt habe, sofort nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Andere Asylwerber aus dem Iran hätten ihm geraten, sich als minderjährig auszugeben. Der BF klärte diesen Widerspruch in der Einvernahme vor dem BFA auf, legte einen Reisepass vor und stimmt das vom BF als sein wahres Geburtsdatum angegebenes Datum im weiteren Verfahrensverlauf überein. Der erkennende Richter hat daher keinen Anlass, an diesem korrigierten Geburtsdatum des BF zu zweifeln. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, dessen Volksgruppenzugehörigkeit und die von ihm gesprochenen Sprachen ergeben sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Dass der BF im Wesentlichen – mit Ausnahme von in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Konzentrationsschwierigkeiten – gesund ist, basiert auf dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Auch hat der BF selbst keine dauerhaften gesundheitlichen Probleme vorgebracht. Die Feststellungen zum Geburtsort und Ort, in dem der BF aufwuchs, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF. Der BF gab dies im Verfahren gleichlautend an und der erkennende Richter hat keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen zur Schulbildung und dem Universitätsbesuch des BF basieren auf dessen Angaben im Verwaltungsverfahren. Die Angaben sind mit Ausnahme des Beginns seines Studiums an der Universität XXXX stringent und gleichlautend. Die Feststellungen zur Schulbildung und dem Universitätsbesuch des BF basieren auf dessen Angaben im Verwaltungsverfahren. Die Angaben sind mit Ausnahme des Beginns seines Studiums an der Universität römisch 40 stringent und gleichlautend. Hinsichtlich des Beginns seines Studiums an der Universität XXXX im Jahr 2021 ist beweiswürdigend auszuführen, dass der BF zum genauen Datum, wann er sein Studium dort fortsetzte, widersprüchliche Angaben machte. So sagte der BF in der Einvernahme vor dem BFA lediglich, er habe im Jahr 1396 nach afghanischem Kalender (nach gregorianischem Kalender: 2018) die Schule beendet, 1397
(2019)die Aufnahmeprüfung für das Ingenieur-Studium absolviert und daraufhin für ein Semester Ingenieurswissenschaften an der Universität XXXX studiert. Anschließend habe er sein Studium für zwei Jahre pausiert, bevor er begonnen habe, an der Universität XXXX Landwirtschaft zu studieren. Daraus ergibt sich, dass der BF im Jahr 2021 mit dem Studium an der Universität XXXX begonnen haben muss. Der BF machte beim BFA keine weiteren Angaben zu einem konkreten Datum, an dem er an dieser Universität zu studieren begann, sondern schilderte nachfolgend direkt den Anschlag auf den Bus, der am XXXX stattgefunden hat, wobei er dabei – im Gegensatz zu sämtlichen Datumsangaben davor – den gregorianischen Kalender benutze. Im Folgenden sagte der BF vor dem BFA auch, er könne die Umrechnung zwischen dem afghanischen Hijri-Kalender und dem gregorianischen Kalender nicht. Hinsichtlich des Beginns seines Studiums an der Universität römisch 40 im Jahr 2021 ist beweiswürdigend auszuführen, dass der BF zum genauen Datum, wann er sein Studium dort fortsetzte, widersprüchliche Angaben machte. So sagte der BF in der Einvernahme vor dem BFA lediglich, er habe im Jahr 1396 nach afghanischem Kalender (nach gregorianischem Kalender: 2018) die Schule beendet, 1397
(2019)die Aufnahmeprüfung für das Ingenieur-Studium absolviert und daraufhin für ein Semester Ingenieurswissenschaften an der Universität römisch 40 studiert. Anschließend habe er sein Studium für zwei Jahre pausiert, bevor er begonnen habe, an der Universität römisch 40 Landwirtschaft zu studieren. Daraus ergibt sich, dass der BF im Jahr 2021 mit dem Studium an der Universität römisch 40 begonnen haben muss. Der BF machte beim BFA keine weiteren Angaben zu einem konkreten Datum, an dem er an dieser Universität zu studieren begann, sondern schilderte nachfolgend direkt den Anschlag auf den Bus, der am römisch 40 stattgefunden hat, wobei er dabei – im Gegensatz zu sämtlichen Datumsangaben davor – den gregorianischen Kalender benutze. Im Folgenden sagte der BF vor dem BFA auch, er könne die Umrechnung zwischen dem afghanischen Hijri-Kalender und dem gregorianischen Kalender nicht. In der mündlichen Verhandlung gefragt, wann er begonnen habe, an der Universität XXXX zu studieren, antwortete der BF: „Es war Ende 1399, es waren vier Tage vor Jahresende, ungefähr 20 Tage vor dem neuen Jahr habe ich begonnen.“ Direkt im Anschluss sagte der BF: „Am XXXX bin ich nach XXXX gekommen und habe meine Uni dort weitergeführt.“ Das Jahresende des Jahres 1399 ist der 30.12.1399 (20.03.2021), vier Tage vor Jahresende der XXXX und zwanzig Tage vor Jahresende der 10.12.1399 (28.02.2021).In der mündlichen Verhandlung gefragt, wann er begonnen habe, an der Universität römisch 40 zu studieren, antwortete der BF: „Es war Ende 1399, es waren vier Tage vor Jahresende, ungefähr 20 Tage vor dem neuen Jahr habe ich begonnen.“ Direkt im Anschluss sagte der BF: „Am römisch 40 bin ich nach römisch 40 gekommen und habe meine Uni dort weitergeführt.“ Das Jahresende des Jahres 1399 ist der 30.12.1399 (20.03.2021), vier Tage vor Jahresende der römisch 40 und zwanzig Tage vor Jahresende der 10.12.1399 (28.02.2021). Der vom BF als fluchtauslösendes Ereignis vorgebrachte Anschlag auf den Bus fand – wie im Folgenden noch detailliert auszuführen ist – unstrittig am XXXX , somit am XXXX statt. Das Vorbringen des BF, er habe an diesem Tag begonnen, an der Universität XXXX zu studieren, steht sohin in Widerspruch dazu, dass der BF sich an diesem Tag in dem Bus, der von den Taliban angegriffen wurde, befunden habe soll. Auf diesen Widerspruch in der mündlichen Verhandlung angesprochen meinte der BF, „[i]ch habe gesagt, 20 Tage vor dem Jahresbeginn hat die Uni begonnen. Ich habe auch vorhin gesagt, dass ich 20 Tage studiert habe, dann ist es passiert“ sowie „[i]ch habe auch vorher gesagt, dass ich 20 Tage davor dort gelernt habe. Ich habe ein Datum gesagt, das ist der XXXX , ich bin davon ausgegangen, dass Sie verstanden haben, dass ich 20 Tage davor begonnen habe. Ich habe gesagt, dass ich 20 Tage vor diesem Datum mit dem Studium begonnen habe.“ Der erkennende Richter bat in diesem Zusammenhang auch den anwesenden Dolmetscher um eine erneute Übersetzung der ersten Zeitangaben des BF und stimmen diese mit dem Verhandlungsprotokoll überein. Der vom BF als fluchtauslösendes Ereignis vorgebrachte Anschlag auf den Bus fand – wie im Folgenden noch detailliert auszuführen ist – unstrittig am römisch 40 , somit am römisch 40 statt. Das Vorbringen des BF, er habe an diesem Tag begonnen, an der Universität römisch 40 zu studieren, steht sohin in Widerspruch dazu, dass der BF sich an diesem Tag in dem Bus, der von den Taliban angegriffen wurde, befunden habe soll. Auf diesen Widerspruch in der mündlichen Verhandlung angesprochen meinte der BF, „[i]ch habe gesagt, 20 Tage vor dem Jahresbeginn hat die Uni begonnen. Ich habe auch vorhin gesagt, dass ich 20 Tage studiert habe, dann ist es passiert“ sowie „[i]ch habe auch vorher gesagt, dass ich 20 Tage davor dort gelernt habe. Ich habe ein Datum gesagt, das ist der römisch 40 , ich bin davon ausgegangen, dass Sie verstanden haben, dass ich 20 Tage davor begonnen habe. Ich habe gesagt, dass ich 20 Tage vor diesem Datum mit dem Studium begonnen habe.“ Der erkennende Richter bat in diesem Zusammenhang auch den anwesenden Dolmetscher um eine erneute Übersetzung der ersten Zeitangaben des BF und stimmen diese mit dem Verhandlungsprotokoll überein. Der BF sagte sohin eingangs, er habe ungefähr 20 Tage vor Jahresende in XXXX zu studieren begonnen; allerdings danach dezidiert, dass er am XXXX nach XXXX gekommen sei und dort seine Uni weitergeführt habe. Die Angaben zum Studienbeginn des BF an der Universität XXXX sind sohin widersprüchlich und nicht glaubhaft. Bei einer Gesamtbetrachtung konnte sohin das genaue Datum, wann der BF sein Studium an der Universität XXXX begann und auch die Dauer, nicht festgestellt werden, sondern lediglich das Jahr 2021 als Beginn des Studiums. Der BF sagte sohin eingangs, er habe ungefähr 20 Tage vor Jahresende in römisch 40 zu studieren begonnen; allerdings danach dezidiert, dass er am römisch 40 nach römisch 40 gekommen sei und dort seine Uni weitergeführt habe. Die Angaben zum Studienbeginn des BF an der Universität römisch 40 sind sohin widersprüchlich und nicht glaubhaft. Bei einer Gesamtbetrachtung konnte sohin das genaue Datum, wann der BF sein Studium an der Universität römisch 40 begann und auch die Dauer, nicht festgestellt werden, sondern lediglich das Jahr 2021 als Beginn des Studiums. Die Feststellungen zur Ausreise aus seinem Heimatort und aus Afghanistan basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im gesamten Verwaltungsverfahren. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung ist zwar einmal auch der 30.08.2021 als das Datum vermerkt, an dem die Taliban in der Nähe der Stadt des BF gewesen seien sollen, dieser zum Verwaltungsakt und dem restlichen Protokoll, in dem der BF immer vom 13.08.2021 sprach, wurde allerdings nach der Rückübersetzung vom BF auf 13.08.2021 korrigiert. Der erkennende Richter sieht sohin keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen zum Familienstand des BF und den Aufenthaltsorten seiner Familienmitglieder basieren ebenfalls auf dem Vorbringen des BF vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen und einer Rückkehr des BF: Die Feststellungen betreffend den Anschlag auf den Bus am XXXX ergeben sich im Wesentlichen aus einer Zusammenschau der Einvernahme des BF durch das BFA, der Beschwerde des BF gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid, den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie insbesondere den Medienberichten über den Anschlag. Dazu ist im Speziellen auszuführen wie folgt: Die Feststellungen betreffend den Anschlag auf den Bus am römisch 40 ergeben sich im Wesentlichen aus einer Zusammenschau der Einvernahme des BF durch das BFA, der Beschwerde des BF gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid, den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie insbesondere den Medienberichten über den Anschlag. Dazu ist im Speziellen auszuführen wie folgt: Der BF brachte vor, Afghanistan im Wesentlichen deswegen verlassen zu haben, da der Bus, mit dem er und anderen Studenten sowie Lehrpersonal der Universität XXXX fuhren, am XXXX von den Taliban angegriffen worden sei. Zwei Personen seien getötet worden und er und fünf weitere Personen seien verletzt worden. Er und ein Freund hätten Mitglieder der Taliban, die den Angriff durchgeführt hätten, erkannt; der BF hätte auch einem Reporter der BBC sowie einem Polizeioffizier gesagt, dass er Talibanmitglieder erkannt habe. Sein Vater habe die Veröffentlichung dieser Videoaufzeichnungen des BBC-Reporters verhindert, da er Angst um das Leben seines Sohnes gehabt habe. Der Freund des BF, der ebenfalls Taliban erkannt habe, sei getötet worden. Der BF habe deswegen das Haus nicht mehr verlassen und sei aus Afghanistan geflüchtet. Der BF brachte vor, Afghanistan im Wesentlichen deswegen verlassen zu haben, da der Bus, mit dem er und anderen Studenten sowie Lehrpersonal der Universität römisch 40 fuhren, am römisch 40 von den Taliban angegriffen worden sei. Zwei Personen seien getötet worden und er und fünf weitere Personen seien verletzt worden. Er und ein Freund hätten Mitglieder der Taliban, die den Angriff durchgeführt hätten, erkannt; der BF hätte auch einem Reporter der BBC sowie einem Polizeioffizier gesagt, dass er Talibanmitglieder erkannt habe. Sein Vater habe die Veröffentlichung dieser Videoaufzeichnungen des BBC-Reporters verhindert, da er Angst um das Leben seines Sohnes gehabt habe. Der Freund des BF, der ebenfalls Taliban erkannt habe, sei getötet worden. Der BF habe deswegen das Haus nicht mehr verlassen und sei aus Afghanistan geflüchtet. Festzuhalten ist, dass der erkennende Richter keine Zweifel daran hegt, dass dieser Anschlag auf den Bus tatsächlich stattgefunden hat. Insbesondere sind dazu mehrere Medienberichte im Internet zu finden und legte der BF in der mündlichen Verhandlung auch einen Artikel der BBC vor, in dem über den Anschlag berichtet wird. Der BF brachte dazu vor, dass ca. 25 Personen, Studierende und Lehrpersonal, mit diesem Bus auf dem Weg zur Universität waren, als der Bus am XXXX um 08:30 Uhr angegriffen wurde. Der Fahrer und ein Mitstudent seien getötet und sechs Personen verletzt worden. Diese Angaben stimmen mit den Medienberichten zum Anschlag überein.Festzuhalten ist, dass der erkennende Richter keine Zweifel daran hegt, dass dieser Anschlag auf den Bus tatsächlich stattgefunden hat. Insbesondere sind dazu mehrere Medienberichte im Internet zu finden und legte der BF in der mündlichen Verhandlung auch einen Artikel der BBC vor, in dem über den Anschlag berichtet wird. Der BF brachte dazu vor, dass ca. 25 Personen, Studierende und Lehrpersonal, mit diesem Bus auf dem Weg zur Universität waren, als der Bus am römisch 40 um 08:30 Uhr angegriffen wurde. Der Fahrer und ein Mitstudent seien getötet und sechs Personen verletzt worden. Diese Angaben stimmen mit den Medienberichten zum Anschlag überein. Nichtsdestotrotz sind die Schilderungen über die Entwicklungen und Vorkommnisse im Anschluss an den Anschlag widersprüchlich und nicht glaubhaft, wie im Folgenden darzulegen ist: Der BF sagte bereits vor dem BFA aus, dass sechs Personen, er inklusive, verletzt worden seien. Er sei voller Blut gewesen und in ein Krankenhaus gebracht worden. Dieses Vorbringen wiederholte er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo er aussagte, dass er gegen eine Sitzbank gestoßen sei. Ihm sei schwindelig gewesen und er habe Nasenbluten gehabt. Er sei danach ins Spital gebracht worden. Der vom BF in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Artikel der BBC, deren Reporter den BF angeblich interviewt haben soll und der von seinem Vater gebeten worden wäre, die Aufnahme nicht zur veröffentlichen, nennt allerdings sowohl in der deutschsprachigen, als auch der englischsprachigen Übersetzung als Verletzte ausschließlich Universitätspersonal bzw. Universitätslektoren, jedoch keine Studenten. Auch andere Medienagenturen, insbesondere Reuters XXXX Zugriff am 07.12.2023) und AP News XXXX Zugriff am 07.12.2023), beide Berichte vom XXXX , berichten davon, dass zwei Personen getötet – was auch den Angaben des BF entspricht – und sechs verletzt wurden. Reuters schreibt, dass sechs Universitätslektoren bei der Attacke verletzt worden seien; AP News ebenfalls, dass die Verletzten alle Universitätsprofessoren gewesen seien. In keinem der vom erkennenden Richter zu diesem Anschlag gelesen Medienberichte wird ein verletzter Student erwähnt. Der vom BF in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Artikel der BBC, deren Reporter den BF angeblich interviewt haben soll und der von seinem Vater gebeten worden wäre, die Aufnahme nicht zur veröffentlichen, nennt allerdings sowohl in der deutschsprachigen, als auch der englischsprachigen Übersetzung als Verletzte ausschließlich Universitätspersonal bzw. Universitätslektoren, jedoch keine Studenten. Auch andere Medienagenturen, insbesondere Reuters römisch 40 Zugriff am 07.12.2023) und AP News römisch 40 Zugriff am 07.12.2023), beide Berichte vom römisch 40 , berichten davon, dass zwei Personen getötet – was auch den Angaben des BF entspricht – und sechs verletzt wurden. Reuters schreibt, dass sechs Universitätslektoren bei der Attacke verletzt worden seien; AP News ebenfalls, dass die Verletzten alle Universitätsprofessoren gewesen seien. In keinem der vom erkennenden Richter zu diesem Anschlag gelesen Medienberichte wird ein verletzter Student erwähnt. Selbst wenn man nun davon ausgeht, dass der BF sich in dem Bus befunden habe und nur leicht verletzt gewesen sei und deswegen in den Artikeln nicht als verletzte Person gezählt wird, ist sodann unglaubhaft, dass der BF aufgrund etwaiger nur leichter Verletzungen ins Spital gebracht wurde. Zudem ist auf die Wiedersprüche im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf betreffend Studienbeginn und Anschlag zu verweisen. Weiters stellt sich das Vorbringen des BF im Hinblick auf den Ablauf des Anschlages als sehr oberflächlich und vage dar. Der BF nennt keine Details, die er nicht auch aus den Nachrichten über den Anschlag erfahren konnte. Zwar ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der erkennende Richter nicht verkennt, dass es sich bei einem Anschlag um eine Ausnahmesituation handelt und sohin die Wahrnehmung und die Erinnerung des BF getrübt sein könnten. Dennoch stellt sich aus Sicht des Richters das Vorbringen als oberflächlich und vage dar und ist auch der Eindruck entstanden, dass der BF auf die Fragen nach Details ausweichend geantwortet hat. So wurde er mehrmals gebeten, die Vorkommnisse um den Anschlag so detailreich wie möglich zu schildern, worauf er nach einer Erklärung, dass er den Vorfall nochmals schildern sollte, mit dem Abschluss der Schule beginnt. Im Übrigen ist auch das Vorbringen des BF, dass sein Vater von den Taliban entführt wurde, nicht glaubhaft, da der BF sich bei der Frage, wo und in welcher Situation er von der Entführung erfahren hat, ebenfalls in Wiedersprüche verwickelt. Diesbezüglich gab er zunächst an, dass er von der Entführung erfahren hat, als er im Grenzgebiet zwischen Pakistan und dem Iran war und gab dazu in der Folge an, dass er mit anderen im Flugzeug war. In weiterer Folge gab der BF nachgefragt an, nicht in einem Flugzeug gewesen zu sein, sondern die Grenze zu Fuß überquert zu haben. Als der BF gebeten wurde, die Situation, in der er von der Entführung des Vaters erfuhr, detailreich zu schildern, machte er wiederum nur sehr oberflächliche Angaben. Auf die Frage, von wem er von der Entführung erfahren habe gab der BF an, dass er dies vom Schlepper erfahren hätte, der in Kontakt zum Vater gestanden habe. Auf die Frage, woher der Schlepper von der Entführung wusste, gab der BF an, dass er dies nicht wisse und beantwortete die Frage, ob er den Schlepper gefragt habe, woher er die Information habe, auch nach zweimaliger Nachfrage nicht. Aus Sicht des Gerichts erscheint es nicht lebensnah, dass der BF in so einem Falle nicht nachfragen würde, von wem die Information stammt. Aus den genannten Gründen und auch aufgrund des persönlichen Eindrucks kann dem Vorbringen der Entführung des Vaters des BF durch die Taliban nicht gefolgt werden. Darüber hinaus ist das Vorbringen des BF, dass er nur deshalb weder in dem BBC-Artikel genannt wird, noch auf dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Youtube-Video zu sehen ist, weil sein Leben in Gefahr wäre, unglaubhaft; insbesondere, dass er zwar zunächst direkt nach dem Anschlag, noch bevor er ins Krankenhaus gebracht worden sein soll, dem BBC-Reporter Auskunft gegeben habe. Auf die Frage des Richters, warum er mit dem BBC-Reporter gesprochen habe, antwortete der BF in der mündlichen Verhandlung: „Weil sie mich gefragt haben, ob ich jemanden erkannt habe. Ich konnte nicht Nein sagen oder es verbergen. Ich wollte es nicht verbergen.“ An anderer Stelle meinte der BF, dass man auf dem vorgelegten Video nicht erkennen könne, dass er in dem Bus gewesen sei, „[j]a, sonst wäre mein Leben in Gefahr, wer will sein Leben in Gefahr bringen?“ Als der erkennende Richter dem BF diesen Widerspruch vorhielt, sagte er, er habe damals (gemeint: bei dem Anschlag) nicht an sein Leben gedacht. Insgesamt erscheinen die Angaben des BF dem erkennenden Richter insofern unglaubhaft, dass er zwar direkt im Anschluss dem BBC-Reporter Auskunft bzw. ein Interview gab, da er nicht Nein sagen konnte und er es auch nicht verbergen habe wollen, jemanden erkannt zu haben; aber später nichts davon veröffentlicht wurde, weder Videoaufnahmen des BF, noch Aussagen von ihm, die er gegenüber dem BBC-Reporter getätigt haben soll, da sein Leben in Gefahr wäre und weder sein Vater, noch der Gouverneur wollten, dass der BF oder sein Freund genannt werden. Wenn der BF tatsächlich deswegen um sein Leben fürchte, ist nicht nachvollziehbar, wieso er dann direkt nach dem Anschlag dem Reporter Auskunft gab und erst im Nachhinein zu dem Schluss kam, dass es zu gefährlich sei, da er von den Taliban erkannt werden könnte. Selbst bei einer Wahrunterstellung, dass der BF tatsächlich dem BBC-Reporter oder dem Polizeidirektor Auskunft darüber gab, welche der Talibanmitglieder er erkannt habe und dann in der Folge die Veröffentlichung aller Berichte unterbunden worden sei, ist nicht nachvollziehbar, wieso der BF, wenn er derart schwer verletzt war, dass er in ein Krankenhaus gebracht wurde, nicht zumindest als Verletzter in sämtlichen Medienberichten zu dem Anschlag erwähnt wird, sondern in jedem der Berichte dezidiert von sechs verletzten Universitätsprofessoren bzw. –lektoren die Rede ist. Dies ist vor allem auch deswegen unglaubhaft, da bei den beiden Todesopfern sehr wohl differenziert wird und berichtet wird, dass der Fahrer des Busses und ein Student getötet wurden und nicht nachvollziehbar ist, wieso dies bei den Verletzten nicht gemacht worden sein soll. Der BF ist unstrittig ein Student der Universität und kein Lektor. Der BF hätte nicht namentlich als Verletzter genannt werden müssen, was auch bei den übrigen Opfern nicht getan wurde, sondern lediglich berichtet, wie viele Tote und Verletzte es gab und welche Tätigkeit diese ausübten. Bei einer Gesamtbetrachtung kam der erkennende Richter daher zu dem Schluss, dass der BF sich aufgrund seiner unglaubhaften detailarmen und widersprüchlichen Schilderungen des Anschlages und auch der Entführung des Vaters bzw. der Situation, in der der BF von dieser erfuhr, nicht selbst XXXX in dem Bus befand, der zur Universität XXXX fuhr. Bei dem Anschlag wurden zwei Personen, der Fahrer und ein Student, getötet und sechs Lektoren der Universität verletzt. Folglich wurde der BF auch jedenfalls nicht verletzt, so dass er auch nicht anschließend im Krankenhaus behandelt werden musste. Auch erscheint es dem erkennenden Richter nicht glaubhaft, dass der BF einem Reporter der BBC oder dem Polizeidirektor der Provinz XXXX die Namen der Talibankämpfer nannte, die er bei dem Anschlag erkannt haben wollte, da das Vorbringen des BF, er habe zuerst dem Reporter Auskunft gegeben, nur damit dann sämtliche Veröffentlichungen durch seinen Vater verhindert worden seien und er auch später nicht mehr dazu aussagen wollte, da er Angst um sein Leben hatte, unglaubhaft und unschlüssig ist. Bei einer Gesamtbetrachtung kam der erkennende Richter daher zu dem Schluss, dass der BF sich aufgrund seiner unglaubhaften detailarmen und widersprüchlichen Schilderungen des Anschlages und auch der Entführung des Vaters bzw. der Situation, in der der BF von dieser erfuhr, nicht selbst römisch 40 in dem Bus befand, der zur Universität römisch 40 fuhr. Bei dem Anschlag wurden zwei Personen, der Fahrer und ein Student, getötet und sechs Lektoren der Universität verletzt. Folglich wurde der BF auch jedenfalls nicht verletzt, so dass er auch nicht anschließend im Krankenhaus behandelt werden musste. Auch erscheint es dem erkennenden Richter nicht glaubhaft, dass der BF einem Reporter der BBC oder dem Polizeidirektor der Provinz römisch 40 die Namen der Talibankämpfer nannte, die er bei dem Anschlag erkannt haben wollte, da das Vorbringen des BF, er habe zuerst dem Reporter Auskunft gegeben, nur damit dann sämtliche Veröffentlichungen durch seinen Vater verhindert worden seien und er auch später nicht mehr dazu aussagen wollte, da er Angst um sein Leben hatte, unglaubhaft und unschlüssig ist. Die Feststellung, dass der BF in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung und damit einhergehenden psychischen und/oder physischen Gewalt durch die Taliban ausgesetzt ist, stützt sich auf den gesamten Verwaltungsakt, die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung und den obigen Ausführungen. Wie oben ausgeführt, konnte der erkennende Richter dem Vorbringen des BF hinsichtlich des Anschlages und der Entführung seines Vaters nicht folgen bzw. war diese nicht glaubhaft. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des BF, sein Vater habe bei der XXXX gearbeitet, glaubhaft ist, da es selbst in dem Fall, dass dies zutrifft nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der BF im Falle einer etwaigen Rückkehr nach Afghanistan aufgrund dessen ins Visier der Taliban käme. Dies ergibt sich aus den Erläuterungen der EUAA Country Guidance Afghanistan, wonach bei ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte der afghanischen Regierung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung angenommen werden kann; Familienmitglieder können („may“) beispielsweise dann eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung haben, wenn die Taliban die Person suchen, mit der sie verwandt sind. Die Feststellung, dass der BF in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung und damit einhergehenden psychischen und/oder physischen Gewalt durch die Taliban ausgesetzt ist, stützt sich auf den gesamten Verwaltungsakt, die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung und den obigen Ausführungen. Wie oben ausgeführt, konnte der erkennende Richter dem Vorbringen des BF hinsichtlich des Anschlages und der Entführung seines Vaters nicht folgen bzw. war diese nicht glaubhaft. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des BF, sein Vater habe bei der römisch 40 gearbeitet, glaubhaft ist, da es selbst in dem Fall, dass dies zutrifft nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der BF im Falle einer etwaigen Rückkehr nach Afghanistan aufgrund dessen ins Visier der Taliban käme. Dies ergibt sich aus den Erläuterungen der EUAA Country Guidance Afghanistan, wonach bei ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte der afghanischen Regierung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung angenommen werden kann; Familienmitglieder können („may“) beispielsweise dann eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung haben, wenn die Taliban die Person suchen, mit der sie verwandt sind. Eine solche Situation liegt gegenständlich nicht vor: Nur der Vater des BF, nicht aber der BF selbst, war (mutmaßlich) ein Mitglied der XXXX . Da der BF, die Drohungen der Taliban gegen seinen Vater auf den Anschlag und dessen Folgen stützt, der Vater des BF jedoch in diesen mangels Beteiligung seines Sohnes nicht involviert war, gibt es keinen Grund dafür, dass die Taliban den Vater des BF suchen. Somit besteht dem oben zitierten Country Guidance der EUAA zu Folge keine wohlbegründete Furcht des BF vor Verfolgung durch die Taliban. Für den erkennenden Richter ist daher kein spezifisches Interesse der Taliban an der Person des BF erkennbar. Eine solche Situation liegt gegenständlich nicht vor: Nur der Vater des BF, nicht aber der BF selbst, war (mutmaßlich) ein Mitglied der römisch 40 . Da der BF, die Drohungen der Taliban gegen seinen Vater auf den Anschlag und dessen Folgen stützt, der Vater des BF jedoch in diesen mangels Beteiligung seines Sohnes nicht involviert war, gibt es keinen Grund dafür, dass die Taliban den Vater des BF suchen. Somit besteht dem oben zitierten Country Guidance der EUAA zu Folge keine wohlbegründete Furcht des BF vor Verfolgung durch die Taliban. Für den erkennenden Richter ist daher kein spezifisches Interesse der Taliban an der Person des BF erkennbar. Wie bereits oben ausgeführt, konnte dem Vorbringen des BF, er habe die Namen zweier Talibanmitglieder, die an dem Überfall auf den Bus beteiligt waren, weitergegeben, nicht gefolgt werden, sodass dem BF auch aufgrund dessen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung durch die Taliban droht. Die Feststellung, dass der BF weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Afghanistan in asylrelevanter Intensität verfolgt wird, stützt sich ebenfalls auf den gesamten Verwaltungsakt. Weder erstatte der BF ein diesbezügliches Vorbringen, noch kamen Anhaltspunkte dafür im Verfahren hervor. Hinsichtlich den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer als Afghane, der sich einige Zeit in Europa aufgehalten hat, keiner Verfolgung ausgesetzt ist, ist insbesondere auf die Länderberichte zu verweisen, denen zwar entnommen werden kann, dass diese Personengruppen häufig von Diskriminierung oder auch gegen sie gerichtete Gewalt betroffen ist, jedoch ergibt sich aus den Länderberichten nicht, dass dies auf jeden aus Europa zurückgekehrten Afghanen zutreffen würde. Diese sehen, entsprechend der Länderberichte, sicherlich einer schwierigen, jedoch nicht aussichtslosen Situation entgegen Zu den Feststellungen zum Leben des BF in Österreich: Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gründen sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2023. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Strafregister. Zu den Feststellungen zur Situation in Afghanistan: Die Feststellungen zur aktuellen Situation in Afghanistan beruhen auf den im Verwaltungsakt befindlichen bzw. den im Rahmen der Beschwerde und der Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachten, oder vom Beschwerdeführer vorgelegten Länderberichten. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist den gegenständlichen Länderberichten eine im Wesentlichen gleichlautende Schilderung der aktuellen Situation in Afghanistan zu entnehmen. Insbesondere stützen sich die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat auf die folgenden Quellen: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan mit Stand vom 28.09.2023, Version 10 (LIB), ● EUAA, Country Guidance: Afghanistan, January 2023, ● EASO (nunmehr EUAA), Afghanistan Country Focus, Country of Origin Information Report, Jänner 2022 ● EASO (nunmehr EUAA), Country of Origin Information Report, Afghanistan Security Situation Update, September 2021 ● UNHCR, Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Februar 2022 ● UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan vom August 2021 ● Long War Journal, Landkarte mit täglichem Update betreffend die Distriktskontrolle, https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan ● Homepage der WHO: https://www.who.int und https://covid19.who.int/region/emro/country/af (WHO). 3. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine wohlbegründete Furcht liegt zudem nur dann vor, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH vom 30.08.2007, 2006/19/0400). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine wohlbegründete Furcht liegt zudem nur dann vor, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH vom 30.08.2007, 2006/19/0400). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Daraus folgt für den gegenständlichen Fall: Dem BF ist es insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hatte, glaubhaft zu machen. Wenn der BF vorbringt, dass er aufgrund eines Anschlages auf einen Bus sowie aufgrund dessen, dass er zwei der den Anschlag durchführenden Talibanmitglieder erkannte, weswegen ihm nun Verfolgung durch die Taliban drohe, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, als insgesamt nicht glaubhaft befunden wurde. Auch aus dem Vorbringen, dass der Vater des BF Mitarbeiter der XXXX gewesen sei und dem BF deswegen eine Verfolgung durch die Taliban droht, war keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF abzuleiten. Die vorgebrachte Entführung des Vaters des BF war, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, nicht glaubhaft. Eine Tätigkeit des Vaters bei der XXXX alleine vermag keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung des BF begründen. Dem BF ist es insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hatte, glaubhaft zu machen. Wenn der BF vorbringt, dass er aufgrund eines Anschlages auf einen Bus sowie aufgrund dessen, dass er zwei der den Anschlag durchführenden Talibanmitglieder erkannte, weswegen ihm nun Verfolgung durch die Taliban drohe, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, als insgesamt nicht glaubhaft befunden wurde. Auch aus dem Vorbringen, dass der Vater des BF Mitarbeiter der römisch 40 gewesen sei und dem BF deswegen eine Verfolgung durch die Taliban droht, war keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF abzuleiten. Die vorgebrachte Entführung des Vaters des BF war, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, nicht glaubhaft. Eine Tätigkeit des Vaters bei der römisch 40 alleine vermag keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung des BF begründen. Die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende prekäre Sicherheitssituation allein ist ebenfalls nicht geeignet, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen (VwGH 14.3.1995, 94/20/0798). Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus. Der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). Dies ist dem Beschwerdeführer, wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, nicht gelungen. Auch wäre der BF alleine aus dem Umstand, dass er sich mehrere Jahre in Europa aufgehalten habe, keiner psychischen und/oder physische