Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. Satz
Paragraph 52, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. II. XXXX wird
Vm §§ 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. römisch 40 wird
Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt IV).römisch eins.2. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 („BFA“) vom 06.06.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch vier). I.
G 2005 zurück und hob das Erkenntnis im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. römisch eins.4. Gegen diese Entscheidung erhob der BF eine außerordentliche Revision an den VwGH. Mit Erkenntnis vom römisch 40 .2023, Ra römisch 40 , wies der VwGH die außerordentliche Revision hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 zurück und hob das Erkenntnis im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. I.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch drei.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) III.
G 2005 nicht zuerkannt bzw. gewährt wurde, sind in Folge des zurückweisenden Beschlusses des VwGH vom XXXX in Rechtskraft erwachsen. Verwaltungsgerichtshofes Im gegenständlichen Fall ist sohin nur mehr über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung und der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, neuerlich abzusprechen.Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. sowie der Spruchpunkt römisch drei. 1. Satz des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach dem BF der Status des Asylberechtigten sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zuerkannt bzw. gewährt wurde, sind in Folge des zurückweisenden Beschlusses des VwGH vom römisch 40 in Rechtskraft erwachsen. Verwaltungsgerichtshofes Im gegenständlichen Fall ist sohin nur mehr über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung und der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, neuerlich abzusprechen. III.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht vorgebracht. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: § 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits wiederholt aus, dass der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zukommt (siehe VwGH 19.12.2012, 2012/22/0218; 26.02.2013, 2012/22/0229; 20.08.2013, 2012/22/0123.)Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits wiederholt aus, dass der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zukommt (siehe VwGH 19.12.2012, 2012/22/0218; 26.02.2013, 2012/22/0229; 20.08.2013, 2012/22/0123.) Nach Art. 9 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wohle des Kindes notwendig.
des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Art. 7 BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Art. 8 Abs. 2 EMRK aufs Wort gleicht: "Eine Beschränkung der in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen.Nach Artikel 9, der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wohle des Kindes notwendig.
Paragraph 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Artikel 7, BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufs Wort gleicht: "Eine Beschränkung der in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen. Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH vom 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur). Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in dem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“ (vgl. i.d.Z. auch vgl. VwGH 04.02.2020, Ra 2020/14/0026, wonach in der etwas mehr als 7-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, der sozialen und beruflichen Integration, den guten Deutschkenntnissen, der Selbsterhaltungsfähigkeit, dem großen Freundes- und Bekanntenkreis und der festen Beziehung, in einer Interessensabwägung keine derartige "derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen" erkannt wurde, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könnte).Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in dem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“ vergleiche i.d.Z. auch vergleiche VwGH 04.02.2020, Ra 2020/14/0026, wonach in der etwas mehr als 7-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, der sozialen und beruflichen Integration, den guten Deutschkenntnissen, der Selbsterhaltungsfähigkeit, dem großen Freundes- und Bekanntenkreis und der festen Beziehung, in einer Interessensabwägung keine derartige "derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen" erkannt wurde, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könnte). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058).Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche etwa VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Wird einem Fremden sowohl ein Beherrschen der deutschen Sprache als auch in der Vergangenheit ausgeübte Erwerbstätigkeiten und das Vorhandensein von Einstellungszusagen zugestanden, kann keine Rede davon sein, dass er sich überhaupt nicht integriert hätte; dass insbesondere Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt, trifft in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt nicht zu (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Wird einem Fremden sowohl ein Beherrschen der deutschen Sprache als auch in der Vergangenheit ausgeübte Erwerbstätigkeiten und das Vorhandensein von Einstellungszusagen zugestanden, kann keine Rede davon sein, dass er sich überhaupt nicht integriert hätte; dass insbesondere Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt, trifft in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt nicht zu (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Im vorliegenden Fall fällt die
2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nunmehr insgesamt zu Gunsten des BF aus:Im vorliegenden Fall fällt die
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nunmehr insgesamt zu Gunsten des BF aus: Im gegenständlichen Fall ist der BF unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er hält sich seit seiner Antragstellung am 18.08.2015, somit seit acht Jahren und acht Monaten im Bundesgebiet auf. Der bisherige Aufenthalt des BF in Österreich ist ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er nie über ein Aufenthaltsrecht, abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz, verfügt hat. Der BF war und ist aktuell wie festgestellt ehrenamtlich tätig. Er war auch im Zeitraum vom 22.08.2022 bis zum 17.08.2023 aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung auf Basis einer Teilzeitbeschäftigung beim XXXX erwerbstätig. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der BF einen Arbeitsvorvertrag vorlegen konnte, sodass in Kürze von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Auch die wirtschaftliche Integration ist daher zugunsten des BF zu werten. Der BF war und ist aktuell wie festgestellt ehrenamtlich tätig. Er war auch im Zeitraum vom 22.08.2022 bis zum 17.08.2023 aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung auf Basis einer Teilzeitbeschäftigung beim römisch 40 erwerbstätig. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der BF einen Arbeitsvorvertrag vorlegen konnte, sodass in Kürze von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Auch die wirtschaftliche Integration ist daher zugunsten des BF zu werten. Darüber hinaus absolvierte der BF den Wert- und Orientierungskurs sowie die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 beim ÖIF. In Bezug auf sein Familienleben ist auszuführen, dass er (wie festgestellt) am 12.06.2020 in Österreich eine afghanische Asylberechtigte nach österreichischem Recht geheiratet hat. Das Gewicht des bestehenden Familienlebens wird dadurch erheblich gemindert, dass die Begründung des Familienlebens zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als der BF und seine Ehefrau sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein mussten, zumal das BFA bereits am 06.06.2017 – somit vor ihrem Kennenlernen im Jahr 2018 – eine negative Entscheidung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erlassen hatte. Den Aussagen des BF und seiner Ehefrau zufolge haben sie sich im Jahr 2018 kennengelernt (Verhandlungsschrift S. 19). Der BF lebt seit dem 02.11.2020 mit seiner Ehegattin und mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt. Zwischen dem BF und seiner Ehegattin sowie seinem Sohn besteht ohne Zweifel ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Die Ehegattin des BF ist wie bereits oben festgestellt aufgrund ihrer körperlichen Behinderung im Alltag sowie bei der Erziehung ihres gemeinsamen Sohnes auf die Unterstützung des BF angewiesen. Der BF lebt seit dem 02.11.2020 mit seiner Ehegattin und mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt. Zwischen dem BF und seiner Ehegattin sowie seinem Sohn besteht ohne Zweifel ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Die Ehegattin des BF ist wie bereits oben festgestellt aufgrund ihrer körperlichen Behinderung im Alltag sowie bei der Erziehung ihres gemeinsamen Sohnes auf die Unterstützung des BF angewiesen. Insbesondere ist das Familienleben mit dem minderjährigen Sohn des BF zu berücksichtigen, zumal bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auch auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteils und seines Kindes, sowie auf die im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbaren zukünftigen Entwicklungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0420).Insbesondere ist das Familienleben mit dem minderjährigen Sohn des BF zu berücksichtigen, zumal bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auch auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteils und seines Kindes, sowie auf die im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbaren zukünftigen Entwicklungen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0420). Trennung eines Kleinkindes von Mutter oder Vater stellt eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar, Kontakte über Telefon oder E-Mail können das nicht wettmachen (vgl VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 24.10.2019, Ra 2018/21/0246). Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung (vgl VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Trennung eines Kleinkindes von Mutter oder Vater stellt eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar, Kontakte über Telefon oder E-Mail können das nicht wettmachen vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 24.10.2019, Ra 2018/21/0246). Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Zweifellos hat der minderjährige Sohn des BF daher ein berechtigtes Interesse an der Fortführung des Familienlebens in Österreich. Der BF ist an der Erziehung seines Sohnes beteiligt und sorgt für dessen Lebensunterhalt. Sowohl der BF als auch seine Ehegattin kümmern sich gemeinsam um die Versorgung ihres Kindes. Insbesondere soll es auch dem minderjährigen Kind des BF, das erst knapp 2 Jahre alt ist, ermöglicht werden, die Beziehung zu seinem Vater zu sichern. Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Zweifellos hat der minderjährige Sohn des BF daher ein berechtigtes Interesse an der Fortführung des Familienlebens in Österreich. Der BF ist an der Erziehung seines Sohnes beteiligt und sorgt für dessen Lebensunterhalt. Sowohl der BF als auch seine Ehegattin kümmern sich gemeinsam um die Versorgung ihres Kindes. Insbesondere soll es auch dem minderjährigen Kind des BF, das erst knapp 2 Jahre alt ist, ermöglicht werden, die Beziehung zu seinem Vater zu sichern. Dem Vater eines Kindes kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (vgl VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Im Sinne des Kindeswohls ist sohin auch zu berücksichtigen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine väterliche Beziehung mehr zu seinem Sohn aufbauen könnte, was jedenfalls dem Kindeswohl widerspricht. Eine Fortsetzung des Kontakts durch moderne Kommunikationsmittel wäre mit seinem Kind kaum möglich. Der VfGH erachtet die Annahme als lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könnte (vgl VfGH 08.06.2021, E 575/2021; VfGH 03.10.2019, E 3456/2019; 12.06.2019, E 3528/2018).Dem Vater eines Kindes kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Im Sinne des Kindeswohls ist sohin auch zu berücksichtigen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine väterliche Beziehung mehr zu seinem Sohn aufbauen könnte, was jedenfalls dem Kindeswohl widerspricht. Eine Fortsetzung des Kontakts durch moderne Kommunikationsmittel wäre mit seinem Kind kaum möglich. Der VfGH erachtet die Annahme als lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könnte vergleiche VfGH 08.06.2021, E 575 aus 2021,; VfGH 03.10.2019, E 3456 aus 2019,; 12.06.2019, E 3528 aus 2018,). Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl in Bezug auf die Trennung von Kindern VwGH vom 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 11.01.2021, Ra 2020/01/0295; 18.11.2020, Ra 2020/14/0113; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 08.04.2020, Ra 2020/14/0108; 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 und 0360; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274).Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche in Bezug auf die Trennung von Kindern VwGH vom 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 11.01.2021, Ra 2020/01/0295; 18.11.2020, Ra 2020/14/0113; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 08.04.2020, Ra 2020/14/0108; 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 und 0360; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274). Bei der Beurteilung einer allfälligen Fortführung des Familienlebens in Afghanistan im Falle einer verpflichtenden Rückkehr des BF nach Afghanistan war wesentlich zu berücksichtigen, dass die Ehegattin Asylberechtigte ist und ihr daher nicht zugemutet werden kann, den BF nach Afghanistan zu begleiten. Eine Fortsetzung des Familienlebens in Afghanistan ist ausgeschlossen. Wie bereits vom VfGH festgestellt wurde, ist der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Familienleben als besonders intensiv zu betrachten (VfGH 03.10.2019, E 3247/2019 mwH).Bei der Beurteilung einer allfälligen Fortführung des Familienlebens in Afghanistan im Falle einer verpflichtenden Rückkehr des BF nach Afghanistan war wesentlich zu berücksichtigen, dass die Ehegattin Asylberechtigte ist und ihr daher nicht zugemutet werden kann, den BF nach Afghanistan zu begleiten. Eine Fortsetzung des Familienlebens in Afghanistan ist ausgeschlossen. Wie bereits vom VfGH festgestellt wurde, ist der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Familienleben als besonders intensiv zu betrachten (VfGH 03.10.2019, E 3247 aus 2019, mwH). Zudem ist darauf zu verweisen, dass das Wissen um einen unsicheren Aufenthaltsstatus vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass der während eines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (siehe VwGH 20.08.2019, Ra 2019/18/0046). Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den BF ist daher nicht auszugehen. Insofern ist daher im Sinne des Kindeswohls unter Beachtung des über achtjährigen Aufenthalts und der während dieser Zeit erfolgten Integration des BF im Bundesgebiet trotz des hohen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen in einer Gesamtabwägung davon auszugehen, dass die privaten Interessen des BF die öffentlichen Interessen überwiegen. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikate ist gegenständlich dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein sehr großes Gewicht beizumessen, das die Trennung des BF mit seiner in Österreich asylberechtigten Ehegattin und seinem minderjährigen Sohn rechtfertigen würde. Die Rückkehrentscheidung ist daher auf Dauer unzulässig, da die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).Die Rückkehrentscheidung ist daher auf Dauer unzulässig, da die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG). Es war sohin in Erledigung der Beschwerde die Sätze 2. und 3. des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides aufzuheben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Es war sohin in Erledigung der Beschwerde die Sätze 2. und 3. des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides aufzuheben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. III.5. Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus":römisch drei.5. Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus": Es ist daher nach § 58 Abs. 2 AsylG von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG [das sind für 2024: 518,44) erreicht wird (Z 2). Es ist daher nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG [das sind für 2024: 518,44) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist nach § 55 Abs. 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Dass die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung plus jedenfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, ergibt sich aus der rechtlichen Beurteilung zur ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidung und dem Ausspruch, dass eine solche auf Dauer unzulässig ist.Dass die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung plus jedenfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, ergibt sich aus der rechtlichen Beurteilung zur ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidung und dem Ausspruch, dass eine solche auf Dauer unzulässig ist. Der BF übt derzeit keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Der BF hat allerdings wie festgestellt die Integrationsprüfung A2 beim ÖIF positiv absolviert und erfüllt somit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung iSd IntG. Somit erfüllt der BF die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung plus und ist ihm dieser Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. III.6. Da in casu die Rückkehrentscheidung gegen den BF
Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und ihm eine Aufenthaltsberechtigung
G zu erteilen war, war in Folge hinsichtlich des Spruchpunkts IV. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden und dieser somit ersatzlos zu beheben.römisch drei.6. Da in casu die Rückkehrentscheidung gegen den BF
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und ihm eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG zu erteilen war, war in Folge hinsichtlich des Spruchpunkts römisch vier. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden und dieser somit ersatzlos zu beheben. IV. Zum Entfall einer weiteren mündlichen Verhandlung:römisch vier. Zum Entfall einer weiteren mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 25.09.2019, Ra 2018/19/0635, mwN).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 25.09.2019, Ra 2018/19/0635, mwN). Eine fortgesetzte mündliche Verhandlung konnte aufgrund von § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den eingebrachten Stellungnahmen des BF im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt ist. Zudem ist das Bundesverwaltungsgericht
GG an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden.Eine fortgesetzte mündliche Verhandlung konnte aufgrund von Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den eingebrachten Stellungnahmen des BF im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt ist. Zudem ist das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig. Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung stellt auf den konkreten Einzelfall ab und folgt der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. konnte sich auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W276.2162889.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.