RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2024 GeschäftszahlW282 2280907-1 Spruch, W282 2280907-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Beisitzer und die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die KINBERGER-SCHUBERTH-FISCHER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX .2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Beisitzer und die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die KINBERGER-SCHUBERTH-FISCHER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom römisch 40 .2023, Zl. , römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch eins. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
- Verfahrensgang /Feststellungen 1.1 Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) hatte der XXXX , eine Video-Sharing-Plattform-Anbieterin iSd § 2 Z 37a AMD-G iVm § 35a KOG (in Folge „Beschwerdeführerin“), als Geschäftsstelle der Kommunikationsbehörde Austria (in Folge „belangte Behörde“) im Jahr 2021 Quartalsvorschreibungen für gemäß §§ 35, 35a KOG zu leistende Finanzierungsbeiträge für das Kalenderjahr 2021 übermittelt. 1.1 Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) hatte der römisch 40 , eine Video-Sharing-Plattform-Anbieterin iSd Paragraph 2, Ziffer 37 a, AMD-G in Verbindung mit Paragraph 35 a, KOG (in Folge „Beschwerdeführerin“), als Geschäftsstelle der Kommunikationsbehörde Austria (in Folge „belangte Behörde“) im Jahr 2021 Quartalsvorschreibungen für gemäß Paragraphen 35, 35 a, KOG zu leistende Finanzierungsbeiträge für das Kalenderjahr 2021 übermittelt. 1.2 Mit Schreiben vom 23.12.2021 teilte die Beschwerdeführerin der RTR-GmbH mit, dass sie gedenke, den Vorschreibungen nachzukommen, dies jedoch mit dem Zusatz, „[...] dass dies ohne Vorbehalt (gemeint wohl: unter Vorbehalt) einer anderslautenden Entscheidung des Verfahrens KOA14.100/21-028 erfolgt." Mit Valuta vom 29.12.2021 kam die Beschwerdeführerin diesen Vorschreibungen nach und überwies einen Gesamtbetrag für die Finanzierungsbeiträge des Jahres 2021 iHv EUR 5.275,
- 1.3 Mit an die RTR-GmbH adressiertem Schreiben vom 22.09.2022 nahm die Beschwerdeführerin zur vorläufigen Schlussabrechnung der RTR-GmbH vom 07.09.2022 Stellung und führte dahingehend aus, dass die Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages dem Grunde nach nicht zurecht bestehe. Die Beschwerdeführerin verwies in diesem Zusammenhang auf „das Verfahren zu KOA 14.100/21-020" (gemeint wohl: zu KOA 14.100/21-028) und stellte den Antrag auf Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens „bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts". Weiters führte die Beschwerdeführerin in dem Schreiben aus, dass sie trotz ihrer Ansicht, eine Beitragspflicht bestünde dem Grunde nach nicht, für das Jahr 2021 ihren angenommenen Jahresumsatz in der Höhe von EUR 26.188,56 der RTR-GmbH gemeldet habe und diese daraufhin der Beschwerdeführerin aufgrund der vorläufigen Schlussabrechnung einen Finanzierungsbeitrag in der Höhe von EUR 39.417,68 für das Jahr 2021, somit einen Beitrag der weit über ihrem voraussichtlich erzielbaren Jahresumsatz liege, vorgeschrieben hat. Aufgrund dieses Missverhältnisses und der Annahme der Beschwerdeführerin der Aufwand der Behörde zum tatsächlichen Gesamtumsatz sei geringfügig, stellte sie den Antrag keinen Finanzierungsbeitrag vorzuschreiben. Eventualiter stellte die Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 12 KOG den Antrag, dass „die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit (bekämpfbarem Bescheid) vorgeschrieben" werde.1.3 Mit an die RTR-GmbH adressiertem Schreiben vom 22.09.2022 nahm die Beschwerdeführerin zur vorläufigen Schlussabrechnung der RTR-GmbH vom 07.09.2022 Stellung und führte dahingehend aus, dass die Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages dem Grunde nach nicht zurecht bestehe. Die Beschwerdeführerin verwies in diesem Zusammenhang auf „das Verfahren zu KOA 14.100/21-020" (gemeint wohl: zu KOA 14.100/21-028) und stellte den Antrag auf Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens „bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts". Weiters führte die Beschwerdeführerin in dem Schreiben aus, dass sie trotz ihrer Ansicht, eine Beitragspflicht bestünde dem Grunde nach nicht, für das Jahr 2021 ihren angenommenen Jahresumsatz in der Höhe von EUR 26.188,56 der RTR-GmbH gemeldet habe und diese daraufhin der Beschwerdeführerin aufgrund der vorläufigen Schlussabrechnung einen Finanzierungsbeitrag in der Höhe von EUR 39.417,68 für das Jahr 2021, somit einen Beitrag der weit über ihrem voraussichtlich erzielbaren Jahresumsatz liege, vorgeschrieben hat. Aufgrund dieses Missverhältnisses und der Annahme der Beschwerdeführerin der Aufwand der Behörde zum tatsächlichen Gesamtumsatz sei geringfügig, stellte sie den Antrag keinen Finanzierungsbeitrag vorzuschreiben. Eventualiter stellte die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 35, Absatz 12, KOG den Antrag, dass „die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit (bekämpfbarem Bescheid) vorgeschrieben" werde. 1.4 Mit Schreiben vom 14.10.2022 wurde die Antragstellerin von der RTR-GmbH informiert, dass ihr einen Antrag enthaltendes Schreiben zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet worden wäre. Am 19.07.2023 teilte die RTR-GmbH der belangten Behörde die Neuberechnung des Finanzierungsbeitrages und die Korrektur der Schlussabrechnung und des sich dadurch ergebenden Finanzierungsbeitrags der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 iHv EUR 225,25 mit. Ebenso teilte die RTR-GmbH mit, dass die Beschwerdeführerin einen Betrag in der Höhe von EUR 5.275,52 bezahlt habe und daher ein Kontoguthaben zugunsten der Beschwerdeführerin in der Höhe von EUR 5.050,27 bestehe. 1.5 In weiterer Folge ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.07.2023 um Stellungnahme, ob sie den Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages aufrechterhalten wolle oder ob dieser in einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Gutschrift im Sinne des § 35 Abs. 12 zweiter Satz KOG umgedeutet werden solle. Die Beschwerdeführerin habe den Finanzierungsbeitrag 2021 - wenn auch unter Vorbehalt - entrichtet und daher gehe die belangte Behörde vorbehaltlich einer etwaigen Stellungnahme der Antragstellerin davon aus, dass eine Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages 2021 in Form eines Leistungsbescheides im gegenständlichen Fall nicht (mehr) möglich sei, da eben ein Kontoguthaben der Antragstellerin in Höhe von EUR 5.050,27 bestehe. In dem Zusammenhang wies die belangte Behörde ebenso darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe, im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß § 35 Abs. 12 zweiter Satz iVm § 35a KOG iVm § 54c AMD-G die bestehende Gutschrift der Antragstellerin bescheidmäßig feststellen zu lassen.1.5 In weiterer Folge ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.07.2023 um Stellungnahme, ob sie den Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages aufrechterhalten wolle oder ob dieser in einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Gutschrift im Sinne des , Paragraph 35, Absatz 12, zweiter Satz KOG umgedeutet werden solle. Die Beschwerdeführerin habe den Finanzierungsbeitrag 2021 - wenn auch unter Vorbehalt - entrichtet und daher gehe die belangte Behörde vorbehaltlich einer etwaigen Stellungnahme der Antragstellerin davon aus, dass eine Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages 2021 in Form eines Leistungsbescheides im gegenständlichen Fall nicht (mehr) möglich sei, da eben ein Kontoguthaben der Antragstellerin in Höhe von EUR 5.050,27 bestehe. In dem Zusammenhang wies die belangte Behörde ebenso darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe, im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 35, Absatz 12, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 35 a, KOG in Verbindung mit Paragraph 54 c, AMD-G die bestehende Gutschrift der Antragstellerin bescheidmäßig feststellen zu lassen. 1.6 Mit Schreiben vom 02.08.2023 erklärte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihren Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung des „Finanzierungsbeitrages gemäß § 35a Abs. 2 KOG iVm § 35 Abs. 7 KOG“ aufrechtzuerhalten. In ihrem Schreiben bestreitet die Antragstellerin abermals das Zurechtbestehens der Finanzierungsbeitragspflicht an sich und verweist inhaltlich auf das „Rechtsmittelverfahren zu AZ KOA 14.100/21-128“ (gemeint wohl: KOA 14.100/21-028). Weiters ersuchte die Antragstellerin in ihrem Schreiben das vorliegende Guthaben in der Höhe von EUR 5.050,27 an sie in Anweisung zu bringen. Mit SEPA-Überweisung vom 17.08.2023 wurde der Betrag in der Höhe von EUR 5.050,27 in Folge von der RTR-GmbH an die Antragstellerin überwiesen.1.6 Mit Schreiben vom 02.08.2023 erklärte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihren Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung des „Finanzierungsbeitrages gemäß Paragraph 35 a, Absatz 2, KOG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 7, KOG“ aufrechtzuerhalten. In ihrem Schreiben bestreitet die Antragstellerin abermals das Zurechtbestehens der Finanzierungsbeitragspflicht an sich und verweist inhaltlich auf das „Rechtsmittelverfahren zu AZ KOA 14.100/21-128“ (gemeint wohl: KOA 14.100/21-028). Weiters ersuchte die Antragstellerin in ihrem Schreiben das vorliegende Guthaben in der Höhe von EUR 5.050,27 an sie in Anweisung zu bringen. Mit SEPA-Überweisung vom 17.08.2023 wurde der Betrag in der Höhe von EUR 5.050,27 in Folge von der RTR-GmbH an die Antragstellerin überwiesen. 1.7 In Hinblick auf den (unverändert) aufrechterhaltenen Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.09.2022 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom XXXX .2023 zur Zl. XXXX , mit folgendem Spruch:1.7 In Hinblick auf den (unverändert) aufrechterhaltenen Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.09.2022 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2023 zur Zl. römisch 40 , mit folgendem Spruch: „Der Antrag der XXXX vom 22.09.2022 auf bescheidmäßige Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages für das Jahr 2021 wird gemäß § 35a iVm § 35 Abs. 12 erster Satz KommAustria-Gesetz (KOG), BGBI. l Nr. 32/2001 idF BGBI. l Nr. 80/2023 iVm § 54c Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBI. l Nr. 84/2001 idF BGBI. l Nr. 83/2023, als unzulässig zurückgewiesen.“„Der Antrag der römisch 40 vom 22.09.2022 auf bescheidmäßige Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages für das Jahr 2021 wird gemäß Paragraph 35 a, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 12, erster Satz KommAustria-Gesetz (KOG), BGBI. l Nr. 32 aus 2001, in der Fassung BGBI. l Nr. 80 aus 2023, in Verbindung mit Paragraph 54 c, Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBI. l Nr. 84 aus 2001, in der Fassung BGBI. l Nr. 83 aus 2023,, als unzulässig zurückgewiesen.“ 1.8 Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.10.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Die Beschwerdeführerin beantragt, 1.) den seitens der Beschwerdeführerin zu entrichtenden Finanzierungsbeitrag „gemäß § 35 Abs. 12 KOG KOG bescheidmäßig festzustellen“, 2) in eventu die „der Beschwerdeführerin zukommenden Gutschrift bzw. Nachforderung „im Sinne des § 35 Abs. 12 KOG bescheidmäßig“ festzustellen, 3) in eventu den Bescheid zu beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Beschwerde langte am 09.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor, gab bekannt, von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand zu nehmen sowie auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 1.8 Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.10.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Die Beschwerdeführerin beantragt, , 1.) den seitens der Beschwerdeführerin zu entrichtenden Finanzierungsbeitrag „gemäß Paragraph 35, Absatz 12, KOG KOG bescheidmäßig festzustellen“, 2) in eventu die „der Beschwerdeführerin zukommenden Gutschrift bzw. Nachforderung „im Sinne des Paragraph 35, Absatz 12, KOG bescheidmäßig“ festzustellen, 3) in eventu den Bescheid zu beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Beschwerde langte am 09.11.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor, gab bekannt, von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand zu nehmen sowie auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
- BEWEISWÜRDIGUNG Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt aus dem die festgestellte wechselseitige Korrespondenz und der Antrag der Beschwerdeführerin ersichtlich sind. Weiter sind auch die Mitteilungen der RTR-GmbH und die Überweisungsbestätigung an die Beschwerdeführerin aus dem Verwaltungsakt ersichtlich. Die Feststellung in Punkt 1.1, dass die Beschwerdeführer Anbieterin einer Video-Sharing-Plattform iSd § 2 Z 37a AMD-G iVm § 35a KOG ist, basiert auf dem ggü. der Beschwerdeführerin ergangenen Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2022, W282 2249757-1/17E, in dem die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Video-Sharing-Plattform-Anbieterin rk. bestätigt wurde (OZ 4). Die gegen diese Erkenntnis von der Beschwerdeführerin erhobene ordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.09.2023, Zl. Ro 2023/03/0024-6, als unbegründet abgewiesen. Es war daher – soweit es dieses Verfahren auf der Sachverhaltsebene betrifft – festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anbieterin einer Video-Sharing-Plattform iSd § 2 Z 37a AMD-G iVm § 35a KOG ist.Die Feststellung in Punkt 1.1, dass die Beschwerdeführer Anbieterin einer Video-Sharing-Plattform iSd Paragraph 2, Ziffer 37 a, AMD-G in Verbindung mit Paragraph 35 a, KOG ist, basiert auf dem ggü. der Beschwerdeführerin ergangenen Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2022, W282 2249757-1/17E, in dem die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Video-Sharing-Plattform-Anbieterin rk. bestätigt wurde (OZ 4). Die gegen diese Erkenntnis von der Beschwerdeführerin erhobene ordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.09.2023, Zl. Ro 2023/03/0024-6, als unbegründet abgewiesen. Es war daher – soweit es dieses Verfahren auf der Sachverhaltsebene betrifft – festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anbieterin einer Video-Sharing-Plattform iSd Paragraph 2, Ziffer 37 a, AMD-G in Verbindung mit Paragraph 35 a, KOG ist.
- RECHTLICHE BEURTEILUNG 3.
- VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat.Gemäß Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit. Zu Spruchteil A): 3.
- RECHTSGRUNDLAGEN Die im vorliegenden Fall relevanten (und auf den Beschwerdefall anwendbaren) Regelungen des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes – AMD-G, in der hier relevanten Fassung BGBl. I Nr. 80/2023 lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevanten (und auf den Beschwerdefall anwendbaren) Regelungen des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes – AMD-G, in der hier relevanten Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2023, lauten auszugsweise: „Begriffsbestimmungen, „Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetzes ist:Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes ist: 37a. Video-Sharing-Plattform-Anbieter (Plattform-Anbieter): die natürliche oder juristische Person, die einen Video-Sharing-Plattform-Dienst betreibt; 37b. Video-Sharing-Plattform-Dienst (Video-Sharing-Plattform): eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung oder eine wesentliche Funktion der Dienstleistung darin besteht, Sendungen (Z 30) oder nutzergenerierte Videos (Z 26b), für die der Plattform-Anbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne von Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018, S. 36, zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen, und deren Organisation – einschließlich automatischer Mittel oder Algorithmen, insbesondere durch Anzeigen, Markieren und Anordnen – vom Plattform-Anbieter bestimmt wird;37b. Video-Sharing-Plattform-Dienst (Video-Sharing-Plattform): eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung oder eine wesentliche Funktion der Dienstleistung darin besteht, Sendungen (Ziffer 30,) oder nutzergenerierte Videos (Ziffer 26 b,), für die der Plattform-Anbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne von Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, Amtsblatt Nummer L 321 vom 17.12.2018, Seite 36, zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen, und deren Organisation – einschließlich automatischer Mittel oder Algorithmen, insbesondere durch Anzeigen, Markieren und Anordnen – vom Plattform-Anbieter bestimmt wird; [..] 9b. Abschnitt Video-Sharing-Plattform-Anbieter Niederlassung, Verzeichnis § 54c.
(1)Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Video-Sharing-Plattformen von im Inland im Sinne von § 3 Z 3 ECG niedergelassenen Plattform-Anbietern.Paragraph 54 c,
(1)Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Video-Sharing-Plattformen von im Inland im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 3, ECG niedergelassenen Plattform-Anbietern.
(2)Für die Zwecke der Anwendung dieses Abschnitts gilt ein Plattform-Anbieter, abgesehen von Fällen nach Abs. 1, auch dann als im Inland niedergelassen, wenn er zwar nicht selbst im Inland und auch nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen ist, allerdings
(2)Für die Zwecke der Anwendung dieses Abschnitts gilt ein Plattform-Anbieter, abgesehen von Fällen nach Absatz eins,, auch dann als im Inland niedergelassen, wenn er zwar nicht selbst im Inland und auch nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen ist, allerdings
- sein Mutterunternehmen im Inland niedergelassen ist oder
- sein Mutterunternehmen zwar weder im Inland noch sonst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen ist, aber ein anderes Tochterunternehmen im Inland niedergelassen ist oder
- weder das Mutternehmen noch ein Tochterunternehmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen ist, aber ein anderes Unternehmen aus der Unternehmensgruppe des Video-Sharing-Plattform-Anbieters im Inland niedergelassen ist.
(3)Hat der Plattform-Anbieter zwei oder mehr Tochterunternehmen, von denen eines im Inland und die anderen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union niedergelassen sind, so gilt er dann als im Inland niedergelassen, wenn das im Inland niedergelassene Tochterunternehmen seine Geschäftstätigkeit noch vor den anderen Tochterunternehmen aufgenommen hat, vorausgesetzt, dass es weiterhin über eine stabile und effektive Verbindung mit der Wirtschaft im Inland verfügt. Existieren mehrere Unternehmen der Unternehmensgruppe und sind diese jeweils in unterschiedlichen Mitgliedstaaten und im Inland niedergelassen, so gilt der Plattform-Anbieter dann als im Inland niedergelassen, wenn das im Inland niedergelassene Unternehmen seine Geschäftstätigkeit noch vor allen anderen dieser Unternehmen aufgenommen hat, vorausgesetzt, dass es über eine stabile und effektive Verbindung mit der Wirtschaft im Inland verfügt.
(4)Von Abs. 1 bis 3 erfasste Plattform-Anbieter haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten auch Nachweise über die für die Bestimmung der Rechtshoheit relevanten Tatsachen (Niederlassung) vorzulegen. Die Plattform-Anbieter haben die genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
(4)Von Absatz eins bis 3 erfasste Plattform-Anbieter haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten auch Nachweise über die für die Bestimmung der Rechtshoheit relevanten Tatsachen (Niederlassung) vorzulegen. Die Plattform-Anbieter haben die genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
(5)Die Regulierungsbehörde hat zum Zweck der Feststellung der Rechtshoheit in der Zusammenarbeit mit ausländischen Regulierungsbehörden und der Europäischen Kommission gemäß Art. 28a Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010, S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, ein Verzeichnis der im Inland niedergelassenen oder als niedergelassen geltenden Plattform-Anbieter zu führen und geeignet zu veröffentlichen. In dem Verzeichnis ist anzugeben, auf welchem der vorstehenden Absätze die Niederlassung in Österreich beruht und sich damit die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde ergibt. Das jedenfalls jährlich zu aktualisierende Verzeichnis hat deklarative Wirkung. Gelangt die Regulierungsbehörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben zur Auffassung, dass die im Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht mehr den Tatsachen entsprechen, hat sie die entsprechende Richtigstellung vorzunehmen.“
(5)Die Regulierungsbehörde hat zum Zweck der Feststellung der Rechtshoheit in der Zusammenarbeit mit ausländischen Regulierungsbehörden und der Europäischen Kommission gemäß Artikel 28 a, Absatz 6, der Richtlinie (EU) 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), Amtsblatt Nummer L 95 vom 15.4.2010, Seite 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018 aus 1808,, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, ein Verzeichnis der im Inland niedergelassenen oder als niedergelassen geltenden Plattform-Anbieter zu führen und geeignet zu veröffentlichen. In dem Verzeichnis ist anzugeben, auf welchem der vorstehenden Absätze die Niederlassung in Österreich beruht und sich damit die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde ergibt. Das jedenfalls jährlich zu aktualisierende Verzeichnis hat deklarative Wirkung. Gelangt die Regulierungsbehörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben zur Auffassung, dass die im Verzeichnis enthaltenen Angaben nicht mehr den Tatsachen entsprechen, hat sie die entsprechende Richtigstellung vorzunehmen.“ Die im vorliegenden Fall relevanten (und auf den Beschwerdefall anwendbaren) Regelungen des KommAustria Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 112/2023 lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevanten (und auf den Beschwerdefall anwendbaren) Regelungen des KommAustria Gesetzes (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, lauten auszugsweise: „Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Medien § 35.
(1)Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Z 4 bis 11, Z 13 und Abs. 2 und § 13 Abs. 4 Z 1 lit. d sowie des gemäß § 39a entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6a Z 1 und 2 und Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH im Fachbereich Medien dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 3 282 000 Euro jährlich ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per
- Jänner und
- Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der KommAustria und der RTR-GmbH jährlich bis
- April des Folgejahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 4 200 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2025 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. (Anm. 1)Paragraph 35,
(1)Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Ziffer 4 bis 11, Ziffer 13 und Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, Litera d, sowie des gemäß Paragraph 39 a, entstehenden Aufwandes der KommAustria (Absatz 14,) sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 sowie Absatz 6 a, Ziffer eins und 2 und Absatz 7, entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH im Fachbereich Medien dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 3 282 000 Euro jährlich ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per
- Jänner und
- Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der KommAustria und der RTR-GmbH jährlich bis
- April des Folgejahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 4 200 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2025 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Anmerkung 1)
(1a)Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 16 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 5 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel heranzuziehen. Abs. 1 dritter Satz über den Bericht zur Verwendung dieser Mittel ist anzuwenden. Auf der Grundlage dieses auf die Tätigkeit nach den §§ 89b und 89c des Urheberrechtsgesetzes bezogenen Berichts ist von der RTR-GmbH und der KommAustria die Entwicklung des diesbezüglichen Aufwands in dem vom Bericht erfassten Kalenderjahr zu evaluieren.
(1a)Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz 6 a, Ziffer 5, entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sind die gemäß Absatz eins, aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel heranzuziehen. Absatz eins, dritter Satz über den Bericht zur Verwendung dieser Mittel ist anzuwenden. Auf der Grundlage dieses auf die Tätigkeit nach den Paragraphen 89 b und 89 c des Urheberrechtsgesetzes bezogenen Berichts ist von der RTR-GmbH und der KommAustria die Entwicklung des diesbezüglichen Aufwands in dem vom Bericht erfassten Kalenderjahr zu evaluieren.
(1b)Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 12 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel um den Betrag von 592 000 Euro zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist nach Maßgabe des Abs. 1 beginnend mit dem Jahr 2025 zu valorisieren.
(1b)Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, entstehenden Aufwandes der KommAustria und des diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sind die gemäß Absatz eins, aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel um den Betrag von 592 000 Euro zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist nach Maßgabe des Absatz eins, beginnend mit dem Jahr 2025 zu valorisieren.
(1c)Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 17 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle nach § 2 TIB-G entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH stellt der Bund im Jahr 2023 einmalig einen Betrag für die Einrichtung von IT-Schnittstellen und eines Beschwerdeportals in Höhe von maximal 70 000 Euro sowie für den Aufwand der RTR-GmbH einen Betrag von 296 000 Euro zur Verfügung. Für das Jahr 2024 stellt der Bund weiters für den Aufwand der RTR-GmbH einen Betrag von 876 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
(1c)Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle nach Paragraph 2, TIB-G entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH stellt der Bund im Jahr 2023 einmalig einen Betrag für die Einrichtung von IT-Schnittstellen und eines Beschwerdeportals in Höhe von maximal 70 000 Euro sowie für den Aufwand der RTR-GmbH einen Betrag von 296 000 Euro zur Verfügung. Für das Jahr 2024 stellt der Bund weiters für den Aufwand der RTR-GmbH einen Betrag von 876 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Absatz eins, letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.
(1d)Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 15 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 und 4 KDD-G entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH stellt der Bund im Jahr 2024 einen Betrag von 2 501 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen im Jahr 2024 per 15. März und 30. Juni, ab dem Jahr 2025 per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
(1d)Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz 2 und 4 KDD-G entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH stellt der Bund im Jahr 2024 einen Betrag von 2 501 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Absatz eins, letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen im Jahr 2024 per 15. März und 30. Juni, ab dem Jahr 2025 per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.
(1e)Zur Verlustabdeckung für den Aufwand für die Jahre 2021 bis 2023 im Zusammenhang mit dem Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G), BGBl. I Nr. 151/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2023, stellt der Bund der RTR-GmbH im Jahr 2024 einmalig einen Betrag von 260 000 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist der RTR-GmbH per 15. März 2024 zu überweisen.
(1e)Zur Verlustabdeckung für den Aufwand für die Jahre 2021 bis 2023 im Zusammenhang mit dem Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023,, stellt der Bund der RTR-GmbH im Jahr 2024 einmalig einen Betrag von 260 000 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist der RTR-GmbH per 15. März 2024 zu überweisen.
(1f)Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Z 4 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel um den Betrag von 582 000 Euro zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist nach Maßgabe des Abs. 1 beginnend mit dem Jahr 2025 zu valorisieren.
(1f)Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, entstehenden Aufwandes der KommAustria und des diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sind die gemäß Absatz eins, aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel um den Betrag von 582 000 Euro zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist nach Maßgabe des Absatz eins, beginnend mit dem Jahr 2025 zu valorisieren.
(2)Die Finanzierungsbeiträge sind von der Branche Medien zu leisten. Die Branche Medien umfasst den Österreichischen Rundfunk, die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter und die nach dem AMD-G zur Anzeige verpflichteten Mediendiensteanbieter (Beitragspflichtige).
(3)Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei mit Ausnahme des ORF-Beitrags (§ 31 ORF-G) alle im Inland aus der Veranstaltung von Rundfunk und dem Anbieten eines Mediendienstes erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.
(3)Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei mit Ausnahme des ORF-Beitrags (Paragraph 31, ORF-G) alle im Inland aus der Veranstaltung von Rundfunk und dem Anbieten eines Mediendienstes erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.
(4)Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.
(4)Die Einnahmen gemäß Absatz eins, fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.
(5)Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2025 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
(6)Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.
(7)Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 5) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 6 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.
(7)Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Absatz 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Absatz 5,) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Absatz 6, erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.
(8)Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.
(9)Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.
(10)Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(11)Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.
(12)Für den Fall, dass ein Beitragspflichtiger der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die KommAustria die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen im Sinne des Abs. 11 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.
(12)Für den Fall, dass ein Beitragspflichtiger der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die KommAustria die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen im Sinne des Absatz 11, auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.
(13)Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.
(14)Für die in der KommAustria tätigen Mitglieder hat die RTR-GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche Medien zu berücksichtigen. Beitragspflicht für Video-Sharing-Plattform-Anbieter § 35a. Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Z 14 entstehenden Aufwandes einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Aufwands gemäß § 39a der KommAustria sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 3 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH im Fachbereich Medien wird der RTR-GmbH ab dem Jahr 2024 jährlich per
- Jänner ein Betrag in der Höhe von 234 000 Euro aus dem Bundeshaushalt überwiesen. § 35 Abs. 1 dritter und letzter Satz ist anzuwenden.Paragraph 35 a, Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgabe nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, entstehenden Aufwandes einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Aufwands gemäß Paragraph 39 a, der KommAustria sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz 6 a, Ziffer 3, entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH im Fachbereich Medien wird der RTR-GmbH ab dem Jahr 2024 jährlich per
- Jänner ein Betrag in der Höhe von 234 000 Euro aus dem Bundeshaushalt überwiesen. Paragraph 35, Absatz eins, dritter und letzter Satz ist anzuwenden. [..]“ 3.
- ZUM VERFAHRENSUMFANG: Mit dem verfahrensggst. angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hält hierzu in st. Rsp. fest, dass für den Fall, dass die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag als unzulässig zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0299, 21.10.2020, Ra 2020/12/0030 mwN) sein kann. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus mit einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, VwSlg. 19009 A). Mit dem verfahrensggst. angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hält hierzu in st. Rsp. fest, dass für den Fall, dass die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag als unzulässig zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0299, 21.10.2020, Ra 2020/12/0030 mwN) sein kann. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus mit einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, VwSlg. 19009 A). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher fallggst. auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung beschränkt. Allenfalls kann das Verwaltungsgericht daher den zurückweisenden Bescheid beheben und damit sinngemäß der belangten Behörde die Verfahrensfortsetzung auftragen. Dementsprechend kann den Beschwerdebegehren „1.“ und das mit „2.“ nummerierte Begehren auf Seite 5 der Beschwerde schon dem Grunde nach nicht nachgekommen werden, da diese auf eine Entscheidung des BVwG in der Sache selbst über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag gerichtet sind. 3.
- Zur Finanzierungbeitragspflicht der Beschwerdeführerin Nach der höchstgerichtlichen Judikatur handelt es sich bei den Finanzierungsbeiträgen nach dem KOG um zeitraumbezogene Beitragspflichten, sodass die materiell rechtlichen Bestimmungen, die die Beitragspflicht regeln, in der im jeweiligen Beitragszeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind. Die Zeitraumbezogenheit betrifft jedoch nicht – sofern nicht anderes angeordnet ist oder sich aus Übergangsbestimmungen ergibt – jene Bestimmungen, die das einzuhaltende Verfahren regeln (VwGH 26.05.2014, 2012/03/0012; 20.03.2007, 2006/03/0067; VfSlg 17.606/2005).Nach der höchstgerichtlichen Judikatur handelt es sich bei den Finanzierungsbeiträgen nach dem KOG um zeitraumbezogene Beitragspflichten, sodass die materiell rechtlichen Bestimmungen, die die Beitragspflicht regeln, in der im jeweiligen Beitragszeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind. Die Zeitraumbezogenheit betrifft jedoch nicht – sofern nicht anderes angeordnet ist oder sich aus Übergangsbestimmungen ergibt – jene Bestimmungen, die das einzuhaltende Verfahren regeln (VwGH 26.05.2014, 2012/03/0012; 20.03.2007, 2006/03/0067; VfSlg 17.606 aus 2005,). Wie festgestellt, ist die Beschwerdeführerin als Video-Sharing-Plattform-Anbieterin iSd § 2 Z 37a AMD-G zu qualifizieren. Diese – für das gegenständliche Verfahren letztlich eine Vorfrage darstellende – Rechtfrage ist nunmehr durch das Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2022, GZ. W282 2249757-1/17E, in dem die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Video-Sharing-Plattform-Anbieterin iSd § 2 Z 37a AMD-G bestätigt wurde, rechtsverbindlich geklärt. Die gegen diese Erkenntnis von der Beschwerdeführerin erhobene ordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- September 2023, Zl. Ro 2023/03/0024-6, als unbegründet abgewiesen.Wie festgestellt, ist die Beschwerdeführerin als Video-Sharing-Plattform-Anbieterin iSd Paragraph 2, Ziffer 37 a, AMD-G zu qualifizieren. Diese – für das gegenständliche Verfahren letztlich eine Vorfrage darstellende – Rechtfrage ist nunmehr durch das Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2022, GZ. W282 2249757-1/17E, in dem die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Video-Sharing-Plattform-Anbieterin iSd Paragraph 2, Ziffer 37 a, AMD-G bestätigt wurde, rechtsverbindlich geklärt. Die gegen diese Erkenntnis von der Beschwerdeführerin erhobene ordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- September 2023, Zl. Ro 2023/03/0024-6, als unbegründet abgewiesen. Inländische Anbieter von Video-Sharing-Plattformen sind demnach verpflichtet, einen Finanzierungsbeitrag zur Deckung des Aufwands der RTR-GmbH und der KommAustria, der über den Zuschuss des Bundes hinausgeht, zu leisten. Die Höhe des Aufwands ist gesetzlich gedeckelt. Für die Berechnung des Finanzierungsbeitrages sind alle Umsatzerlöse heranzuziehen, die im Inland aus dem Anbieten einer Video-Sharing-Plattform erzielt werden. Die Höhe des Finanzierungsbeitrages bemisst sich nach dem Verhältnis des vom einzelnen Plattform-Anbieter erzielten Umsatzes zum branchenspezifischen Gesamtumsatz. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin dem Finanzierungsbeitragsregime der §§ 35, 35a KOG unterliegt und dem Grunde nach finanzierungsbeitragspflichtig ist.Inländische Anbieter von Video-Sharing-Plattformen sind demnach verpflichtet, einen Finanzierungsbeitrag zur Deckung des Aufwands der RTR-GmbH und der KommAustria, der über den Zuschuss des Bundes hinausgeht, zu leisten. Die Höhe des Aufwands ist gesetzlich gedeckelt. Für die Berechnung des Finanzierungsbeitrages sind alle Umsatzerlöse heranzuziehen, die im Inland aus dem Anbieten einer Video-Sharing-Plattform erzielt werden. Die Höhe des Finanzierungsbeitrages bemisst sich nach dem Verhältnis des vom einzelnen Plattform-Anbieter erzielten Umsatzes zum branchenspezifischen Gesamtumsatz. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin dem Finanzierungsbeitragsregime der Paragraphen 35, 35 a, KOG unterliegt und dem Grunde nach finanzierungsbeitragspflichtig ist. 3.
- ZUR ZURÜCKWEISUNG DES ANTRAGS DER BESCHWERDEFÜHRERIN AUF BESCHEIDMÄSSIGE VORSCHREIBUNG DES FINANZIERUNGSBEITRAGES FÜR DAS KALENDERJAHR 2021: Die belangte Behörde hat nach Aufforderung zur Klärung des Antragsinhaltes und Manuduktion der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin deren Antrag „gemäß § 35 Abs. 12 KOG die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit (bekämpfbarem Bescheid) vorzuschreiben“ als unzulässig zurückgewiesen. Wie im Folgenden zu zeigen ist, zu Recht:Die belangte Behörde hat nach Aufforderung zur Klärung des Antragsinhaltes und Manuduktion der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin deren Antrag „gemäß Paragraph 35, Absatz 12, KOG die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit (bekämpfbarem Bescheid) vorzuschreiben“ als unzulässig zurückgewiesen. Wie im Folgenden zu zeigen ist, zu Recht: Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin wie festgestellt gegen Ende des Jahres 2021 die ihr von der RTR-GmbH per Vorschreibung übermittelten Finanzierungsbeitragsbeträge vollständig bezahlt hat. Die Bezahlung erfolgte insoweit unter dem Vorbehalt, dass das Verfahren der belangten Behörde zur Zl. KOA14.100/21-028, in dem die Frage, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Anbieterin einer Video-Sharing-Plattform iSd § 2 Z 37a AMD-G handelt, geklärt werde, nicht zu einem anderen Ergebnis (in Bezug auf die Beitragspflicht des § 35a KOG) komme. Somit bestand mit Beginn des Jahres 2022 auf dem Finanzierungsbeitragskonto der Beschwerdeführerin ein vorläufiges Guthaben von EUR 5.275,
- Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin wie festgestellt gegen Ende des Jahres 2021 die ihr von der RTR-GmbH per Vorschreibung übermittelten Finanzierungsbeitragsbeträge vollständig bezahlt hat. Die Bezahlung erfolgte insoweit unter dem Vorbehalt, dass das Verfahren der belangten Behörde zur Zl. KOA14.100/21-028, in dem die Frage, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Anbieterin einer Video-Sharing-Plattform iSd Paragraph 2, Ziffer 37 a, AMD-G handelt, geklärt werde, nicht zu einem anderen Ergebnis (in Bezug auf die Beitragspflicht des Paragraph 35 a, KOG) komme. Somit bestand mit Beginn des Jahres 2022 auf dem Finanzierungsbeitragskonto der Beschwerdeführerin ein vorläufiges Guthaben von EUR 5.275,
- In weiterer Folge stellte die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erst am 22.09.2022 den ggst. Antrag, der erkennbar darauf gerichtet ist, dass ihr der Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2021 gem. § 35 Abs. 12 KOG mit einem bekämpfbaren Leistungsbescheid vorgeschrieben werden möge. Gleichzeitig wies die Beschwerdeführerin auf einen Rechenfehler in der Schlussrechnung des Finanzierungsbeitrages der RTR-GmbH für das Jahr 2021 hin, da der festgesetzte Finanzierungsbeitrag höher sei, als der von ihr gemeldete Umsatz. Die RTR-GmbH korrigierte in Folge im Juli 2023 die Schlussrechnung für das Jahr 2021 auf einen Finanzierungsbeitrag iHv EUR 225,25, wodurch das Beitragskonto der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt ein Überschussguthaben iHv EUR 5.050,27 aufwies. Die Behörde teilte der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 25.07.2023 auch rechtlich korrekt mit, dass die Erlassung eines Leistungsbescheides zur Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages für das Jahr 2021 aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin diesen Finanzierungsbeitrag bereits bezahlt habe und gerade deswegen ihr Beitragskonto derzeit ein Guthaben von EUR 5.050,27 aufweise nicht mehr möglich sei. Die belangte Behörde wies ebenso korrekt darauf hin, dass in diesem Fall gemäß § 35 Abs. 12
- Satz KOG ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids über die Höhe der bestehenden Gutschrift zulässig sei und forderte die Beschwerdeführerin auf bekannt zu geben, ob ihr Antrag vom 22.09.2022 in einen solchen Antrag auf Erlassung eines Bescheides über die Feststellung der bestehenden Gutschrift umzudeuten sei. In weiterer Folge stellte die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erst am 22.09.2022 den ggst. Antrag, der erkennbar darauf gerichtet ist, dass ihr der Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2021 gem. Paragraph 35, Absatz 12, KOG mit einem bekämpfbaren Leistungsbescheid vorgeschrieben werden möge. Gleichzeitig wies die Beschwerdeführerin auf einen Rechenfehler in der Schlussrechnung des Finanzierungsbeitrages der RTR-GmbH für das Jahr 2021 hin, da der festgesetzte Finanzierungsbeitrag höher sei, als der von ihr gemeldete Umsatz. Die RTR-GmbH korrigierte in Folge im Juli 2023 die Schlussrechnung für das Jahr 2021 auf einen Finanzierungsbeitrag iHv EUR 225,25, wodurch das Beitragskonto der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt ein Überschussguthaben iHv EUR 5.050,27 aufwies. Die Behörde teilte der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 25.07.2023 auch rechtlich korrekt mit, dass die Erlassung eines Leistungsbescheides zur Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages für das Jahr 2021 aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin diesen Finanzierungsbeitrag bereits bezahlt habe und gerade deswegen ihr Beitragskonto derzeit ein Guthaben von EUR 5.050,27 aufweise nicht mehr möglich sei. Die belangte Behörde wies ebenso korrekt darauf hin, dass in diesem Fall gemäß Paragraph 35, Absatz 12,
- Satz KOG ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids über die Höhe der bestehenden Gutschrift zulässig sei und forderte die Beschwerdeführerin auf bekannt zu geben, ob ihr Antrag vom 22.09.2022 in einen solchen Antrag auf Erlassung eines Bescheides über die Feststellung der bestehenden Gutschrift umzudeuten sei. Die Beschwerdeführerin hielt – nachdem ihr die mitgeteilte Gutschrift von der RTR-GmbH auf ihre Aufforderung rücküberwiesen wurde – ihren Antrag dennoch unverändert aufrecht und führte aus, sie beantrage die „bescheidmäßige Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages gemäß § 35a Abs. 2 KOG iVm § 35 Abs. 7 KOG" (sic). Ungeachtet der Tatsache, dass die – rechtsanwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin ihren Antrag auf eine nicht existente Bestimmung stützt, da § 35a KOG lediglich einen einzigen Absatz aufweist, erfolgte die Zurückweisung dieses Antrags durch die belangte Behörde zu recht:Die Beschwerdeführerin hielt – nachdem ihr die mitgeteilte Gutschrift von der RTR-GmbH auf ihre Aufforderung rücküberwiesen wurde – ihren Antrag dennoch unverändert aufrecht und führte aus, sie beantrage die „bescheidmäßige Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages gemäß Paragraph 35 a, Absatz 2, KOG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 7, KOG" (sic). Ungeachtet der Tatsache, dass die – rechtsanwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin ihren Antrag auf eine nicht existente Bestimmung stützt, da Paragraph 35 a, KOG lediglich einen einzigen Absatz aufweist, erfolgte die Zurückweisung dieses Antrags durch die belangte Behörde zu recht: Die RTR-GmbH nimmt grundsätzlich die Einhebung der Finanzierungsbeiträge selbst vor: Sie schreibt den vorläufigen Finanzierungsbeitrag bzw. dessen Teilbeträge mit Rechnungen (Vorschreibungen) vor, in der der Beitragspflichtige über die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit unterrichtet wird. Bei den Finanzierungsbeiträgen erfolgt sohin eine Weiterverrechnung nach dem Willen des Gesetzgebers – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – vorerst ohne förmliches Verwaltungsverfahren durch die RTR-GmbH. Nur im Streitfall kommt es zur bescheidmäßigen Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages durch die belangte Behörde. Auch das Ergebnis der Endabrechnung (sich ergebende Gutschrift oder Nachforderung) teilt die RTR-GmbH den Beitragspflichtigen grds. formlos mit. Einzig bei Streit über das Ausmaß von Gutschrift bzw. Nachforderung ergeht auf Antrag eines Beitragspflichtigen ein Feststellungsbescheid durch die belangte Behörde. Die Anordnung von Finanzierungsbeiträgen bzw. deren Feststellung in der Rechtsform eines Bescheides fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der belangten Behörde. Der RTR-GmbH kommt keine Kompetenz zu, Bescheide hinsichtlich der Finanzierungsbeiträgen zu erlassen (VwGH 20.03.2007, 2006/03/0067, zum KOG idF BGBl I Nr. 21/2005).Die RTR-GmbH nimmt grundsätzlich die Einhebung der Finanzierungsbeiträge selbst vor: Sie schreibt den vorläufigen Finanzierungsbeitrag bzw. dessen Teilbeträge mit Rechnungen (Vorschreibungen) vor, in der der Beitragspflichtige über die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit unterrichtet wird. Bei den Finanzierungsbeiträgen erfolgt sohin eine Weiterverrechnung nach dem Willen des Gesetzgebers – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – vorerst ohne förmliches Verwaltungsverfahren durch die RTR-GmbH. Nur im Streitfall kommt es zur bescheidmäßigen Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages durch die belangte Behörde. Auch das Ergebnis der Endabrechnung (sich ergebende Gutschrift oder Nachforderung) teilt die RTR-GmbH den Beitragspflichtigen grds. formlos mit. Einzig bei Streit über das Ausmaß von Gutschrift bzw. Nachforderung ergeht auf Antrag eines Beitragspflichtigen ein Feststellungsbescheid durch die belangte Behörde. Die Anordnung von Finanzierungsbeiträgen bzw. deren Feststellung in der Rechtsform eines Bescheides fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der belangten Behörde. Der RTR-GmbH kommt keine Kompetenz zu, Bescheide hinsichtlich der Finanzierungsbeiträgen zu erlassen (VwGH 20.03.2007, 2006/03/0067, zum KOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2005,). Wie die belangte Behörde insoweit korrekt begründend darlegt, sieht § 35 Abs. 12 KOG vor, dass für den Fall, das ein Betragspflichtiger der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, die belangte Behörde die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben hat. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen im Sinn des Abs. 12 leg. cit. bescheidmäßig festzustellen.Wie die belangte Behörde insoweit korrekt begründend darlegt, sieht Paragraph 35, Absatz 12, KOG vor, dass für den Fall, das ein Betragspflichtiger der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, die belangte Behörde die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben hat. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen im Sinn des Absatz 12, leg. cit. bescheidmäßig festzustellen. Für den Fall, dass der Beitragspflichtige der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrags nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, kann die belangte Behörde (auf Antrag) die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages auch mit Leistungsbescheid vorschreiben. Diesen Antrag erachtet die Rsp. grds. auch vorab als zulässig; so kann bspw. mit der Mitteilung eines Beitragspflichtigen, dass der Finanzierungsbeitrag des kommenden Kalenderjahres nur bei Vorschreibung mittels bekämpfbarem Bescheid bezahlt werde, ein solches Verfahren zur Erlassung von Leistungsbescheide auslösen (vgl. sinngemäßVwGH 06.04.2016, Ro 2014/03/0058 zum weitgehend identen § 34 KOG). Sollte der Finanzierungsbeitrag jedoch - wenn auch unter Vorbehalt – entrichtet worden sein und vorab kein Antrag auf Erlassung eines Leistungsbescheides gestellt worden sein, steht dieser Weg nicht mehr offen, da es keinen Raum für einen Leistungsbescheid, der auf Erbringung einer bereits tatsächlich erbrachten Leistung gerichtet ist, gibt. Für den Fall, dass der Beitragspflichtige der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrags nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, kann die belangte Behörde (auf Antrag) die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages auch mit Leistungsbescheid vorschreiben. Diesen Antrag erachtet die Rsp. grds. auch vorab als zulässig; so kann bspw. mit der Mitteilung eines Beitragspflichtigen, dass der Finanzierungsbeitrag des kommenden Kalenderjahres nur bei Vorschreibung mittels bekämpfbarem Bescheid bezahlt werde, ein solches Verfahren zur Erlassung von Leistungsbescheide auslösen vergleiche sinngemäß, VwGH 06.04.2016, Ro 2014/03/0058 zum weitgehend identen Paragraph 34, KOG). Sollte der Finanzierungsbeitrag jedoch - wenn auch unter Vorbehalt – entrichtet worden sein und vorab kein Antrag auf Erlassung eines Leistungsbescheides gestellt worden sein, steht dieser Weg nicht mehr offen, da es keinen Raum für einen Leistungsbescheid, der auf Erbringung einer bereits tatsächlich erbrachten Leistung gerichtet ist, gibt. In letzterem Fall kann jedoch hinsichtlich des endgültig festgesetzten Finanzierungsbetrags auf Antrag ein Feststellungsbescheid erwirkt werden, in dem über die Höhe der Gutschrift bzw. der Nachforderung der Finanzierungsbeiträge eines Kalenderjahres abzusprechen ist und der in weiterer Folge mit Beschwerde bzw. Revision bekämpft werden kann (§ 35 Abs. 12 zweiter Satz KOG). Hierbei steht auch der Einwand grds. noch offen, dass eine Finanzierungsbeitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht, da in der Unterlassung der Beantragung eines Leistungsbescheides kein (dem Verwaltungsrecht grds. fremdes) Anerkenntnis einer Beitragspflicht gesehen werden kann. In letzterem Fall kann jedoch hinsichtlich des endgültig festgesetzten Finanzierungsbetrags auf Antrag ein Feststellungsbescheid erwirkt werden, in dem über die Höhe der Gutschrift bzw. der Nachforderung der Finanzierungsbeiträge eines Kalenderjahres abzusprechen ist und der in weiterer Folge mit Beschwerde bzw. Revision bekämpft werden kann (Paragraph 35, Absatz 12, zweiter Satz KOG). Hierbei steht auch der Einwand grds. noch offen, dass eine Finanzierungsbeitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht, da in der Unterlassung der Beantragung eines Leistungsbescheides kein (dem Verwaltungsrecht grds. fremdes) Anerkenntnis einer Beitragspflicht gesehen werden kann. Im gegenständlichen Fall bezahlte die Antragstellerin aber den Finanzierungsbeitrag für das Kalenderjahr 2021 und verfügte daher in weiterer Folge sogar über ein erhebliches Guthaben für dieses Finanzierungsbeitragsjahr, welches ihr seitens der RTR-GmbH auch am 17.08.2023 ausbezahlt wurde. Die Beschwerdeführerin stellte in Folge den Antrag, ihr „keinen Finanzierungsbeitrag„ vorzuschreiben und in eventu „den Antrag gemäß § 35 Abs. 12 KOG, dass die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit (bekämpfbarem Bescheid) vorgeschrieben werde". Wie die Behörde zutreffend ausführt, lässt diese Formulierung der im gesamten Verfahren anwaltlich vertreten Beschwerdeführerin keinen anderen Schluss zu, als jenen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vom 22.09.2022 mehr als neun Monate nach Bezahlung des Finanzierungsbeitrages für das Jahr 2021 einen Antrag auf Erlassung eines Leistungsbescheides zur Vorschreibung (der zu diesem Zeitpunkt längst geleisteten) des Finanzierungsbeitrages für dieses Kalenderjahr stellt. Im gegenständlichen Fall bezahlte die Antragstellerin aber den Finanzierungsbeitrag für das Kalenderjahr 2021 und verfügte daher in weiterer Folge sogar über ein erhebliches Guthaben für dieses Finanzierungsbeitragsjahr, welches ihr seitens der RTR-GmbH auch am 17.08.2023 ausbezahlt wurde. Die Beschwerdeführerin stellte in Folge den Antrag, ihr „keinen Finanzierungsbeitrag„ vorzuschreiben und in eventu „den Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz 12, KOG, dass die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit (bekämpfbarem Bescheid) vorgeschrieben werde". Wie die Behörde zutreffend ausführt, lässt diese Formulierung der im gesamten Verfahren anwaltlich vertreten Beschwerdeführerin keinen anderen Schluss zu, als jenen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vom 22.09.2022 mehr als neun Monate nach Bezahlung des Finanzierungsbeitrages für das Jahr 2021 einen Antrag auf Erlassung eines Leistungsbescheides zur Vorschreibung (der zu diesem Zeitpunkt längst geleisteten) des Finanzierungsbeitrages für dieses Kalenderjahr stellt. Auch als die Beschwerdeführerin von belangten Behörde im Juli 2023 auf ihr Guthaben aufgrund der korrigierten Endabrechnung der Finanzierungsbeiträge für das Jahr 2021 hingewiesen wurde, welches ihr in Folge auch ausbezahlt wurde und sie weiters darauf hingewiesen wurde, dass zum jetzigen Zeitpunkt (nur noch) gemäß § 35 Abs. 12 zweiter Satz KOG die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Gutschrift bzw. Nachforderung aus der Endabrechnung möglich sei, beharrte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auf ihrem ursprünglichen Antrag und gab im August 2023 an, den Antrag auf Vorschreibung des „Finanzierungsbeitrages gemäß § 35a Abs. 2 KOG iVm § 35 Abs.7 KOG“ aufrechtzuerhalten. Angesichts dieser insoweit unmissverständlichen Formulierung ging die belangte Behörde im gegenständlichen Fall unter Zugrundelegung des insoweit eindeutigen – wenn auch rechtlich verfehlten – Parteiwillens von einem Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages gemäß (richtig:) § 35a Abs. 1 iVm § 35 Abs. 12 (erster Satz) KOG aus. Einer sachdienlichen Umdeutung des Antrags der Beschwerdeführerin vom 22.09.2022 in einen zu diesem Zeitpunkt (nur noch) zulässigen Feststellungsantrag iSd § 35a Abs. 1 iVm § 35 Abs. 12 zweiter Satz KOG hat die Beschwerdeführerin aus auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbaren Gründen somit selbst die Tür verschlossen. Auch als die Beschwerdeführerin von belangten Behörde im Juli 2023 auf ihr Guthaben aufgrund der korrigierten Endabrechnung der Finanzierungsbeiträge für das Jahr 2021 hingewiesen wurde, welches ihr in Folge auch ausbezahlt wurde und sie weiters darauf hingewiesen wurde, dass zum jetzigen Zeitpunkt (nur noch) gemäß Paragraph 35, Absatz 12, zweiter Satz KOG die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Gutschrift bzw. Nachforderung aus der Endabrechnung möglich sei, beharrte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auf ihrem ursprünglichen Antrag und gab im August 2023 an, den Antrag auf Vorschreibung des „Finanzierungsbeitrages gemäß Paragraph 35 a, Absatz 2, KOG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 7, KOG“ aufrechtzuerhalten. Angesichts dieser insoweit unmissverständlichen Formulierung ging die belangte Behörde im gegenständlichen Fall unter Zugrundelegung des insoweit eindeutigen – wenn auch rechtlich verfehlten – Parteiwillens von einem Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages gemäß (richtig:) Paragraph 35 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 12, (erster Satz) KOG aus. Einer sachdienlichen Umdeutung des Antrags der Beschwerdeführerin vom 22.09.2022 in einen zu diesem Zeitpunkt (nur noch) zulässigen Feststellungsantrag iSd Paragraph 35 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 12, zweiter Satz KOG hat die Beschwerdeführerin aus auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbaren Gründen somit selbst die Tür verschlossen. Als besonders bemerkenswert ist hierbei insbesondere hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin (wenn auch in unzulässiger Weise, vgl. Punkt 3.3) nunmehr in der Beschwerde in ihrem Eventualbegehren eben genau diese Feststellung der Gutschrift bzw. der Nachforderung § 35a Abs. 1 iVm § 35 Abs. 12 zweiter Satz KOG begehrt, womit Sie im Hinblick auf ihren vor der belangen Behörde klar kommunizierten Parteiwillen, der unmissverständlich auf die Erlassung eines Leistungsbescheides gerichtet war, auch den Rahmen der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens verlässt. Im Lichte dieses – wenn auch unzulässigen – Beschwerdebegehrens erscheint auch die Anstrengung des ggst. Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin jederzeit ebendiesen nun erstmals in der Beschwerde gestellten Feststellungsantrag gemäß § 35a Abs. 1 iVm § 35 Abs. 12 zweiter Satz KOG hinsichtlich der Gutschrift / Nachforderung des Finanzierungsbeitrages für das Jahr 2021 an die belangte Behörde hätte richten können.Als besonders bemerkenswert ist hierbei insbesondere hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin (wenn auch in unzulässiger Weise, vergleiche Punkt 3.3) nunmehr in der Beschwerde in ihrem Eventualbegehren eben genau diese Feststellung der Gutschrift bzw. der Nachforderung Paragraph 35 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 12, zweiter Satz KOG begehrt, womit Sie im Hinblick auf ihren vor der belangen Behörde klar kommunizierten Parteiwillen, der unmissverständlich auf die Erlassung eines Leistungsbescheides gerichtet war, auch den Rahmen der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens verlässt. Im Lichte dieses – wenn auch unzulässigen – Beschwerdebegehrens erscheint auch die Anstrengung des ggst. Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin jederzeit ebendiesen nun erstmals in der Beschwerde gestellten Feststellungsantrag gemäß , Paragraph 35 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 12, zweiter Satz KOG hinsichtlich der Gutschrift / Nachforderung des Finanzierungsbeitrages für das Jahr 2021 an die belangte Behörde hätte richten können. Da aber – wie von der Behörde insoweit richtig dargelegt – von der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages für das Jahr 2021 in Form eines Leistungsbescheides beantragt wurde bzw. dieser Antrag trotz Manuduktion aufrecht erhalten wurde, der ursprüngliche Antrag aber zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, als die Beschwerdeführerin die Finanzierungsbeiträge für das in Rede stehende Kalenderjahr bereits entrichtet hatte, was zu Unmöglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides hierüber führt, hat die belangte Behörde den Antrag gemäß § 35a iVm § 35 Abs. 12 (erster Satz) KOG zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.Da aber – wie von der Behörde insoweit richtig dargelegt – von der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages für das Jahr 2021 in Form eines Leistungsbescheides beantragt wurde bzw. dieser Antrag trotz Manuduktion aufrecht erhalten wurde, der ursprüngliche Antrag aber zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, als die Beschwerdeführerin die Finanzierungsbeiträge für das in Rede stehende Kalenderjahr bereits entrichtet hatte, was zu Unmöglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides hierüber führt, hat die belangte Behörde den Antrag gemäß Paragraph 35 a, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 12, (erster Satz) KOG zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde muss vor diesem Hintergrund nicht mehr ausführlich eingegangen werden, zumal die von der Beschwerdeführerin erneut thematisierte Bestreitung ihr Qualifikation als Video-Sharing-Plattform-Anbieterin wie oben dargelegt bereits höchstgerichtlich geklärt ist. Soweit die Beschwerdeführerin noch auf die Unterschreitung des Mindestbetrags des § 35 Abs. 5 KOG verweist, ist sie daran zu erinnern, dass letztlich einzig aufgrund ihres eigenen verfahrensbezogenen Verhaltens eine bescheidmäßige Festsetzung ihrer Gutschrift der Finanzierungsbeiträge des Jahres 2021 bisher unterblieben ist. Erst anlässlich eines (zulässigen) Feststellungsantrags gemäß § 35a iVm § 35 Abs. 12 zweiter Satz KOG könnte sich die Beschwerdeführerin allenfalls darauf berufen, dass sie hinsichtlich des Kalenderjahres 2021 über eine Gutschrift von EUR 225,25 verfügen müsste, da der berechnete Finanzierungbeitrag für das Jahr 2021 den Referenzbetrag des § 35 Abs. 5 KOG unterschreite. Auch diesfalls wäre aber zu berücksichtigen, dass seitens der RTR-GmbH in eventu etwaig einzuhebende, weil den Referenzbetrag des § 35 Abs. 5 KOG überschreitende Finanzierungsbeiträge für Folgejahre bereits mit diesem (dann auszuweisenden) Guthaben aufgerechnet werden würden.Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde muss vor diesem Hintergrund nicht mehr ausführlich eingegangen werden, zumal die von der Beschwerdeführerin erneut thematisierte Bestreitung ihr Qualifikation als Video-Sharing-Plattform-Anbieterin wie oben dargelegt bereits höchstgerichtlich geklärt ist. Soweit die Beschwerdeführerin noch auf die Unterschreitung des Mindestbetrags des Paragraph 35, Absatz 5, KOG verweist, ist sie daran zu erinnern, dass letztlich einzig aufgrund ihres eigenen verfahrensbezogenen Verhaltens eine bescheidmäßige Festsetzung ihrer Gutschrift der Finanzierungsbeiträge des Jahres 2021 bisher unterblieben ist. Erst anlässlich eines (zulässigen) Feststellungsantrags gemäß Paragraph 35 a, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 12, zweiter Satz KOG könnte sich die Beschwerdeführerin allenfalls darauf berufen, dass sie hinsichtlich des Kalenderjahres 2021 über eine Gutschrift von EUR 225,25 verfügen müsste, da der berechnete Finanzierungbeitrag für das Jahr 2021 den Referenzbetrag des Paragraph 35, Absatz 5, KOG unterschreite. Auch diesfalls wäre aber zu berücksichtigen, dass seitens der RTR-GmbH in eventu etwaig einzuhebende, weil den Referenzbetrag des Paragraph 35, Absatz 5, KOG überschreitende Finanzierungsbeiträge für Folgejahre bereits mit diesem (dann auszuweisenden) Guthaben aufgerechnet werden würden. Aus den dargelegten Gründen hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.09.2022 zu Recht zurückgewiesen und war die hiergegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und §§ 35, 35a KOG iVm § 2 Z 37a AMD-G als unbegründet abzuweisen. Aus den dargelegten Gründen hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.09.2022 zu Recht zurückgewiesen und war die hiergegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraphen 35, 35 a, KOG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 37 a, AMD-G als unbegründet abzuweisen.
- ABSEHEN VON DER DURCHFÜHRUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt; dies gilt als konkludenter Verzicht. Die belangte Behörde hat auf eine mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage und der vorgelegten Aufzeichnungen als zweifelsfrei geklärt anzusehen und wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Es ist im Verfahren auch keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu deren Erörterung geboten gewesen wäre.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage und der vorgelegten Aufzeichnungen als zweifelsfrei geklärt anzusehen und wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Es ist im Verfahren auch keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu deren Erörterung geboten gewesen wäre. ZU SPRUCHTEIL B): UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W282.2280907.1.00