Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2024, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 05.01.2024, 10:00 Uhr, bis 11.01.2024, 17:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2024, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 05.01.2024, 10:00 Uhr, bis 11.01.2024, 17:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt. II.
GVG iVm VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von EUR 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von EUR 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 05.01.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF)
2 Z 2 FPG die Schubhaft angeordnet. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 05.01.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft angeordnet.
GB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.Der BF hat am 17.12.2016 vor dem Tanzcafé „ römisch 40 “ in römisch 40 seiner Ehefrau römisch 40 durch Versetzen eines Schlages gegen die linke Seite vorsätzlich am Körper verletzt. Er hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB begangen. Als mildernd sah das Gericht das reumütige Geständnis, als erschwerend seine einschlägige Vorverurteilung und die Gewalt gegenüber seiner Ehegattin an. Das Bezirksgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 , verurteilte den BF zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Wochen,
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Am 17.12.2016 wurde ein Betretungsverbot
a SPG gegen den BF ausgesprochen, in weiterer Folge wurde gegen den BF ein Waffenverbot
Waffengesetz, GZ: XXXX von der Bezirkshauptmannschaft XXXX erlassen, welches seit 30.01.2018 vollstreckbar und seit 28.02.2018 rechtskräftig ist. Am 17.12.2016 wurde ein Betretungsverbot
Paragraph 38, a SPG gegen den BF ausgesprochen, in weiterer Folge wurde gegen den BF ein Waffenverbot
Paragraph 12, Waffengesetz, GZ: römisch 40 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 erlassen, welches seit 30.01.2018 vollstreckbar und seit 28.02.2018 rechtskräftig ist. Mit Urteil vom 22.12.2020 des Landesgerichtes XXXX , GZ: XXXX wurde der BF schuldig gesprochen: Der BF hat am 08.07.2020 in XXXX die am XXXX geborene XXXX mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie auf eine Ablage in der Küche setzte, ihr die Jogging- und Unterhose bis zu den Knöcheln hinunterzog, sie mit einer Hand zurückhielt, ihre Beine spreizte und sie sodann gegen ihren Willen fortgesetzt mit seinen Fingern vaginal penetrierte.Mit Urteil vom 22.12.2020 des Landesgerichtes römisch 40 , GZ: römisch 40 wurde der BF schuldig gesprochen: Der BF hat am 08.07.2020 in römisch 40 die am römisch 40 geborene römisch 40 mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie auf eine Ablage in der Küche setzte, ihr die Jogging- und Unterhose bis zu den Knöcheln hinunterzog, sie mit einer Hand zurückhielt, ihre Beine spreizte und sie sodann gegen ihren Willen fortgesetzt mit seinen Fingern vaginal penetrierte. Der BF hat hierdurch das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
PO wurde er für schuldig erkannt, der Privatbeteiligten XXXX einen Betrag in der Höhe von EUR 1.000,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Die Privatbeteiligte wurde mit ihren weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Der BF hat hierdurch das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Paragraph 369, Absatz eins, StPO wurde er für schuldig erkannt, der Privatbeteiligten römisch 40 einen Betrag in der Höhe von EUR 1.000,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Die Privatbeteiligte wurde mit ihren weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. In der Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes XXXX , GZ: XXXX , am 16.06.2021 wurde wie folgt entschieden: In teilweiser Stattgebung der Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe wurde über den BF eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Der weiteren Berufung wurde nicht Folge gegeben.In der Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes römisch 40 , GZ: römisch 40 , am 16.06.2021 wurde wie folgt entschieden: In teilweiser Stattgebung der Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe wurde über den BF eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Der weiteren Berufung wurde nicht Folge gegeben. Der Begründung der Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes ist zu entnehmen: „Strafbestimmend ist § 201 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe von zwei bis zehn Jahren.„Strafbestimmend ist Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Freiheitsstrafe von zwei bis zehn Jahren. Erschwerend ist, dass der Angeklagte schon zweimal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist (§ 33 Abs. 1 Z 2 StGB). Die durch die Tat erlittenen Verletzungen des Opfers (Blessur in Form einer leichten Rötung im Bereich des Hymenalsaums, Rötung im Bereich der linken Brustwarze, US 5) sind als innertatbestandliche Folgen der Vergewaltigung erschwerend nach § 32 StGB. Milderungsgründe liegen hingegen keine vor. Aus der vom Angeklagten ins Treffen geführten Heimfahrt des Opfers ist ein positives Nachtatverhalten nicht abzuleiten.Erschwerend ist, dass der Angeklagte schon zweimal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB). Die durch die Tat erlittenen Verletzungen des Opfers (Blessur in Form einer leichten Rötung im Bereich des Hymenalsaums, Rötung im Bereich der linken Brustwarze, US 5) sind als innertatbestandliche Folgen der Vergewaltigung erschwerend nach Paragraph 32, StGB. Milderungsgründe liegen hingegen keine vor. Aus der vom Angeklagten ins Treffen geführten Heimfahrt des Opfers ist ein positives Nachtatverhalten nicht abzuleiten. Aufgrund der Strafbemessungsgründe, des Gewichts dieser Tat und der persönlichen Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) hält das Berufungsgericht eine (moderat reduzierte) Freiheitsstrafe von drei Jahren für angemessen. Einer Anwendung des (auf extreme Ausnahmefälle zielenden) § 43a Abs 4 StGB steht fallkonkret bereits in spezialpräventiver Sicht eine – im Gegenstand wegen des belasteten Vorlebens – nicht anzunehmende günstige Prognose im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, entgegen (vgl Jerabek in WK2 StGB § 43a Rz 16.)“Aufgrund der Strafbemessungsgründe, des Gewichts dieser Tat und der persönlichen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, Absatz eins, StGB) hält das Berufungsgericht eine (moderat reduzierte) Freiheitsstrafe von drei Jahren für angemessen. Einer Anwendung des (auf extreme Ausnahmefälle zielenden) Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB steht fallkonkret bereits in spezialpräventiver Sicht eine – im Gegenstand wegen des belasteten Vorlebens – nicht anzunehmende günstige Prognose im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, entgegen vergleiche Jerabek in WK2 StGB Paragraph 43 a, Rz 16.)“ Am 07.10.2021 erfolgte durch die Polizeiinspektion XXXX , GZ: XXXX die Zustellung der OLG-Entscheidung an seiner Arbeitsplatzadresse in XXXX , wo er angetroffen wurde. Eben dort erfolgte die Festnahme, sowie die zwangsweise Vorführung zum Haftantritt in die Justizanstalt XXXX .Am 07.10.2021 erfolgte durch die Polizeiinspektion römisch 40 , GZ: römisch 40 die Zustellung der OLG-Entscheidung an seiner Arbeitsplatzadresse in römisch 40 , wo er angetroffen wurde. Eben dort erfolgte die Festnahme, sowie die zwangsweise Vorführung zum Haftantritt in die Justizanstalt römisch 40 . Am 30.03.2022 erfolgte durch das BFA eine niederschriftliche Einvernahme in der Justizanstalt XXXX . Am 30.03.2022 erfolgte durch das BFA eine niederschriftliche Einvernahme in der Justizanstalt römisch 40 . Am 06.06.2023 wurde an die rechtsfreundliche Vertretung des BF eine ergänzende Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 01.06.2023, GZ: XXXX , nachweislich zugestellt. Dem BF wurde mit diesem Schreiben die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, eingeräumt. Am 06.06.2023 wurde an die rechtsfreundliche Vertretung des BF eine ergänzende Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 01.06.2023, GZ: römisch 40 , nachweislich zugestellt. Dem BF wurde mit diesem Schreiben die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, eingeräumt. Bei der Behörde langte keine Stellungnahme ein. Der BF wurde am 05.01.2024 aus der Strafhaft entlassen. Mit Bescheid des BFA vom 05.01.2024 wurde über den BF
2 Z 2 FPG die Schubhaft angeordnet. Der Bescheid wurde am 05.01.2024, 10:00 Uhr, vom BF übernommen und befand sich der BF bis zu seiner Abschiebung nach Rumänien am 11.01.2024, 17:00 Uhr, in Schubhaft. Der Rechtsanwalt hat am 05.01.2024 den Bescheid über die Schubhaftverhängung erhalten. Mit Bescheid des BFA vom 05.01.2024 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft angeordnet. Der Bescheid wurde am 05.01.2024, 10:00 Uhr, vom BF übernommen und befand sich der BF bis zu seiner Abschiebung nach Rumänien am 11.01.2024, 17:00 Uhr, in Schubhaft. Der Rechtsanwalt hat am 05.01.2024 den Bescheid über die Schubhaftverhängung erhalten. Dem Bescheid kann insbesondere entnommen werden: „In Ihrem Fall sind die Ziffern 1 und 3 aus folgenden Gründen erfüllt: Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Aufgrund der Tatsache Ihres bisherigen Fehlverhalten (zwangsweise Vorführung zur Justiz) und der damit einhergehenden Unzuverlässigkeit Ihrer Person, ist mit einem Untertauchen zu rechnen. Damit erfüllen Sie den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG.Aufgrund der Tatsache Ihres bisherigen Fehlverhalten (zwangsweise Vorführung zur Justiz) und der damit einhergehenden Unzuverlässigkeit Ihrer Person, ist mit einem Untertauchen zu rechnen. Damit erfüllen Sie den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise ‚Fluchtgefahr‘ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise ‚Fluchtgefahr‘ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie sind ohne Beschäftigung und ohne finanzielle Mittel. Ihre Abschiebung nach Rumänien steht zeitnah bevor. Gegen Sie besteht ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot. Am 07.10.2021 erfolgte durch die PI XXXX , GZ: XXXX , die Zustellung der OLG-Entscheidung an Ihrer Arbeitsplatzadresse in XXXX , wo Sie angetroffen wurden. Eben dort erfolgte die Festnahme, Sie mussten zwangsweise in die JA XXXX vorgeführt werden.Am 07.10.2021 erfolgte durch die PI römisch 40 , GZ: römisch 40 , die Zustellung der OLG-Entscheidung an Ihrer Arbeitsplatzadresse in römisch 40 , wo Sie angetroffen wurden. Eben dort erfolgte die Festnahme, Sie mussten zwangsweise in die JA römisch 40 vorgeführt werden. Durch Ihr persönliches Gesamt(fehl)verhalten haben Sie auch ausreichend dokumentiert, dass Sie nicht gewillt sind, sich im österreichischen Bundesgebiet gesetzeskonform zu verhalten. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hin künftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Des Weiteren ist auch Aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstandes von einem erheblich gesteigerten Sicherungsbedarf auszugehen.“ Gegen den BF wurde mit Bescheid vom 05.01.2024 ein 7-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Es wurde
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt und
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Vertreter des BF hat am 05.01.2024 diesen Bescheid per E-Mail erhalten.Gegen den BF wurde mit Bescheid vom 05.01.2024 ein 7-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Es wurde
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt und
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Vertreter des BF hat am 05.01.2024 diesen Bescheid per E-Mail erhalten. 1.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.Paragraph 22 a,
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. (…) § 76 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet:Paragraph 76, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet: Schubhaft (FPG) § 76
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
BFA-VG 2014 ohne weiteres übertragbar.„Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig und - demzufolge - nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären vergleiche VwGH 30.8.2007, 2006/21/0107; VwGH 7.2.2008, 2007/21/0446; VwGH 17.7.2008, 2008/21/0407; VwGH 28.5.2008, 2007/21/0340). Diese, zu den Paragraphen 82 f, FrPolG 2005 ergangene Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach dem Verfahren
Paragraph 22 a, BFA-VG 2014 ohne weiteres übertragbar. Bei Schubhaftbeschwerden ist die Entscheidung in der Sache selbst im Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 zu erblicken, wobei Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind (vgl. VfGH 12.3.2015, G 151/2014 ua, VfSlg. 19970/2015). In Gestalt dieses Fortsetzungsausspruches schafft das VwG - wenn er ‚positiv‘ auszufallen hat - einen neuen Schubhafttitel (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162). Von daher besteht auch kein Erfordernis, den vorangegangenen Schubhaftbescheid zu ‚sanieren‘. In Bezug auf die Überprüfung des Schubhaftbescheides ist das VwG daher, zumal dem Gesetz keine Verpflichtung zu einer zweiten ‚Entscheidung in der Sache‘ zu entnehmen ist, auf eine reine Kontrolltätigkeit beschränkt, was letztlich darin seinen Ausdruck findet, dass durch § 22a Abs. 1a BFA-VG 2014 für Schubhaftbeschwerden das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht für anwendbar erklärt wird. Im Maßnahmenbeschwerdeverfahren stellt sich die Frage einer Sanierung des zu beurteilenden Aktes nämlich regelmäßig nicht (vgl. auch § 28 Abs. 6 VwGVG 2014). Bei Schubhaftbeschwerden ist die Entscheidung in der Sache selbst im Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 zu erblicken, wobei Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind vergleiche VfGH 12.3.2015, G 151 aus 2014, ua, VfSlg. 19970 aus 2015,). In Gestalt dieses Fortsetzungsausspruches schafft das VwG - wenn er ‚positiv‘ auszufallen hat - einen neuen Schubhafttitel vergleiche VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162). Von daher besteht auch kein Erfordernis, den vorangegangenen Schubhaftbescheid zu ‚sanieren‘. In Bezug auf die Überprüfung des Schubhaftbescheides ist das VwG daher, zumal dem Gesetz keine Verpflichtung zu einer zweiten ‚Entscheidung in der Sache‘ zu entnehmen ist, auf eine reine Kontrolltätigkeit beschränkt, was letztlich darin seinen Ausdruck findet, dass durch Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG 2014 für Schubhaftbeschwerden das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht für anwendbar erklärt wird. Im Maßnahmenbeschwerdeverfahren stellt sich die Frage einer Sanierung des zu beurteilenden Aktes nämlich regelmäßig nicht vergleiche auch Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG 2014). Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Dass nur derartige Fehler von Relevanz sind, trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Schubhaftbescheide nach § 76 Abs. 4 FrPolG 2005 häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind (auch derartige Bescheide bedürfen allerdings einer Begründung). In diesem Sinn sind auch Entscheidungen des VwGH zu verstehen, wonach Begründungsmängeln des Schubhaftbescheides die Relevanz fehlt (vgl. VwGH 24.2.1995, 95/02/0119). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde.“ Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Dass nur derartige Fehler von Relevanz sind, trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Schubhaftbescheide nach Paragraph 76, Absatz 4, FrPolG 2005 häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind (auch derartige Bescheide bedürfen allerdings einer Begründung). In diesem Sinn sind auch Entscheidungen des VwGH zu verstehen, wonach Begründungsmängeln des Schubhaftbescheides die Relevanz fehlt vergleiche VwGH 24.2.1995, 95/02/0119). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde.“ Der Entscheidung des VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0498, ist zu entnehmen: „Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass es für die Annahme von ‚Fluchtgefahr‘, wie sie in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FPG vorausgesetzt wird, jedenfalls des Vorliegens eines Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG bedarf. Eine derartige Tatbestandserfüllung, also die unionsrechtlich geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von ‚Fluchtgefahr‘ dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf somit über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die zu treffende Abwägungsentscheidung einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG maßgebliche Beurteilungskriterien, und nur in diesem Sinn ist die Aufzählung der Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG demonstrativ (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 26, und daran anschließend etwa VwGH 29.6.2017, Ro 2017/21/0011, Rn. 9).“„Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass es für die Annahme von ‚Fluchtgefahr‘, wie sie in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FPG vorausgesetzt wird, jedenfalls des Vorliegens eines Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG bedarf. Eine derartige Tatbestandserfüllung, also die unionsrechtlich geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von ‚Fluchtgefahr‘ dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf somit über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die zu treffende Abwägungsentscheidung einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG maßgebliche Beurteilungskriterien, und nur in diesem Sinn ist die Aufzählung der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG demonstrativ vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 26, und daran anschließend etwa VwGH 29.6.2017, Ro 2017/21/0011, Rn. 9).“ Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: In der Beschwerde wird im Wesentlichen moniert, dass die Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid unzureichend begründet worden sei. Dem ist aus folgenden Gründen beizupflichten: Das BFA stützte sich bei der Annahme der Fluchtgefahr erkennbar auf die Z 1 und Z 3 des § 76 Abs. 3 FPG. Hinsichtlich § 76 Abs. 3 Z 1 FPG führt das BFA aus, dass aufgrund der Tatsache des bisherigen Fehlverhaltens des BF (zwangsweise Vorführung zur Justiz) und der damit einhergehenden Unzuverlässigkeit seiner Person, mit einem Untertauchen zu rechnen sei. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass diese Handlung keinen tauglichen Sachverhalt für die Annahme der Erfüllung des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG bildet. Durch dieses Verhalten hat der BF weder eine Mitwirkung am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verweigert noch die Rückkehr oder Abschiebung umgangen oder behindert. Das BFA stützte sich bei der Annahme der Fluchtgefahr erkennbar auf die Ziffer eins und Ziffer 3, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Hinsichtlich Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG führt das BFA aus, dass aufgrund der Tatsache des bisherigen Fehlverhaltens des BF (zwangsweise Vorführung zur Justiz) und der damit einhergehenden Unzuverlässigkeit seiner Person, mit einem Untertauchen zu rechnen sei. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass diese Handlung keinen tauglichen Sachverhalt für die Annahme der Erfüllung des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bildet. Durch dieses Verhalten hat der BF weder eine Mitwirkung am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verweigert noch die Rückkehr oder Abschiebung umgangen oder behindert. Das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme bringt per se noch nicht in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck; der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinn des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG kommt nur im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme bringt per se noch nicht in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck; der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinn des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG kommt nur im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Im Übrigen ist nicht klar, ob das BFA auch die Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG als erfüllt ansah, zumal der Bescheid ausdrücklich nur auf § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 3 FPG Bezug nahm. Das BFA führte in der rechtlichen Beurteilung lediglich aus, dass der BF ohne Beschäftigung und ohne finanzielle Mittel sei. Das BFA setzte sich aber nicht mit den festgestellten familiären Bindungen und dem Umstand, dass der BF im Bundesgebiet gemeldet war, auseinander und hat das BFA daher diese Bestimmung nicht vollständig geprüft. Eine mangelnde soziale Verankerung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG wurde somit nicht ausreichend dargelegt (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0498). Ob die finanziellen Mittel tatsächlich nicht gegeben waren oder der BF Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte, war vor diesem Hintergrund nicht entscheidungsrelevant und konnte daher dahingestellt bleiben. Im Übrigen ist nicht klar, ob das BFA auch die Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG als erfüllt ansah, zumal der Bescheid ausdrücklich nur auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, FPG Bezug nahm. Das BFA führte in der rechtlichen Beurteilung lediglich aus, dass der BF ohne Beschäftigung und ohne finanzielle Mittel sei. Das BFA setzte sich aber nicht mit den festgestellten familiären Bindungen und dem Umstand, dass der BF im Bundesgebiet gemeldet war, auseinander und hat das BFA daher diese Bestimmung nicht vollständig geprüft. Eine mangelnde soziale Verankerung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG wurde somit nicht ausreichend dargelegt vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0498). Ob die finanziellen Mittel tatsächlich nicht gegeben waren oder der BF Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte, war vor diesem Hintergrund nicht entscheidungsrelevant und konnte daher dahingestellt bleiben. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass keinesfalls die massive Straffälligkeit des BF übersehen wird. Dazu ist jedoch auszuführen, dass ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten zwar bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in Betracht zu ziehen ist. Es kann aber für sich genommen - schon mangels Nennung im Katalog des § 76 Abs. 3 FPG - keine Fluchtgefahr begründen (vgl. VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274).Schließlich wird darauf hingewiesen, dass keinesfalls die massive Straffälligkeit des BF übersehen wird. Dazu ist jedoch auszuführen, dass ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten zwar bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in Betracht zu ziehen ist. Es kann aber für sich genommen - schon mangels Nennung im Katalog des Paragraph 76, Absatz 3, FPG - keine Fluchtgefahr begründen vergleiche VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Die zwingend erforderliche Erfüllung eines Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG (wobei die Z 3 -Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme - dafür nicht ausreicht; vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0498 mwN) hat das BFA daher nicht nachvollziehbar dargelegt und bewirkt dies die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides. Auf die übrigen Voraussetzungen für eine Schubhaftverhängung musste daher nicht mehr eingegangen werden. Die zwingend erforderliche Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG (wobei die Ziffer 3, -Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme - dafür nicht ausreicht; vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0498 mwN) hat das BFA daher nicht nachvollziehbar dargelegt und bewirkt dies die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides. Auf die übrigen Voraussetzungen für eine Schubhaftverhängung musste daher nicht mehr eingegangen werden. Durch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erweist sich auch die auf diesen Bescheid gestützte Anhaltung als rechtswidrig. 3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. und III. – Kostenersatz3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) § 35.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:,
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In gegenständlicher Angelegenheit konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt war. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W291.2286676.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.