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{'item': 'W291 2286676-1'}

Obsah (16)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 43§ 38§ 12§ 369§ 70§ 18§ 67§ 46§§ 52a§ 57Art. 130§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.04.2024 GeschäftszahlW291 2286676-1 Spruch, W291 2286676-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2024, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 05.01.2024, 10:00 Uhr, bis 11.01.2024, 17:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2024, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 05.01.2024, 10:00 Uhr, bis 11.01.2024, 17:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Vw

GVG iVm VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von EUR 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von EUR 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 05.01.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF)

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft angeordnet. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 05.01.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF)

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft angeordnet.

  1. Mit Schriftsatz vom 16.02.2024 wurde eine Schubhaftbeschwerde erhoben.
  2. In weiterer Folge übermittelte das BFA den Verwaltungsakt und langte beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eine Stellungnahme des BFA ein.
  3. Die Stellungnahme des BFA wurde am 20.02.2024 dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.
  4. Am 28.02.2024 gab der BF bekannt, dass auf eine Stellungnahme verzichtet wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zum bisherigen Verfahren: Der BF war seit 12.02.2008 durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF verfügte seit 09.12.2008 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Aus der AJWeb- Auskunft vom 28.03.2022 aus dem Zeitraum von 01.01.2021 bis zum 28.03.2022 lagen diese Daten vor: 01.07.2020 bis 28.02.2021 als Arbeiter - XXXX 01.07.2020 bis 28.02.2021 als Arbeiter - römisch 40 01.03.2021 bis 01.08.2021 AMS-Bezug - AMS XXXX 01.03.2021 bis 01.08.2021 AMS-Bezug - AMS römisch 40 02.08.2021 bis 08.10.2021 als Arbeiter - XXXX 02.08.2021 bis 08.10.2021 als Arbeiter - römisch 40 Der BF weist folgende Verurteilungen auf: Der BF hat am 21.05.2013 in XXXX seine Freundin XXXX vorsätzlich am Körper verletzt, indem er mit dem PKW auf sie zufuhr und diese auf Grund des Anpralles in den Busch geschleudert wurde. Der BF hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen. Mildernd wurde vom Gericht das reumütige Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit gesehen, es gab keine erschwerenden Strafbemessungsgründe. Das Bezirksgericht XXXX , GZ: XXXX hat den BF zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.Der BF hat am 21.05.2013 in römisch 40 seine Freundin römisch 40 vorsätzlich am Körper verletzt, indem er mit dem PKW auf sie zufuhr und diese auf Grund des Anpralles in den Busch geschleudert wurde. Der BF hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB begangen. Mildernd wurde vom Gericht das reumütige Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit gesehen, es gab keine erschwerenden Strafbemessungsgründe. Das Bezirksgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 hat den BF zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Der BF hat am 17.12.2016 vor dem Tanzcafé „ XXXX “ in XXXX seiner Ehefrau XXXX durch Versetzen eines Schlages gegen die linke Seite vorsätzlich am Körper verletzt. Er hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen. Als mildernd sah das Gericht das reumütige Geständnis, als erschwerend seine einschlägige Vorverurteilung und die Gewalt gegenüber seiner Ehegattin an. Das Bezirksgericht XXXX , GZ: XXXX , verurteilte den BF zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Wochen,

§ 43Abs. 1 St

GB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.Der BF hat am 17.12.2016 vor dem Tanzcafé „ römisch 40 “ in römisch 40 seiner Ehefrau römisch 40 durch Versetzen eines Schlages gegen die linke Seite vorsätzlich am Körper verletzt. Er hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB begangen. Als mildernd sah das Gericht das reumütige Geständnis, als erschwerend seine einschlägige Vorverurteilung und die Gewalt gegenüber seiner Ehegattin an. Das Bezirksgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 , verurteilte den BF zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Wochen,

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Am 17.12.2016 wurde ein Betretungsverbot

§ 38

a SPG gegen den BF ausgesprochen, in weiterer Folge wurde gegen den BF ein Waffenverbot

§ 12

Waffengesetz, GZ: XXXX von der Bezirkshauptmannschaft XXXX erlassen, welches seit 30.01.2018 vollstreckbar und seit 28.02.2018 rechtskräftig ist. Am 17.12.2016 wurde ein Betretungsverbot

Paragraph 38, a SPG gegen den BF ausgesprochen, in weiterer Folge wurde gegen den BF ein Waffenverbot

Paragraph 12, Waffengesetz, GZ: römisch 40 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 erlassen, welches seit 30.01.2018 vollstreckbar und seit 28.02.2018 rechtskräftig ist. Mit Urteil vom 22.12.2020 des Landesgerichtes XXXX , GZ: XXXX wurde der BF schuldig gesprochen: Der BF hat am 08.07.2020 in XXXX die am XXXX geborene XXXX mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie auf eine Ablage in der Küche setzte, ihr die Jogging- und Unterhose bis zu den Knöcheln hinunterzog, sie mit einer Hand zurückhielt, ihre Beine spreizte und sie sodann gegen ihren Willen fortgesetzt mit seinen Fingern vaginal penetrierte.Mit Urteil vom 22.12.2020 des Landesgerichtes römisch 40 , GZ: römisch 40 wurde der BF schuldig gesprochen: Der BF hat am 08.07.2020 in römisch 40 die am römisch 40 geborene römisch 40 mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie auf eine Ablage in der Küche setzte, ihr die Jogging- und Unterhose bis zu den Knöcheln hinunterzog, sie mit einer Hand zurückhielt, ihre Beine spreizte und sie sodann gegen ihren Willen fortgesetzt mit seinen Fingern vaginal penetrierte. Der BF hat hierdurch das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

§ 369Abs. 1 St

PO wurde er für schuldig erkannt, der Privatbeteiligten XXXX einen Betrag in der Höhe von EUR 1.000,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Die Privatbeteiligte wurde mit ihren weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Der BF hat hierdurch das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Paragraph 369, Absatz eins, StPO wurde er für schuldig erkannt, der Privatbeteiligten römisch 40 einen Betrag in der Höhe von EUR 1.000,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Die Privatbeteiligte wurde mit ihren weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. In der Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes XXXX , GZ: XXXX , am 16.06.2021 wurde wie folgt entschieden: In teilweiser Stattgebung der Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe wurde über den BF eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Der weiteren Berufung wurde nicht Folge gegeben.In der Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes römisch 40 , GZ: römisch 40 , am 16.06.2021 wurde wie folgt entschieden: In teilweiser Stattgebung der Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe wurde über den BF eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Der weiteren Berufung wurde nicht Folge gegeben. Der Begründung der Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes ist zu entnehmen: „Strafbestimmend ist § 201 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe von zwei bis zehn Jahren.„Strafbestimmend ist Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Freiheitsstrafe von zwei bis zehn Jahren. Erschwerend ist, dass der Angeklagte schon zweimal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist (§ 33 Abs. 1 Z 2 StGB). Die durch die Tat erlittenen Verletzungen des Opfers (Blessur in Form einer leichten Rötung im Bereich des Hymenalsaums, Rötung im Bereich der linken Brustwarze, US 5) sind als innertatbestandliche Folgen der Vergewaltigung erschwerend nach § 32 StGB. Milderungsgründe liegen hingegen keine vor. Aus der vom Angeklagten ins Treffen geführten Heimfahrt des Opfers ist ein positives Nachtatverhalten nicht abzuleiten.Erschwerend ist, dass der Angeklagte schon zweimal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB). Die durch die Tat erlittenen Verletzungen des Opfers (Blessur in Form einer leichten Rötung im Bereich des Hymenalsaums, Rötung im Bereich der linken Brustwarze, US 5) sind als innertatbestandliche Folgen der Vergewaltigung erschwerend nach Paragraph 32, StGB. Milderungsgründe liegen hingegen keine vor. Aus der vom Angeklagten ins Treffen geführten Heimfahrt des Opfers ist ein positives Nachtatverhalten nicht abzuleiten. Aufgrund der Strafbemessungsgründe, des Gewichts dieser Tat und der persönlichen Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) hält das Berufungsgericht eine (moderat reduzierte) Freiheitsstrafe von drei Jahren für angemessen. Einer Anwendung des (auf extreme Ausnahmefälle zielenden) § 43a Abs 4 StGB steht fallkonkret bereits in spezialpräventiver Sicht eine – im Gegenstand wegen des belasteten Vorlebens – nicht anzunehmende günstige Prognose im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, entgegen (vgl Jerabek in WK2 StGB § 43a Rz 16.)“Aufgrund der Strafbemessungsgründe, des Gewichts dieser Tat und der persönlichen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, Absatz eins, StGB) hält das Berufungsgericht eine (moderat reduzierte) Freiheitsstrafe von drei Jahren für angemessen. Einer Anwendung des (auf extreme Ausnahmefälle zielenden) Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB steht fallkonkret bereits in spezialpräventiver Sicht eine – im Gegenstand wegen des belasteten Vorlebens – nicht anzunehmende günstige Prognose im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, entgegen vergleiche Jerabek in WK2 StGB Paragraph 43 a, Rz 16.)“ Am 07.10.2021 erfolgte durch die Polizeiinspektion XXXX , GZ: XXXX die Zustellung der OLG-Entscheidung an seiner Arbeitsplatzadresse in XXXX , wo er angetroffen wurde. Eben dort erfolgte die Festnahme, sowie die zwangsweise Vorführung zum Haftantritt in die Justizanstalt XXXX .Am 07.10.2021 erfolgte durch die Polizeiinspektion römisch 40 , GZ: römisch 40 die Zustellung der OLG-Entscheidung an seiner Arbeitsplatzadresse in römisch 40 , wo er angetroffen wurde. Eben dort erfolgte die Festnahme, sowie die zwangsweise Vorführung zum Haftantritt in die Justizanstalt römisch 40 . Am 30.03.2022 erfolgte durch das BFA eine niederschriftliche Einvernahme in der Justizanstalt XXXX . Am 30.03.2022 erfolgte durch das BFA eine niederschriftliche Einvernahme in der Justizanstalt römisch 40 . Am 06.06.2023 wurde an die rechtsfreundliche Vertretung des BF eine ergänzende Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 01.06.2023, GZ: XXXX , nachweislich zugestellt. Dem BF wurde mit diesem Schreiben die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, eingeräumt. Am 06.06.2023 wurde an die rechtsfreundliche Vertretung des BF eine ergänzende Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 01.06.2023, GZ: römisch 40 , nachweislich zugestellt. Dem BF wurde mit diesem Schreiben die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, eingeräumt. Bei der Behörde langte keine Stellungnahme ein. Der BF wurde am 05.01.2024 aus der Strafhaft entlassen. Mit Bescheid des BFA vom 05.01.2024 wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft angeordnet. Der Bescheid wurde am 05.01.2024, 10:00 Uhr, vom BF übernommen und befand sich der BF bis zu seiner Abschiebung nach Rumänien am 11.01.2024, 17:00 Uhr, in Schubhaft. Der Rechtsanwalt hat am 05.01.2024 den Bescheid über die Schubhaftverhängung erhalten. Mit Bescheid des BFA vom 05.01.2024 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft angeordnet. Der Bescheid wurde am 05.01.2024, 10:00 Uhr, vom BF übernommen und befand sich der BF bis zu seiner Abschiebung nach Rumänien am 11.01.2024, 17:00 Uhr, in Schubhaft. Der Rechtsanwalt hat am 05.01.2024 den Bescheid über die Schubhaftverhängung erhalten. Dem Bescheid kann insbesondere entnommen werden: „In Ihrem Fall sind die Ziffern 1 und 3 aus folgenden Gründen erfüllt: Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Aufgrund der Tatsache Ihres bisherigen Fehlverhalten (zwangsweise Vorführung zur Justiz) und der damit einhergehenden Unzuverlässigkeit Ihrer Person, ist mit einem Untertauchen zu rechnen. Damit erfüllen Sie den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG.Aufgrund der Tatsache Ihres bisherigen Fehlverhalten (zwangsweise Vorführung zur Justiz) und der damit einhergehenden Unzuverlässigkeit Ihrer Person, ist mit einem Untertauchen zu rechnen. Damit erfüllen Sie den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise ‚Fluchtgefahr‘ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise ‚Fluchtgefahr‘ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie sind ohne Beschäftigung und ohne finanzielle Mittel. Ihre Abschiebung nach Rumänien steht zeitnah bevor. Gegen Sie besteht ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot. Am 07.10.2021 erfolgte durch die PI XXXX , GZ: XXXX , die Zustellung der OLG-Entscheidung an Ihrer Arbeitsplatzadresse in XXXX , wo Sie angetroffen wurden. Eben dort erfolgte die Festnahme, Sie mussten zwangsweise in die JA XXXX vorgeführt werden.Am 07.10.2021 erfolgte durch die PI römisch 40 , GZ: römisch 40 , die Zustellung der OLG-Entscheidung an Ihrer Arbeitsplatzadresse in römisch 40 , wo Sie angetroffen wurden. Eben dort erfolgte die Festnahme, Sie mussten zwangsweise in die JA römisch 40 vorgeführt werden. Durch Ihr persönliches Gesamt(fehl)verhalten haben Sie auch ausreichend dokumentiert, dass Sie nicht gewillt sind, sich im österreichischen Bundesgebiet gesetzeskonform zu verhalten. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hin künftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Des Weiteren ist auch Aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstandes von einem erheblich gesteigerten Sicherungsbedarf auszugehen.“ Gegen den BF wurde mit Bescheid vom 05.01.2024 ein 7-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Es wurde

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt und

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Vertreter des BF hat am 05.01.2024 diesen Bescheid per E-Mail erhalten.Gegen den BF wurde mit Bescheid vom 05.01.2024 ein 7-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Es wurde

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt und

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Vertreter des BF hat am 05.01.2024 diesen Bescheid per E-Mail erhalten. 1.

  1. Weitere Feststellungen: 1.2.
  2. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er ist Staatsangehöriger von Rumänien. Der BF ist volljährig. 1.2.
  3. Der BF ist mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet. Er ist Vater von vier minderjährigen Kindern. Der BF ist seit 12.02.2008 behördlich in Österreich erfasst. Der BF war im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme ohne Beschäftigung. 1.2.
  4. Während der Anhaltung in Schubhaft litt der BF an keinen Erkrankungen.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde, einer Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie den unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme. 2.
  7. Weitere Feststellungen: 2.2.
  8. Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sollte. Die Feststellung, dass er Staatsangehöriger von Rumänien ist, wurde bereits dem angefochtenen Bescheid unbedenklich zugrunde gelegt. Dass der BF volljährig ist, ist unzweifelhaft. 2.2.
  9. Dass der BF verheiratet ist und Vater von vier Kindern ist, wurde bereits dem angefochtenen Bescheid unbedenklich zugrunde gelegt. Dies gilt gleichermaßen für die behördliche Meldung. Die behördlichen Meldungen ergeben sich auch aus seiner Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass der BF im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme ohne Beschäftigung war, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Das BFA hat dies bereits in ihrem Bescheid disloziert festgestellt. Dem trat auch der BF nicht substantiiert entgegen. 2.2.
  10. Dass der BF während der Schubhaft an keinen Erkrankungen litt, ergibt sich aus den unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Gegenteiliges ist nicht hervorgekommen.
  11. Rechtliche Beurteilung 3.
  12. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
  13. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: §§ 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise:Paragraphen 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise: Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.Paragraph 22 a,

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder,
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. (…) § 76 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet:Paragraph 76, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten (vgl. VwGH 5.2.2021, Ro 2020/21/0002, Rn. 15, mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten vergleiche VwGH 5.2.2021, Ro 2020/21/0002, Rn. 15, mwN). Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, kann Folgendes entnommen werden: „Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig und - demzufolge - nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären (vgl. VwGH 30.8.2007, 2006/21/0107; VwGH 7.2.2008, 2007/21/0446; VwGH 17.7.2008, 2008/21/0407; VwGH 28.5.2008, 2007/21/0340). Diese, zu den §§ 82f. FrPolG 2005 ergangene Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach dem Verfahren

§ 22a

BFA-VG 2014 ohne weiteres übertragbar.„Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig und - demzufolge - nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären vergleiche VwGH 30.8.2007, 2006/21/0107; VwGH 7.2.2008, 2007/21/0446; VwGH 17.7.2008, 2008/21/0407; VwGH 28.5.2008, 2007/21/0340). Diese, zu den Paragraphen 82 f, FrPolG 2005 ergangene Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach dem Verfahren

Paragraph 22 a, BFA-VG 2014 ohne weiteres übertragbar. Bei Schubhaftbeschwerden ist die Entscheidung in der Sache selbst im Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 zu erblicken, wobei Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind (vgl. VfGH 12.3.2015, G 151/2014 ua, VfSlg. 19970/2015). In Gestalt dieses Fortsetzungsausspruches schafft das VwG - wenn er ‚positiv‘ auszufallen hat - einen neuen Schubhafttitel (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162). Von daher besteht auch kein Erfordernis, den vorangegangenen Schubhaftbescheid zu ‚sanieren‘. In Bezug auf die Überprüfung des Schubhaftbescheides ist das VwG daher, zumal dem Gesetz keine Verpflichtung zu einer zweiten ‚Entscheidung in der Sache‘ zu entnehmen ist, auf eine reine Kontrolltätigkeit beschränkt, was letztlich darin seinen Ausdruck findet, dass durch § 22a Abs. 1a BFA-VG 2014 für Schubhaftbeschwerden das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht für anwendbar erklärt wird. Im Maßnahmenbeschwerdeverfahren stellt sich die Frage einer Sanierung des zu beurteilenden Aktes nämlich regelmäßig nicht (vgl. auch § 28 Abs. 6 VwGVG 2014). Bei Schubhaftbeschwerden ist die Entscheidung in der Sache selbst im Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 zu erblicken, wobei Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind vergleiche VfGH 12.3.2015, G 151 aus 2014, ua, VfSlg. 19970 aus 2015,). In Gestalt dieses Fortsetzungsausspruches schafft das VwG - wenn er ‚positiv‘ auszufallen hat - einen neuen Schubhafttitel vergleiche VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162). Von daher besteht auch kein Erfordernis, den vorangegangenen Schubhaftbescheid zu ‚sanieren‘. In Bezug auf die Überprüfung des Schubhaftbescheides ist das VwG daher, zumal dem Gesetz keine Verpflichtung zu einer zweiten ‚Entscheidung in der Sache‘ zu entnehmen ist, auf eine reine Kontrolltätigkeit beschränkt, was letztlich darin seinen Ausdruck findet, dass durch Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG 2014 für Schubhaftbeschwerden das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht für anwendbar erklärt wird. Im Maßnahmenbeschwerdeverfahren stellt sich die Frage einer Sanierung des zu beurteilenden Aktes nämlich regelmäßig nicht vergleiche auch Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG 2014). Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Dass nur derartige Fehler von Relevanz sind, trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Schubhaftbescheide nach § 76 Abs. 4 FrPolG 2005 häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind (auch derartige Bescheide bedürfen allerdings einer Begründung). In diesem Sinn sind auch Entscheidungen des VwGH zu verstehen, wonach Begründungsmängeln des Schubhaftbescheides die Relevanz fehlt (vgl. VwGH 24.2.1995, 95/02/0119). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde.“ Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Dass nur derartige Fehler von Relevanz sind, trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Schubhaftbescheide nach Paragraph 76, Absatz 4, FrPolG 2005 häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind (auch derartige Bescheide bedürfen allerdings einer Begründung). In diesem Sinn sind auch Entscheidungen des VwGH zu verstehen, wonach Begründungsmängeln des Schubhaftbescheides die Relevanz fehlt vergleiche VwGH 24.2.1995, 95/02/0119). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde.“ Der Entscheidung des VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0498, ist zu entnehmen: „Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass es für die Annahme von ‚Fluchtgefahr‘, wie sie in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FPG vorausgesetzt wird, jedenfalls des Vorliegens eines Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG bedarf. Eine derartige Tatbestandserfüllung, also die unionsrechtlich geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von ‚Fluchtgefahr‘ dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf somit über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die zu treffende Abwägungsentscheidung einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG maßgebliche Beurteilungskriterien, und nur in diesem Sinn ist die Aufzählung der Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG demonstrativ (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 26, und daran anschließend etwa VwGH 29.6.2017, Ro 2017/21/0011, Rn. 9).“„Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass es für die Annahme von ‚Fluchtgefahr‘, wie sie in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FPG vorausgesetzt wird, jedenfalls des Vorliegens eines Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG bedarf. Eine derartige Tatbestandserfüllung, also die unionsrechtlich geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von ‚Fluchtgefahr‘ dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf somit über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die zu treffende Abwägungsentscheidung einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG maßgebliche Beurteilungskriterien, und nur in diesem Sinn ist die Aufzählung der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG demonstrativ vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 26, und daran anschließend etwa VwGH 29.6.2017, Ro 2017/21/0011, Rn. 9).“ Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: In der Beschwerde wird im Wesentlichen moniert, dass die Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid unzureichend begründet worden sei. Dem ist aus folgenden Gründen beizupflichten: Das BFA stützte sich bei der Annahme der Fluchtgefahr erkennbar auf die Z 1 und Z 3 des § 76 Abs. 3 FPG. Hinsichtlich § 76 Abs. 3 Z 1 FPG führt das BFA aus, dass aufgrund der Tatsache des bisherigen Fehlverhaltens des BF (zwangsweise Vorführung zur Justiz) und der damit einhergehenden Unzuverlässigkeit seiner Person, mit einem Untertauchen zu rechnen sei. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass diese Handlung keinen tauglichen Sachverhalt für die Annahme der Erfüllung des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG bildet. Durch dieses Verhalten hat der BF weder eine Mitwirkung am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verweigert noch die Rückkehr oder Abschiebung umgangen oder behindert. Das BFA stützte sich bei der Annahme der Fluchtgefahr erkennbar auf die Ziffer eins und Ziffer 3, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Hinsichtlich Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG führt das BFA aus, dass aufgrund der Tatsache des bisherigen Fehlverhaltens des BF (zwangsweise Vorführung zur Justiz) und der damit einhergehenden Unzuverlässigkeit seiner Person, mit einem Untertauchen zu rechnen sei. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass diese Handlung keinen tauglichen Sachverhalt für die Annahme der Erfüllung des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bildet. Durch dieses Verhalten hat der BF weder eine Mitwirkung am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verweigert noch die Rückkehr oder Abschiebung umgangen oder behindert. Das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme bringt per se noch nicht in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck; der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinn des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG kommt nur im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme bringt per se noch nicht in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck; der Existenz einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinn des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG kommt nur im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Im Übrigen ist nicht klar, ob das BFA auch die Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG als erfüllt ansah, zumal der Bescheid ausdrücklich nur auf § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 3 FPG Bezug nahm. Das BFA führte in der rechtlichen Beurteilung lediglich aus, dass der BF ohne Beschäftigung und ohne finanzielle Mittel sei. Das BFA setzte sich aber nicht mit den festgestellten familiären Bindungen und dem Umstand, dass der BF im Bundesgebiet gemeldet war, auseinander und hat das BFA daher diese Bestimmung nicht vollständig geprüft. Eine mangelnde soziale Verankerung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG wurde somit nicht ausreichend dargelegt (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0498). Ob die finanziellen Mittel tatsächlich nicht gegeben waren oder der BF Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte, war vor diesem Hintergrund nicht entscheidungsrelevant und konnte daher dahingestellt bleiben. Im Übrigen ist nicht klar, ob das BFA auch die Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG als erfüllt ansah, zumal der Bescheid ausdrücklich nur auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, FPG Bezug nahm. Das BFA führte in der rechtlichen Beurteilung lediglich aus, dass der BF ohne Beschäftigung und ohne finanzielle Mittel sei. Das BFA setzte sich aber nicht mit den festgestellten familiären Bindungen und dem Umstand, dass der BF im Bundesgebiet gemeldet war, auseinander und hat das BFA daher diese Bestimmung nicht vollständig geprüft. Eine mangelnde soziale Verankerung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG wurde somit nicht ausreichend dargelegt vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0498). Ob die finanziellen Mittel tatsächlich nicht gegeben waren oder der BF Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte, war vor diesem Hintergrund nicht entscheidungsrelevant und konnte daher dahingestellt bleiben. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass keinesfalls die massive Straffälligkeit des BF übersehen wird. Dazu ist jedoch auszuführen, dass ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten zwar bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in Betracht zu ziehen ist. Es kann aber für sich genommen - schon mangels Nennung im Katalog des § 76 Abs. 3 FPG - keine Fluchtgefahr begründen (vgl. VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274).Schließlich wird darauf hingewiesen, dass keinesfalls die massive Straffälligkeit des BF übersehen wird. Dazu ist jedoch auszuführen, dass ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten zwar bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in Betracht zu ziehen ist. Es kann aber für sich genommen - schon mangels Nennung im Katalog des Paragraph 76, Absatz 3, FPG - keine Fluchtgefahr begründen vergleiche VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Die zwingend erforderliche Erfüllung eines Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG (wobei die Z 3 -Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme - dafür nicht ausreicht; vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0498 mwN) hat das BFA daher nicht nachvollziehbar dargelegt und bewirkt dies die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides. Auf die übrigen Voraussetzungen für eine Schubhaftverhängung musste daher nicht mehr eingegangen werden. Die zwingend erforderliche Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG (wobei die Ziffer 3, -Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme - dafür nicht ausreicht; vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0498 mwN) hat das BFA daher nicht nachvollziehbar dargelegt und bewirkt dies die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides. Auf die übrigen Voraussetzungen für eine Schubhaftverhängung musste daher nicht mehr eingegangen werden. Durch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erweist sich auch die auf diesen Bescheid gestützte Anhaltung als rechtswidrig. 3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. und III. – Kostenersatz3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) § 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene ParteiParagraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.,
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:,

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) § 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…) Der gegenständlichen Beschwerde war stattzugeben und die Schubhaftverhängung sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Der BF ist daher die obsiegende Partei und das BFA die unterlegene Partei. Der BF begehrte in der Beschwerde die gesetzlich vorgesehenen Kosten und führte den Schriftsatzaufwand in der Höhe von EUR 737,60 an. Dem BF waren daher Kosten in Höhe des Schriftsatzaufwandes zuzusprechen. Das BFA hat als unterlegene Partei keinen Anspruch auf Kostenersatz. Der Antrag des BFA war daher abzuweisen. 3.
  6. Zum Absehen der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In gegenständlicher Angelegenheit konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt war. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W291.2286676.1.00

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