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{'item': 'G308 2258077-2'}

Obsah (16)Art 133§ 56§ 55§ 52§ 60§ 54§ 31§ 24§ 11Art. 8§ 34§ 9§ 2§ 66§ 85§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2024 GeschäftszahlG308 2258077-2 Spruch, G308 2258077-2/2EG308 2258077-2/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 23.10.2023 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Asyl

G.1. Am 23.10.2023 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, AsylG. Dem Antrag waren neben dem entsprechenden Formular und einer mit Schriftsatz der Rechtsvertretung ebenfalls vom 23.10.2023 angeführten Begründung auch nachfolgende Unterlagen beigefügt: - Konvolut von Empfehlungsschreiben (AS 15, AS 73 ff); - Kopie der Bestätigung der LPD über die Sicherstellung des Reisepasses des Beschwerdeführers vom 19.12.2022 (AS 17 ff); - Kopie der serbischen Heiratsurkunde vom 03.09.2021 über die Eheschließung des Beschwerdeführers am XXXX 2019 mit seiner jetzigen Ehefrau (AS 21);- Kopie der serbischen Heiratsurkunde vom 03.09.2021 über die Eheschließung des Beschwerdeführers am römisch 40 2019 mit seiner jetzigen Ehefrau (AS 21); - Kopie der serbischen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (AS 23); - Kopie der serbischen Geburtsurkunden der Zwillingssöhne des Beschwerdeführers samt jeweils beglaubigter deutscher Übersetzung (AS 25 ff); - Prüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds vom 19.04.2013 über eine Deutschprüfung auf Niveau A1 (AS 33 ff); - Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.10.2023 (AS 37 ff) und vom 19.10.2023 (AS 45 ff); - Kopie eines bis 15.12.2020 befristeten Mietvertrages vom 15.12.2017 (AS 55 ff); - Bestätigung der Bildungsdirektion XXXX vom 19.10.2023 über die Beschäftigung des Beschwerdeführers seit 23.09.2019 als Schulwart (AS 65);- Bestätigung der Bildungsdirektion römisch 40 vom 19.10.2023 über die Beschäftigung des Beschwerdeführers seit 23.09.2019 als Schulwart (AS 65); - Kopie der Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers, gültig von 27.10.2016 bis 27.10.2021 (AS 67 ff); - Bestätigung über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der serbisch-orthodoxen Kirche (AS 71); 2. Am 02.11.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer bereits bestehenden und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben. 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 23.10.2023

§ 56Asyl

G abgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 23.10.2023

Paragraph 56, AsylG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im August 2016 mit einer rumänischen Staatsangehörigen die Ehe geschlossen habe, seit 21.11.2016 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei und bereit zuvor seit 12.01.2010 stets für die Dauer von etwa drei Monaten mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei. Aufgrund der Eheschließung mit einer in Österreich ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmenden Unionsbürgerin sei ihm am 27.10.2016 eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin ausgestellt worden. Die Ehe sei aber bereits am 18.12.2017 geschieden worden. Diese Scheidung habe der Beschwerdeführer jedoch der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde erst im Zuge einer neuerlichen Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltskarte am 03.11.2021 bekanntgegeben. Daraufhin sei seitens der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde

§ 55Abs.

3 NAG ein Verfahren zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden. Mit Bescheid vom 02.06.2022 sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG erlassen worden, die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 17.11.2022 abgewiesen worden. Der Verfassungsgerichtshof habe die Behandlung der Beschwerde abgelehnt, die außerordentliche Revision sei vom Verwaltungsgerichthof zurückgewiesen worden.

§ 60Abs. 3 Z 2 Asyl

G dürften Aufenthaltstitel an Drittstaatsangehörige nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreite. Der Aufenthalt widerstreite im Falle der §§ 56 und 57 AsylG den öffentlichen Interessen, wenn dieser die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Das Bundesverwaltungsgericht habe im rechtskräftigen Erkenntnis vom 17.11.2022 ausgeführt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG vorliege, weil er bewusst bzw. sogar wissentlich und damit schuldhaft die Meldung der Scheidung von seiner Ehefrau unterlassen und zwischenzeitig sogar 2019 neuerlich die Mutter seiner bereits 2015 geborenen Kinder geheiratet habe. Der Beschwerdeführer habe bewusst über seine Familienverhältnisse und das weitere Bestehen eines Aufenthaltsrechts getäuscht. Weiters erweise sich der Aufenthalt seit der Erlassung des Erkenntnisses vom 17.11.2022 als rechtswidrig. Dennoch habe der Beschwerdeführer bis 30.10.2023 und damit knapp ein weiteres Jahr lang in Österreich sozialversichert gearbeitet, obwohl er nicht die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 AuslBG erfüllt habe. Darauf, dass der Beschwerde beim VfGH bzw. der Revision beim VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, komme es in Bezug auf den rechtswidrigen Aufenthalt nicht an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im August 2016 mit einer rumänischen Staatsangehörigen die Ehe geschlossen habe, seit 21.11.2016 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei und bereit zuvor seit 12.01.2010 stets für die Dauer von etwa drei Monaten mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei. Aufgrund der Eheschließung mit einer in Österreich ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmenden Unionsbürgerin sei ihm am 27.10.2016 eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin ausgestellt worden. Die Ehe sei aber bereits am 18.12.2017 geschieden worden. Diese Scheidung habe der Beschwerdeführer jedoch der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde erst im Zuge einer neuerlichen Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltskarte am 03.11.2021 bekanntgegeben. Daraufhin sei seitens der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde

Paragraph 55, Absatz 3, NAG ein Verfahren zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden. Mit Bescheid vom 02.06.2022 sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG erlassen worden, die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 17.11.2022 abgewiesen worden. Der Verfassungsgerichtshof habe die Behandlung der Beschwerde abgelehnt, die außerordentliche Revision sei vom Verwaltungsgerichthof zurückgewiesen worden.

Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG dürften Aufenthaltstitel an Drittstaatsangehörige nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreite. Der Aufenthalt widerstreite im Falle der Paragraphen 56 und 57 AsylG den öffentlichen Interessen, wenn dieser die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Das Bundesverwaltungsgericht habe im rechtskräftigen Erkenntnis vom 17.11.2022 ausgeführt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer iSd. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG vorliege, weil er bewusst bzw. sogar wissentlich und damit schuldhaft die Meldung der Scheidung von seiner Ehefrau unterlassen und zwischenzeitig sogar 2019 neuerlich die Mutter seiner bereits 2015 geborenen Kinder geheiratet habe. Der Beschwerdeführer habe bewusst über seine Familienverhältnisse und das weitere Bestehen eines Aufenthaltsrechts getäuscht. Weiters erweise sich der Aufenthalt seit der Erlassung des Erkenntnisses vom 17.11.2022 als rechtswidrig. Dennoch habe der Beschwerdeführer bis 30.10.2023 und damit knapp ein weiteres Jahr lang in Österreich sozialversichert gearbeitet, obwohl er nicht die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz 2, AuslBG erfüllt habe. Darauf, dass der Beschwerde beim VfGH bzw. der Revision beim VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, komme es in Bezug auf den rechtswidrigen Aufenthalt nicht an. Insgesamt stelle das Fehlverhalten des Beschwerdeführers jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, sodass der Antrag schon deshalb abzuweisen sei. Mit Verfahrensanordnung vom 08.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Mit Verfahrensanordnung vom 08.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer

, Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 12.01.2024 zugestellt.

  1. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 07.02.2024, beim Bundesamt am 08.02.2024 einlangend, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und dem Beschwerdeführer den begehrten Aufenthaltstitel erteilen; in eventu den Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Oktober 2016 nach Österreich gekommen und habe sich bis zu seiner Abschiebung im November 2023 durchgehend in Österreich aufgehalten. Er habe in Österreich ein schützenswertes Privatleben geführt und sich mehr als sieben Jahre hier aufgehalten. Er sei nahezu durchgehend einer Beschäftigung nachgegangen, habe keine Sozialleistungen bezogen und sei für seinen Lebensunterhalt selbst aufgekommen. Er habe familiäre Anknüpfungspunkt in Form der Mutter und zwei Schwestern in Österreich. Seine Ehefrau und die beiden Kinder würden jedoch in Serbien leben. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich dennoch in Österreich. Das Bundesamt habe den Antrag nur abgewiesen, weil es der Ansicht sei, der Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da der Beschwerdeführer trotz der Abweisung seiner Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht weiterhin in Österreich verblieben und einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Dabei werde übersehen, dass der VwGH dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe und daher die Wirkungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht hätten eintreten können. Er habe sich in dieser Zeit daher rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und erlaubterweise weiterhin gearbeitet. Es sei ihm weiters nicht bewusst gewesen, dass er verpflichtet gewesen wäre, die Scheidung von seiner rumänischen Ehefrau den Aufenthaltsbehörden bekannt zu geben, zumal ihm die Aufenthaltskarte für fünf Jahre erteilt worden sei. Er habe keineswegs bewusst und wissentlich gehandelt. Er sei strafgerichtlich unbescholten und habe sich – abgesehen von der Nichtbekanntgabe seiner Scheidung – auch immer an die Rechtsordnung gehalten. Der beantragte Aufenthaltstitel wäre dem Beschwerdeführer daher zu erteilen gewesen.
  2. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 04.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger (vgl. etwa Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 04.03.2024 und dort enthaltene Ausweisdaten).1.
  5. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger vergleiche etwa Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 04.03.2024 und dort enthaltene Ausweisdaten). 1.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2022, Zahl: XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm. § 9 BFA-VG erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist und ihm

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2022, Zahl: römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist und ihm

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. 1.

  1. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2022, I416 2258077-1/9E, welches nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.11.2022 ergangen ist, abgewiesen. Es wurden nachfolgende Feststellungen getroffen, die auch zum Gegenstand der gegenständlichen Entscheidung erhoben werden [Fehler im Original, Anm.] (vgl. Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zur Zahl I416 2258077-1):1.
  2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2022, I416 2258077-1/9E, welches nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.11.2022 ergangen ist, abgewiesen. Es wurden nachfolgende Feststellungen getroffen, die auch zum Gegenstand der gegenständlichen Entscheidung erhoben werden [Fehler im Original, Anm.] vergleiche Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zur Zahl I416 2258077-1): „[…] Der BF Staatsangehöriger der Republik Serbien. Die Identität des BF steht fest. Der BF hat in Serbien die Pflichtschule und die Mittelschule besucht und eine Ausbildung in der Landwirtschaft gemacht. Der BF hat laut eigenen Angaben die Deutschprüfung A1 gemacht. Der BF verfügt trotz seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von 6 Jahren über keine entscheidungsrelevanten Deutschkenntnisse. Der BF ist wegen der schlechten Arbeitssituation in Serbien nach Österreich gekommen. Der BF war zwischen Jänner 2010 und Juni 2016 wiederholt mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet melderechtlich erfasst, wobei die Aufenthaltsdauer jeweils weniger als 3 Monate betrug. Der BF war vom 18.07.2016 bis 21.11.2016 mit Nebenwohnsitz und vom 21.11.2016 bis 20.12.2017 mit Hauptwohnsitz bei der rumänischen Staatsangehörigen C.S. melderechtlich erfasst. Der BF ist seit 21.11.2016 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der BF ist im Bundesgebiet seit 29.03.2017 mit kurzen Unterbrechungen erwerbstätig und steht derzeit in einem Dienstverhältnis mit der Bildungsdirektion für XXXX . Der BF ist derzeit als Schulwart am BG BRG XXXX beschäftigt. Der BF ist kranken- und sozialversichert. Der BF ist im Bundesgebiet seit 29.03.2017 mit kurzen Unterbrechungen erwerbstätig und steht derzeit in einem Dienstverhältnis mit der Bildungsdirektion für römisch 40 . Der BF ist derzeit als Schulwart am BG BRG römisch 40 beschäftigt. Der BF ist kranken- und sozialversichert. Der BF hat am XXXX 2016 die rumänische Staatsangehörige C.S. geheiratet und wurde diese Ehe einvernehmlich am XXXX 2017, rechtskräftig seit XXXX 2017 geschieden. Der BF hat die Scheidung von C.S. erst im Rahmen seines Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltstitels der Behörde bekannt geben. Der BF hat am römisch 40 2016 die rumänische Staatsangehörige C.S. geheiratet und wurde diese Ehe einvernehmlich am römisch 40 2017, rechtskräftig seit römisch 40 2017 geschieden. Der BF hat die Scheidung von C.S. erst im Rahmen seines Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltstitels der Behörde bekannt geben. Dem BF kommt das Aufenthaltsrecht nach § 54 NAG nicht mehr zu. Dem BF kommt das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 54, NAG nicht mehr zu. Der BF hat am XXXX 2019 die serbische Staatsangehörige M.B. geheiratet. Der BF hat mit seiner jetzigen Ehefrau M.B. die im September 2015 geborenen Zwillinge F.B und U.B. Die Ehefrau und seine beiden Kinder sind in Serbien aufhältig und besucht sie der BF im August und Dezember. Der BF hat täglich telefonischen bzw. im Wege der Videotelefonie Kontakt zu seiner Frau und seinen Söhnen. Der BF hat am römisch 40 2019 die serbische Staatsangehörige M.B. geheiratet. Der BF hat mit seiner jetzigen Ehefrau M.B. die im September 2015 geborenen Zwillinge F.B und U.B. Die Ehefrau und seine beiden Kinder sind in Serbien aufhältig und besucht sie der BF im August und Dezember. Der BF hat täglich telefonischen bzw. im Wege der Videotelefonie Kontakt zu seiner Frau und seinen Söhnen. Die Ehefrau und seine beiden Söhne leben nach Angaben des BF bei den Eltern der Frau und verfügt der BF laut eigenen Angaben über eine Wohnanschrift in Serbien. Der BF unterstützt seine Ehefrau und seine Kinder monatlich finanziell. In Serbien leben noch der Vater des BF, sowie Tanten und Cousins und Cousinen. Im Bundesgebiet leben die aufenthaltsberechtigten zwei Schwestern und die Mutter des BF. Die Schwestern des BF sind als Reinigungskräfte tätig, die Mutter arbeitet nicht und lebt bei einer Schwester. Es besteht wöchentlicher persönlicher Kontakt, ein wirtschaftliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Der BF verfügt aufgrund seiner Aufenthaltsdauer und seiner Erwerbstätigkeit über private Kontakte im Bundesgebiet. Es konnten jedoch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, die die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. […]“ Beweiswürdigend wurde sodann ausgeführt [Fehler im Original, Anm.]: „[…] Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sowie den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszügen aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem AJ-WEB. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sowie den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszügen aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem AJ-WEB. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu seiner Identität, seinem Gesundheitszustand und seiner Schulausbildung getroffen werden, beruhen diese auf den vom BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gemachten Angaben, den vorgelegten Unterlagen bzw. auf dem vorliegenden Reisepass. Die Feststellungen zur Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und seinen Meldeadressen ergeben sich aus einer jetzigen ZMR und IZR Abfrage. Die Feststellungen zur Heirat, Scheidung und Dauer der Ehe mit der rumänischen Staatsangehörigen C.S. ergeben sich, ebenso wie die Feststellung, dass er die Scheidung der Behörde nicht wie erforderlich mit der Scheidung, sondern erst knapp 4 Jahre später - im Rahmen des Verlängerungsantrages – angezeigt hat und der daraus resultierenden Tatsache, dass ihm das Aufenthaltsrecht nach § 54 NAG nicht mehr zukommt, unstrittig aus dem vorliegenden Akteninhalt. Der vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung dazu angegebene Rechtfertigungsgrund ist, aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters, insbesondere unter Berücksichtigung seiner früheren wiederholten kurzzeitigen Aufenthalte im Bundesgebiet, sowie der Tatsache, dass seine beiden Schwestern im Bundesgebiet arbeiten und somit aufenthaltsberechtigt sind und es grundsätzlich in seiner Verantwortung liegt, sich über die erforderlichen Voraussetzungen für den ihm ausgestellten AT zu informieren, als reine Schutzbehauptung anzusehen. Die Feststellungen zur Heirat, Scheidung und Dauer der Ehe mit der rumänischen Staatsangehörigen C.S. ergeben sich, ebenso wie die Feststellung, dass er die Scheidung der Behörde nicht wie erforderlich mit der Scheidung, sondern erst knapp 4 Jahre später - im Rahmen des Verlängerungsantrages – angezeigt hat und der daraus resultierenden Tatsache, dass ihm das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 54, NAG nicht mehr zukommt, unstrittig aus dem vorliegenden Akteninhalt. Der vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung dazu angegebene Rechtfertigungsgrund ist, aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters, insbesondere unter Berücksichtigung seiner früheren wiederholten kurzzeitigen Aufenthalte im Bundesgebiet, sowie der Tatsache, dass seine beiden Schwestern im Bundesgebiet arbeiten und somit aufenthaltsberechtigt sind und es grundsätzlich in seiner Verantwortung liegt, sich über die erforderlichen Voraussetzungen für den ihm ausgestellten AT zu informieren, als reine Schutzbehauptung anzusehen. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen in Serbien, seiner Ehefrau, seinen beiden Söhnen und der finanziellen Unterstützung durch den BF ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ebenso wie die Feststellung, dass in Serbien noch der Vater des BF und Tanten und Cousinen und Cousins leben. Dass der BF noch über eine aufrechte Wohnsitzadresse in Serbien verfügt, ergibt sich aus der Zusammenschau seiner Angaben im Rahmen des Parteiengehörs (AS 39ff.) mit seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der BF lediglich 2 Mal im Jahr nach Serbien zu seiner Ehefrau und den seinen beiden Söhnen fährt und ansonsten der Kontakt über Telefon bzw. Internet (Skype), wenn auch täglich, aufrecht erhalten wird. Ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet im Sinne des Art. 8 EMRK kann daraus nicht abgeleitet werden. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der BF lediglich 2 Mal im Jahr nach Serbien zu seiner Ehefrau und den seinen beiden Söhnen fährt und ansonsten der Kontakt über Telefon bzw. Internet (Skype), wenn auch täglich, aufrecht erhalten wird. Ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet im Sinne des Artikel 8, EMRK kann daraus nicht abgeleitet werden. Die Feststellungen zu seinen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, der vorgelegten Unterlagen und einem jetzigen Auszug aus dem AJ-Web. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung, es wird vom erkennenden Richter dahingehend nicht verkannt, dass der BF laut eigenen Angaben über ein Deutsch Zertifikat A1 verfügt, Deutschkenntnisse in berücksichtigungswürdiger Weise liegen jedoch - wie sich der erkennende Richter selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte – nicht vor und war der BF während der gesamten Verhandlung auf die anwesende Dolmetscherin angewiesen. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen im Bundesgebiet, seinen beiden Schwestern und seiner Mutter ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wobei nicht verkannt wird, dass der BF regelmäßigen (wöchentlichen) Kontakt zu Ihnen hat, dass darüberhinaus kein wie immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo er dazu befragt, wörtlich ausführte: „Nein. Es arbeitet jeder für sich.“ Das Bestehen eines Bekanntenkreises in Österreich ergibt sich bereits aus der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung selbst. Die vom BF vorgebrachten privaten Kontakte entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für ihn subjektiv von Bedeutung sind, jedoch nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Seine privaten Kontakte beziehen sich überwiegend auf Personen, mit denen er zusammenarbeitet. Auf die Frage des erkennenden Richters nach den gemeinsamen Aktivitäten führte der BF lediglich aus, dass es wechselseitige Besuche gebe. Etwaige Mitgliedschaften in Vereinen oder Besuche von Aus- oder Weiterbildungskursen wurden vom BF selbst in der Verhandlung verneint. Eine entscheidungsmaßgebliche Integration des BF im Bundesgebiet, kann daher abgesehen von seiner beruflichen Tätigkeit, weder im sprachlichen noch sozialen Bereich erkannt werden. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der jetzigen Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. […]“ In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Bundesverwaltungsgericht zudem auszugsweise fest: „[…] 3.1.
  3. Der BF hält sich seit 18.07.2016 durchgehend im Bundesgebiet auf und war aufgrund seiner Eheschließung mit einer rumänischen Staatsangehörigen, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, vom 27.10.2016 bis 27.10.2021 im Besitz eines Aufenthaltstitels

§ 54NAG („Angehöriger einer EWR Bürgerin“).

Der BF hat am 03.09.2021 einen Verlängerungsantrag gestellt, über welchen bis dato noch nicht entschieden wurde. Demzufolge erweist sich der Aufenthalt des BF

§ 31Abs. 1 FPG i

Vm § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG als durchgehend rechtmäßig.3.1.4. Der BF hält sich seit 18.07.2016 durchgehend im Bundesgebiet auf und war aufgrund seiner Eheschließung mit einer rumänischen Staatsangehörigen, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, vom 27.10.2016 bis 27.10.2021 im Besitz eines Aufenthaltstitels

Paragraph 54, NAG („Angehöriger einer EWR Bürgerin“). Der BF hat am 03.09.2021 einen Verlängerungsantrag gestellt, über welchen bis dato noch nicht entschieden wurde. Demzufolge erweist sich der Aufenthalt des BF

Paragraph 31, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG als durchgehend rechtmäßig. Insofern die belangte Behörde die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z 1 NAG als erfüllt ansieht, unterliegt sie einem Rechtsirrtum, zumal sich die Anwendung von § 52 Abs. 4 Z 1 FPG aufgrund eines bereits abgelaufenen Aufenthaltstitels und vom BF rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages gegenständlich als nicht einschlägig erweist.Insofern die belangte Behörde die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, NAG als erfüllt ansieht, unterliegt sie einem Rechtsirrtum, zumal sich die Anwendung von Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG aufgrund eines bereits abgelaufenen Aufenthaltstitels und vom BF rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages gegenständlich als nicht einschlägig erweist. Der VwGH hat dazu wie folgt ausgeführt: „Die Bestimmung der Z 1 des § 52 Abs. 4 FrPolG 2005 verlangt, dass während des Zeitraums der Gültigkeit des Aufenthaltstitels eine Rückkehrentscheidung nur dann erlassen werden kann, wenn ein Versagungsgrund nach der Aufenthaltstitelerteilung eintritt oder bekannt wird (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0403 und VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0230). Ist allerdings die Gültigkeit des dem Drittstaatsangehörigen erteilten Aufenthaltstitels abgelaufen und ein Verlängerungsverfahren anhängig, so ist allein die Bestimmung nach der Z 4 des § 52 Abs. 4 FrPolG 2005 einschlägig, wonach gegen den (aufgrund eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags

§ 24Abs.

1 dritter Satz NAG 2005) rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund

§ 11Abs. 1 und 2 NAG 2005 entgegensteht (vgl. Vw

GH 17.11.2016, Ra 2016/21/0200; VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0227 sowie VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0031).„Die Bestimmung der Ziffer eins, des Paragraph 52, Absatz 4, FrPolG 2005 verlangt, dass während des Zeitraums der Gültigkeit des Aufenthaltstitels eine Rückkehrentscheidung nur dann erlassen werden kann, wenn ein Versagungsgrund nach der Aufenthaltstitelerteilung eintritt oder bekannt wird vergleiche VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0403 und VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0230). Ist allerdings die Gültigkeit des dem Drittstaatsangehörigen erteilten Aufenthaltstitels abgelaufen und ein Verlängerungsverfahren anhängig, so ist allein die Bestimmung nach der Ziffer 4, des Paragraph 52, Absatz 4, FrPolG 2005 einschlägig, wonach gegen den (aufgrund eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags

Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG 2005) rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund

Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG 2005 entgegensteht vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0200; VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0227 sowie VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0031). Der oben beschriebene Sachverhalt erfüllt jedoch die Voraussetzungen iSd. § 52 Abs. 4 Z 4 FPG.

der besagten Norm bedarf es des Vorliegens eines der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegenstehenden Versagungsgrundes

§ 11Abs.

1 und 2 NAG. Insofern dem BF vorgehalten werden kann, dass er trotz Scheidung und neuerlicher Verehelichung die Behörde davon nicht in Kenntnis gesetzt hat, wobei fallgegenständlich die Prüfung einer Aufenthaltsehe zwischen dem BF und der rumänischen Staatsangehörigen außer Acht gelassen werden kann, gefährdet der Aufenthalt des BF durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG. Laut Judikatur des VwGH ist bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in § 11 Abs. 4 Z 1 NAG 2005 nämlich eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten und muss der Fremde dabei selbst ein Verhalten setzen, dass die Gefährdungsannahme

§ 11Abs. 4 Z 1 NAG 2005 rechtfertigt (vgl. Vw

GH 03.09.2021, Ra 2018/22/0231). Ferner bedarf es bei der Bezugnahme im Rahmen der § 11 Abs. 4 Z 1 und Z 2 NAG 2005 (idF des FrÄG 2017) auf in der Vergangenheit gesetzte Handlungen eines Fremden einer darauf gestützten Prognose zukünftigen Verhaltens; zurückliegendes Fehlverhalten kann nur insofern beachtlich sein, als es den Schluss auf weiter zu befürchtende gefährliche Verhaltensweisen zulässt (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027) Anhand der genannten Judikatur ist der Schluss zu ziehen, dass ein Verhalten eines Fremden dem Grunde nach nur dann als die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdend iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs 4 Z 1 NAG angesehen werden kann, wenn es bewusst oder wissentlich – sohin schuldhaft – rechtswidrig erfolgt. Dies liegt im gegenständlichen Fall vor.Der oben beschriebene Sachverhalt erfüllt jedoch die Voraussetzungen iSd. Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG.

der besagten Norm bedarf es des Vorliegens eines der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegenstehenden Versagungsgrundes

Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG. Insofern dem BF vorgehalten werden kann, dass er trotz Scheidung und neuerlicher Verehelichung die Behörde davon nicht in Kenntnis gesetzt hat, wobei fallgegenständlich die Prüfung einer Aufenthaltsehe zwischen dem BF und der rumänischen Staatsangehörigen außer Acht gelassen werden kann, gefährdet der Aufenthalt des BF durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung iSd. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG. Laut Judikatur des VwGH ist bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 nämlich eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten und muss der Fremde dabei selbst ein Verhalten setzen, dass die Gefährdungsannahme

Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 rechtfertigt vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2018/22/0231). Ferner bedarf es bei der Bezugnahme im Rahmen der Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, NAG 2005 in der Fassung des FrÄG 2017) auf in der Vergangenheit gesetzte Handlungen eines Fremden einer darauf gestützten Prognose zukünftigen Verhaltens; zurückliegendes Fehlverhalten kann nur insofern beachtlich sein, als es den Schluss auf weiter zu befürchtende gefährliche Verhaltensweisen zulässt vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027) Anhand der genannten Judikatur ist der Schluss zu ziehen, dass ein Verhalten eines Fremden dem Grunde nach nur dann als die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdend iSd. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG angesehen werden kann, wenn es bewusst oder wissentlich – sohin schuldhaft – rechtswidrig erfolgt. Dies liegt im gegenständlichen Fall vor. Im Zusammenhang mit § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ist vorab zu berücksichtigen, dass dem Fremden von Anfang bewusst sein musste, dass ihm die erteilte Aufenthaltsbewilligung bloß aufgrund der Eheschließung mit der rumänischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht vermitteln konnte. Im Zusammenhang mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 ist vorab zu berücksichtigen, dass dem Fremden von Anfang bewusst sein musste, dass ihm die erteilte Aufenthaltsbewilligung bloß aufgrund der Eheschließung mit der rumänischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht vermitteln konnte. Dazu kommt im gegenständlichen Fall, dass die Ehe des BF bereits knapp 1 Jahr nach Eheschließung wieder geschieden wurde und es der BF schuldhaft unterlassen hat die Behörde davon Kenntnis zu setzen, dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass er die Ehescheidung erst im Rahmen seines Verlängerungsantrages bekannt gegeben hat, obwohl er bereits 2 Jahre vor seinem Verlängerungsantrag die serbische Staatsangehörige M.B., die Mutter seiner beiden im Jahr 2015 geborenen Söhne, geheiratet hat. Dass die Ehe mit der rumänischen Staatsangehörigen weniger als drei Jahre gedauert hat und dadurch sein Aufenthaltsrecht nach § 54 NAG nicht weiterbesteht ist unbestritten. Dass die Ehe mit der rumänischen Staatsangehörigen weniger als drei Jahre gedauert hat und dadurch sein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 54, NAG nicht weiterbesteht ist unbestritten. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde dem Grunde nach im Ergebnis zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausspruch einer Rückkehrentscheidung iSd. § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG angenommen und die Rechtmäßigkeit einer solchen in weiterer Folge geprüft.Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde dem Grunde nach im Ergebnis zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausspruch einer Rückkehrentscheidung iSd. Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG angenommen und die Rechtmäßigkeit einer solchen in weiterer Folge geprüft. […] Es wird vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass der ununterbrochene Aufenthalt des BF im Bundesgebiet 6 Jahre gedauert hat. Sofern der BF vermeint, dass ihm insbesondere aufgrund seines bereits aufgrund der Dauer des Aufenthalts ein Aufenthaltsrecht zukäme, ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung") geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-VG eine bloß demonstrative Aufzählung jener Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind (arg: „insbesondere“).Es wird vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass der ununterbrochene Aufenthalt des BF im Bundesgebiet 6 Jahre gedauert hat. Sofern der BF vermeint, dass ihm insbesondere aufgrund seines bereits aufgrund der Dauer des Aufenthalts ein Aufenthaltsrecht zukäme, ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung") geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG eine bloß demonstrative Aufzählung jener Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind (arg: „insbesondere“). Die „Dauer des bisherigen Aufenthaltes“ ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind. Im gegenständlichen Fall wird die Gewichtigkeit der Dauer seines Aufenthaltes allerdings dadurch gemindert, dass die Länge seines Aufenthaltes im Bundesgebiet letztlich auf der Nichtbekanntgabe seiner Ehescheidung (1 Jahr nach seiner Heirat) und der aus dieser Ehe resultierenden Aufenthaltsberechtigung gründet (vgl. auch VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016). Die „Dauer des bisherigen Aufenthaltes“ ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind. Im gegenständlichen Fall wird die Gewichtigkeit der Dauer seines Aufenthaltes allerdings dadurch gemindert, dass die Länge seines Aufenthaltes im Bundesgebiet letztlich auf der Nichtbekanntgabe seiner Ehescheidung (1 Jahr nach seiner Heirat) und der aus dieser Ehe resultierenden Aufenthaltsberechtigung gründet vergleiche auch VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016). Ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann zudem keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK bewirken (vgl. VwGH 18.02.2019, Ra 2016/22/0115 mit Verweis auf VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009; VwGH 14.12.2018 mit Verweis auf VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127).Ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann zudem keinen Anspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken vergleiche VwGH 18.02.2019, Ra 2016/22/0115 mit Verweis auf VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009; VwGH 14.12.2018 mit Verweis auf VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127). […] Der BF verfügt zwar in Österreich über Familienangehörige (Schwestern und Mutter), es sind im gesamten Verfahren aber keine Hinweise für eine besondere Intensität des Verhältnisses zwischen dem BF und seinen Verwandten hervorgekommen. Es wurde kein Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht, das über die üblichen Bindungen hinausgeht, weshalb ein schützenswertes Familienleben des BF im Bundesgebiet nicht vorliegt (siehe dazu u.a. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2014, Ra 2014/18/0100, sowie den Beschluss vom
  2. Dezember 2015, Ra 2015/19/0149, wonach familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale des Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen). Die aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt daher keinen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Der BF verfügt zwar in Österreich über Familienangehörige (Schwestern und Mutter), es sind im gesamten Verfahren aber keine Hinweise für eine besondere Intensität des Verhältnisses zwischen dem BF und seinen Verwandten hervorgekommen. Es wurde kein Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht, das über die üblichen Bindungen hinausgeht, weshalb ein schützenswertes Familienleben des BF im Bundesgebiet nicht vorliegt (siehe dazu u.a. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Dezember 2014, Ra 2014/18/0100, sowie den Beschluss vom
  4. Dezember 2015, Ra 2015/19/0149, wonach familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale des Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen). Die aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt daher keinen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar. […] Hinsichtlich seiner Integration vermag auch die Tatsache, dass der BF erwerbstätig ist, über eine Kranken- und Sozialversicherung verfügt und derzeit sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, nichts entscheidungsmaßgebliches ändern. Seine berufliche Verfestigung ist im gegenständlichen Fall lediglich gemindert zu berücksichtigen, da der Verwaltungsgerichtshof dahingehend bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass die Interessen des inländischen Arbeitsmarktes nicht von Art. 8 EMRK umfasst sind (vgl. VwGH 05.10.2010, 2010/22/0147; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003; 15.07.2019, Ra 2019/18/0108). Hinsichtlich seiner Integration vermag auch die Tatsache, dass der BF erwerbstätig ist, über eine Kranken- und Sozialversicherung verfügt und derzeit sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, nichts entscheidungsmaßgebliches ändern. Seine berufliche Verfestigung ist im gegenständlichen Fall lediglich gemindert zu berücksichtigen, da der Verwaltungsgerichtshof dahingehend bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass die Interessen des inländischen Arbeitsmarktes nicht von Artikel 8, EMRK umfasst sind vergleiche VwGH 05.10.2010, 2010/22/0147; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003; 15.07.2019, Ra 2019/18/0108). Zudem weist der BF, wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgezeigt, lediglich rudimentäre Deutschkenntnisse auf, sodass eine sprachliche Integration, die man aufgrund seiner Aufenthaltsdauer erwarten könnte, nicht gegeben ist. Seinen Bindungen zu Österreich stehen starke Bindungen an seinen Herkunftsstaat Serbien gegenüber. So führt der BF unbestritten ein Familienleben in Serbien, wo seine jetzige Ehefrau und Mutter seiner beiden im Jahr 2015 geborenen Söhne leben, zu denen regelmäßiger persönlicher Kontakt besteht und mit denen er eine gemeinsame Wohnsitzadresse aufweist. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in seinem Herkunftsstaat Serbien wieder zurechtzufinden. Der BF hat bis zu seiner Ausreise aus Serbien und damit einhergehend seiner Einreise in Österreich den überwiegenden Großteil seiner bisherigen Lebenszeit in seinem Herkunftsstaat verbracht. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. Die Muttersprache des BF ist serbisch, er ist gesund und hat in Serbien gearbeitet. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit bereits ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, wobei es ihm zumutbar ist bei seinen Schwiegereltern, wo sich laut seinen Angaben auch seine Ehefrau und seine beiden Söhne aufhalten, Unterkunft zu nehmen, dies insbesondere unter Berücksichtigung, dass der BF während seiner Aufenthalte in Serbien dort gewohnt hat. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse an seinem Verbleib in Österreich im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung kein unverhältnismäßiger Eingriff in die dem BF zustehenden Rechte

Art. 8EMRK vorliegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des Vw

GH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), ein hoher Stellenwert zukommt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse an seinem Verbleib in Österreich im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung kein unverhältnismäßiger Eingriff in die dem BF zustehenden Rechte

Artikel 8, EMRK vorliegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des Vw

GH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), ein hoher Stellenwert zukommt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Zusammenfassend liegt daher nach Maßgabe einer Interessensabwägung iSd § 9 BFA-VG durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor, weshalb der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. nicht stattzugeben war.Zusammenfassend liegt daher nach Maßgabe einer Interessensabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor, weshalb der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. nicht stattzugeben war. […]“ 1.

  1. Mit Beschluss des VfGH vom 28.12.2022 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuerkannt, die Behandlung der Beschwerde jedoch schlussendlich mit Beschluss vom 15.03.2023, E 3414/2077, abgelehnt und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten (vgl. Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zur Zahl I416 2258077-1, OZ 13 & 15).1.
  2. Mit Beschluss des VfGH vom 28.12.2022 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuerkannt, die Behandlung der Beschwerde jedoch schlussendlich mit Beschluss vom 15.03.2023, E 3414 aus 2077,, abgelehnt und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten vergleiche Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zur Zahl I416 2258077-1, OZ 13 & 15). 1.
  3. Mit Beschluss des VwGH vom 02.05.2023, Ra 2023/21/0077, wurde der außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers ebenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkannt, die Revision aber schlussendlich mit Beschluss vom 27.09.2023, Ra 2023/21/0077, zurückgewiesen (vgl. Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zur Zahl I416 2258077-1, OZ 21 & 22).1.
  4. Mit Beschluss des VwGH vom 02.05.2023, Ra 2023/21/0077, wurde der außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers ebenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkannt, die Revision aber schlussendlich mit Beschluss vom 27.09.2023, Ra 2023/21/0077, zurückgewiesen vergleiche Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zur Zahl I416 2258077-1, OZ 21 & 22). Der VwGH führte dazu fallbezogen auszugsweise aus: „[…] 13 Fallbezogen nahm das BVwG im Rahmen der Interessenabwägung - entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung - auf die privaten Bindungen des Revisionswerbers in Österreich ausreichend Bedacht. Es führte aus, dass die privaten Beziehungen des Revisionswerbers (offenbar gemeint: zur Mutter und den Schwestern sowie zu Arbeitskollegen) durch seine Rückkehr nach Serbien zwar gelockert würden, jedoch nichts darauf hindeute, dass der Revisionswerber gezwungen würde, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm derzeit in Österreich nahe stünden, gänzlich abzubrechen. Es stehe ihm frei, die Kontakte anderweitig aufrecht zu erhalten. 14 Auch berücksichtigte das BVwG die Erwerbstätigkeit des Revisionswerbers sowie den Umstand, dass er über eine Kranken- und Sozialversicherung verfüge und sein Aufenthalt derzeit zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft führe. In diesem Zusammenhang ist dem Revisionswerber zwar zuzugestehen, dass das BVwG offenbar rechtsirrig davon ausging, dass aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die (öffentlichen) Interessen des inländischen Arbeitsmarktes nicht von Art. 8 EMRK umfasst sind (Hinweis u.a. auf VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, Rn. 48), abzuleiten sei, dass eine berufliche Integration des Revisionswerbers „lediglich gemindert zu berücksichtigen“ wäre. Allerdings führte das BVwG zutreffend aus, dass die Dauer des Aufenthaltes des Revisionswerbers dadurch gemindert sei, dass die Länge seines Aufenthaltes im Bundesgebiet letztlich auf der Nichtbekanntgabe seiner bereits ein Jahr nach der Eheschließung erfolgten Scheidung gründet. Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn das BVwG auch die berufliche Integration des Revisionswerbers, die schon aufgrund des Zeitverlaufs zu einem deutlich überwiegenden Teil nach der Ehescheidung erfolgte, iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG als entscheidend relativiert erachtete (zu einer vergleichbaren Konstellation siehe etwa VwGH 26.7.2022, Ra 2021/21/0361, Rn. 16, mwN).14 Auch berücksichtigte das BVwG die Erwerbstätigkeit des Revisionswerbers sowie den Umstand, dass er über eine Kranken- und Sozialversicherung verfüge und sein Aufenthalt derzeit zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft führe. In diesem Zusammenhang ist dem Revisionswerber zwar zuzugestehen, dass das BVwG offenbar rechtsirrig davon ausging, dass aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die (öffentlichen) Interessen des inländischen Arbeitsmarktes nicht von Artikel 8, EMRK umfasst sind (Hinweis u.a. auf VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, Rn. 48), abzuleiten sei, dass eine berufliche Integration des Revisionswerbers „lediglich gemindert zu berücksichtigen“ wäre. Allerdings führte das BVwG zutreffend aus, dass die Dauer des Aufenthaltes des Revisionswerbers dadurch gemindert sei, dass die Länge seines Aufenthaltes im Bundesgebiet letztlich auf der Nichtbekanntgabe seiner bereits ein Jahr nach der Eheschließung erfolgten Scheidung gründet. Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn das BVwG auch die berufliche Integration des Revisionswerbers, die schon aufgrund des Zeitverlaufs zu einem deutlich überwiegenden Teil nach der Ehescheidung erfolgte, iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG als entscheidend relativiert erachtete (zu einer vergleichbaren Konstellation siehe etwa VwGH 26.7.2022, Ra 2021/21/0361, Rn. 16, mwN). 15 Vor dem Hintergrund der vom BVwG zutreffend bloß als relativiert angesehenen privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich sowie der ebenfalls vom BVwG ins Treffen geführten und in der Revision auch nicht in Zweifel gezogenen besonders starken Bindungen des Revisionswerbers nach Serbien, wo er bis zu seiner Aufenthaltnahme in Österreich gelebt hatte und wo nach wie vor seine Ehefrau und seine Kinder leben, erweist es sich als jedenfalls nicht unvertretbar, dass das BVwG - nach mündlicher Verhandlung und unter Verwertung des persönlichen Eindrucks - davon ausging, dass die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse an einem Verbleib überwiegen. 16 In der Revision, in der ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die gegenständliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG (anstelle einer Ausweisung nach § 66 FPG) und eine dadurch bewirkte Rechtsverletzung nicht geltend gemacht werden, werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher

§ 34Abs. 1 Vw

GG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.“16 In der Revision, in der ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die gegenständliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG (anstelle einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG) und eine dadurch bewirkte Rechtsverletzung nicht geltend gemacht werden, werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher

Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.“ 1.

  1. Ergänzend werde gegenständlich noch nachfolgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer wurde am 02.11.2023 aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben. Sein Wohnsitz in Österreich wurde mit 06.11.2023 amtlich abgemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdenregister jeweils vom 04.03.2024).Der Beschwerdeführer wurde am 02.11.2023 aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben. Sein Wohnsitz in Österreich wurde mit 06.11.2023 amtlich abgemeldet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdenregister jeweils vom 04.03.2024). Der Beschwerdeführer war von 23.09.2019 bis 30.10.2023 durchgehend als Arbeiter bei der Bildungsdirektion XXXX sozialversichert erwerbstätig (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 27.03.2024).Der Beschwerdeführer war von 23.09.2019 bis 30.10.2023 durchgehend als Arbeiter bei der Bildungsdirektion römisch 40 sozialversichert erwerbstätig vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 27.03.2024). Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 04.03.2024).Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 04.03.2024).
  2. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person der beschwerdeführenden Partei und ihrem Vorbringen: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den im Verlauf des Verfahrens vorgelegten ergänzenden Unterlagen. Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Weiters nahm das Bundesverwaltungsgericht Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zur Zahl I416 2258077-
  3. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2022 sowie der Beschluss des VwGH vom 27.09.2023 werden der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Es haben sich für das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Hinweise dahingehend ergeben, dass dem Beschwerdeführer – entgegen den diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2022 tatsächlich kein Verschulden in Bezug auf die Verpflichtung zur Meldung einer Ehescheidung bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde anzulasten wäre. Vielmehr ergibt sich aus dem gegenständlichen Sachverhalt auch für die gegenständlich erkennende Richterin, dass der Beschwerdeführer, der mit seiner jetzigen Ehefrau, die er im Jänner 2019 geheiratet hat, bereits im Jahr 2015 zwei gemeinsame Kinder bekommen hat und er offensichtlich mit der Unionsbürgerin lediglich deshalb die Ehe geschlossen hat, um seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren und aus dem Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu fallen. Auch wenn hinsichtlich des Beschwerdeführers – soweit für das Gericht erkennbar – bisher kein Verfahren wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe geführt wurde – so liegt jedenfalls dieser Verdacht nahe. Ungeachtet dessen ist dem BFA beizupflichten, wenn dieses ausführt, dass der Beschwerdeführer dazu verpflichtet ist, sich über die Bedingungen und Befristungen seines Aufenthaltsrechts entsprechend zu informieren und die damit verbundenen Meldepflichten einzuhalten. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  5. Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte § 56 AsylG idgF BGBl. I Nr. 68/2017 lautet:Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte Paragraph 56, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, lautet: „§ 56.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“ Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte § 60 AsylG idgF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte Paragraph 60, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: „§ 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2)Aufenthaltstitel

§ 56dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

(2)Aufenthaltstitel

Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“ 3.
  4. Fallbezogen ergibt sich daraus: 3.2.
  5. Vorweg ist im gegenständlichen Fall der Vollständigkeit halber auf folgenden Umstand hinzuweisen:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Ein Drittstaatsangehöriger ist

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Ein Drittstaatsangehöriger ist

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. § 55 Abs. 3 NAG 2005 nimmt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Bezug, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder 54 Abs. 2 NAG 2005 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen. Auf diese Bestimmung des § 55 Abs. 3 NAG 2005 nimmt auch der - die Ausweisung regelnde - § 66 FPG 2005 Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine (Dauer-)Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Ein solches Verfahren nach § 66 FPG 2005 einzuleiten ist aber auch der Fremdenpolizeibehörde aus Eigenem - also auch ohne Vorliegen einer darauf abzielenden Mitteilung der Niederlassungsbehörde - nach den Bestimmungen des FPG 2005 nicht verwehrt (vgl. E
  2. Oktober 2011, 2009/22/0330 und VwGH vom 18.06.2013, 2012/18/0005).Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 nimmt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Bezug, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 54 Absatz 2, NAG 2005 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen. Auf diese Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 nimmt auch der - die Ausweisung regelnde - Paragraph 66, FPG 2005 Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine (Dauer-)Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Ein solches Verfahren nach Paragraph 66, FPG 2005 einzuleiten ist aber auch der Fremdenpolizeibehörde aus Eigenem - also auch ohne Vorliegen einer darauf abzielenden Mitteilung der Niederlassungsbehörde - nach den Bestimmungen des FPG 2005 nicht verwehrt vergleiche E
  3. Oktober 2011, 2009/22/0330 und VwGH vom 18.06.2013, 2012/18/0005). Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes bis zum Abschluss des nach § 55 NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens

§ 31Abs. 1 Z 2 FPG 2005 rechtmäßig aufhältig (vgl. Vw

GH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; 15.03.2018, Ra 2017/21/0191).Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 rechtmäßig aufhältig vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; 15.03.2018, Ra 2017/21/0191). Das aufgrund der Ehe der Fremden mit einer EWR-Bürgerin zugekommene Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 NAG 2005 iVm. § 52 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 NAG 2005 besteht im Hinblick auf eine Scheidung dieser Ehe nach einer Dauer von weniger als drei Jahren grundsätzlich nicht mehr (vgl. § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005); daher wird der Ausweisungstatbestand nach § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 iVm. § 55 Abs. 3 NAG 2005 verwirklicht (vgl. VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002 sowie VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0539).Das aufgrund der Ehe der Fremden mit einer EWR-Bürgerin zugekommene Aufenthaltsrecht nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, NAG 2005 besteht im Hinblick auf eine Scheidung dieser Ehe nach einer Dauer von weniger als drei Jahren grundsätzlich nicht mehr vergleiche Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG 2005); daher wird der Ausweisungstatbestand nach Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 verwirklicht vergleiche VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002 sowie VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0539). Der Beschwerdeführer hat eine Unionsbürgerin geheiratet und damit die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger erworben. Deshalb wurde ihm auch eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Form einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers

§ 54

NAG ausgestellt, dabei handelt es sich aber eben um ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und nicht um einen nationalen österreichischen Aufenthaltstitel. Dieses Aufenthaltsrecht bestand grundsätzlich im Fall des Beschwerdeführers seit seiner Ehescheidung 2017 und daher einer Ehedauer von unter drei Jahren nicht mehr, damit wäre aber gegen den Beschwerdeführer grundsätzlich eine Ausweisung

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm. § 55 Abs. 3 NAG statt einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG zu erlassen gewesen (siehe dazu auch den Beschluss des VwGH im gegenständlichen Fall vom 02.05.2023, Ra 2023/21/0077, Rn. 16).Der Beschwerdeführer hat eine Unionsbürgerin geheiratet und damit die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger erworben. Deshalb wurde ihm auch eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Form einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers

Paragraph 54, NAG ausgestellt, dabei handelt es sich aber eben um ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und nicht um einen nationalen österreichischen Aufenthaltstitel. Dieses Aufenthaltsrecht bestand grundsätzlich im Fall des Beschwerdeführers seit seiner Ehescheidung 2017 und daher einer Ehedauer von unter drei Jahren nicht mehr, damit wäre aber gegen den Beschwerdeführer grundsätzlich eine Ausweisung

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG statt einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG zu erlassen gewesen (siehe dazu auch den Beschluss des VwGH im gegenständlichen Fall vom 02.05.2023, Ra 2023/21/0077, Rn. 16). Da dieser Umstand jedoch weder in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.06.2022 über die Rückkehrentscheidung, noch vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 17.11.2022 oder in der außerordentlichen Revision aufgegriffen wurde hat der VwGH die Revision zurückgewiesen. Im Ergebnis liegt damit gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2022 vor, obwohl der Beschwerdeführer

§ 66Abs. 1 i

Vm. § 55 Abs. 3 NAG eigentlich aus dem Bundesgebiet auszuweisen gewesen wäre. Im Ergebnis liegt damit gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2022 vor, obwohl der Beschwerdeführer

Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG eigentlich aus dem Bundesgebiet auszuweisen gewesen wäre. 3.2.

  1. Wie sich bereits aus den beweiswürdigenden Erwägungen ergibt, hat sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht ergeben, dass dem Beschwerdeführer – entgegen den diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2022 tatsächlich kein Verschulden in Bezug auf die Verpflichtung zur Meldung einer Ehescheidung bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde anzulasten wäre. Vielmehr ergibt sich aus dem gegenständlichen Sachverhalt auch für die gegenständlich erkennende Richterin, dass der Beschwerdeführer, der mit seiner jetzigen Ehefrau, die er im Jänner 2019 geheiratet hat, bereits im Jahr 2015 zwei gemeinsame Kinder bekommen hat und er offensichtlich mit der Unionsbürgerin lediglich deshalb die Ehe geschlossen hat, um seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren und aus dem Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu fallen. Auch wenn hinsichtlich des Beschwerdeführers – soweit für das Gericht erkennbar – bisher kein Verfahren wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe geführt wurde – so liegt jedenfalls dieser Verdacht nahe. Ungeachtet dessen ist dem BFA beizupflichten, wenn dieses ausführt, dass der Beschwerdeführer dazu verpflichtet ist, sich über die Bedingungen und Befristungen seines Aufenthaltsrechts entsprechend zu informieren und die damit verbundenen Meldepflichten einzuhalten. Schon der VfGH hielt im gegenständlichen Fall fest, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten auseinandergesetzt habe und ihm unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden könne, wenn es aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiege. Schon der VfGH hielt im gegenständlichen Fall fest, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten auseinandergesetzt habe und ihm unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden könne, wenn es aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiege. So hält auch der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se zwar noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/14/0370, mit Verweis auf VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).So hält auch der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se zwar noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2023/14/0370, mit Verweis auf VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Einem geordneten Fremdenwesen und einer geordneten Migration in das Bundesgebiet kommt entsprechend maßgebliche Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hat sich durch sein Verhalten jahrelang seinen Aufenthalt im Bundesgebiet erschlichen. Dies widerstreitet damit jedenfalls den öffentlichen Interessen und stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. 3.2.
  2. Richtig ist, dass es sich bei der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bzw. bei der (außer-)ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof um außerordentliche Rechtsmittel handelt, denen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 85 Abs. 1 VfGG und § 30 Abs. 1 VwGG) zukommt und deren Erhebung grundsätzlich keinen Einfluss auf die Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hat. 3.2.
  3. Richtig ist, dass es sich bei der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bzw. bei der (außer-)ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof um außerordentliche Rechtsmittel handelt, denen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung vergleiche Paragraph 85, Absatz eins, VfGG und Paragraph 30, Absatz eins, VwGG) zukommt und deren Erhebung grundsätzlich keinen Einfluss auf die Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hat.

§ 85Abs. 2 Vf

GG bzw. § 30 Abs. 2 VwGG können solchen Beschwerden bzw. der Revision jedoch die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

Paragraph 85, Absatz 2, VfGG bzw. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG können solchen Beschwerden bzw. der Revision jedoch die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und darf der durch das angefochtene Erkenntnis Berechtigte diese Berechtigungen dann auch nicht ausüben (vgl. § 85 Abs. 3 VfGG bzw. § 30 Abs. 4 VwGG).Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und darf der durch das angefochtene Erkenntnis Berechtigte diese Berechtigungen dann auch nicht ausüben vergleiche Paragraph 85, Absatz 3, VfGG bzw. Paragraph 30, Absatz 4, VwGG). Im gegenständlichen Fall wurde sowohl der zuerst erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers beim VfGH und sodann auch durch den VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass der Beschwerdeführer grundsätzlich damit im Recht ist, dass diesfalls die Rechtswirkungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes bis zur jeweils endgültigen Entscheidung nicht eingetreten sind. Berücksichtig werden muss aber dennoch, dass die Rechtswirkungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2022 spätestens mit der Zustellung des Beschlusses des VwGH über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision vom 27.09.2023 eingetreten sind, der Beschwerdeführer sich damit endgültig rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt, jedoch von sich aus weder ausreiste noch seine – spätestens ab diesem Zeitpunkt ebenfalls rechtswidrige, weil nicht den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes entsprechende – Erwerbstätigkeit von sich aus beendet hat, sondern vielmehr aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden musste. Dem Bundesamt kann insoweit daher im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, als es den Ausschlussgrund des § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG als gegeben erachtete, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreitet.Dem Bundesamt kann insoweit daher im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, als es den Ausschlussgrund des Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG als gegeben erachtete, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreitet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2258077.2.00

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