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{'item': 'I414 2285416-1'}

Obsah (6)§ 28Art. 133§ 6§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2024 GeschäftszahlI414 2285416-1 SpruchI414 2285416-1/7E, I414 2285416-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, , , Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der XXXX jährige sudanesischer Staatsangehörige stellte am

  1. April 2023 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.Der römisch 40 jährige sudanesischer Staatsangehörige stellte am
  2. April 2023 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am
  3. April 2023 brachte der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinsichtlich seiner Fluchtgründe vor, dass im Sudan bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen würden. Er sei ein unpolitischer Mensch, er sei bedroht worden und man hätte versucht ihn zu politisieren. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr in den Sudan habe er Angst vor dem Bürgerkrieg. Am
  4. Oktober 2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Er brachte hinsichtlich seiner Fluchtgründe zusammengefasst vor, dass er im April 2019 an einem Streik teilgenommen habe. Eine paramilitärische Gruppe habe die Streikenden angegriffen und geschlagen. Bei diesem Vorfall sei er verletzt worden und habe 2 Wochen im Krankenhaus verbringen müssen. Im Oktober 2021 habe er mit vielen anderen an einer Demonstration teilgenommen. Er sei verhaftet worden. Ein Freund habe für die Entlassung aus dem Gefängnis zahlen müssen. Im Dezember 2022 sei er für etwa sieben Tage inhaftiert worden. Im Jänner 2023 hätten bei einem Krankenhausaufenthalt zwei Soldaten auf ihn gewartet und er hätte eine militärische Ausbildung absolvieren müssen. In der Folge sei er aus dem Krankenhaus geflohen und habe sich bei einem Freund versteckt. Etwas später habe er bei der türkischen Botschaft ein Touristenvisum beantragt und sei vom Sudan mit dem Flugzeug über Äthiopien in die Türkei gereist. Mit Bescheid vom
  5. Dezember 2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom
  6. April 2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom
  7. Dezember 2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom
  8. April 2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Mit fristgerechter eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz vom
  9. Jänner 2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde hinsichtlich der Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.).Mit fristgerechter eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz vom
  10. Jänner 2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde hinsichtlich der Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Schriftsatz vom
  11. Jänner 2024 legte das Bundesamt die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den
  12. April 2024 eine mündliche Verhandlung an. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom
  13. April 2024 wurde die Beschwerde vom
  14. Jänner 2024 zurückgezogen. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte die für den
  15. April 2024 anberaumte mündliche Verhandlung ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom
  16. April 2024 wurde die Beschwerde vom
  17. Jänner 2024 zurückgezogen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung der Verfahren:

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht

(2014)RZ 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht

(2014)RZ 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG). Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1). Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049). Durch den mit Schriftsatz vom
  1. April 2024 unmissverständlichen formulierten Parteiwillen, die erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom
  2. Dezember 2023, Zl. XXXX zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes der angefochtenen Bescheide die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren über die Beschwerde des angefochtenen Bescheides mit Beschluss einzustellen ist. Durch den mit Schriftsatz vom
  3. April 2024 unmissverständlichen formulierten Parteiwillen, die erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom
  4. Dezember 2023, Zl. römisch 40 zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes der angefochtenen Bescheide die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren über die Beschwerde des angefochtenen Bescheides mit Beschluss einzustellen ist. Der angefochtene Bescheid ist rechtskräftig geworden. Das Verfahren ist

§ 13Abs. 7 AVG i

Vm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Der angefochtene Bescheid ist rechtskräftig geworden. Das Verfahren ist

Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I414.2285416.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.