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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2024 GeschäftszahlI414 2289499-2 Spruch, I414 2289499-2/5.Z TEILERKENNTNIS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die 36-jährige ägyptische Staatsangehörige stellte am

  1. Dezember 2023 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. In der am darauffolgenden Tag stattgefundenen Erstbefragung brachte die Beschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, ledig, moslemisch-sunnitischen Glaubens, und aus Kairo/Ägypten zu sein. Am
  2. September 2017 sei sie mit dem Flugzeug legal von Kairo nach Wien-Schwechat gereist. Sie habe ursprünglich in Frankreich Urlaub machen wollen. Befragt nach den Fluchtgründen gab sie an, in Österreich auf Facebook ein Video der ägyptischen Armee geteilt zu haben. In der Folge sei ihr Profil gehackt worden. Ein Schulfreund habe sie darüber verständigt, dass sie nicht mehr zurück in ihre Heimat/Ägypten kehren solle, weil der ägyptische Staatssicherheitsdienst einen Akt über ihre Person angelegt habe. Sie habe keine weiteren Fluchtgründe. Sie habe Angst in Ägypten festgenommen zu werden. Am
  3. Februar 2024 fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt statt. Sie brachte zusammengefasst vor, Ägypten im September 2017 legal verlassen zu haben und habe sich in der Folge im Bundesgebiet niedergelassen. Befragt nach den Fluchtgründen brachte sie vor, auf Facebook ein Video geteilt zu haben. Auf dem Video sei zu sehen, wie ägyptische Soldaten auf der Sinai Halbinsel Zivilisten töten würden. Sie befürchte bei einer Rückkehr nach Ägypten verhaftet zu werden. Mit gegenständlichen bekämpftem Bescheid vom
  4. März 2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom
  5. Dezember 2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ägypten abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, und es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit fristgerechter eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte gleichzeitig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schriftsatz vom
  6. März 2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am
  7. April 2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Mit Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom
  8. April 2024 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin stationär in einem Krankenhaus aufgenommen worden sei und sie am
  9. April 2024 operiert werde. Als Beweis wurden ärztliche Befunde und Unterlagen hinsichtlich der am
  10. April 2024 geplanten Operation der Beschwerdeführerin vorgelegt. Für den
  11. Mai 2024 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Die 36-jährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Ägyptens, sie bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtig des Islam und gehört der Volksgruppe der Araber an. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Sie ist ledig und es bestehen keine Sorgepflichten. Die Beschwerdeführerin ist in Kairo, der Hauptstadt Ägyptens, geboren und aufgewachsen. Sie besuchte in Kairo das Gymnasium und nach Abschluss der Matura studierte sie erfolgreich das Studium für Kommunikationswissenschaften. Nach dem Studium arbeitete sie von 2011 bis 2013 bei einer international tätigen Bank. In der Folge arbeitete sie bis zur ihrer Ausreise bei einer Personalleasingfirma. Der Vater der Beschwerdeführerin war als Reiseleiter in Kairo beschäftigt, er verstarb 2016 an einem Krebsleiden. Die Mutter der Beschwerdeführerin war bis zur ihrer Pension bei einer amerikanischen Firma in Kairo in der Buchhaltung beschäftigt und bezieht eine Rente. Die Zwillingsschwester der Beschwerdeführerin ist Hausfrau und lebt wie ihre zwei Halbschwestern in Kairo. Die Beschwerdeführerin hat zu ihrer in Ägypten lebenden Familie regelmäßig Kontakt. Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Ausreise aus Ägypten mehrmals in Europa, mit einem Touristenvisum reiste sie 2011 und 2012 für wenige Tage nach Ungarn und 2015 nach Frankreich. Die Beschwerdeführerin reiste im September 2017 legal mit dem Flugzeug von Kairo/Ägypten nach Wien. Seither ist sie durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Sie lebte bis zur Asylantragsstellung am
  12. Dezember 2023 überwiegend als Obdachlose Frau in Wien, während dieser Zeit wurde sie finanziell von ihrer Familie in Ägypten unterstützt. Die Beschwerdeführerin wurde am
  13. April in einem Krankenhaus stationär aufgenommen, für den
  14. April 2024 ist die operative Entfernung gutartiger Wucherungen (Myome) innerhalb der Muskelschicht des Uterus geplant. Für den
  15. Mai 2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung anberaumt. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche, ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche, ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wie festgestellt, ist die Beschwerdeführerin seit September 2017 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Sie lebt sohin etwa sieben Jahre im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin ist derzeit in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus in der Abteilung der Gynäkologie. Für den
  16. April 2024 ist die operative Entfernung von gutartigen Wucherungen in der Gebärmutter geplant. Das Bundesverwaltungsgericht wird sich daher in der Folge unter anderen mit der Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen haben. Aufgrund der am
  17. April 2024 geplanten Operation der Beschwerdeführerin kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Klärung des Sachverhaltes erfolgen. Daher wurde für den
  18. Mai 2024 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Aufgrund der Tatsache, dass vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche in einem Eilverfahren eine Annahme über die Gefahr einer Grundrechtsverletzung zu treffen ist, ist davon auszugehen, dass hier mit einer Prognose aufgrund der Aktenlage vorzugehen ist. Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht allzu hoch sein. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre. Im vorliegenden kann ohne nähere Prüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Ägypten eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Zur Klärung des Sachverhaltes ist die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht notwendig. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I414.2289499.2.00

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