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{'item': 'L504 2285165-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2024 GeschäftszahlL504 2285165-1 Spruch, L504 2285165-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Am 04.12.2023 brachte der asylberechtigte Vater der beschwerdeführenden Partei [kurz: bP] einen Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind gem. § 17 Abs 3 AsylG ein. Das Kind habe keine eigenen Gründe für die Zuerkennung eines Status und beziehe sich dieser Antrag ausschließlich auf die Gründe des Vaters. Die gesetzliche Vertretung verzichte auf eine weitere Stellungnahme, auf eine Einvernahme und auf ein gesondertes Ermittlungsverfahren. Am 04.12.2023 brachte der asylberechtigte Vater der beschwerdeführenden Partei [kurz: bP] einen Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind gem. Paragraph 17, Absatz 3, AsylG ein. Das Kind habe keine eigenen Gründe für die Zuerkennung eines Status und beziehe sich dieser Antrag ausschließlich auf die Gründe des Vaters. Die gesetzliche Vertretung verzichte auf eine weitere Stellungnahme, auf eine Einvernahme und auf ein gesondertes Ermittlungsverfahren. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt den Antrag gem. § 3 AsylG abgewiesen und gem. § 8 iVm § 34 Abs 3 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Behörde leitete diesen Status von der Mutter der bP ab.Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt den Antrag gem. Paragraph 3, AsylG abgewiesen und gem. Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Behörde leitete diesen Status von der Mutter der bP ab. Gegen die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten wurde Beschwerde erhoben. Eingewendet wurde im Wesentlichen, dass dem leiblichen Vater bereits 2015 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei und dieser habe auch den Antrag eingebracht, der bP im Rahmen des Familienverfahrens den gleichen Status zuzuerkennen. Die Behörde habe den Status einer subsidiär Schutzberechtigten falsch von der Mutter aberkannt und hätte vom Vater den Status eines Asylberechtigten ableiten müssen. Das BVwG hat das Bundesamt zur Stellungnahme aufgefordert, zumal sich die Behörde zu den Einwendungen auch nicht im Rahmen der Aktenvorlage geäußert hatte. Die Behörde legte dar, dass der subsidiäre Schutzstatus irrtümlich von der Mutter abgeleitet worden sei. Es wäre der bP vielmehr – vom Vater abgeleitet – der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.

  1. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  2. Zur Person der bP: Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen lt. Bundesamt fest. Die bP ist Staatsangehörige des Irak.XXXX geb., StA Irak, ist der leibliche Vater der bP. Ihm wurde vom Bundesamt mit rk. Bescheid vom 16.06.2015 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status ist nicht anhängig. XXXX geb., ist die leibliche Mutter der bP. Ihr wurde vom BVwG mit rk. Erkenntnis vom 13.06.2023 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Die bP ist Staatsangehörige des Irak., römisch 40 geb., StA Irak, ist der leibliche Vater der bP. Ihm wurde vom Bundesamt mit rk. Bescheid vom 16.06.2015 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status ist nicht anhängig. , römisch 40 geb., ist die leibliche Mutter der bP. Ihr wurde vom BVwG mit rk. Erkenntnis vom 13.06.2023 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Vater brachte am 04.12.2023 für die bP einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die bP hat keine eigenen Fluchtgründe. Auf ein eigenes Ermittlungsverfahren bzw. auf eine Einvernahme wurde vom gesetzlichen Vertreter ausdrücklich verzichtet. 1.
  3. Zur Situation im Falle der Rückkehr: Die bP unterliegt im Herkunftsstaat Irak persönlich keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohender asylrelevanter Verfolgung. 1.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Aus dem vom Bundesamt zur allgemeinen Lage herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand Oktober 2023 (Quelle: www.ecoi.net) ergibt sich für Personen mit dem Profil der bP, in Zusammenschau mit dem Vorbringen des gesetzlichen Vertreters im Antrag, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus einem asylrelevanten Motiv.
  5. Beweiswürdigung Ad 1.1.
  6. Zur Person der bP: Dies ergibt sich im Wesentlichen unstreitig aus der Aktenlage des Bundesamtes. Das Nichtvorbringen von konkreten Fluchtgründen bzw. konkreten Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf die bP ergibt sich aus dem Antrag des Vaters, in dem dieser als gesetzlicher Vertreter auch ausdrücklich auf eine weitere Äußerung, auf eine Einvernahme und auf ein gesondertes Ermittlungsverfahren verzichtete. Ad 1.1.
  7. Zur Situation im Falle der Rückkehr: Der Vater hat als gesetzlicher Vertreter für die bP keinen Sachverhalt dargelegt, aus dem sich eine konkrete und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Gefährdung ergeben könnte. Er hat auch auf ein darauf gerichtetes Ermittlungsverfahren der Behörde ausdrücklich verzichtet und damit konkludent dargelegt, dass der Antrag auf Gewährung des gleichen Schutzes gerichtet war. Ad 1.1.
  8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Die bP hat diesbezüglich kein konkretes Vorbringen erstattet, wonach sich aus der allgemeinen Lage (siehe auch www.ecoi.net) im Irak gerade für die in Österreich geborene bP eine entscheidungsrelevante Verfolgungsgefahr ergeben könnte.
  9. Rechtliche Beurteilung Ad A) Zuerkennung des Status einer asylberechtigten Person Familienverfahren im Inland § 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem AsylwerberParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von,
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;,
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder,
  3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn,
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und,
  5. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:,
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;,
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;,
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). § 3 AsylGParagraph 3, AsylG
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Vater stellte als gesetzlicher Vertreter und Asylberechtigter für die bP einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser gilt gem. § 34 Abs 1 Z1 AsylG als Antrag auf Gewährung des gleichen Schutzes wie ihn der Vater innehat. Der Vater stellte als gesetzlicher Vertreter und Asylberechtigter für die bP einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser gilt gem. Paragraph 34, Absatz eins, Z1 AsylG als Antrag auf Gewährung des gleichen Schutzes wie ihn der Vater innehat. Gegenständlich ergab sich kein konkreter Sachverhalt, wonach die in Österreich geborene mj. bP im Falle der Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Die Behörde bzw. das BVwG hat gem. § 34 Abs 2 AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist undDie Behörde bzw. das BVwG hat gem. Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn,
  2. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,). Die bP ist das zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige und ledige Kind des asylberechtigten Q.H. und damit Familienangehörige iSd § 2 Abs 1 Z22 AsylG. Die bP ist nicht straffällig geworden und ist in Bezug auf den asylberechtigten Vater Q.H. auch kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.Die bP ist das zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige und ledige Kind des asylberechtigten Q.H. und damit Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Z22 AsylG. Die bP ist nicht straffällig geworden und ist in Bezug auf den asylberechtigten Vater Q.H. auch kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig. Es war daher der Beschwerde stattzugeben – die Behörde leitete ihren eigenen Angaben nach den Status einer subsidiär Schutzberechtigten „irrtümlich“ von der Mutter ab – und der bP im Rahmen des Familienverfahrens der gleiche Status wie dem Vater, nämlich der einer Asylberechtigten (§ 3 AsylG), zuzuerkennen.Es war daher der Beschwerde stattzugeben – die Behörde leitete ihren eigenen Angaben nach den Status einer subsidiär Schutzberechtigten „irrtümlich“ von der Mutter ab – und der bP im Rahmen des Familienverfahrens der gleiche Status wie dem Vater, nämlich der einer Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG), zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG ist dies auch mit der Feststellung zu verbinden, dass der bP damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist dies auch mit der Feststellung zu verbinden, dass der bP damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Dem Antragsbegehren der bP wurde damit stattgegeben und stellte auch das Bundesamt keinen Antrag auf Verhandlung, zumal sie auch den „Irrtum“ in ihrer Entscheidung selbst einräumte. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Dem Antragsbegehren der bP wurde damit stattgegeben und stellte auch das Bundesamt keinen Antrag auf Verhandlung, zumal sie auch den „Irrtum“ in ihrer Entscheidung selbst einräumte. Ad B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L504.2285165.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.