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{'item': 'L510 2149483-6'}

Obsah (23)§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 53§ 56§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 9§ 5§ 24§ 14a§ 43§ 21Art 47§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2024 GeschäftszahlL510 2149483-6 Spruch, L510 2149483-6/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 3Abs. 1 Asyl

G als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 08.07.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.02.2017, Zl. römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2018, L521 2149483-1/10E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 24.01.2018 in Rechtskraft. 2. Die bP wurde am 06.08.2018 von Deutschland nach Österreich überstellt. Noch am selben Tag stellte sie einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 30.10.2018, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt und gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei.

§ 55Abs. 1a FPG wurde ihr keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.2. Die b

P wurde am 06.08.2018 von Deutschland nach Österreich überstellt. Noch am selben Tag stellte sie einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 30.10.2018, Zl. römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt und gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihr keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2019, L504 2149483-2/8E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 21.03.2019 in Rechtskraft.

  1. Am 26.02.2021 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 15.03.2021 abgewiesen und die Beschwerde dagegen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2021, L502 2149483-3/3E, als unbegründet abgewiesen.
  2. Am 26.02.2021 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 15.03.2021 abgewiesen und die Beschwerde dagegen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2021, L502 2149483-3/3E, als unbegründet abgewiesen.
  3. Am 02.08.2021 stellte die bP erneut einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Mit Bescheid des BFA wurde dieser Antrag

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2022, L510 2149483-4/3E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. 4. Am 02.08.2021 stellte die bP erneut einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Mit Bescheid des BFA wurde dieser Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2022, L510 2149483-4/3E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. 5. Am 23.01.2023 stellte die bP ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 15.02.2023, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt und gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei.

§ 55Abs.

1a FPG wurde ihr keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.5. Am 23.01.2023 stellte die bP ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 15.02.2023, Zl. römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt und gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihr keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2023, L524 2149483-5/3E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 14.03.2023 in Rechtskraft. In weiterer Folge reiste die bP trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht aus und hält sich bis dato unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. 6. Am 14.11.2023 brachte die bP den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Abs. 1 Asyl

G im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus ein.6. Am 14.11.2023 brachte die bP den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus ein. 7. Mit Bescheid vom 23.11.2023, Zl: XXXX , wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 14.11.2023

§ 56Asyl

G ab. 7. Mit Bescheid vom 23.11.2023, Zl: römisch 40 , wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 14.11.2023

Paragraph 56, AsylG ab.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
  2. Mit Schreiben vom 02.04.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFA um Übermittlung des Wiederaufnahmegesuchs der deutschen Behörden vom 05.04.2018 sowie um Bekanntgabe, ob die bP während ihres Aufenthaltes in Deutschland einen Asylantrag stellte.
  3. Mit Schreiben vom 03.04.2024 wurden die angeforderten Unterlagen übermittelt und mitgeteilt, dass die bP am 26.03.2018 in Deutschland einen förmlichen Asylantrag gestellt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt) Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger des Irak und gehört der Volksgruppe der Araber an. Die beschwerdeführende Partei stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 08.07.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 16.02.2017, Zl. XXXX , abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2018, L521 2149483-1/10E, als unbegründet abgewiesen. Die beschwerdeführende Partei stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 08.07.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 16.02.2017, Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2018, L521 2149483-1/10E, als unbegründet abgewiesen. Nach Erlassung des Erkenntnisses reiste die bP am 15.03.2018 illegal nach Deutschland weiter, wo sie am 16.03.2018 ein Asylgesuch äußerte und am 26.03.2018 einen förmlichen Asylantrag stellte. Mit Schreiben vom 05.04.2018 wurde seitens der deutschen Behörden ein Wiederaufnahmegesuch an Österreich gestellt. Nach Zustimmung Österreichs zum Wiederaufnahmegesuch Deutschlands am 06.08.2018 wurde die bP nach Österreich rücküberstellt, wo sie am selben Tag einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher schließlich vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.03.2019, L504 2149483-2/8E, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Am 23.01.2023 stellte die bP ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 15.02.2023

§ 68Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und gegen die b

P ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurden. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2023, L524 2149483-5/3E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 14.03.2023 in Rechtskraft.Am 23.01.2023 stellte die bP ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 15.02.2023

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und gegen die bP ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurden. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2023, L524 2149483-5/3E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 14.03.2023 in Rechtskraft. Am 14.11.2023 brachte die bP den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Abs. 1 Asyl

G im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus ein.Am 14.11.2023 brachte die bP den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus ein.

  1. Beweiswürdigung 2.
  2. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der bereits geführten Asylverfahren, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Der oben angeführte Verfahrensgang ebenso wie die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Volksgruppenzugehörigkeit sowie hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, die ersten drei Asylverfahren der bP und des Aufenthaltes der bP in Deutschland ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2023, L524 2149483-5/3E. Zudem ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFA um Übermittlung des Wiederaufnahmegesuchs der deutschen Behörden vom 05.04.
  3. Den übermittelten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die bP nach eigenen Angaben am 15.03.2018 in Deutschland einreiste sowie ihr dort gestellter Antrag auf internationalen Schutz.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.1. Gesetzliche Grundlagen § 56 AsylG lautet:Paragraph 56, AsylG lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. § 58 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise:
(1)-
(2)[...]
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

§§ 55oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5a)[...]
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs 3 AVG gilt.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs 11 gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

§ 5des Amtssitzgesetzes - ASG, BGBl.

I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.

Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes - ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10)[...]
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

§§ 55und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56eingeleitet wurde und1.

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. § 60 AsylG lautet:Paragraph 60, AsylG lautet:
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2)Aufenthaltstitel

§ 56dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

(2)Aufenthaltstitel

Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. 3.2.
  4. Laut Materialien soll in § 56 AsylG aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. "Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu § 41a Abs. 10 und § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.3.2.
  5. Laut Materialien soll in Paragraph 56, AsylG aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. "Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu Paragraph 41 a, Absatz 10 und , Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ab. Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine 'Aufenthaltsberechtigung plus' ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten. Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel 'Aufenthaltsberechtigung', der der bisherigen 'Niederlassungsbewilligung'

§ 43Abs.

4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht. Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine 'Aufenthaltsberechtigung plus' ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

, Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vergleiche dazu Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten. Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel 'Aufenthaltsberechtigung', der der bisherigen 'Niederlassungsbewilligung'

Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entspricht. Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen. 3.3.

  1. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BFA aus, dass die bP zum Zeitpunkt der Antragstellung am 14.11.2023 nicht drei Jahre ihres festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen sei. Die bP sei am 06.08.2018 aufgrund der Dublin- Verordnung aus Deutschland nach Österreich überstellt worden. Ihr Verfahren betreffend internationalen Schutz sei am 20.03.2019 rechtskräftig negativ entschieden worden und habe sie am 23.01.2023 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag sei am 14.04.2023 rechtskräftig zurückgewiesen worden. Die bP sei somit in der Zeit von 06.08.2018 bis zum 20.03.2019 und von 23.01.2023 bis zum 14.04.2023 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen, insgesamt also 10 Monate und 6 Tage legal im Bundesgebiet. Die Zeiten vor ihrer Ausreise nach Deutschland hätten nicht angerechnet werden können, da der Gesetzgeber einen durchgängigen Aufenthalt vorschreibe. Der Gesetzgeber siehe weiters vor, dass sie sich die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten müsse. Da die bP lediglich 10 Monate und 6 Tage legal aufhältig gewesen sei, erfülle sie die Voraussetzungen nicht. Sofern in gegenständlicher Beschwerde auf die integrativen Bemühungen der bP in Österreich hingewiesen wird, so verkennt die anwaltlich vertretene bP, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund des gegenständlichen Antrages nach § 56 AsylG bereits daran scheitert, dass Abs. 1 leg. cit. als Voraussetzung normiert, dass mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen sein muss.Sofern in gegenständlicher Beschwerde auf die integrativen Bemühungen der bP in Österreich hingewiesen wird, so verkennt die anwaltlich vertretene bP, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund des gegenständlichen Antrages nach Paragraph 56, AsylG bereits daran scheitert, dass Absatz eins, leg. cit. als Voraussetzung normiert, dass mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen sein muss. Die in § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG normierte durchgängige Aufenthaltsdauer von fünf Jahren bezieht sich nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung auf den Zeitraum vor der Antragstellung.Die in Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG normierte durchgängige Aufenthaltsdauer von fünf Jahren bezieht sich nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung auf den Zeitraum vor der Antragstellung. Wenn nun in gegenständlicher Beschwerde ausgeführt wird, dass sich die bP in den letzten acht Jahren insgesamt drei Jahre vier Monate und 22 Tage rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, zumal der Aufenthalt der bP in Deutschland zu keiner Unterbrechung der Aufenthaltsdauer der bP in Österreich geführt habe, ist § 2 Abs. 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zur Klärung der Frage, ob eine Unterbrechung des durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet iSd § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG durch Auslandsaufenthalte gegeben ist, heranzuziehen (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0088), auf welchen bereits in der Beschwerde richtigerweise verwiesen wurde.Wenn nun in gegenständlicher Beschwerde ausgeführt wird, dass sich die bP in den letzten acht Jahren insgesamt drei Jahre vier Monate und 22 Tage rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, zumal der Aufenthalt der bP in Deutschland zu keiner Unterbrechung der Aufenthaltsdauer der bP in Österreich geführt habe, ist Paragraph 2, Absatz 7, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zur Klärung der Frage, ob eine Unterbrechung des durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet iSd Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG durch Auslandsaufenthalte gegeben ist, heranzuziehen vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0088), auf welchen bereits in der Beschwerde richtigerweise verwiesen wurde. § 2 Abs. 7 NAG normiert, dass kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthaltes oder einer Niederlassung unterbrechen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Fremde das Bundesgebiet in Folge einer nachträglich behobenen Entscheidung nach dem FPG verlassen hat.Paragraph 2, Absatz 7, NAG normiert, dass kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthaltes oder einer Niederlassung unterbrechen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Fremde das Bundesgebiet in Folge einer nachträglich behobenen Entscheidung nach dem FPG verlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf die in der Regierungsvorlage BGBl. I Nr. 122/2009 (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009) zu § 2 Abs. 7 NAG enthaltenen Erläuterungen (330 BlgNR
  2. GP, 41), dass mit § 2 Abs. 7 NAG klargestellt wird, dass kurzfristige Auslandsaufenthalte, wie z.B. zu Besuchszwecken oder zur Durchreise, weder eine anspruchsbegründende (z.B. für den fünfjährigen Zeitraum zur Erlangung eines Daueraufenthalt-EG), noch eine anspruchsbeendende (z.B. die Erlöschenszeiträume nach § 20 Abs. 4) Aufenthalts- oder Niederlassungsdauer unterbricht, wobei es hierbei im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor allem darauf ankommt, inwiefern sich durch den Auslands- bzw. Inlandsaufenthalt der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betreffenden verändert. Vgl. dazu auch § 2 Abs. 2 Z 2 (vgl. VwGH 20.08.2013, 2012/22/0122).Der Verwaltungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf die in der Regierungsvorlage Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009) zu Paragraph 2, Absatz 7, NAG enthaltenen Erläuterungen (330 BlgNR
  3. GP, 41), dass mit Paragraph 2, Absatz 7, NAG klargestellt wird, dass kurzfristige Auslandsaufenthalte, wie z.B. zu Besuchszwecken oder zur Durchreise, weder eine anspruchsbegründende (z.B. für den fünfjährigen Zeitraum zur Erlangung eines Daueraufenthalt-EG), noch eine anspruchsbeendende (z.B. die Erlöschenszeiträume nach , Paragraph 20, Absatz 4,) Aufenthalts- oder Niederlassungsdauer unterbricht, wobei es hierbei im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor allem darauf ankommt, inwiefern sich durch den Auslands- bzw. Inlandsaufenthalt der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betreffenden verändert. Vgl. dazu auch Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, vergleiche VwGH 20.08.2013, 2012/22/0122). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Aufenthalte zu Besuchszwecken oder Ferienaufenthalte von ihrer Zielrichtung her, und jedenfalls, wenn sie kurzfristig waren, keine Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zur Folge haben können (vgl. in diesem Sinn VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0101, Rn. 20 und 21; siehe auch VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0071 bis 0073; 07.10.2021, Ra 2021/21/0088).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Aufenthalte zu Besuchszwecken oder Ferienaufenthalte von ihrer Zielrichtung her, und jedenfalls, wenn sie kurzfristig waren, keine Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zur Folge haben können vergleiche in diesem Sinn VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0101, Rn. 20 und 21; siehe auch VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0071 bis 0073; 07.10.2021, Ra 2021/21/0088). 3.3.
  4. Im Lichte dieser Judikatur unterbrach die bP zuletzt mit ihrer Ausreise nach Deutschland im März 2018 und ihrem bis August 2019 dauernden Aufenthalt in Deutschland jedenfalls ihren Aufenthalt im Bundesgebiet, da sie sich nach negativer Entscheidung über ihr Asylverfahren dazu entschloss, Österreich zu verlassen, um in Deutschland Asyl zu beantragen. Damit machte sie hinreichend deutlich, dass der Zweck ihres Auslandsaufenthalts der Verschiebung des Mittelpunktes ihrer Lebensinteressen nach Deutschland galt. Ein Ferienaufenthalt bzw. eine Reise zu Besuchszwecken oder aus sonstigen humanitären Gründen wurde von der bP nicht behauptet und ist angesichts der Stellung des Asylantrages in Deutschland offensichtlich auszuschließen. Aufgrund des mit Deutschland geführten Konsultationsverfahrens erteilte Österreich am 06.08.2018 die Zustimmung zur Rücküberstellung der bP. Die Rückkehr der bP erfolgte allein deshalb, weil Österreich aufgrund des Dublin-Regimes zur Rücknahme der bP verpflichtet war und die bP nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Deutschland deshalb schließlich im August 2018 nach Österreich rücküberstellt wurde. Daraus folgt, dass die Frist zur Berechnung des durchgängigen Aufenthalts mit Wiedereinreise der bP im August 2018 neu zu laufen begann, die bP sohin seit der Antragstellung am 14.11.2023 seit fünf Jahren und drei Monaten in Österreich durchgängig aufhältig war, davon bis zum rechtskräftigen Abschluss des dritten Asylverfahrens am 14.03.2023 insgesamt 10 Monate und sechs Tage rechtmäßig. Die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG sind nach Abs. 2 leg. cit. die Mindestvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen. Da die bP zum Zeitpunkt der Antragstellung am 14.11.2023 nicht drei Jahre ihres festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig war iSd § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG, war ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen.Die Voraussetzungen nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG sind nach Absatz 2, leg. cit. die Mindestvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen. Da die bP zum Zeitpunkt der Antragstellung am 14.11.2023 nicht drei Jahre ihres festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig war iSd Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, war ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen. Aufgrund dessen ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen insbesondere im Hinblick auf § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht mehr näher einzugehen war.Aufgrund dessen ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen insbesondere im Hinblick auf Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht mehr näher einzugehen war. 3.
  5. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, (2010, C 83/02) entgegensteht.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, (2010, C 83/02) entgegensteht.

Art 47

Abs 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs 2 leg. cit. hat jede Person das Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Artikel 47

, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Absatz 2, leg. cit. hat jede Person das Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art 25 Abs 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 25, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt der belangten Behörde die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs 7 AsylG 2005): "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." Die Regelung des § 21 Abs. 7 BFA-VG steht auch mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005): "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." Die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG steht auch mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung des BFA und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich viereinhalb Monate liegen – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen und ergibt sich bereits aufgrund des Akteninhalts, dass die belangte Behörde den Sachverhalt vollständig ermittelt und richtig gewürdigt hat. Die wesentlichen Feststellungen sind unbestritten geblieben. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird daher vom erkennenden Richter gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal – in Anbetracht des Nichtvorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen – keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck von der bP verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, auch wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck von der bP verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, auch wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, dass mit der bP mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21

Abs 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L510.2149483.6.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.