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{'item': 'L529 2205826-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2024 GeschäftszahlL529 2205826-3 Spruch, L529 2205826-3/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 26.03.2018 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 26.03.2018 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er HDP-Mitglied und Kurde sei, weshalb er in der Türkei für einen Terroristen gehalten werde. Zudem sei er wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration in den Fokus des IS bzw. der türkischen Behörden geraten. Außerdem seien seine Eltern unter Druck gesetzt worden, da er zum Militär habe müssen. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 21.08.2018 in allen Punkten negativ entschieden. Die Beschwerde des BF dagegen wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2018, Zl. L519 2205826-1/14E (schriftliche Ausfertigung vom 30.07.2019) abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. I.
  3. Mittels Verständigung vom 15.07.2019 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei. Mit rechtskräftig gewordenem Bescheid vom 18.12.2019, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer abermals eine Rückkehrentscheidung erlassen und mit einem auf vier Jahre befristeten Einreiseverbot verbunden. römisch eins.
  4. Mittels Verständigung vom 15.07.2019 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei. Mit rechtskräftig gewordenem Bescheid vom 18.12.2019, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer abermals eine Rückkehrentscheidung erlassen und mit einem auf vier Jahre befristeten Einreiseverbot verbunden. I.
  5. Der Beschwerdeführer wurde am 09.11.2021 festgenommen und stellte am gleichen Tag einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt gab der Beschwerdeführer an, er hätte die gleichen Gründe wie bei seinem ersten Verfahren. römisch eins.
  6. Der Beschwerdeführer wurde am 09.11.2021 festgenommen und stellte am gleichen Tag einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt gab der Beschwerdeführer an, er hätte die gleichen Gründe wie bei seinem ersten Verfahren. I.
  7. Mit Mandatsbescheid vom 09.11.2021 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. römisch eins.
  8. Mit Mandatsbescheid vom 09.11.2021 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. I.
  9. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 30.11.2021 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a AsylG auf. römisch eins.
  10. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 30.11.2021 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, AsylG auf. Mit Beschluss des BVwG vom 07.12.2021, L525 2205826-2/7E, wurde die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG bestätigt. Mit Beschluss des BVwG vom 07.12.2021, L525 2205826-2/7E, wurde die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG bestätigt. I.
  11. Der Beschwerdeführer wurde am 21.12.2021 in die Türkei abgeschoben. römisch eins.
  12. Der Beschwerdeführer wurde am 21.12.2021 in die Türkei abgeschoben. I.
  13. Der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers wurde nach dessen Abschiebung gem. § 68 AVG zurückgewiesen; der Bescheid des BFA (Zl. XXXX ) erwuchs am 05.02.2022 in Rechtskraft. römisch eins.
  14. Der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers wurde nach dessen Abschiebung gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen; der Bescheid des BFA (Zl. römisch 40 ) erwuchs am 05.02.2022 in Rechtskraft. I.8.
  15. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 13.03.2023 wiederum in Österreich ein. römisch eins.8.
  16. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 13.03.2023 wiederum in Österreich ein. I.8.
  17. Er stellte am 13.03.2023 erneut einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung begründete er diesen Antrag mit der wirtschaftlich angespannten Situation in der Türkei nach dem Erdbeben, insbesondere für Kurden [im Februar 2023, Anm.]. römisch eins.8.
  18. Er stellte am 13.03.2023 erneut einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung begründete er diesen Antrag mit der wirtschaftlich angespannten Situation in der Türkei nach dem Erdbeben, insbesondere für Kurden [im Februar 2023, Anm.]. I.8.
  19. Am 09.05.2023 wurde dieses Verfahren gem. § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.römisch eins.8.
  20. Am 09.05.2023 wurde dieses Verfahren gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt. I.8.
  21. Der Beschwerdeführer wurde am 06.02.2024 im Rahmen einer Personenkontrolle angehalten und wies sich dabei mit einem bulgarischen Personalausweis aus. Er wurde nach § 224 StGB wegen Fälschung besonders geschützter Dokumente angezeigt, die Verhandlung ist für den 16.04.2024 anberaumt.römisch eins.8.
  22. Der Beschwerdeführer wurde am 06.02.2024 im Rahmen einer Personenkontrolle angehalten und wies sich dabei mit einem bulgarischen Personalausweis aus. Er wurde nach Paragraph 224, StGB wegen Fälschung besonders geschützter Dokumente angezeigt, die Verhandlung ist für den 16.04.2024 anberaumt. I.8.
  23. In Fortführung des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 26.03.2024 beim BFA niederschriftlich einvernommen.römisch eins.8.
  24. In Fortführung des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 26.03.2024 beim BFA niederschriftlich einvernommen. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt gab der Beschwerdeführer wiederum an, ihm sei wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen und seiner HDP-Mitgliedschaft gedroht worden. Änderungen dazu habe es nicht gegeben, doch habe am 28.06.2022 eine Hausdurchsuchung im Haus der Familie stattgefunden, wobei eine kurdische Fahne gefunden worden sei. I.8.
  25. Mit dem nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 03.04.2024 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a AsylG auf und begründete dies damit, dass der neuerliche Antrag nicht geeignet sei, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt festzustellen. römisch eins.8.
  26. Mit dem nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 03.04.2024 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, AsylG auf und begründete dies damit, dass der neuerliche Antrag nicht geeignet sei, einen maßgeblich geänderten Sachverhalt festzustellen. Der mit der Zurückweisung zu verbindenden Ausweisung in die Türkei stehe kein wesentlich geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Privat- und Familienleben oder verfahrenswesentliche Integration entgegen. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeit für eine Abschiebung sei gegeben. Aufgrund der Feststellungen zum Herkunftsland in Verbindung mit dem nunmehrigen Vorbringen könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschriebene Verletzung seiner Rechte drohe.Der mit der Zurückweisung zu verbindenden Ausweisung in die Türkei stehe kein wesentlich geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Privat- und Familienleben oder verfahrenswesentliche Integration entgegen. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeit für eine Abschiebung sei gegeben. Aufgrund der Feststellungen zum Herkunftsland in Verbindung mit dem nunmehrigen Vorbringen könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschriebene Verletzung seiner Rechte drohe. I.8.
  27. Die Verwaltungsakten langten am 05.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht Wien und am 08.04.2024 bei der zuständigen Gerichtsabteilung L529 in der Außenstelle Linz ein, wovon das BFA am gleichen Tag verständigt wurde.römisch eins.8.
  28. Die Verwaltungsakten langten am 05.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht Wien und am 08.04.2024 bei der zuständigen Gerichtsabteilung L529 in der Außenstelle Linz ein, wovon das BFA am gleichen Tag verständigt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  29. Feststellungen:römisch zwei.
  30. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. Er stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 26.03.2018 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er HDP-Mitglied und Kurde sei, weshalb er in der Türkei für einen Terroristen gehalten werde. Zudem sei er wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration in den Fokus des IS bzw. der türkischen Behörden geraten. Außerdem seien seine Eltern unter Druck gesetzt worden, da er zum Militär habe müssen. Dieser (erste) Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2018 abgewiesen. Der Beschwerdeführer verblieb nach dieser Entscheidung weiterhin im Bundesgebiet. Mit rechtskräftig gewordenem Bescheid vom 18.12.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer abermals eine Rückkehrentscheidung erlassen und mit einem auf vier Jahre befristeten Einreiseverbot verbunden. Der Beschwerdeführer stellte am 09.11.2021 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt gab der Beschwerdeführer an, er hätte die gleichen Gründe wie bei seinem ersten Verfahren. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 30.11.2021 wurde gem. § 12a Abs. 2 AsylG der faktische Abschiebeschutz aberkannt und mit Beschluss des BVwG vom 07.12.2021, L525 2205826-2/7E, die Rechtmäßigkeit dieser Aberkennung bestätigt.Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 30.11.2021 wurde gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG der faktische Abschiebeschutz aberkannt und mit Beschluss des BVwG vom 07.12.2021, L525 2205826-2/7E, die Rechtmäßigkeit dieser Aberkennung bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde am 21.12.2021 in die Türkei abgeschoben. Der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers wurde nach dessen Abschiebung gem. § 68 AVG zurückgewiesen; der Bescheid des BFA erwuchs am 05.02.2022 in Rechtskraft. Der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers wurde nach dessen Abschiebung gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen; der Bescheid des BFA erwuchs am 05.02.2022 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 13.03.2023 erneut in Österreich ein. An diesem Tag stellte er einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung an, sein Heimatland wegen der wirtschaftlich angespannten Situation nach dem Erdbeben, insbesondere für Kurden, verlassen zu haben, andererseits sei ihm auch wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen und seiner HDP-Mitgliedschaft gedroht worden und es sei am 28.06.2022 zu einer Hausdurchsuchung im Haus der Familie gekommen. Hinsichtlich des nunmehrigen Antrages auf internationalen Schutz stützt sich der Beschwerdeführer auf die gleichen Gründe, wie im ersten Verfahren, aktuelle und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Mit dem nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 03.04.2024 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a AsylG auf. Mit dem nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 03.04.2024 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, AsylG auf. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine besonderen familiären Bindungen; seine Kernfamilie lebt in seinem Herkunftsstaat. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. II.
  31. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  32. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass die allgemeine Lage in der Türkei seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in der Türkei für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden und denen er nicht entgegengetreten ist. Dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung gekommen sei, wurde nicht behauptet. Hinsichtlich allf. Auswirkungen des Erdbebens im Februar 2023 auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die rechtlichen Ausführungen (Punkt II.3.3.) verwiesen. Dass die allgemeine Lage in der Türkei seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in der Türkei für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden und denen er nicht entgegengetreten ist. Dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung gekommen sei, wurde nicht behauptet. Hinsichtlich allf. Auswirkungen des Erdbebens im Februar 2023 auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die rechtlichen Ausführungen (Punkt römisch zwei.3.3.) verwiesen. II.
  33. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  34. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) II.3.
  35. Gesetzliche Grundlagenrömisch zwei.3.
  36. Gesetzliche Grundlagen Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:„

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennDer mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet:, „
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
  1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
  2. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
  3. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
  4. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
  5. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben und
  6. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben und
  7. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  8. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
  1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
  2. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
  3. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  4. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt, 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und 3. darüber hinaus
  1. a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
  2. b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
  3. c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
  4. c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
  1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  2. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  3. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden." § 22 AsylG („Entscheidungen“) lautet auszugsweise:Paragraph 22, AsylG („Entscheidungen“) lautet auszugsweise: „§ 22.
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“„§ 22.
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“ Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:"§ 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet:, "§ 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."II.3.2. Aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 22 BFA-VG und 12a Abs. 2 und 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergibt sich insgesamt das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem VwG in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom BFA bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Lässt dieses Ermittlungsergebnis aber die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann diese von der Behörde zu vertretende Mangelhaftigkeit nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329).
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.", römisch zwei.3.
  1. Aus den gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 22, BFA-VG und 12a Absatz 2 und 22 Absatz 10, AsylG 2005 ergibt sich insgesamt das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem VwG in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom BFA bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Lässt dieses Ermittlungsergebnis aber die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann diese von der Behörde zu vertretende Mangelhaftigkeit nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329). § 12a Abs. 2 AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu § 22 BFA-VG).Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens vergleiche die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 22, BFA-VG). II.3.
  2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:römisch zwei.3.
  3. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: Der Beschwerdeführer brachte am 26.03.2018 erstmals beim BFA einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Wie bereits oben dargestellt begründete der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag mit seiner Bedrohung aufgrund seiner HDP-Mitgliedschaft, seiner Teilnahme an einer Demonstration und seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und ergänzte dieses Vorbringen mit der Druckausübung auf seine Eltern wegen seiner Verpflichtung, zum Militär zu müssen. Dieses Vorbringen wurde rechtskräftig für nicht glaubhaft, widersprüchlich und zum Teil nicht plausibel erachtet (vgl. BVwG vom 09.10.2018, L519 2205826-1/15Z). Wie bereits oben dargestellt begründete der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag mit seiner Bedrohung aufgrund seiner HDP-Mitgliedschaft, seiner Teilnahme an einer Demonstration und seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und ergänzte dieses Vorbringen mit der Druckausübung auf seine Eltern wegen seiner Verpflichtung, zum Militär zu müssen. Dieses Vorbringen wurde rechtskräftig für nicht glaubhaft, widersprüchlich und zum Teil nicht plausibel erachtet vergleiche BVwG vom 09.10.2018, L519 2205826-1/15Z). Der Beschwerdeführer verblieb - trotz aufrechter Rückkehrentscheidung - im Bundesgebiet. Mit rechtskräftig gewordenem Bescheid vom 18.12.2019 wurde gegen ihn abermals eine Rückkehrentscheidung erlassen und mit einem auf vier Jahre befristeten Einreiseverbot verbunden. Bei seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 09.11.2021 berief sich der Beschwerdeführer auf die gleichen Gründe wie bei seinem ersten Verfahren; er sei Kurde und werde diskriminiert. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 30.11.2021 wurde gem. § 12a Abs. 2 AsylG der faktische Abschiebeschutz aberkannt und mit Beschluss des BVwG vom 07.12.2021, L525 2205826-2/7E, die Rechtmäßigkeit dieser Aberkennung bestätigt.Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 30.11.2021 wurde gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG der faktische Abschiebeschutz aberkannt und mit Beschluss des BVwG vom 07.12.2021, L525 2205826-2/7E, die Rechtmäßigkeit dieser Aberkennung bestätigt. Am 21.12.2021 wurde der Beschwerdeführer in die Türkei abgeschoben. Der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig mit 05.02.2022 gem. § 68 AVG zurückgewiesen.Der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig mit 05.02.2022 gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Trotz noch aufrechtem Einreiseverbot (gültig bis Ende Dezember 2025) reiste der Beschwerdeführer spätestens am 13.03.2023 erneut in Österreich ein, wo er den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz stellte. Diesen dritten Antrag begründete der Beschwerdeführer wiederum damit, dass ihm wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen und seiner HDP-Mitgliedschaft gedroht worden sei. Hinsichtlich der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner HDP-Mitgliedschaft und seiner Teilnahme an Demonstrationen ist auf die beiden Asyl-Vorverfahren zu verweisen. Mit diesem Vorbringen hält der Beschwerdeführer seine Gründe aus den beiden Vorverfahren aufrecht, stützte sich somit auf bereits entschiedene Sachverhalte und er hat auch keine Änderungen oder neue Beweismittel dazu vorgebracht. Aus dem Vorbringen zum nunmehrigen (dritten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ergibt sich daher - wie die Behörde erster Instanz bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Soweit der Beschwerdeführer im nunmehrigen Asylverfahren auch darauf verwies, nach seiner Abschiebung erneut Probleme mit den türkischen Behörden gehabt zu haben (polizeiliche Hausdurchsuchung im Juni 2022, bei der eine kurdische Fahne gefunden worden sei) so ist - unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens - festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angab, danach keine Probleme mehr mit den türkischen Behörden gehabt und das Land auf legalem Wege mit seinem Reisepass am 08.03.2023 verlassen zu haben. Dem BFA ist daher beizupflichten, dass diesen Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge keine (aufrechte) Bedrohungslage erkannt werden kann. Soweit der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 13.03.2023 auch angegeben hat, nach einem Erdbeben in der Türkei obdach- und perspektivelos gewesen zu sein, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt lediglich in der Erstbefragung erwähnte, in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA hingegen unerwähnt ließ. Darüber hinaus ist eine ausweglose Situation aus diesem Grund für den Beschwerdeführer schon deshalb nicht anzunehmen, zumal es auch dessen Familienangehörigen möglich ist, sich im Herkunftsland aufzuhalten und ist eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers, der als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann zu der am wenigsten vulnerablen Gruppe gehört, nicht erkennbar. Zudem wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch nicht konkret vorgebracht, dass es für ihn allein aus diesem Grund ausgeschlossen wäre, sich im Herkunftsstaat eine neue Existenzgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in keiner seiner Einvernahmen eine aktuelle, konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung schilderte. Ein Vorbringen, das vor diesem Hintergrund nunmehr zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren – nämlich glaubhafteren – Einschätzung führen würde, wurde nicht erstattet, weshalb der Beurteilung des BFA im verfahrensgegenständlichen Bescheid zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht entgegengetreten werden kann. Auch die Ländersituation ist - mit Ausnahme des Erdbebens im Februar 2023 - im Wesentlichen gleichgeblieben. Eine Änderung der Lage in der Türkei, die notorisch bekannt sein müsste, ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des inhaltlichen Asylverfahrens bzw. der letzten Rückkehrentscheidung nicht eingetreten, und wurde dahingehend auch nichts vorgebracht, die Auswirkungen des Erdbebens im Februar 2023 auf den Beschwerdeführer sind - wie zuvor ausgeführt - nicht dergestalt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine ausweglose Situation geraten würde. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor, dass sich sein Privat- und Familienleben wesentlich geändert hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass sein Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem bisherigen Vorbringen kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt ergeben hat. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; der Beschwerdeführer wurde am 26.03.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch das BFA ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; der Beschwerdeführer wurde am 26.03.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 03.04.2024 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 03.04.2024 rechtmäßig., Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L529.2205826.3.00

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