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{'item': 'W116 2272960-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 24§ 1§ 7§ 57§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2024 GeschäftszahlW116 2272960-1 Spruch, W116 2272960-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Mandatsbescheid vom 12.09.2022, Cga 133/116x-99-VNR3, wurde der beschwerdeführenden Partei eine Pauschalgebühr von EUR 15.863,00 und eine Eihebungsgebühr von EUR 8,00 vorgeschrieben.
  2. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Vorstellung und brachte vor, die mit Mandatsbescheid vorgeschriebene Pauschalgebühr basiert auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 602.000,00, es handle sich jedoch um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit für welche die Bemessungsgrundlage EUR 750,00 seien.
  3. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Vorstellung „nicht Folge gegeben“, dagegen richtet sich die am 31.05.2023 erhobene Beschwerde.
  4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Mit Mandatsbescheid vom 12.09.2022, Cga 133/116x-99-VNR3, wurde der beschwerdeführenden Partei eine Pauschalgebühr von EUR 15.863,00 und eine Eihebungsgebühr von EUR 8,00 vorgeschrieben. Der Mandatsbescheid wurde am 15.09.2022 zugestellt.Die beschwerdeführernde Partei erhob mit Schreiben vom 28.09.2022 gegen den Mandatsbescheid vom 12.09.2022 – „der Höhe und dem Grunde nach im vollen Umfang“ – Vorstellung, wodurch der Mandatsbescheid außer Kraft trat.1.
  7. Mit Mandatsbescheid vom 12.09.2022, Cga 133/116x-99-VNR3, wurde der beschwerdeführenden Partei eine Pauschalgebühr von EUR 15.863,00 und eine Eihebungsgebühr von EUR 8,00 vorgeschrieben. Der Mandatsbescheid wurde am 15.09.2022 zugestellt., Die beschwerdeführernde Partei erhob mit Schreiben vom 28.09.2022 gegen den Mandatsbescheid vom 12.09.2022 – „der Höhe und dem Grunde nach im vollen Umfang“ – Vorstellung, wodurch der Mandatsbescheid außer Kraft trat. 1.
  8. Darüber entschied die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts mit folgenden Bescheid: „BESCHEID […]
  9. Der Vorstellung der beklagten Partei gegen den hg Mandatsbescheid vom 12.9.2022 zu 30 Cga 133/16x-999-VNR3 des Inhalts a) den Mandatsbescheid dahingehend abzuändern, dass die Pauschalgebühr von EUR 15.863,00 und Einhebungsgebühr von EUR 8,00 Gebühr mit Null festgesetzt wird in eventu b) der angefochtene Gebührenbescheid ersatzlos behoben wird, wird jeweils nicht Folge gegeben.
  10. Die beklagte Partei hat ihre Kosten der Vorstellung selbst zu tragen. […]“
  11. Beweiswürdigung:Die Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem völlig unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere dem beschwerdegegenständlichen Bescheid und der von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Vorstellung.
  12. Beweiswürdigung:, Die Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem völlig unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere dem beschwerdegegenständlichen Bescheid und der von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Vorstellung.
  13. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG, und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Dies ist hier der Fall.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Dies ist hier der Fall. Zu A)

§ 1Abs.

1 Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren von Amts wegen einzubringen.

§ 6Abs.

2 GEG kann die zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).

§ 7Abs.

1 GEG kann gegen diese Mandatsbescheide der Kostenbeamten binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat

§ 7Abs.

2 GEG verspätete und unzulässige Vorstellungen Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht.Die gegenständliche Vorstellung war zulässig, da sie rechtzeitig von der Mandatsbescheidadressatin erhoben wurde. Gründe für deren Unzulässigkeit sind nicht zu erkennen. Für die Vorstellung ist ein „begründeter Antrag“ nicht erforderlich, zumal die Erhebung der Vorstellung

§ 57Abs. 3 AVG (ohnedies) zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und zu einer neuerlichen Entscheidung zu führen hat (Vw

GH 19.12.2005, 2005/03/0053). Aufgrund der zulässigen und rechtskräftigen Vorstellung ist der Mandatsbescheid

§ 7Abs.

2 GEG außer Kraft getreten. Die Behörde hätte daher – nach allenfalls erforderlichen Ermittlungsschritten – mit Bescheid darüber abzusprechen gehabt, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. Im vorliegenden Fall hat die Behörde jedoch im Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheids der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid „nicht Folge gegeben“. Sie hat damit nicht inhaltlich über die Zahlungspflicht der beschwerdeführenden Partei abgesprochen, sondern in Art und Weise eines aufsteigenden Rechtsmittelverfahrens über ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid abgesprochen, der bereits zuvor mit der rechtzeitigen Einbringung des Rechtsmittels

§ 7Abs.

2 GEG außer Kraft getreten war. Dafür war die belangte Behörde jedenfalls unzuständig.Zu A) ,

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren von Amts wegen einzubringen.,

Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).,

Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann gegen diese Mandatsbescheide der Kostenbeamten binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat

Paragraph 7, Absatz 2, GEG verspätete und unzulässige Vorstellungen Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht., Die gegenständliche Vorstellung war zulässig, da sie rechtzeitig von der Mandatsbescheidadressatin erhoben wurde. Gründe für deren Unzulässigkeit sind nicht zu erkennen. Für die Vorstellung ist ein „begründeter Antrag“ nicht erforderlich, zumal die Erhebung der Vorstellung

Paragraph 57, Absatz 3, AVG (ohnedies) zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und zu einer neuerlichen Entscheidung zu führen hat (VwGH 19.12.2005, 2005/03/0053). , Aufgrund der zulässigen und rechtskräftigen Vorstellung ist der Mandatsbescheid

Paragraph 7, Absatz 2, GEG außer Kraft getreten. Die Behörde hätte daher – nach allenfalls erforderlichen Ermittlungsschritten – mit Bescheid darüber abzusprechen gehabt, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. , Im vorliegenden Fall hat die Behörde jedoch im Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheids der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid „nicht Folge gegeben“. Sie hat damit nicht inhaltlich über die Zahlungspflicht der beschwerdeführenden Partei abgesprochen, sondern in Art und Weise eines aufsteigenden Rechtsmittelverfahrens über ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid abgesprochen, der bereits zuvor mit der rechtzeitigen Einbringung des Rechtsmittels

Paragraph 7, Absatz 2, GEG außer Kraft getreten war. Dafür war die belangte Behörde jedenfalls unzuständig. § 27 VwGVG normiert den Prüfumfang für Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgereicht. Danach hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, VwGVG normiert den Prüfumfang für Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgereicht. Danach hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Hat – wie im gegenständlichen Fall – eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit der Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache belastet diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140). Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 27 VwGVG, Anm. 4, vgl. auch VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226 zu § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG).Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 27, VwGVG, Anmerkung 4, vergleiche auch VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226 zu Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG). Demzufolge war der angefochtene Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht

§ 27Vw

GVG wegen Rechtswidrigkeit infolge der Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war. Die Behörde wird nunmehr – nach allenfalls erforderlichen Ermittlungsschritten – mit Bescheid darüber abzusprechen haben, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht.Demzufolge war der angefochtene Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 27, VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge der Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war. Die Behörde wird nunmehr – nach allenfalls erforderlichen Ermittlungsschritten – mit Bescheid darüber abzusprechen haben, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W116.2272960.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.