4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
VG, und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG kann die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Dies ist hier der Fall.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Dies ist hier der Fall. Zu A)
1 Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren von Amts wegen einzubringen.
2 GEG kann die zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).
1 GEG kann gegen diese Mandatsbescheide der Kostenbeamten binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat
2 GEG verspätete und unzulässige Vorstellungen Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht.Die gegenständliche Vorstellung war zulässig, da sie rechtzeitig von der Mandatsbescheidadressatin erhoben wurde. Gründe für deren Unzulässigkeit sind nicht zu erkennen. Für die Vorstellung ist ein „begründeter Antrag“ nicht erforderlich, zumal die Erhebung der Vorstellung
GH 19.12.2005, 2005/03/0053). Aufgrund der zulässigen und rechtskräftigen Vorstellung ist der Mandatsbescheid
2 GEG außer Kraft getreten. Die Behörde hätte daher – nach allenfalls erforderlichen Ermittlungsschritten – mit Bescheid darüber abzusprechen gehabt, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. Im vorliegenden Fall hat die Behörde jedoch im Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheids der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid „nicht Folge gegeben“. Sie hat damit nicht inhaltlich über die Zahlungspflicht der beschwerdeführenden Partei abgesprochen, sondern in Art und Weise eines aufsteigenden Rechtsmittelverfahrens über ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid abgesprochen, der bereits zuvor mit der rechtzeitigen Einbringung des Rechtsmittels
2 GEG außer Kraft getreten war. Dafür war die belangte Behörde jedenfalls unzuständig.Zu A) ,
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren von Amts wegen einzubringen.,
Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).,
Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann gegen diese Mandatsbescheide der Kostenbeamten binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat
Paragraph 7, Absatz 2, GEG verspätete und unzulässige Vorstellungen Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht., Die gegenständliche Vorstellung war zulässig, da sie rechtzeitig von der Mandatsbescheidadressatin erhoben wurde. Gründe für deren Unzulässigkeit sind nicht zu erkennen. Für die Vorstellung ist ein „begründeter Antrag“ nicht erforderlich, zumal die Erhebung der Vorstellung
Paragraph 57, Absatz 3, AVG (ohnedies) zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und zu einer neuerlichen Entscheidung zu führen hat (VwGH 19.12.2005, 2005/03/0053). , Aufgrund der zulässigen und rechtskräftigen Vorstellung ist der Mandatsbescheid
Paragraph 7, Absatz 2, GEG außer Kraft getreten. Die Behörde hätte daher – nach allenfalls erforderlichen Ermittlungsschritten – mit Bescheid darüber abzusprechen gehabt, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. , Im vorliegenden Fall hat die Behörde jedoch im Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheids der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid „nicht Folge gegeben“. Sie hat damit nicht inhaltlich über die Zahlungspflicht der beschwerdeführenden Partei abgesprochen, sondern in Art und Weise eines aufsteigenden Rechtsmittelverfahrens über ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid abgesprochen, der bereits zuvor mit der rechtzeitigen Einbringung des Rechtsmittels
Paragraph 7, Absatz 2, GEG außer Kraft getreten war. Dafür war die belangte Behörde jedenfalls unzuständig. § 27 VwGVG normiert den Prüfumfang für Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgereicht. Danach hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, VwGVG normiert den Prüfumfang für Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgereicht. Danach hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Hat – wie im gegenständlichen Fall – eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit der Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache belastet diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140). Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 27 VwGVG, Anm. 4, vgl. auch VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226 zu § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG).Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 27, VwGVG, Anmerkung 4, vergleiche auch VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226 zu Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG). Demzufolge war der angefochtene Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht
GVG wegen Rechtswidrigkeit infolge der Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war. Die Behörde wird nunmehr – nach allenfalls erforderlichen Ermittlungsschritten – mit Bescheid darüber abzusprechen haben, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht.Demzufolge war der angefochtene Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 27, VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge der Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war. Die Behörde wird nunmehr – nach allenfalls erforderlichen Ermittlungsschritten – mit Bescheid darüber abzusprechen haben, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W116.2272960.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.