GVG in Verbindung mit §§ 18 Abs. 1, 55 GebAG abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 18, Absatz eins, 55, GebAG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Dr. XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) war in einer Rechtsache am Landesgericht Wiener Neustadt am 29.03.2023 von 9:15 Uhr bis 15:00 Uhr und am 02.05.2023 von 9:45 Uhr bis 15:55 Uhr als Schöffin tätig. Für ihre Anwesenheit beantragte sie jeweils Gebühren in Höhe von EUR 682,90, darin neben Reise- und Aufenthaltskosten enthalten jeweils EUR 600,00 Verdienst-/Einkommensentgang (6 Stunden zu je EUR 100,00) sowie jeweils EUR 60,00 Kosten für eine Hilfskraft (3 Stunden zu je 20,00). 1. Dr. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) war in einer Rechtsache am Landesgericht Wiener Neustadt am 29.03.2023 von 9:15 Uhr bis 15:00 Uhr und am 02.05.2023 von 9:45 Uhr bis 15:55 Uhr als Schöffin tätig. Für ihre Anwesenheit beantragte sie jeweils Gebühren in Höhe von EUR 682,90, darin neben Reise- und Aufenthaltskosten enthalten jeweils EUR 600,00 Verdienst-/Einkommensentgang (6 Stunden zu je EUR 100,00) sowie jeweils EUR 60,00 Kosten für eine Hilfskraft (3 Stunden zu je 20,00). 2. Mit im Spruch genannten Bescheid wurden die der Schöffin zustehenden Gebühren wie folgt bestimmt:1. Reisekosten (§§ 6-12):2x a € 14,40 € 28,802. Aufenthaltskosten:2x Mittagessen a € 8,50 € 17,00 3. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 17-18)
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, da im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3. Rechtliche Beurteilung:,
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor., Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.,
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte., Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Zu A)
AG haben Schöffen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen, wobei sich die nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG gebührende Pauschalentschädigung um die Hälfte erhöht.
Vm § 55 f GebAG gebühren den Schöffen als Entschädigung für die Zeitversäumnis Zu A) ,
Paragraph 55, Absatz eins, GebAG haben Schöffen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen, wobei sich die nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG gebührende Pauschalentschädigung um die Hälfte erhöht., ,
Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, f GebAG gebühren den Schöffen als Entschädigung für die Zeitversäumnis 1. 21,30 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die den Schöffen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 1 2. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,
Abs. 2 des § 18 GebAG hat der oder die Schöff:in im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass beim selbstständig Erwerbstätigen von einem tatsächlichen Einkommensentgang nur dann gesprochen werden kann, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (vgl. VwGH 20.06.2012, 2008/17/0070;
AG nur anstatt dem Ersatz für das tatsächlich entgangene Einkommen bestehen und nicht etwa zusätzlich. Zwar kann der Ersatz der Kosten einer Hilfskraft auch Berufstätigen zustehen, jedoch nur für einen Zeitraum in dem diese/r sonst sein Kind oder seinen kranken Angehörigen selbst beaufsichtigen und pflegen könnte. Dies heißt aber, dass für den selben Zeitraum nicht gleichzeitig eine Gebühr nach Z1 und Z2 zuerkannt werden darf. Der Bescheid ist jedoch hinsichtlich der Zuerkennung der Kosten für die Hilfskraft in Rechtskraft erwachsen, da gegenständlich nur eine Beschwerde über die Nichtzuerkennung des vorbringlich über die Pauschalgebühren hinausgehenden Einkommensentgangs vorliegt. Hinsichtlich des Einkommensentgangs behauptete die Beschwerdeführerin lediglich, dass die versäumte Pflegegeldbegutachtung nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden könne. Nachvollziehbare Gründe dafür nannte sie jedoch nicht, auch legte sie keinerlei Bescheinigungsmittel vor, um ihr Vorbringen zu belegen. Es wäre aber Sache der Beschwerdeführerin gewesen, nicht nur zu behaupten, sondern zumindest auch glaubhaft zu machen, dass Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der Untersuchungen nur an diesem Tag und nicht auch zu einem anderen Termin möglich war (vgl. VwGH 25.02.1994, 93/17/0001, VwGH 15.04.1994, 93/17/0329). Da es der Beschwerdeführerin nach den oben dargestellten Grundsätzen sohin nicht gelang, ihren tatsächlichen Einkommensverlust der Höhe nach zu bescheinigen, steht ihr eine Entschädigung für den Einkommensentgang nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG nicht zu.Die Beschwerdeführerin erstellt Pflegegeldgutachten für die PVA. Diese selbstständige Erwerbstätigkeit geht aus den von ihr vorgelegten Nachweisen unzweifelhaft hervor. Bei selbstständig Erwerbstätigen ist davon auszugehen ist, dass jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG⁴ § 18 GebAG E 37). Daher steht der Beschwerdeführerin
Vm 18 Abs. 1 Z 1 GebAG die Pauschalentschädigung von EUR 21,30 je Stunde zu. Diese wurde der Beschwerdeführerin auch von der belangten Behörde im beantragten Ausmaß – nämlich für je sechs Stunden Abwesenheit – zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft. ,
Absatz 2, des Paragraph 18, GebAG hat der oder die Schöff:in im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. , Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass beim selbstständig Erwerbstätigen von einem tatsächlichen Einkommensentgang nur dann gesprochen werden kann, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging vergleiche VwGH 20.06.2012, 2008/17/0070;
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, GebAG nur anstatt dem Ersatz für das tatsächlich entgangene Einkommen bestehen und nicht etwa zusätzlich. Zwar kann der Ersatz der Kosten einer Hilfskraft auch Berufstätigen zustehen, jedoch nur für einen Zeitraum in dem diese/r sonst sein Kind oder seinen kranken Angehörigen selbst beaufsichtigen und pflegen könnte. Dies heißt aber, dass für den selben Zeitraum nicht gleichzeitig eine Gebühr nach Z1 und Z2 zuerkannt werden darf. , Der Bescheid ist jedoch hinsichtlich der Zuerkennung der Kosten für die Hilfskraft in Rechtskraft erwachsen, da gegenständlich nur eine Beschwerde über die Nichtzuerkennung des vorbringlich über die Pauschalgebühren hinausgehenden Einkommensentgangs vorliegt. , Hinsichtlich des Einkommensentgangs behauptete die Beschwerdeführerin lediglich, dass die versäumte Pflegegeldbegutachtung nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden könne. Nachvollziehbare Gründe dafür nannte sie jedoch nicht, auch legte sie keinerlei Bescheinigungsmittel vor, um ihr Vorbringen zu belegen. , Es wäre aber Sache der Beschwerdeführerin gewesen, nicht nur zu behaupten, sondern zumindest auch glaubhaft zu machen, dass Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der Untersuchungen nur an diesem Tag und nicht auch zu einem anderen Termin möglich war vergleiche VwGH 25.02.1994, 93/17/0001, VwGH 15.04.1994, 93/17/0329). , Da es der Beschwerdeführerin nach den oben dargestellten Grundsätzen sohin nicht gelang, ihren tatsächlichen Einkommensverlust der Höhe nach zu bescheinigen, steht ihr eine Entschädigung für den Einkommensentgang nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG nicht zu., Die Beschwerdeführerin erstellt Pflegegeldgutachten für die PVA. Diese selbstständige Erwerbstätigkeit geht aus den von ihr vorgelegten Nachweisen unzweifelhaft hervor. Bei selbstständig Erwerbstätigen ist davon auszugehen ist, dass jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG⁴ Paragraph 18, GebAG E 37). Daher steht der Beschwerdeführerin
Paragraph 55, in Verbindung mit 18 Absatz eins, Ziffer eins, GebAG die Pauschalentschädigung von EUR 21,30 je Stunde zu. , Diese wurde der Beschwerdeführerin auch von der belangten Behörde im beantragten Ausmaß – nämlich für je sechs Stunden Abwesenheit – zuerkannt. , Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:,
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W116.2274997.1.00
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