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{'item': 'W116 2274997-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 55§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2024 GeschäftszahlW116 2274997-1 Spruch, W116 2274997-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG in Verbindung mit §§ 18 Abs. 1, 55 GebAG abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 18, Absatz eins, 55, GebAG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Dr. XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) war in einer Rechtsache am Landesgericht Wiener Neustadt am 29.03.2023 von 9:15 Uhr bis 15:00 Uhr und am 02.05.2023 von 9:45 Uhr bis 15:55 Uhr als Schöffin tätig. Für ihre Anwesenheit beantragte sie jeweils Gebühren in Höhe von EUR 682,90, darin neben Reise- und Aufenthaltskosten enthalten jeweils EUR 600,00 Verdienst-/Einkommensentgang (6 Stunden zu je EUR 100,00) sowie jeweils EUR 60,00 Kosten für eine Hilfskraft (3 Stunden zu je 20,00). 1. Dr. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) war in einer Rechtsache am Landesgericht Wiener Neustadt am 29.03.2023 von 9:15 Uhr bis 15:00 Uhr und am 02.05.2023 von 9:45 Uhr bis 15:55 Uhr als Schöffin tätig. Für ihre Anwesenheit beantragte sie jeweils Gebühren in Höhe von EUR 682,90, darin neben Reise- und Aufenthaltskosten enthalten jeweils EUR 600,00 Verdienst-/Einkommensentgang (6 Stunden zu je EUR 100,00) sowie jeweils EUR 60,00 Kosten für eine Hilfskraft (3 Stunden zu je 20,00). 2. Mit im Spruch genannten Bescheid wurden die der Schöffin zustehenden Gebühren wie folgt bestimmt:1. Reisekosten (§§ 6-12):2x a € 14,40 € 28,802. Aufenthaltskosten:2x Mittagessen a € 8,50 € 17,00 3. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 17-18)

  1. a)Pauschalentschädigung 12 Stunden zu je € 21,30 € 255,60c) Kosten einer Hilfskraft 6 Stunden zu je € 20,00 € 120,00Summe: € 421,40 Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keinen Nachweis über einen konkreten Verdienstentgang während des Verhandlungszeitraumes erbracht, weshalb ihr nur die Pauschalgebühr zustehe. 2. Mit im Spruch genannten Bescheid wurden die der Schöffin zustehenden Gebühren wie folgt bestimmt:, 1. Reisekosten (Paragraphen 6 -, 12,):, 2x a € 14,40 € 28,80, 2. Aufenthaltskosten:, 2x Mittagessen a € 8,50 € 17,00 , 3. Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 17 -, 18,) ,
  2. a)Pauschalentschädigung , 12 Stunden zu je € 21,30 € 255,60,
  3. c)Kosten einer Hilfskraft , 6 Stunden zu je € 20,00 € 120,00, Summe: € 421,40 , Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keinen Nachweis über einen konkreten Verdienstentgang während des Verhandlungszeitraumes erbracht, weshalb ihr nur die Pauschalgebühr zustehe. 3. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, worin die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie erstatte für die Pensionsversicherungsanstalt Pflegegeldgutachten, jede Woche fänden Dienstag und Mittwoch ihre Begutachtungen statt, Donnerstag und Freitag erstelle sie Gutachten im Home-Office. 4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezugshabenden Verwaltungsakt mit dem 13.07.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:Der unter Punkt I. genannte Verfahrensgang wird festgestellt. Die Beschwerdeführerin erstellt Pflegegeldgutachten für die Pensionsversicherungsanstalt Wien, hierfür erfolgen jeweils Dienstag und Mittwoch Begutachtungen (Hausbesuche), die Gutachten selbst erstellt sie jeweils am Donnerstag und am Freitag im Home-Office. Die Beschwerdeführerin war in einer Rechtsache am Landesgericht Wiener Neustadt am 29.03.2023 von 9:15 Uhr bis 15:00 Uhr und am 02.05.2023 von 9:45 Uhr bis 15:55 Uhr als Schöffin tätig. Hierfür beantragte sie Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten in Höhe von jeweils EUR 22,90 sowie Entschädigung für ihre Zeitversäumnis in Höhe von jeweils EUR 660,00, darin enthalten EUR 600,00 (6h zu EUR 100,00) tatsächlicher Verdienst- oder Einkommensentgang und EUR 60,00 (3h zu EUR 20,00) Kosten für eine Hilfskraft. Die Reise- und Aufenthaltskosten und die Kosten für eine Hilfskraft wurden antragsgemäß bestimmt. Die Beschwerdeführerin konnte ihren Einkommensentgang für die mit der Schöffentätigkeit verbundene Zeitversäumnis der Höhe nicht entsprechend nach bescheinigen. 1. Feststellungen:, Der unter Punkt römisch eins. genannte Verfahrensgang wird festgestellt. , Die Beschwerdeführerin erstellt Pflegegeldgutachten für die Pensionsversicherungsanstalt Wien, hierfür erfolgen jeweils Dienstag und Mittwoch Begutachtungen (Hausbesuche), die Gutachten selbst erstellt sie jeweils am Donnerstag und am Freitag im Home-Office. , Die Beschwerdeführerin war in einer Rechtsache am Landesgericht Wiener Neustadt am 29.03.2023 von 9:15 Uhr bis 15:00 Uhr und am 02.05.2023 von 9:45 Uhr bis 15:55 Uhr als Schöffin tätig. Hierfür beantragte sie Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten in Höhe von jeweils EUR 22,90 sowie Entschädigung für ihre Zeitversäumnis in Höhe von jeweils EUR 660,00, darin enthalten EUR 600,00 (6h zu EUR 100,00) tatsächlicher Verdienst- oder Einkommensentgang und EUR 60,00 (3h zu EUR 20,00) Kosten für eine Hilfskraft. Die Reise- und Aufenthaltskosten und die Kosten für eine Hilfskraft wurden antragsgemäß bestimmt. , Die Beschwerdeführerin konnte ihren Einkommensentgang für die mit der Schöffentätigkeit verbundene Zeitversäumnis der Höhe nicht entsprechend nach bescheinigen. 2. Beweiswürdigung:Die Verfahrensgang beruht auf dem unbedenklichen Akteninhalt.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer ihrer Zeugenladung keinen tatsächlichen Einkommensentgang bescheinigen konnte, ergibt sich aus nachstehenden Gründen:Die Beschwerdeführerin beantragte in ihren Gebührenanträgen pauschal jeweils 6 Stunden zu EUR 100,00 sowie eine Entschädigung für ihre Hilfskraft und legte eine Abrechnung der PVA für von ihr durchgeführte Gutachten bei. Entsprechende Angaben dazu, wie viele Begutachtungen sie in dem Zeitraum angefertigt hätte, in welchem sie aufgrund der Schöffentätigkeit abwesend war, machte sie jedoch nicht.Insbesondere legte die Beschwerdeführerin keinerlei Bescheinigungsmittel bei, die belegen würden, dass eine Nachholung der Hausbesuche zu einem anderen Termin nicht möglich gewesen wäre, sondern behauptete dies bloß in der Beschwerde, ohne nähere Ausführungen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführerin die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit bei Gericht im Voraus bekannt war und sie nicht darlegte, welche oder wie viele Hausbesuche aus welchem konkreten Grund nicht verschoben werden konnten, gelang es ihr nicht zu bescheinigen, dass ihr durch ihre Abwesenheit am 29.03.2023 und 02.05.2023 tatsächlich Einnahmen unwiederbringlich verloren gegangen wären, weil die Begutachtung von konkreten Patienten nur an diesem Tag und nicht auch an einem anderen Termin möglich gewesen wäre.2. Beweiswürdigung:, Die Verfahrensgang beruht auf dem unbedenklichen Akteninhalt., Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer ihrer Zeugenladung keinen tatsächlichen Einkommensentgang bescheinigen konnte, ergibt sich aus nachstehenden Gründen:, Die Beschwerdeführerin beantragte in ihren Gebührenanträgen pauschal jeweils 6 Stunden zu EUR 100,00 sowie eine Entschädigung für ihre Hilfskraft und legte eine Abrechnung der PVA für von ihr durchgeführte Gutachten bei. Entsprechende Angaben dazu, wie viele Begutachtungen sie in dem Zeitraum angefertigt hätte, in welchem sie aufgrund der Schöffentätigkeit abwesend war, machte sie jedoch nicht., Insbesondere legte die Beschwerdeführerin keinerlei Bescheinigungsmittel bei, die belegen würden, dass eine Nachholung der Hausbesuche zu einem anderen Termin nicht möglich gewesen wäre, sondern behauptete dies bloß in der Beschwerde, ohne nähere Ausführungen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführerin die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit bei Gericht im Voraus bekannt war und sie nicht darlegte, welche oder wie viele Hausbesuche aus welchem konkreten Grund nicht verschoben werden konnten, gelang es ihr nicht zu bescheinigen, dass ihr durch ihre Abwesenheit am 29.03.2023 und 02.05.2023 tatsächlich Einnahmen unwiederbringlich verloren gegangen wären, weil die Begutachtung von konkreten Patienten nur an diesem Tag und nicht auch an einem anderen Termin möglich gewesen wäre. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3. Rechtliche Beurteilung:,

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor., Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.,

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte., Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Zu A)

§ 55Abs. 1 Geb

AG haben Schöffen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen, wobei sich die nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG gebührende Pauschalentschädigung um die Hälfte erhöht.

§ 18Abs. 1 i

Vm § 55 f GebAG gebühren den Schöffen als Entschädigung für die Zeitversäumnis Zu A) ,

Paragraph 55, Absatz eins, GebAG haben Schöffen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen, wobei sich die nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG gebührende Pauschalentschädigung um die Hälfte erhöht., ,

Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, f GebAG gebühren den Schöffen als Entschädigung für die Zeitversäumnis 1. 21,30 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die den Schöffen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 1 2. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,

  1. a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
  2. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
  3. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  4. a)oder
  5. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
  6. d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

Abs. 2 des § 18 GebAG hat der oder die Schöff:in im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass beim selbstständig Erwerbstätigen von einem tatsächlichen Einkommensentgang nur dann gesprochen werden kann, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (vgl. VwGH 20.06.2012, 2008/17/0070;

  1. 1992, 89/17/0225;
  2. 12 1993, 92/17/0184).Unter „tatsächlich entgangenem“ Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keinesfalls verschlossen ist. Eine solche Schätzung wäre aber der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keinesfalls gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbstständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein (vgl. VwGH 25.05.1998, 98/17/0137). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (vgl. VwGH 17.12.1993, 92/17/0184).Die Beschwerdeführerin behauptete, dass sie aufgrund der Teilnahme an den Hauptverhandlungen keine Begutachtungen habe durchführen können und machte dafür einen Verdienst-/Einkommensentgang von jeweils EUR 600,00 (je 6h zu EUR 100,00) geltend. Außerdem beantragte sie den Ersatz der Kosten für eine Hilfskraft in Höhe von jeweils EUR 60 (3h zu EUR 20,00), da sie ihre pflegebedürftige Mutter pflege. Zunächst ist zu den beantragten Kosten für die Hilfskraft auszuführen, dass Kosten für eine Hilfskraft

§ 18Abs. 1 Z 2 lit. d Geb

AG nur anstatt dem Ersatz für das tatsächlich entgangene Einkommen bestehen und nicht etwa zusätzlich. Zwar kann der Ersatz der Kosten einer Hilfskraft auch Berufstätigen zustehen, jedoch nur für einen Zeitraum in dem diese/r sonst sein Kind oder seinen kranken Angehörigen selbst beaufsichtigen und pflegen könnte. Dies heißt aber, dass für den selben Zeitraum nicht gleichzeitig eine Gebühr nach Z1 und Z2 zuerkannt werden darf. Der Bescheid ist jedoch hinsichtlich der Zuerkennung der Kosten für die Hilfskraft in Rechtskraft erwachsen, da gegenständlich nur eine Beschwerde über die Nichtzuerkennung des vorbringlich über die Pauschalgebühren hinausgehenden Einkommensentgangs vorliegt. Hinsichtlich des Einkommensentgangs behauptete die Beschwerdeführerin lediglich, dass die versäumte Pflegegeldbegutachtung nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden könne. Nachvollziehbare Gründe dafür nannte sie jedoch nicht, auch legte sie keinerlei Bescheinigungsmittel vor, um ihr Vorbringen zu belegen. Es wäre aber Sache der Beschwerdeführerin gewesen, nicht nur zu behaupten, sondern zumindest auch glaubhaft zu machen, dass Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der Untersuchungen nur an diesem Tag und nicht auch zu einem anderen Termin möglich war (vgl. VwGH 25.02.1994, 93/17/0001, VwGH 15.04.1994, 93/17/0329). Da es der Beschwerdeführerin nach den oben dargestellten Grundsätzen sohin nicht gelang, ihren tatsächlichen Einkommensverlust der Höhe nach zu bescheinigen, steht ihr eine Entschädigung für den Einkommensentgang nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG nicht zu.Die Beschwerdeführerin erstellt Pflegegeldgutachten für die PVA. Diese selbstständige Erwerbstätigkeit geht aus den von ihr vorgelegten Nachweisen unzweifelhaft hervor. Bei selbstständig Erwerbstätigen ist davon auszugehen ist, dass jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG⁴ § 18 GebAG E 37). Daher steht der Beschwerdeführerin

§ 55i

Vm 18 Abs. 1 Z 1 GebAG die Pauschalentschädigung von EUR 21,30 je Stunde zu. Diese wurde der Beschwerdeführerin auch von der belangten Behörde im beantragten Ausmaß – nämlich für je sechs Stunden Abwesenheit – zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft. ,

Absatz 2, des Paragraph 18, GebAG hat der oder die Schöff:in im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. , Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass beim selbstständig Erwerbstätigen von einem tatsächlichen Einkommensentgang nur dann gesprochen werden kann, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging vergleiche VwGH 20.06.2012, 2008/17/0070;

  1. 1992, 89/17/0225;
  2. 12 1993, 92/17/0184)., Unter „tatsächlich entgangenem“ Einkommen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die Paragraphen 18, 19, Absatz 2, GebAG keinesfalls verschlossen ist. Eine solche Schätzung wäre aber der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keinesfalls gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbstständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein vergleiche VwGH 25.05.1998, 98/17/0137). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen vergleiche VwGH 17.12.1993, 92/17/0184)., Die Beschwerdeführerin behauptete, dass sie aufgrund der Teilnahme an den Hauptverhandlungen keine Begutachtungen habe durchführen können und machte dafür einen Verdienst-/Einkommensentgang von jeweils EUR 600,00 (je 6h zu EUR 100,00) geltend. Außerdem beantragte sie den Ersatz der Kosten für eine Hilfskraft in Höhe von jeweils EUR 60 (3h zu EUR 20,00), da sie ihre pflegebedürftige Mutter pflege. , Zunächst ist zu den beantragten Kosten für die Hilfskraft auszuführen, dass Kosten für eine Hilfskraft

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, GebAG nur anstatt dem Ersatz für das tatsächlich entgangene Einkommen bestehen und nicht etwa zusätzlich. Zwar kann der Ersatz der Kosten einer Hilfskraft auch Berufstätigen zustehen, jedoch nur für einen Zeitraum in dem diese/r sonst sein Kind oder seinen kranken Angehörigen selbst beaufsichtigen und pflegen könnte. Dies heißt aber, dass für den selben Zeitraum nicht gleichzeitig eine Gebühr nach Z1 und Z2 zuerkannt werden darf. , Der Bescheid ist jedoch hinsichtlich der Zuerkennung der Kosten für die Hilfskraft in Rechtskraft erwachsen, da gegenständlich nur eine Beschwerde über die Nichtzuerkennung des vorbringlich über die Pauschalgebühren hinausgehenden Einkommensentgangs vorliegt. , Hinsichtlich des Einkommensentgangs behauptete die Beschwerdeführerin lediglich, dass die versäumte Pflegegeldbegutachtung nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden könne. Nachvollziehbare Gründe dafür nannte sie jedoch nicht, auch legte sie keinerlei Bescheinigungsmittel vor, um ihr Vorbringen zu belegen. , Es wäre aber Sache der Beschwerdeführerin gewesen, nicht nur zu behaupten, sondern zumindest auch glaubhaft zu machen, dass Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der Untersuchungen nur an diesem Tag und nicht auch zu einem anderen Termin möglich war vergleiche VwGH 25.02.1994, 93/17/0001, VwGH 15.04.1994, 93/17/0329). , Da es der Beschwerdeführerin nach den oben dargestellten Grundsätzen sohin nicht gelang, ihren tatsächlichen Einkommensverlust der Höhe nach zu bescheinigen, steht ihr eine Entschädigung für den Einkommensentgang nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG nicht zu., Die Beschwerdeführerin erstellt Pflegegeldgutachten für die PVA. Diese selbstständige Erwerbstätigkeit geht aus den von ihr vorgelegten Nachweisen unzweifelhaft hervor. Bei selbstständig Erwerbstätigen ist davon auszugehen ist, dass jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG⁴ Paragraph 18, GebAG E 37). Daher steht der Beschwerdeführerin

Paragraph 55, in Verbindung mit 18 Absatz eins, Ziffer eins, GebAG die Pauschalentschädigung von EUR 21,30 je Stunde zu. , Diese wurde der Beschwerdeführerin auch von der belangten Behörde im beantragten Ausmaß – nämlich für je sechs Stunden Abwesenheit – zuerkannt. , Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:,

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W116.2274997.1.00

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