GVG iVm § 18 GebAG stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Zeugen XXXX als Entschädigung für die Zeitversäumnis EUR 56,80 (4 Stunden á EUR 14,20) zustehen und die Zeugengebühr insgesamt mit EUR 61,60 bestimmt wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, GebAG stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Zeugen römisch 40 als Entschädigung für die Zeitversäumnis EUR 56,80 (4 Stunden á EUR 14,20) zustehen und die Zeugengebühr insgesamt mit EUR 61,60 bestimmt wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
VG, und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG und
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3. Rechtliche Beurteilung:,
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor., Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.,
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte., Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu A) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen
AG zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Die Gebühr des Zeugen umfasst
AG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden (Z 1) und die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Z 2).Der für die Reisekosten zugesprochene Teil der Entschädigung blieb unangefochten. Hinsichtlich der Entschädigung für die Zeitversäumnis gebühren
AG für jede wenn auch nur begonnene Stunde EUR 14,20.
AG gebühren statt der Pauschalentschädigung dem selbstständig Erwerbstätigen Zeugen das tatsächlich entgangene Einkommen (lit b) bzw. anstatt dieser Entschädigung die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Vertreter (lit c). Der Zeuge hat sein tatsächlich entgangenes Einkommen sowohl dem Grund als auch der Höhe nach zu bescheinigen (§ 18 Abs. 2 GebAG).In der Regierungsvorlage zu BGBl. 136/1975 [zu Abs. 2 (gemeint: § 18 Abs. 2 GebAG)] wurde ausgeführt: „Der Ersatz [nach § 1 Z 2] soll dem Zeugen aber nur dann zustehen, wenn er seine Ansprüche bescheinigt (s. Abs. 2). Die Art der Bescheinigung wird verschieden sein, je nachdem, ob es sich um einen unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigen handelt. Der Lohn- oder Gehaltsempfänger wird in der Regel eine Bestätigung seines Arbeitgebers beizubringen haben, aus der hervorgeht, dass ihm wegen der Befolgung seiner Zeugenpflicht für jede Stunde seiner Abwesenheit von der Arbeit ein bestimmter Betrag an Arbeitseinkommen entging, das heißt auf dasjenige, was der Zeuge auf die Hand bekommen hätte. Ausdrücklich wird bestimmt, dass auch die dem Zeugen zusätzlich zu seinem Lohn oder Gehalt zustehende Vergütungen zu ersetzen sind (Abs. 1). Bei einem selbständig Erwerbstätigen wird im Einzelfall zu prüfen sein, welche Bestätigung entspricht [...].“Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl. VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter „tatsächlich entgangenem“ Einkommen iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 22.11.1999, 98/17/0357).Die Frage der Bescheinigung muss von jener der Behauptung eines konkreten Vermögensschadens unterschieden werden. Der selbständig erwerbstätige Zeuge hat konkret den Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten zu behaupten, was in vielen Fällen eine Aufgliederung erforderlich macht. Lediglich für die Dartuung eines solcherart konkret behaupteten Vermögensschadens begnügt sich das Gesetz mit einer Bescheinigung (Glaubhaftmachung), dh, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss. Ob hiefür die bloßen Behauptungen des Antragstellers genügen, ist von Fall zu Fall zu prüfen (VwGH 25.05.2005, 2004/17/0004).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat, können die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG 1975 keineswegs verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentgangs, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraums der Verhinderung sein (VwGH 08.03.2022, Ra 2019/16/0081).Wer
AG das tatsächlich entgegangene Einkommen nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b legcit beansprucht, hat bereits in der Bescheinigung darzutun, warum unterbliebene Werkleistungen ENDGÜLTIG unterblieben sind und zu keinem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden konnten (VwGH 24.03.1995, 95/17/0063).Die Revisorin brachte im gegenständlichen Fall vor, aus den Bestätigungen des Zeugen würde nicht hervorgehen, dass er einen konkreten Schaden erlitten habe. Diesen Einwendungen ist zu folgen. Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG umfasst
AG beim selbständig Erwerbstätigen das durch die Befolgung der Zeugenpflicht tatsächlich entgangene Einkommen.Dem Zeugen soll die Entschädigung für Zeitversäumnis
Vm § 19 Abs 2 GebAG dann gebühren, wenn er die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, bescheinigt; dies setzt jedoch voraus, dass die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären, konkret bezeichnet werden. Im gegenständlichen Fall hat der Zeuge seinen Einkommensentgang nicht wie von der Rechtsprechung verlangt unter entsprechender Aufgliederung behauptet (bzw. bescheinigt). Es wäre aber Sache des Zeugen gewesen, zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme seiner Tätigkeit nur an diesem Tag und nicht auch zu einem anderen Termin möglich war (vgl. VwGH 25.02.1994, 93/17/0001).Nach Angaben des Zeugen war dieser vom 26.06.2023 bis 05.07.2023 mit Montagearbeiten beauftragt, er behauptete nicht einmal, dass der Auftrag aufgrund der Vernehmung vor Gericht nicht erfüllt werden konnte und er in der Folge für diesen auch nicht bezahlt wurde. Vielmehr ergibt sich aus dem Datum der Angebotsstellung, dass der Zeuge dieses Anbot bereits in Kenntnis seiner Zeugenpflicht legte und daher seine Abwesenheit einkalkulieren konnte. Ausgehend davon stellt die vom Zeugen in der Höhe seines üblichen Stundensatzes begehrte Entschädigung für Zeitversäumnis nicht das tatsächlich entgangene Einkommen im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG dar, sondern ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen. Ein solches fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen ist aber nach dem GebAG nicht zu vergüten (vgl. VwGH 17.12.1993, 92/17/0184). Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (vgl. VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht einen Anspruch des Zeugen nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG bejaht.Da der Zeuge zwar die Höhe des tatsächlich entgangenen Einkommens nicht bescheinigt hat, bei einem selbstständig Erwerbstätigen, wie dem Zeugen, aber davon auszugehen ist, dass jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG⁴ § 18 GebAG E 37), steht ihm jedoch die Pauschalentschädigung
AG von EUR 14,20 pro Stunde zu. Bezogen auf den Fall des als selbständiger Renovierer tätigen Zeugen sind keinerlei Umstände ersichtlich, die gegen die Annahme eines Vermögensnachteils im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG sprechen; solche Umstände wurden auch von der Revisorin nicht dargetan. Diesbezüglich waren bei der Prüfung der Frage, welcher Verlust an üblicher Arbeitszeit eingetreten ist, vier Stunden Arbeitszeit, wie auch vom Zeugen selbst mit Antragstellung veranschlagt, zu berücksichtigen. Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt daher nach dem Ansatz des § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG, wonach EUR 14,20 für jede, auch nur begonnene Stunde gebühren, EUR 56,80 (EUR 14,20 x 4 Stunden).Der Beschwerde war daher im Sinn der obigen Ausführungen stattzugeben und die Zeugengebühr (gemeinsam mit den zugesprochenen Reisekosten in Höhe von EUR 4,80) mit gesamt EUR 61,60 zu bestimmen.Zu A) , Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen
Paragraph 4, Absatz eins, GebAG zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. , Die Gebühr des Zeugen umfasst
Paragraph 3, Absatz eins, GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden (Ziffer eins,) und die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Ziffer 2,)., Der für die Reisekosten zugesprochene Teil der Entschädigung blieb unangefochten. , Hinsichtlich der Entschädigung für die Zeitversäumnis gebühren
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG für jede wenn auch nur begonnene Stunde EUR 14,20.
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gebühren statt der Pauschalentschädigung dem selbstständig Erwerbstätigen Zeugen das tatsächlich entgangene Einkommen (Litera b,) bzw. anstatt dieser Entschädigung die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Vertreter (Litera c,). Der Zeuge hat sein tatsächlich entgangenes Einkommen sowohl dem Grund als auch der Höhe nach zu bescheinigen (Paragraph 18, Absatz 2, GebAG)., In der Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt 136 aus 1975, [zu Absatz 2, (gemeint: Paragraph 18, Absatz 2, GebAG)] wurde ausgeführt: „Der Ersatz [nach Paragraph eins, Ziffer 2 ], soll dem Zeugen aber nur dann zustehen, wenn er seine Ansprüche bescheinigt (s. Absatz 2,). Die Art der Bescheinigung wird verschieden sein, je nachdem, ob es sich um einen unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigen handelt. Der Lohn- oder Gehaltsempfänger wird in der Regel eine Bestätigung seines Arbeitgebers beizubringen haben, aus der hervorgeht, dass ihm wegen der Befolgung seiner Zeugenpflicht für jede Stunde seiner Abwesenheit von der Arbeit ein bestimmter Betrag an Arbeitseinkommen entging, das heißt auf dasjenige, was der Zeuge auf die Hand bekommen hätte. Ausdrücklich wird bestimmt, dass auch die dem Zeugen zusätzlich zu seinem Lohn oder Gehalt zustehende Vergütungen zu ersetzen sind (Absatz eins,). Bei einem selbständig Erwerbstätigen wird im Einzelfall zu prüfen sein, welche Bestätigung entspricht [...].“, Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in Paragraph 17, GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet vergleiche VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu Paragraph 18, GebAG)., Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter „tatsächlich entgangenem“ Einkommen iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 22.11.1999, 98/17/0357)., Die Frage der Bescheinigung muss von jener der Behauptung eines konkreten Vermögensschadens unterschieden werden. Der selbständig erwerbstätige Zeuge hat konkret den Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten zu behaupten, was in vielen Fällen eine Aufgliederung erforderlich macht. Lediglich für die Dartuung eines solcherart konkret behaupteten Vermögensschadens begnügt sich das Gesetz mit einer Bescheinigung (Glaubhaftmachung), dh, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss. Ob hiefür die bloßen Behauptungen des Antragstellers genügen, ist von Fall zu Fall zu prüfen (VwGH 25.05.2005, 2004/17/0004)., Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat, können die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die Paragraphen 18, 19, Absatz 2, GebAG 1975 keineswegs verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentgangs, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraums der Verhinderung sein (VwGH 08.03.2022, Ra 2019/16/0081)., Wer
Paragraph 19, Absatz 2, GebAG das tatsächlich entgegangene Einkommen nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, legcit beansprucht, hat bereits in der Bescheinigung darzutun, warum unterbliebene Werkleistungen ENDGÜLTIG unterblieben sind und zu keinem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden konnten (VwGH 24.03.1995, 95/17/0063)., Die Revisorin brachte im gegenständlichen Fall vor, aus den Bestätigungen des Zeugen würde nicht hervorgehen, dass er einen konkreten Schaden erlitten habe. Diesen Einwendungen ist zu folgen. , Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG umfasst
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG beim selbständig Erwerbstätigen das durch die Befolgung der Zeugenpflicht tatsächlich entgangene Einkommen., Dem Zeugen soll die Entschädigung für Zeitversäumnis
Paragraph 18, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, GebAG dann gebühren, wenn er die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, bescheinigt; dies setzt jedoch voraus, dass die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären, konkret bezeichnet werden. Im gegenständlichen Fall hat der Zeuge seinen Einkommensentgang nicht wie von der Rechtsprechung verlangt unter entsprechender Aufgliederung behauptet (bzw. bescheinigt). Es wäre aber Sache des Zeugen gewesen, zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme seiner Tätigkeit nur an diesem Tag und nicht auch zu einem anderen Termin möglich war vergleiche VwGH 25.02.1994, 93/17/0001)., Nach Angaben des Zeugen war dieser vom 26.06.2023 bis 05.07.2023 mit Montagearbeiten beauftragt, er behauptete nicht einmal, dass der Auftrag aufgrund der Vernehmung vor Gericht nicht erfüllt werden konnte und er in der Folge für diesen auch nicht bezahlt wurde. Vielmehr ergibt sich aus dem Datum der Angebotsstellung, dass der Zeuge dieses Anbot bereits in Kenntnis seiner Zeugenpflicht legte und daher seine Abwesenheit einkalkulieren konnte. , Ausgehend davon stellt die vom Zeugen in der Höhe seines üblichen Stundensatzes begehrte Entschädigung für Zeitversäumnis nicht das tatsächlich entgangene Einkommen im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG dar, sondern ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen. Ein solches fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen ist aber nach dem GebAG nicht zu vergüten vergleiche VwGH 17.12.1993, 92/17/0184). Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen vergleiche VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht einen Anspruch des Zeugen nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG bejaht., Da der Zeuge zwar die Höhe des tatsächlich entgangenen Einkommens nicht bescheinigt hat, bei einem selbstständig Erwerbstätigen, wie dem Zeugen, aber davon auszugehen ist, dass jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG⁴ Paragraph 18, GebAG E 37), steht ihm jedoch die Pauschalentschädigung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG von EUR 14,20 pro Stunde zu. Bezogen auf den Fall des als selbständiger Renovierer tätigen Zeugen sind keinerlei Umstände ersichtlich, die gegen die Annahme eines Vermögensnachteils im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG sprechen; solche Umstände wurden auch von der Revisorin nicht dargetan. Diesbezüglich waren bei der Prüfung der Frage, welcher Verlust an üblicher Arbeitszeit eingetreten ist, vier Stunden Arbeitszeit, wie auch vom Zeugen selbst mit Antragstellung veranschlagt, zu berücksichtigen. Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt daher nach dem Ansatz des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG, wonach EUR 14,20 für jede, auch nur begonnene Stunde gebühren, EUR 56,80 (EUR 14,20 x 4 Stunden)., Der Beschwerde war daher im Sinn der obigen Ausführungen stattzugeben und die Zeugengebühr (gemeinsam mit den zugesprochenen Reisekosten in Höhe von EUR 4,80) mit gesamt EUR 61,60 zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Zitierung einschlägiger Judikatur dargestellt, warum dem Zeugen lediglich die Pauschalentschädigung für die Zeitversäumnis zustand.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:,
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Zitierung einschlägiger Judikatur dargestellt, warum dem Zeugen lediglich die Pauschalentschädigung für die Zeitversäumnis zustand. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W116.2277333.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.