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{'item': 'W121 2279543-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2024 GeschäftszahlW121 2279543-1 Spruch, W121 2279543-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In der Niederschrift des AMS XXXX (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) vom XXXX , aufgenommen mit dem Beschwerdeführer, wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer am XXXX eine Beschäftigung als „Chef de Rang“ bei „ XXXX “ zugewiesen worden sei. Der „Dienstgeber“ habe angegeben, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der Stelle habe. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, er habe das Stellenangebot nicht per Mail bekommen. Am XXXX um 09:55 Uhr habe er einen Anruf von einem Herrn mit einer näher angeführten Nummer erhalten. Dieser habe ihm eine Arbeit für ein XXXX im XXXX Bezirk angeboten. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er ein Vorstellungsgespräch beim Dienstgeber XXXX habe und sobald er mehr wisse melde er sich zurück. Beim Vorstellungsgespräch habe er ein Angebot für eine Beschäftigung in einer neuen Filiale erhalten – man habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass ein Termin für einen Probetag geplant werde und der Beschwerdeführer kontaktiert werde. Er habe am XXXX erneut bei der Firma, die ihn am XXXX kontaktiert habe, angerufen und diese über einen Schnuppertag bei einer (wiederum) anderen Firma informiert. Falls der Beschwerdeführer keine Zusage erhalte, melde er sich erneut. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, nie wörtlich gesagt zu haben, kein Interesse an der Stelle zu haben.In der Niederschrift des AMS römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) vom römisch 40 , aufgenommen mit dem Beschwerdeführer, wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer am römisch 40 eine Beschäftigung als „Chef de Rang“ bei „ römisch 40 “ zugewiesen worden sei. Der „Dienstgeber“ habe angegeben, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der Stelle habe. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, er habe das Stellenangebot nicht per Mail bekommen. Am römisch 40 um 09:55 Uhr habe er einen Anruf von einem Herrn mit einer näher angeführten Nummer erhalten. Dieser habe ihm eine Arbeit für ein römisch 40 im römisch 40 Bezirk angeboten. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er ein Vorstellungsgespräch beim Dienstgeber römisch 40 habe und sobald er mehr wisse melde er sich zurück. Beim Vorstellungsgespräch habe er ein Angebot für eine Beschäftigung in einer neuen Filiale erhalten – man habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass ein Termin für einen Probetag geplant werde und der Beschwerdeführer kontaktiert werde. Er habe am römisch 40 erneut bei der Firma, die ihn am römisch 40 kontaktiert habe, angerufen und diese über einen Schnuppertag bei einer (wiederum) anderen Firma informiert. Falls der Beschwerdeführer keine Zusage erhalte, melde er sich erneut. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, nie wörtlich gesagt zu haben, kein Interesse an der Stelle zu haben. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer eine ihm vom AMS zugewiesene sowie zumutbare Stelle bei der XXXX (in der Folge: Personaldienstleister) nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer eine ihm vom AMS zugewiesene sowie zumutbare Stelle bei der römisch 40 (in der Folge: Personaldienstleister) nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe am XXXX einen Anruf vom Personaldienstleister bekommen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er habe zwei Vorstellungstermine am XXXX und am XXXX . Von einer der Firmen habe er eine mündliche Zusage bekommen – ab Anfang bzw. Mitte September, weil sie nicht genau wüssten, wann die neue Filiale fertig sein werde. Am XXXX habe er sich bei der anderen Firma vorgestellt und für den XXXX einen Schnuppertag vereinbart. Er habe den Schnuppertag absolviert und eine mündliche Zusage für die Stelle bekommen. Der „Chef“ habe gemeint, der Beschwerdeführer könne auch eine schriftliche Zusage erhalten, wenn das genaue Eintrittsdatum feststehe. Am XXXX habe der Beschwerdeführer den Personaldienstleister betreffend die verfahrensgegenständliche Stelle zurückgerufen. Der Beschwerdeführer habe im Telefongespräch erklärt, dass er am XXXX einen Schnuppertag habe und, falls er eine Zusage erhalte, sich nicht mehr melden würde. Bei einer „negativen Antwort“ oder keiner Nachricht würde er den Personaldienstleister wegen eines Vorstellungstermins zurückrufen. Am XXXX habe er eine schriftliche Zusage von einer der Firmen bekommen, diese habe er dem AMS geschickt. Am XXXX habe der Beschwerdeführer beim Personaldienstleister nachgefragt, warum eine Falschaussage gemacht worden sei. Der Herr am Telefon habe gemeint, dass er diese Aussage nicht gemacht habe und es sicher ein Verständigungsfehler gewesen sei. Der Beschwerde beigelegt waren eine „Arbeitsbestätigung“ vom XXXX und XXXX (ab XXXX ) sowie ein Anrufverlauf.In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe am römisch 40 einen Anruf vom Personaldienstleister bekommen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er habe zwei Vorstellungstermine am römisch 40 und am römisch 40 . Von einer der Firmen habe er eine mündliche Zusage bekommen – ab Anfang bzw. Mitte September, weil sie nicht genau wüssten, wann die neue Filiale fertig sein werde. Am römisch 40 habe er sich bei der anderen Firma vorgestellt und für den römisch 40 einen Schnuppertag vereinbart. Er habe den Schnuppertag absolviert und eine mündliche Zusage für die Stelle bekommen. Der „Chef“ habe gemeint, der Beschwerdeführer könne auch eine schriftliche Zusage erhalten, wenn das genaue Eintrittsdatum feststehe. Am römisch 40 habe der Beschwerdeführer den Personaldienstleister betreffend die verfahrensgegenständliche Stelle zurückgerufen. Der Beschwerdeführer habe im Telefongespräch erklärt, dass er am römisch 40 einen Schnuppertag habe und, falls er eine Zusage erhalte, sich nicht mehr melden würde. Bei einer „negativen Antwort“ oder keiner Nachricht würde er den Personaldienstleister wegen eines Vorstellungstermins zurückrufen. Am römisch 40 habe er eine schriftliche Zusage von einer der Firmen bekommen, diese habe er dem AMS geschickt. Am römisch 40 habe der Beschwerdeführer beim Personaldienstleister nachgefragt, warum eine Falschaussage gemacht worden sei. Der Herr am Telefon habe gemeint, dass er diese Aussage nicht gemacht habe und es sicher ein Verständigungsfehler gewesen sei. Der Beschwerde beigelegt waren eine „Arbeitsbestätigung“ vom römisch 40 und römisch 40 (ab römisch 40 ) sowie ein Anrufverlauf. Mit gegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Nachsicht wurde nicht erteilt.Mit gegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass laufend Stellenvorschläge an die näher genannte E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers übermittelt werden würden. Der Beschwerdeführer habe sich auch um die zugewiesenen Stellen beworben bzw. bewerbe sich laufend um zugewiesene Stellen. Weswegen daher ausgerechnet der verfahrensgegenständliche Stellenvorschlag nicht übermittelt worden sein soll, sei nicht nachvollziehbar. Bei lebensnaher Betrachtung der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass der „Dienstgeber“ von sich aus Personen kontaktiere, denen die verfahrensgegenständliche Stelle zugewiesen und von deren Zuweisung er in Kenntnis gesetzt worden sei. Aufgrund der Initiative des „Dienstgebers“ habe sich der Beschwerdeführer nicht nochmals beworben. Rechtlich führte das AMS im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe eine Beschäftigung dadurch vereitelt, dass er dem „Dienstgeber“ explizit mitgeteilt habe, mit anderen Dienstgebern Vorstellungsgespräche zu führen und sich bei ihm dann wieder melden zu wollen, sollten seine anderen Bewerbungsaktivitäten nicht zum Ziel führen. Dadurch habe der Beschwerdeführer zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande komme. Dieses Verhalten sei auch ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung gewesen. Der Beschwerdeführer habe innerhalb des Nachsichtszeitraumes keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Andere Nachsichtsgründe seien nicht ersichtlich bzw. nicht vorgebracht worden. Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass die Sanktion auch zu verhängen gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten hätte, da er dann jedenfalls das Zustandekommen einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit vereitelt hätte. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der verfahrensgegenständlichen Unterlagen vorgelegt. Das AMS führte im Vorlageschreiben im Wesentlichen aus, dem Vorlageantrag des Beschwerdeführers sei kein neues Vorbringen zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde zur gegenständlichen Rechtssache befragt und hatte Gelegenheit, den Sachverhalt umfassend darzulegen. Eine Behördenvertreterin nahm ebenfalls an der Verhandlung teil.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde zur gegenständlichen Rechtssache befragt und hatte Gelegenheit, den Sachverhalt umfassend darzulegen. Eine Behördenvertreterin nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat die Lehrausbildung zum Restaurantfachmann (ehemals Kellner) erfolgreich mit Lehrabschlussprüfung absolviert und war bislang in der Gastronomie tätig. Vom XXXX bis zum XXXX war der Beschwerdeführer vollversichert beschäftigt.Vom römisch 40 bis zum römisch 40 war der Beschwerdeführer vollversichert beschäftigt. Nachdem der Beschwerdeführer zunächst Arbeitslosengeld bezogen hatte, stand er ab XXXX im Notstandshilfebezug.Nachdem der Beschwerdeführer zunächst Arbeitslosengeld bezogen hatte, stand er ab römisch 40 im Notstandshilfebezug. Das AMS übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX per E-Mail an seine E-Mail-Adresse XXXX ein Stellenangebot als „Chef de Rang“ mit dem Ersuchen, sich zu bewerben. Die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG waren dem Beschwerdeführer bekannt.Das AMS übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 per E-Mail an seine E-Mail-Adresse römisch 40 ein Stellenangebot als „Chef de Rang“ mit dem Ersuchen, sich zu bewerben. Die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG waren dem Beschwerdeführer bekannt. Das Stellenangebot gestaltete sich wie folgt: „ XXXX , einer der größten Personaldienstleister Österreichs bringt mehr!„ römisch 40 , einer der größten Personaldienstleister Österreichs bringt mehr! Unser Leitbild - Mit Leidenschaft und Engagement arbeiten wir an Ihrem Erfolg. Unsere Mission - Wir verbinden Menschen. Wir suchen für unseren Kunden in Wien eine/n Chef de Rang (m/w/

  1. d)zum ehestmöglichen Eintritt. 1 Chef de Rang (m/w/
  2. d)Region: XXXX Region: römisch 40 Dienstort: XXXX Dienstort: römisch 40 Wir bieten: Für diese Position gilt folgende Mindestentlohnung: XXXX € brutto pro MonatFür diese Position gilt folgende Mindestentlohnung: römisch 40 € brutto pro Monat Bereitschaft zur Überbezahlung je nach Qualifikation. Arbeitszeit: XXXX Stunden pro WocheArbeitszeit: römisch 40 Stunden pro Woche Direktanstellung in einem bekannten Szenerestaurant 4 Tage oder 5 Tage Woche möglich- nach Vereinbarung, Sonntag Ruhetag Trinkgeldbeteiligung Aufgabenbereiche: *Reibungsloser Serviceablauf *Durchführung von Getränke-, und Speiseservice *schnelle und gastorientierte Behandlung *Empfang und die Betreuung der Gäste *Führung einer eigenen Station Qualifikationen und Anforderungen: *eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Gastronomie *Sattelfeste Deutschkenntnisse Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, bewerben Sie sich bitte per Mail oder online: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 https://www. XXXX .com/at/bewerber/jobsuche/ XXXX /https://www. römisch 40 .com/at/bewerber/jobsuche/ römisch 40 / XXXX römisch 40 XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 XXXX römisch 40 (VKA) Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Chef de Rang (m/w/
  3. d)beträgt XXXX EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“Das Mindestentgelt für die Stelle als Chef de Rang (m/w/
  4. d)beträgt römisch 40 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“ Der Beschwerdeführer hat dieses Stellenangebot erhalten, sich aber nicht wie beschrieben beworben. Der Beschwerdeführer wurde jedoch am XXXX telefonisch vom Personaldienstleister wegen dieser Stelle kontaktiert. Dabei wies der Beschwerdeführer auf andere Bewerbungsaktivitäten hin und erklärte, sich wieder zu melden, sobald er mehr wisse. Der Beschwerdeführer kontaktierte den Personaldienstleister in weiterer Folge am XXXX telefonisch. Bei diesem Telefongespräch wies er darauf hin, dass er sich wieder melden würde, wenn er vom näher genannten Dienstgeber keine positive Rückmeldung (Zusage) erhalten würde.Der Beschwerdeführer wurde jedoch am römisch 40 telefonisch vom Personaldienstleister wegen dieser Stelle kontaktiert. Dabei wies der Beschwerdeführer auf andere Bewerbungsaktivitäten hin und erklärte, sich wieder zu melden, sobald er mehr wisse. Der Beschwerdeführer kontaktierte den Personaldienstleister in weiterer Folge am römisch 40 telefonisch. Bei diesem Telefongespräch wies er darauf hin, dass er sich wieder melden würde, wenn er vom näher genannten Dienstgeber keine positive Rückmeldung (Zusage) erhalten würde. Am XXXX absolvierte der Beschwerdeführer einen „Schnuppertag“ bei einem der (zwei) gegenüber dem Personaldienstleister angeführten Dienstgeber. Er erhielt von diesem Dienstgeber eine mit XXXX datierte Einstellzusage ab XXXX .Am römisch 40 absolvierte der Beschwerdeführer einen „Schnuppertag“ bei einem der (zwei) gegenüber dem Personaldienstleister angeführten Dienstgeber. Er erhielt von diesem Dienstgeber eine mit römisch 40 datierte Einstellzusage ab römisch 40 . Die vom AMS zugewiesene Beschäftigung kam nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf. Die vom AMS zugewiesene Beschäftigung war dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX verloren habe.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 verloren habe. Keines der beiden Dienstverhältnisse, die gegenüber dem Personaldienstleister angeführt worden waren, ist zustande gekommen. Am XXXX nahm der Beschwerdeführer eine vollversicherte Beschäftigung auf.Keines der beiden Dienstverhältnisse, die gegenüber dem Personaldienstleister angeführt worden waren, ist zustande gekommen. Am römisch 40 nahm der Beschwerdeführer eine vollversicherte Beschäftigung auf. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie aus dem Gerichtsakt bzw. der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Ausbildung des Beschwerdeführers sind unstrittig. Die Feststellungen betreffend den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Bezugsverlauf des AMS in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Dass dem Beschwerdeführer die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG bekannt waren, ist evident, da der Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen wurde, was sich unter anderem aus der Betreuungsvereinbarung vom XXXX ergibt. Zudem ist auch in jedem Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung der Hinweis enthalten, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass ihm die Rechtsfolgen nicht bekannt gewesen seien. In seiner Beschwerde führte er sogar selbst aus, zu wissen, eine Sperre zu bekommen, wenn er ein Jobangebot nicht annehme.Dass dem Beschwerdeführer die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG bekannt waren, ist evident, da der Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen wurde, was sich unter anderem aus der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 ergibt. Zudem ist auch in jedem Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung der Hinweis enthalten, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass ihm die Rechtsfolgen nicht bekannt gewesen seien. In seiner Beschwerde führte er sogar selbst aus, zu wissen, eine Sperre zu bekommen, wenn er ein Jobangebot nicht annehme. Die Feststellungen zum Stellenangebot ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die diesbezüglichen Feststellungen des AMS wurden vom Beschwerdeführer auch nicht explizit bestritten. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer behauptet wird, er habe die gegenständliche Stelle nicht per E-Mail erhalten. Dieses Vorbringen wiederholte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim erkennenden Senat hinsichtlich dieser Behauptung einen nicht glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Insgesamt ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer, dem die Stellenangebote vom AMS immer an seine E-Mail-Adresse übermittelt wurden, ausgerechnet das gegenständliche nicht erhalten haben soll. Unstrittig ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer vom Personaldienstleister betreffend die gegenständliche Stelle telefonisch kontaktiert wurde. Deshalb ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr – wie im Inserat beschrieben – bewarb, weil er ohnehin schon in Kontakt mit dem Personaldienstleister stand. Der Inhalt der Telefongespräche mit dem Personaldienstleister ergibt sich aus den im Wesentlichen gleich gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Dass er auf zwei weitere Bewerbungsverfahren hingewiesen hatte und erklärte, sich zu melden, sollte er keine Zusage erhalten, ist unstrittig. Es gibt weiters keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle dem Beschwerdeführer nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar war.Es gibt weiters keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle dem Beschwerdeführer nicht im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar war. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung seinen körperlichen Fähigkeiten angemessen ist, seine Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Die festgestellten Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber dem Personaldienstleister waren aus Sicht des erkennenden Senates kausal für das Nichtzustandekommen des gegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hat jedes Verhalten, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, zu unterlassen. Er hat es durch sein Verhalten ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit zu vereiteln, was auch geschah. Die Feststellungen zum Bescheid vom XXXX ergeben sich aus diesem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid.Die Feststellungen zum Bescheid vom römisch 40 ergeben sich aus diesem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid. Die Feststellungen zum „Schnuppertag“ und zur Einstellzusage ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den von ihm vorgelegten Unterlagen. Dass keines der Dienstverhältnisse, die gegenüber dem Personaldienstleister angeführt worden waren, zustande kam, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur vollversicherten Beschäftigung ab XXXX beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die aktuell beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Auch das AMS bestritt diese Beschäftigung nicht.Die Feststellungen zur vollversicherten Beschäftigung ab römisch 40 beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die aktuell beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Auch das AMS bestritt diese Beschäftigung nicht. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im vorliegenden Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten (samt Überschrift): „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu verhindern, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu verhindern, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung: Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0215). Der Beschwerdeführer brachte im Laufe des Verfahrens zwar vor, das Stellenangebot nicht erhalten zu haben. Diese Ausführungen sind jedoch – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht glaubhaft, weshalb davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer das Stellenangebot per E-Mail erhalten hat. Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Stelle sind im gesamten Verfahren ausreichend konkret nicht vorgebracht worden bzw. hervorgekommen, weshalb davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer die Stelle zumutbar war. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten bei den Telefonaten mit dem Personaldienstleister eine Vereitelungshandlung gesetzt. Er hat diesem mit seinen Aussagen (siehe Feststellungen und dazugehörige Beweiswürdigung) den Eindruck vermittelt, kein Interesse an der angebotenen Stelle zu haben. Für die Annahme einer Vereitelungshandlung ist es keine Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer explizit angibt, kein Interesse an der angebotenen Beschäftigung zu haben. Voraussetzung ist ein Verhalten, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Vom Beschwerdeführer konnte jedenfalls erwartet werden, es zu unterlassen, gegenüber dem Personaldienstleister Ausführungen zu anderen Bewerbungsaktivitäten zu machen, da diese für die gegenständliche Stelle nicht relevant waren. Er hätte zumindest ein Vorstellungsgespräch vereinbaren können. Zu Kausalität und Vorsatz: Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass das Verhalten des Beschwerdeführers die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringert hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Die belangte Behörde ist somit auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Pflichtverletzung des Beschwerdeführers handelt. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Der Beschwerdeführer war zwar ab XXXX vollversichert beschäftigt. Die Aufnahme dieser Beschäftigung steht jedoch nicht in einer gewissen zeitlichen Nähe zur Vereitelung und vermag dadurch eben nicht die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen. Weitere mögliche Nachsichtsgründe sind ausreichend konkret nicht hervorgekommen bzw. vorgebracht worden. Für den erkennenden Senat ist nicht ersichtlich, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Beschwerdeführer unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist.Der Beschwerdeführer war zwar ab römisch 40 vollversichert beschäftigt. Die Aufnahme dieser Beschäftigung steht jedoch nicht in einer gewissen zeitlichen Nähe zur Vereitelung und vermag dadurch eben nicht die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen. Weitere mögliche Nachsichtsgründe sind ausreichend konkret nicht hervorgekommen bzw. vorgebracht worden. Für den erkennenden Senat ist nicht ersichtlich, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Beschwerdeführer unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Ergebnis: Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Der Vollständigkeit halber wird zudem – wie schon vom AMS in der Beschwerdevorentscheidung – festgehalten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit vereitelt hätte, wenn er das Stellenangebot tatsächlich nicht per E-Mail erhalten hätte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W121.2279543.1.00

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