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{'item': 'W131 2243712-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2024 GeschäftszahlW131 2243712-2 Spruch, W131 2243712-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 26.05.2021, Zl XXXX (=Erstbescheid) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers (=Bf) auf internationalen Schutz vom 22.12.2020 (=Erstantrag) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Sie erkannte ihm gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt II. und III.).
  2. Mit Bescheid vom 26.05.2021, Zl römisch 40 (=Erstbescheid) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers (=Bf) auf internationalen Schutz vom 22.12.2020 (=Erstantrag) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Sie erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.).
  3. Gegen Spruchpunkt I. des Erstbescheids erhob der Bf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Erstbescheids erhob der Bf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  5. Mit Erkenntnis vom 11.03.2022, GZ W292 2243712-1/6E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Bf hinsichtlich Spruchpunkt I. des Erstbescheids gemäß §§ 28 Abs 2 VwGVG, 3 Abs 1 AsylG 2005 ab.
  6. Mit Erkenntnis vom 11.03.2022, GZ W292 2243712-1/6E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Bf hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Erstbescheids gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, AsylG 2005 ab.
  7. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom Bf erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.05.2022, Ra 2022/14/0122, zurück.
  8. Der Bf stellte am 08.07.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der Befragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selbigen Tag gab der Bf an, dass er wegen der Teilnahme an Demonstrationen von der syrischen Regierung gesucht werde und er auch vom syrischen Militär geschlagen worden sei. Von diesen Misshandlungen habe er eine große Narbe an der Schädeldecke davongetragen. Zudem habe ihn die XXXX einberufen.
  9. Der Bf stellte am 08.07.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der Befragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selbigen Tag gab der Bf an, dass er wegen der Teilnahme an Demonstrationen von der syrischen Regierung gesucht werde und er auch vom syrischen Militär geschlagen worden sei. Von diesen Misshandlungen habe er eine große Narbe an der Schädeldecke davongetragen. Zudem habe ihn die römisch 40 einberufen.
  10. Im Rahmen der am 06.10.2022 von der belangten Behörde durchgeführten Einvernahme brachte der Bf zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass er in Syrien wegen der Teilnahme an Demonstrationen und wegen oppositioneller Tätigkeiten gesucht werden.
  11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab.
  12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab.
  13. Gegen diesen Bescheid richtete sich die binnen offener Frist erhobene Beschwerde, in welcher der Bf ua darlegte, dass ihm in Syrien Verfolgung aufgrund einer ihm wegen der Teilnahme an Demonstrationen unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung drohe.
  14. Mit Schreiben vom 29.11.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  15. Am 28.06.2023 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, an welcher auch der Bf in Begleitung seines Rechtsvertreters teilnahm.
  16. Mit Parteiengehör vom 15.03.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien das aktuelle Länderinformationsblatt der BFA Staatendokumentation vom 14.03.2024 (LIB Version 10) und räumte diesen die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Von dieser Möglichkeit machten die Parteien keinen Gebrauch. IdZ rechtlich vorwegnehmend: Dass das BFA durch seine Staatendokumentation knapp zwei Wochen nach dem 14.03.2024 eine neue Version 11 des LIB zu Syrien editierte, führte nicht zu wesentlichen Änderungen in den hier in diesem Fall rechtserheblichen Entscheidungsgrundlagen. Die Berichtslage ist insoweit gleichwertig. Das Ermittlungsverfahren war daher nicht wiederzueröffnen - § 17 VwGVG iVm § 39 AVG.IdZ rechtlich vorwegnehmend: Dass das BFA durch seine Staatendokumentation knapp zwei Wochen nach dem 14.03.2024 eine neue Version 11 des LIB zu Syrien editierte, führte nicht zu wesentlichen Änderungen in den hier in diesem Fall rechtserheblichen Entscheidungsgrundlagen. Die Berichtslage ist insoweit gleichwertig. Das Ermittlungsverfahren war daher nicht wiederzueröffnen - Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, AVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: 1.
  18. Zur Person des Bf und seines bisherigen Aufenthalts in Österreich Der Bf ist Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien und wurde dort am XXXX im Gouvernement Idlib geboren. Der Bf gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf ist Arabisch. Der Bf ist Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien und wurde dort am römisch 40 im Gouvernement Idlib geboren. Der Bf gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf ist Arabisch. Der volljährige Bf ist gesund und arbeitsfähig. Er ist verheiratet und hat mit seiner Frau zwei gemeinsame Kinder. Der Bf ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  19. Zur individuellen Verfolgungs- oder Bedrohungssituation des Bf Festgestellt wird, dass der Bf in Syrien an keinen Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen hat. Er hat zwar an einer bzw mehreren Demonstrationen in Österreich teilgenommen, jedoch ist der Bf dadurch nicht Mitglied einer asylrelevant verfolgten politischen Gruppierung und ist dadurch auch nicht ins Blickfeld der syrischen Regierung geraten. Weiters war festzustellen, dass dem Bf keine zwangsweise Rekrutierung durch den XXXX droht und er auch nicht in das Blickfeld des XXXX gelangt ist. Weiters war festzustellen, dass dem Bf keine zwangsweise Rekrutierung durch den römisch 40 droht und er auch nicht in das Blickfeld des römisch 40 gelangt ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bf einer aktuellen, individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung ausgesetzt war bzw ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Es kamen auch keine sonstigen Gründe während des Verfahrens hervor, die auf eine drohende Verfolgung des Bf hindeuten. Es kann (auch sonst) nicht festgestellt werden, dass der Bf mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private zu erwarten hätte. 1.
  20. Zur Lage im Herkunftsstaat Unter Bezugnahme auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung 14.03.2024, Version 10) werden auszugsweise folgende entscheidungsrelevanten die Person des Bf individuell betreffende Feststellungen zur Lage in Syrien getroffen: 1.3.
  21. Allgemeine Menschenrechtslage Neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste, welche immer wieder zivile Opfer fordern, bleibt auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien äußerst besorgniserregend (AA 2.2.2024). Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten - autoritär sind alle Machthaber nach Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung (BS 23.2.2022). Die im August 2011 vom UN-Menschenrechtsrat eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (Commission of Inquiry, CoI) benennt in ihrem am 13.9.2023 veröffentlichten Bericht (Berichtszeitraum Januar bis Juni 2023) zum wiederholten Male teils schwerste Menschenrechtsverletzungen, identifiziert Trends und belegt diese durch die Dokumentation von Einzelfällen. Nach Einschätzung der CoI dürfte es im Berichtszeitraum in Syrien weiterhin zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekommen sein. Dazu gehörten u. a. gezielte und wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Ziele (z. B. durch Artilleriebeschuss und Luftschläge) sowie Folter. Darüber hinaus seien willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen, „Verschwindenlassen“, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten, dokumentiert. Obwohl die UN-Kommission die Verantwortung in absoluten Zahlen betrachtet für die große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten sieht, wurden erneut für alle Konfliktparteien und alle Regionen des Landes Menschenrechtsverstöße dokumentiert (AA 2.2.2024). Regierungsgebiete Die CoI geht davon, dass die syrische Regierung weiterhin Morde, Folter und Misshandlungen begeht, die sich gegen Personen in Haft richten, darunter auch Praktiken, welche zum Tod in der Haft führen. Hinzukommen willkürliche Haft und Verschwindenlassen. Die UN-Kommission sieht hierin ein Muster von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Im Berichtszeitraum wurden auch Fälle umfassender Verletzungen von Prozessrechten und des Rechts auf ein faires Verfahren im syrischen Justizstrafsystem dokumentiert (UNCOI 7.2.2023). Nach Einschätzung der UN-Kommission liegt die Verantwortung für die - in absoluten Zahlen betrachtet - große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften des syrischen Regimes und seinen Verbündeten. Darüber hinaus verweist die CoI auf massive Behinderungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, sowohl durch die Verweigerung des Zugangs nach Syrien als auch durch erhebliche Sicherheitsbedenken für die zu Befragenden. In ihrem Bericht von September 2022 vermerkte die CoI eine Verschärfung des staatlichen Vorgehens gegen die Zivilgesellschaft. Herauszuheben sind ein im April 2022 verabschiedetes Gesetz gegen Cyberkriminalität, welches für regierungs- und verfassungskritische Äußerungen im Internet Haftstrafen von sieben bis 15 Jahren vorsieht und welches laut dem jüngsten Bericht der CoI vom August 2023 weiter zur Anwendung kommt (AA 2.2.2024). Mit dem Regime verbündete paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufig Menschenrechtsverletzungen, darunter Massaker, willkürliches Töten, Entführungen von Zivilisten, sexuelle Gewalt und ungesetzliche Haft. Alliierte Milizen des Regimes, darunter die Hizbollah, führen etwa zahlreiche Angriffe aus, die Zivilisten töten (USDOS 20.3.2023). […] Die systematische Verfolgung von Oppositionsgruppen und anderen regimekritischen/-feindlichen Akteuren dauert unverändert an. Der Einsatz für eine Abschaffung des von Staatspräsident Assad geführten Baath-Regimes und die Neuordnung Syriens nach demokratischen, pluralistischen und rechtsstaatlichen Prinzipien werden vom Regime regelmäßig als „terroristische Aktivitäten“, „Verschwörung gegen den Staat“, „Hochverrat“ oder ähnlich gravierende Verbrechen behandelt und entsprechend geahndet. In der Anwendungspraxis der regimekontrollierten syrischen Justiz reicht der Verdacht hierauf aus, um willkürlich vor Militärgerichtshöfen oder gesonderten Gerichtshöfen der Anti-Terror-Gesetzgebung von 2012 verfolgt zu werden, in denen im Grunde keinerlei Rahmenbedingungen eines fairen Rechtsverfahrens bestehen. Die Anti-Terror-Gesetze werden unverändert auch dazu missbraucht, gegen in Syrien und im Ausland lebende Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesenheit höchste Strafen zu verhängen (AA 2.2.2024). Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet, um Personen mit Verbindungen zu lokalen Menschenrechtsorganisationen, pro-demokratischen Studentenvereinigungen und anderer Organisationen zu verhaften, welche als Unterstützer der Opposition wahrgenommen werden - einschließlich humanitärer Organisationen (USDOS 20.3.2023). Gemäß dem Bericht der CoI von September 2022 sollen Mitarbeitende von zivilgesellschaftlichen Nichtregierungsorganisationen (NRO) verhaftet, die NROs selbst streng reguliert oder ohne ordentliches Verfahren aufgelöst und ihre Ressourcen eingefroren worden sein. Es bleibt dabei, dass sich die Risiken politischer Oppositionstätigkeit nicht auf eine mögliche strafrechtliche Verfolgung beschränken. Die seit Beginn des Konflikts dokumentierten zahllosen Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, sexualisierter Gewalt, Folter und Tötung im Gewahrsam der Sicherheitskräfte sowie Mordanschlägen, stehen immer wieder in offensichtlichen Zusammenhängen zu regimekritischen Tätigkeiten der Betroffenen. Gewaltsame Unterdrückung jeglichen Widerspruchs bleibt das Mittel der Wahl für den Machterhalt des Regimes (AA 2.2.2024). Weiterhin besteht laut deutschem Auswärtigem Amt in keinem Teil des Landes ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert (AA 2.2.2024). […] Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren, oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben (AA 2.2.2024). Außerdem sind Fälle von verhafteten Personen wegen ihres Kontakts zu Verwandten oder Freunden in von der Opposition kontrollierten Gebieten bekannt, bzw. wegen des Reisens zwischen den Gebieten der Regierung und anderer Organisationen. Es gibt auch Beispiele für Verhaftungen zwecks Rekrutierung (SNHR 17.1.2023). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konflikts, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 1.2019). Ungeachtet des in der syrischen Verfassung verankerten Verbots von Folter wenden Polizei, Justizvollzugsorgane und vor allem Sicherheits- und Geheimdienste systematisch Folterpraktiken an. Der bei Weitem größte Teil dokumentierter Anwendung von Folter wurde in Einrichtungen des Regimes begangen. Besonders hoch ist dabei die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung, inklusive sexualisierter Gewalt, in den Verhöreinrichtungen der Sicherheitsdienste. Die CoI und das SNHR dokumentierten indes Fälle von Folter für den gesamten Konfliktzeitraum einschließlich des Berichtszeitraums auch durch oppositionelle bewaffnete Gruppierungen und terroristische Organisationen. Laut dem jüngsten Bericht von SNHR zu Folter von Juni 2022 und daran anschließenden Erhebungen sind seit Beginn des Konflikts mindestens 15.301 Menschen unter Folter zu Tode gekommen (AA 2.2.2024). Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie (HRW 11.1.2024). Willkürliche Verhaftungen mit häufig daran anschließender Isolationshaft und sogenanntes „Verschwindenlassen“ von Personen bleiben im Syrienkonflikt ein allgegenwärtiges Phänomen. Ungefähr 87 Prozent dieser Fälle werden dem syrischen Regime zugeschrieben. Bei den Fällen von „Verschwindenlassen“, deren Zahl seit Beginn des Konflikts auf über 110.000 geschätzt wird, handelt es sich um Personen, deren Spuren sich bereits vor einer - nie erfolgten - offiziellen Bestätigung der Inhaftierung verliert. In aller Regel erhalten Angehörige jedoch nur in Ausnahmefällen Gewissheit, häufig erst nach Entlassung aus der Haft oder durch plötzlich erteilte Todesmeldungen, die jedoch nicht in jedem Fall belastbar sind. Wiederholt kam es nach Angaben verschiedener Menschenrechtsorganisationen zu Fällen, in denen für tot erklärte Personen aus der Haft entlassen wurden (AA 2.2.2024). Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Dieses macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) (AA 29.11.2021). Die Anti-Terror-Gesetze werden unverändert auch dazu verwendet, gegen in Syrien und im Ausland lebende Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesenheit höchste Strafen zu verhängen (AA 2.2.2024). Auch die genannten Amnestiedekrete führten nicht zu einem Rückgang willkürlicher Verhaftungen. Für die erste Jahreshälfte 2023 dokumentierte das SNHR bereits 1.047 solche Fälle. Einige dieser Verhaftungen seien durch Regimekräfte an der syrisch-libanesischen Grenze erfolgt, nachdem die Betroffenen durch libanesische Sicherheitskräfte dorthin verbracht worden waren. Willkürliche Verhaftungen gehen dabei von einer Vielzahl von Akteuren aus, insbesondere der Polizei, einer Vielzahl von konkurrierenden Geheimdiensten sowie von staatlich organisierten Milizen. Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt auch, dass es auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung zu Verhaftungen kommen kann. Häufiger werden die Festgenommenen in Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, oft in den Raum Damaskus, zu denen Familienangehörige und Anwälte in der Regel keinen oder nur eingeschränkten Zugang haben. In vielen Fällen bleiben die Personen auch nach Ablauf der verhängten Strafmaße verschwunden. Unterrichtungen über den Tod in Haft erfolgen häufig nicht oder nur gegen Zahlung von Bestechungsgeldern, eine Untersuchung der tatsächlichen Todesumstände erfolgt in aller Regel nicht. Die VN und das Rote Kreuz haben unverändert keinen Zugang zu Gefangenen in Haftanstalten des Militärs und der Sicherheitsdienste und erhalten keine Informationen zum Verbleib von Verschwundenen (AA 2.2.2024).Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie (HRW 11.1.2024). Willkürliche Verhaftungen mit häufig daran anschließender Isolationshaft und sogenanntes „Verschwindenlassen“ von Personen bleiben im Syrienkonflikt ein allgegenwärtiges Phänomen. Ungefähr 87 Prozent dieser Fälle werden dem syrischen Regime zugeschrieben. Bei den Fällen von „Verschwindenlassen“, deren Zahl seit Beginn des Konflikts auf über 110.000 geschätzt wird, handelt es sich um Personen, deren Spuren sich bereits vor einer - nie erfolgten - offiziellen Bestätigung der Inhaftierung verliert. In aller Regel erhalten Angehörige jedoch nur in Ausnahmefällen Gewissheit, häufig erst nach Entlassung aus der Haft oder durch plötzlich erteilte Todesmeldungen, die jedoch nicht in jedem Fall belastbar sind. Wiederholt kam es nach Angaben verschiedener Menschenrechtsorganisationen zu Fällen, in denen für tot erklärte Personen aus der Haft entlassen wurden (AA 2.2.2024). Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Dieses macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19 aus 2012,) (AA 29.11.2021). Die Anti-Terror-Gesetze werden unverändert auch dazu verwendet, gegen in Syrien und im Ausland lebende Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesenheit höchste Strafen zu verhängen (AA 2.2.2024). Auch die genannten Amnestiedekrete führten nicht zu einem Rückgang willkürlicher Verhaftungen. Für die erste Jahreshälfte 2023 dokumentierte das SNHR bereits 1.047 solche Fälle. Einige dieser Verhaftungen seien durch Regimekräfte an der syrisch-libanesischen Grenze erfolgt, nachdem die Betroffenen durch libanesische Sicherheitskräfte dorthin verbracht worden waren. Willkürliche Verhaftungen gehen dabei von einer Vielzahl von Akteuren aus, insbesondere der Polizei, einer Vielzahl von konkurrierenden Geheimdiensten sowie von staatlich organisierten Milizen. Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt auch, dass es auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung zu Verhaftungen kommen kann. Häufiger werden die Festgenommenen in Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, oft in den Raum Damaskus, zu denen Familienangehörige und Anwälte in der Regel keinen oder nur eingeschränkten Zugang haben. In vielen Fällen bleiben die Personen auch nach Ablauf der verhängten Strafmaße verschwunden. Unterrichtungen über den Tod in Haft erfolgen häufig nicht oder nur gegen Zahlung von Bestechungsgeldern, eine Untersuchung der tatsächlichen Todesumstände erfolgt in aller Regel nicht. Die VN und das Rote Kreuz haben unverändert keinen Zugang zu Gefangenen in Haftanstalten des Militärs und der Sicherheitsdienste und erhalten keine Informationen zum Verbleib von Verschwundenen (AA 2.2.2024). Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind unter anderem willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten und medizinische Einrichtungen, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Tötungen von Zivilisten und sexuelle Gewalt; Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, einschließlich Zensur (USDOS 20.3.2023). Es kommt auch weiterhin zu Beschlagnahmungen von Eigentum und Einschränkungen des Zugangs für Rückkehrende in ihre Herkunftsgebiete (HRW 11.1.2024). […] Das Regime übt weiterhin strikte Kontrolle über die Verbreitung von Informationen, auch über die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die Verbreitung des COVID-19-Virus und der Cholera sowie über Menschenrechtsverletzungen seitens des Regimes aus. Es verbietet die Kritik am Regime und die Diskussion über konfessionelle Spannungen und Probleme, mit denen religiöse und ethnische Minderheiten konfrontiert sind. Kritik wird auch durch den breiten Einsatz von Gesetzen gegen Konfessionalismus erstickt (USDOS 20.3.2023). Im April 2022 aktualisierte das syrische Regime sein Cyberkriminalität-Gesetz, Gesetz Nr. 20

(2022), welches nun alle online getätigten Äußerungen unter schwere Strafen stellt, die verschiedene vage Strafbestände wie z. B. die Untergrabung 'des Ansehens des Staates' oder 'der nationalen Einheit' betreffen (FH 9.3.2023). Es bleibt zwar vage, welche Tatbestände genau unter das Gesetz fallen, doch die möglichen Strafen wurden drastisch erhöht: Nach Angaben der staatlich-syrischen Nachrichtenagentur Sana können Gefängnisstrafen von bis zu 15 Jahren oder Geldstrafen von bis zu 15 Millionen syrischen Pfund verhängt werden. Menschenrechtsgruppen vermuten, dass der einzige Zweck dieses Gesetzes darin besteht, abweichende Meinungen zu verbieten (Qantara 28.6.2022). Die syrischen Behörden überwachen Online-Aussagen z. B. in Blogs und sozialen Medien sowohl von SyrerInnen im Land als auch außerhalb Syriens. Das Ausmaß der Überwachung der 'normalen BürgerInnen' soll im Jahr 2021 im Vergleich zu Beginn der Krise abgenommen haben, weil die Behörden sich aufgrund ihres (wiedererlangten) Einflusses weniger vor deren Aussagen fürchten. Kritik im Internet über die Wirtschaftskrise verbreitete sich so (NMFA 5.2022) - besonders auch in eigentlich loyalen Kreisen (FH 9.3.2023). Aber dies kann später trotzdem für die Betreffenden zum Problem werden. Gefangene werden teilweise nach ihren Konten in den Sozialen Medien befragt oder sogar zur Erlangung der Zugangsdaten gefoltert (NMFA 5.2022). Die Bestrafung abweichender Aussagen ist auch bei variierendem Einsatz des Überwachungsinstrumentariums hart (FH 9.3.2023). […] Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke z. B. von E-Mails und Sozialen Medien von Gefangenen, AktivistInnen und anderen ein. Die Syrian Electronic Army (SEA) ist eine regimetreue Hackergruppe, die regelmäßig Cyberattacken auf Websites, Hackangriffe und Überwachungen ausführt. Sie, weitere Gruppen und das Regime schleusen auch Software zum Ausspionieren und andere Schadsoftware auf Geräte von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionsmitgliedern und Journalisten ein. Verhaftungen schüren die Sorge, dass die Behörden InternetbenutzerInnen jederzeit für Online-Aktivitäten, die als Bedrohung der Regimekontrolle wahrgenommen werden, verhaften könnten (USDOS 20.3.2023). Meta, der Firma zu der Facebook und WhatsApp gehören, z. B. entdeckte und entfernte im Oktober 2021 drei Hackergruppen der Syrian Electronic Army. Diese hatten Zugangsdaten zu Facebook-Konten und weitere sensible Informationen (z. B. Fotos, Kontaktlisten, Informationen über die verwendeten Geräte) gesucht (NMFA 5.2022) Am 28.3.2022 erließ die syrische Regierung das Gesetz Nr. 15, welches Teile des Strafgesetzbuches novelliert und unter anderem den Artikel 287 erweitert, der einen Zusatz bezüglich der Schädigung des Ansehens Syriens im Ausland beinhaltet. SNHR erklärt in einer Analyse zum Gesetz Nr. 15, dass das Gesetz früher diejenigen bestraft hatte, die angebliche falsche oder übertriebene Nachrichten im Ausland verbreitet hätten, die das Ansehen des Staates oder seine finanzielle Position untergraben würden. Gemäß der Änderung ist nun jede Person strafbar, die jegliches Ansehen des Staates untergräbt, sei es finanziell, sozial, kulturell, historisch oder anderweitig. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Darüber hinaus ist Artikel 287 um ein neues Verbrechen erweitert worden, das die Verbreitung von Nachrichten bestraft, die als Imageverbesserung eines feindlichen Staates angesehen werden könnten, um den Status des syrischen Staates zu kompromittieren (SNHR 28.4.2022). Das Gesetz verbietet überdies die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023). […] 1.3.
  1. Überwachungsmaßnahmen im Ausland und deren Folgen Überwachung von SyrerInnen im Ausland Die Überwachung im Ausland ist ein Eckpfeiler der syrischen Außenpolitik, und wird von einem koordinierten Netzwerk von Botschaftsangestellten, nachrichtendienstlichen Quellen und Sicherheitsdiensten umgesetzt. Es sind keine Änderung diesbezüglich absehbar. Das Syria Justice and Accountability Centre sieht die Normalisierung der diplomatischen Beziehungen Syriens und die Wiedereröffnung ausländischer Botschaften auch als Weg zu einer verstärkten Kontrolle der im Ausland aufhältigen SyrerInnen. Seit 2011 mehren sich die Berichte über syrische Botschaften als Ausgangspunkt für die Überwachung und Einschüchterung von Oppositionellen. Bereits vor dem SJAC-Bericht mit einer Auswertung von interner Korrespondenz der involvierten syrischen Behörden (SJAC 3.5.2023) gingen Berichte verschiedener Stellen davon aus, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten (ÖB Damaskus 29.9.2020; vgl. TWP 2.6.2019, EASO 6.2021). Dabei erstreckt sich die Überwachung über die Länder mit großen Zahlen an SyrerInnen hinaus rund um die Welt (SJAC 3.5.2023).Die Überwachung im Ausland ist ein Eckpfeiler der syrischen Außenpolitik, und wird von einem koordinierten Netzwerk von Botschaftsangestellten, nachrichtendienstlichen Quellen und Sicherheitsdiensten umgesetzt. Es sind keine Änderung diesbezüglich absehbar. Das Syria Justice and Accountability Centre sieht die Normalisierung der diplomatischen Beziehungen Syriens und die Wiedereröffnung ausländischer Botschaften auch als Weg zu einer verstärkten Kontrolle der im Ausland aufhältigen SyrerInnen. Seit 2011 mehren sich die Berichte über syrische Botschaften als Ausgangspunkt für die Überwachung und Einschüchterung von Oppositionellen. Bereits vor dem SJAC-Bericht mit einer Auswertung von interner Korrespondenz der involvierten syrischen Behörden (SJAC 3.5.2023) gingen Berichte verschiedener Stellen davon aus, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten (ÖB Damaskus 29.9.2020; vergleiche TWP 2.6.2019, EASO 6.2021). Dabei erstreckt sich die Überwachung über die Länder mit großen Zahlen an SyrerInnen hinaus rund um die Welt (SJAC 3.5.2023). Nach Angaben von Jusoor for Studies haben die syrischen Behörden Agenten und Informanten in Asylstaaten, unter anderem in die EU und der Türkei entsandt, die Syrer in der Diaspora beobachten und wöchentlich über sie berichten. Diese Agenten und Informanten arbeiten für verschiedene Abteilungen der Sicherheitsbehörden: die
  2. Division des Sicherheitsbüros, die Abteilung 279 des Allgemeinen Nachrichtendienstes, die Abteilung 297 der Abteilung für militärische Aufklärung, das Direktorat für den Geheimdienst der Luftwaffe und die Abteilung 300 (EASO 6.2021). In Staaten mit etablierter syrischer diplomatischer Präsenz, wie die Türkei und der Libanon, werden besonders große Ressourcen für die Überwachung eingesetzt. In der Türkei werden auch die Kreise der politischen Exilopposition unterwandert, z. B. indem sich in einem dokumentierten Fall ein Agent als Unterstützer der Opposition ausgab, um Informationen über diese zu sammeln (SJAC 3.5.2023). Trotz der Konkurrenz zwischen den Organisationen des syrischen Sicherheitsapparats koordinieren sich diese, wenn notwendig, zwecks Sammlung von Informationen über für sie interessante Personen. Gleichwohl ist z. B. ein Fall aus Zypern bekannt, wo ein Oppositioneller es schaffte, aufgrund seiner Rolle als vermeintlicher Informant für das Büro des syrischen Militärattachés weiterhin offen seinen regimegegnerischen Aktivitäten nachzugehen (SJAC 3.5.2023). Syrische Sicherheitsdienste setzen auch Drohungen gegen in Syrien lebende Familienmitglieder ein, um Druck auf Verwandte im Ausland auszuüben, die z.B. in Deutschland leben (AA 13.11.2018): Seit 2011 sind in Syrien lebenden Familien von im Ausland aufhältigen oppositionellen Ziele. Dabei taucht in schriftlichen Anweisungen des Sicherheitsapparats an ihre MitarbeiterInnen der Befehl 'das Notwendige zu tun' auf. Diese Anweisung erlaubt den Mitgliedern des Sicherheitsapparats bei der Ausführung von Befehlen den Einsatz einer Bandbreite an Maßnahmen bis hin zu tödlicher Gewalt nach ihrem Ermessen (SJAC 3.5.2023). Auch Gewalt und Drohungen gegen Personen außerhalb Syriens werden berichtet, darunter Fälle, in denen SyrerInnen zur Rückkehr nach Syrien mit dem Ziel politischer Repressalien gegen sie gezwungen wurden (USDOS 20.3.2023). Einem Syrien-Experten des Europäischen Friedensinstituts zufolge werden Syrer in der Diaspora auf zwei Arten überwacht: informell und formell. Die formelle Art der Überwachung besteht darin, dass staatliche Einrichtungen wie Botschaften und Sicherheitsdienste Informationen über im Ausland lebende Dissidenten sammeln einschließlich durch Überwachung von Social-Media-Konten und Social-Media-Gruppen im Ausland lebender Syrerinnen und Syrern. Bei der informellen Überwachung melden Einzelpersonen andere Personen an die syrischen Behörden. Diese Informanten sind nicht offiziell bei den Sicherheitsbehörden angestellt, melden aber andere Personen, um der Regierung gegenüber loyal zu erscheinen. Auf diese Weise versuchen sie, mögliche negative Aufmerksamkeit von sich abzuwenden (EASO 6.2021). Laut Syrien-Experten Prof. Uğur Ümit Üngör war ein Auslandsaufenthalt schon vor dem Krieg ein Grund für Misstrauen. SyrerInnen mit einem europäischen Pass nach der Asylantragstellung und mit einer bewiesenen regimeloyalen Haltung können seiner Erfahrung nach sehr nützlich für das Regime sein. Bei manchen Fällen stellt sich die Frage, ob das Regime ihre Flucht erlaubt hat. Z. B. gab es in den Niederlanden einen derartigen Fall, wo der Betreffende syrische Gemeinschaften ausspionierte, und sich zurück in Syrien mit diversen offiziellen Funktionären fotografieren ließ, bevor er wieder in die Niederlande zurückkehrte, wo dann ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde (Üngör 15.12.2021). Die syrische Regierung sammelt nicht nur Informationen über oppositionelle Aktivitäten im Ausland, sondern verwendet diese auch gegen diese, was Fragen zur Sicherheit zurückkehrender SyrerInnen aufwirft (SJAC 3.5.2023). Die Informationen, welche die syrischen Botschaften sammeln, sind detailliert und genau, einschließlich Details, die eine Identifizierung von Rückkehrenden und ihrer vorhergehenden Aktivitäten im Ausland erlaubt (Enab 5.5.2023). Die Gefährdung eines Rückkehrers im Falle politischer Aktivitäten im Exil hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und vielen anderen Faktoren ab, wie dem Hintergrund der Familie und den der Regierung zur Verfügung stehenden Ressourcen (STDOK 8.2017). Politische und humanitäre Aktivisten, die erwägen, nach Syrien zurückzukehren, sind nach Ansicht von Jusoor for Studies aufgrund der Auslandsüberwachung großen Gefahren ausgesetzt (EASO 6.2021). Es gibt nicht nur eine Unzahl weiter zurückliegender Fälle, bei denen Personen am Flughafen Damaskus aufgrund von Informantenberichten aus dem Ausland verhaftet wurden, sondern auch in der Gegenwart: So wurde bereits eine Anzahl an RückkehrerInnen in Syrien verhaftet und gezwungen, Informationen über ihre Familienmitglieder bekannt zu geben. Andere wurden auch zwecks Erhalt von Informationen über oppositionelle Aktivitäten im Ausland gefoltert (SJAC 3.5.2023). […] 1.3.
  3. Allgemeine Menschenrechtslage unter Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) bzw. Jabhat al-Nusra Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der defacto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert werden, kommt es auch durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen (AA 2.2.2024). In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay’at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS – Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS werden auch Hinrichtungen berichtet (UNCOI 11.3.2021). Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023). HTS ging teils brutal gegen politische Gegner vor, denen z. B. Verbindungen zum Regime, Terrorismus oder die „Gefährdung der syrischen Revolution“ vorgeworfen würden. Weiterhin legen die Berichte nahe, dass Inhaftierten Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen und Rechtsbeiständen vorenthalten werden. Auch sei HTS, laut Berichten des SNHR, für weitere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, vor allem in den Gefängnissen unter seiner Kontrolle (AA 2.2.2024). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). […] Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vgl. AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023). Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vergleiche AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023). […] 1.3.
  4. Rekrutierung durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen […] Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023).Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). […]
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und der zu den GZen W292 2243712-1 (= Erstantragsverfahren) und W131 2243712-2 (= Folgeantragsverfahren) protokollierten Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  7. Die Feststellungen hinsichtlich der Person des Bf beruhen auf den diesbezüglichen gleichlautendenden und insoweit glaubhaften Aussagen des Bf sowohl in seinem Erstantrags- als auch im Folgeantragsverfahren. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Bf ergibt sich aus einer aktuellen Einsicht in das Strafregister. 2.
  8. Aus einer Gesamtschau sowohl des Verfahrens vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich, dass der Bf trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Syrien) glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Bf gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst irgendwelche Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Bf im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für naheliegend wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Dies insbesondere auch bei Berücksichtigung seiner im Erstantragsverfahren getätigten Angaben. Der Bf gab in seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Folgeantragsverfahren nunmehr an, dass er in Syrien regelmäßig auf Demonstrationen gegangen sei. Er sei auch einmal vom syrischen Militär geschlagen und seine Schädeldecke und sein Kopf von vorne bis hinten verletzt und aufgerissen worden, was man an einer großen Narbe erkennen könne (vgl AS 13 des Folgeantragsverfahrens). Der Bf gab in seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Folgeantragsverfahren nunmehr an, dass er in Syrien regelmäßig auf Demonstrationen gegangen sei. Er sei auch einmal vom syrischen Militär geschlagen und seine Schädeldecke und sein Kopf von vorne bis hinten verletzt und aufgerissen worden, was man an einer großen Narbe erkennen könne vergleiche AS 13 des Folgeantragsverfahrens). Diesbezüglich ist jedoch zu erwägen, dass der Bf in seinem Erstantragsverfahren in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt zu seinen Fluchtgründen ausschließlich anführte, dass das Regime das Dorf des Bf angegriffen habe. Sie seien mit Raketen und Kanister-Bomben angegriffen worden und hätten in Angst gelebt. Aus diesem Grund habe er Syrien verlassen und sei nach Österreich gekommen. Er wolle, dass seine Kinder in Sicherheit seien. Befragt zu seinen Befürchtungen bei einer etwaigen Rückkehr nach Syrien gab der Bf lediglich an, dass er nicht zurück könne, weil sein Dorf zerstört worden sei (vgl Erstbescheid S 2, Sammelbeilage ./1 zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 28.06.2023 [VHS] im Folgeantragsverfahren). Diesbezüglich ist jedoch zu erwägen, dass der Bf in seinem Erstantragsverfahren in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt zu seinen Fluchtgründen ausschließlich anführte, dass das Regime das Dorf des Bf angegriffen habe. Sie seien mit Raketen und Kanister-Bomben angegriffen worden und hätten in Angst gelebt. Aus diesem Grund habe er Syrien verlassen und sei nach Österreich gekommen. Er wolle, dass seine Kinder in Sicherheit seien. Befragt zu seinen Befürchtungen bei einer etwaigen Rückkehr nach Syrien gab der Bf lediglich an, dass er nicht zurück könne, weil sein Dorf zerstört worden sei vergleiche Erstbescheid S 2, Sammelbeilage ./1 zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 28.06.2023 [VHS] im Folgeantragsverfahren). Auch im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 12.03.2021 im Zuge seines Erstantragsverfahrens antwortete der Bf sowohl auf die Frage, ob er sich in Syrien politisch betätigt habe als auch auf die Frage, ob gegen ihn staatliche Fahndungsmaßnahmen bestünden mit „Nein“ (vgl Erstbescheid S 7). Als Fluchtgrund führte er in dieser Einvernahme weiters aus, dass er Syrien verlassen habe, weil das syrische Militär im Jahr 2020 sein Dorf besetzt habe und Luftangriffe stattgefunden hätten. Sein Haus sei zertrümmert worden. Die Angriffe hätten täglich stattgefunden. Er habe Angst um seine Familie. Einer seiner Brüder sei verletzt worden und könne nicht mehr hören. Auch die Frage der belangten Behörde im Erstantragsverfahren, ob er jemals direkt bedroht oder verfolgt worden sei, verneinte der Bf explizit. Seine Rückkehrbefürchtung beschränkte sich darauf, Angst vor den bewaffneten Menschen dort zu haben (vgl Erstbescheid S 8f). Zu beachten ist hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der diesen Angaben im Erstverfahren widersprechenden Angaben des Bf im Folgeantragsverfahren auch, dass der Bf zum Zeitpunkt seiner Einvernahme im Erstantragsverfahren (sowie auch bei seiner Erstbefragung im Erstantragsverfahren) bereits 45 Jahre alt war, gesund und in Syrien insbesondere auch ein eigenes Bekleidungsgeschäft führte. Er legte weiters am Ende der behördlichen Einvernahme im Erstantragsverfahren dar, dass ihm „zu 100%“ ausreichend Zeit eingeräumt worden sei, um seine Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und er sich bei der Einvernahme habe konzentrieren können und den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe. Auch nach der Rückübersetzung hatte der Bf keine Einwendungen, sondern legte dar, dass alles richtig und vollständig protokolliert worden sei (vgl Erstbescheid S 10). Sohin stellt es sich für das Bundesverwaltungsgericht als nicht denklogisch nachvollziehbar dar, dass der Bf die im Folgeantragsverfahren behauptete Demonstrationsteilnahme in Syrien sowie die Angriffe des syrischen Militärs auf ihn mit keinem Wort erwähnte, sondern Fragen nach politischen Tätigkeiten bzw direkten Bedrohungen gegen ihn vielmehr explizit verneinte. Auch im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 12.03.2021 im Zuge seines Erstantragsverfahrens antwortete der Bf sowohl auf die Frage, ob er sich in Syrien politisch betätigt habe als auch auf die Frage, ob gegen ihn staatliche Fahndungsmaßnahmen bestünden mit „Nein“ vergleiche Erstbescheid S 7). Als Fluchtgrund führte er in dieser Einvernahme weiters aus, dass er Syrien verlassen habe, weil das syrische Militär im Jahr 2020 sein Dorf besetzt habe und Luftangriffe stattgefunden hätten. Sein Haus sei zertrümmert worden. Die Angriffe hätten täglich stattgefunden. Er habe Angst um seine Familie. Einer seiner Brüder sei verletzt worden und könne nicht mehr hören. Auch die Frage der belangten Behörde im Erstantragsverfahren, ob er jemals direkt bedroht oder verfolgt worden sei, verneinte der Bf explizit. Seine Rückkehrbefürchtung beschränkte sich darauf, Angst vor den bewaffneten Menschen dort zu haben vergleiche Erstbescheid S 8f). Zu beachten ist hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der diesen Angaben im Erstverfahren widersprechenden Angaben des Bf im Folgeantragsverfahren auch, dass der Bf zum Zeitpunkt seiner Einvernahme im Erstantragsverfahren (sowie auch bei seiner Erstbefragung im Erstantragsverfahren) bereits 45 Jahre alt war, gesund und in Syrien insbesondere auch ein eigenes Bekleidungsgeschäft führte. Er legte weiters am Ende der behördlichen Einvernahme im Erstantragsverfahren dar, dass ihm „zu 100%“ ausreichend Zeit eingeräumt worden sei, um seine Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und er sich bei der Einvernahme habe konzentrieren können und den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe. Auch nach der Rückübersetzung hatte der Bf keine Einwendungen, sondern legte dar, dass alles richtig und vollständig protokolliert worden sei vergleiche Erstbescheid S 10). Sohin stellt es sich für das Bundesverwaltungsgericht als nicht denklogisch nachvollziehbar dar, dass der Bf die im Folgeantragsverfahren behauptete Demonstrationsteilnahme in Syrien sowie die Angriffe des syrischen Militärs auf ihn mit keinem Wort erwähnte, sondern Fragen nach politischen Tätigkeiten bzw direkten Bedrohungen gegen ihn vielmehr explizit verneinte. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Bf auch in seiner gegen den Bescheid im Erstantragsverfahren erhobenen Beschwerde ausschließlich vage und ohne nähere Substantiierung angab, dass ihm bei Rückkehr nach Syrien die Rekrutierung zum Militärdienst für die syrische Regierung drohe und sein Verhalten der GFK unterliege, insofern er durch seine Ablehnung des Regimes letztlich politische Gründe als Fluchtgründe angebe (vgl die zur Zl W292 2243712-1 protokollierte Beschwerde). Eine konkrete Bedrohung oder Verfolgung seiner Person vermochte der Bf jedoch auch in seiner Beschwerde im Erstantragsverfahren nicht darzulegen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Bf auch in seiner gegen den Bescheid im Erstantragsverfahren erhobenen Beschwerde ausschließlich vage und ohne nähere Substantiierung angab, dass ihm bei Rückkehr nach Syrien die Rekrutierung zum Militärdienst für die syrische Regierung drohe und sein Verhalten der GFK unterliege, insofern er durch seine Ablehnung des Regimes letztlich politische Gründe als Fluchtgründe angebe vergleiche die zur Zl W292 2243712-1 protokollierte Beschwerde). Eine konkrete Bedrohung oder Verfolgung seiner Person vermochte der Bf jedoch auch in seiner Beschwerde im Erstantragsverfahren nicht darzulegen. In seinem gesamten Erstantragsverfahren erwähnte der Bf sohin weder eine Teilnahme an Demonstrationen in Syrien, noch deren Organisation, noch gab er jemals an, dass er vom syrischen Militär geschlagen worden sei und seine Schädeldecke und sein Kopf von vorne bis hinten verletzt und aufgerissen worden sei und er eine große Narbe davongetragen habe (vgl Erstbefragung zum Folgeantrag AS 13). Aus seinen Angaben im Erstantragsverfahren ist eine der syrischen Regierung ablehnend bzw oppositionell gegenüberstehende Haltung des Bf nur iZm seiner in der Beschwerde völlig unsubstantiiert vorgetragenen illegalen Ausreise abzuleiten. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.03.2022, GZ W292 2243712-1/6E berücksichtigt, eine Verfolgung auch aus diesem Grund jedoch verneint. Soweit der Bf im Folgeantragsverfahren daher auch eine ihm unterstellte oppositionelle Gesinnung wegen seiner Asylantragstellung im Ausland vorbrachte, ist darauf hinzuweisen, dass eine asylrelevante Verfolgung aus diesem Grund bereits im Erstantragsverfahren verneint wurde. (vgl etwa Beschwerde des Folgeantragsverfahrens S 2). In seinem gesamten Erstantragsverfahren erwähnte der Bf sohin weder eine Teilnahme an Demonstrationen in Syrien, noch deren Organisation, noch gab er jemals an, dass er vom syrischen Militär geschlagen worden sei und seine Schädeldecke und sein Kopf von vorne bis hinten verletzt und aufgerissen worden sei und er eine große Narbe davongetragen habe vergleiche Erstbefragung zum Folgeantrag AS 13). Aus seinen Angaben im Erstantragsverfahren ist eine der syrischen Regierung ablehnend bzw oppositionell gegenüberstehende Haltung des Bf nur iZm seiner in der Beschwerde völlig unsubstantiiert vorgetragenen illegalen Ausreise abzuleiten. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.03.2022, GZ W292 2243712-1/6E berücksichtigt, eine Verfolgung auch aus diesem Grund jedoch verneint. Soweit der Bf im Folgeantragsverfahren daher auch eine ihm unterstellte oppositionelle Gesinnung wegen seiner Asylantragstellung im Ausland vorbrachte, ist darauf hinzuweisen, dass eine asylrelevante Verfolgung aus diesem Grund bereits im Erstantragsverfahren verneint wurde. vergleiche etwa Beschwerde des Folgeantragsverfahrens S 2). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch in seiner gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2022, GZ W292 2243712-1/6E erhobenen außerordentlichen Revision, welche er am 26.04.2022 erhob – und welche vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen wurde – ebenso wenig vorbrachte, an Demonstrationen teilgenommen bzw andere Personen zur Teilnahme aufgefordert oder diese organisiert zu haben. Er führte in dieser auch nicht aus, dass er von Angehörigen des syrischen Militärs verletzt worden sei. In seiner nunmehrigen behördlichen Einvernahme gab der Bf zu den Gründen, aus welchen er den Folgeantrag gestellt habe an, dass er in der syrischen Community gehört habe, dass alle Syrer, die subsidiären Schutz in Österreich hätten, abgeschoben würden. Da er in Syrien gesucht werde, könne er nicht mehr zurück. Er werde gesucht, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe und wegen oppositioneller Tätigkeit. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass der Bf bei der Befragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben habe, dass ihm die Änderungen seines Fluchtvorbringens seit 01.03.2021 bzw 16.01.2020 bekannt gewesen seien und seine Beschwerde im Erstantragsverfahren vom BVwG und in weiterer Folge auch seine außerordentliche Revision vom VwGH als unbegründet abgewiesen worden sei, gab der Bf an, dass es sich um ein Missverständnis zwischen ihm und dem Dolmetscher bei der Einvernahme vor der belangten Behörde gehandelt habe. Er habe mehr gesagt, es sei jedoch nicht protokolliert worden (vgl AS 57 des Folgeantragsverfahrens). In seiner nunmehrigen behördlichen Einvernahme gab der Bf zu den Gründen, aus welchen er den Folgeantrag gestellt habe an, dass er in der syrischen Community gehört habe, dass alle Syrer, die subsidiären Schutz in Österreich hätten, abgeschoben würden. Da er in Syrien gesucht werde, könne er nicht mehr zurück. Er werde gesucht, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe und wegen oppositioneller Tätigkeit. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass der Bf bei der Befragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben habe, dass ihm die Änderungen seines Fluchtvorbringens seit 01.03.2021 bzw 16.01.2020 bekannt gewesen seien und seine Beschwerde im Erstantragsverfahren vom BVwG und in weiterer Folge auch seine außerordentliche Revision vom VwGH als unbegründet abgewiesen worden sei, gab der Bf an, dass es sich um ein Missverständnis zwischen ihm und dem Dolmetscher bei der Einvernahme vor der belangten Behörde gehandelt habe. Er habe mehr gesagt, es sei jedoch nicht protokolliert worden vergleiche AS 57 des Folgeantragsverfahrens). Auch auf Nachfrage des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung betreffend das Folgeantragsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Bf lediglich vage dar, dass es in seinem Erstantragsverfahren zu einem Missverständnis zwischen ihm und dem behördlichen Dolmetscher gekommen sei. Der Dolmetscher habe gefragt, ob der Bf politisch aktiv sei oder war und der Bf habe dies zuerst verneint. Er habe die Frage missverstanden. Worin genau dieses Missverständnis bestanden habe, legte er jedoch nicht dar. Mit diesem vagen Vorbringen vermochte der Bf den erkennenden Richter jedoch angesichts der Tatsache, dass aus dem Protokoll der behördlichen Einvernahme aus dem Erstantragsverfahren ersichtlich ist, dass der Bf nach der erfolgten Rückübersetzung angab, dass alles korrekt protokolliert worden sei (vgl Bescheid des Erstverfahrens S 10), nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Auch auf Nachfrage des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung betreffend das Folgeantragsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Bf lediglich vage dar, dass es in seinem Erstantragsverfahren zu einem Missverständnis zwischen ihm und dem behördlichen Dolmetscher gekommen sei. Der Dolmetscher habe gefragt, ob der Bf politisch aktiv sei oder war und der Bf habe dies zuerst verneint. Er habe die Frage missverstanden. Worin genau dieses Missverständnis bestanden habe, legte er jedoch nicht dar. Mit diesem vagen Vorbringen vermochte der Bf den erkennenden Richter jedoch angesichts der Tatsache, dass aus dem Protokoll der behördlichen Einvernahme aus dem Erstantragsverfahren ersichtlich ist, dass der Bf nach der erfolgten Rückübersetzung angab, dass alles korrekt protokolliert worden sei vergleiche Bescheid des Erstverfahrens S 10), nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht hierbei – rechtlich vorwegnehmend – nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner nunmehrigen Rechtsprechung (in Entsprechung der Rechtsprechung des EuGH vom 09.09.2021, Rs C-18/20) festhält, dass ein Element oder eine Erkenntnis als neu im Sinne von Art 40 Abs 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU anzusehen ist, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde, ohne dass dieses Element oder diese Erkenntnis der für die Bestimmung der Rechtsstellung des Antragstellers zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. In dieser Bestimmung wird nicht danach unterschieden, ob die Elemente oder die Erkenntnisse, auf die ein Folgeantrag gestützt wird, vor oder nach dem Erlass dieser Entscheidung zutage getreten sind (vgl etwa VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339 sowie 21.06.2022, Ra 2020/19/0234 mwN).Das Bundesverwaltungsgericht übersieht hierbei – rechtlich vorwegnehmend – nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner nunmehrigen Rechtsprechung (in Entsprechung der Rechtsprechung des EuGH vom 09.09.2021, Rs C-18/20) festhält, dass ein Element oder eine Erkenntnis als neu im Sinne von Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU anzusehen ist, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde, ohne dass dieses Element oder diese Erkenntnis der für die Bestimmung der Rechtsstellung des Antragstellers zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. In dieser Bestimmung wird nicht danach unterschieden, ob die Elemente oder die Erkenntnisse, auf die ein Folgeantrag gestützt wird, vor oder nach dem Erlass dieser Entscheidung zutage getreten sind vergleiche etwa VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339 sowie 21.06.2022, Ra 2020/19/0234 mwN). Jedoch stellte sich die Schilderung des Fluchtvorbringens des Bf im Folgeantragsverfahren als nicht unwesentlich widersprüchlich zu seinen Angaben im Erstantragsverfahren dar, sondern steigerte er sein diesbezügliches Vorbringen im Folgeantragsverfahren auch klar ersichtlich: Klar ersichtlich gesteigert führte der Bf in der behördlichen Einvernahme seines Folgeantragsverfahrens nach neuerlichem Vorhalt seines abgeschlossenen Erstantragsverfahrens aus, dass er in Syrien – wie noch unmittelbar zuvor in der Einvernahme angegeben – nicht nur selbst an Demonstrationen teilgenommen, sondern auch Menschen eingeladen habe, an Demonstrationen teilzunehmen. Für die Regierung sei er ein Verräter (vgl AS 57 des Folgeantragsverfahrens). In seiner Beschwerde steigerte der Bf dieses Vorbringen dann auch noch dahingehend, dass er nicht nur Personen eingeladen habe die Demonstrationen zu besuchen, sondern diese auch organisiert habe. Außerdem sei er auch bei der Verkündung der Gründung des XXXX in seinem Heimatdorf XXXX anwesend gewesen (vgl Beschwerde des Folgeantragsverfahrens S 2). Darüber hinaus legte er dar, dass er an unbewaffneten Protesten teilgenommen habe. Sie hätten durch diese Proteste erreichen wollen, dass sich die Haltung der syrischen Regierung ändere und alle Personen gleichbehandelt und nicht einige Personengruppen privilegiert würden. Er sei deswegen ins Visier der syrischen Regierung geraten und werde von der Abteilung für politische Sicherheit gesucht (vgl Beschwerde des Folgeantragsverfahrens S 4). Klar ersichtlich gesteigert führte der Bf in der behördlichen Einvernahme seines Folgeantragsverfahrens nach neuerlichem Vorhalt seines abgeschlossenen Erstantragsverfahrens aus, dass er in Syrien – wie noch unmittelbar zuvor in der Einvernahme angegeben – nicht nur selbst an Demonstrationen teilgenommen, sondern auch Menschen eingeladen habe, an Demonstrationen teilzunehmen. Für die Regierung sei er ein Verräter vergleiche AS 57 des Folgeantragsverfahrens). In seiner Beschwerde steigerte der Bf dieses Vorbringen dann auch noch dahingehend, dass er nicht nur Personen eingeladen habe die Demonstrationen zu besuchen, sondern diese auch organisiert habe. Außerdem sei er auch bei der Verkündung der Gründung des römisch 40 in seinem Heimatdorf römisch 40 anwesend gewesen vergleiche Beschwerde des Folgeantragsverfahrens S 2). Darüber hinaus legte er dar, dass er an unbewaffneten Protesten teilgenommen habe. Sie hätten durch diese Proteste erreichen wollen, dass sich die Haltung der syrischen Regierung ändere und alle Personen gleichbehandelt und nicht einige Personengruppen privilegiert würden. Er sei deswegen ins Visier der syrischen Regierung geraten und werde von der Abteilung für politische Sicherheit gesucht vergleiche Beschwerde des Folgeantragsverfahrens S 4). Auch dieses – ohnehin schon im Vergleich zur Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme – gesteigerte Vorbringen intensivierte der Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – klar erkennbar – nochmals. So gab er in dieser erstmalig an, dass er, weil er politisch aktiv gewesen sei nicht nur einmal vom syrischen Militär geschlagen worden sei, wie eben noch im Rahmen seiner Erstbefragung im Zuge seines Folgeantragsverfahrens dargelegt, sondern sogar vom syrischen Militär festgenommen worden sei. Deswegen sei er auch mit dem Ausweis eines Freundes von Damaskus nach Idlib geflohen (vgl VHS S 4). Auch dieses – ohnehin schon im Vergleich zur Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme – gesteigerte Vorbringen intensivierte der Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – klar erkennbar – nochmals. So gab er in dieser erstmalig an, dass er, weil er politisch aktiv gewesen sei nicht nur einmal vom syrischen Militär geschlagen worden sei, wie eben noch im Rahmen seiner Erstbefragung im Zuge seines Folgeantragsverfahrens dargelegt, sondern sogar vom syrischen Militär festgenommen worden sei. Deswegen sei er auch mit dem Ausweis eines Freundes von Damaskus nach Idlib geflohen vergleiche VHS S 4). Aus all diesen Gründen – insbesondere aber wegen der Widersprüche, Unplausibilitäten und Steigerungen – hält das erkennende Gericht das Vorbringen des Bf zur Bedrohung durch die syrische Regierung aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung nicht für glaubwürdig. Deshalb waren dazu negative Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Auch das mit der Beschwerde im Folgeantragsverfahren vorgelegte und als XXXX betitelte Foto vermag das Bundesverwaltungsgericht angesichts der aufgezeigten Widersprüche und Steigerungen nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Dies zumal auf dem Foto nur eine Gruppe Männer ersichtlich ist, wobei einer dieser Männer den Anschein erweckt, aus einem Buch vorzutragen. Auf oppositionelle Tätigkeiten kann aus dem Foto nicht geschlossen werden. Zum bei der Erstbefragung vorgelegten Schreiben der Direktion der Kriminalsicherheit des Innenministeriums der syrischen Regierung ist festzuhalten, dass dieses bereits im Erstantragsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde und in dessen Entscheidung somit Berücksichtigung fand (vgl AS 19 des Folgeantragsverfahrens). Aus all diesen Gründen – insbesondere aber wegen der Widersprüche, Unplausibilitäten und Steigerungen – hält das erkennende Gericht das Vorbringen des Bf zur Bedrohung durch die syrische Regierung aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung nicht für glaubwürdig. Deshalb waren dazu negative Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Auch das mit der Beschwerde im Folgeantragsverfahren vorgelegte und als römisch 40 betitelte Foto vermag das Bundesverwaltungsgericht angesichts der aufgezeigten Widersprüche und Steigerungen nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Dies zumal auf dem Foto nur eine Gruppe Männer ersichtlich ist, wobei einer dieser Männer den Anschein erweckt, aus einem Buch vorzutragen. Auf oppositionelle Tätigkeiten kann aus dem Foto nicht geschlossen werden. Zum bei der Erstbefragung vorgelegten Schreiben der Direktion der Kriminalsicherheit des Innenministeriums der syrischen Regierung ist festzuhalten, dass dieses bereits im Erstantragsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde und in dessen Entscheidung somit Berücksichtigung fand vergleiche AS 19 des Folgeantragsverfahrens). Erstmalig in seiner Beschwerde im Folgeantragsverfahren behauptete der Bf außerdem, dass er im Jahr 2022 an Demonstrationen gegen die syrische Regierung in Österreich teilgenommen habe. Er legte diesbezüglich auch Fotos vor, die ihn mit einem Schild und einer „Free Syria“-Flagge bzw einer Österreich-Flagge zeigen. Eine dieser Demonstrationen sei auf Facebook in einer syrischen Gruppe namens XXXX veröffentlicht worden (vgl Beschwerde des Folgeantragsverfahrens S 3). Nicht zu übersehen ist diesbezüglich jedoch auch, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend das Folgeantragsverfahren ausschließlich der Rechtsvertreter des Bf am Ende dieser Verhandlung und auch ausschließlich auffallend vage darauf hinwies, dass der Bf in Österreich neue politische Aktivitäten gesetzt habe, so öffentlich in Erscheinung getreten sei und ihm deswegen in Syrien Verfolgung drohen würde. Der Bf selbst erwähnte dies nicht von sich aus, etwa auch nicht bei der seitens des erkennenden Richters an ihn gestellten Frage, wann er politisch aktiv gewesen sei (vgl VHS S 4f). Es wurde auch kein besonderes Engagement des Bf bei dieser Demonstrationsteilnahme dargelegt. Die Teilnahme an einer oder mehreren Demonstration in Österreich erscheint vor diesem Hintergrund sohin nicht als Ausdruck einer rechtserheblichen politischen Überzeugung.Erstmalig in seiner Beschwerde im Folgeantragsverfahren behauptete der Bf außerdem, dass er im Jahr 2022 an Demonstrationen gegen die syrische Regierung in Österreich teilgenommen habe. Er legte diesbezüglich auch Fotos vor, die ihn mit einem Schild und einer „Free Syria“-Flagge bzw einer Österreich-Flagge zeigen. Eine dieser Demonstrationen sei auf Facebook in einer syrischen Gruppe namens römisch 40 veröffentlicht worden vergleiche Beschwerde des Folgeantragsverfahrens S 3). Nicht zu übersehen ist diesbezüglich jedoch auch, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend das Folgeantragsverfahren ausschließlich der Rechtsvertreter des Bf am Ende dieser Verhandlung und auch ausschließlich auffallend vage darauf hinwies, dass der Bf in Österreich neue politische Aktivitäten gesetzt habe, so öffentlich in Erscheinung getreten sei und ihm deswegen in Syrien Verfolgung drohen würde. Der Bf selbst erwähnte dies nicht von sich aus, etwa auch nicht bei der seitens des erkennenden Richters an ihn gestellten Frage, wann er politisch aktiv gewesen sei vergleiche VHS S 4f). Es wurde auch kein besonderes Engagement des Bf bei dieser Demonstrationsteilnahme dargelegt. Die Teilnahme an einer oder mehreren Demonstration in Österreich erscheint vor diesem Hintergrund sohin nicht als Ausdruck einer rechtserheblichen politischen Überzeugung. IZm dem ebenso erstmals im Rahmen des Folgeantragsverfahrens dargelegten Vorbringen des Bf betreffend die XXXX (bzw nunmehr den XXXX ) ist Folgendes zu erwägen:IZm dem ebenso erstmals im Rahmen des Folgeantragsverfahrens dargelegten Vorbringen des Bf betreffend die römisch 40 (bzw nunmehr den römisch 40 ) ist Folgendes zu erwägen: Der Bf gab diesbezüglich in der Erstbefragung seines Folgeantragsverfahrens an, dass er auch zur XXXX einberufen worden sei (vgl AS 11ff des Folgeantragsverfahrens). In der behördlichen Einvernahme seines Folgeantragsverfahrens äußerte sich der Bf hingegen nicht zu seiner in der Erstbefragung noch behaupteten zwangsweisen Rekrutierung durch den XXXX . Erst in seiner Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid führte er wieder aus, dass er vom XXXX aufgefordert worden sei, sich an die Polizeipräfektur zu wenden (vgl Beschwerde des Folgeantragsverfahrens, S 3). Beachtlich erscheint dem Bundesverwaltungsgericht jedoch, dass der Bf in seiner behördlichen Einvernahme im Erstantragsverfahren noch explizit ausführte, dass vor dem Angriff des syrischen Militärs auf sein Heimatdorf keine andere Gruppierung in seinem Heimatdorf an der Macht gewesen sei. Auch die Fragen der belangten Behörde, ob der Bf jemals mit einer der oppositionellen Parteien, die im Raum Idlib die Herrschaft ausüben bzw ausübten Kontakt gehabt habe bzw ob er jemals direkt bedroht oder verfolgt worden sei, verneinte der Bf explizit (vgl Erstbescheid S 8f).Der Bf gab diesbezüglich in der Erstbefragung seines Folgeantragsverfahrens an, dass er auch zur römisch 40 einberufen worden sei vergleiche AS 11ff des Folgeantragsverfahrens). In der behördlichen Einvernahme seines Folgeantragsverfahrens äußerte sich der Bf hingegen nicht zu seiner in der Erstbefragung noch behaupteten zwangsweisen Rekrutierung durch den römisch 40 . Erst in seiner Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid führte er wieder aus, dass er vom römisch 40 aufgefordert worden sei, sich an die Polizeipräfektur zu wenden vergleiche Beschwerde des Folgeantragsverfahrens, S 3). Beachtlich erscheint dem Bundesverwaltungsgericht jedoch, dass der Bf in seiner behördlichen Einvernahme im Erstantragsverfahren noch explizit ausführte, dass vor dem Angriff des syrischen Militärs auf sein Heimatdorf keine andere Gruppierung in seinem Heimatdorf an der Macht gewesen sei. Auch die Fragen der belangten Behörde, ob der Bf jemals mit einer der oppositionellen Parteien, die im Raum Idlib die Herrschaft ausüben bzw ausübten Kontakt gehabt habe bzw ob er jemals direkt bedroht oder verfolgt worden sei, verneinte der Bf explizit vergleiche Erstbescheid S 8f). Auch mit diesem Vorbringen vermochte der Bf das erkennende Gericht sohin nicht von einer ihm gegenüber bestehenden Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung durch den XXXX zu überzeugen. Auch mit diesem Vorbringen vermochte der Bf das erkennende Gericht sohin nicht von einer ihm gegenüber bestehenden Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung durch den römisch 40 zu überzeugen. 2.
  9. Die Feststellungen zur Lage in Syrien ergeben sich aus den zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der unter Pkt 1.
  10. angeführten, aktuellen Erkenntnisquelle sowie des Umstandes, dass dieser Bericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Diese wurde von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.
  12. § 3 Abs 1 AsylG 2005 verweist auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199).3.1.
  13. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 verweist auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). „Flüchtling“ iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Lands seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. (VwGH 25.03.1999, 98/20/0431 uva).„Flüchtling“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Lands seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. (VwGH 25.03.1999, 98/20/0431 uva). Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 liegt es am Bf, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Bf, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaats bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlands bzw des Lands seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 30.04.2019, Ra 2018/14/0354, Rz 11; 03.05.2018, Ra 2017/19/0476, Rz 8).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaats bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlands bzw des Lands seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 30.04.2019, Ra 2018/14/0354, Rz 11; 03.05.2018, Ra 2017/19/0476, Rz 8). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einer, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Privatpersonen bzw privaten Gruppierungen nur Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinen Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0362; 26.09.2019, Ra 2019/19/0390; 20.05.2019, Ra 2019/20/0071).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einer, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Privatpersonen bzw privaten Gruppierungen nur Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinen Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0362; 26.09.2019, Ra 2019/19/0390; 20.05.2019, Ra 2019/20/0071). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119, Rz 13; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, Rz 12).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119, Rz 13; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, Rz 12). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 26.06.2018, Ra 2018/20/0307; VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach, eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlands keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaats offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaats des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlands keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaats offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaats des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaats treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaats treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
  14. Anhand des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die vom Bf behauptete Furcht, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK (taxativ) festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK (taxativ) festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass sich aus den oben zitierten Länderberichten ergibt, dass die syrische Regierung ihre Herrschaft mit Gewalt durchsetzt und legitimiert und gewaltsame Maßnahmen zur Einschränkung der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, einschließlich Zensur setzt. Sowie, dass Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, einem besonders hohen Folterrisiko unterliegen. Willkürliche Verhaftungen sind eine gezielte Vergeltungsmaßnahme für Kritik am Regime, welches dabei regelmäßig von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung Gebrauch macht. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die syrische Regierung im Jahr 2022 die Schädigung des Ansehens Syriens im Ausland als eigenen Straftatbestand im von ihr novellierten Strafgesetzbuch etablierte, wodurch jede Person strafbar ist, welche jegliches Ansehen des Staats untergräbt, sei es finanziell, sozial, kulturell, historisch oder anderweitig. Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Pkt. II.2.
  15. näher dargelegt hielt das erkennende Gericht die Behauptungen zur Bedrohung aufgrund der Demonstrationsteilnahme des Bf in Syrien nicht für glaubwürdig. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aufgrund einer Teilnahme an Demonstrationen in Syrien gegen die syrische Regierung liegt daher nicht vor.Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Pkt. römisch zwei.2.
  16. näher dargelegt hielt das erkennende Gericht die Behauptungen zur Bedrohung aufgrund der Demonstrationsteilnahme des Bf in Syrien nicht für glaubwürdig. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aufgrund einer Teilnahme an Demonstrationen in Syrien gegen die syrische Regierung liegt daher nicht vor. Hinsichtlich der Teilnahme an Demonstrationen in Österreich ist Folgendes auszuführen: Das erkennende Gericht übersieht hierbei nicht, dass in Entsprechung des Urteils des EuGH vom 29.09.2023, Rs C-222/22, Art 5 Abs 3 der Richtlinie 2011/95/EU dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund eines Folgeantrags im Sinne von Art 2 lit q der Richtlinie 2013/32/EU, der auf eine Verfolgungsgefahr gestützt wird, die auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslands selbst geschaffen hat, von der Voraussetzung abhängig macht, dass diese Umstände Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung des Antragstellers sind.Das erkennende Gericht übersieht hierbei nicht, dass in Entsprechung des Urteils des EuGH vom 29.09.2023, Rs C-222/22, Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund eines Folgeantrags im Sinne von Artikel 2, Litera q, der Richtlinie 2013/32/EU, der auf eine Verfolgungsgefahr gestützt wird, die auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslands selbst geschaffen hat, von der Voraussetzung abhängig macht, dass diese Umstände Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung des Antragstellers sind. Sohin ist es für die Demonstrationsteilnahme des Bf in Österreich bei der Prüfung der Begründetheit des gegenständlichen Folgeantrages sohin unerheblich, ob dieser bereits in Syrien oppositionell tätig gewesen ist. Aufgrund der mit der Beschwerde vorgelegten Fotos erscheint es grundsätzlich nicht unglaubwürdig, dass der Bf an zumindest einer Kundgebung in Österreich teilgenommen hat bzw bei einer solchen anwesend war. Selbst unter Berücksichtigung der in den Länderberichten dargelegten, grundsätzlichen Überwachungsmöglichkeiten bzw -strategien der syrischen Regierung betreffend im Ausland lebender Syrer ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die syrische Regierung von der Teilnahme des Bf an jedenfalls einer Demonstration bzw Kundgebung in Österreich erfahren hat. So ergibt sich aus den festgestellten Länderberichten insbesondere, dass das Ausmaß der Überwachung der „normalen Bürger“ im Jahr 2021 im Vergleich zu Beginn der Krise abgenommen hat und die Gefährdung eines Rückkehrers im Falle politischer Aktivitäten im Exil stark von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und vielen anderen Faktoren abhängt, wie dem Hintergrund der Familie und den der Regierung zur Verfügung stehenden Ressourcen. Weder aufgrund des unsubstantiierten Vorbringens des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (der Bf selbst äußerte sich wie unter II.2.
  17. dargelegt selbst überhaupt nicht dazu) – bzw insbesondere auch des als unglaubwürdig erkannten Vorbringens des Bf zur Teilnahme bzw Organisation von Demonstrationen in Syrien – noch aufgrund der vorgelegten Bilder kann sohin davon ausgegangen werden, dass der Bf tatsächlich ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist und ihm eine oppositionelle Gesinnung seitens der syrischen Regierung unterstellt wird. Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren, dass er deshalb gesucht werde bzw zukünftig aufgespürt werden könnte.Weder aufgrund des unsubstantiierten Vorbringens des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (der Bf selbst äußerte sich wie unter römisch zwei.2.
  18. dargelegt selbst überhaupt nicht dazu) – bzw insbesondere auch des als unglaubwürdig erkannten Vorbringens des Bf zur Teilnahme bzw Organisation von Demonstrationen in Syrien – noch aufgrund der vorgelegten Bilder kann sohin davon ausgegangen werden, dass der Bf tatsächlich ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist und ihm eine oppositionelle Gesinnung seitens der syrischen Regierung unterstellt wird. Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren, dass er deshalb gesucht werde bzw zukünftig aufgespürt werden könnte. Der Bf – und auch sein Rechtsvertreter – berichteten schließlich nicht davon, dass er bei der Demonstration in Österreich in organisierender oder führender Funktion teilgenommen hat. Auch insofern liegt kein Hinweis vor, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ins Blickfeld der syrischen Regierung geraten ist. Eine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund drohende Verfolgung durch die syrische Regierung ist daher deshalb nicht zu prognostizieren. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt sohin nicht vor. Da - rechtlich gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 37 und 39 AVG - auf Tatsachenebene ohnehin davon ausgegangen wurde, dass der Bf in Österreich an Demonstrationen teilgenommen hat, war es auch nicht mehr erforderlich, dazu die drei zum Verhandlungstermin im Jahr 2023 stellig gemachten Zeugen einzuvernehmen. Auf Seite 4 der Verhandlungsniederschrift vor dem BVwG im Folgeantragsverfahren stellte der RV nämlich klar, dass [sich] der Bf betreffend seinen Folgeantrag sehr wohl neuen Asylgründe [stützt] gesetzt hat, die [im] dem ersten Verfahren noch nicht vorgelegen sind. Auf Seite 5 der Niederschrift wurde beschwerdeführerseits dann angegeben: "Der BF hat neue politische Aktivitäten in Österreich gesetzt und ist öffentlich in Erscheinung getreten." Hinreichend deutlich bzw substantiiert wurde dazu namens des Bf angegeben, dass er an Demonstrationen in Österreich teilgenommen hat; diese Tatsache ist ohnehin unstrittig und wurde insoweit hinsichtlich der Frage der Verfolgungsgefahr gemäß § 3 AsylG bereits dahingehend gewürdigt, dass die "gewöhnliche" Demonstrationsteilnahme in Österreich, die nach der Beschwerde ein einziges Mal zu einer Bilddarstellung (auch) des Bf auf Facebook geführt hat bzw geführt haben soll, an sich nicht glaubhaft zu einer asylrelevanten Verfolgung in Syrien führen würde. Denn die Länderberichte dokumentieren gerade nicht ausdrücklich und eindeutig, dass jedwede bzw irgendeine Demontrationsteilnahme im Ausland mit naheliegender Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde. Der Bf hat idZ nämlich eben auch nicht glaubhaft dargelegt, dass er in Österreich als Oppositioneller wider das syrische Regime herausragend auffällig geworden wäre, sondern wurde für ihn die bloße Demontrations - Teilnahme als asylrelevant ins Treffen geführt.Da - rechtlich gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 37 und 39 AVG - auf Tatsachenebene ohnehin davon ausgegangen wurde, dass der Bf in Österreich an Demonstrationen teilgenommen hat, war es auch nicht mehr erforderlich, dazu die drei zum Verhandlungstermin im Jahr 2023 stellig gemachten Zeugen einzuvernehmen. Auf Seite 4 der Verhandlungsniederschrift vor dem BVwG im Folgeantragsverfahren stellte der Regierungsvorlage nämlich klar, dass [sich] der Bf betreffend seinen Folgeantrag sehr wohl neuen Asylgründe [stützt] gesetzt hat, die [im] dem ersten Verfahren noch nicht vorgelegen sind. Auf Seite 5 der Niederschrift wurde beschwerdeführerseits dann angegeben: "Der BF hat neue politische Aktivitäten in Österreich gesetzt und ist öffentlich in Erscheinung getreten." Hinreichend deutlich bzw substantiiert wurde dazu namens des Bf angegeben, dass er an Demonstrationen in Österreich teilgenommen hat; diese Tatsache ist ohnehin unstrittig und wurde insoweit hinsichtlich der Frage der Verfolgungsgefahr gemäß Paragraph 3, AsylG bereits dahingehend gewürdigt, dass die "gewöhnliche" Demonstrationsteilnahme in Österreich, die nach der Beschwerde ein einziges Mal zu einer Bilddarstellung (auch) des Bf auf Facebook geführt hat bzw geführt haben soll, an sich nicht glaubhaft zu einer asylrelevanten Verfolgung in Syrien führen würde. Denn die Länderberichte dokumentieren gerade nicht ausdrücklich und eindeutig, dass jedwede bzw irgendeine Demontrationsteilnahme im Ausland mit naheliegender Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde. Der Bf hat idZ nämlich eben auch nicht glaubhaft dargelegt, dass er in Österreich als Oppositioneller wider das syrische Regime herausragend auffällig geworden wäre, sondern wurde für ihn die bloße Demontrations - Teilnahme als asylrelevant ins Treffen geführt. 3.1.
  19. Zum Vorbringen des Bf iZm einer zwangsweisen Rekrutierung durch den XXXX ist Folgendes zu erwägen. 3.1.
  20. Zum Vorbringen des Bf iZm einer zwangsweisen Rekrutierung durch den römisch 40 ist Folgendes zu erwägen. Aus den festgestellten Länderinformationen ist ersichtlich, dass vom XXXX (bzw der ehemalige XXXX ), welcher in Idlib im Jahr 2019 die Kontrolle übernommen hat, zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung begangen werden. Dazu zählen etwa willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie das Verschwindenlassen von verhafteten Personen.Aus den festgestellten Länderinformationen ist ersichtlich, dass vom römisch 40 (bzw der ehemalige römisch 40 ), welcher in Idlib im Jahr 2019 die Kontrolle übernommen hat, zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung begangen werden. Dazu zählen etwa willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie das Verschwindenlassen von verhafteten Personen. Das Vorbringen des Bf zu einer durch die XXXX bzw den XXXX drohenden Zwangsrekrutierung steht jedoch nicht in Einklang mit den herangezogenen und festgestellten Länderberichten. Diesen ist zu entnehmen, dass bewaffnete oppositionelle Gruppen wie der XXXX , anders als die Regierung und die XXXX , Zivilisten in den von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegen, da in den von ihm kontrollierten Gebieten kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihm anzuschließen, herrscht.Das Vorbringen des Bf zu einer durch die römisch 40 bzw den römisch 40 drohenden Zwangsrekrutierung steht jedoch nicht in Einklang mit den herangezogenen und festgestellten Länderberichten. Diesen ist zu entnehmen, dass bewaffnete oppositionelle Gruppen wie der römisch 40 , anders als die Regierung und die römisch 40 , Zivilisten in den von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegen, da in den von ihm kontrollierten Gebieten kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihm anzuschließen, herrscht. Darüber hinaus hielt das erkennende Gericht die Behauptungen zur Bedrohung durch den XXXX wie auch bereits in der Beweiswürdigung unter II.2.
  21. dargelegt nicht für glaubwürdig. Eine wohlbegründete Furch vor Verfolgung liegt auch aus diesem Grund sohin nicht vor. Darüber hinaus hielt das erkennende Gericht die Behauptungen zur Bedrohung durch den römisch 40 wie auch bereits in der Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.
  22. dargelegt nicht für glaubwürdig. Eine wohlbegründete Furch vor Verfolgung liegt auch aus diesem Grund sohin nicht vor. 3.1.
  23. Der mit Spruchpunkt I. ausgesprochenen Abweisung des Antrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kann das Bundesverwaltungsgericht daher nicht entgegentreten.3.1.
  24. Der mit Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochenen Abweisung des Antrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kann das Bundesverwaltungsgericht daher nicht entgegentreten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W131.2243712.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.