4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist gambischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 30.01.2017, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1021253002/14692565, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
57 AsylG nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer
2 Z 2 FPG, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Gambia für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 30.01.2017, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1021253002/14692565, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
57 AsylG nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Gambia für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welches mit Erkenntnis des BVwG, vom 28.10.2021, I417 2147514-1, zugestellt am 28.10.2021, abgewiesen wurde. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 15.12.2021, Ra 2021/18/0398-4, abgewiesen. Mit Beschluss vom 29.06.2022, E1317/2022-5, wurde die Behandlung der Beschwerde durch den VfGH abgelehnt und zur Entscheidung an den VwGH abgetreten. Mit Beschluss vom 29.09.2022, Ra 2021/18/0398-10, wurde die Revision des Beschwerdeführers durch den VwGH zurückgewiesen. Das Erkenntnis des BVwG vom 28.10.2021 erwuchs mit 29.10.2021 in Rechtskraft. Mit Mitwirkungsbescheid der belangten Behörde vom 20.03.2023, zugestellt am 21.03.2023, wurde dem Beschwerdeführer
Vm § 19 AVG aufgetragen, ein Ersatzreisedokument einzuholen, zum angegeben Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Mit Mitwirkungsbescheid der belangten Behörde vom 20.03.2023, zugestellt am 21.03.2023, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, ein Ersatzreisedokument einzuholen, zum angegeben Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid
Paragraph 13, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Am 04.04.2023, 05.04.2023 und 06.04.2023 erfolgten Identitätsfeststellungen durch eine gambische Delegation, bei welcher unter anderem der Beschwerdeführer vorstellig wurde und seine Identität festgestellt werden konnte. Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 02.05.2023 wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erachtet. Das Bundesamt begründete darin, dass eine seit 29.10.2021 rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und ein Heimreisezertifikat vorliege. Aus den aktuellen Länderinformationsblättern zu Gambia vom 24.06.2020 würden sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen hinsichtlich der Lage für Rückkehrer ergeben. Beim Beschwerdeführer würden auch keine schwerwiegenden medizinischen Beeinträchtigungen vorliegen. Zudem hätten sich betreffend Art. 8 EMRK keine Änderungen seit Rechtskraft des Abschiebetitels ergeben.Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 02.05.2023 wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erachtet. Das Bundesamt begründete darin, dass eine seit 29.10.2021 rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und ein Heimreisezertifikat vorliege. Aus den aktuellen Länderinformationsblättern zu Gambia vom 24.06.2020 würden sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen hinsichtlich der Lage für Rückkehrer ergeben. Beim Beschwerdeführer würden auch keine schwerwiegenden medizinischen Beeinträchtigungen vorliegen. Zudem hätten sich betreffend Artikel 8, EMRK keine Änderungen seit Rechtskraft des Abschiebetitels ergeben. Am 16.05.2023 wurde ein Heimreisezertifikat der gambischen Vertretungsbehörde in London für eine einmalige Einreise des Beschwerdeführers ausgestellt und durch die Österreichische Botschaft in London den österreichischen Behörden übermittelt. Mit 24.05.2023 erging durch das Bundesamt ein Abschiebeauftrag an die Landespolizeidirektion (LPD), der Informationen über die bevorstehende Abschiebung am 06.06.2023 beinhaltete. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 24.05.2023 ein Festnahmeauftrag
3 Z 3 BFA-VG erlassen und angeordnet, den Beschwerdeführer nach erfolgter Festnahme in das Polizeianhaltezentrum (PAZ)Wien, Hernalser Gürtler zu überstellen. Die Festnahme solle am 03.06.2023, 22:00 Uhr erfolgen, die Überstellung des Beschwerdeführers für die Rückführung spätestens am 05.06.2023 bis 12:00 Uhr in das PAZ Hernalser Gürtel durchgeführt werden. Maßgeblich für die Erlassung des Festnahmeauftrags sei die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.Gegen den Beschwerdeführer wurde am 24.05.2023 ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen und angeordnet, den Beschwerdeführer nach erfolgter Festnahme in das Polizeianhaltezentrum (PAZ)Wien, Hernalser Gürtler zu überstellen. Die Festnahme solle am 03.06.2023, 22:00 Uhr erfolgen, die Überstellung des Beschwerdeführers für die Rückführung spätestens am 05.06.2023 bis 12:00 Uhr in das PAZ Hernalser Gürtel durchgeführt werden. Maßgeblich für die Erlassung des Festnahmeauftrags sei die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung. Mit 24.05.2023 erging
1 BFA-VG ein Auftrag zur Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers. Maßgeblich für die Erlassung des Durchsuchungsauftrages sei der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen wurde.Mit 24.05.2023 erging
Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG ein Auftrag zur Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers. Maßgeblich für die Erlassung des Durchsuchungsauftrages sei der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. Mit Informationsblatt der belangten Behörde vom 24.05.2023 wurde mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege. Zudem wurde festgehalten, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers am 06.06.2023 erfolgen solle und die Ankunft im Herkunftsstaat für 07.06.2023, 05:20 Uhr vorgesehen sei. Mit Bericht der LPD Burgenland vom 03.06.2023 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 03.06.2023 um 22:05 Uhr festgenommen und anschließend in das PAZ Wien, Hernalser Gürtel eingeliefert worden sei. Das obgenannte Informationsblatt wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der erfolgten Festnahme in englischer Sprache ausgehändigt. Am 05.06.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde
1 Z 2 BV-VG ein, welche sich sowohl gegen die Festnahme und Anhaltung als auch gegen die bevorstehende Abschiebung richtete.Am 05.06.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, BV-VG ein, welche sich sowohl gegen die Festnahme und Anhaltung als auch gegen die bevorstehende Abschiebung richtete. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich die Beschwerde auf die am 03.06.2023 erfolgte Festnahme und Überstellung nach Wien stütze und die Prüfung der Einzelheiten des Vorgehens begehrt werde. Zudem gab der Beschwerdeführer – zum Beweis der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit an – eine aktuelle Einstellungszusage in Vorlage zu bringen. Gleichzeitig monierte der Beschwerdeführer, dass er während seiner Inhaftierung weder seinen Anwalt noch seine Freundin telefonisch erreichen habe können. Er werde im Juni 2023 seine Abschlussprüfungen an der Volkshochschule Burgenland ablegen und habe Termine zur A2 Integrations- und Deutschprüfung wahrzunehmen. Beantragt wurde, die Entlassung aus der Haft und das Absehen von einer Abschiebung des Beschwerdeführers. Mit Schriftsatz vom 05.06.2023 führte die belangte Behörde in einer Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde im Wesentlichen aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege, dass sich der Beschwerdeführer im Stande der Festnahme befinde und die begleitete Rückführung mittels Linienfluges am 06.06.2023, um 19:45 Uhr, via Flughafen Wien Schwechat geplant sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Rechtmäßigkeit der Festnahme und Anhaltung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Rechtmäßigkeit der Festnahme und Anhaltung): § 34 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: „Festnahmeauftrag § 34.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
dem
dem
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. […]“ §22a BFA-VG lautet auszugsweise: „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. […]“ § 7 Anhalteordnung (AnhO) lautet auszugsweise:Paragraph 7, Anhalteordnung (AnhO) lautet auszugsweise: „Haftfähigkeit § 7.
Abs 1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag besteht.
3 Z 3 FPG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erfolgen soll.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag besteht.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erfolgen soll. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Im konkreten Fall bedeutet dies: Zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung lag eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Nachdem die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 28.10.2021 erhobene Revision mit Beschluss des VwGH vom 29.09.2022 zurückgewiesen wurde, erwuchs das Erkenntnis des BVwG mit 29.10.2021 in Rechtskraft. Die Zustellung dieses Erkenntnisses an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erfolgte am 28.10.2021. Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet jedoch nicht nach. Am 24.05.2023 erließ das Bundesamt
Vm § 47 Abs. 1 BFA-VG einen Festnahmeauftrag den Beschwerdeführer betreffend.Am 24.05.2023 erließ das Bundesamt
Paragraph 34, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, BFA-VG einen Festnahmeauftrag den Beschwerdeführer betreffend. Am 03.06.2023 um 22:05 Uhr wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an seiner Meldeadresse entsprechend dem Festnahmeauftrag vom 24.05.2023 festgenommen und mit einem Informationsblatt in der Sprache Englisch über die Gründe seiner Festnahme belehrt. Am 04.06.2023 um 00:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer in das PAZ Wien Hernalser Gürtel eingeliefert. Der Beschwerdeführer befand sich insgesamt von 03.06.2023, 22:05 Uhr bis 06.06.2023, 21:35 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft. Am 06.06.2023 wurde er nach Gambia abgeschoben. Die Anhaltung aufgrund des erlassenen Festnahmeauftrages unterschritt damit noch die in § 34 Abs. 5 2. Satz BFA-VG vorgesehene 72-Stunden-Frist.Die Anhaltung aufgrund des erlassenen Festnahmeauftrages unterschritt damit noch die in Paragraph 34, Absatz 5, 2. Satz BFA-VG vorgesehene 72-Stunden-Frist. Unzweifelhaft ist der Aktenlage zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
1 BFA-VG über die Gründe der Festnahme belehrt wurde.Unzweifelhaft ist der Aktenlage zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG über die Gründe der Festnahme belehrt wurde. Es besteht insgesamt kein Zweifel, dass die Sicherheitsorgane mit der Festnahme und der Anhaltung des Beschwerdeführers bis zu seiner Abschiebung entsprechend den Aufträgen des Bundesamtes handelten (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Dass die Voraussetzungen für die Festnahme nicht vorlagen oder sich diese auf eine falsche Grundlage stützen würden, ist in der gegenständlichen Beschwerde nicht bzw. nicht nachvollziehbar dargelegt worden. In der Maßnahmenbeschwerde wurde inhaltlich im Wesentlichen auf die nochmalige Überprüfung der Einzelheiten des Verfahrens eingegangen. Die Voraussetzungen für die Festnahme lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme vor, weil gegen den Beschwerdeführer eine wirksame aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, vorlag, mit der unter anderem festgestellt wurde, dass eine Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Der Festnahmeauftrag erfolgte zum Zwecke der Abschiebung. Im Zeitpunkt der Festnahme lagen – wie festgestellt – sowohl eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme als auch ein Abschiebeauftrag betreffend den Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Im Hinblick auf die bereits geplante Abschiebung (Buchung des Flugtickets, Vorlage eines gültige Reisedokumentes-HRZ) konnte das Bundesamt auch mit der alsbaldigen Durchsetzung der Abschiebung rechnen. Die Anordnung der Festnahme und in der Folge die Dauer der Anhaltung von der Festnahme am 03.06.2023, 22:05 Uhr bis zur Entlassung am 06.06.2023, 21:35 Uhr waren damit nicht unverhältnismäßig. Dass zentrale Bestimmungen der Anhalteordnung (AnhO) vollkommen ignoriert worden wären, ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar. Auch kann der Anhaltedatei nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer haftunfähig gewesen wäre oder eine medizinische Versorgung benötigt hätte. Im Übrigen wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Das erkennende Gericht kann somit in der Anhaltung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit und Sicherheit im Sinne des § 5 EMRK feststellen.Dass zentrale Bestimmungen der Anhalteordnung (AnhO) vollkommen ignoriert worden wären, ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar. Auch kann der Anhaltedatei nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer haftunfähig gewesen wäre oder eine medizinische Versorgung benötigt hätte. Im Übrigen wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Das erkennende Gericht kann somit in der Anhaltung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit und Sicherheit im Sinne des Paragraph 5, EMRK feststellen. Als Verletzung von grundrechtlichen Schutzbestimmungen wird in der Maßnahmenbeschwerde auch der Umstand geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer seinen Anwalt und seine Freundin nicht erreichen habe können. Der Anhaltedatei konnte jedoch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 06.06.2023 Besuch empfangen habe. Ungeachtet dessen ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer nicht in Schubhaftvollzug, bei dem eine erhöhte Besuchsfrequenz einzuhalten ist, sondern in Verwaltungsverfahrenshaft befand.
O dürfen Häftlinge einmal wöchentlich für die Dauer einer halbe Stunde Besuch empfangen. Der Beschwerdeführer befand sich etwa 2 ½ Tage in Verwaltungsverwahrungshaft und hatte persönlichen Kontakt zu einem Angehörigen bzw. einem Bekannten, eine Verletzung grundrechtlicher Schutzbestimmungen (insbesondere im Lichte der Art. 3 und 5.EMRK) kann somit nicht abgeleitet werden.Als Verletzung von grundrechtlichen Schutzbestimmungen wird in der Maßnahmenbeschwerde auch der Umstand geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer seinen Anwalt und seine Freundin nicht erreichen habe können. Der Anhaltedatei konnte jedoch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 06.06.2023 Besuch empfangen habe. Ungeachtet dessen ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer nicht in Schubhaftvollzug, bei dem eine erhöhte Besuchsfrequenz einzuhalten ist, sondern in Verwaltungsverfahrenshaft befand.
Paragraph 21, AnhO dürfen Häftlinge einmal wöchentlich für die Dauer einer halbe Stunde Besuch empfangen. Der Beschwerdeführer befand sich etwa 2 ½ Tage in Verwaltungsverwahrungshaft und hatte persönlichen Kontakt zu einem Angehörigen bzw. einem Bekannten, eine Verletzung grundrechtlicher Schutzbestimmungen (insbesondere im Lichte der Artikel 3 und 5 Punkt E, M, R, K) kann somit nicht abgeleitet werden.
4 BFA-VG ist die Anhaltung eines Fremden in den Fällen des Abs. 1 Z 1 (Vorliegen eines Festnahmeauftrages) bis zu 72 Stunden zulässig. Gegen den Beschwerdeführer bestand ein aufrechter Festnahmeauftrag. Seine Anhaltung (71,5 Stunden) lag daher innerhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist.
Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ist die Anhaltung eines Fremden in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, (Vorliegen eines Festnahmeauftrages) bis zu 72 Stunden zulässig. Gegen den Beschwerdeführer bestand ein aufrechter Festnahmeauftrag. Seine Anhaltung (71,5 Stunden) lag daher innerhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist. Sowohl die Festnahme als auch die Anhaltung erfolgten daher zu Recht, die Behörde hat sämtliche maßgebliche Vorschriften eingehalten. 3.
Paragraph 46 a, geduldet ist. […]“ „Verbot der Abschiebung § 50.
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Die Bestimmung sieht bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern liegt die Abschiebung im behördlichen Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Die Bestimmung sieht bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern liegt die Abschiebung im behördlichen Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089). Für die Gewährung von Abschiebeschutz im Sinne des § 50 FPG ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert (Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder ihre relevanten Zusatzprotokolle). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung.Für die Gewährung von Abschiebeschutz im Sinne des Paragraph 50, FPG ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert (Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder ihre relevanten Zusatzprotokolle). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336). Im konkreten Fall bedeutet dies: Zum Zeitpunkt der Abschiebung bestand gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers war seit nahezu 19 Monaten ungenützt verstrichen. Somit waren die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 FPG erfüllt.Zum Zeitpunkt der Abschiebung bestand gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers war seit nahezu 19 Monaten ungenützt verstrichen. Somit waren die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erfüllt. Im Rahmen seiner Festnahme am 03.06.2022
3 Z 3 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer die Information über die bevorstehende Abschiebung samt Übersetzung in englischer Sprache nachweislich gegen Unterschrift ausgefolgt. Auch erfolgte bereits am 02.05.2023 die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung mittels Aktenvermerkes.Im Rahmen seiner Festnahme am 03.06.2022
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer die Information über die bevorstehende Abschiebung samt Übersetzung in englischer Sprache nachweislich gegen Unterschrift ausgefolgt. Auch erfolgte bereits am 02.05.2023 die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung mittels Aktenvermerkes. Für die Gewährung von Abschiebeschutz im Sinne des § 50 FPG ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert (Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder ihre relevanten Zusatzprotokolle). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt sein.Für die Gewährung von Abschiebeschutz im Sinne des Paragraph 50, FPG ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert (Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder ihre relevanten Zusatzprotokolle). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt sein. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336). Im gegenständlichen Verfahren ist nicht zu Tage getreten, dass der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Gambia einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt wäre, wonach die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde. Es sind auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, welche die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia unzulässig gemacht hätten. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerdeschrift in keinerlei Hinsicht auf eine mögliche Verletzung von Art. 2 und Art. 3 oder Art. 3 und 16 UN Anti-Folterkonvention. Auch sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung einer relevanten Gefährdung oder Bedrohung im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Das Bundesamt hat vor der Abschiebung auf Grundlage des Länderinformationsblattes zu Gambia vom 24.06.2020 festgestellt, dass keine entscheidungsrelevanten Änderungen für Rückkehrer seit dem Vorverfahren eingetreten seien. Ebenso wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer konkret als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre, keine stichhaltigen Gründe bestünden, dass er in Folge der Abschiebung aus asylrelevanten Gründen bedroht sein würde und keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EuGH einer Abschiebung entgegenstünde.Im gegenständlichen Verfahren ist nicht zu Tage getreten, dass der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Gambia einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt wäre, wonach die Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Es sind auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, welche die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia unzulässig gemacht hätten. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerdeschrift in keinerlei Hinsicht auf eine mögliche Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, oder Artikel 3 und 16 UN Anti-Folterkonvention. Auch sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung einer relevanten Gefährdung oder Bedrohung im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Das Bundesamt hat vor der Abschiebung auf Grundlage des Länderinformationsblattes zu Gambia vom 24.06.2020 festgestellt, dass keine entscheidungsrelevanten Änderungen für Rückkehrer seit dem Vorverfahren eingetreten seien. Ebenso wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer konkret als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre, keine stichhaltigen Gründe bestünden, dass er in Folge der Abschiebung aus asylrelevanten Gründen bedroht sein würde und keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EuGH einer Abschiebung entgegenstünde. Den Ausführungen des Bundesamtes wird insofern beigepflichtet, als seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Gambia notorisch sind, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Insoweit wurde von der belangten Behörde sehr wohl eine zukunftsgerichtete Neubewertung der Rückkehrsituation im Lichte des Non-Refoulement-Grundsatzes mittels Aktenvermerkes vom 02.05.2023 vorgenommen und vom Beschwerdeführer auch nicht konkret in Zweifel gezogen. Der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder Mann, welcher den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat. Auch hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinerlei Aspekte vorgebracht, wonach sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK maßgeblich zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert hätten, weshalb die Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verloren hätte.Der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder Mann, welcher den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat. Auch hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinerlei Aspekte vorgebracht, wonach sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK maßgeblich zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert hätten, weshalb die Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verloren hätte. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift moniert, dass er nunmehr seit neun Jahren in Österreich wohnhaft sei, eine aktuelle Einstellungszusage erhalten habe, im Juni 2023 Abschlussprüfungen zu absolvieren und einen Termin für die A2-Integrations- und Deutschprüfung wahrzunehmen habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen mit keinerlei Beweismittel untermauerte. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Änderung der Beurteilungsgrundlagen auf eine Freundin in Österreich verwies, ist festzuhalten, dass er bei Wahrunterstellung diese Beziehung zu einem Zeitpunkt einging, als er sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst war. Auch im Hinblick auf die Einstellungszusage ist darauf hinzuweisen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich zusätzlich dadurch maßgeblich relativiert ist, dass er sich bei den Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste (vgl. VwGH 21.11.2022, Ra 2022/14/0285, mwN).Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Änderung der Beurteilungsgrundlagen auf eine Freundin in Österreich verwies, ist festzuhalten, dass er bei Wahrunterstellung diese Beziehung zu einem Zeitpunkt einging, als er sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst war. Auch im Hinblick auf die Einstellungszusage ist darauf hinzuweisen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich zusätzlich dadurch maßgeblich relativiert ist, dass er sich bei den Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste vergleiche VwGH 21.11.2022, Ra 2022/14/0285, mwN). Der Beschwerdeführer musste jederzeit damit rechnen, abgeschoben zu werden. Dem Bundesamt ist demnach zu folgen, wenn es im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung von der mangelnden Schutzwürdigkeit eines Familien- bzw. Privatlebens ausging und eine geänderte Beurteilung des Art. 8 EMRK als nicht erforderlich erachtete (VwGH 24.04.2012, 2011/23/0541).Der Beschwerdeführer musste jederzeit damit rechnen, abgeschoben zu werden. Dem Bundesamt ist demnach zu folgen, wenn es im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung von der mangelnden Schutzwürdigkeit eines Familien- bzw. Privatlebens ausging und eine geänderte Beurteilung des Artikel 8, EMRK als nicht erforderlich erachtete (VwGH 24.04.2012, 2011/23/0541). Der Grad der Integration im Rahmen einer „Grobprüfung“ (mittels Aktenvermerkes) über die Zulässigkeit der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung wurde vom Bundesamt berücksichtigt und konnte auch unter Heranziehung des Beschwerdevorbringens von keiner überdurchschnittlichen beruflichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Festnahme ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720; 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Eine Rückkehrentscheidung verliert erst ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (nunmehr iVm. § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben (vgl. etwa VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).Eine Rückkehrentscheidung verliert erst ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben vergleiche etwa VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Im vorliegenden Fall erwuchs die Rückkehrentscheidung im Beschwerdeweg am 29.10.2021 in Rechtskraft und wurde die beim VwGH eingebrachte außerordentliche Revision am 29.09.2022 zurückgewiesen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers erfolgte weniger als 3 Jahre nach Erlassung der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt leitete in der Zwischenzeit ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein. Der Beschwerdeführer hielt sich entgegen der bestehenden Ausreiseverpflichtung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Insofern war dieses Verhalten kausal für die Verlängerung der Aufenthaltsdauer und relativierte dieses fremdenrechtlich qualifizierte Fehlverhalten grundsätzlich die seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung zugebrachte Aufenthaltsdauer zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. etwa VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Im vorliegenden Fall erwuchs die Rückkehrentscheidung im Beschwerdeweg am 29.10.2021 in Rechtskraft und wurde die beim VwGH eingebrachte außerordentliche Revision am 29.09.2022 zurückgewiesen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers erfolgte weniger als 3 Jahre nach Erlassung der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt leitete in der Zwischenzeit ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein. Der Beschwerdeführer hielt sich entgegen der bestehenden Ausreiseverpflichtung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Insofern war dieses Verhalten kausal für die Verlängerung der Aufenthaltsdauer und relativierte dieses fremdenrechtlich qualifizierte Fehlverhalten grundsätzlich die seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung zugebrachte Aufenthaltsdauer zu Lasten des Beschwerdeführers vergleiche etwa VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann auch keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK (VfGH 12.06.2010, U614/10 - VfSlg. 19.086, VwGH 24.10.2018, Ra 2016/01/0127) bewirken.Ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann auch keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK (VfGH 12.06.2010, U614/10 - VfSlg. 19.086, VwGH 24.10.2018, Ra 2016/01/0127) bewirken. Es ist der Aktenlage auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet oder sich in stationärer Behandlung befunden hätte oder auf Dauer nicht reisefähig gewesen wäre. Insgesamt kann der Aktenlage somit nicht entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung vorliegt, die typsicherweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt oder eine Überstellung nach Gambia unzumutbar gemacht hätte.Es ist der Aktenlage auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet oder sich in stationärer Behandlung befunden hätte oder auf Dauer nicht reisefähig gewesen wäre. Insgesamt kann der Aktenlage somit nicht entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung vorliegt, die typsicherweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt oder eine Überstellung nach Gambia unzumutbar gemacht hätte. Auch im Hinblick auf die Covid-19 Pandemie begegnet die bereits erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers keinen Bedenken. Schließlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig gemacht hätten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Abschiebung am 06.06.2023, die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Folge einer rechtswirksamen Rückkehrentscheidung in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, nicht in seinen Rechten verletzt wurde und die Abschiebung zulässig war. 3.4. Zum Ersatz der Aufwendungen:
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Das Bundesamt ist aufgrund der Beschwerdeabweisung vollständig obsiegende Partei und hat daher grundsätzlich Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Die Kostenentscheidung konnte jedoch entfallen, zumal die belangte Behörde im Verfahren den Ersatz seiner Aufwendungen nicht begehrte. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W154.2272986.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.