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{'item': 'W154 2272986-1'}

Obsah (29)Art 133§ 3§ 8§ 52§ 46§ 13§ 34§ 35Art. 130Art. 81aArtikel 81§ 9§ 7§ 6§§ 56§ 77§ 76§ 40§ 41§ 21§ 46a§§ 55§ 60§ 31§ 24§ 53Art. 2Art. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2024 GeschäftszahlW154 2272986-1 Spruch, W154 2272986-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist gambischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 30.01.2017, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1021253002/14692565, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

57 AsylG nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Gambia für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 30.01.2017, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1021253002/14692565, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

57 AsylG nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Gambia für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welches mit Erkenntnis des BVwG, vom 28.10.2021, I417 2147514-1, zugestellt am 28.10.2021, abgewiesen wurde. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 15.12.2021, Ra 2021/18/0398-4, abgewiesen. Mit Beschluss vom 29.06.2022, E1317/2022-5, wurde die Behandlung der Beschwerde durch den VfGH abgelehnt und zur Entscheidung an den VwGH abgetreten. Mit Beschluss vom 29.09.2022, Ra 2021/18/0398-10, wurde die Revision des Beschwerdeführers durch den VwGH zurückgewiesen. Das Erkenntnis des BVwG vom 28.10.2021 erwuchs mit 29.10.2021 in Rechtskraft. Mit Mitwirkungsbescheid der belangten Behörde vom 20.03.2023, zugestellt am 21.03.2023, wurde dem Beschwerdeführer

§ 46Abs. 2a und 2b FPG i

Vm § 19 AVG aufgetragen, ein Ersatzreisedokument einzuholen, zum angegeben Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid

§ 13Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Mit Mitwirkungsbescheid der belangten Behörde vom 20.03.2023, zugestellt am 21.03.2023, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, ein Ersatzreisedokument einzuholen, zum angegeben Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid

Paragraph 13, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Am 04.04.2023, 05.04.2023 und 06.04.2023 erfolgten Identitätsfeststellungen durch eine gambische Delegation, bei welcher unter anderem der Beschwerdeführer vorstellig wurde und seine Identität festgestellt werden konnte. Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 02.05.2023 wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erachtet. Das Bundesamt begründete darin, dass eine seit 29.10.2021 rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und ein Heimreisezertifikat vorliege. Aus den aktuellen Länderinformationsblättern zu Gambia vom 24.06.2020 würden sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen hinsichtlich der Lage für Rückkehrer ergeben. Beim Beschwerdeführer würden auch keine schwerwiegenden medizinischen Beeinträchtigungen vorliegen. Zudem hätten sich betreffend Art. 8 EMRK keine Änderungen seit Rechtskraft des Abschiebetitels ergeben.Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 02.05.2023 wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig erachtet. Das Bundesamt begründete darin, dass eine seit 29.10.2021 rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und ein Heimreisezertifikat vorliege. Aus den aktuellen Länderinformationsblättern zu Gambia vom 24.06.2020 würden sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen hinsichtlich der Lage für Rückkehrer ergeben. Beim Beschwerdeführer würden auch keine schwerwiegenden medizinischen Beeinträchtigungen vorliegen. Zudem hätten sich betreffend Artikel 8, EMRK keine Änderungen seit Rechtskraft des Abschiebetitels ergeben. Am 16.05.2023 wurde ein Heimreisezertifikat der gambischen Vertretungsbehörde in London für eine einmalige Einreise des Beschwerdeführers ausgestellt und durch die Österreichische Botschaft in London den österreichischen Behörden übermittelt. Mit 24.05.2023 erging durch das Bundesamt ein Abschiebeauftrag an die Landespolizeidirektion (LPD), der Informationen über die bevorstehende Abschiebung am 06.06.2023 beinhaltete. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 24.05.2023 ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG erlassen und angeordnet, den Beschwerdeführer nach erfolgter Festnahme in das Polizeianhaltezentrum (PAZ)Wien, Hernalser Gürtler zu überstellen. Die Festnahme solle am 03.06.2023, 22:00 Uhr erfolgen, die Überstellung des Beschwerdeführers für die Rückführung spätestens am 05.06.2023 bis 12:00 Uhr in das PAZ Hernalser Gürtel durchgeführt werden. Maßgeblich für die Erlassung des Festnahmeauftrags sei die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.Gegen den Beschwerdeführer wurde am 24.05.2023 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen und angeordnet, den Beschwerdeführer nach erfolgter Festnahme in das Polizeianhaltezentrum (PAZ)Wien, Hernalser Gürtler zu überstellen. Die Festnahme solle am 03.06.2023, 22:00 Uhr erfolgen, die Überstellung des Beschwerdeführers für die Rückführung spätestens am 05.06.2023 bis 12:00 Uhr in das PAZ Hernalser Gürtel durchgeführt werden. Maßgeblich für die Erlassung des Festnahmeauftrags sei die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung. Mit 24.05.2023 erging

§ 35Abs.

1 BFA-VG ein Auftrag zur Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers. Maßgeblich für die Erlassung des Durchsuchungsauftrages sei der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen wurde.Mit 24.05.2023 erging

Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG ein Auftrag zur Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers. Maßgeblich für die Erlassung des Durchsuchungsauftrages sei der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen wurde. Mit Informationsblatt der belangten Behörde vom 24.05.2023 wurde mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege. Zudem wurde festgehalten, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers am 06.06.2023 erfolgen solle und die Ankunft im Herkunftsstaat für 07.06.2023, 05:20 Uhr vorgesehen sei. Mit Bericht der LPD Burgenland vom 03.06.2023 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 03.06.2023 um 22:05 Uhr festgenommen und anschließend in das PAZ Wien, Hernalser Gürtel eingeliefert worden sei. Das obgenannte Informationsblatt wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der erfolgten Festnahme in englischer Sprache ausgehändigt. Am 05.06.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 2 BV-VG ein, welche sich sowohl gegen die Festnahme und Anhaltung als auch gegen die bevorstehende Abschiebung richtete.Am 05.06.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, BV-VG ein, welche sich sowohl gegen die Festnahme und Anhaltung als auch gegen die bevorstehende Abschiebung richtete. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich die Beschwerde auf die am 03.06.2023 erfolgte Festnahme und Überstellung nach Wien stütze und die Prüfung der Einzelheiten des Vorgehens begehrt werde. Zudem gab der Beschwerdeführer – zum Beweis der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit an – eine aktuelle Einstellungszusage in Vorlage zu bringen. Gleichzeitig monierte der Beschwerdeführer, dass er während seiner Inhaftierung weder seinen Anwalt noch seine Freundin telefonisch erreichen habe können. Er werde im Juni 2023 seine Abschlussprüfungen an der Volkshochschule Burgenland ablegen und habe Termine zur A2 Integrations- und Deutschprüfung wahrzunehmen. Beantragt wurde, die Entlassung aus der Haft und das Absehen von einer Abschiebung des Beschwerdeführers. Mit Schriftsatz vom 05.06.2023 führte die belangte Behörde in einer Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde im Wesentlichen aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege, dass sich der Beschwerdeführer im Stande der Festnahme befinde und die begleitete Rückführung mittels Linienfluges am 06.06.2023, um 19:45 Uhr, via Flughafen Wien Schwechat geplant sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Gambias, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Gambias, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Im Übrigen wird der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang zu den Feststellungen erhoben.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang zu den Feststellungen erhoben.
  2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie das Zentrale Fremdenregister.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Zur Zuständigkeit:

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Rechtmäßigkeit der Festnahme und Anhaltung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Rechtmäßigkeit der Festnahme und Anhaltung): § 34 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: „Festnahmeauftrag § 34.

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34,
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  4. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  5. wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“ § 40 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise: Paragraph 40, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise: „Festnahme § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
  3. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  2. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. […]“ §22a BFA-VG lautet auszugsweise: „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. […]“ § 7 Anhalteordnung (AnhO) lautet auszugsweise:Paragraph 7, Anhalteordnung (AnhO) lautet auszugsweise: „Haftfähigkeit § 7.

(1)Menschen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, dürfen nicht im Haftraum der Behörde angehalten werden.Paragraph 7,
(1)Menschen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, dürfen nicht im Haftraum der Behörde angehalten werden.
(2)Menschen, die Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen, deren Vorhandensein behaupten oder bei denen bestimmte Tatsachen für deren Vorhandensein sprechen, sind, sofern dies eine auch nur kurze Anhaltung bedenklich erscheinen läßt, erst dann aufzunehmen, wenn eine ärztliche Untersuchung die Haftfähigkeit der Betroffenen erwiesen hat.
(3)Alle Häftlinge sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme ärztlich auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen. Sie haben die für die Beurteilung der Haftfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu dulden und an der Befunderstellung mitzuwirken. Verweigern Häftlinge die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung, so ist von deren Haftfähigkeit solange auszugehen, als sie weder relevante Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen noch sonst Grund besteht, an ihrer Haftfähigkeit zu zweifeln.
(4)Bei der ärztlichen Untersuchung wahrgenommene Erkrankungen oder Verletzungen sind unter dem Gesichtspunkt der Haftfähigkeit zu beurteilen; auf die Ausstattung des Häftlings mit eigenen Medikamenten kann hiebei Bedacht genommen werden. […]“.

§ 40

Abs 1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag besteht.

§ 34Abs.

3 Z 3 FPG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erfolgen soll.

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag besteht.

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erfolgen soll. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Im konkreten Fall bedeutet dies: Zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung lag eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Nachdem die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 28.10.2021 erhobene Revision mit Beschluss des VwGH vom 29.09.2022 zurückgewiesen wurde, erwuchs das Erkenntnis des BVwG mit 29.10.2021 in Rechtskraft. Die Zustellung dieses Erkenntnisses an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erfolgte am 28.10.2021. Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet jedoch nicht nach. Am 24.05.2023 erließ das Bundesamt

§ 34Abs. 5 i

Vm § 47 Abs. 1 BFA-VG einen Festnahmeauftrag den Beschwerdeführer betreffend.Am 24.05.2023 erließ das Bundesamt

Paragraph 34, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, BFA-VG einen Festnahmeauftrag den Beschwerdeführer betreffend. Am 03.06.2023 um 22:05 Uhr wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an seiner Meldeadresse entsprechend dem Festnahmeauftrag vom 24.05.2023 festgenommen und mit einem Informationsblatt in der Sprache Englisch über die Gründe seiner Festnahme belehrt. Am 04.06.2023 um 00:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer in das PAZ Wien Hernalser Gürtel eingeliefert. Der Beschwerdeführer befand sich insgesamt von 03.06.2023, 22:05 Uhr bis 06.06.2023, 21:35 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft. Am 06.06.2023 wurde er nach Gambia abgeschoben. Die Anhaltung aufgrund des erlassenen Festnahmeauftrages unterschritt damit noch die in § 34 Abs. 5 2. Satz BFA-VG vorgesehene 72-Stunden-Frist.Die Anhaltung aufgrund des erlassenen Festnahmeauftrages unterschritt damit noch die in Paragraph 34, Absatz 5, 2. Satz BFA-VG vorgesehene 72-Stunden-Frist. Unzweifelhaft ist der Aktenlage zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

§ 41Abs.

1 BFA-VG über die Gründe der Festnahme belehrt wurde.Unzweifelhaft ist der Aktenlage zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG über die Gründe der Festnahme belehrt wurde. Es besteht insgesamt kein Zweifel, dass die Sicherheitsorgane mit der Festnahme und der Anhaltung des Beschwerdeführers bis zu seiner Abschiebung entsprechend den Aufträgen des Bundesamtes handelten (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Dass die Voraussetzungen für die Festnahme nicht vorlagen oder sich diese auf eine falsche Grundlage stützen würden, ist in der gegenständlichen Beschwerde nicht bzw. nicht nachvollziehbar dargelegt worden. In der Maßnahmenbeschwerde wurde inhaltlich im Wesentlichen auf die nochmalige Überprüfung der Einzelheiten des Verfahrens eingegangen. Die Voraussetzungen für die Festnahme lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme vor, weil gegen den Beschwerdeführer eine wirksame aufenthaltsbeendende Maßnahme, nämlich eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, vorlag, mit der unter anderem festgestellt wurde, dass eine Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Der Festnahmeauftrag erfolgte zum Zwecke der Abschiebung. Im Zeitpunkt der Festnahme lagen – wie festgestellt – sowohl eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme als auch ein Abschiebeauftrag betreffend den Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Im Hinblick auf die bereits geplante Abschiebung (Buchung des Flugtickets, Vorlage eines gültige Reisedokumentes-HRZ) konnte das Bundesamt auch mit der alsbaldigen Durchsetzung der Abschiebung rechnen. Die Anordnung der Festnahme und in der Folge die Dauer der Anhaltung von der Festnahme am 03.06.2023, 22:05 Uhr bis zur Entlassung am 06.06.2023, 21:35 Uhr waren damit nicht unverhältnismäßig. Dass zentrale Bestimmungen der Anhalteordnung (AnhO) vollkommen ignoriert worden wären, ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar. Auch kann der Anhaltedatei nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer haftunfähig gewesen wäre oder eine medizinische Versorgung benötigt hätte. Im Übrigen wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Das erkennende Gericht kann somit in der Anhaltung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit und Sicherheit im Sinne des § 5 EMRK feststellen.Dass zentrale Bestimmungen der Anhalteordnung (AnhO) vollkommen ignoriert worden wären, ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar. Auch kann der Anhaltedatei nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer haftunfähig gewesen wäre oder eine medizinische Versorgung benötigt hätte. Im Übrigen wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Das erkennende Gericht kann somit in der Anhaltung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit und Sicherheit im Sinne des Paragraph 5, EMRK feststellen. Als Verletzung von grundrechtlichen Schutzbestimmungen wird in der Maßnahmenbeschwerde auch der Umstand geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer seinen Anwalt und seine Freundin nicht erreichen habe können. Der Anhaltedatei konnte jedoch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 06.06.2023 Besuch empfangen habe. Ungeachtet dessen ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer nicht in Schubhaftvollzug, bei dem eine erhöhte Besuchsfrequenz einzuhalten ist, sondern in Verwaltungsverfahrenshaft befand.

§ 21Anh

O dürfen Häftlinge einmal wöchentlich für die Dauer einer halbe Stunde Besuch empfangen. Der Beschwerdeführer befand sich etwa 2 ½ Tage in Verwaltungsverwahrungshaft und hatte persönlichen Kontakt zu einem Angehörigen bzw. einem Bekannten, eine Verletzung grundrechtlicher Schutzbestimmungen (insbesondere im Lichte der Art. 3 und 5.EMRK) kann somit nicht abgeleitet werden.Als Verletzung von grundrechtlichen Schutzbestimmungen wird in der Maßnahmenbeschwerde auch der Umstand geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer seinen Anwalt und seine Freundin nicht erreichen habe können. Der Anhaltedatei konnte jedoch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 06.06.2023 Besuch empfangen habe. Ungeachtet dessen ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer nicht in Schubhaftvollzug, bei dem eine erhöhte Besuchsfrequenz einzuhalten ist, sondern in Verwaltungsverfahrenshaft befand.

Paragraph 21, AnhO dürfen Häftlinge einmal wöchentlich für die Dauer einer halbe Stunde Besuch empfangen. Der Beschwerdeführer befand sich etwa 2 ½ Tage in Verwaltungsverwahrungshaft und hatte persönlichen Kontakt zu einem Angehörigen bzw. einem Bekannten, eine Verletzung grundrechtlicher Schutzbestimmungen (insbesondere im Lichte der Artikel 3 und 5 Punkt E, M, R, K) kann somit nicht abgeleitet werden.

§ 40Abs.

4 BFA-VG ist die Anhaltung eines Fremden in den Fällen des Abs. 1 Z 1 (Vorliegen eines Festnahmeauftrages) bis zu 72 Stunden zulässig. Gegen den Beschwerdeführer bestand ein aufrechter Festnahmeauftrag. Seine Anhaltung (71,5 Stunden) lag daher innerhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist.

Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ist die Anhaltung eines Fremden in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, (Vorliegen eines Festnahmeauftrages) bis zu 72 Stunden zulässig. Gegen den Beschwerdeführer bestand ein aufrechter Festnahmeauftrag. Seine Anhaltung (71,5 Stunden) lag daher innerhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist. Sowohl die Festnahme als auch die Anhaltung erfolgten daher zu Recht, die Behörde hat sämtliche maßgebliche Vorschriften eingehalten. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. (Rechtmäßigkeit der Abschiebung):3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Rechtmäßigkeit der Abschiebung): §§ 46, 50 und 52 Abs. 9 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten auszugsweise: Paragraphen 46, 50 und 52 Absatz 9, FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten auszugsweise: „Abschiebung § 46.

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist. […]“ „Verbot der Abschiebung § 50.

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.“ Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Die Bestimmung sieht bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern liegt die Abschiebung im behördlichen Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Die Bestimmung sieht bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern liegt die Abschiebung im behördlichen Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089). Für die Gewährung von Abschiebeschutz im Sinne des § 50 FPG ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert (Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder ihre relevanten Zusatzprotokolle). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung.Für die Gewährung von Abschiebeschutz im Sinne des Paragraph 50, FPG ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert (Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder ihre relevanten Zusatzprotokolle). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336). Im konkreten Fall bedeutet dies: Zum Zeitpunkt der Abschiebung bestand gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers war seit nahezu 19 Monaten ungenützt verstrichen. Somit waren die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 FPG erfüllt.Zum Zeitpunkt der Abschiebung bestand gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers war seit nahezu 19 Monaten ungenützt verstrichen. Somit waren die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erfüllt. Im Rahmen seiner Festnahme am 03.06.2022

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer die Information über die bevorstehende Abschiebung samt Übersetzung in englischer Sprache nachweislich gegen Unterschrift ausgefolgt. Auch erfolgte bereits am 02.05.2023 die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung mittels Aktenvermerkes.Im Rahmen seiner Festnahme am 03.06.2022

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer die Information über die bevorstehende Abschiebung samt Übersetzung in englischer Sprache nachweislich gegen Unterschrift ausgefolgt. Auch erfolgte bereits am 02.05.2023 die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung mittels Aktenvermerkes. Für die Gewährung von Abschiebeschutz im Sinne des § 50 FPG ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert (Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder ihre relevanten Zusatzprotokolle). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt sein.Für die Gewährung von Abschiebeschutz im Sinne des Paragraph 50, FPG ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert (Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder ihre relevanten Zusatzprotokolle). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt sein. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336). Im gegenständlichen Verfahren ist nicht zu Tage getreten, dass der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Gambia einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt wäre, wonach die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde. Es sind auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, welche die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia unzulässig gemacht hätten. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerdeschrift in keinerlei Hinsicht auf eine mögliche Verletzung von Art. 2 und Art. 3 oder Art. 3 und 16 UN Anti-Folterkonvention. Auch sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung einer relevanten Gefährdung oder Bedrohung im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Das Bundesamt hat vor der Abschiebung auf Grundlage des Länderinformationsblattes zu Gambia vom 24.06.2020 festgestellt, dass keine entscheidungsrelevanten Änderungen für Rückkehrer seit dem Vorverfahren eingetreten seien. Ebenso wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer konkret als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre, keine stichhaltigen Gründe bestünden, dass er in Folge der Abschiebung aus asylrelevanten Gründen bedroht sein würde und keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EuGH einer Abschiebung entgegenstünde.Im gegenständlichen Verfahren ist nicht zu Tage getreten, dass der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Gambia einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt wäre, wonach die Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Es sind auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, welche die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia unzulässig gemacht hätten. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerdeschrift in keinerlei Hinsicht auf eine mögliche Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, oder Artikel 3 und 16 UN Anti-Folterkonvention. Auch sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung einer relevanten Gefährdung oder Bedrohung im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Das Bundesamt hat vor der Abschiebung auf Grundlage des Länderinformationsblattes zu Gambia vom 24.06.2020 festgestellt, dass keine entscheidungsrelevanten Änderungen für Rückkehrer seit dem Vorverfahren eingetreten seien. Ebenso wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer konkret als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre, keine stichhaltigen Gründe bestünden, dass er in Folge der Abschiebung aus asylrelevanten Gründen bedroht sein würde und keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EuGH einer Abschiebung entgegenstünde. Den Ausführungen des Bundesamtes wird insofern beigepflichtet, als seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Gambia notorisch sind, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Insoweit wurde von der belangten Behörde sehr wohl eine zukunftsgerichtete Neubewertung der Rückkehrsituation im Lichte des Non-Refoulement-Grundsatzes mittels Aktenvermerkes vom 02.05.2023 vorgenommen und vom Beschwerdeführer auch nicht konkret in Zweifel gezogen. Der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder Mann, welcher den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat. Auch hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinerlei Aspekte vorgebracht, wonach sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK maßgeblich zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert hätten, weshalb die Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verloren hätte.Der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder Mann, welcher den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat. Auch hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinerlei Aspekte vorgebracht, wonach sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK maßgeblich zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert hätten, weshalb die Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verloren hätte. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift moniert, dass er nunmehr seit neun Jahren in Österreich wohnhaft sei, eine aktuelle Einstellungszusage erhalten habe, im Juni 2023 Abschlussprüfungen zu absolvieren und einen Termin für die A2-Integrations- und Deutschprüfung wahrzunehmen habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen mit keinerlei Beweismittel untermauerte. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Änderung der Beurteilungsgrundlagen auf eine Freundin in Österreich verwies, ist festzuhalten, dass er bei Wahrunterstellung diese Beziehung zu einem Zeitpunkt einging, als er sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst war. Auch im Hinblick auf die Einstellungszusage ist darauf hinzuweisen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich zusätzlich dadurch maßgeblich relativiert ist, dass er sich bei den Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste (vgl. VwGH 21.11.2022, Ra 2022/14/0285, mwN).Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Änderung der Beurteilungsgrundlagen auf eine Freundin in Österreich verwies, ist festzuhalten, dass er bei Wahrunterstellung diese Beziehung zu einem Zeitpunkt einging, als er sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst war. Auch im Hinblick auf die Einstellungszusage ist darauf hinzuweisen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich zusätzlich dadurch maßgeblich relativiert ist, dass er sich bei den Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste vergleiche VwGH 21.11.2022, Ra 2022/14/0285, mwN). Der Beschwerdeführer musste jederzeit damit rechnen, abgeschoben zu werden. Dem Bundesamt ist demnach zu folgen, wenn es im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung von der mangelnden Schutzwürdigkeit eines Familien- bzw. Privatlebens ausging und eine geänderte Beurteilung des Art. 8 EMRK als nicht erforderlich erachtete (VwGH 24.04.2012, 2011/23/0541).Der Beschwerdeführer musste jederzeit damit rechnen, abgeschoben zu werden. Dem Bundesamt ist demnach zu folgen, wenn es im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung von der mangelnden Schutzwürdigkeit eines Familien- bzw. Privatlebens ausging und eine geänderte Beurteilung des Artikel 8, EMRK als nicht erforderlich erachtete (VwGH 24.04.2012, 2011/23/0541). Der Grad der Integration im Rahmen einer „Grobprüfung“ (mittels Aktenvermerkes) über die Zulässigkeit der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung wurde vom Bundesamt berücksichtigt und konnte auch unter Heranziehung des Beschwerdevorbringens von keiner überdurchschnittlichen beruflichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Festnahme ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720; 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Eine Rückkehrentscheidung verliert erst ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (nunmehr iVm. § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben (vgl. etwa VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).Eine Rückkehrentscheidung verliert erst ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben vergleiche etwa VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Im vorliegenden Fall erwuchs die Rückkehrentscheidung im Beschwerdeweg am 29.10.2021 in Rechtskraft und wurde die beim VwGH eingebrachte außerordentliche Revision am 29.09.2022 zurückgewiesen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers erfolgte weniger als 3 Jahre nach Erlassung der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt leitete in der Zwischenzeit ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein. Der Beschwerdeführer hielt sich entgegen der bestehenden Ausreiseverpflichtung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Insofern war dieses Verhalten kausal für die Verlängerung der Aufenthaltsdauer und relativierte dieses fremdenrechtlich qualifizierte Fehlverhalten grundsätzlich die seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung zugebrachte Aufenthaltsdauer zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. etwa VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Im vorliegenden Fall erwuchs die Rückkehrentscheidung im Beschwerdeweg am 29.10.2021 in Rechtskraft und wurde die beim VwGH eingebrachte außerordentliche Revision am 29.09.2022 zurückgewiesen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers erfolgte weniger als 3 Jahre nach Erlassung der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt leitete in der Zwischenzeit ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein. Der Beschwerdeführer hielt sich entgegen der bestehenden Ausreiseverpflichtung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Insofern war dieses Verhalten kausal für die Verlängerung der Aufenthaltsdauer und relativierte dieses fremdenrechtlich qualifizierte Fehlverhalten grundsätzlich die seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung zugebrachte Aufenthaltsdauer zu Lasten des Beschwerdeführers vergleiche etwa VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann auch keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK (VfGH 12.06.2010, U614/10 - VfSlg. 19.086, VwGH 24.10.2018, Ra 2016/01/0127) bewirken.Ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann auch keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK (VfGH 12.06.2010, U614/10 - VfSlg. 19.086, VwGH 24.10.2018, Ra 2016/01/0127) bewirken. Es ist der Aktenlage auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet oder sich in stationärer Behandlung befunden hätte oder auf Dauer nicht reisefähig gewesen wäre. Insgesamt kann der Aktenlage somit nicht entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung vorliegt, die typsicherweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt oder eine Überstellung nach Gambia unzumutbar gemacht hätte.Es ist der Aktenlage auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet oder sich in stationärer Behandlung befunden hätte oder auf Dauer nicht reisefähig gewesen wäre. Insgesamt kann der Aktenlage somit nicht entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung vorliegt, die typsicherweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt oder eine Überstellung nach Gambia unzumutbar gemacht hätte. Auch im Hinblick auf die Covid-19 Pandemie begegnet die bereits erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers keinen Bedenken. Schließlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig gemacht hätten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Abschiebung am 06.06.2023, die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Folge einer rechtswirksamen Rückkehrentscheidung in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, nicht in seinen Rechten verletzt wurde und die Abschiebung zulässig war. 3.4. Zum Ersatz der Aufwendungen:

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Das Bundesamt ist aufgrund der Beschwerdeabweisung vollständig obsiegende Partei und hat daher grundsätzlich Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Die Kostenentscheidung konnte jedoch entfallen, zumal die belangte Behörde im Verfahren den Ersatz seiner Aufwendungen nicht begehrte. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W154.2272986.1.00

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