RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2024 GeschäftszahlW157 2279963-1 Spruch, W157 2279963-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid vom XXXX wies die GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag der XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen vom XXXX (gemeint wohl: XXXX ) ab.
- Mit Bescheid vom römisch 40 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag der römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen vom römisch 40 (gemeint wohl: römisch 40 ) ab.
- Gegen diese Entscheidung richtete sich die am XXXX bei der belangten Behörde eingegangene Beschwerde.
- Gegen diese Entscheidung richtete sich die am römisch 40 bei der belangten Behörde eingegangene Beschwerde.
- Das Rechtsmittel und der Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Rechtsmittel und der Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am XXXX holte das Bundesverwaltungsgericht einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Beschwerdeführerin ein.
- Am römisch 40 holte das Bundesverwaltungsgericht einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Beschwerdeführerin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen bei der belangten Behörde ein.1.
- Die Beschwerdeführerin brachte am römisch 40 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen bei der belangten Behörde ein. Im beigefügten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin an, dass es sich bei der Adresse XXXX um einen „weiteren Wohnsitz“ handle, und übermittelte unter einem einen Meldezettel vom XXXX , demgemäß sie an dieser Anschrift mit Nebenwohnsitz gemeldet sei.Im beigefügten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin an, dass es sich bei der Adresse römisch 40 um einen „weiteren Wohnsitz“ handle, und übermittelte unter einem einen Meldezettel vom römisch 40 , demgemäß sie an dieser Anschrift mit Nebenwohnsitz gemeldet sei. 1.
- Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sie keine der im Gesetz genannten sozialen Transferleistungen beziehe und an der Adresse XXXX nicht ihren Hauptwohnsitz habe, und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme auf.1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sie keine der im Gesetz genannten sozialen Transferleistungen beziehe und an der Adresse römisch 40 nicht ihren Hauptwohnsitz habe, und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme auf. 1.
- Hierauf reagierte die Beschwerdeführerin nicht. 1.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ab.1.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ab. 1.
- Die Beschwerdeführerin ist seit dem XXXX durchgehend an der Adresse XXXX , für die die Befreiung angestrebt wird, mit Nebenwohnsitz gemeldet.1.
- Die Beschwerdeführerin ist seit dem römisch 40 durchgehend an der Adresse römisch 40 , für die die Befreiung angestrebt wird, mit Nebenwohnsitz gemeldet. 1.
- Per XXXX meldete die Beschwerdeführerin ihre Fernseh-Empfangseinrichtung ab; die Meldung ihrer Radio-Empfangseinrichtung hielt sie hingegen aufrecht.1.
- Per römisch 40 meldete die Beschwerdeführerin ihre Fernseh-Empfangseinrichtung ab; die Meldung ihrer Radio-Empfangseinrichtung hielt sie hingegen aufrecht.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen zum einen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, in dem der verfahrenseinleitende Antrag, das Aufforderungsschreiben, der angefochtene Bescheid und die Bemerkungen zur Beschwerdevorlage enthalten sind, und zum anderen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Beschwerdeführerin vom XXXX .Die Feststellungen beruhen zum einen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, in dem der verfahrenseinleitende Antrag, das Aufforderungsschreiben, der angefochtene Bescheid und die Bemerkungen zur Beschwerdevorlage enthalten sind, und zum anderen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Beschwerdeführerin vom römisch 40 .
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Rechtsgrundlagen 3.1.
- ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: § 21 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 21, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Übergangsbestimmungen § 21.
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.Paragraph 21,
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen. […]
(7)Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. […]“ § 22 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 22, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Inkrafttreten § 22.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 22,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. […]“ 3.1.2. RGG Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lauten auszugsweise wie folgt: § 3 RGG:Paragraph 3, RGG: „Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ..............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […]“ § 4 RGG:Paragraph 4, RGG: „Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH‘ (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH‘ (Gesellschaft). […]“ § 6 RGG:Paragraph 6, RGG: „Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.3. Fernmeldegebührenordnung (
- i)Fassung BGBl. I Nr. 112/2023(
- i)Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: § 49 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung: „§ 49. Eine Befreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, […]“ § 54 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 54, Fernmeldegebührenordnung: „Befreiungsbestimmungen § 54. § 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 54, Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5 a,, Paragraph 51, Absatz eins bis Absatz 5 und Paragraph 53, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“ (
- ii)Fassung BGBl. I Nr. 70/2016(
- ii)Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise wie folgt: § 49 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung: „§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, […]“ Zu Spruchpunkt A) 3.2. Anzuwendende Rechtslage 3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (VwGH 26.01.2024, Ra 2023/06/0192). 3.2.2. Mit 01.01.2024 trat das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 – mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 – gemäß § 22 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Kraft. Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 traten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.3.2.2. Mit 01.01.2024 trat das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 – mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 – gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Kraft. Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 traten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ersetzte das zuvor geltende RGG, das am 31.12.2023 außer Kraft trat. § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht vor, dass auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren das RGG weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden ist.Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht vor, dass auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren das RGG weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden ist. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist damit unter Berücksichtigung des RGG zu Ende zu führen. Gemäß § 3 Abs. 5 RGG sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. 3.2.3. Da die Rundfundgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zeitraumbezogen ist, sind die materiell rechtlichen Bestimmungen in der im jeweiligen Zeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden. Die mit der Novelle BGBl. I Nr. 112/2023 vorgenommenen Änderungen betreffend der für einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen einschlägigen Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung gelten erst seit dem 01.01.2024 (vgl. dazu § 54 Fernmeldegebührenordnung) und sind daher nur für die Befreiungszeiträume ab XXXX maßgeblich.Die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, vorgenommenen Änderungen betreffend der für einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen einschlägigen Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung gelten erst seit dem 01.01.2024 vergleiche dazu Paragraph 54, Fernmeldegebührenordnung) und sind daher nur für die Befreiungszeiträume ab römisch 40 maßgeblich. Für die Befreiungszeiträume vor XXXX ist die Fernmeldegebührenordnung idF BGBl. I Nr. 70/2016 heranzuziehen.Für die Befreiungszeiträume vor römisch 40 ist die Fernmeldegebührenordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, heranzuziehen. 3.3. Belangte Behörde 3.3.1. Mit der vorliegenden Beschwerde wird ein Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH bekämpft. 3.3.2. Die GIS Gebühren Info Service GmbH war gemäß § 21 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit Wirkung zum 01.01.2024 in die ORF Beitrags Service GmbH zu ändern.3.3.2. Die GIS Gebühren Info Service GmbH war gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit Wirkung zum 01.01.2024 in die ORF Beitrags Service GmbH zu ändern. Nach den Gesetzesmaterialien bleibt die zuvor mit der Einhebung der Rundfunkgebühr betraute GIS Gebühren Info Service GmbH bestehen und setzt ihre Tätigkeit auf neuer Rechtsgrundlage fort (ErläutRV 2082 BlgNR 27. GP, 34). 3.4. Kein Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX 3.4. Kein Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 3.4.1. Die Fernmeldegebührenordnung enthält für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen die Verpflichtung des Antragstellers, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand zu beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert zu sein (§ 47 Fernmeldegebührenordnung).3.4.1. Die Fernmeldegebührenordnung enthält für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen die Verpflichtung des Antragstellers, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand zu beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert zu sein (Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung). Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen des Antragstellers den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (§ 48 Fernmeldegebührenordnung) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (§ 49 Fernmeldegebührenordnung).Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen des Antragstellers den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung). 3.4.2. Fallbezogen scheitert der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen schon daran, dass die Beschwerdeführerin entgegen § 49 Z 1 Fernmeldegebührenordnung an der antragsgegenständlichen Adresse nicht mit Hauptwohnsitz, sondern mit Nebenwohnsitz gemeldet ist.3.4.2. Fallbezogen scheitert der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen schon daran, dass die Beschwerdeführerin entgegen Paragraph 49, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung an der antragsgegenständlichen Adresse nicht mit Hauptwohnsitz, sondern mit Nebenwohnsitz gemeldet ist. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Voraussetzungen für eine Befreiung, in concreto mit den §§ 47 und 48 Fernmeldegebührenordnung.Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Voraussetzungen für eine Befreiung, in concreto mit den Paragraphen 47 und 48 Fernmeldegebührenordnung. 3.4.3. Da die ablehnende Entscheidung der belangten Behörde sohin zu Recht erfolgte, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.5. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würde – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würde – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) 3.6. Unzulässigkeit der Revision 3.6.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.6.2. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011; 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W157.2279963.1.00