den §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.A) Das Verfahren wird
den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 09.11.2021 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran), schriftlich und am 01.02.2022 persönlich, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005 ein. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 09.11.2021 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran), schriftlich und am 01.02.2022 persönlich, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein. , Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der BF angegeben. Der Bezugsperson war mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2021, schriftlich ausgefertigt am 07.09.2021, GZ: W203 2241468-1/6E, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden. Nach Erhalt der Antragsunterlagen teilte die ÖB Teheran dem BFA mit Schreiben vom 28.09.2022
G 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde angeführt, dass die Antragstellerin die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen
G 2005 nicht nachweisen habe können und deren Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. In der dem Schreiben des BFA angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag wurde ergänzend ausgeführt, dass zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson niemals ein gemeinsames Familienleben bestanden habe, womit eine Behandlung im Sinne der §§ 34 und 35 AsylG 2005 nicht möglich sei.Nach Erhalt der Antragsunterlagen teilte die ÖB Teheran dem BFA mit Schreiben vom 28.09.2022
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde angeführt, dass die Antragstellerin die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 nicht nachweisen habe können und deren Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine. In der dem Schreiben des BFA angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag wurde ergänzend ausgeführt, dass zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson niemals ein gemeinsames Familienleben bestanden habe, womit eine Behandlung im Sinne der Paragraphen 34 und 35 AsylG 2005 nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 10.10.2022 wurde der (damaligen) Rechtsvertreterin der BF unter Anschluss der Stellungnahme des BFA vom 28.09.2022 die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Die BF wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG 2005) Familienverhältnisses bestünden. Es habe niemals ein gemeinsames Familienleben bestanden, womit eine Behandlung im Sinne der §§ 34 und 35 AsylG 2005 nicht möglich sei.Mit Schreiben vom 10.10.2022 wurde der (damaligen) Rechtsvertreterin der BF unter Anschluss der Stellungnahme des BFA vom 28.09.2022 die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Die BF wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) Familienverhältnisses bestünden. Es habe niemals ein gemeinsames Familienleben bestanden, womit eine Behandlung im Sinne der Paragraphen 34 und 35 AsylG 2005 nicht möglich sei. Die Rechtsvertreterin der BF brachte am 17.10.2022 hierzu eine Stellungnahme bei der ÖB Teheran ein. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass es zwar zutreffe, dass die Ehe vor der Ausreise der Bezugsperson nur kurz bestanden habe, der formalen Eheschließung jedoch eine mehrjährige Liebesbeziehung vorangegangen sei. Die Eheschließung habe lediglich aufgrund der äußeren Umstände, nämlich der vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft beurteilten und zudem durch Dokumente nachgewiesenen Verfolgung gegenüber der Bezugsperson, nicht zu einem früheren Zeitpunkt geschlossen werden können. Die Antragstellung zur Familienzusammenführung sei zum frühestmöglichen Zeitpunkt, sobald die Bezugsperson Asyl erhalten habe, gestellt worden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2023 wies die ÖB Teheran den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2023 wies die ÖB Teheran den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab. Gegen den Bescheid wurde am 06.03.2023 fristgerecht Beschwerde eingebracht, in der ua geltend gemacht wurde, dass es nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht erforderlich sei, dass die Ehe eine bestimmte Dauer aufweise. Es sei nicht bloß auf den Umstand abzustellen, dass sich ein Zusammenleben nach der Eheschließung nur auf ein bis zwei Monate beschränkt habe. Vielmehr sei anhand weiterer Faktoren zur EMRK zu prüfen, ob ein Zusammenleben vor der Flucht bestanden habe. Gegen den Bescheid wurde am 06.03.2023 fristgerecht Beschwerde eingebracht, in der ua geltend gemacht wurde, dass es nach dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht erforderlich sei, dass die Ehe eine bestimmte Dauer aufweise. Es sei nicht bloß auf den Umstand abzustellen, dass sich ein Zusammenleben nach der Eheschließung nur auf ein bis zwei Monate beschränkt habe. Vielmehr sei anhand weiterer Faktoren zur EMRK zu prüfen, ob ein Zusammenleben vor der Flucht bestanden habe. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 24.04.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.04.2023, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt samt Hinweis, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen worden sei, übermittelt. In weiterer Folge reiste die BF ungeachtet der Ablehnung ihres Einreiseantrages mit Bescheid der ÖB Teheran und des hierzu anhängigen Beschwerdeverfahrens irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, der aktuell noch anhängig ist (vgl. aktueller IZR-Auszug und das dies bestätigende Schreiben des BFA vom 09.04.2024). In weiterer Folge reiste die BF ungeachtet der Ablehnung ihres Einreiseantrages mit Bescheid der ÖB Teheran und des hierzu anhängigen Beschwerdeverfahrens irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, der aktuell noch anhängig ist vergleiche aktueller IZR-Auszug und das dies bestätigende Schreiben des BFA vom 09.04.2024). Mit Schreiben vom 15.03.2024 übermittelte der (nunmehrige) Rechtsvertreter der BF eine Kopie der der BF am 23.02.2024 ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte
G 2005.Mit Schreiben vom 15.03.2024 übermittelte der (nunmehrige) Rechtsvertreter der BF eine Kopie der der BF am 23.02.2024 ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG 2005. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Einstellung des Verfahrens:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG); vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren²
G 2005 verwehrt. Die BF reiste jedoch während des anhängigen Beschwerdeverfahrens gegen diese Entscheidung illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, der derzeit noch anhängig ist. Der BF wurde mit Bescheid vom 16.02.2023 die Ausstellung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 verwehrt. Die BF reiste jedoch während des anhängigen Beschwerdeverfahrens gegen diese Entscheidung illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, der derzeit noch anhängig ist. Da die BF nunmehr in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, wurde der ursprünglich mit der Erteilung eines Einreisetitels angestrebte Zweck, nämlich einen Asylantrag zu stellen, erreicht. Ein ungeachtet dessen nach wie vor bestehendes Rechtsschutzinteresse an der Erteilung eines Einreiseantrages ist somit zu verneinen. Im Sinne eines nicht mehr vorhandenen rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung war das Verfahren als gegenstandslos einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat). Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W165.2270881.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.