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{'item': 'W173 2264260-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 29b§ 14§ 6§ 45§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2024 GeschäftszahlW173 2264260-1 Spruch, W173 2264260-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge: BF) ist seit 15.04.2022 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 % mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.
  2. Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , (in der Folge: BF) ist seit 15.04.2022 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 % mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“.
  3. Am 15.04.2022 beantragte der BF beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) neben der Ausstellung eines Behindertenpasses die Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung (St

VO) in Verbindung mit der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Als Gesundheitsschädigungen gab er eine Colitis Ulcerosa, eine Fistel, Hämorrhoiden, Wirbelsäulenleiden und einen Hüftbruch an. Dem Antrag legte er medizinische Unterlagen bei. 2. Am 15.04.2022 beantragte der BF beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) neben der Ausstellung eines Behindertenpasses die Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Als Gesundheitsschädigungen gab er eine Colitis Ulcerosa, eine Fistel, Hämorrhoiden, Wirbelsäulenleiden und einen Hüftbruch an. Dem Antrag legte er medizinische Unterlagen bei. 3. Im Zuge der Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. 3. Im Zuge der Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. 3.1. Die Sachverständige Dr.in XXXX führte in ihrem Gutachten vom 12.07.2022, auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 07.07.2022 basierend, auszugsweise Folgendes aus: „………………………………….3.1. Die Sachverständige Dr.in römisch 40 führte in ihrem Gutachten vom 12.07.2022, auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 07.07.2022 basierend, auszugsweise Folgendes aus: , „…………………………………. Anamnese: Colitis Ulcerosa Z.n. Hämorrhoiden-OP, Z.n. Analfistel Z.n. Fraktur im Bereich des Beckens mit BME und Hydrops Derzeitige Beschwerden: Er habe den Antrag gestellt, wie er nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne, weil der Darm sich nicht aktiv von ihm beeinflussen lassen würde. Wenn der Darm es wollen würde, dann würde er es sofort und jetzt wollen. Er würde daher immer Einlagen tragen und auch Reservewäsche mithaben. Die Durchfälle seien von 3x am Tag bis zu 14x am Tag. Er bekomme jetzt Remsima, deswegen könne die Hüftfraktur nicht operiert werden. Gehen würde er können, Wanderungen und Sport würde er nicht machen können. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Remsima, Orthomol Tendo, Ivadal, Mesagran, Prednisolon, Salofalk, Seroquel, Sertralin geht aktuell keiner Beschäftigung nach, ein Verfahren für BU-Pension läuft, lebt in einer Lebensgemeinschaft Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befunde im Akt Dr. XXXX , 04/2022: Dr. römisch 40 , 04/2022: Colitis Ulcerosa in Immuntherapie, Z.n. Analfistel, massive posteriores Pfannen-BME und Hydrops Colitis Ulcerosa in Immuntherapie, Z.n. Analfistel, massive posteriores Pfannen-BME und Hydrops , Privatklinik XXXX , 03/2021: Privatklinik römisch 40 , 03/2021: Noduli haemorrhoidales, Thrombosen III-IV, Proctocolitis Ulcerosa haemorrhagica, Radikaloperation modifiziert nach Milligan Morgan suo modo, Koloskopie in Narkose und PE’s Noduli haemorrhoidales, Thrombosen III-IV, Proctocolitis Ulcerosa haemorrhagica, Radikaloperation modifiziert nach Milligan Morgan suo modo, Koloskopie in Narkose und PE’s , Privatklinik XXXX : Privatklinik römisch 40 : Verdacht auf Diskusprolaps im BWS Bereich, Dorsalgie, multiple segmentale Blockierungen im BWS Bereich, Z.n. laparoskopischer Appendektomie, Panikattacke, chronische Colitis Verdacht auf Diskusprolaps im BWS Bereich, Dorsalgie, multiple segmentale Blockierungen im BWS Bereich, Z.n. laparoskopischer Appendektomie, Panikattacke, chronische Colitis , MRT, 09/2021: BWS: Schmorl'sche Knötchen multisegmental, kein Hinweis auf Diskusprolaps oder Bandscheibenprotrusion Hüfte: trabekuläre Fraktur im Os ischadicum/Acetabulum links mit Partialruptur des Musculus obturator externus und Musculus quadratus links Hüfte: trabekuläre Fraktur im Os ischadicum/Acetabulum links mit Partialruptur des Musculus obturator externus und Musculus quadratus links , Privatklinik XXXX , 06/2021: Privatklinik römisch 40 , 06/2021: akute kolorektale Blutung, Colitis Ulcerosa, Eisenmangel Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter AZ; Ernährungszustand: guter EZ Größe: 171,00 cm Gewicht: 78,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HNA: Brillenträger Cor: rein, rhythmisch Pulmo: VA Abdomen: DS im Bereich des linken Abdomens und des gesamten Unterbauches WS: kein KS, FBA im Stehen 20 cm, Zehen/Fersenstand bds. möglich OE: endlagige Funktionseinschränkung beider Schultergelenke, Nackengriff bds. vollständig, Schürzengriff bds. nicht vollständig endlagig, Faustschluss bds. vollständig UE: deutliche Funktionseinschränkung im Bereich des linken Hüftgelenkes, endlagige Funktionseinschränkung rechtes Hüftgelenk, sonst keine wesentlichen Funktionseinschränkungen der großen Gelenke, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich Gesamtmobilität – Gangbild: Gehen frei, ausreichend sicher, ohne Hilfsmittel Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich ausreichend sicherer Gang und Stand, ausreichend gute körperliche Belastbarkeit keine Stuhlinkontinenz anhand der vorliegenden Befunde objektivierbar Status Psychicus: grob unauffällig, in allen Qualitäten gut orientiert, keine wesentliche Einschränkung der Kognition oder Mnestik, Duktus kohärent, euthym (ausgeglichene Stimmung) Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Colitis ulcerosa Oberer Rahmensatz, da Zustand nach kolorektaler Blutung, Zustand nach Analfistel, Zustand nach Hämorrhoidaloperation. Keine Stuhlinkontinenz anhand der vorliegenden Befunde objektivierbar. 07.04.05 40 2 degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, Zustand nach Fraktur im Bereich des Beckens Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da Funktionseinschränkung im Bereich beider Hüftgelenke. 02.02.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ------------------ Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: ----------------- Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: --------------  Dauerzustand […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trotz der Funktionseinschränkung bei Colitis Ulcerosa und der Funktionseinschränkung im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Niveauunterschiede können ausreichend sicher überwunden werden. Eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter kann ausreichend sicher zurückgelegt werden. Der Transport kann ausreichend sicher erfolgen. Ausreichend sicherer Stand und Gang. Ausreichend gute körperliche Belastbarkeit. Keine Stuhlinkontinenz auf Grund der vorliegenden Befunde objektivierbar. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 20 v.H.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit    Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 50 v.H. ………………………………….“ 3.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 12.07.2022 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF gab dazu eine Stellungnahme ab, die am 27.07.2022 bei der belangten Behörde einlangte. Er führte im Wesentlichen aus, es könnten nicht alle Unterlagen berücksichtigt worden sein, da im Gutachten die Feststellung einer Stuhlinkontinenz fehle. Er leide bereits seit 2020 an einer Stuhlinkontinenz, die sich mit jeder Hämorrhoidenoperation verschlechtere. Im Rahmen der Messung im XXXX am 04.06.2021 sei die Einschränkung des Schließmuskels bestätigt worden. Die Analfisteloperation im XXXX am 08.06.2021 habe sogar zu einer weiteren Verschlechterung geführt. Dr. XXXX habe auch am 01.05.2022 eine externe anale Sphinkterinsuffizienz bestätigt. Er müsse daher mit Schmerzen und der Darmundichtheit leben. Reinigungsgegenstände und Ersatzwäsche müsse er mit sich führen. Dieser Umstand führe zu einem psychischen Druck und zu Angst. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei daher nicht möglich. Außerdem habe die Medikation gegen die Colitis Ulcerosa zu einer Finger- und Zehenpolyarthrose geführt. Darüber hinaus wirke sich jede weitere Verschlechterung extrem auf den psychischen Zustand aus. Aus der durch die Immuntherapie bewirkten Reduktion der körpereigenen Immunabwehr resultiere auch ein infolge des Zusammentreffens mit vielen Menschen in engen Räumen - wie dies auch in öffentlichen Verkehrsmitteln der Fall sei – enormes Infektions- und ein damit verbundenes Gesundheitsrisiko. Seine Leiden würden auch seine Produktivität herabsetzen. Die Krankheit habe ihn außer Gefecht gesetzt. Seiner Stellungnahme waren Fotos und weitere medizinische Unterlagen angeschlossen. 3.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 12.07.2022 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF gab dazu eine Stellungnahme ab, die am 27.07.2022 bei der belangten Behörde einlangte. Er führte im Wesentlichen aus, es könnten nicht alle Unterlagen berücksichtigt worden sein, da im Gutachten die Feststellung einer Stuhlinkontinenz fehle. Er leide bereits seit 2020 an einer Stuhlinkontinenz, die sich mit jeder Hämorrhoidenoperation verschlechtere. Im Rahmen der Messung im römisch 40 am 04.06.2021 sei die Einschränkung des Schließmuskels bestätigt worden. Die Analfisteloperation im römisch 40 am 08.06.2021 habe sogar zu einer weiteren Verschlechterung geführt. Dr. römisch 40 habe auch am 01.05.2022 eine externe anale Sphinkterinsuffizienz bestätigt. Er müsse daher mit Schmerzen und der Darmundichtheit leben. Reinigungsgegenstände und Ersatzwäsche müsse er mit sich führen. Dieser Umstand führe zu einem psychischen Druck und zu Angst. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei daher nicht möglich. Außerdem habe die Medikation gegen die Colitis Ulcerosa zu einer Finger- und Zehenpolyarthrose geführt. Darüber hinaus wirke sich jede weitere Verschlechterung extrem auf den psychischen Zustand aus. Aus der durch die Immuntherapie bewirkten Reduktion der körpereigenen Immunabwehr resultiere auch ein infolge des Zusammentreffens mit vielen Menschen in engen Räumen - wie dies auch in öffentlichen Verkehrsmitteln der Fall sei – enormes Infektions- und ein damit verbundenes Gesundheitsrisiko. Seine Leiden würden auch seine Produktivität herabsetzen. Die Krankheit habe ihn außer Gefecht gesetzt. Seiner Stellungnahme waren Fotos und weitere medizinische Unterlagen angeschlossen. 4. Am 28.07.2022 legte der BF weitere medizinische Befunde vor. 5. Am 01.08.2022 brachte der BF zudem vor, am 27.07.2022 von Dr. XXXX eine Bestätigung zum erhöhten Infektionsrisiko erhalten zu haben. Dieser bestätige abermals, jeder Kontakt - vor allem in engen Räumen mit vielen Menschen – stelle eine massive Gefährdung seiner Gesundheit dar. Dr. XXXX weise außerdem nochmals auf die anale Sphinkterinsuffizienz hin, mit der eine enorme Belastung und Einschränkung verbunden sei. Eine unentwegte Arbeit zerstöre seinen Körper. Auch die vielen notwendigen Medikamente hätten massive Nebenwirkungen, die sich ebenfalls negativ auf seinen Körper auswirken würden. 5. Am 01.08.2022 brachte der BF zudem vor, am 27.07.2022 von Dr. römisch 40 eine Bestätigung zum erhöhten Infektionsrisiko erhalten zu haben. Dieser bestätige abermals, jeder Kontakt - vor allem in engen Räumen mit vielen Menschen – stelle eine massive Gefährdung seiner Gesundheit dar. Dr. römisch 40 weise außerdem nochmals auf die anale Sphinkterinsuffizienz hin, mit der eine enorme Belastung und Einschränkung verbunden sei. Eine unentwegte Arbeit zerstöre seinen Körper. Auch die vielen notwendigen Medikamente hätten massive Nebenwirkungen, die sich ebenfalls negativ auf seinen Körper auswirken würden. 6. Auf Grund der Einwendungen gegen das Gutachten vom 12.07.2022 beauftrage die belangte Behörde abermals Dr.in. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung einer ergänzenden Stellungnahme. In der ergänzenden Stellungnahme vom 16.08.2022 führte die beauftragte Sachverständige Folgendes im Wesentlichen aus:6. Auf Grund der Einwendungen gegen das Gutachten vom 12.07.2022 beauftrage die belangte Behörde abermals Dr.in. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung einer ergänzenden Stellungnahme. In der ergänzenden Stellungnahme vom 16.08.2022 führte die beauftragte Sachverständige Folgendes im Wesentlichen aus: „………………………………… Antwort(en): Sämtliche Leiden wurden im SVG 07/22 erfasst und korrekt nach EVO beurteilt. Trotz der Funktionseinschränkung bei Colitis Ulcerosa und der Funktionseinschränkung im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Niveauunterschiede können ausreichend sicher überwunden werden. Eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter kann ausreichend sicher zurückgelegt werden. Der Transport kann ausreichend sicher erfolgen. Ausreichend sicherer Stand und Gang. Ausreichend gute körperliche Belastbarkeit. Keine Stuhlinkontinenz auf Grund der vorliegenden Befunde objektivierbar. Laut nunmehr vorgelegtem Befund Dr. XXXX 05/22 besteht lediglich ein Verdacht auf externe anale Sphinkterinsuffizienz! Trotz der Dauerimmunsuppression mit Remsima (laut Befund Dr. XXXX 07/22) mit erhöhtem Infektionsrisiko ist die Teilnahme am öffentlichen Leben gewollt und möglich- somit ist auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich. Keine Änderung des SVG 07/22 aufgrund der Stellungnahme zum Parteiengehör und der vorliegenden Befunde.Trotz der Funktionseinschränkung bei Colitis Ulcerosa und der Funktionseinschränkung im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Niveauunterschiede können ausreichend sicher überwunden werden. Eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter kann ausreichend sicher zurückgelegt werden. Der Transport kann ausreichend sicher erfolgen. Ausreichend sicherer Stand und Gang. Ausreichend gute körperliche Belastbarkeit. Keine Stuhlinkontinenz auf Grund der vorliegenden Befunde objektivierbar. Laut nunmehr vorgelegtem Befund Dr. römisch 40 05/22 besteht lediglich ein Verdacht auf externe anale Sphinkterinsuffizienz! Trotz der Dauerimmunsuppression mit Remsima (laut Befund Dr. römisch 40 07/22) mit erhöhtem Infektionsrisiko ist die Teilnahme am öffentlichen Leben gewollt und möglich- somit ist auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich. Keine Änderung des SVG 07/22 aufgrund der Stellungnahme zum Parteiengehör und der vorliegenden Befunde. ………………………………….“ 7. Mit 18.08.2022 datieren Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 15.04.2022 unter anderem gerichtet auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, erstellte Gutachten vom 12.07.2022 und deren ergänzende Stellungnahme vom 16.08.2022. Die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen.7. Mit 18.08.2022 datieren Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 15.04.2022 unter anderem gerichtet auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, erstellte Gutachten vom 12.07.2022 und deren ergänzende Stellungnahme vom 16.08.2022. Die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen. 8. Nach Vorlage eines neuen medizinischen Befundes von Dr.in XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, vom 07.09.2022 führte der BF aus, nicht in XXXX sondern in XXXX zu wohnen. Es sei ihm daher auf Grund seiner Einschränkungen und den Bedingungen, im Rahmen dessen er öffentliche Verkehrsmitteln benützen könne, nicht möglich, seine Arzt- und Therapietermine wahrzunehmen. Er sei gezwungen, krankheitsbedingt mehrmals das WC aufzusuchen und danach sofort zu duschen. Andernfalls habe er Probleme mit der Analfistel und den Hämorrhoiden. Wegen der Sphinkterinsuffizienz könne er seinen Stuhl nicht zurückhalten, sodass er ständig Einlagen und Ersatzwäsche mit sich führen müsse. Angesichts der Niederlassungen seiner Ärzte und Therapiestellen an den unterschiedlichsten Adressen könne er auch nicht die unterschiedlich gelegenen Niederlassungen mit dem Bus erreichen. Dieser Umstand erzeuge enorme Angst, da er nie wisse, wann und wo ein Stuhlgang dringend notwendig sei. 8. Nach Vorlage eines neuen medizinischen Befundes von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, vom 07.09.2022 führte der BF aus, nicht in römisch 40 sondern in römisch 40 zu wohnen. Es sei ihm daher auf Grund seiner Einschränkungen und den Bedingungen, im Rahmen dessen er öffentliche Verkehrsmitteln benützen könne, nicht möglich, seine Arzt- und Therapietermine wahrzunehmen. Er sei gezwungen, krankheitsbedingt mehrmals das WC aufzusuchen und danach sofort zu duschen. Andernfalls habe er Probleme mit der Analfistel und den Hämorrhoiden. Wegen der Sphinkterinsuffizienz könne er seinen Stuhl nicht zurückhalten, sodass er ständig Einlagen und Ersatzwäsche mit sich führen müsse. Angesichts der Niederlassungen seiner Ärzte und Therapiestellen an den unterschiedlichsten Adressen könne er auch nicht die unterschiedlich gelegenen Niederlassungen mit dem Bus erreichen. Dieser Umstand erzeuge enorme Angst, da er nie wisse, wann und wo ein Stuhlgang dringend notwendig sei. 9. Mit E-Mail vom 23.09.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Er legte ein von Dr. XXXX , Facharzt für Inneren Medizin, im Auftrag des XXXX erstelltes, internistisch-gastroenterologisches Gutachten vom 21.09.2022 vor. Der BF vertrat die Meinung, seine psychische Beeinträchtigung sei unberücksichtigt geblieben. Die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in seinen Behindertenpass habe zu erfolgen. 9. Mit E-Mail vom 23.09.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Er legte ein von Dr. römisch 40 , Facharzt für Inneren Medizin, im Auftrag des römisch 40 erstelltes, internistisch-gastroenterologisches Gutachten vom 21.09.2022 vor. Der BF vertrat die Meinung, seine psychische Beeinträchtigung sei unberücksichtigt geblieben. Die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in seinen Behindertenpass habe zu erfolgen. 10. Aufgrund des Beschwerdevorbringens in der Beschwerde vom 23.09.2022 holte die belangte Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens zwei weitere Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, und Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ein.10. Aufgrund des Beschwerdevorbringens in der Beschwerde vom 23.09.2022 holte die belangte Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens zwei weitere Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, und Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ein. 10.1. In dem Gutachten der Sachverständigen Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 10.11.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 04.11.2022, führte diese im Wesentlichen Folgendes aus:10.1. In dem Gutachten der Sachverständigen Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, vom 10.11.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 04.11.2022, führte diese im Wesentlichen Folgendes aus: „………………………………… Anamnese: Letztes Gutachten vom 7.7.2022: GdB 50vH wegen Colitis Ulcerosa, deg. WS Veränderungen Letztes Gutachten vom 7.7.2022: GdB 50vH wegen Colitis Ulcerosa, deg. WS Veränderungen , Stellungnahme vom 1.8.2022: erhöhtes Infektionsrisiko, anale Sphinkterinsuffizienz: die öffentlichen Verkehrsmittel können nicht benützt werden Derzeitige Beschwerden: ‚Die öffentlichen Verkehrsmittel kann ich nicht benützen, weil ich Stuhlprobleme habe. Ich habe wegen der Colitis Ulcerosa den ganzen Tag einen Stuhldrang. Es geht plötzlich. Kann nicht bis zur nächsten Station fahren. Ich wohne am Land, da sind die Verbindungen schlecht. Im Ort ist weder ein Arzt, noch eine Apotheke oder eine Einkaufsmöglichkeit. Ich muss alles mit dem Auto fahren. Der Bus bleibt auch nicht stehen, wenn ich es brauche, wenn der Darm verrückt spielt. Ich leide unter Stuhlinkontinenz- wegen der Hämorrhoiden und Thrombosen. Ich trage Einlagen. Die Fistel beeinflusst auch den ganzen Beckenboden. Ich habe auch mit dem Harn Probleme. Die Krücke verwende ich wegen der Hüfte.‘ Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Remsima, Ivadal, Mesagran, Salofalk, Prednisolon, Seroquel, Sertralin Sozialanamnese: ledig Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Dr. XXXX Innere Medizin vom 27.7.2022: Dauerimmunsuppression und vom 1.5.2022: hochgradiger Verdacht auf externe anale Sphinkterinkontinenz, fCP am 24.6. im NB Befund Dr. römisch 40 Innere Medizin vom 27.7.2022: Dauerimmunsuppression und vom 1.5.2022: hochgradiger Verdacht auf externe anale Sphinkterinkontinenz, fCP am 24.6. im NB Calprotectin 05/2022: 2360 Calprotectin 05/2022: 2360 , nachgereicht: Histologie vom 26.3.2021: Sigma und Rektum: chronische und aktive entzündliche Infiltration (Erstdiagnose) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: normal Größe: 171,00 cm Gewicht: 78,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HNAP frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, DS li MB, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft, anal: unauffällig, trägt Einlagentücher UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel Faustschluss: möglich, NSG: möglich , FBA: 20cm Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit einer Stützkrücke links, freies Gehen im Raum möglich Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Colitis Ulcerosa oberer Rahmensatz, da auch Zustand nach Hämorrhoidenoperation und Zustand nach Analfistel mitberücksichtigt 07.04.05 40 2 degenerative Veränderungen an Stütz- und Bewegungsapparat unterer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Beeinträchtigung 02.02.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger funktioneller Beeinträchtigung um eine Stufe erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: siehe auch psychiatrisches Gutachten Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: aus internistischer Sicht keine Änderung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe Gesamtgutachten  Dauerzustand……………………. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es besteht eine chronisch entzündliche Darmerkrankung, nach dem zuletzt vorliegenden Calprotectinwert im durchaus stabilisiertem Zustand, daher ist eine schwere chronische Veränderung der Darmschleimhaut mit einer daraus resultierenden schweren und anhaltenden Durchfallsneigung mittels der vorliegenden Befunde nicht objektivierbar, ebenso bestehen Therapieoptionen bezüglich der angeführten Stuhl/Dranginkontinenz, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert ist. Die Verwendung einer einfachen Gehhilfe ist zumutbar. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Eine immunsupprimierende Therapie ist nicht einem Immundefekt gleichzusetzen. Den Befunden ist weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen, noch gibt es einen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 20 v.H.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit    Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 50 v.H. …………………………………“ 10.2. Im Gutachten der Sachverständigen Dr.in XXXX , Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 22.11.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 17.11.2022, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:10.2. Im Gutachten der Sachverständigen Dr.in römisch 40 , Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 22.11.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 17.11.2022, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „…………………………………. Anamnese: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und "Unzumutbarkeit" 15 04 2022 angeführte Gesundheitsschädigungen/Antragsleiden: Colitis Ulcerosa, Fistel, Hämorrhoiden, Wirbelsäule, Hüftbruch angeführte Gesundheitsschädigungen/Antragsleiden: Colitis Ulcerosa, Fistel, Hämorrhoiden, Wirbelsäule, Hüftbruch , VORLIEGENDES VORGUTACHTEN: Ärztliches Sachverständigengutachten BASB, BBG 07 07 2022: 1 Colitis Ulcerosa GdB 40% 2 degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, Zustand nach Fraktur im Bereich des Beckens GdB 30% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Dauerzustand keine "ZE" keine "ZE" , dagegen Beschwerde - Schreiben 26 07 2022: ‚Colitis Ulcerosa, Proktitis, Analthrombosen, Hämorrhoiden, Analfistel, Sphinkterinsuffizienz, Arthrose, gebrochener Hüfte und der durch die Vielfalt der körperlichen Probleme entstandenen Angststörung ist man nicht wirklich fähig, etwas Produktives zu leisten. Ich war in meinen gesamten Arbeitsleben noch keinen Tag arbeitslos und nun hat mich diese Krankheit zur Gänze außer Gefecht gesetzt‘ ‚Colitis Ulcerosa, Proktitis, Analthrombosen, Hämorrhoiden, Analfistel, Sphinkterinsuffizienz, Arthrose, gebrochener Hüfte und der durch die Vielfalt der körperlichen Probleme entstandenen Angststörung ist man nicht wirklich fähig, etwas Produktives zu leisten. Ich war in meinen gesamten Arbeitsleben noch keinen Tag arbeitslos und nun hat mich diese Krankheit zur Gänze außer Gefecht gesetzt‘ , ärztliche Stellungnahme BASB, BBG 16 08 2022: Keine Änderung Keine Änderung , AKTUELL: Beschwerdevorentscheidung- Schreiben vom 20 09 2022: ‚Ich lege Beschwerde ein und erhebe hiermit Einspruch gegen den obig genannten Bescheid, da die psychische Beeinträchtigung nicht berücksichtigt wurde. Ich lege den Befund vom 07.09.2022 der Fr. Dr.in XXXX noch einmal bei (diesen, inkl. Begleitschreiben, habe ich bereits am 07.09.2022 an das Sozialministerium übermittelt) und bitte um die Erweiterung des GDB und den zusätzlichen Eintrag für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel …….‘‚Ich lege Beschwerde ein und erhebe hiermit Einspruch gegen den obig genannten Bescheid, da die psychische Beeinträchtigung nicht berücksichtigt wurde. Ich lege den Befund vom 07.09.2022 der Fr. Dr.in römisch 40 noch einmal bei (diesen, inkl. Begleitschreiben, habe ich bereits am 07.09.2022 an das Sozialministerium übermittelt) und bitte um die Erweiterung des GDB und den zusätzlichen Eintrag für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel …….‘, ANAMNESE: TE als Kind 2012 allgemeines Unwohlsein mit Magenschmerzen. Stat. Durchuntersuchung in der Privatklinik XXXX . Es sei alles körperlich in Ordnung gewesen. Es sei eine Überlastung festgestellt worden, antidepressive Einstellung folgte. 2012 allgemeines Unwohlsein mit Magenschmerzen. Stat. Durchuntersuchung in der Privatklinik römisch 40 . Es sei alles körperlich in Ordnung gewesen. Es sei eine Überlastung festgestellt worden, antidepressive Einstellung folgte. 2012 stationär an der Psychiatrie XXXX mit Umstellung der Therapie. 2012 stationär an der Psychiatrie römisch 40 mit Umstellung der Therapie. Dann fallweise psychiatrische Kontrolle, auch Psychotherapie. Seit 2018 mit der Darmerkrankung sei die psychische Situation schlechter geworden und er sei wieder stat. an der Psychiatrie in XXXX gewesen (Anm.: keine Befunde) und dann in Kontrolle bei Psychiaterin. Seit 2018 mit der Darmerkrankung sei die psychische Situation schlechter geworden und er sei wieder stat. an der Psychiatrie in römisch 40 gewesen Anmerkung, keine Befunde) und dann in Kontrolle bei Psychiaterin. 2018 AE Colitis seit 2018 bekannt, Dg. Colitis Ulcerosa seit 2020 Z.n. Hämorrhoiden und Analfistel OP- 5x operiert von 2020- 2021, Analthrombosen 9/2021 Sturz mit Rippenprellung rechts und Fraktur im Os ischadicum/ Acetabulum links mit Partialruptur des Musculus obturatorius externus und Musculus quadratus links. 9 aus 2021, Sturz mit Rippenprellung rechts und Fraktur im Os ischadicum/ Acetabulum links mit Partialruptur des Musculus obturatorius externus und Musculus quadratus links. Derzeitige Beschwerden: Er habe ständige Schmerzen im Enddarm und Stuhldrang, das mache einen fertig. Er schaue dauernd wo das nächste WC sei, sein Leben drehe sich nur ums das WC. Es sei jetzt auch wieder Blut im Stuhl aufgetreten, was schon weg war. Er habe Nebenwirkungen von der Infusion, er habe Schwellungen und Schmerzen an den Fingern. Das Intervall der Infusion sei verlängert worden. Es sei wieder Cortison begonnen worden, deswegen zittere er. Er habe Eiterpusteln an den Füßen. Man wisse nicht genau wo alle dies herkomme. Er brauche sein Auto, weil er abgelegen wohne, er solle Infektionen meiden. Behandlung(
  3. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Sertralin 50 1-0-0 Seroquel 25 0-0-1 (und 1 zwischendurch bei Bedarf) Mesagran 3000 1-0-0 Prednisolon 20 1-0-0 (werde langsam wöchentlich ausgeschlichen) Ivadal bei Bed.: ca. 2x/Woche Remsima 400 mg Infusion, dzt. alle 8 Wochen Psychiaterin alle Monate Sozialanamnese: VS, HS, Poly, Kfz Mechaniker mit LAP und Meisterprüfung, arbeitete bis 1997 im Beruf. Ausbildung zum Versicherungskaufmann, Vermögensberaterprüfung, arbeitete selbstständig 20a als Versicherungsagent bis 2021. Es sei schon 2018 sehr schwer gewesen, aber 2021 habe er zusperren müssen. Antrag auf krankheitsbedingte Pension sei laufend. Es werde ein Gutachten nach dem anderen erstellt. Die Zahlung aus einer privaten Berufsunfähigkeitspension sei abgelehnt worden - dzt. laufend bei Gericht. Ledig, LG mit 2 Wohnsitzen, 1 erw. Tochter Führerschein: ja, fahre auch selbst Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Anm.: es werden alle Befunde eingesehen, aber nur die das nervenfachärztliche Gebiet betreffenden angeführt: Anmerkung, es werden alle Befunde eingesehen, aber nur die das nervenfachärztliche Gebiet betreffenden angeführt: , Diagnose/Therapiebestätigung Psychiaterin Dr.in XXXX 06 04 2022: Diagnose/Therapiebestätigung Psychiaterin Dr.in römisch 40 06 04 2022: Diagnose: Colitis Ulcerosa Proktitis Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst], F41.0 Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst], F41.0 , Befund Psychiaterin Dr.in XXXX 07 09 2022: Befund Psychiaterin Dr.in römisch 40 07 09 2022: Diagnose: Colitis Ulcerosa Proktitis F41.0 - Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst] Der Pat ist seit 2018 ho in fachärztlicher Betreuung, im Rahmen einer Angsterkrankung im Zusammenhang mit einer Colitis Ulcerosa. ‚Auf Grund der bestehenden, somatischen, Erkrankung, kommt es immer wieder zu plötzlich auftretendem Stuhldrang, das wiederum führt zu massiven Angstzuständen des Patienten und das wiederum aggraviert auch die Durchfallssymptomatik. Aus fachärztlicher Sicht ist ein Stresskranz, zusätzlich zu dem komplexen Therapiemanagement, das bereits installiert ist, weiterhin sinnvoll um einerseits zu einer Verbesserung der Colitis- Ulcerosa-Symptomatik zu kommen, aber auch andererseits auch zu einer Verbesserung der Panikstörung zu erreichen. Beide Erkrankungen hängen aus meiner Sicht zusammen und die sehr große Stressbelastung des Pat aggraviert beide Krankheitsbilder. Eine Aussage über die Dauer der Krankheit kann dzt nicht getroffen werden.‘ Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 53-Jähriger in gutem AZ; Ernährungszustand: gut, BMI 25,6 Größe: 171,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Stuhl: zwischen 3-5x/Tag breiig, teils Blutauflagerungen Miktion: nachträufeln Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: Lesebrille, Gleitsichtbrille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion knapp bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Lasegue: negativ Beinvorhalteversuch: links früheres Ablegen wegen Schmerzen im Becken/Leistenbereich Knie- Hacke- Versuch: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig Stand und Gang: in der Untersuchung ohne Hilfsmittel unauffällig, Füße bds. auf der Ferse aufgesetzt Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz Zehenstand bds gut möglich, Fersenstand: bds. eingeschränkt Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit einer UA Stützkrücke links gehend alleine zur Untersuchung, kommt mit PKW selbst An/Auskleiden Schuhe ohne Hilfe Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage belastet/dysphor, stabil, affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Angsterkrankung, Panikstörung 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da dauerhafte affektive Störungen 03.05.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Darmerkrankung, Beeinträchtigungen am Bewegungsapparat, Z.n. Verletzung Becken: siehe internistisches Gutachten Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1: neu aufgenommen Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe Gesamtgutachten  Dauerzustand……………………. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Aus nervenfachärztlicher Sicht liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Die Orientierungsfähigkeit und Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein ………………………………….“ 10.3. In der Gesamtbeurteilung der beiden Gutachten vom 10.11.2022 und vom 22.11.2022, erstellt von der Sachverständigen Dr.in XXXX , Ärztin für Innere Medizin, am 25.11.2022 wird auf Basis der Akten Folgendes im Wesentlichen ausgeführt:10.3. In der Gesamtbeurteilung der beiden Gutachten vom 10.11.2022 und vom 22.11.2022, erstellt von der Sachverständigen Dr.in römisch 40 , Ärztin für Innere Medizin, am 25.11.2022 wird auf Basis der Akten Folgendes im Wesentlichen ausgeführt: „…………………………………. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Colitis Ulcerosa oberer Rahmensatz, da auch Zustand nach Hämorrhoidenoperation und Zustand nach Analfistel mitberücksichtigt 07.04.05 40 2 degenerative Veränderungen an Stütz- und Bewegungsapparat unterer Rahmensatz, da mäßige funktionelle Beeinträchtigung 02.02.02 30 3 Angsterkrankung, Panikstörung 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da dauerhafte affektive Störungen 03.05.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, Leiden 3 erhöht den GdB nicht weiter, da dieses von geringer funktioneller Relevanz ist. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ------ Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: erstmalige Berücksichtigung von Leiden 3 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe oben, insgesamt keine Änderung des GdB Dauerzustand […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Aus nervenfachärztlicher Sicht liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Die Orientierungsfähigkeit und Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. Aus internistischer Sicht besteht eine chronisch entzündliche Darmerkrankung, nach dem zuletzt vorliegenden Calprotectinwert im durchaus stabilisiertem Zustand, daher ist eine schwere chronische Veränderung der Darmschleimhaut mit einer daraus resultierenden schweren und anhaltenden Durchfallsneigung mittels der vorliegenden Befunde nicht objektivierbar, ebenso bestehen Therapieoptionen bezüglich der angeführten Stuhl/Dranginkontinenz, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert ist. Die Verwendung einer einfachen Gehhilfe ist zumutbar. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Eine immunsupprimierende Therapie ist nicht einem Immundefekt gleichzusetzen. Den Befunden ist weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen, noch gibt es einen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 20 v.H.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit    Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 50 v.H. ………………………………….“ 11. Mit 01.12.2022 datierter Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF vom 23.09.2022 gegen den Bescheid vom 18.08.2022 ab. Sie stützte sich dabei auf die eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 10.11.2022 und von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 22.11.2022 sowie auf die zusammenfassende Gesamtbeurteilung durch XXXX vom 25.11.2022. 11. Mit 01.12.2022 datierter Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF vom 23.09.2022 gegen den Bescheid vom 18.08.2022 ab. Sie stützte sich dabei auf die eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, vom 10.11.2022 und von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 22.11.2022 sowie auf die zusammenfassende Gesamtbeurteilung durch römisch 40 vom 25.11.2022. 12. Mit E-Mail-Mitteilung vom 07.12.2022 beantragte der BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Der BF stützte sich auf das bereits vorgelegte Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, Zusatzfach Gastroenterologie und Hepatologie, vom 21.09.2022, erstellt für das XXXX . Aus diesem gehe eindeutig hervor, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Dr. XXXX bestätige außerdem mit Befund vom 27.07.2022 die erhöhte Infektionsgefahr. 12. Mit E-Mail-Mitteilung vom 07.12.2022 beantragte der BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Der BF stützte sich auf das bereits vorgelegte Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, Zusatzfach Gastroenterologie und Hepatologie, vom 21.09.2022, erstellt für das römisch 40 . Aus diesem gehe eindeutig hervor, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Dr. römisch 40 bestätige außerdem mit Befund vom 27.07.2022 die erhöhte Infektionsgefahr. 13. Mit E-Mail-Mitteilung vom 08.12.2022 führte der BF ergänzend aus, den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten zufolge scheinbar problemlos 36 Stunden pro Tag alles erledigen zu können. Dies sei jedoch nicht der Fall, zumal er täglich 24 Stunden rund um die Uhr Schwierigkeiten habe. Er wohne auch nicht in XXXX mit einem sehr gut ausgebauten öffentlichen Verkehrsnetz, wo er selbst dort Probleme mit seiner Erkrankung haben würde. Vielmehr lebe er im sehr abgelegen XXXX , wo es weder Einkaufsmöglichkeiten noch niedergelassene Ärzte oder eine Apotheke gebe. Nehme er Untersuchungsterminen wahr, wäre er dann von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs. Es mangle bei solchen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln an öffentlichen Toilettenanlagen, die er bei einem dringenden Stuhldrang benützen könne. Dies gelte auch für anschließende Duschmöglichkeiten, ohne die zusätzlichen Entzündungen am Enddarm auftreten würden. Es sei sein gesamtes Leiden zu beurteilen. Dies sei im beiliegendem Gutachten von Dr. XXXX der Fall, der sein gesamtes Krankheitsbild in die Beurteilung einbeziehe und in seinem Fall eindeutig die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestätige. Dazu verwies der BF auf die seinen Ausführungen angeschlossenen Unterlagen wie das MRT vom 27.04.2022, die Ausführungen von Dr. XXXX mit dem bestätigten erhöhten Infektionsrisiko. Zugleich betraue er die RÄ STENITZER und SCHIK, Rathausplatz 4, 2136 Laa a.d. Thaya, mit der Vertretung in dieser Angelegenheit. 13. Mit E-Mail-Mitteilung vom 08.12.2022 führte der BF ergänzend aus, den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten zufolge scheinbar problemlos 36 Stunden pro Tag alles erledigen zu können. Dies sei jedoch nicht der Fall, zumal er täglich 24 Stunden rund um die Uhr Schwierigkeiten habe. Er wohne auch nicht in römisch 40 mit einem sehr gut ausgebauten öffentlichen Verkehrsnetz, wo er selbst dort Probleme mit seiner Erkrankung haben würde. Vielmehr lebe er im sehr abgelegen römisch 40 , wo es weder Einkaufsmöglichkeiten noch niedergelassene Ärzte oder eine Apotheke gebe. Nehme er Untersuchungsterminen wahr, wäre er dann von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs. Es mangle bei solchen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln an öffentlichen Toilettenanlagen, die er bei einem dringenden Stuhldrang benützen könne. Dies gelte auch für anschließende Duschmöglichkeiten, ohne die zusätzlichen Entzündungen am Enddarm auftreten würden. Es sei sein gesamtes Leiden zu beurteilen. Dies sei im beiliegendem Gutachten von Dr. römisch 40 der Fall, der sein gesamtes Krankheitsbild in die Beurteilung einbeziehe und in seinem Fall eindeutig die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestätige. Dazu verwies der BF auf die seinen Ausführungen angeschlossenen Unterlagen wie das MRT vom 27.04.2022, die Ausführungen von Dr. römisch 40 mit dem bestätigten erhöhten Infektionsrisiko. Zugleich betraue er die RÄ STENITZER und SCHIK, Rathausplatz 4, 2136 Laa a.d. Thaya, mit der Vertretung in dieser Angelegenheit. 14. Am 19.12.2022 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit seiner E-Mail-Mitteilung vom 08.12.2022 wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen und legte ebenso wie mit der E-Mail-Mitteilung vom 08.04.2023 weitere Unterlagen vor. 15. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte mit Schreiben vom 15.11.2023

§ 14BVw

GG Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens.15. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte mit Schreiben vom 15.11.2023

Paragraph 14, BVwGG Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens. 16. Mit 27.11.2023 datiertem Schreiben langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage der Volksanwaltschaft zum gegenständlichen anhängigen Beschwerdeverfahren ein. Es wurde eine Frist zur Beantwortung von Fragen zu den bisher gesetzten Verfahrensschritten und zur voraussichtlichen zeitlichen Verfahrensprognose gestellt. Dazu verwies die dem Senat vorsitzende Richterin auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit einem für 21.012024 vorgesehenen Untersuchungstermin, das nach deren Erstellung dem Parteiengehör zu unterziehen sei. In der Folge legte der BF weitere Unterlagen vor. 17. Im Gutachten des vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.01.2024, auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag basierend, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:17. Im Gutachten des vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.01.2024, auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag basierend, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „…………………………………. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat anhand der in der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkauswelsen (BGBI. II Nr. 495/2013) genannten Kriterien zu erfolgen. Auf die auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur genannten Verordnung wird hingewiesen.Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat anhand der in der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkauswelsen (BGBI. römisch zwei Nr. 495 aus 2013,) genannten Kriterien zu erfolgen. Auf die auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur genannten Verordnung wird hingewiesen. Der Vorlageantrag (ABL 198-200) und das Beschwerdevorbringen (ABL 142) und die bereits vorliegenden Sachverständigengutachten (ABL 68-72, 114, 144-148, 150-156, 158-160) sowie die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunde (ABL 120, 128-140, 166-196) sind zu berücksichtigen. Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 300 bis 400 m anzunehmen (VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0013). Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend. Zur Zumutbarkeit eventueller therapeutischer Optionen ist ausführlich Stellung zu nehmen. 1) Es ist festzustellen, welche dauernden Gesundheitsschädigungen vorliegen. Diese sind als Diagnoseliste anzuführen. Eine Einschätzung des Grades der Behinderung ist nicht vorzunehmen. 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor? 4) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: arterielle Verschlusskrankheit ab Il/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option ● Herzinsuffizienz mit LVEF unter 30% ● hochgradige Rechtsherzinsuffizienz ● Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie ● COPD IN ● Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie ● mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden 5) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: ● Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen alsHauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als, Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr ● hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierendenVerhaltensauffälligkeiten hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden, Verhaltensauffälligkeiten ● schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen ● nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden -Begleitperson ist erforderlich. nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden -, Begleitperson ist erforderlich. 6) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: ● anlagebedingten schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency) ● schweren hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z. B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie) ● fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit ● selten auftretende chronische Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsupression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. 7) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor? 8) Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß sich die festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Auch ist zu allfälligen Schmerzzuständen (Art und Ausmaß) Stellung zu nehmen, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen. Sofern aus medizinischer Sicht zumutbare therapeutische Optionen oder Kompensationsmöglichkeiten betreffend die festgestellten Leidenszustände gegeben sind, sind diese darzulegen. Es wird gebeten ausführlich zu begründen, wenn eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt. Insbesondere ist zur Art und dem Ausmaß der vom BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; 20.10.2011, 2009/11/0032; 27.01.2015 2012/11/0186) Stellung zu nehmen. Inwieweit wird der BF dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere beim Gehen von rund 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft gehindert. Hierbei ist vom medizinischen Standpunkt die dem Gutachten zugrunde gelegte Gehstrecke auch ausdrücklich in Meter ziffernmäßig festzulegen. Inwieweit ist der BF dadurch am Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel, Fortbewegen im fahrenden öffentlichen Verkehrsmittel sowie Ein- und Aussteigen in dieses (Niveauunterschied) gehindert? Sind dem BF ein sicherer Stand im öffentlichen Verkehrsmittel und der Transport mit diesem möglich? Liegt bei dem BF eine Inkontinenz- bzw. eine Immunerkrankung oder psychische Erkrankung vor, die es dem BF unmöglich machen, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen? 9. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen und medizinischen Beweismitteln des BF o Einwendungen, siehe ABL 94 o Beschwerdevorbringen, siehe ABL 142 o Vorlageantrag, sieh ABL 198-200 o Vorgelegte Befunde und medizinische Unterlagen:im angefochtenen Verfahren siehe ABL. 120, 128-140, 166-196o Vorgelegte Befunde und medizinische Unterlagen:, im angefochtenen Verfahren siehe ABL. 120, 128-140, 166-196 10) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung. o SV-Gutachten Dr. XXXX , siehe ABL 68-72, 114o SV-Gutachten Dr. römisch 40 , siehe ABL 68-72, 114 o SV-Gutachten Dr. XXXX ABL 144-148, 158-160o SV-Gutachten Dr. römisch 40 ABL 144-148, 158-160 o SV-Gutachten Dr. XXXX ABL 150-156o SV-Gutachten Dr. römisch 40 ABL 150-156 11) Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Anamnese: Eingangs wird auf die anamnestischen Eckdaten der bereits vorliegenden Gutachten verwiesen TE, AE, ChE, Colitis Ulcerosa seit 2018 bekannt - 2020 deshalb Spitalsaufenthalt. 5x Hämorrhoiden-OP (erste OP 2020, letzte OP 2021). 2021 Sturz über eine Stiege mit Verletzung im Beckengürtelbereich. Seit der Letztuntersuchung keine relevante Zwischenanamnese. Sozialanamnese: Erwerbsunfähigkeitspension, ledig, 1 Kind. Derzeitige Beschwerden: Der Beschwerdeführer gibt an, dass bei den Voruntersuchungen „Einiges" nicht berücksichtigt wurde - die linke Hüfte, das Schließmuskelproblem, die Darmwandakzentuierungen. Zudem ist nun eine zweite Fistel dazugekommen - er kann nicht öffentliche Verkehrsmittel benützen. Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Remsima-Infusion alle 6 Wochen, Mesagran, Seroquel, Sertralin, Prednisolon bei Bedarf, Ivadal bei Bedarf. Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: Akteninhalt. Befundnachreichungen Dr. XXXX , XXXX .Befundnachreichungen Dr. römisch 40 , römisch 40 . Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: Kleine Einlagen, Brille Untersuchungsbefund: Größe: ~170 cm Gewicht: ~85 kg Blutdruck: 150/90. Status - Fachstatus: Normaler AZ. Kopf / Hals: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ, situativ angepasstes Verhalten. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus (Brillenträger) und Gehör unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig. Thorax: inspektorisch unauffällig. Lunge: auskultatorisch unauffällig. Keine Atemauffälligkeiten. Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent. Abdomen: über TN, weich, Narbe nach AE und ChE, normale Organgrenzen, kleine Inkontinenzeinlage in Verwendung, keine Geruchsauffälligkeiten. Achsenorgan: weitgehend normal strukturiert, ausreichend frei bewegliche HWS, BWS/LWS - BBA im Stehen. 40 cm werden demonstriert! Obere Extremitäten: geringe Endlageneinschränkungen beider Schultergelenke, normale Fingerfertigkeit, kein Tremor. Untere Extremitäten: schmerzbedingt reduzierte Innenrotation rechtes Hüftgelenk, keine Ödeme! keine sensomotorischen Defizite. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt mit einer Gehhilfe ins Untersuchungszimmer - im Innenbereich: freier Gang - ohne weitere oder besondere Auffälligkeiten. Ad 1) Diagnoseliste nach der durchgeführten Untersuchung vom 24.01.2024 Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Colitis Ulcerosa mit Komplikationen 2 Transsphinkäre Analfisteln Typ II, rezidivierende Hämorrhoidalleiden Transsphinkäre Analfisteln Typ römisch zwei, rezidivierende Hämorrhoidalleiden 3 Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan 4 Angsterkrankung, Panikstörung Ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehen, Bänder, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist dazu auszuführen, dass erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nicht vorliegen - es liegen keine Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten vor, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Erheblich eingeschränkte Gelenksfunktionen, erhebliche Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen liegen nicht vor. Ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor? Aus allgemeinmedizinischer Sicht liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten vor - ein sicheres Anhalten ist damit gesichert. Ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: ● arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option ● Herzinsuffizienz mit LVEF unter 30 % ● hochgradige Rechtsherzinsuffizienz ● Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie ● COPD IV COPD römisch vier ● Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie ● Mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist anzumerken, dass keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt. Es liegt keine arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option vor. Es liegt keine Herzinsuffizienz mit LVEF unter 30 % oder eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz vor. Auch liegt keine Lungengerüsterkrankung mit notwendiger Langzeitsauerstofftherapie vor, ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nicht benützt werden - die beweisenden Befunde dazu liegen nicht vor. Eine zweifelsfrei dokumentierte COPD IV oder ein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapienotwendigkeit liegen nicht vor. Die Diagnoseliste enthält somit kein Leiden, das eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit zur Folge hat. Die befunddokumentierte COPD III mit dem obstruktiven Schlafapnoesyndrom, der Zustand nach Pulmonalembolie linker Unterlappen, die Rippenfellschwarte rechts nach eosinophiler Pleuritis 2008 und die ausreichend gut rekompensierte ischämische Cardiomyopathie bedingen keine wirklich erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist anzumerken, dass keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt. Es liegt keine arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option vor. Es liegt keine Herzinsuffizienz mit LVEF unter 30 % oder eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz vor. Auch liegt keine Lungengerüsterkrankung mit notwendiger Langzeitsauerstofftherapie vor, ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nicht benützt werden - die beweisenden Befunde dazu liegen nicht vor. Eine zweifelsfrei dokumentierte COPD römisch vier oder ein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapienotwendigkeit liegen nicht vor. Die Diagnoseliste enthält somit kein Leiden, das eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit zur Folge hat. Die befunddokumentierte COPD römisch drei mit dem obstruktiven Schlafapnoesyndrom, der Zustand nach Pulmonalembolie linker Unterlappen, die Rippenfellschwarte rechts nach eosinophiler Pleuritis 2008 und die ausreichend gut rekompensierte ischämische Cardiomyopathie bedingen keine wirklich erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Ad 5) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: ● Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen alsHauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr  Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als, Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr ● hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierendenVerhaltensauffälligkeiten hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden, Verhaltensauffälligkeiten ● schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen nachweislich therapierefraktäres, schweres, zerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist dazu anzumerken, dass keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vorliegen., Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist dazu anzumerken, dass keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vorliegen. Ad 6) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Eine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: ● anlagebedingten schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - severcombined immundeficiency) anlagebedingten schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever, combined immundeficiency) ● schweren hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z. B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie) ● fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigemImmundefizit fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem, Immundefizit ● selten auftretende chronische Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsupression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. und verstärkt eine geringfügige, tolerierbare Abwehrschwäche. Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist dazu anzumerken, dass keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt. Ad 7) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor? Aus allgemeinmedizinischer Sicht liegt keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2Z 1 lit. b oder d vor.Aus allgemeinmedizinischer Sicht liegt keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2 Z, 1 Litera b, oder d vor. Ad 8) Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß sich die festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Auch ist zu allfälligen Schmerzzuständen (Art und Ausmaß) Stellung zu nehmen, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen. Sofern aus medizinischer Sicht zumutbare therapeutische Optionen oder Kompensationsmöglichkeiten betreffend die festgestellten Leidenszustände gegeben sind, sind diese darzulegen. Es wird gebeten ausführlich begründen, wenn eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt. Insbesondere ist zur Art und dem Ausmaß der vom BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; 20.10.2011, 2009/11/0032; 27.01.2015 2012/11/0186) Stellung zu nehmen. Inwieweit wird der BF dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere beim Gehen von rund 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft gehindert. Hierbei ist vom medizinischen Standpunkt die dem Gutachten zugrunde gelegte Gehstrecke auch ausdrücklich in Meter ziffernmäßig festzulegen. Inwieweit ist der BF dadurch am Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel, Fortbewegen im fahrenden öffentlichen Verkehrsmittel sowie Ein- und Aussteigen in dieses (Niveauunterschied) gehindert? Sind dem BF ein sicherer Stand im öffentlichen Verkehrsmittel und der Transport mit diesem möglich? Liegen multiple Erkrankungen vor, die es dem BF unmöglich machen, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen? Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist die vorliegende COPD III das gesundheitliche Hauptproblem. Es liegt kein Befund vor, der untermauert, dass ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff benützt werden muss. Eine relevante Schmerzdauertherapie ist nicht erforderlich. Befunde, die maßgebliche dauernde Schmerzzustände dokumentieren liegen nicht vor. Durch die vorliegenden Funktionseinschränkungen wird Herr XXXX am Zurücklegen einer Gehstrecke von 400 Meter aus eigener Kraft und ohne Unterbrechung nicht gehindert.Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist die vorliegende COPD römisch drei das gesundheitliche Hauptproblem. Es liegt kein Befund vor, der untermauert, dass ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff benützt werden muss. Eine relevante Schmerzdauertherapie ist nicht erforderlich. Befunde, die maßgebliche dauernde Schmerzzustände dokumentieren liegen nicht vor. Durch die vorliegenden Funktionseinschränkungen wird Herr römisch 40 am Zurücklegen einer Gehstrecke von 400 Meter aus eigener Kraft und ohne Unterbrechung nicht gehindert. Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel, Fortbewegen im fahrenden öffentlichen Verkehrsmittel sowie Ein- und Aussteigen in dieses (Niveauunterschied) sind unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes möglich und zumutbar - sicherer Stand im öffentlichen Verkehrsmittel und der Transport mit diesem ist möglich. Multiple Erkrankungen, die es dem BF unmöglich machen, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, liegen nicht vor. Ad 9) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen und medizinischen Beweismittel des BF ● Einwendungen, siehe ABL 94 ● Beschwerdevorbringen, siehe ABL 142 ● Vorlageantrag, siehe ABL 198-200 ● vorgelegte Befunde und medizinische Unterlagen:im angefochtenen Verfahren siehe ABL. 120, 128-140, 166-196 vorgelegte Befunde und medizinische Unterlagen:, im angefochtenen Verfahren siehe ABL. 120, 128-140, 166-196 ad ABL 94: Unter Berücksichtigung der Ausführungen unten ist anzumerken, dass unter Berücksichtigung der vorliegenden Anorektalmanometriebefunde keine Stuhlinkontinenz vorliegt. Aber in einem Erlass vom 24. Jänner 2003, ZI. 44.301/1-7/03 lautet eine Passage betreffend: Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Katalog an Funktionseinschränkungen, Defiziten und Erkrankungen Colitis Ulcerosa und Morbus Crohn bei ● anhaltenden oder häufig rezidivierenden schwerwiegenden Beschwerden (im Durchschnitt mindestens die Hälfte des Jahres), ● deutlich reduzierter Allgemeinzustand, ● sekundär nachgewiesene Mangelzustände, ● schweren Komplikationen (z.B. persistierende Fisteln, Kurzdarmsyndrom, postoperative Folgezustände) Der letzte Punkt dieser Passage: persistierende Fisteln, postoperative Folgezustände - trifft bei Herrn XXXX zu. Die anderen Punkte dieser Passage treffen nicht zu - Schlussfolgerung: unter Berücksichtigung der aktuellen Befundlage ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.Der letzte Punkt dieser Passage: persistierende Fisteln, postoperative Folgezustände - trifft bei Herrn römisch 40 zu. Die anderen Punkte dieser Passage treffen nicht zu - Schlussfolgerung: unter Berücksichtigung der aktuellen Befundlage ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Die durchgeführte Immuntherapie bedingt zwar eine Herabsetzung der Immunabwehr, aber keinesfalls in einem Ausmaß, dass die Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Die Teilnahme am täglichen Leben wie Einkaufen, Kontakt zu Familie und Freunden, Aufsuchen von Ordinationen und Krankenhausambulanzen, Urlaubsreisen sind dem Untersuchten nicht untersagt. Aus orthopädisch-traumatologischer und neuropsychiatrischer Sicht sind dem BF - unter Berücksichtigung der aktuellen Befundlage - öffentliche Verkehrsmittel problemlos zumutbar. Ad AB. 142:Ad Ausschussbericht 142: Weitere Ausführungen dazu sind nicht erforderlich. Ad ABL 198-200: Weitere Ausführungen dazu sind nicht notwendig. Ad ABL 120: Die Panikstörung - episodisch paroxysmale Angst - wurde unter Punkt 5 der Diagnoseliste berücksichtigt. Auch die Darmstörung wurde unter Punkt 1 berücksichtigt. Ad ABL 128-140: Das gastroenterologische Gutachten - Dr. XXXX - 21.9.2022 - schildert den bisherigen Verlauf der enterologisch-proktologischen Probleme und die Auswirkungen auf das Berufsleben und die Zumutbarkeit der Benutzbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel, die nach dessen Dafürhalten nicht gegeben ist. Auch ist die aktuell gültige Diagnose Colitis Ulcerosa noch nicht in Stein gemeißelt - letztendlich kann immer noch die Diagnose Morbus Crohn „herauskommen".Das gastroenterologische Gutachten - Dr. römisch 40 - 21.9.2022 - schildert den bisherigen Verlauf der enterologisch-proktologischen Probleme und die Auswirkungen auf das Berufsleben und die Zumutbarkeit der Benutzbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel, die nach dessen Dafürhalten nicht gegeben ist. Auch ist die aktuell gültige Diagnose Colitis Ulcerosa noch nicht in Stein gemeißelt - letztendlich kann immer noch die Diagnose Morbus Crohn „herauskommen". Ad ABI 166-196: Abl. 166 ist ein Anorektalmanometriebefund vom 4.6.2021: Mit der Analmanometrie wird die Funktion des Enddarm-Schließmuskel-Apparats gemessen. Abl. 169 bestätigt im MRT des Beckens eine transsphinktäre Fistel bei 7 Uhr rechts. Transsphinktäre Analfisteln (Typ II) kommen häufig vor. Die Gänge durchdringen beide Schließmuskeln komplett, also sowohl den inneren als auch den äußeren Anteil.Transsphinktäre Analfisteln (Typ römisch zwei) kommen häufig vor. Die Gänge durchdringen beide Schließmuskeln komplett, also sowohl den inneren als auch den äußeren Anteil. Abl. 170 bestätigt im MRT des Beckens narbige Veränderungen nach Fistel-OP und ein transsphinktäres Fistelrezidiv bei 7 Uhr rechts. ABI 171 und 172 beschreibt den hochgradigen Verdacht auf eine vorliegende externe anale Sphinkterinsuffizienz und bestätigt werden die Dauerimmunsupression mit Remsima und das damit verbunden erhöhte Infektionsrisiko. ABI. 176 ist vom Inhalt her ident mit Abl. 120. Abl. 180-192 ist ident mit Abl. 128-140. ABL 196 beschreibt einen schmerzhaften Muskelansatz im Sinne einer Tendinitis am Schambeinast rechts. Im Rahmen der Untersuchung im SMS werden Befunde vorgelegt:

  1. l)Gutachten Dr. XXXX vom 7.8.2021: ‚Was die anorektale Kontinenz betrifft, finden sich in den Untersuchungen keine signifikanten Auffälligkeiten.‘
  2. l)Gutachten Dr. römisch 40 vom 7.8.2021: ‚Was die anorektale Kontinenz betrifft, finden sich in den Untersuchungen keine signifikanten Auffälligkeiten.‘ II) Ergänzungsgutachten Dr. XXXX - 12.1.2023: erneute analerömisch zwei) Ergänzungsgutachten Dr. römisch 40 - 12.1.2023: erneute anale Sphinktermanometrie im Jahr 2022: keine Verschlechterung zu 2021 - es zeigen sich gering verbesserte Werte:
  3. a)mittlerer Ruhedruck im Jahr 2022: 76,5 mmHg (im Jahr 2021: 39,5 mmHg - Normalwert: 38-114 mmHg.
  4. b)maximaler Druck im Jahr 2022: 115 mmHg (im Jahr 2021: 112 mmHg) - Normalwert: 94-590 mmHg
  5. c)maximal tolerables Volumen im Jahr 2022; 130 ml (im Jahr 2021: 70 ml - Normalwert: minimal 100ml. Im Vergleich zur Untersuchung 2021 stand bei der Untersuchung im November 2022 die Problematik rezidivierender perianaler Entzündungen bei Vorliegen einer transsphinktären Analfistel im Vordergrund. III) MRT-Befund - XXXX - 16.9.2021:römisch drei) MRT-Befund - römisch 40 - 16.9.2021: BWS: Schmorl'sche Knötchen (Schmorl-Knötchen sind sichtbar als flache oder kugelförmige Eindellungen in den Grundplatten und Deckplatten der Wirbelkörper) multisegmental. Kein Hinweis auf Diskusprolaps oder Bandscheibenprotrusion. Linke Hüfte: trabekuläre Fraktur am Os ischiadicum/Acetabulum links mit Partialruptur des Musculus obturatorius externus und Musculus quadriceps links. IV) MRT-Befund - XXXX - 15.9.2023:römisch vier) MRT-Befund - römisch 40 - 15.9.2023: Kleines Becken: unverändert die transsphinktäre Fistel bei 6 Uhr links, eine weitere kleine Fistel bei 1 Uhr links, keine Retentionen (Retention bedeutet, dass Sekret durch vorübergehende Abheilung der äußeren Fistelöffnung zurückgehalten wird). V) Termin- und Diagnosebestätigung - XXXX - 21.9.2023:römisch fünf) Termin- und Diagnosebestätigung - römisch 40 - 21.9.2023: Chronisch entzündliche Darmerkrankung - Colitis Ulcerosa, Proctocolitis Crohn (12.9.20239 - Proctocolitis Ulcerosa haemorrhagica, Polypus colonis transversi - akute kolorektale Blutung, Proktitis Ulcerosa - Eisenmangelanämie - akute thrombosierte Noduli haemorrhoideles Grad IV - partieller Analprolaps - Nephritis beidseits - Noduli haemorrhoidales thrombosans IV - anhaltende Proctocolitis mit chronischer Analfissur (8.9.2023) - transsphinktäre Fistel bei 6 Uhr links, weitere Fistel bei 1 Uhr links (15.9.2023) - Darmwandakzentuierung Rektum Colon descendens und Sigma (7.3.2023).(12.9.20239 - Proctocolitis Ulcerosa haemorrhagica, Polypus colonis transversi - akute kolorektale Blutung, Proktitis Ulcerosa - Eisenmangelanämie - akute thrombosierte Noduli haemorrhoideles Grad römisch vier - partieller Analprolaps - Nephritis beidseits - Noduli haemorrhoidales thrombosans römisch vier - anhaltende Proctocolitis mit chronischer Analfissur (8.9.2023) - transsphinktäre Fistel bei 6 Uhr links, weitere Fistel bei 1 Uhr links (15.9.2023) - Darmwandakzentuierung Rektum Colon descendens und Sigma (7.3.2023). Ad 10) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung. ● SV-Gutachten Dr. XXXX , siehe ABL 68-72, 114 SV-Gutachten Dr. römisch 40 , siehe ABL 68-72, 114 ● SV-Gutachten Dr. XXXX , 144148, 168.72, 114 SV-Gutachten Dr. römisch 40 , 144148, 168.72, 114 ● SV-Gutachten Dr. XXXX ABL 150-156 SV-Gutachten Dr. römisch 40 ABL 150-156 Ad ABI. 68-72 + 114: Die Liste der Gesundheitsschädigungen wurde aktualisiert und korrigiert wurde auch die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Ad ABI. 144-148 + 158-160: Die Liste der Gesundheitsschädigungen wurde aktualisiert und korrigiert wurde auch die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Ad ABI. 150-156: An diesem Nebengutachten ist prinzipiell nichts auszusetzen. 11) Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung in zwei Jahren (01/2026 - wird vorgeschlagen - vor allem Leiden 2 ist mit rezenten Befunden neu zu evaluieren. Sollten die Analfisteln saniert werden können, ist keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mehr gegeben. Diese sind das Hauptkriterium für die beantragte Zusatzeintragung.Eine Nachuntersuchung in zwei Jahren (01 aus 2026, - wird vorgeschlagen - vor allem Leiden 2 ist mit rezenten Befunden neu zu evaluieren. Sollten die Analfisteln saniert werden können, ist keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mehr gegeben. Diese sind das Hauptkriterium für die beantragte Zusatzeintragung. Zusammenfassung Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Durchsicht des vorliegenden Akteninhaltes folgender Vorschlag zu machen ist: Öffentliche Verkehrsmittel sind aktuell unzumutbar - wegen Colitis Ulcerosa mit schweren Komplikationen (persistierende Fisteln - Rezidiv nach versuchter operativer Sanierung). ………………………………….“ 17.1. Das von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, erstellte Gutachten vom 24.01.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die Parteien sahen von einer Stellungnahme ab.17.1. Das von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, erstellte Gutachten vom 24.01.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die Parteien sahen von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF beantragte am 15.04.2022 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. 1.2. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Er ist seit 15.04.2022 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 %, mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.1.2. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Er ist seit 15.04.2022 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 %, mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. 1.3. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen: - Colitis Ulcerosa mit Komplikationen - Transsphinkäre Analfisteln Typ II, rezidivierendes Hämorrhoidalleiden- Transsphinkäre Analfisteln Typ römisch zwei, rezidivierendes Hämorrhoidalleiden - Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan - Angsterkrankung, Panikstörung 1.4. Dem BF ist aufgrund der vorliegenden Colitis Ulcerosa mit schweren Komplikationen durch persistierende Fisteln und postoperativen Folgezuständen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Eine Nachuntersuchung ist in zwei Jahren vorzusehen, da Leiden 2 mit rezenten Befunden neu zu evaluieren ist. 1.5. Der BF erfüllt die Voraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag des BF, seine persönlichen Daten und die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dass der BF seit 15.04.2022 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %, mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt.Dass der BF seit 15.04.2022 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %, mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren in erster Linie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenem Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.01.2024 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag.Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren in erster Linie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenem Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.01.2024 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.07.2022, und in der Stellungnahme derselben Sachverständigen vom 16.08.2022, sowie in den weiteren von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 10.11.2022 und von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 22.11.2022 mit ihrer Gesamtbeurteilung vom 25.11.2022 der beiden Gutachten wird nur unzureichend auf die Leiden des BF im Hinblick auf Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. Hingegen wurde in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.01.2024 ausführlich und nachvollziehbar auf die Leiden des BF und deren Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Dieses zuletzt genannte Gutachten konnte daher als schlüssig und widerspruchsfrei gewertet werden. Dieses steht auch im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens.In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.07.2022, und in der Stellungnahme derselben Sachverständigen vom 16.08.2022, sowie in den weiteren von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, vom 10.11.2022 und von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 22.11.2022 mit ihrer Gesamtbeurteilung vom 25.11.2022 der beiden Gutachten wird nur unzureichend auf die Leiden des BF im Hinblick auf Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. Hingegen wurde in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.01.2024 ausführlich und nachvollziehbar auf die Leiden des BF und deren Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Dieses zuletzt genannte Gutachten konnte daher als schlüssig und widerspruchsfrei gewertet werden. Dieses steht auch im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens. Zunächst stellte der Sachverständige Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 24.01.2024 eine Colitis Ulcerosa fest. Dieses Leiden wurde bereits von den Sachverständigen Dr.in XXXX im Vorgutachten vom 12.07.2022 und Dr.in XXXX im Vorgutachten vom 10.11.2022 diagnostiziert. Der Sachverständige Dr. XXXX stellte zu diesem Leiden jedoch fest, dass dieses mit Komplikationen verbunden ist. Dies betrifft insbesondere die transsphinktäre Analfisteln des Typs II und das rezidivierende Hämorrhoidalleiden. Die Ausführungen des Sachverständigen decken sich insofern mit dem Vorbringen des BF als aus dem Patientenbrief des XXXX vom 08.06.2021 auch hervor, dass der BF seit Jahren an einer Colitis Ulcerosa leidet und bereits mehrfache Operationen aufgrund von Hämorrhoiden durchlaufen musste. Auch der Befund des Landesklinikums XXXX vom 06.06.2021 listet eine Colitis Ulcerosa als Diagnose auf. Zudem legt der MRT-Befund der XXXX vom 28.06.2021 dar, dass beim BF eine transsphinktäre Fistel bei 7 Uhr rechts vorliegt. Bestätigt wird dies auch im MRT Befund der XXXX vom 27.04.2022 und im aktuelleren Befund desselben Röntgeninstituts vom 15.09.2023, worin auch eine weitere kleine Fistel bei 1 Uhr beschrieben wurde. Die mehrfachen Operationen aufgrund der beim BF bestehenden Hämorrhoiden sind ebenso aus den vorgelegten Operationsberichten der Privatklinik XXXX ersichtlich. Die umfassend umschriebe chronische Erkrankung des Darms geht auch aus dem vorgelegten internistisch-gastroenterologischen Gutachten von Dr. XXXX , Facharztes für Innere Medizin, vom 21.09.2022 hervor. Überdies wird im Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie und Dr. XXXX vom 07.06.2021 eine Colitis Ulcerosa angeführt und ausführlich dazu Stellung bezogen.Zunächst stellte der Sachverständige Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 24.01.2024 eine Colitis Ulcerosa fest. Dieses Leiden wurde bereits von den Sachverständigen Dr.in römisch 40 im Vorgutachten vom 12.07.2022 und Dr.in römisch 40 im Vorgutachten vom 10.11.2022 diagnostiziert. Der Sachverständige Dr. römisch 40 stellte zu diesem Leiden jedoch fest, dass dieses mit Komplikationen verbunden ist. Dies betrifft insbesondere die transsphinktäre Analfisteln des Typs römisch zwei und das rezidivierende Hämorrhoidalleiden. Die Ausführungen des Sachverständigen decken sich insofern mit dem Vorbringen des BF als aus dem Patientenbrief des römisch 40 vom 08.06.2021 auch hervor, dass der BF seit Jahren an einer Colitis Ulcerosa leidet und bereits mehrfache Operationen aufgrund von Hämorrhoiden durchlaufen musste. Auch der Befund des Landesklinikums römisch 40 vom 06.06.2021 listet eine Colitis Ulcerosa als Diagnose auf. Zudem legt der MRT-Befund der römisch 40 vom 28.06.2021 dar, dass beim BF eine transsphinktäre Fistel bei 7 Uhr rechts vorliegt. Bestätigt wird dies auch im MRT Befund der römisch 40 vom 27.04.2022 und im aktuelleren Befund desselben Röntgeninstituts vom 15.09.2023, worin auch eine weitere kleine Fistel bei 1 Uhr beschrieben wurde. Die mehrfachen Operationen aufgrund der beim BF bestehenden Hämorrhoiden sind ebenso aus den vorgelegten Operationsberichten der Privatklinik römisch 40 ersichtlich. Die umfassend umschriebe chronische Erkrankung des Darms geht auch aus dem vorgelegten internistisch-gastroenterologischen Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharztes für Innere Medizin, vom 21.09.2022 hervor. Überdies wird im Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie und Dr. römisch 40 vom 07.06.2021 eine Colitis Ulcerosa angeführt und ausführlich dazu Stellung bezogen. In der von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, ausgestellten Bestätigung vom 01.05.2022 wird zwar nur ein hochgradiger Verdacht auf eine externe anale Sphinkterinsuffizienz diagonstiziert. Die vom BF vorgebrachte Stuhlinkontinenz lässt sich auch aus dem vorgelegten Anorektalmanometriebefund des XXXX vom 04.06.2021 nicht ableiten. Im Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie vom 07.06.2021 wurde zudem angeführt, dass bei der anorektalen Kontinenz keine signifikanten Auffälligkeiten bei den Untersuchungen zu finden waren. Auch im Ergänzungsgutachten des zuletzt genannten Facharztes für Chirurgie vom 12.01.2023 wurde bezüglich der Sphinktermanometrie im Jahr 2022 festgehalten, dass sich im Vergleich zu 2021 keine Verschlechterung ergibt, vielmehr zeigen sich gering verbesserte Werte. Der Sachverständige Dr. XXXX hielt im Rahmen der persönlichen Untersuchung außerdem dazu fest, dass der BF nur eine kleine Inkontinenzeinlage verwendet und keine Geruchsauffälligkeiten bestehen.In der von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, ausgestellten Bestätigung vom 01.05.2022 wird zwar nur ein hochgradiger Verdacht auf eine externe anale Sphinkterinsuffizienz diagonstiziert. Die vom BF vorgebrachte Stuhlinkontinenz lässt sich auch aus dem vorgelegten Anorektalmanometriebefund des römisch 40 vom 04.06.2021 nicht ableiten. Im Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie vom 07.06.2021 wurde zudem angeführt, dass bei der anorektalen Kontinenz keine signifikanten Auffälligkeiten bei den Untersuchungen zu finden waren. Auch im Ergänzungsgutachten des zuletzt genannten Facharztes für Chirurgie vom 12.01.2023 wurde bezüglich der Sphinktermanometrie im Jahr 2022 festgehalten, dass sich im Vergleich zu 2021 keine Verschlechterung ergibt, vielmehr zeigen sich gering verbesserte Werte. Der Sachverständige Dr. römisch 40 hielt im Rahmen der persönlichen Untersuchung außerdem dazu fest, dass der BF nur eine kleine Inkontinenzeinlage verwendet und keine Geruchsauffälligkeiten bestehen. Der Sachverständige Dr. XXXX diagnostizierte jedoch abschließend in seinem Gutachten vom 24.01.2024, dass aufgrund der bestehenden Colitis Ulcerosa mit transsphinktären Analfisteln des Typs II und dem rezidivierenden Hämorrhoidalleiden sowie dem vorliegenden Rezidiv nach mehrmals versuchter operativer Sanierung dem BF eine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aktuell unzumutbar ist. Dabei stützte es sich auf den Erlass des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 23.01.2003 (zu ZI. 44.301/1-7/03), wonach von einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei einer Colitis Ulcerosa mit schweren Komplikationen, beispielsweise bei persistierenden Fisteln und postoperativen Folgezuständen, welche beim BF nachweislich vorliegen, auszugehen ist. Der zuletzt genannte Sachverständige, der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragt wurde, stellte zugleich fest, dass bei einer zukünftigen Sanierung - vor allem in Bezug auf die transsphinktären Analfisteln - die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegfallen kann. Es lag damit kein Dauerzustand vor, sondern war eine Nachuntersuchung in zwei Jahren zur neuen Evaluierung des Leidens anzuberaumen. Der Sachverständige Dr. römisch 40 diagnostizierte jedoch abschließend in seinem Gutachten vom 24.01.2024, dass aufgrund der bestehenden Colitis Ulcerosa mit transsphinktären Analfisteln des Typs römisch zwei und dem rezidivierenden Hämorrhoidalleiden sowie dem vorliegenden Rezidiv nach mehrmals versuchter operativer Sanierung dem BF eine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aktuell unzumutbar ist. Dabei stützte es sich auf den Erlass des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 23.01.2003 (zu ZI. 44.301/1-7/03), wonach von einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei einer Colitis Ulcerosa mit schweren Komplikationen, beispielsweise bei persistierenden Fisteln und postoperativen Folgezuständen, welche beim BF nachweislich vorliegen, auszugehen ist. Der zuletzt genannte Sachverständige, der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragt wurde, stellte zugleich fest, dass bei einer zukünftigen Sanierung - vor allem in Bezug auf die transsphinktären Analfisteln - die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegfallen kann. Es lag damit kein Dauerzustand vor, sondern war eine Nachuntersuchung in zwei Jahren zur neuen Evaluierung des Leidens anzuberaumen. Dem Vorbringen des BF zum erhöhten Infektionsrisiko verursacht durch eine Immuntherapie hielt der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Dr. XXXX nachvollziehbar entgegen, dass die durchgeführte Immuntherapie im Form von Remsima, die in der Bestätigung von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 27.07.2022 beschrieben wurde, zwar zur Herabsetzung der Immunabwehr führt. Dies erfolgt jedoch keinesfalls in einem Ausmaß, das eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründet. Eine fortgeschrittene Infektionskrankheit mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit im Sinne der Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 liegt daher nicht vor. Der Sachverständige Dr. XXXX hob dazu hervor, dass der BF am täglichen Leben teilnehmen kann. Dem BF kann weder Einkaufen noch das Treffen mit Familie und Freunde noch das Aufsuchen von Ordinationen und von Krankenhausambulanzen sowie die Vornahme von Urlaubsreisen untersagt werden. Dem Vorbringen des BF zum erhöhten Infektionsrisiko verursacht durch eine Immuntherapie hielt der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Dr. römisch 40 nachvollziehbar entgegen, dass die durchgeführte Immuntherapie im Form von Remsima, die in der Bestätigung von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 27.07.2022 beschrieben wurde, zwar zur Herabsetzung der Immunabwehr führt. Dies erfolgt jedoch keinesfalls in einem Ausmaß, das eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründet. Eine fortgeschrittene Infektionskrankheit mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit im Sinne der Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, liegt daher nicht vor. Der Sachverständige Dr. römisch 40 hob dazu hervor, dass der BF am täglichen Leben teilnehmen kann. Dem BF kann weder Einkaufen noch das Treffen mit Familie und Freunde noch das Aufsuchen von Ordinationen und von Krankenhausambulanzen sowie die Vornahme von Urlaubsreisen untersagt werden. Die weiteren Leiden, die degenerativen und posttraumatischen Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan sowie die Angsterkrankung und Panikstörung führen isoliert betrachtet nicht zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Insbesondere führte der Sachverständige Dr. XXXX zu den degenerativen und posttraumatischen Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan nachvollziehbar aus, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und der unteren Extremitäten vorliegen, die eine selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel maßgeblich behindern. Erheblich eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, Narbenzüge, Missbildungen und Traumen liegen nicht vor. Insbesondere führte der Sachverständige Dr. römisch 40 zu den degenerativen und posttraumatischen Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan nachvollziehbar aus, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und der unteren Extremitäten vorliegen, die eine selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel maßgeblich behindern. Erheblich eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, Narbenzüge, Missbildungen und Traumen liegen nicht vor. Daran vermag auch an den Vorhalt des BF, an einer Finger- und Zehenpolyarthrose zu leiden, nichts ändern. Der Sachverständige Dr. XXXX stellte fest, dass an den oberen Extremitäten nur geringe Endlageneinschränkungen beider Schultergelenke, aber eine normale Fingerfertigkeit und kein Tremor bestehen. Bezüglich der unteren Extremitäten konnte der Sachverständige eine schmerzbedingte Innenrotation des rechten Hüftgelenkes objektivieren. Auch wenn sich aus dem von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, erstellten Befund vom 12.04.2022 ergibt, dass sich der BF im Rahmen eines Sturzes im September 2021 Verletzungen zugezogen hatte, zeigt der MRT–Befund der XXXX vom 16.09.2021 eine trabekuläre Fraktur am Os ischiadicum/Acetabulum links mit einer Partialruptur des Musculus obturatorius externus und quadriceps links. Dagegen wurde im Rahmen des MRT-Befund der XXXX vom 16.09.2021 nur Schmorl’sche Knötchen an der Brustwirbelsäule entdeckt. In diesem Befund ist jedoch kein Hinweis auf einen Diskusprolaps oder eine Bandscheibenprotrusion ersichtlich. Der im Entlassungsbrief der Privatklinik XXXX vom 26.07.2018 lediglich geäußerte Verdacht auf einen Diskusprolaps fand damit keine Bestätigung. Zudem konnte der Sachverständige Dr. XXXX auch keine Ödeme und auch keine sensomotorischen Defizite feststellen. Der ärztliche Befundbericht der Orthopädie XXXX vom 08.06.2021 zeigte auch keine grobneurologischen Auffälligkeiten auf. Das Gangbild beschrieb der Sachverständige Dr. XXXX als frei und unauffällig. Ebenso erachtete er die körperliche Belastbarkeit als ausreichend gegeben, da die vorliegenden Diagnosen keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen diesbezüglich aufgewiesen haben. Aus den vorgelegten medizinischen Befunden ergab sich auch nichts Gegenteiliges. Daran vermag auch an den Vorhalt des BF, an einer Finger- und Zehenpolyarthrose zu leiden, nichts ändern. Der Sachverständige Dr. römisch 40 stellte fest, dass an den oberen Extremitäten nur geringe Endlageneinschränkungen beider Schultergelenke, aber eine normale Fingerfertigkeit und kein Tremor bestehen. Bezüglich der unteren Extremitäten konnte der Sachverständige eine schmerzbedingte Innenrotation des rechten Hüftgelenkes objektivieren. Auch wenn sich aus dem von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, erstellten Befund vom 12.04.2022 ergibt, dass sich der BF im Rahmen eines Sturzes im September 2021 Verletzungen zugezogen hatte, zeigt der MRT–Befund der römisch 40 vom 16.09.2021 eine trabekuläre Fraktur am Os ischiadicum/Acetabulum links mit einer Partialruptur des Musculus obturatorius externus und quadriceps links. Dagegen wurde im Rahmen des MRT-Befund der römisch 40 vom 16.09.2021 nur Schmorl’sche Knötchen an der Brustwirbelsäule entdeckt. In diesem Befund ist jedoch kein Hinweis auf einen Diskusprolaps oder eine Bandscheibenprotrusion ersichtlich. Der im Entlassungsbrief der Privatklinik römisch 40 vom 26.07.2018 lediglich geäußerte Verdacht auf einen Diskusprolaps fand damit keine Bestätigung. Zudem konnte der Sachverständige Dr. römisch 40 auch keine Ödeme und auch keine sensomotorischen Defizite feststellen. Der ärztliche Befundbericht der Orthopädie römisch 40 vom 08.06.2021 zeigte auch keine grobneurologischen Auffälligkeiten auf. Das Gangbild beschrieb der Sachverständige Dr. römisch 40 als frei und unauffällig. Ebenso erachtete er die körperliche Belastbarkeit als ausreichend gegeben, da die vorliegenden Diagnosen keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen diesbezüglich aufgewiesen haben. Aus den vorgelegten medizinischen Befunden ergab sich auch nichts Gegenteiliges. Die psychischen Leiden des BF in Form von einer Angsterkrankung und Panikstörung, die im ärztlichen Befundbericht der Fachärztin für Psychiatrie Dr. XXXX vom 07.09.2022 dokumentiert wurden, wurden zwar vom Sachverständigen Dr. XXXX in seinem Gutachten als Diagnosen angeführt. Der Sachverständige erkannte aber keinen Zusammenhang zwischen den psychischen Leiden und der vorliegenden Colitis Ulcerosa. Damit schieden auch letztlich erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen und intellektuellen Fähigkeiten - wie bereits die Sachverständige Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, im Vorgutachten vom 22.11.2022 erörterte - aus. Die psychischen Leiden des BF in Form von einer Angsterkrankung und Panikstörung, die im ärztlichen Befundbericht der Fachärztin für Psychiatrie Dr. römisch 40 vom 07.09.2022 dokumentiert wurden, wurden zwar vom Sachverständigen Dr. römisch 40 in seinem Gutachten als Diagnosen angeführt. Der Sachverständige erkannte aber keinen Zusammenhang zwischen den psychischen Leiden und der vorliegenden Colitis Ulcerosa. Damit schieden auch letztlich erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen und intellektuellen Fähigkeiten - wie bereits die Sachverständige Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, im Vorgutachten vom 22.11.2022 erörterte - aus. Die vom BF vorgelegten Befunde sind umfangreich in die Beurteilung des vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX eingeflossen. Auf sie nahm der genannten Sachverständigen eingehend Bezug. Auch die Krankengeschichte des BF wurde ausreichend berücksichtigt. Die getroffenen Einschätzungen des Sachverständigen Dr. XXXX entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Die vom BF vorgelegten Befunde sind umfangreich in die Beurteilung des vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 eingeflossen. Auf sie nahm der genannten Sachverständigen eingehend Bezug. Auch die Krankengeschichte des BF wurde ausreichend berücksichtigt. Die getroffenen Einschätzungen des Sachverständigen Dr. römisch 40 entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Es ist zusammenfassend davon auszugehen, dass dem BF aufgrund der Colitis Ulcerosa mit schweren Komplikationen durch die bestehenden persistierenden Fisteln und dem postoperativen Zustand die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aktuell unzumutbar ist. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden. Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.01.2024 war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Sofern vom Sachverständigen Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 24.01.2024 bei seinen Ausführungen zu der körperlichen Belastbarkeit ein anderer Name als der des BF aufscheint, so handelt es sich offenbar um ein Versehen, das nicht die Schlüssigkeit des gesamten Sachverständigengutachtens in Frage zu stellen vermag. Die Ausarbeitung zu sämtlichen Fragestellungen im genannten Gutachten erfolgte sonst widerspruchsfrei, ausführlich und in nachvollziehbarer, einsichtiger Weise. Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.01.2024 war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Sofern vom Sachverständigen Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 24.01.2024 bei seinen Ausführungen zu der körperlichen Belastbarkeit ein anderer Name als der des BF aufscheint, so handelt es sich offenbar um ein Versehen, das nicht die Schlüssigkeit des gesamten Sachverständigengutachtens in Frage zu stellen vermag. Die Ausarbeitung zu sämtlichen Fragestellungen im genannten Gutachten erfolgte sonst widerspruchsfrei, ausführlich und in nachvollziehbarer, einsichtiger Weise. Die Parteien sind dem Sachverständigengutachten vom 24.02.2024 im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht entgegengetreten. Vielmehr haben die Parteien den Inhalt des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen und von einer Stellungnahme abgesehen. Insofern erfolgte von den Parteien auch kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit der Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/ßß63; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/ßß63; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eine

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