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{'item': 'W177 2281775-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 62§ 29§ 6§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2024 GeschäftszahlW177 2281775-1 Spruch, W177 2281775-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Richte

§ 28Abs. 5 Vw

GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung, Begründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin (nunmehr „BF“), eine irakische Staatsangehörige, stellte am 04.10.2015 unter dem Namen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Die Beschwerdeführerin (nunmehr „BF“), eine irakische Staatsangehörige, stellte am 04.10.2015 unter dem Namen römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Mit Bescheid vom 20.08.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde der BF

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.09.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 20.08.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde der BF

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.09.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 3. Mit Bescheid des BFA vom 20.08.2018 wurde der BF

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.09.2020 erteilt (Spruchpunkt I.).3. Mit Bescheid des BFA vom 20.08.2018 wurde der BF

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.09.2020 erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). 4. Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2020 wurde der BF

§ 8Abs. 4 Asyl

G die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert (Spruchpunkt I.).4. Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2020 wurde der BF

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert (Spruchpunkt römisch eins.). 5. Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2022 wurde der BF

§ 8Abs. 4 Asyl

G die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert (Spruchpunkt I.).5. Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2022 wurde der BF

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert (Spruchpunkt römisch eins.).

  1. Mit Schreiben vom 06.11.2023 beantragte die BF die Berichtigung ihres im Verfahren geführten Namens von XXXX .
  2. Mit Schreiben vom 06.11.2023 beantragte die BF die Berichtigung ihres im Verfahren geführten Namens von römisch 40 .
  3. Mit Bescheid des BFA vom 07.11.2023 wurde der Antrag der BF auf Berichtigung der Daten

§ 62Abs. 4 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich die bisher angegebenen Daten der BF (vgl. insbesondere Niederschrift vom 14.08.2017) mit den Eintragungen in ihrem irakischen Personalausweis und den weiteren irakischen Dokumenten decken würden. Abgesehen davon habe die BF diesen Daten weder im Asylverfahren selbst, noch danach widersprochen und dem Antrag keine weiteren Beweismittel vorgelegt.7. Mit Bescheid des BFA vom 07.11.2023 wurde der Antrag der BF auf Berichtigung der Daten

Paragraph 62, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich die bisher angegebenen Daten der BF vergleiche insbesondere Niederschrift vom 14.08.2017) mit den Eintragungen in ihrem irakischen Personalausweis und den weiteren irakischen Dokumenten decken würden. Abgesehen davon habe die BF diesen Daten weder im Asylverfahren selbst, noch danach widersprochen und dem Antrag keine weiteren Beweismittel vorgelegt.

  1. Mit Schreiben vom 12.11.2023 erhob die BF Beschwerde und meinte, dass sie den bisherigen Namen wegen der Kinder angegeben hätte, damit ihr diese nicht weggenommen werden könnten. Beigelegt waren der Beschwerde eine Kopie des Reisepasses, ein irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis, ein irakischer Personalausweis und ein Bestätigungsschreiben der irakischen Botschaft betreffend die Richtigkeit des Namens XXXX .
  2. Mit Schreiben vom 12.11.2023 erhob die BF Beschwerde und meinte, dass sie den bisherigen Namen wegen der Kinder angegeben hätte, damit ihr diese nicht weggenommen werden könnten. Beigelegt waren der Beschwerde eine Kopie des Reisepasses, ein irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis, ein irakischer Personalausweis und ein Bestätigungsschreiben der irakischen Botschaft betreffend die Richtigkeit des Namens römisch 40 .
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz „BVwG“) am 21.11.2023, eingelangt beim BVwG am 23.11.2023, vom BFA vorgelegt. Es wurde beantragt, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
  4. Am 18.03.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der BF und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. Das BFA als belangte Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 12.03.2024 entschuldigt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Nach der eingehenden Belehrung des BF wurde auf die Verlesung der Aktenteile verzichtet. Der Richter fasste das bisherige Vorbringen und den Akteninhalt für den BF mündlich zusammen und erörterte mit der unvertretenen BF, dass die Anwesenheit eines Rechtsvertreters und/oder Rechtsberaters in dieser Verhandlung notwendig sei. Die BF verzichtete nach Rechtsbelehrung und Erörterung ihrer Rechte im Verfahren ausdrücklich auf die Beiziehung eines Rechtsvertreters und/oder Rechtsberaters. Danach erfolgte die ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage. Der BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen (auf Antrag erstreckbar) einen Schriftsatz einzubringen, der ihr Vorbringen noch einmal detailliert darstellt. Die BF gab informell befragt an, dass sie beim Magistrat in XXXX eine Aufenthaltsberechtigung beantragt habe. Dort bräuchte man einen geprüften Hinweis, dass der Name XXXX ihr richtiger „Mädchenname“ sei. Auf Frage des Richters, wie ihr richtiger Nachname lauten würde, gab die BF XXXX an. XXXX sei der Nachname ihres in Irak lebenden Ehemannes.Die BF gab informell befragt an, dass sie beim Magistrat in römisch 40 eine Aufenthaltsberechtigung beantragt habe. Dort bräuchte man einen geprüften Hinweis, dass der Name römisch 40 ihr richtiger „Mädchenname“ sei. Auf Frage des Richters, wie ihr richtiger Nachname lauten würde, gab die BF römisch 40 an. römisch 40 sei der Nachname ihres in Irak lebenden Ehemannes. Danach folgte der Schluss der Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel

§ 29Abs. 3 Vw

GVG.Danach folgte der Schluss der Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

  1. Feststellungen 1.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.09.2018 erteilt. In diesem Verfahren, so wie in allen Verfahren zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, trat sie unter dem Namen XXXX , geboren am XXXX , StA: Irak, auf.1.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.09.2018 erteilt. In diesem Verfahren, so wie in allen Verfahren zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, trat sie unter dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Irak, auf. 1.
  4. Mit Schreiben vom 06.11.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Berichtigung ihres im Verfahren geführten Namens von XXXX . Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 07.11.2023 gem. § 62 Abs. 4 AVG abgewiesen.1.
  5. Mit Schreiben vom 06.11.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Berichtigung ihres im Verfahren geführten Namens von römisch 40 . Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 07.11.2023 gem. Paragraph 62, Absatz 4, AVG abgewiesen. 1.
  6. In der am 12.11.2023 eingebrachten Beschwerde legte die Beschwerdeführerin die Kopie ihres irakischen Reisepasses, lautend auf XXXX , geboren am XXXX , eine Kopie ihres irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises und ein Beglaubigungsschreiben der irakischen Botschaft vor. Es ist von der Authentizität dieser Dokumente auszugehen.1.
  7. In der am 12.11.2023 eingebrachten Beschwerde legte die Beschwerdeführerin die Kopie ihres irakischen Reisepasses, lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 , eine Kopie ihres irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises und ein Beglaubigungsschreiben der irakischen Botschaft vor. Es ist von der Authentizität dieser Dokumente auszugehen.
  8. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage. Zur rechtlichen Beurteilung bedarf es im vorliegenden Fall keiner Aufnahme weiterer Beweise.
  9. Rechtliche Beurteilung 3.
  10. Zu Spruchpunkt A)

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl.

I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idF BGBI. I 2013/144 (BFA-VG), bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBI. römisch eins 2013/144 (BFA-VG), bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.1.1. Zur ersatzlosen Behebung:

dem auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nach § 17 VwGVG sinngemäß anzuwendenden § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

dem auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 17, VwGVG sinngemäß anzuwendenden Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt (Entscheidung des Verwaltungsgerichts) mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (siehe etwa VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0275).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt (Entscheidung des Verwaltungsgerichts) mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (siehe etwa VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0275). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. die Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (siehe VwGH 05.11.2020, Ra 2020/10/006). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. die Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (siehe VwGH 05.11.2020, Ra 2020/10/006). Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat.Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AVG liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Partei auf die „von Amts wegen“ vorzunehmende Berichtigung kein Rechtsanspruch zu (siehe etwa VwGH 11.03.1983, 82/04/0126; 19.12.1995, 93/05/0179; Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 62; Walter/Thienel, AVG § 62 Anm. 15). Es bleibt ihr allerdings unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs. 4 AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hierdurch in keinem Recht verletzt (siehe VwGH 12.11.1957, 846/57; 10.12.1991, 91/04/0289; 19.12.1995, 93/05/0179). Ein Antrag auf Berichtigung ist als unzulässig zurückzuweisen (siehe VwGH 10.12.1991, 91/04/0289; ferner VwGH 12.11.1957, 846/57).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Partei auf die „von Amts wegen“ vorzunehmende Berichtigung kein Rechtsanspruch zu (siehe etwa VwGH 11.03.1983, 82/04/0126; 19.12.1995, 93/05/0179; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 62; Walter/Thienel, AVG Paragraph 62, Anmerkung 15). Es bleibt ihr allerdings unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hierdurch in keinem Recht verletzt (siehe VwGH 12.11.1957, 846/57; 10.12.1991, 91/04/0289; 19.12.1995, 93/05/0179). Ein Antrag auf Berichtigung ist als unzulässig zurückzuweisen (siehe VwGH 10.12.1991, 91/04/0289; ferner VwGH 12.11.1957, 846/57). 3.1.2. Für die Beschwerdeführerin bedeutet dies Folgendes: Eine Berichtigung von Schreib- bzw. Rechenfehlern ist von der bescheiderlassenden Behörde bzw. vom erkennenden Verwaltungsgericht vorzunehmen. Im gegenständlichen Antrag wäre das BFA zur Entscheidung über den Antrag somit zuständig. In den gegenständlichen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren ging die belangte Behörde von der in diesen Verfahren vorgebrachten Identität der Beschwerdeführerin aus, die diese auch durch Dokumente belegen konnte. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Änderung der persönlichen Daten, dem auch keinerlei Beweismittel beigefügt waren, hat die belangte Behörde daher abgewiesen. Das BFA begründete diese Abweisung dahingehend, dass weder Beweismittel noch eine offenkundige Unrichtigkeit oder ein auf einem Versehen beruhender berichtigungsfähiger Schreibfehler im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes vorliegen würde. Aus einer Gesamtschau des Antrages der Beschwerdeführerin geht jedoch hervor, dass diese keine offenkundige Unrichtigkeit oder einen auf einem Versehen beruhenden berichtigungsfähigen Schreibfehler im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes berichtigen lassen möchte. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Änderung ihrer Personaldaten, womit dieser Antrag auch nicht den Bestimmungen des § 62 Abs. 4 AVG zugänglich gewesen ist und dieser rechtsrichtig von der belangten Behörde zurückzuweisen bzw. ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen gewesen wäre.Aus einer Gesamtschau des Antrages der Beschwerdeführerin geht jedoch hervor, dass diese keine offenkundige Unrichtigkeit oder einen auf einem Versehen beruhenden berichtigungsfähigen Schreibfehler im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes berichtigen lassen möchte. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Änderung ihrer Personaldaten, womit dieser Antrag auch nicht den Bestimmungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG zugänglich gewesen ist und dieser rechtsrichtig von der belangten Behörde zurückzuweisen bzw. ein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen gewesen wäre. Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. § 28 Abs. 5 VwGVG stellt einen eigenen Tatbestand dar, welcher das Gericht ermächtigt, angefochtene Bescheide durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG).Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG stellt einen eigenen Tatbestand dar, welcher das Gericht ermächtigt, angefochtene Bescheide durch Erkenntnis zu beheben vergleiche Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG). Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus:Bei einer Aufhebung gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu Paragraph 28,); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66, [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus: "Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".)"Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".) Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH vom 03.12.2020, Ra 2020/19/0275 oder vom 05.11.2020, Ra 2020/10/0060) einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt (vgl. VwGH 25.9.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (vgl. VwGH 21.2.2013, 2011/06/0161).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche unter vielen VwGH vom 03.12.2020, Ra 2020/19/0275 oder vom 05.11.2020, Ra 2020/10/0060) einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt vergleiche VwGH 25.9.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides vergleiche VwGH 21.2.2013, 2011/06/0161). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin eine Änderung ihrer Personaldaten beantragt und nicht die Richtigstellung eines offenkundigen Schreibfehlers. Die belangte Behörde hat daher den gegenständlichen Bescheid aufgrund einer falschen Rechtsgrundlage erlassen. Dies resultierte aus einem mangelhaftes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde, die ohne die Einholung von Beweismittel den gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, ohne deren eigentlichen Antragsgegenstand, nämlich die Änderung ihrer Personendaten zu überprüfen. Wie der Verfassungsgerichtshof aber mit Erkenntnis VfSlg 17.379/2004 bzw. bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 5379/1966 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochen hat, darf durch die Berichtigung der materielle Inhalt des berichtigten Bescheides nicht geändert werden.Wie der Verfassungsgerichtshof aber mit Erkenntnis VfSlg 17.379 aus 2004, bzw. bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 5379 aus 1966, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochen hat, darf durch die Berichtigung der materielle Inhalt des berichtigten Bescheides nicht geändert werden. Ein Antrag auf Änderung der Personaldaten ist jedenfalls materiell-rechtlich zu entscheiden und nicht als eine Berichtigung der Entscheidung zu deuten. Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben, zumal die Beschwerdeführerin tatsächlich die Änderung ihrer Personaldaten begehrte.Ein Antrag auf Änderung der Personaldaten ist jedenfalls materiell-rechtlich zu entscheiden und nicht als eine Berichtigung der Entscheidung zu deuten. Der angefochtene Bescheid war daher gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos zu beheben, zumal die Beschwerdeführerin tatsächlich die Änderung ihrer Personaldaten begehrte. Es war sohin festzustellen, dass das Vorgehen der belangten Behörde durch § 62 Abs. 4 AVG nicht gedeckt war.Es war sohin festzustellen, dass das Vorgehen der belangten Behörde durch Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht gedeckt war. Sollte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen, dass die Zuständigkeit nicht gegeben sei, zumal die Beschwerdeführerin angab, dass sie eine Aufenthaltsberechtigungskarte beim Magistrat XXXX beantragt habe und man dort einen geprüften Nachweis brauche, dass der Name XXXX ihr richtiger Mädchenname sei, wird im weiteren Rechtsweg auch zu prüfen sein, ob die belangte Behörde den Antrag gem. § 6 AVG an die zuständige Magistratsabteilung des Magistrats XXXX als zuständige Behörde weiterleiten und die BF somit an diese Behörde verwiesen werden könnte.Sollte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen, dass die Zuständigkeit nicht gegeben sei, zumal die Beschwerdeführerin angab, dass sie eine Aufenthaltsberechtigungskarte beim Magistrat römisch 40 beantragt habe und man dort einen geprüften Nachweis brauche, dass der Name römisch 40 ihr richtiger Mädchenname sei, wird im weiteren Rechtsweg auch zu prüfen sein, ob die belangte Behörde den Antrag gem. Paragraph 6, AVG an die zuständige Magistratsabteilung des Magistrats römisch 40 als zuständige Behörde weiterleiten und die BF somit an diese Behörde verwiesen werden könnte. Überdies findet sich der nunmehr genannte Mädchenname der BF in den von ihr vorgelegten und aus der Sicht des Gerichtes unbedenklichen irakischen Personaldokumenten. Die irakische Konsularbehörde stellt zudem in einer zusätzlichen Bescheinigung den Namenssachverhalt ausreichend klar. Es entspricht auch amtsbekannten der Lebenserfahrung im Irak, dass Ehefrauen nach der Heirat ihren ursprünglichen Mädchennamen im täglichen Leben wie auch in den öffentlichen Urkunden weiterhin führen. Dies ist auch im westlichen Europa eine nicht ungewöhnliche Vorgehensweise. Dass die BF bei ihrer Einreise den Familiennamen ihres damaligen aber nicht mit eingereisten Ehemannes verwendete, weil sie nach ihren eigenen Angaben Sorge hatte, dass ihr aufgrund der unterschiedlichen Familiennamen die ebenfalls mit eingereisten minderjährigen Kinder weggenommen werden könnten, erscheint aus heutiger Sicht allgemein verständlich. Bei richtiger Auswahl der Verfahrensart (siehe oben) wären auf Seiten des Gerichts auch keine Bedenken gewesen, die Klarstellung des Familiennamens auf den nunmehr gewünschten Namen zu bestätigen. 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W177.2281775.1.00

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