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{'item': 'W189 2217801-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2024 GeschäftszahlW189 2217801-3 Spruch, W189 2217801-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G

  1. Er legte einen Versicherungsdatenauszug sowie bezüglich seiner drei jüngeren Kinder Identitätsdokumente in Kopie vor.
  2. Am 06.07.2023 stellte der BF aus der Strafhaft heraus beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G

  1. Er legte einen Versicherungsdatenauszug sowie bezüglich seiner drei jüngeren Kinder Identitätsdokumente in Kopie vor.
  2. Am 02.02.2024 wurde der BF in Anwesenheit seiner nunmehrigen Freundin als Vertrauensperson vom BFA zu diesem Antrag niederschriftlich einvernommen. Er gab auf Befragung an, dass er sich in keiner Lebensgemeinschaft befinde. Von seiner ehemaligen Lebensgefährtin, mit der er drei minderjährige Kinder habe, sei er seit August 2018 getrennt. Er wisse nicht, wo sie sich aufhalte. Aus einer vorgehenden Beziehung habe er ein weiteres Kind. Derzeit habe er eine Freundin, mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Sie hätten sich im Juni 2022 während eines Haftausganges kennengelernt. Wenn er Ausgang habe, übernachte er entweder bei seiner Mutter oder bei seiner Freundin. Seine Mutter habe die alleinige Obsorge über seine drei jüngeren Kinder. Die Obsorge sei ihm zur Gänze entzogen worden. Die 2012, 2013 und 2018 geborenen Kinder würden im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern leben. Seine 2007 geborene Tochter aus seiner ersten Beziehung lebe bei deren Mutter, die die alleinige Obsorge innehabe. Der BF leiste keine Unterhaltszahlungen an seine Kinder. Seit er in Haft sei, habe er seine drei bei seiner Mutter wohnhaften Kinder nur gesehen, wenn er Ausgang gehabt habe. Er habe seit ca. anderthalb Jahren achtmal pro Quartal Ausgang. Wenn er Ausgang habe, besuche er diese drei Kinder bei seiner Mutter. Seine älteste Tochter habe er immer nur zwei- bis dreimal pro Jahre gesehen, und zwar zuletzt
  3. Ansonsten habe er in Österreich seine Eltern und zwei Schwestern. Auf Nachfrage habe sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2020 in seinem Privat- und Familienleben nichts geändert, außer, dass seine drei jüngeren Kinder damals noch bei deren Mutter, nunmehr aber bei deren Großmutter, seiner Mutter, leben würden. Der BF habe seit der Aberkennung seines Asylstatus bei mehreren Firmen mehrere Monate und teils geringfügig gearbeitet. Er habe sonst keinen Deutschkurs besucht und keine Ausbildung gemacht. Er habe früher durch seine Arbeit für seinen Unterhalt gesorgt, nun sei er in Haft. Er sei nicht Mitglied in einem Verein und nicht ehrenamtlich tätig. Der BF wolle noch sagen, dass er seine Fehler bereute und falsche Dinge getan habe, weil er seine Kinder aufgrund der familiären Probleme mit seiner damaligen Frau nicht sehen habe können. Wenn er eine zweite Chance bekommen würde, würde er sie nützen und sich ein neues Leben aufbauen. Der BF legte im Rahmen der Einvernahme einen Obsorgebeschluss vom 29.04.2022 bezüglich seiner drei jüngeren Kinder vor, wonach diesem die im Oktober 2021 übertragene Obsorge zur Gänze wieder entzogen und der väterlichen Großmutter der Kinder alleinig übertragen wurde.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asyl

G 2005 zurückgewiesen.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G 2005 zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2021 keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei, zumal der BF einen Gutteil der seither vergangenen Zeit in Strafhaft verbracht habe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde und monierte nach Wiederholung des Verfahrensganges, dass es sich beim Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2021 nicht um die maßgebliche Vergleichsentscheidung handle, die seither vergangene Zeit in Hinblick auf die Aufenthaltsdauer zu berücksichtigen sei, zumal der BF auf Grund seiner Strafhaft zum Aufenthalt in Österreich „gezwungen“ sei, und der BF desweiteren als Freigänger arbeitstätig und versichert sei. Letztlich liege auch in Bezug auf die drei jüngsten Kinder des BF eine Änderung des Sachverhaltes vor, da die Kindesmutter das Bundesgebiet verlassen habe und die Obsorge nunmehr bei der Mutter des BF liege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt) Der BF ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er ist spätestens im April 2004 mit seiner Familie illegal nach Österreich eingereist und seinem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.09.2004 stattgegeben und ihm durch Erstreckung Asyl gewährt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2021 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt und unter einem eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot gegen ihn ausgesprochen. Der BF wurde in Österreich siebenmal strafgerichtlich verurteilt:
  3. Am 23.11.2011 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Graz wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
  4. Am 23.11.2011 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Graz wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
  5. Am 12.09.2012 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Graz wegen §§ 15, 146 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
  6. Am 12.09.2012 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Graz wegen Paragraphen 15, 146, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
  7. Am 17.04.2013 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Graz wegen § 198 Abs. 1 StGB, 146 StGB und §§ 107 Abs. 1, 107 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wovon sechs Monate bedingt nachgesehen wurden.
  8. Am 17.04.2013 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Graz wegen Paragraph 198, Absatz eins, StGB, 146 StGB und Paragraphen 107, Absatz eins, 107, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wovon sechs Monate bedingt nachgesehen wurden.
  9. Am 19.04.2017 wurde er vom Bezirksgericht Graz-Ost wegen § 198 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Wochen verurteilt.
  10. Am 19.04.2017 wurde er vom Bezirksgericht Graz-Ost wegen Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Wochen verurteilt.
  11. Am 11.11.2019 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 1 Z 2, 130 Abs. 1 erster Fall, 130 Abs. 1 zweiter Fall, 130 Abs. 2 erster Fall, 130 Abs. 2 zweiter Fall, teils verbunden mit § 15 und § 12 dritter Fall StGB, sowie §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon 14 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
  12. Am 11.11.2019 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Absatz eins, Ziffer 2, 130, Absatz eins, erster Fall, 130 Absatz eins, zweiter Fall, 130 Absatz 2, erster Fall, 130 Absatz 2, zweiter Fall, teils verbunden mit Paragraph 15 und Paragraph 12, dritter Fall StGB, sowie Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon 14 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
  13. Am 02.07.2020 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Graz wegen §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 erster Fall, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, wegen §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB sowie wegen §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
  14. Am 02.07.2020 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Graz wegen Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, erster Fall, 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB, wegen Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB sowie wegen Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
  15. Am 08.09.2021 wurde er vom Bezirksgericht Graz-Ost wegen § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt.
  16. Am 08.09.2021 wurde er vom Bezirksgericht Graz-Ost wegen Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt. Der BF hat in Österreich aus zwei früheren Beziehungen vier Kinder, für die er keine Alimente zahlt. Für seine 2007 geborene älteste Tochter aus seiner ersten Beziehung hat die Kindesmutter seit Geburt an die alleinige Obsorge und der BF hatte bis 2021 zwei- bis dreimal jährlich Kontakt zu ihr. Für seine drei jüngeren, 2012, 2013 und 2018 geborenen Kinder aus seiner zweiten Beziehung hatte bis zum Oktober 2021 ebenso deren Kindesmutter die alleinige Obsorge inne. Der BF hatte bis dahin durch Besuche in den Schulferien Kontakt zu ihnen. Mit Oktober 2021 wurde der Kindesmutter die Obsorge entzogen und der BF mit der alleinigen Obsorge betraut, da die Kindesmutter die drei Kinder im Mai 2021 zu ihm und seinen Eltern brachte und seither unbekannten Aufenthaltes ist. Nach der Inhaftierung des BF im November 2021 zur Verbüßung seiner Strafhaft wurde im April 2022 die Obsorge wiederum dem BF entzogen und seiner Mutter übertragen. Der BF besucht seine Kinder derzeit während seiner Freigänge aus der Haft. Er hat zudem seit Juni 2022 eine Freundin. Im Übrigen ergaben sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2021 keine Änderungen in den Lebensumständen des BF in Österreich.
  17. Beweiswürdigung Die Staatsbürgerschaft des BF, seine Einreise sowie die Zuerkennung und folgende Aberkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich aus den Akten zu den Vorverfahren des BF. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF folgen aus einem Strafregisterauszug. Die Feststellungen zu den Beziehungen des BF, seinen Kindern und der jeweiligen Obsorge bzw. deren Übertragung beruhen auf den Ausführungen des BF selbst sowie dem von ihm vorgelegten pflegschaftsgerichtlichen Beschluss vom 29.04.
  18. Seine Inhaftierung folgt aus einem Auszug aus dem Melderegister. Der BF behauptete im gegenständlichen Verfahren keine sonstigen Änderungen in seinen Lebensumständen, zumal er sich bereits seit November 2021 in Strafhaft befindet.
  19. Rechtliche Beurteilung Zum Spruchteil A) 3.
  20. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.
  21. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Der maßgebliche Vergleichszeitpunkt für den gegenständlichen Antrag ist das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2021, mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde und eine Rückkehrentscheidung mitsamt Einreiseverbot gegen ihn erlassen wurde. Wenn in der gegenständlichen Beschwerde eine gegenteilige Ansicht vertreten wird, weil in jenem Erkenntnis nicht ausdrücklich über § 55 AsylG 2005 abgesprochen wurde, so übersieht der BF, dass (auch) im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu erfolgen hat und gegebenfalls – d.h. wenn die persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen – amtswegig ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, was jedoch im Bezugserkenntnis verneint wurde.Der maßgebliche Vergleichszeitpunkt für den gegenständlichen Antrag ist das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2021, mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde und eine Rückkehrentscheidung mitsamt Einreiseverbot gegen ihn erlassen wurde. Wenn in der gegenständlichen Beschwerde eine gegenteilige Ansicht vertreten wird, weil in jenem Erkenntnis nicht ausdrücklich über Paragraph 55, AsylG 2005 abgesprochen wurde, so übersieht der BF, dass (auch) im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erfolgen hat und gegebenfalls – d.h. wenn die persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen – amtswegig ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre, was jedoch im Bezugserkenntnis verneint wurde. Dem BFA ist darin zuzustimmen, dass seit diesem Erkenntnis keine maßgebliche Änderung im Sachverhalt, d.h. im Privat- und Familienleben des BF, eingetreten ist. Der BF machte abseits seiner familiären Verhältnisse nichts Derartiges geltend und auch die seither vergangene Zeitdauer mag für sich alleine noch keine Änderung der Umstände bewirken, zumal sich der BF seit November 2021 in Strafhaft befindet. Der BF stützt sich letztlich nur auf seine Beziehung zu seinen drei jüngeren Kindern, für welche im Zeitpunkt des Bezugserkenntnisses die Kindesmutter die alleinige Obsorge hatte. Bereits im darauffolgenden Monat übergab diese die Kinder dem BF und seinen Großeltern und ist seither unbekannten Aufenthaltes. Zunächst wurde daraufhin im Oktober 2021 dem BF die alleinige Obsorge übertragen, nachdem er jedoch im November 2021 in Strafhaft genommen wurde, wiederum mit Beschluss vom April 2022 seine Mutter – der Großmutter der Kinder – mit der alleinigen Obsorge betraut. Begründend wird im letztgenannten Beschluss festgehalten, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung samt achtjährigem Einreiseverbot eine Beibehaltung der alleinigen Obsorge beim BF eine Kindeswohlgefährdung erwarten ließe, wobei der BF auch keine Einwände gegen die Übertragung der Obsorge auf seine Mutter geltend machte. Der BF hatte somit zwischen Mai 2021 und November 2021 die Kinder aus seiner zweiten Beziehung gemeinsam mit seinen Großeltern in Obhut, erhielt kurzzeitig auch die Obsorge, verlor diese aber anschließend aufgrund seiner Inhaftierung und seiner Ausreiseverpflichtung wieder. Damit hat sich aber insgesamt betrachtet auch hier keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ergeben. Diese drei Kinder des BF befanden sich nämlich zum Zeitpunkt des Bezugserkenntnisses im April 2021 nicht in der Obsorge des BF und sie befinden sich auch im gegenständlichen Verfahren nicht in seiner Obsorge. Er hatte zum damaligen Zeitpunkt Besuchskontakt zu diesen Kindern und hat diesen auch derzeit. Der bloße Umstand, dass die Kindesmutter seither unbekannten Aufenthaltes ist, kann somit in Bezug auf den BF keine derartige Veränderung des Sachverhaltes bewirken, dass eine Neubeurteilung aus Sicht des Art. 8 EMRK geboten wäre. Zu betonen ist dabei auch, dass die Kinder des BF durch dessen Eltern im Bundesgebiet weiterhin über Anknüpfungspunkte verfügen, denen bereits jetzt die Obsorge zukommt.Dem BFA ist darin zuzustimmen, dass seit diesem Erkenntnis keine maßgebliche Änderung im Sachverhalt, d.h. im Privat- und Familienleben des BF, eingetreten ist. Der BF machte abseits seiner familiären Verhältnisse nichts Derartiges geltend und auch die seither vergangene Zeitdauer mag für sich alleine noch keine Änderung der Umstände bewirken, zumal sich der BF seit November 2021 in Strafhaft befindet. Der BF stützt sich letztlich nur auf seine Beziehung zu seinen drei jüngeren Kindern, für welche im Zeitpunkt des Bezugserkenntnisses die Kindesmutter die alleinige Obsorge hatte. Bereits im darauffolgenden Monat übergab diese die Kinder dem BF und seinen Großeltern und ist seither unbekannten Aufenthaltes. Zunächst wurde daraufhin im Oktober 2021 dem BF die alleinige Obsorge übertragen, nachdem er jedoch im November 2021 in Strafhaft genommen wurde, wiederum mit Beschluss vom April 2022 seine Mutter – der Großmutter der Kinder – mit der alleinigen Obsorge betraut. Begründend wird im letztgenannten Beschluss festgehalten, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung samt achtjährigem Einreiseverbot eine Beibehaltung der alleinigen Obsorge beim BF eine Kindeswohlgefährdung erwarten ließe, wobei der BF auch keine Einwände gegen die Übertragung der Obsorge auf seine Mutter geltend machte. Der BF hatte somit zwischen Mai 2021 und November 2021 die Kinder aus seiner zweiten Beziehung gemeinsam mit seinen Großeltern in Obhut, erhielt kurzzeitig auch die Obsorge, verlor diese aber anschließend aufgrund seiner Inhaftierung und seiner Ausreiseverpflichtung wieder. Damit hat sich aber insgesamt betrachtet auch hier keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ergeben. Diese drei Kinder des BF befanden sich nämlich zum Zeitpunkt des Bezugserkenntnisses im April 2021 nicht in der Obsorge des BF und sie befinden sich auch im gegenständlichen Verfahren nicht in seiner Obsorge. Er hatte zum damaligen Zeitpunkt Besuchskontakt zu diesen Kindern und hat diesen auch derzeit. Der bloße Umstand, dass die Kindesmutter seither unbekannten Aufenthaltes ist, kann somit in Bezug auf den BF keine derartige Veränderung des Sachverhaltes bewirken, dass eine Neubeurteilung aus Sicht des Artikel 8, EMRK geboten wäre. Zu betonen ist dabei auch, dass die Kinder des BF durch dessen Eltern im Bundesgebiet weiterhin über Anknüpfungspunkte verfügen, denen bereits jetzt die Obsorge zukommt. Da sich somit keine Änderung des wesentlichen Sachverhaltes ergeben hat, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen. 3.
  22. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem dem BF Parteiengehör gewährt wurde, erhoben und ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Auch wird in der Beschwerde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet respektive die Beweiswürdigung der Behörde substantiiert bestritten und ist die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig. 3.
  23. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem dem BF Parteiengehör gewährt wurde, erhoben und ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Auch wird in der Beschwerde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet respektive die Beweiswürdigung der Behörde substantiiert bestritten und ist die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W189.2217801.3.00

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