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{'item': 'W189 2278678-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2024 GeschäftszahlW189 2278678-1 Spruch, W189 2278678-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2023, Zl. 1321485902-222662015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2023, Zl. 1321485902-222662015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 25.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 28.08.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass es in Somalia keine Arbeit gebe, weshalb er aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen sei. Die Al Shabaab habe andere Somali getötet. Im Falle einer Rückkehr habe der BF Angst vor der Al Shabaab.
  2. In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 12.05.2023 führte der BF in freier Erzählung zu seinem Fluchtgrund aus, dass die Al Shabaab seine Eltern immer wieder aufgefordert habe, den BF und seine Brüder an sie zu übergeben. Der BF und seine Freunde seien immer wieder von der Al Shabaab angesprochen worden, dass sie zu ihnen kommen sollten, aber sie hätten dies verneint. Die Al Shabaab habe die Eltern des BF immer wieder unter Druck gesetzt, dass er sich ihnen doch anschließen sollte. Seine Eltern hätten dies verneint. Dadurch sei es dazu gekommen, dass die Al Shabaab von seinen Eltern mehr Geld verlangt habe, als von anderen Familien. Seine Eltern hätten den Kontakt zu seinem Onkel mütterlicherseits gesucht, welcher in Dubai lebe, und ihm alles erzählt. Entweder er müsse zur Al Shabaab oder sie würden ihnen ihre Felder enteignen. Sein Onkel habe einen Bekannten in Awdheegle gebeten, dass sich der BF dort verstecken habe können. Er habe sich im hinteren Teil eines Gemüsetransporters versteckt und dieser Bekannte habe ihn dann nach Mogadischu gebracht. Die Al Shabaab habe den BF angerufen und gesagt, dass er zu ihnen ins Trainingslager kommen sollte. Er habe ihnen mitgeteilt, dass er ein Sportler sei und er das nicht wolle. Sie hätten von ihm verlangt, dass er mit dem Sport aufhören und mit ihnen mitkämpfen solle. Entweder er schließe sich ihnen an oder er sei ihr Feind. Eines Tages, als der BF und ein Freund am Weg zu einem Fußballspiel gewesen seien, seien sie von Mitgliedern der Al Shabaab aufgehalten und aufgefordert worden stehenzubleiben. Sein Freund sei weggerannt und dadurch von einem Mitglied verletzt worden. Der BF habe zum Glück entkommen können. Sie hätten ihn nicht nur in Mubaarak und Afgooye, sondern auch in Mogadischu kontaktiert. Sie hätten zu ihm, als er in Mogadischu gewesen sei, gemeint, dass er verfolgt oder getötet werde, wenn er zurückkomme. Am Ende hätten sie durch die Al Shabaab ihre Felder, ihre Existenz und der BF seinen Vater und seine Heimat verloren.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 17.08.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
  4. Mit Bescheid des BFA vom 17.08.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
  5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte.
  6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem dem Hauptclan der Rahanweyn zugehörigen Clan der Begedi an. Er stammt aus der in der Region Lower Shabelle gelegenen Kleinstadt Mubaarak, verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung und hat mit seinen Eltern und Geschwistern am eigenen Hof von der eigenen, großen Landwirtschaft gelebt. Er hat außerdem Handys und Computer repariert und in einem professionellen Fußballverein gespielt. Seine Familie ist dort immer noch aufhältig und der BF hat Kontakt zu ihr. Entgegen dem Vorbringen des BF waren weder er noch seine Familie von der Al Shabaab bedroht. Der BF wurde in Somalia auch nicht aufgrund seiner Clanzugehörigkeit von der Möglichkeit der Bildung, der Teilnahme am Erwerbsleben oder der Gesellschaft an sich ausgeschlossen.
  8. Beweiswürdigung: Die Identität des BF steht mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht fest. Zumal der BF aber zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt, kann ihm in seinen Angaben zu seiner Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit, seiner örtlichen Herkunft, seinen familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie seiner Schulbildung gefolgt werden. Der BF behauptete zwar, dass sein Vater verstorben und seine Familie inzwischen nach Kenia geflohen sei, doch stellte er dies ausschließlich in Zusammenhang mit seinen eigenen Fluchtgründen über eine Bedrohung durch die Al Shabaab, welche jedoch gänzlich unglaubhaft sind, weshalb im Umkehrschluss davon auszugehen ist, dass seine Familie immer noch in seinem Heimatort lebt. Der BF gab stets an, mit seiner Familie in Kontakt zu stehen. Zu seinen Ausreisegründen gab der BF in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch zu Protokoll, aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein, weil es in Somalia keine Arbeit gebe. Auch im sonstigen Verlauf dieser Erstbefragung erwähnte der BF mehrmals, zu Erwerbszwecken nach Österreich gekommen zu sein (AS 9 ff). Die darauf folgende Erzählung des BF in der Einvernahme durch das BFA, wonach er und seine Familie von der Al Shabaab bedroht gewesen seien, die Gruppierung ihn zwangsrekrutieren habe wollen, die abzuliefernden Abgaben erheblich erhöht, seinen Vater umgebracht und seine Familie enteignet habe, steht im eklatanten Widerspruch hierzu. Es ist schon daraus offenkundig, dass der BF im Zuge des gegenständlichen Verfahrens einen Fluchtgrund als bloßes gedankliches Konstrukt ersann. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Vorhalt dieses Widerspruchs erstmals geäußerte Rechtfertigung des BF, dass er nie gesagt habe, Somalia aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben und die Erstbefragung auf Arabisch durchgeführt worden sei, weshalb man ihn nicht verstanden habe (Verhandlungsprotokoll S. 10), ist als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren, hat der BF doch in der Erstbefragung angegeben, den Dolmetscher zu verstehen und auch die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt. Zwar gab er in der Einvernahme durch das BFA an, dass er bei der Rückübersetzung nicht alles verstanden habe und besserte er seinen Personenstand und das Alter seiner Mutter aus, doch machte er im Übrigen keine Fehler im Protokoll geltend (AS 72) und bestätigte dies auch nochmals zu Beginn der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 4). Ebenso gab er in der mündlichen Verhandlung an, in Somalia zwölf Jahre lang die Schule besucht zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 5), wodurch er ausreichende Arabischkenntnisse erlangt haben muss, weshalb auch von daher nicht auf – jedenfalls derart grobe – Verständigungsschwierigkeiten zu schließen wäre. Es ist nämlich auch nicht einzusehen, dass der BF einer Befragung auf Arabisch zugestimmt hätte, wenn er diese Sprache nicht beherrschen würde. Letztlich ist nicht ersichtlich, weshalb im Protokoll der Erstbefragung mehrmals niedergeschrieben worden wäre, dass er aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen sei, wenn der BF dies zu keinem Zeitpunkt erwähnt hätte, wäre dies doch nicht auf bloße Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen, sondern würde dies eine absichtliche und wissentliche falsche Protokollierung unterstellen (vgl. dazu schließlich auch Verhandlungsprotokoll S. 10: „Ich weiß nicht was alles auf arabisch gefragt wurde. Ich kann mich nicht mal erinnern, ob er mich nach meinen Fluchtgrund gefragt hat. Er hat das einfach so protokollieren lassen.“). Dafür fehlt aber jeglicher Anhaltspunkt. Anzumerken ist, dass der BF keine derartige Rüge in der gegenständlichen Beschwerde vorgenommen hatte, obwohl seine Angaben in der Erstbefragung in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden.Zu seinen Ausreisegründen gab der BF in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch zu Protokoll, aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein, weil es in Somalia keine Arbeit gebe. Auch im sonstigen Verlauf dieser Erstbefragung erwähnte der BF mehrmals, zu Erwerbszwecken nach Österreich gekommen zu sein (AS 9 ff). Die darauf folgende Erzählung des BF in der Einvernahme durch das BFA, wonach er und seine Familie von der Al Shabaab bedroht gewesen seien, die Gruppierung ihn zwangsrekrutieren habe wollen, die abzuliefernden Abgaben erheblich erhöht, seinen Vater umgebracht und seine Familie enteignet habe, steht im eklatanten Widerspruch hierzu. Es ist schon daraus offenkundig, dass der BF im Zuge des gegenständlichen Verfahrens einen Fluchtgrund als bloßes gedankliches Konstrukt ersann. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Vorhalt dieses Widerspruchs erstmals geäußerte Rechtfertigung des BF, dass er nie gesagt habe, Somalia aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben und die Erstbefragung auf Arabisch durchgeführt worden sei, weshalb man ihn nicht verstanden habe (Verhandlungsprotokoll S. 10), ist als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren, hat der BF doch in der Erstbefragung angegeben, den Dolmetscher zu verstehen und auch die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt. Zwar gab er in der Einvernahme durch das BFA an, dass er bei der Rückübersetzung nicht alles verstanden habe und besserte er seinen Personenstand und das Alter seiner Mutter aus, doch machte er im Übrigen keine Fehler im Protokoll geltend (AS 72) und bestätigte dies auch nochmals zu Beginn der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 4). Ebenso gab er in der mündlichen Verhandlung an, in Somalia zwölf Jahre lang die Schule besucht zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 5), wodurch er ausreichende Arabischkenntnisse erlangt haben muss, weshalb auch von daher nicht auf – jedenfalls derart grobe – Verständigungsschwierigkeiten zu schließen wäre. Es ist nämlich auch nicht einzusehen, dass der BF einer Befragung auf Arabisch zugestimmt hätte, wenn er diese Sprache nicht beherrschen würde. Letztlich ist nicht ersichtlich, weshalb im Protokoll der Erstbefragung mehrmals niedergeschrieben worden wäre, dass er aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen sei, wenn der BF dies zu keinem Zeitpunkt erwähnt hätte, wäre dies doch nicht auf bloße Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen, sondern würde dies eine absichtliche und wissentliche falsche Protokollierung unterstellen vergleiche dazu schließlich auch Verhandlungsprotokoll S. 10: „Ich weiß nicht was alles auf arabisch gefragt wurde. Ich kann mich nicht mal erinnern, ob er mich nach meinen Fluchtgrund gefragt hat. Er hat das einfach so protokollieren lassen.“). Dafür fehlt aber jeglicher Anhaltspunkt. Anzumerken ist, dass der BF keine derartige Rüge in der gegenständlichen Beschwerde vorgenommen hatte, obwohl seine Angaben in der Erstbefragung in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden. Aber auch unabhängig davon waren die in der Einvernahme dargelegten Fluchtgründe des BF, wonach zum einen seine Familie mit überhöhten Abgabenforderungen konfrontiert und zum anderen er selbst von einer Zwangsrekrutierung bedroht gewesen seien, aufgrund erheblicher Widersprüche sowie Unplausibilitäten nicht glaubhaft. Dem BF gelang es weder in der Einvernahme noch in der mündlichen Verhandlung diese Gründe stringent, chronologisch verständlich und logisch nachvollziehbar darzulegen, sodass bis zuletzt unklar blieb, welche Ereignisse wann aus welchen Gründen geschehen wären. So meinte er in der Einvernahme zunächst, dass die Al Shabaab aufgrund der guten Landwirtschaft der Familie überhöhte Abgabenforderungen an seinen Vater gestellt habe und widrigenfalls mit einer Enteignung gedroht habe. Da sein Vater nicht zahlen habe können und sich geweigert habe, mit der Al Shabaab mitzukommen, sei er von Mitgliedern dieser Gruppierung auf seiner Landwirtschaft erschossen worden (AS 75 f). Im weiteren Verlauf der Einvernahme brachte der BF aber im Widerspruch dazu vor, dass die Al Shabaab deshalb im Vergleich zu den anderen Familien überhöhte Abgabenforderungen an seine Familie gestellt habe, weil sie sich einer Rekrutierung des BF und seiner Brüder verweigert hätten (AS 79). Gleichzeitig meinte der BF, dass nicht nur er, sondern auch seine Freunde, die immer wieder von der Al Shabaab aufgefordert worden seien, sich ihnen anzuschließen, dies verweigert hätten (AS 79), sodass nicht nachzuvollziehen ist, weshalb die Al Shabaab nur die Abgaben der Familie des BF erhöht hätte, nicht aber jene der anderen Familien, deren Söhne sich ebenso einer Rekrutierung widersetzt hätten. Der BF sagte sodann in der Einvernahme erst aus, dass er sich zum Zeitpunkt des Ablebens seines Vaters wegen eines Fußballturniers in Afgooye aufgehalten habe und er aus Angst sofort nach Mogadischu geflohen sei (AS 76). Dann erzählte er aber im gänzlichen Widerspruch und ohne sinnvollen Zusammenhang, dass seine Familie mit seinem in Dubai wohnhaften Onkel ausgemacht habe, dass der BF aus Mubaarak nach Awdheegle – eine am Weg nach Afgooye gelegene Kleinstadt – gebracht werde, um sich dort zu verstecken, da die Al Shabaab ihn rekrutieren oder widrigenfalls die Familie enteignen wolle. Dieser Bekannte habe ihn dann anschließend nach Mogadischu gebracht (AS 79). In der mündlichen Verhandlung gab der BF schließlich eine dritte Variante zu Protokoll, wonach seine Familie in der Früh mit dem Onkel telefoniert und ausgemacht habe, den BF zu verstecken, und er am Nachmittag gemeinsam mit einem Freund am Weg zu einem Fußballmatch von einem Mitglied der Al Shabaab angehalten worden sei. Als dieser eine Pistole gezogen habe, sei er weggerannt und anschließend habe seine Familie ihn durch einen Bekannten des Onkels nach Awdheegle und anschließend nach Mogadischu gebracht (Verhandlungsprotokoll S. 5 f). Einen derartigen Vorfall hatte der BF zwar – wiederum ohne jeglichen logischen und chronologischen Zusammenhang – auch in der Einvernahme behauptet, dort aber im nochmaligen Widerspruch angegeben, dass sie nicht von einem, sondern von mehreren Mitgliedern der Al Shabaab aufgehalten worden seien (AS 79). Ebenso meinte er dort nur, dass sein Freund bei diesem Vorfall von der Al Shabaab verletzt worden sei, wohingegen er in der mündlichen Verhandlung aussagte, dass dieser getötet worden sei. Neben diesen inhaltlichen Widersprüchen und Unplausibilitäten verstrickte sich der BF auch zu sämtlichen Zeitangaben und chronologischen Abfolgen in Widersprüche. In der Einvernahme sagte er aus, dass sein Vater Ende 2021 von der Al Shabaab erschossen worden sei und der BF selbst „sofort“ nach Mogadischu geflohen sei sowie am 02.03.2022 Somalia Richtung Türkei verlassen habe. Seine Familie sei nach dem Tod seines Vaters nach Afgooye geflohen und sein Bruder wiederum sei im April 2022 weiter nach Mogadischu gegangen und anschließend nach Kenia ausgereist (AS 76 bis 78). In der mündlichen Verhandlung hingegen konnte sich der BF völlig unplausibel zunächst nicht mehr daran erinnern, wann sein Vater verstorben sei, um dies dann nach mehrfachen Aufforderungen und Vorhalten vage auf den Zeitraum Jänner oder Februar 2022 einzuschränken (Verhandlungsprotokoll S. 8). Der BF selbst habe im weiteren Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben ebenso erst am 23.02.2022 Mubaarak in Richtung Mogadischu verlassen (Verhandlungsprotokoll S. 5). Sein Bruder sei – nochmals widersprüchlich – bereits vor ihm im Jänner oder Februar 2022 aus Somalia ausgereist und seine Familie wiederum sei – ebenso widersprüchlich – erst nach der Ausreise des BF von Mubaarak nach Afgooye gegangen (Verhandlungsprotokoll S. 7). Wie es zu all diesen Widersprüchen kam, vermochte der BF nicht zu erklären, sondern redete sich letztlich erneut darauf hinaus, dass der Dolmetscher – nunmehr jener in der Einvernahme – ihn falsch verstanden habe (Verhandlungsprotokoll S. 11). Augenscheinlich handelt es sich auch dabei um eine Schutzbehauptung, zumal der BF wiederum auch die Richtigkeit des Protokolls der Einvernahme nach einer Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt hatte und er auch danach – etwa in der gegenständlichen Beschwerde – keine Protokollrüge geltend machte. Ohne auf weitere Unstimmigkeiten im Vorbringen des BF eingehen zu müssen, erschließt bereits aus diesen Erwägungen ohne jegliche Zweifel, dass der – im Übrigen für somalische Verhältnisse überdurchschnittlich gebildete – BF und seine Familie nicht von der Al Shabaab bedroht waren und er demgemäß nicht aus diesen Gründen aus Somalia ausreiste. Im Übrigen brachte der BF in der Einvernahme nur vage vor, dass sein Clan in seinem Heimatort unterdrückt gewesen sei. Zwar hätten sie dort die Mehrheit gestellt, doch hätten die dort ebenso ansässigen Angehörigen des Clans der Habr Gedir mit der Al Shabaab zusammengearbeitet und so die Begedi unterdrückt. Einen konkreten Vorfall konnte der BF jedoch nicht angeben (AS 77). Zum Schluss der mündlichen Verhandlung gab der BF dann zu Protokoll, dass er außer der oben gewürdigten Bedrohung durch die Al Shabaab keine sonstigen Probleme in Somalia gehabt habe und das Leben bis dahin „gut“ gewesen sei. Erst danach fiel ihm ein, dass sein Clan diskriminiert worden sei, wobei er als einzigen konkreten Vorfall nannte, dass bei einem Fußballspiel, wenn er ein Tor geschossen habe, manchmal die Zuschauer gemeint hätten, dass er „nur der Minderheitenangehörige“ sei (Verhandlungsprotokoll S. 12). Dem BF gelang es damit nicht, eine Diskriminierung seiner Person glaubhaft zu machen, zumal nochmals darauf hinzuweisen ist, dass er nach seinen eigenen Angaben nicht nur zwölf Jahre die Schule besucht habe, sondern seine Familie auch eine große und ertragreiche Landwirtschaft besessen habe, er zu Erwerbszwecken Handys und Computer repariert habe und er Mitglied eines professionellen Fußballvereins in Afgooye gewesen sei.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. A)Zu Spruchpunkt römisch eins. A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist Diskriminierung mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z.B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen. In Fällen, in denen die Diskriminierungen an sich noch nicht allzu schwer wiegen, können sie trotzdem die Ursache verständlicher Furcht vor Verfolgung sein, wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen; ob solche Akte der Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen, muss unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Das Vorbringen einer Furcht vor Verfolgung wird umso eher begründet sein, wenn eine Person bereits eine Reihe diskriminierender Akte dieser Art zu erdulden hatte und daher ein kumulatives Moment vorliegt (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003, Paragraph 54 f). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des BF über eine Bedrohung durch die Al Shabaab nicht glaubhaft. Eine asylrelevante Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit konnte ebenso wenig festgestellt werden. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlichen Verfolgung des BF in Somalia aus Konventionsgründen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt B) wegen Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W189.2278678.1.00

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