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{'item': 'W189 2278985-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2024 GeschäftszahlW189 2278985-1 Spruch, W189 2278985-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2023, Zl. 1321637503-222674056, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2023, Zl. 1321637503-222674056, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 27.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Er stamme aus Somaliland. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass sein Bruder sich in eine Frau verliebt habe, welche einem höheren Clan angehöre. Da sein Bruder eine Minderheit sei, habe er das nicht dürfen und sei von den Angehörigen verfolgt worden. Der BF sei von ihnen geschlagen und mit einem Auto überfahren worden. Aufgrund des Unfalls leide er an Epilepsie und neurologischen Problemen. Seine Familie sei verarmt und es habe bei ihnen seit langem nicht geregnet. Es habe kaum zu Essen gegeben und die Menschen würden an Hungersnot sterben. In seiner Heimat habe er nicht medizinisch behandelt werden können. Im Falle einer Rückkehr habe der BF Angst um sein Leben.
  2. In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 16.06.2023 führte der BF in freier Erzählung zu seinem Fluchtgrund aus, dass sein Bruder gemeinsam mit seiner Freundin, die dem Clan der Issaq angehöre, geflüchtet sei. Die beiden hätten gewusst, dass die Eltern der Freundin niemals ihre Einwilligung zur Eheschließung geben würden. Als sein Bruder und dessen Freundin weg gewesen seien, hätten Angehörige dieser Freundin seine Familie aufgesucht. Sie hätten den Aufenthaltsort des Paares erheben wollen. Sein Vater habe gesagt, dass er den Aufenthaltsort nicht kenne. Sie hätten seine Familie wieder verlassen. Unerwartet seien diese Angehörigen nach einer Woche erneut gekommen. Sein Vater und er selbst seien in ein Auto gezerrt worden. Die Angehörigen hätten sie während der Fahrt verprügelt. Sie seien auf der Ladefläche eines Pick-Ups gewesen. Ihnen sei gedroht worden. Den BF hätten sie während der Fahrt von der Ladefläche geworfen. Das sei der Auslöser gewesen, aus dem sich seine Epilepsie-Anfälle gesteigert hätten. Vor Ort sei er ohnmächtig geworden. Er sei erst im Krankenhaus zu sich gekommen. Danach habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass sein Vater umgebracht worden sei. Als der BF das Krankenhaus verlassen gehabt habe, sei er umgehend nach Bosaso gegangen und habe Somalia verlassen.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 02.09.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
  4. Mit Bescheid des BFA vom 02.09.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
  5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte.
  6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an. Er stammt aus dem in der somaliländischen Region Togdheer gelegenen Dorf XXXX .Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an. Er stammt aus dem in der somaliländischen Region Togdheer gelegenen Dorf römisch 40 . Entgegen dem Vorbringen des BF wurden er und seine Familie nicht von den Angehörigen der Freundin seines Bruders bedroht, wurde der BF nicht von ihnen geschlagen und sein Vater nicht von ihnen umgebracht. Der BF wurde in Somalia auch nicht aufgrund einer Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye von der Möglichkeit der Bildung, der Teilnahme am Erwerbsleben oder der Gesellschaft an sich ausgeschlossen.
  8. Beweiswürdigung: Die Identität des BF steht mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht fest, zumal der BF noch in Griechenland ein anderes Geburtsdatum angab (AS 51) und er in seinem Aussehen und Gehabe deutlich älter als das von ihm behauptete Lebensalter wirkt. Zumal der BF aber zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt, kann ihm in seinen Angaben zu seiner Staats- und Religionszugehörigkeit sowie seiner örtlichen Herkunft gefolgt werden. Nicht glaubhaft ist das Fluchtvorbringen des BF, wonach seine Familie dem Clan der Gabooye angehöre und sein Bruder eine Freundin vom höhergestellten Clan der Isaaq gehabt habe, mit welcher dieser weggelaufen sei, woraufhin der BF und seine Familie von den Angehörigen der Freundin bedroht bzw. der BF geschlagen und sein Vater umgebracht worden seien. Zum einen blieb die Erzählung des BF hierzu sowohl in der Einvernahme durch das BFA als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stets nur eine vage und oberflächliche Rahmengeschichte, die nicht mit Einzelheiten und Details befüllt wurde, die auf einen selbst erlebten Sachverhalt schließen ließen. Insbesondere aber verstrickte sich der BF im Laufe des Verfahrens in zahlreiche, erhebliche Widersprüche. Der BF erzählte zunächst in der Einvernahme, dass er auch nach der Flucht seines Bruders mit dessen Freundin mit ihm in Kontakt geblieben sei, bis der BF selbst auf der Reise nach Österreich in der Türkei sein Handy verloren habe (AS 81), sagte aber im Widerspruch dazu in der mündlichen Verhandlung aus, dass er seit der Flucht des Bruders nichts mehr von ihm gehört habe (Verhandlungsprotokoll S. 10). Der BF schilderte in der Einvernahme weiter, dass seine Familie eine Woche nach der Flucht des Bruders von Angehörigen von dessen Freundin aufgesucht worden sei, um ihren Aufenthaltsort zu erfahren (AS 77). In der gegenständlichen Beschwerde dagegen meinte der BF, dass fünf Männer aus dem Clanumfeld der Familie der Freundin in das Haus der Familie des BF eingedrungen seien. Dort steigerte er sein Vorbringen weiter, dass diese Männer der Familie des BF eine kurze Frist gegeben habe, um Informationen zum Aufenthalt jener Freundin preiszugeben und sie dem BF mit dem Tod gedroht hätten, wenn sie nichts von jener Freundin erfahren würden. Bereits am nächsten Tag seien diese Männer zurückgekommen und hätten den BF und seinen Vater auf ein Auto geladen (AS 328; ebenso: Verhandlungsprotokoll S. 10). In der Einvernahme durch das BFA hingegen erwähnte der BF weder eine Todesdrohung noch eine Frist, sondern schilderte vielmehr, dass die Angehörigen „[u]nerwartet“ wiedergekommen seien, und zwar nicht bereits am nächsten Tag, sondern eine Woche später (AS 77). In der mündlichen Verhandlung rechtfertigte der BF diesen Widerspruch lediglich damit, dass das Protokoll der Einvernahme nicht stimme (Verhandlungsprotokoll S. 10). Dies ist jedoch als Schutzbehauptung zu werten, da der BF die Richtigkeit dieses Protokolls nach einer Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt hatte. Zum weiteren Verlauf gab der BF in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er von den Angehörigen jener Freundin mit dem Auto überfahren worden sei (AS 37), wohingegen er in der Einvernahme wie auch in der mündlichen Verhandlung behauptete, dass er auf der Ladefläche des Autos geschlagen und dann vom fahrenden Auto auf die Straße geworfen worden sei (AS 77; Verhandlungsprotokoll S. 7). In der Verhandlung behauptete der BF auf Vorhalt, dass er die in der Erstbefragung protokollierte Aussage nicht getätigt habe, was sich jedoch neuerlich nicht damit in Einklang bringen lässt, dass er auch die Richtigkeit dieses Protokolls nach einer Rückübersetzung bestätigt hatte und diese Richtigkeit auch zu Beginn der Einvernahme nochmals wiederholte. In der Einvernahme brachte der BF sodann vor, dass sich durch diesen Vorfall die Epilepsie, an der er bereits gelitten habe, verschlechtert habe (AS 63 sowie 77), wohingegen er in der Beschwerde wie auch in der mündlichen Verhandlung aussagte, dass er erst seit diesem Vorfall an Epilepsie leide (AS 328; Verhandlungsprotokoll S. 4). Zur zeitlichen Einordnung dieses Vorfalls machte der BF gänzlich unterschiedliche Angaben. In der Einvernahme meinte er, dass er sich im August 2019 ereignet habe (AS 79), in der Beschwerde schrieb er dann vom Beginn des Jahres 2021 (AS 238) und in der mündlichen Verhandlung sprach er schließlich von Ende 2020 bzw. November oder Dezember 2020 bzw. schließlich konkret vom 22.12.2020, dem Tag des Todes seines Vaters (Verhandlungsprotokoll S. 4, 6 und 7). Der BF war nicht in der Lage diese Widersprüche aufzuklären (Verhandlungsprotokoll S. 8 f). Der BF erzählte in der Einvernahme weiter, dass er ohnmächtig geworden sei, nachdem er vom Auto geworfen worden sei, und erst im Spital in Hargeysa wieder zu sich gekommen sei. Wie er dorthin gekommen sei, wisse er nicht (AS 79). In der mündlichen Verhandlung dagegen wusste er zu berichten, dass Leute ihn auf der Straße gefunden und seine Schwester informiert hätten, die ein Auto angemietet und ihn ins Spital gebracht habe (Verhandlungsprotokoll S. 7). Aus welchem Grund er den weiten Weg bis nach Hargeysa statt lediglich ins näher gelegene Burco gebracht worden sei, erklärte der BF lapidar damit, dass die Behandlung in Hargeysa besser sei (Verhandlungsprotokoll S. 11), was aber in Anbetracht einer akuten Versorgungsnotwendigkeit ein völlig lebensfremdes Vorgehen wäre, zumal der BF demnach über viele Stunden hinweg bewusstlos gewesen sei. Der BF sei dann nach seinen Angaben in der Einvernahme zwei Monate lang in diesem Krankenhaus geblieben (AS 79), laut seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung hingegen fünf Monate lang (Verhandlungsprotokoll S. 8). Den Namen des Spitals konnte er trotz dieses langen Aufenthaltes nicht benennen (AS 79). In der Einvernahme erklärte der BF, dass er nach seiner Entlassung „umgehend“ in die Hafenstadt Bosaso und von dort in den Jemen ausgereist sei (AS 77), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung davon erzählte, dass er nach seiner Entlassung eine Wohnung in Hargeysa angemietet habe und erst später ausgereist sei (Verhandlungsprotokoll S. 9). Er gab dabei stets an, im Oktober 2021 Somalia verlassen zu haben, was sich jedoch wiederum nicht mit den oben genannten zeitlichen Angaben zum Vorfall und zum Aufenthalt im Krankenhaus vereinbaren lässt. Schlussendlich widersprach sich der BF noch zum Aufenthalt seiner Familie. In der Erstbefragung gab er zu Protokoll, dass seine Mutter, seine Geschwister – nämlich eine Schwester und drei Brüder – und seine Ehefrau noch in Somalia leben würden (AS 31). In der Einvernahme hingegen führte er an, dass seine Mutter, seine Schwester und seine Ehefrau sich in einem Flüchtlingslager in Äthiopien aufhalten würden, und sein einziger Bruder in Europa sei. Seine Mutter habe ihn angerufen, als er – auf dem Weg nach Österreich – in der Türkei gewesen sei, und ihm mitgeteilt, dass die Familie wegen der Dürre nach Äthiopien gegangen sei (AS 71). Weshalb er diesfalls aber in der Erstbefragung behauptet hatte, dass seine Familie in Somalia sei, lässt sich schon an dieser Stelle nicht erklären. In der mündlichen Verhandlung ging er aber auch davon ab und schilderte nun, dass seine Familie bereits nach Äthiopien gegangen sei, als er selbst sich noch in Somalia aufgehalten habe, wobei seine Familie nun wegen einer Bedrohung durch die Angehörigen der Freundin seines Bruders dorthin geflohen sei (Verhandlungsprotokoll S. 9). Abermals konnte der BF diese Widersprüche auf Vorhalt nicht nachvollziehbar erklären (Verhandlungsprotokoll S. 10 f). Insgesamt betrachtet besteht aufgrund all dieser Erwägungsgründe daher kein Zweifel, dass die vom BF geschilderten Ereignisse, die ihn zur Ausreise aus Somalia bewogen hätten, nie stattgefunden haben. Im Übrigen erwähnte der BF in der Einvernahme durch das BFA, dass die Gabooye in seinem Heimatdorf diskriminiert worden seien. Sie seien auf die Seite getrieben worden, hätten nichts gehabt und würden nichts zählen (AS 73). Nähere Umstände oder konkrete Vorfälle nannte der BF – abseits seines gänzlich unglaubhaften Fluchtvorbringens – in der Einvernahme nicht und ging auch in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort auf eine solche Diskriminierung ein. Vielmehr gab der BF in der Verhandlung an, dass er die Schule besuchen habe können, seine Eltern gearbeitet hätten und sie Grundeigentümer seien, sodass aus dem Vorbringen des BF nicht darauf geschlossen werden könnte, dass er aufgrund seiner behaupteten Clanzugehörigkeit von der Bildung, vom Erwerbsleben oder von der Gesellschaft an sich ausgeschlossen gewesen wäre.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. A)Zu Spruchpunkt römisch eins. A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist Diskriminierung mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z.B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen. In Fällen, in denen die Diskriminierungen an sich noch nicht allzu schwer wiegen, können sie trotzdem die Ursache verständlicher Furcht vor Verfolgung sein, wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen; ob solche Akte der Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen, muss unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Das Vorbringen einer Furcht vor Verfolgung wird umso eher begründet sein, wenn eine Person bereits eine Reihe diskriminierender Akte dieser Art zu erdulden hatte und daher ein kumulatives Moment vorliegt (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003, Paragraph 54 f). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft. Eine asylrelevante Diskriminierung aufgrund seiner behaupteten Clanzugehörigkeit konnte ebenso wenig festgestellt werden. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlichen Verfolgung des BF in Somalia aus Konventionsgründen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt B) wegen Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W189.2278985.1.00

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