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{'item': 'W217 2285051-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 3§ 14§ 4§ 19§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2024 GeschäftszahlW217 2285051-1 Spruch, W217 2285051-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 25.05.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die Feststellung ihrer Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) und legte dazu ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. 2 Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.2 Zur Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. 2.1. Die beauftragte Sachverständige führte in ihrem Gutachten vom 02.08.2023, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.08.2023 basiert, im Wesentlichen Folgendes aus: „Anamnese: Antragsleiden: Autismus-Spektrum-Störung (Asperger Syndrom) Derzeitige Beschwerden: Letztes Jahr wurde bei mir die Diagnose einer Autismus-Spektrums-Störung festgestellt. Mir war selbst nicht bewusst, dass ich Probleme habe, die andere nicht haben. Letztes Jahr ist es dann zunehmend schlimmer geworden, wo ich dann auch meinen Job verloren habe und ich im Burn-Out war. Wie ich bei meiner Psychiaterin war, hat sie den Verdacht gestellt, dass ich ein ADHS haben könnte. Es hat sich dann herausgestellt, dass ich ein ASS und ADHS habe. Im Zuge dessen ist dann auch der Asperger-Autismus festgestellt worden. Auch medikamentös werde ich laufend angepasst. Auch mit der Psychotherapie wird es zunehmend besser. Ich habe Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Alltages, z.B. meine Rechnungen zu zahlen, beim Kochen und bei der Haushaltsführung. Auch besteht bei mir ein ständiger Erschöpfungszustand, aufgrund einer Reizüberflutung. Auch habe ich diverse soziale Probleme im privaten Bereich, vor allem was die Kommunikation betrifft. Auch ist die Jobsuche für mich entsprechend schwierig. Ich versuche jetzt einen Job zu finden, der mir mehr liegt und meinen Bedürfnissen mehr entgegenkommt. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikinet ret 30mg 0-1-0-0, Medikinet 20mg bei Bedarf, Wellbutrin XR 150mg 1-0-0-0, Quetiapin 25mg bei Bedarf Psychotherapie alle 1-2 Wochen Sozialanamnese: ledig, keine Kinder, Beruf: AMS, war lange Politische Redakteurin sich einen Job im IT_Bereich Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MMag. XXXX , Klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe vom 6.9.2022 MMag. römisch 40 , Klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe vom 6.9.2022 KLINISCH-PSYCHOLOGISCHES GUTACHTEN Unter Bezugnahme sämtlicher klinischer Informationen ist bei Frau XXXX die Diagnose Unter Bezugnahme sämtlicher klinischer Informationen ist bei Frau römisch 40 die Diagnose Autismus-Spektrum-Störung (Asperger Syndrom F84.5) nach ICD-10 zu stellen (6A02.0 nach ICD-11). Die daraus resultierenden sozialen Anpassungsschwierigkeiten sind als mittelgradig zu beurteilen. DR XXXX , Fa für Psychiatrie vom 27.09.2022 DR römisch 40 , Fa für Psychiatrie vom 27.09.2022 Autismus-Spektrum-Störung (Asperger Syndrom) Aufmerksamkeits und Aktivitätstörung Th Medikinet Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie vom 31.07.2023: Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie vom 31.07.2023: Die Patientin ist seit 14.06.2022 regelmäßig in meiner Ordination in Behandlung. Diagnose: Anpassungsstörung, Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung, AutismusSpektrums-Störung, Asperger-Syndrom Die Fortführung der Psychotherapeutischen Behandlung wird empfohlen Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 173,00 cm Gewicht: 110,00 kg Blutdruck: -/- Klinischer Status – Fachstatus: 34 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Caput: Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Obere Extremität: Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend beweglich. Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand möglich, sowie Einbeinstand bds möglich, beide Beine von der Unterlage abhebbar, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas, Wirbelsäule: FB 5cm Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich Gesamtmobilität – Gangbild: normales Gangbild Status Psychicus: gute und flüssige Komminikation, bewußtseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstuktur: geordnet, kohärent, keine Denkstörung, Konzentration ungestört, Antrieb unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, gut affizierbar, Affekte angepasst, keine produktive Symptomatik, wenig Blickkontakt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Autismus-Spektrum-Störung (Asperger Syndrom), Aufmerksamkeits und Aktivitätstörung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da mäßige Beeinträchtigung der sozialen Bereichen 03.04.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: - Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: - X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA …………………“ 2.2. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die Beschwerdeführerin gab dazu mit Schreiben vom 27.09.2023 eine Stellungnahme ab und führte aus, nach der Einschätzungsverordnung sei die „Entwicklungsstörung mittleren Grades” mit „ernsthaften und durchgängigen sozialen Beeinträchtigung in 1 bis 2 Bereichen” mit einem Grad der Behinderung von 50 bis 60 Prozent zu beurteilen, sofern sie allein kognitiv sind, was bei ihr der Fall sei. 2.3. Hierzu führte die bereits befasste Allgemeinmedizinerin in ihrer Stellungnahme vom 04.10.2023 aus: „Antwort(en): Stellungnahme zum Parteiengehör vom 27.09.2023 Die Antragstellerin urgiert den GdB. Sie verweise auf Einschätzungsverordnung des Sozialministeriums, nach der “Entwicklungsstörung mittleren Grades” mit “ernsthaften und durchgängigen sozialen Beeinträchtigung in 1 bis 2 Bereichen” mit einem Grad der Behinderung von 50 bis 60 Prozent beurteilt werden, sofern sie allein kognitiv sind. Diese Ausgangslage ist in meinem Fall gegeben Neue Befunde wurden nicht nachgereicht Die angeführten Leiden wurden nach Untersuchung und Prüfung der Befunde korrekt in den entsprechenden Positionsnummern eingeschätzt. Die Richtsatzposition „Entwicklungsstörung mittleren Grades“ kommt nicht zum Tragen, da das vollendete 18. Lebensjahr bereits überschritten wurde und auch keine kognitiven Defizite vorliegen. Weiters wurden keine Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“ 3. Mit Bescheid vom 06.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 02.08.2023 sowie auf deren Stellungnahme vom 04.10.2023, welche einen Bestandteil der Begründung bildeten. Mit einem Grad der Behinderung von 30 % erfülle die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzung für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG. 3. Mit Bescheid vom 06.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 02.08.2023 sowie auf deren Stellungnahme vom 04.10.2023, welche einen Bestandteil der Begründung bildeten. Mit einem Grad der Behinderung von 30 % erfülle die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzung für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG. 4. Mit Schreiben vom 22.11.2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Unter einem legte sie neue Beweismittel vor. 5. Auf Grund des Vorbringens holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein. 5.1. Dr. XXXX führt in seinem Gutachten vom 18.01.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, im Wesentlichen Folgendes aus:5.1. Dr. römisch 40 führt in seinem Gutachten vom 18.01.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, im Wesentlichen Folgendes aus: „Anamnese: Vorgutachten 1.8.2023 Autismus-Spektrum Störung (Asperger-Syndrom) Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung, 30%, zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da mäßige Beeinträchtigung der sozialen Bereichen Gegen das Ergebnis wird Einspruch erhoben 1) ...stark in meiner Mobilität eingeschränkt, da mir die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund Reizüberflutung nicht möglich ist 2) meine Behinderung sei frühester Kindheit besteht 3) während der gesamten Kindheit und Schulzeit hindurch aufgrund meiner Behinderung starke soziale Probleme hatte . 4) verursachten Lernschwäche meine schulische Leistungen gelitten haben und ich später nicht in der Lage war, mein Studium abzuschließen. 5) Im beruflichen Kontext durch meine Behinderung stark eingeschränkt bin 6) Bewältigung des Alltags eine große Herausforderung darstellt Die AW kommt frei gehend in Begleitung ihres Lebensgefährten, befragt nach ihren Problemen im Alltag liest sie von einer Liste - die sie auf ihrem Handy hat - vor: sensorische Überempfindlichkeit, meidet dadurch solche Situationen, dazu gehören auch öffentliche Verkehrsmittel, sie fährt fast gar nicht mehr damit. Es gelingt ihr nur schwer Geräusche auszublenden (Uhr ticken), Konzentration reduziert, verwendet Sonnenbrillen, Ohrstöpsel, bei Reizüberflutung kommt es zu Meltdowns mit Kontrollverlust und Weinkrämpfen. In ihrem früheren Job waren auch Sozialkontakte schwierig und das Telefonieren ein großes Problem, small-talk kann sie kaum führen, hat Probleme in der Organisation (Haushalt, Rechnungen etc.), Medikinet XR hat sie nicht vertragen, weshalb sie jetzt nur das nicht retardierte Präparat nimmt, hat Probleme mit sozialen Interaktionen, dadurch wenig Freunde, hat versucht es mit Alkohol zu kompensieren, mag keine Berührungen, deswegen bittet sie auch die körperliche Untersuchung nicht (Neuro-Status) durchzuführen. Sie wird oft missverstanden, schlafen würde sie gut, fast eher zu viel Derzeitige Beschwerden: siehe oben Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikation: -Medikinet 20 mg 1 (11.00-12.00h) -Wellbutrin XR 150 mg - erhöhen auf 300 mg -Quetiapin 25 mg 0-0-0-1/2 - 1 abends -Atarax 1/2 Tbl. bei Unruhezuständen und Ängsten Sozialanamnese: Lebensgemeinschaft, war bei der XXXX und dann bei der XXXX als politische Redakteurin und für die Öffentlichkeitsarbeit angestellt (2015 - 5/2023), danach bei der XXXX , da wäre sie jedoch die halbe Zeit im Krankenstand gewesen wegen Burnout und Depression. Seit 2.1. im IT Bereich angestellt, die Arbeit kann von zu Haus mit wenig Telefonkontakt erledigt werden Lebensgemeinschaft, war bei der römisch 40 und dann bei der römisch 40 als politische Redakteurin und für die Öffentlichkeitsarbeit angestellt (2015 - 5 aus 2023,), danach bei der römisch 40 , da wäre sie jedoch die halbe Zeit im Krankenstand gewesen wegen Burnout und Depression. Seit 2.1. im IT Bereich angestellt, die Arbeit kann von zu Haus mit wenig Telefonkontakt erledigt werden Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Psychiatrischer Befundbericht Dr. XXXX , FA Psychiatrie, 13.11.2023 Psychiatrischer Befundbericht Dr. römisch 40 , FA Psychiatrie, 13.11.2023 seit Juni 2022 regelmäßig in meiner Ordination ....seit frühester Kindheit nichts ‚auf die Reihe bekommen zu haben‘, erst mit 2 Jahren begonnen zu sprechen, konnte trotz mehrerer Versuche nicht in den Kindergarten gehen und musste von einer Tagesmutter in einer kleinen Gruppe betreut werden. Sie habe immer schon große Probleme damit gehabt, sich zu konzentrieren und nicht in Tagträume abzudriften. Das Erledigen von Hausaufgaben und selbstständiges Lernen gestaltete sich auch als sehr schwierig, die Matura hätte sie auch sehr viel Kraft gekostet, sie hätte 2 Nachprüfungen dazu gehabt, konnte auch ihre Emotionen immer schon nur sehr schwer regulieren und kontrollieren können. Es wäre immer wieder zu unkontrollierbaren Wut- und Weinausbrüchen und Abschottungen von der Familie bekommen. .... damals auch begonnen, körperliche Tics zu entwickeln, die auch heute noch auftreten. Habe sehr viele Studien begonnen, wegen ihrer Symptome der ADHS, der Autismusspektrumstörung und in diesem Zusammenhang auch depressiven Symptomatik alle abgebrochen. Eine zeitlang als politische Redakteurin für die XXXX und war für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Danach arbeitete sie für die XXXX , die Ausübung aber aufgrund Kontakt mit vielen Menschen immer schwerer. ....seit frühester Kindheit nichts ‚auf die Reihe bekommen zu haben‘, erst mit 2 Jahren begonnen zu sprechen, konnte trotz mehrerer Versuche nicht in den Kindergarten gehen und musste von einer Tagesmutter in einer kleinen Gruppe betreut werden. Sie habe immer schon große Probleme damit gehabt, sich zu konzentrieren und nicht in Tagträume abzudriften. Das Erledigen von Hausaufgaben und selbstständiges Lernen gestaltete sich auch als sehr schwierig, die Matura hätte sie auch sehr viel Kraft gekostet, sie hätte 2 Nachprüfungen dazu gehabt, konnte auch ihre Emotionen immer schon nur sehr schwer regulieren und kontrollieren können. Es wäre immer wieder zu unkontrollierbaren Wut- und Weinausbrüchen und Abschottungen von der Familie bekommen. .... damals auch begonnen, körperliche Tics zu entwickeln, die auch heute noch auftreten. Habe sehr viele Studien begonnen, wegen ihrer Symptome der ADHS, der Autismusspektrumstörung und in diesem Zusammenhang auch depressiven Symptomatik alle abgebrochen. Eine zeitlang als politische Redakteurin für die römisch 40 und war für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Danach arbeitete sie für die römisch 40 , die Ausübung aber aufgrund Kontakt mit vielen Menschen immer schwerer. Diagnose: rezidivierende depressive Störung - gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung, Autismus-Spektrum-Störung Mitgebrachter Befund: Psychiatrischer Befundbericht Dr. XXXX , FA Psychiatrie, 4.12.2023 Psychiatrischer Befundbericht Dr. römisch 40 , FA Psychiatrie, 4.12.2023 Diagnose: rezidivierende depressive Störung - gegenwärtig mittelgradige Episode, Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung, Autismus-Spektrum-Störung (Asperger-Syndrom) Psychologischer Befund, 6.9.2022 Autismus-Spektrum Störung (Asperger-Syndrom) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Die Erstellung eines Neuro-Status wird von der AW abgelehnt Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig Status Psychicus: AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, sehr genau, akribisch schildernd und nach Schema vorgehend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Augenkontakt selten möglich, Stimmung depressiv, bds. eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung unauffällig, Konzentration etwas eingeschränkt, Belastbarkeit erscheint reduziert, anamnestisch Probleme im sozialen Bereich Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Autismus-Spektrum-Störung (Asperger Syndrom), Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung rezidivierend depressive Störung oberer Rahmensatz, da andauernde Beeinträchtigung im sozialen Bereich fassbar 03.04.01 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: -- Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 wird aufgrund der ho. fachärztlichen Untersuchung bzw. der Befundvorlage um 1 Stufe höher eingeschätzt Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Anhebung des GdB um 1 Stufe auf 40% X Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA römisch zehn JA (…) 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine; es besteht ein unauffälliges Gangbild, die AW kann kurze Wegstrecken (300-400m) selbständig zurücklegen, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht maßgeblich beeinträchtigt, die Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum ist ausreichend vorhanden. Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angststörung sind nicht als Leiden diagnostiziert und auch nicht führender Bestandteil des festgestellten Leidens.Die genannte Reizüberflutung durch Lärm in den öffentlichen Verkehrsmitteln kann durch Verwendung von Noise-Cancelling-Kopfhörern deutlich gemindert werden. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann nicht ausreichend begründet werden. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein (…)“ 6. Am 24.01.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt mit dem Hinweis, die Beschwerdevorentscheidung sei fristgerecht nicht mehr möglich gewesen. 7. In der Folge übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 18.01.2023 der Beschwerdeführerin zur gefälligen Kenntnis und allfälliger Stellungnahme. Hierzu führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 08.02.2023 aus, die Untersuchung bei Dr. XXXX habe unter zeitlichem Druck stattgefunden. Sie fahre seit Jahren kaum mit öffentlichen Verkehrsmitteln, weil es ihr schlicht und ergreifend nicht möglich sei. Sie habe, um das Leben mit ihrer Behinderung bewältigen zu können, erhebliche Mehrkosten. Darunter fielen die Kosten für Beförderung wie Taxi oder Carsharing, Unterstützung bei der Haushaltsführung oder Kosten für Essenslieferungen, weil Haushalt, Einkaufen, Essen zubereiten etc. aufgrund der für ihre Behinderung typischen exekutiven Störungen nicht möglich seien. Angebote wie eine Fachassistenz der Autistenhilfe, die sie dringend benötigen würde, seien mit weiteren Kosten verbunden, die sie finanziell nicht tragen könne.7. In der Folge übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 18.01.2023 der Beschwerdeführerin zur gefälligen Kenntnis und allfälliger Stellungnahme. Hierzu führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 08.02.2023 aus, die Untersuchung bei Dr. römisch 40 habe unter zeitlichem Druck stattgefunden. Sie fahre seit Jahren kaum mit öffentlichen Verkehrsmitteln, weil es ihr schlicht und ergreifend nicht möglich sei. Sie habe, um das Leben mit ihrer Behinderung bewältigen zu können, erhebliche Mehrkosten. Darunter fielen die Kosten für Beförderung wie Taxi oder Carsharing, Unterstützung bei der Haushaltsführung oder Kosten für Essenslieferungen, weil Haushalt, Einkaufen, Essen zubereiten etc. aufgrund der für ihre Behinderung typischen exekutiven Störungen nicht möglich seien. Angebote wie eine Fachassistenz der Autistenhilfe, die sie dringend benötigen würde, seien mit weiteren Kosten verbunden, die sie finanziell nicht tragen könne. 8. Mit Schreiben vom 14.02.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ein MRT vom 06.02.2024 des rechten Sprunggelenkes. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin beantragte am 25.05.2023 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie befindet sich weder in Schul- oder Berufsausbildung noch überschreitet sie das 65. Lebensjahr. Sie erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft und es liegen keine Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G vor.Die Beschwerdeführerin beantragte am 25.05.2023 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie befindet sich weder in Schul- oder Berufsausbildung noch überschreitet sie das 65. Lebensjahr. Sie erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft und es liegen keine Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vor. Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: 1 Autismus-Spektrum-Störung (Asperger Syndrom), Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung rezidivierend depressive Störung oberer Rahmensatz, da andauernde Beeinträchtigung im sozialen Bereich fassbar Pos.Nr. 03.04.01 40% GdB Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 % Die Beschwerdeführerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb nachgehen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % erfüllt die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführerin und ihren Wohnsitz ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin und dem Gesamtgrad der Behinderung gründen auf dem von der belangten Behörde eingeholten, oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 18.01.
  2. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin und dem Gesamtgrad der Behinderung gründen auf dem von der belangten Behörde eingeholten, oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 18.01.
  3. Der beigezogene Sachverständige hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl Nr. 261/2010 idgF, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG und § 14 Abs. 2 BEinstG) verankert. Der beigezogene Sachverständige hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 2010, idgF, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins, BBG und Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) verankert. Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige hat sich ausführlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und deren vorgelegten medizinischen Befunden auseinandergesetzt. Er geht in seinem Gutachten ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf das Leiden der Beschwerdeführerin und dessen Ausmaß ein. Die getroffene Einschätzung basiert auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunde und entsprechen der festgestellten Leidensbeeinträchtigung. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch und es war auch nicht die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellung in Zweifel zu ziehen. Die vom Sachverständigen gewählte Positionsnummer aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung entspricht der festgestellten Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin und ist nachvollziehbar. Auch der herangezogene Rahmensatz in Verbindung mit dem zugeordneten Grad der Behinderung ist schlüssig begründet. Das Leiden [die Autismus-Spektrum-Störung (Asperger Syndrom), Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung, rezidivierend depressive Störung] stufte der Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie unter der Positionsnummer 03.04.01, mit dem oberen Rahmensatz von 40 % ein. Begründend führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass eine andauernde Beeinträchtigung im sozialen Bereich fassbar ist. Damit ordnete der Sachverständige das Leiden im Vergleich zum Vorgutachten vom 02.08.2023, worin die Sachverständige für Allgemeinmedizin das Leiden (Autismus-Spektrum-Störung (Asperger Syndrom), Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung) unter der Positionsnummer 03.04.01 mit dem Rahmensatz von 30% mit der Begründung der mäßigen Beeinträchtigung der sozialen Bereiche einstufte, nun einem um 10% höheren Rahmensatz zu. Dabei berücksichtigte der Sachverständige die rezidivierend depressive Störung der Beschwerdeführerin sowie deren Beeinträchtigung im sozialen Bereich. So hielt der Sachverständige den psychopathologischen Status betreffend anschaulich fest, dass die Beschwerdeführerin klar, wach, orientiert, im Duktus nachvollziehbar, sehr genau, akribisch schildernd und nach Schema vorgehend ist, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung besteht, der Augenkontakt nur selten möglich ist, die Stimmung depressiv ist, bds. eingeschränkt affizierbar, der Realitätssinn erhalten ist, die Auffassung unauffällig und die Konzentration etwas eingeschränkt ist, die Belastbarkeit zwar reduziert erscheint und die Beschwerdeführerin anamnestisch Probleme im sozialen Bereich hat. Um die nächste Positionsnummer (03.04.02.) und damit einen höheren Grad der Behinderung zu erreichen, müssten ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigungen in den meisten sozialen Bereichen vorliegen. Da solche weder durch geeignete medizinische Befunde dargelegt werden konnten noch in der persönlichen Untersuchung hervorgekommen sind, war die getroffene Einstufung nachvollziehbar und schlüssig. Die Beschwerdeführerin brachte zwar vor, dass die Untersuchung bei Dr. XXXX unter erheblichem Zeitdruck stattgefunden hätte, allerdings ergibt sich aus dem Gutachten vom 18.01.2024, dass die Begutachtung am 10.01.2024 in der Zeit von 09.20 bis 09.45 durchgeführt wurde, somit 25 Minuten gedauert hat und es sich dabei um eine durchschnittliche Untersuchungsdauer handelt. Die Beschwerdeführerin brachte zwar vor, dass die Untersuchung bei Dr. römisch 40 unter erheblichem Zeitdruck stattgefunden hätte, allerdings ergibt sich aus dem Gutachten vom 18.01.2024, dass die Begutachtung am 10.01.2024 in der Zeit von 09.20 bis 09.45 durchgeführt wurde, somit 25 Minuten gedauert hat und es sich dabei um eine durchschnittliche Untersuchungsdauer handelt. Hinsichtlich des Einwandes, die Bewertung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entspreche nicht der Realität, sie fahre seit Jahren kaum mit öffentlichen Verkehrsmitteln, weil es ihr schlicht und ergreifend nicht möglich sei, ist anzumerken, dass über die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz nicht abgesprochen wurde und ein solcher hypothetischer Antrag daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Sofern die Beschwerdeführerin in ihrem E-Mail vom 14.02.2024 einen neuen Befund vom 06.02.2024 (MRT des rechten Sprunggelenks) vorlegte und dazu vorbrachte, dieser besage, dass ihre chronischen Schmerzen auf gröbere Gelenkschäden zurückzuführen seien und somit eine Neueinschätzung des GdB zur Folge haben sollte, ist auf die Ausführungen unter Punkt II.3.
  4. zu verweisen Sofern die Beschwerdeführerin in ihrem E-Mail vom 14.02.2024 einen neuen Befund vom 06.02.2024 (MRT des rechten Sprunggelenks) vorlegte und dazu vorbrachte, dieser besage, dass ihre chronischen Schmerzen auf gröbere Gelenkschäden zurückzuführen seien und somit eine Neueinschätzung des GdB zur Folge haben sollte, ist auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.
  5. zu verweisen Das Vorbringen der Beschwerdeführerin war nicht geeignet, das schlüssige Gutachten von Dr. XXXX vom 18.01.2024 zu entkräften. Es ergab sich auch kein Anhaltspunkt, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb der Einschätzung des beauftragten Sachverständigen zu folgen war. Dieses Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin war nicht geeignet, das schlüssige Gutachten von Dr. römisch 40 vom 18.01.2024 zu entkräften. Es ergab sich auch kein Anhaltspunkt, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb der Einschätzung des beauftragten Sachverständigen zu folgen war. Dieses Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A)

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 2Abs. 3 BEinst

G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 19Abs. 1 dritter Satz BEinst

G dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Dem/Der AntragstellerIn obliegt es, jene Beeinträchtigungen anzugeben, die seiner/ihrer Einschätzung nach den maßgeblichen Grad der Behinderung oder der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben. § 19 Abs. 1 dritter Satz BEinstG beschränkt das Vorbringen "neuer Tatsachen" auf die Zeitphase von der Antragstellung bis zur Vorlage einer allfälligen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Da der/die AntragstellerIn seine/ihre maßgeblichen Beeinträchtigungen kennt, liegt es an ihm/ihr, diese bereits während des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde offenzulegen (soweit er/sie diese geltend machen möchte) und gegebenenfalls auch (Privat-)Gutachten als Reaktion auf von der Behörde herangezogene Sachverständigengutachten vorzulegen. Es handelt sich hier um eine „begrenzte Neuerungsbeschränkung“, da dem/der BeschwerdeführerIn eine unbegrenzte Beschwerdemöglichkeit zur Verfügung steht. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht wurden, sind daher von § 19 Abs. 1 dritter Satz BEinstG nicht erfasst und müssen vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden. Zudem wird durch § 14 Abs. 5 BEinstG gewährleistet, dass offenkundige Änderungen des Leidenszustandes jedenfalls einem neuen Antrag zugänglich sind und der Unzulässigkeitsgrund einer res iudicata darauf nicht zur Anwendung kommt. (vgl. VfGH 14.12.2021, G225/2021)

Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz BEinstG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Dem/Der AntragstellerIn obliegt es, jene Beeinträchtigungen anzugeben, die seiner/ihrer Einschätzung nach den maßgeblichen Grad der Behinderung oder der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben. Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz BEinstG beschränkt das Vorbringen "neuer Tatsachen" auf die Zeitphase von der Antragstellung bis zur Vorlage einer allfälligen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Da der/die AntragstellerIn seine/ihre maßgeblichen Beeinträchtigungen kennt, liegt es an ihm/ihr, diese bereits während des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde offenzulegen (soweit er/sie diese geltend machen möchte) und gegebenenfalls auch (Privat-)Gutachten als Reaktion auf von der Behörde herangezogene Sachverständigengutachten vorzulegen. Es handelt sich hier um eine „begrenzte Neuerungsbeschränkung“, da dem/der BeschwerdeführerIn eine unbegrenzte Beschwerdemöglichkeit zur Verfügung steht. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht wurden, sind daher von Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz BEinstG nicht erfasst und müssen vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden. Zudem wird durch Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG gewährleistet, dass offenkundige Änderungen des Leidenszustandes jedenfalls einem neuen Antrag zugänglich sind und der Unzulässigkeitsgrund einer res iudicata darauf nicht zur Anwendung kommt. vergleiche VfGH 14.12.2021, G225/2021) Wie unter Punkt II.2 bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 v.H. festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. So unterliegt der MRT-Befund vom 06.02.2024 dem Neuerungsverbot, weshalb er nicht der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt werden konnte.Wie unter Punkt römisch zwei.2 bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegten medizinischen Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 v.H. festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. So unterliegt der MRT-Befund vom 06.02.2024 dem Neuerungsverbot, weshalb er nicht der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt werden konnte. Die Beschwerdeführerin kann jedoch jederzeit einen neuen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten stellen, sollte sie aus neuen Befunden einen höheren Grad der Behinderung ableiten wollen. Da ein Grad der Behinderung von vierzig

(40)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 % festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
  1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 % eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 % festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
  2. Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 % eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. 3.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

§ 24Abs. 3 Vw

GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist. Wie oben ausgeführt wurde das Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 18.01.2024 als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist. Wie oben ausgeführt wurde das Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 18.01.2024 als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
  4. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W217.2285051.1.00

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