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{'item': 'W217 2287877-1'}

Obsah (10)§ 17Art. 133§ 41§ 236d§ 26§ 108h§ 6Art. 130§ 775§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2024 GeschäftszahlW217 2287877-1 Spruch, W217 2287877-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, ausgesetzt.Das Verfahren wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Eingabe vom 03.07.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Erhöhung ihrer Gesamtpension ab 01.01.2023 um 5,8% bzw. eine bescheidmäßige Erledigung. Die erfolgte Erhöhung um lediglich 2,9% stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar.
  2. Mit Bescheid vom 10.11.2023 stellte die BVAEB fest, dass der Beschwerdeführerin

§ 41Abs.

1, 2, 8 und 9 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) BGBl. Nr. 340, vom 01. Jänner 2023 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.536,34 gebühre. Der Antrag auf eine andere Erhöhung ihres Ruhebezuges werde abgewiesen. Begründend führte die BVAEB im Wesentlichen aus, dass die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin mit 30.11.2022

§ 236d

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) erfolgt sei und damit

§ 41Abs. 9 PG 1965 i

Vm § 775 Abs. 6 ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9 % gebühre.2. Mit Bescheid vom 10.11.2023 stellte die BVAEB fest, dass der Beschwerdeführerin

Paragraph 41, Absatz eins, 2, 8 und 9 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) Bundesgesetzblatt Nr. 340, vom 01. Jänner 2023 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.536,34 gebühre. Der Antrag auf eine andere Erhöhung ihres Ruhebezuges werde abgewiesen. Begründend führte die BVAEB im Wesentlichen aus, dass die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin mit 30.11.2022

Paragraph 236 d, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) erfolgt sei und damit

Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9 % gebühre.

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Regelungen des § 41 Abs. 2, 8 und 9 PG 1965 würden eine unsachliche Differenzierung enthalten, da sie Beamt:innen benachteilige, die länger im Aktivstand bleiben würden. Die Gesetzesbestimmung des § 41 Abs. 2, 8 und 9 PG 1965 verstoße daher gegen das Gleichheitsgebot des Art 7 B-VG und des Art 2 StGG und sei zudem in unionsrechtswidriger Weise altersdiskriminierend. Die Gesamtpension des Beschwerdeführers wäre daher ab 01.01.2023 um 5,8% zu erhöhen und mit EUR 4.664,18 festzustellen gewesen.
  2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Regelungen des Paragraph 41, Absatz 2, 8 und 9 PG 1965 würden eine unsachliche Differenzierung enthalten, da sie Beamt:innen benachteilige, die länger im Aktivstand bleiben würden. Die Gesetzesbestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, 8 und 9 PG 1965 verstoße daher gegen das Gleichheitsgebot des Artikel 7, B-VG und des Artikel 2, StGG und sei zudem in unionsrechtswidriger Weise altersdiskriminierend. Die Gesamtpension des Beschwerdeführers wäre daher ab 01.01.2023 um 5,8% zu erhöhen und mit EUR 4.664,18 festzustellen gewesen.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024 wies die BVAEB die Beschwerde ab.

§ 41PG 1965 i

Vm § 775 ASVG seien Ruhe- und Versorgungsbezüge

§ 26

PG 1965 zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden habe. Die erste Anpassung sei dabei vom Monat, in dem die Versetzung in den Ruhestand erfolgt, abhängig. Die Prüfung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof sei nunmehr abgeschlossen. lm veröffentlichten Erkenntnis G 197/2023 vom 04.12.2023 habe der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität der Regelungen festgestellt. In seiner Begründung streiche der Verfassungsgerichtshof den weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in Bezug auf die Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung selbiger hervor. So würden gegen eine verzögerte Pensionsanpassung wie auch die Regelung des „Wartejahrs"

§ 108hAbs.

1 letzter Satz ASVG weder in der Judikatur noch in der Literatur verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Eine Unionsrechtswidrigkeit wegen Altersdiskriminierung der Regelung des § 41 Abs. 2, 8 und 9 PG 1965 könne seitens der Behörde nicht erblickt werden.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024 wies die BVAEB die Beschwerde ab.

Paragraph 41, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, ASVG seien Ruhe- und Versorgungsbezüge

Paragraph 26, PG 1965 zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden habe. Die erste Anpassung sei dabei vom Monat, in dem die Versetzung in den Ruhestand erfolgt, abhängig. Die Prüfung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof sei nunmehr abgeschlossen. lm veröffentlichten Erkenntnis G 197 aus 2023, vom 04.12.2023 habe der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität der Regelungen festgestellt. In seiner Begründung streiche der Verfassungsgerichtshof den weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in Bezug auf die Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung selbiger hervor. So würden gegen eine verzögerte Pensionsanpassung wie auch die Regelung des „Wartejahrs"

Paragraph 108 h, Absatz eins, letzter Satz ASVG weder in der Judikatur noch in der Literatur verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Eine Unionsrechtswidrigkeit wegen Altersdiskriminierung der Regelung des Paragraph 41, Absatz 2, 8 und 9 PG 1965 könne seitens der Behörde nicht erblickt werden.

  1. Nach fristgerecht eingebrachtem Vorlageantrag wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 07.03.2024 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Rechtliche Beurteilung: 1.
  3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A) Aussetzung des Verfahrens: 1.

  1. § 38 AVG normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Folgendes:1.
  2. Paragraph 38, AVG normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Folgendes: Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. 1.
  3. Beim Bundesverwaltungsgericht ist die gegenständliche Beschwerde W217 2287877-1 der am XXXX geborenen und am 30.11.2022

§ 236d

BDG in den Ruhestand versetzten Beschwerdeführerin anhängig, in der der Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2023, Zl. XXXX , bekämpft wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über Antrag der Beschwerdeführerin festgestellt, dass dieser vom 01.01.2023 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.536,34, daher eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9% gebühre.1.3. Beim Bundesverwaltungsgericht ist die gegenständliche Beschwerde W217 2287877-1 der am römisch 40 geborenen und am 30.11.2022

Paragraph 236 d, BDG in den Ruhestand versetzten Beschwerdeführerin anhängig, in der der Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2023, Zl. römisch 40 , bekämpft wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über Antrag der Beschwerdeführerin festgestellt, dass dieser vom 01.01.2023 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.536,34, daher eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9% gebühre. 1.4.

§ 41PG 1965 i

Vm § 775 ASVG sind Ruhe- und Versorgungsbezüge

§ 26

PG 1965 zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden haben. § 775 ASVG normiert, demzufolge abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a bis 2a ASVG, dass die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor vorzunehmen, sondern für Gesamteinkommen von nicht mehr als 5.670 € monatlich um 5,8%; für Gesamteinkommen über 5.670 € monatlich, um 328,86 € zu erhöhen ist.

§ 775Abs.

6 ASVG ist § 108h Abs. 1a ASVG so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen. 1.4.

Paragraph 41, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, ASVG sind Ruhe- und Versorgungsbezüge

Paragraph 26, PG 1965 zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden haben. Paragraph 775, ASVG normiert, demzufolge abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz und Absatz eins a bis 2 a ASVG, dass die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor vorzunehmen, sondern für Gesamteinkommen von nicht mehr als 5.670 € monatlich um 5,8%; für Gesamteinkommen über 5.670 € monatlich, um 328,86 € zu erhöhen ist.

Paragraph 775, Absatz 6, ASVG ist Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen. 1.

  1. Gegenständlich begehrt die Beschwerdeführerin die erstmalige Erhöhung ihrer Gesamtpension ab 01.01.2023 um 5,8%. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin würden § 41 Abs. 2, 8 und 9 PG 1965 gegen das Gleichheitsgebot des Art 7 B-VG und des Art 2 StGG verstoßen und zudem eine unionsrechtswidrige Altersdiskriminierung darstellen. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024 verwies die BVAEB auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.12.2023, G 197/2023, in dem sich dieser ausführlich mit den auch hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen (ua § 41 Abs. 2 PG und § 108h Abs. 1a ASVG) in identen Sachverhaltsausgangslagen befasst und ausgesprochen hat, dass die anzuwendenden Bestimmungen, insb. die in § 41 PG normierte Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung, nicht verfassungswidrig sei.1.
  2. Gegenständlich begehrt die Beschwerdeführerin die erstmalige Erhöhung ihrer Gesamtpension ab 01.01.2023 um 5,8%. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin würden Paragraph 41, Absatz 2, 8 und 9 PG 1965 gegen das Gleichheitsgebot des Artikel 7, B-VG und des Artikel 2, StGG verstoßen und zudem eine unionsrechtswidrige Altersdiskriminierung darstellen. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024 verwies die BVAEB auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.12.2023, G 197 aus 2023,, in dem sich dieser ausführlich mit den auch hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen (ua Paragraph 41, Absatz 2, PG und Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG) in identen Sachverhaltsausgangslagen befasst und ausgesprochen hat, dass die anzuwendenden Bestimmungen, insb. die in Paragraph 41, PG normierte Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung, nicht verfassungswidrig sei. 1.
  3. Derzeit sind beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Revisionsverfahren zu den oben genannten, jeweils abweisenden Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1, anhängig, denen idente Rechtsfragen, nämlich einer durch die gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen bewirkten unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung, zugrunde liegen. Die hierbei zu lösende Rechtsfrage, welche in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abschließend beantwortet wurde, ist somit entscheidend für das gegenständliche Beschwerdeverfahren. 1.
  4. Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 1.
  5. Die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W217.2287877.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.