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{'item': 'W255 2281523-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2024 GeschäftszahlW255 2281523-1 Spruch, W255 2281523-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand zuletzt ab 12.11.2008 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 19.04.2016 im Bezug von Notstandshilfe. 1.
  3. Am 24.05.2023 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 24.11.2023, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS den BF bei einer Suche nach einer Stelle als Netzwerktechniker bzw. System Engineer und weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt und der BF sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbungen erstattet.1.
  4. Am 24.05.2023 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 24.11.2023, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS den BF bei einer Suche nach einer Stelle als Netzwerktechniker bzw. System Engineer und weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt und der BF sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbungen erstattet. 1.
  5. Am 24.05.2023 wurde dem BF vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Netzwerktechniker bei den XXXX (in der Folge: XXXX ) übermittelt. In der Stellenanzeige wurden potentielle Bewerber aufgefordert, eine Bewerbung über das Onlineportal der Dienstgeberin zu übermitteln.1.
  6. Am 24.05.2023 wurde dem BF vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Netzwerktechniker bei den römisch 40 (in der Folge: römisch 40 ) übermittelt. In der Stellenanzeige wurden potentielle Bewerber aufgefordert, eine Bewerbung über das Onlineportal der Dienstgeberin zu übermitteln. 1.
  7. Am 21.06.2023 meldete die XXXX dem AMS, dass der BF sich nicht beworben habe. 1.
  8. Am 21.06.2023 meldete die römisch 40 dem AMS, dass der BF sich nicht beworben habe. 1.
  9. Am 05.07.2023 sprach der BF persönlich beim AMS vor und gab an, keine Niederschrift zur Nichtannahme der zugewiesenen Beschäftigung aufnehmen zu wollen, da keine Vorladung seitens des AMS vorgelegen habe. 1.
  10. Mit Schreiben des AMS vom 05.07.2023 wurde dem BF ein neuer Termin zur Wahrung des Parteiengehörs am 25.07.2023 übermittelt. Der BF nahm diesen Termin nicht wahr. 1.
  11. Mit Schreiben des AMS vom 25.07.2023 wurde dem BF ein weiterer Termin zur Wahrung des Parteiengehörs am 09.08.2023 übermittelt. Der BF erschien nicht zu diesem Termin. 1.
  12. Mit Schreiben des AMS vom 25.07.2023 wurde dem BF ein weiterer Termin zur Wahrung des Parteiengehörs am 09.08.2023 übermittelt. Der BF erschien nicht zu diesem Termin. , 1.
  13. Mit Bescheid des AMS vom 28.08.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 21.06.2023 bis 15.08.2023 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass sich der BF auf eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der XXXX nicht beworben habe. Da er beim Ermittlungsverfahren nicht mitgewirkt habe, haben Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht berücksichtigt werden können. 1.
  14. Mit Bescheid des AMS vom 28.08.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 21.06.2023 bis 15.08.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass sich der BF auf eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der römisch 40 nicht beworben habe. Da er beim Ermittlungsverfahren nicht mitgewirkt habe, haben Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht berücksichtigt werden können. 1.
  15. Am 28.08.2023 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  16. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte vor, dass er nicht seine Unschuld beweisen, sondern man ihm seine Schuld beweisen müsse. Es gehe weder aus dem von ihm Gesehenen oder Gehörten noch aus dem Bescheid hervor, dass er sich nicht beworben habe. 1.
  17. Mit Schreiben des AMS vom 03.10.2023 wurde dem BF erneut die Möglichkeit eingeräumt, bis 17.10.2023 eine Stellungnahme sowie allenfalls entsprechende Belege zu übermitteln. Der BF machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. 1.
  18. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 27.10.2023, GZ: WF 2023-0566-9-036080, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 28.08.2023, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF sich nicht auf die vermittelte Stelle beworben habe. Zu seinem Vorbringen, dass die Beweislast beim AMS liege, sei auszuführen, dass im Falle der Nichtmitwirkung der arbeitslosen Person beweiswürdigend zu verfahren sei. Dem BF sei am 05.07.2023, am 25.07.2023, am 09.08.2023 sowie im Beschwerdevorprüfungsverfahren die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden. Keine dieser Möglichkeiten habe der BF wahrgenommen. Der BF habe sich den Angaben der potentiellen Dienstgeberin zufolge nicht beworben und dadurch zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommen konnte. 1.
  19. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 27.10.2023, GZ: WF 2023-0566-9-036080, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 28.08.2023, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF sich nicht auf die vermittelte Stelle beworben habe. Zu seinem Vorbringen, dass die Beweislast beim AMS liege, sei auszuführen, dass im Falle der Nichtmitwirkung der arbeitslosen Person beweiswürdigend zu verfahren sei. Dem BF sei am 05.07.2023, am 25.07.2023, am 09.08.2023 sowie im Beschwerdevorprüfungsverfahren die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden. Keine dieser Möglichkeiten habe der BF wahrgenommen. Der BF habe sich den Angaben der potentiellen Dienstgeberin zufolge nicht beworben und dadurch zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommen konnte. 1.
  20. Am 16.11.2023 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  21. Am 20.11.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  22. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.03.2024 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und der Gerichtsabteilung W255 neu zugewiesen.
  23. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  24. Feststellungen 2.1.
  25. Der BF ist am XXXX geboren. Er ist seit 03.11.2005 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
  26. Der BF ist am römisch 40 geboren. Er ist seit 03.11.2005 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
  27. Der BF bezog im Jahr 2004 erstmals Arbeitslosengeld. Der BF stand – mit mehreren Unterbrechungen durch Zeiten der Selbstversicherung und den Bezug von Krankengeld – zuletzt ab 12.11.2008 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 19.04.2016 im Bezug von Notstandshilfe. 2.1.
  28. Am 24.05.2023 wurde zwischen dem BF und dem AMS eine verbindliche Betreuungsvereinbarung mit der Gültigkeitsdauer bis 24.11.2023 vereinbart. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Netzwerktechniker bzw. System Engineer sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt. Es wurde vereinbart, dass der BF sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS binnen 8 Tagen Rückmeldung erstattet. 2.1.
  29. Dem BF wurde vom AMS am 24.05.2023 ein Vermittlungsvorschlag einer Beschäftigung als Netzwerktechniker bei der Dienstgeberin XXXX übermittelt. Der BF hat diesen Vermittlungsvorschlag erhalten. 2.1.
  30. Dem BF wurde vom AMS am 24.05.2023 ein Vermittlungsvorschlag einer Beschäftigung als Netzwerktechniker bei der Dienstgeberin römisch 40 übermittelt. Der BF hat diesen Vermittlungsvorschlag erhalten. 2.1.
  31. Der BF hat sich nicht auf die unter Punkt 2.1.
  32. genannte, ihm vermittelte Stelle beworben. Ein Dienstverhältnis zwischen der potentiellen Dienstgeberin und dem BF kam nicht zustande. 2.1.
  33. Am 05.07.2023, am 25.07.2023, am 09.08.2023 sowie vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF seitens des AMS die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu beziehen. Der BF hat von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht. 2.1.
  34. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt. 2.1.
  35. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.1.
  36. Mit Bescheid des AMS vom 28.08.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 21.06.2023 bis 15.08.2023 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat. 2.1.
  37. Mit Bescheid des AMS vom 28.08.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 21.06.2023 bis 15.08.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. 2.1.
  38. Der BF brachte am 28.09.2023 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt. 2.1.
  39. genannten Bescheid ein. 2.1.
  40. Der unter Punkt 2.1.
  41. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 27.10.2023, GZ: WF 2023-0566-9-036080, bestätigt und diese dem BF am 02.11.2023 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
  42. Gegen die unter Punkt 2.1.
  43. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 16.11.2023 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
  44. Beweiswürdigung 2.2.
  45. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  46. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  47. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld und den Selbstversicherungszeiten des BF (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  48. Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan und sind unstrittig. 2.2.
  49. Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlages bei der Dienstgeberin XXXX (Punkt 2.1.4.) ergeben sich aus dem vorliegenden Vermittlungsvorschlag. Dass der BF diesen Vermittlungsvorschlag erhalten hat, ist unstrittig. 2.2.
  50. Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlages bei der Dienstgeberin römisch 40 (Punkt 2.1.4.) ergeben sich aus dem vorliegenden Vermittlungsvorschlag. Dass der BF diesen Vermittlungsvorschlag erhalten hat, ist unstrittig. 2.2.
  51. Die Feststellung, dass der BF sich nicht auf die vermittelte Stelle beworben hat und ein Dienstverhältnis nicht zustande gekommen ist (Punkt 2.1.5.) ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung des Verwaltungsakts. Die potentielle Dienstgeberin meldete dem AMS am 21.06.2023, dass der BF sich nicht beworben hat. Der BF trat dem nicht substantiiert entgegen und gab im Verfahrenslauf keine Stellungnahme ab, obwohl er – wie festgestellt – mehrfach dazu aufgefordert wurde. Das Beschwerdevorbringen, dass unter anderem auch aus dem Bescheid nicht hervorgehe, dass der BF sich nicht beworben habe, ist nicht geeignet, die glaubhafte Meldung der potentiellen Dienstgeberin zu widerlegen. Dazu, dass der BF vorbringt, dass die Beweislast beim AMS liege, ist beweiswürdigend auszuführen, dass das AMS darlegte, dass der BF sich nicht beworben habe. Es gibt keinen Anlass, an der Nichtbewerbung des BF auf die vermittelte Beschäftigung zu zweifeln. Es wurde vom BF weder eine Bewerbung nachgewiesen, noch behauptet, sich entsprechend dem Vermittlungsvorschlag beworben zu haben. 2.2.
  52. Dass der BF von seiner Möglichkeit, eine Stellungnahme zu den Gründen für das Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung, keinen Gebrauch machte (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
  53. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
  54. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
  55. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
  56. und Punkt 2.1.10.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.9.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
  57. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.10.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
  58. Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.11.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
  59. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  60. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 2.3.
  2. Abweisung der Beschwerde 2.3.
  3. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.2.3.
  4. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. 2.3.
  5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 2.3.
  6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen.Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen., Der BF hat sich nicht auf die vermittelte Stelle beworben. Auf diese Weise bringt der BF unmissverständlich seinen Unwillen, die vermittelte Beschäftigung tatsächlich anzutreten, zum Ausdruck. Der BF hat sich somit in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.
  7. Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. 2.3.
  8. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  9. Lfg. (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242).Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  10. Lfg. (März 2018), Paragraph 9, AlVG, Rz 242). 2.3.
  11. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs. 2 AVG steht der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine Mitwirkungspflicht der Partei gegenüber, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo es auf Umstände ankommt, die in der Sphäre des Antragstellers selbst gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. dazu etwa VwGH 23.2.2018, Ro 2017/03/0025; VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021). Unterlässt eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr, allenfalls nach Rechtsbelehrung (§ 13a AVG) unter Setzung einer angemessenen Frist, gebotenen Möglichkeit bzw. nach entsprechenden Aufforderungen, so wird es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern auch diese Unterlassung gemäß § 45 Abs. 2 und § 46 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht; dies allerdings nur, wenn und soweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag. Die Verletzung der Obliegenheit des Antragstellers zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes („Mitwirkungspflicht“) enthebt die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt überhaupt festzustellen, und auch weder von ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör noch ihrer Begründungspflicht (vgl. etwa VwGH 27.1.2011, 2008/09/0189, mwN) (vgl. VwGH 06.02.2023, Ra 2022/03/0294). 2.3.
  12. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 39, Absatz 2, AVG steht der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine Mitwirkungspflicht der Partei gegenüber, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo es auf Umstände ankommt, die in der Sphäre des Antragstellers selbst gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche dazu etwa VwGH 23.2.2018, Ro 2017/03/0025; VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021). Unterlässt eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr, allenfalls nach Rechtsbelehrung (Paragraph 13 a, AVG) unter Setzung einer angemessenen Frist, gebotenen Möglichkeit bzw. nach entsprechenden Aufforderungen, so wird es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern auch diese Unterlassung gemäß Paragraph 45, Absatz 2 und Paragraph 46, AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht; dies allerdings nur, wenn und soweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag. Die Verletzung der Obliegenheit des Antragstellers zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes („Mitwirkungspflicht“) enthebt die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt überhaupt festzustellen, und auch weder von ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör noch ihrer Begründungspflicht vergleiche etwa VwGH 27.1.2011, 2008/09/0189, mwN) vergleiche VwGH 06.02.2023, Ra 2022/03/0294). Am 05.07.2023, am 25.07.2023, 09.08.2023 sowie vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, etwaige Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung vorzubringen bzw. sich zu den Gründen für das Nichtzustandekommen der vermittelten Beschäftigung zu äußern. Der BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, keinen Gebrauch gemacht. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor oder kamen solche im Verfahren hervor. Seitens des AMS wurde der BF mehrfach aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben und hinsichtlich der Rechtsfolgen belehrt. Das AMS hat daher zu Recht die Unterlassung der Mitwirkung am Verfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung in die vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezogen. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.
  13. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.2.3.
  14. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte sie er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte sie er eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.
  15. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.
  16. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenztiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenztiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.
  17. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2281523.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.