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{'item': 'W256 2288759-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2024 GeschäftszahlW256 2288759-1 Spruch, W256 2288759-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024, Zl. 1236527810-240026052, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024, Zl. 1236527810-240026052, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am

  1. Juli 2019 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab sie im Rahmen der Erstbefragung und im Rahmen der Befragung vor der belangten Behörde übereinstimmend an, sie habe Syrien wegen des Krieges im März 2019 verlassen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  2. Oktober 2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dagegen wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ihrem eigenen Vorbringen zufolge Syrien allein wegen des Krieges verlassen. Das Asylrecht habe nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg oder sonstigen Unruhen hervorgehen. Voraussetzung für eine Asylgewährung sei vielmehr, die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung. Eine solche konkret die Person der Beschwerdeführerin betreffende Verfolgung sei von der Beschwerdeführerin jedoch verneint worden. Die belangte Behörde verkenne die prekäre allgemeine Sicherheits- und die schwierige und angespannte Lage in Syrien keineswegs und werde dem mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz auch Rechnung getragen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  3. Oktober 2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dagegen wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ihrem eigenen Vorbringen zufolge Syrien allein wegen des Krieges verlassen. Das Asylrecht habe nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg oder sonstigen Unruhen hervorgehen. Voraussetzung für eine Asylgewährung sei vielmehr, die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung. Eine solche konkret die Person der Beschwerdeführerin betreffende Verfolgung sei von der Beschwerdeführerin jedoch verneint worden. Die belangte Behörde verkenne die prekäre allgemeine Sicherheits- und die schwierige und angespannte Lage in Syrien keineswegs und werde dem mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz auch Rechnung getragen. Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Die Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin wurde bislang zweimal verlängert, zuletzt mit Bescheid vom
  4. August
  5. Am
  6. Jänner 2024 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Folgeantrag). Dazu führte die Beschwerdeführerin im Zuge der am selben Tag erfolgten Erstbefragung aus, sie stelle erneut einen Antrag, da sie glaube, nun Asyl und nicht bloß subsidiären Schutz gewährt zu bekommen. Am
  7. Februar 2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde. Dabei führte sie – zu ihrem nunmehrigen Familienstand befragt – aus, dass sie am
  8. Mai 2020 XXXX , den sie in Österreich über ihre beiden Familien kennengelernt habe, in XXXX geheiratet habe. Seitdem lebe sie mit ihm in einem Haushalt. Die Befragung zu ihren Fluchtgründen gestaltete sich wie folgt:Am
  9. Februar 2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde. Dabei führte sie – zu ihrem nunmehrigen Familienstand befragt – aus, dass sie am
  10. Mai 2020 römisch 40 , den sie in Österreich über ihre beiden Familien kennengelernt habe, in römisch 40 geheiratet habe. Seitdem lebe sie mit ihm in einem Haushalt. Die Befragung zu ihren Fluchtgründen gestaltete sich wie folgt: „LA: lhr erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA [..] in Bezug auf Asyl negativ entschieden und lhnen subsidiärer Schutz zuerkannt. [..] Können Sie mir sagen, warum Sie in Österreich einen neuerlichen Asylantrag stellen? Nennen Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür? [..] VP: lch hatte keine Zeit damals eine Berufung gegen den Bescheid zu machen. Deswegen habe ich einen neuen Asylantrag gestellt. Befragt gebe ich an, dass ich keine neuen Fluchtgründe habe, mein Mann und meine Kinder haben beide Asyl. lch habe Angst, dass ich abgeschoben werde, ich habe nichts mehr in Syrien und habe dort nichts mehr verloren. LA: Haben Sie weitere Fluchtgründe? VP: Nein. LA: Was würde passieren, wenn Sie nach Syrien zurückkehren würden? VP: lch weiß es nicht, ich habe Angst. [..] LA: lch beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend die Möglichkeit lhr Vorbringen darzustellen oder möchten Sie noch etwas hinzufügen? Möchten Sie bezüglich Ihrer Fluchtgründe noch etwas anführen, wonach ich nicht explizit gefragt habe? VP: Nein, danke. lch habe alles gesagt. LA: Möchten Sie noch etwas angeben? VP: Nein, ich habe alles gesagt.“ Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Folgeantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin sei bereits in Bezug auf ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz die Asylrelevanz abgesprochen worden. Sie sei ausführlich zu ihrem Fluchtgrund befragt worden und habe hinreichend Gelegenheit gehabt, alle ihre Fluchtgründe wahrheitsgemäß vorzubringen. Im Zuge ihrer Erstbefragung und bei ihrer Einvernahme am
  11. Februar 2024 habe sie keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt vorgebracht und keine neuen Beweismittel vorgelegt, die ihr altes Fluchtvorbringen bekräftigen würden. Sie habe lediglich angegeben, nun verheiratet zu sein und dazu eine Heiratsurkunde vorgelegt. Zwar könne festgestellt werden, dass ihr Ehemann und ihre beiden Töchter asylberechtigt seien (lFA 1089828607, 1264231202,1328763609). Dabei handle es sich nicht um ein neues asylrelevantes Fluchtvorbringen. Eine bloße Veränderung von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich seien, ändere nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein Hervorkommen wesentlicher Tatsachen könne zu einer neuerlichen Entscheidung führen. Liege keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so stehe die Rechtskraft eines Bescheides einer inhaltlichen Erledigung eines neuerlichen Antrages entgegen. Im gegenständlichen Fall habe sich weder die maßgebliche Sachlage noch das Begehren oder die Rechtslage geändert, sodass der Antrag zurückzuweisen gewesen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Folgeantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin sei bereits in Bezug auf ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz die Asylrelevanz abgesprochen worden. Sie sei ausführlich zu ihrem Fluchtgrund befragt worden und habe hinreichend Gelegenheit gehabt, alle ihre Fluchtgründe wahrheitsgemäß vorzubringen. Im Zuge ihrer Erstbefragung und bei ihrer Einvernahme am
  12. Februar 2024 habe sie keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt vorgebracht und keine neuen Beweismittel vorgelegt, die ihr altes Fluchtvorbringen bekräftigen würden. Sie habe lediglich angegeben, nun verheiratet zu sein und dazu eine Heiratsurkunde vorgelegt. Zwar könne festgestellt werden, dass ihr Ehemann und ihre beiden Töchter asylberechtigt seien (lFA 1089828607, 1264231202,1328763609). Dabei handle es sich nicht um ein neues asylrelevantes Fluchtvorbringen. Eine bloße Veränderung von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich seien, ändere nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein Hervorkommen wesentlicher Tatsachen könne zu einer neuerlichen Entscheidung führen. Liege keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so stehe die Rechtskraft eines Bescheides einer inhaltlichen Erledigung eines neuerlichen Antrages entgegen. Im gegenständlichen Fall habe sich weder die maßgebliche Sachlage noch das Begehren oder die Rechtslage geändert, sodass der Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich geheiratet und zwei Töchter zur Welt gebracht. Somit habe die Beschwerdeführerin einen neuen Sachverhalt vorgebracht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, er sei illegal aus Syrien ausgereist und habe die Ableistung des Wehrdienstes verweigert. Insofern sei er asylberechtigt. Auch die beiden Töchter hätten den Asylstatus. Bei einer Rückkehr nach Syrien wäre nun die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Angehörige von Wehrdienstverweigerern der Gefahr von Verhaftung und Misshandlung ausgesetzt. Diese Gefährdung werde durch die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin, durch ihre Asylantragstellung in Österreich und auch durch ihre Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen noch weiter verschärft. Die belangte Behörde habe die umfassende Ermittlungspflicht im gegenständlichen Asylverfahren verletzt und damit das Verfahren mit Mängeln belastet, da zum einen eine nähere Auseinandersetzung mit der individuellen Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von Familien, denen aufgrund der Wehrdienstverweigerung der männlichen Mitglieder, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, und auch der Lage von Frauen in Syrien nicht erfolgt sei. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, darauf hinzuwirken, dass die aufgrund ihres Amtswissen notwendigen Angaben konkretisiert werden. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihrer Einvernahme vorgebracht, dass ihr Ehemann den Status eines Asylberechtigten in Österreich habe. Die belangte Behörde habe es allerdings unterlassen durch gezieltes Nachfragen darauf hinzuwirken, dass die Angaben der Beschwerdeführerin konkretisiert werden und habe damit diese die amtswegige Ermittlungspflicht verletzt. Hinsichtlich des Ehemannes der Beschwerdeführerin hätte die belangte Behörde aufgrund der ihr zugänglichen Akten konkretisieren können, dass es sich bei diesem um einen Wehrdienstverweigerer handle, und er aus diesem Grund internationalen Schutz in Österreich habe. Aufgrund des der belangten Behörde zugänglichen Amtswissens, wäre es seitens der belangten Behörde jedenfalls auch erforderlich gewesen, dass sie die Gründe für die Zuerkennung des Asylstatus erhebe. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als spezialisierte Behörde müsse der Umstand bekannt sein, dass Frauen und auch Personen, welche Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern seien, oder diese (auch nur scheinbar) unterstützen in Syrien einer speziellen Verfolgungsgefahr unterliegen. Die belangte Behörde hätte daher von Amts wegen diesbezüglich Nachforschungen anzustellen gehabt. Bei einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Sachverhaltes und bei richtiger Würdigung und rechtlicher Beurteilung der Angaben der Beschwerdeführerin hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass ein neuer asylrelevanter Sachverhalt vorliege und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren sei. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ebenso wurden die im angefochtenen Bescheid zitierten Bescheide des Ehemannes und der beiden Töchter über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts von der belangten Behörde vorgelegt. Daraus geht hervor, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom
  13. Februar 2016 zur IFA Zahl: 1089828607 gemäß § 3 AsylG sowie den beiden Töchtern mit Bescheid vom
  14. Mai 2020 zur IFA Zahl 1264231202 und vom
  15. Oktober 2022 zur IFA Zahl: 1328763609 jeweils gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG Asyl zugesprochen worden ist. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ebenso wurden die im angefochtenen Bescheid zitierten Bescheide des Ehemannes und der beiden Töchter über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts von der belangten Behörde vorgelegt. Daraus geht hervor, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom
  16. Februar 2016 zur IFA Zahl: 1089828607 gemäß Paragraph 3, AsylG sowie den beiden Töchtern mit Bescheid vom
  17. Mai 2020 zur IFA Zahl 1264231202 und vom
  18. Oktober 2022 zur IFA Zahl: 1328763609 jeweils gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG Asyl zugesprochen worden ist. Beweiswürdigung: Der obige Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und Unterlagen und ist im Übrigen unstrittig. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: zu A) Zunächst ist festzuhalten, dass „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens allein die Frage ist, ob die belangte Behörde den Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hatte.Zunächst ist festzuhalten, dass „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens allein die Frage ist, ob die belangte Behörde den Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hatte. Fallgegenständlich ist daher zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Es entspricht im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen (vgl. etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. dazu etwa VwGH, 5.7.2023, Ra 2021/18/0270, m.w.H.).Es entspricht im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen vergleiche etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche dazu etwa VwGH, 5.7.2023, Ra 2021/18/0270, m.w.H.). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihren Folgeantrag im Wesentlichen damit begründet, dass sie nunmehr glaube, Asyl zu bekommen. Ihr Ehemann und ihre beiden Töchter hätten ebenfalls Asyl zuerkannt bekommen. Neue Fluchtgründe bzw. Gründe, weshalb sie nicht nach Syrien zurückkehren würden, wurden von ihr nicht genannt bzw. wurden solche über ausdrückliches mehrmaliges Nachfragen der belangten Behörde sogar explizit von ihr ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin vertritt nun in ihrer Beschwerde die Auffassung, die belangte Behörde hätte aufgrund dieser Angaben die Gründe für die Zuerkennung des Asylstatus des Ehemannes und insofern eine Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Angehörige ihres Ehemannes, nämlich eines Wehrdienstverweigerers von Amts wegen zu ermitteln und insofern in der Sache zu entscheiden gehabt. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als spezialisierte Behörde müsse der Umstand bekannt sein, dass Frauen und auch Personen, welche Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern seien, oder diese (auch nur scheinbar) unterstützen in Syrien einer speziellen Verfolgungsgefahr unterliegen. Die belangte Behörde hätte daher von Amts wegen diesbezüglich Nachforschungen anzustellen gehabt. Nach § 37 AVG ist es der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach § 39 Abs. 2 erster Satz AVG hat die Behörde dabei (soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes anordnen) von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der weiteren einschlägigen Vorschriften des AVG den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Der dort normierte Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht das Ermittlungsverfahren. Die Behörde hat danach von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise festzustellen, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes korrespondiert dem – von der Beschwerdeführerin aufgezeigten – Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens jedoch auch die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf (vgl. etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021, m.w.H.). Nach Paragraph 37, AVG ist es der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz AVG hat die Behörde dabei (soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes anordnen) von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der weiteren einschlägigen Vorschriften des AVG den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Der dort normierte Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht das Ermittlungsverfahren. Die Behörde hat danach von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise festzustellen, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes korrespondiert dem – von der Beschwerdeführerin aufgezeigten – Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens jedoch auch die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf vergleiche etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021, m.w.H.). Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung betont, dass dem Vorbringen des Asylwerbers zentrale Bedeutung zukommt. Das geht insbesondere auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebender Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH, 3.7.2023, Ra 2023/18/0176 mwH).Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung betont, dass dem Vorbringen des Asylwerbers zentrale Bedeutung zukommt. Das geht insbesondere auch aus Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebender Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH, 3.7.2023, Ra 2023/18/0176 mwH). Im vorliegenden Fall brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragung vor der belangten Behörde zwar – wie dargelegt – vor, dass ihr Ehemann und ihre Kinder (nunmehr) Asylstatus hätten und auch sie glaube, Asyl zu bekommen. Nähere Ausführungen dazu, insbesondere, dass ihr nunmehr aufgrund ihrer Eigenschaft als Angehörige eines Wehrdienstverweigerers Verfolgung drohe, wurden von ihr jedoch – trotz mehrmaliger Nachfrage von Seiten der belangten Behörde – nicht erstattet bzw. wurden in diesem Zusammenhang sie betreffende Fluchtgründe sogar explizit verneint („LA: Können Sie mir sagen, warum Sie in Österreich einen neuerlichen Asylantrag stellen? Nennen Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür? VP: lch hatte keine Zeit damals eine Berufung gegen den Bescheid zu machen. Deswegen habe ich einen neuen Asylantrag gestellt. Befragt gebe ich an, dass ich keine neuen Fluchtgründe habe, mein Mann und meine Kinder haben beide Asyl. lch habe Angst, dass ich abgeschoben werde, ich habe nichts mehr in Syrien und habe dort nichts mehr verloren. LA: Haben Sie weitere Fluchtgründe? VP: Nein. LA: Was würde passieren, wenn Sie nach Syrien zurückkehren würden? VP: lch weiß es nicht, ich habe Angst. [..] LA: lch beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend die Möglichkeit lhr Vorbringen darzustellen oder möchten Sie noch etwas hinzufügen? Möchten Sie bezüglich Ihrer Fluchtgründe noch etwas anführen, wonach ich nicht explizit gefragt habe? VP: Nein, danke. lch habe alles gesagt. LA: Möchten Sie noch etwas angeben? VP: Nein, ich habe alles gesagt.“). Es kann der belangten Behörde daher im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts dieser Angaben der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der aktuellen Länderentwicklungen das Vorliegen von (neuen) Fluchtgründen verneint und insofern von entschiedener Sache ausgegangen ist. Der Folgeantrag ist daher zu Recht hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten zurückgewiesen worden. Dabei ist abschließend lediglich der Ordnung halber anzumerken, dass fallgegenständlich auch die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 AsylG nicht ersichtlich ist und wurde dies im Übrigen auch nicht einmal in der Beschwerde behauptet. Dabei ist abschließend lediglich der Ordnung halber anzumerken, dass fallgegenständlich auch die Anwendbarkeit des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG nicht ersichtlich ist und wurde dies im Übrigen auch nicht einmal in der Beschwerde behauptet. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die (von der Beschwerdeführerin) beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. dazu etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).Die (von der Beschwerdeführerin) beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche dazu etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden). Im gegenständlichen Fall ist keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersichtlich und steht der verfahrensrelevante Sachverhalt fest. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, nichts (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).Im gegenständlichen Fall ist keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersichtlich und steht der verfahrensrelevante Sachverhalt fest. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, nichts vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W256.2288759.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.