RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2024 GeschäftszahlW260 2262877-1 Spruch, W260 2262877-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 25Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG) iVm. § 2 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz 1994 (AMPFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.01.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzenden die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Dr. Alfred STEINBUCH, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 05.07.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2022, GZ: WF 2022-0566-3-011793, betreffend die Verpflichtung zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 383,
Paragraph 25, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz 1994 (AMPFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.01.2024, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1.Verfahrensgang: 1.
- XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , standen am 24.05.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, nachdem sie sich beim Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (in der Folge: AMS) arbeitslos gemeldet und Anträge auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gestellt hatten.1.
- römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , standen am 24.05.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, nachdem sie sich beim Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (in der Folge: AMS) arbeitslos gemeldet und Anträge auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gestellt hatten. 1.
- Am 24.05.2022 führte die Finanzpolizei auf einer Baustelle in XXXX , auf der ein Mehrfamilienhaus errichtet werden sollte, eine Kontrolle durch. 1.
- Am 24.05.2022 führte die Finanzpolizei auf einer Baustelle in römisch 40 , auf der ein Mehrfamilienhaus errichtet werden sollte, eine Kontrolle durch. Laut Bericht der Finanzpolizei seien bei dieser Kontrolle XXXX und XXXX bei der Durchführung von Arbeiten beobachten worden. Die beiden Herren wären zu diesem Zeitpunkt ausschließlich aufgrund ihres Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezuges versichert gewesen, jedoch nirgends als Arbeiter oder Selbständige gemeldet gewesen. Die beiden Herren hätten gegenüber der Finanzpolizei angegeben, an diesem Tag nur als Freundschaftsdienst für den Beschwerdeführer, XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), zum Entladen einer Material-Lieferung vom XXXX auf der Baustelle anwesend gewesen zu sein. Laut Bericht der Finanzpolizei seien bei dieser Kontrolle römisch 40 und römisch 40 bei der Durchführung von Arbeiten beobachten worden. Die beiden Herren wären zu diesem Zeitpunkt ausschließlich aufgrund ihres Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezuges versichert gewesen, jedoch nirgends als Arbeiter oder Selbständige gemeldet gewesen. Die beiden Herren hätten gegenüber der Finanzpolizei angegeben, an diesem Tag nur als Freundschaftsdienst für den Beschwerdeführer, römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer), zum Entladen einer Material-Lieferung vom römisch 40 auf der Baustelle anwesend gewesen zu sein. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 05.07.2022, GZ: 4210 100171, wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 383,
§ 25Abs. 2 Al
VG iVm. § 2 Abs. 1 AMPFG verpflichtet. Dies wurde damit begründet, dass XXXX im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 24.05.2022 bei näher beschriebenen Arbeiten angetroffen worden sei, ohne dass er bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen wäre. Dem Bescheid wurde die Annahme zugrunde gelegt, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Dienstgeber des arbeitend angetroffenen XXXX gehandelt habe. Der Bemessung des Sonderbeitrages werde der Stundenlohn eines Bauhilfsarbeiters nach dem geltenden Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe im Ausmaß von EUR 13,64 pro Stunde und eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden zugrunde gelegt, sodass sich für 6 Wochen bei einem Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 6% (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil je 3%), in doppelter Höhe somit 12%, ein Sonderbeitrag von EUR 383,01 für den Dienstgeber ergebe. 1.3. Mit Bescheid des AMS vom 05.07.2022, GZ: 4210 100171, wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 383,
Paragraph 25, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG verpflichtet. Dies wurde damit begründet, dass römisch 40 im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 24.05.2022 bei näher beschriebenen Arbeiten angetroffen worden sei, ohne dass er bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen wäre. Dem Bescheid wurde die Annahme zugrunde gelegt, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Dienstgeber des arbeitend angetroffenen römisch 40 gehandelt habe. Der Bemessung des Sonderbeitrages werde der Stundenlohn eines Bauhilfsarbeiters nach dem geltenden Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe im Ausmaß von EUR 13,64 pro Stunde und eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden zugrunde gelegt, sodass sich für 6 Wochen bei einem Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 6% (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil je 3%), in doppelter Höhe somit 12%, ein Sonderbeitrag von EUR 383,01 für den Dienstgeber ergebe. 1.
- Mit Schreiben vom 08.07.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass er auf der Liegenschaft, auf der die Kontrolle am 24.05.2022 stattgefunden habe, gemeinsam mit seinen Brüdern ein Mehrfamilienhaus errichten lasse. Für die Durchführung der Bauarbeiten habe er „die XXXX , Inhaber Herrn XXXX “, beauftragt. Diese Firma sei vom Beschwerdeführer auch gegenüber der Gemeinde XXXX namhaft gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe den auf der Baustelle angetroffenen Arbeiter XXXX nicht beauftragt, sondern dieser sei offenbar Mitarbeiter der beauftragten Baufirma gewesen. Da der Beschwerdeführer kein Auftraggeber des XXXX gewesen sei und ihn auch sonst keinerlei Verschulden treffe, er auch nicht verpflichtet gewesen sei, XXXX bei der Sozialversicherung anzumelden, dürfe ihm kein Sonderbeitrag vorgeschrieben werden. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.1.
- Mit Schreiben vom 08.07.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass er auf der Liegenschaft, auf der die Kontrolle am 24.05.2022 stattgefunden habe, gemeinsam mit seinen Brüdern ein Mehrfamilienhaus errichten lasse. Für die Durchführung der Bauarbeiten habe er „die römisch 40 , Inhaber Herrn römisch 40 “, beauftragt. Diese Firma sei vom Beschwerdeführer auch gegenüber der Gemeinde römisch 40 namhaft gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe den auf der Baustelle angetroffenen Arbeiter römisch 40 nicht beauftragt, sondern dieser sei offenbar Mitarbeiter der beauftragten Baufirma gewesen. Da der Beschwerdeführer kein Auftraggeber des römisch 40 gewesen sei und ihn auch sonst keinerlei Verschulden treffe, er auch nicht verpflichtet gewesen sei, römisch 40 bei der Sozialversicherung anzumelden, dürfe ihm kein Sonderbeitrag vorgeschrieben werden. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 27.10.2022, GZ: WF 2022-0566-3-011793, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass XXXX am 24.05.2022 eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auf der Baustelle in XXXX , für den Beschwerdeführer als Dienstgeber ausgeübt habe, diese jedoch nicht bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet worden sei. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 27.10.2022, GZ: WF 2022-0566-3-011793, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass römisch 40 am 24.05.2022 eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auf der Baustelle in römisch 40 , für den Beschwerdeführer als Dienstgeber ausgeübt habe, diese jedoch nicht bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet worden sei. 1.
- Mit Schreiben vom 14.11.2022 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholte er im Wesentlichen, dass es sich bei ihm nicht um den Dienstgeber des XXXX gehandelt habe. Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben von XXXX vom 11.11.2022 vor, in dem dieser bestätigt, dass XXXX und XXXX am 24.05.2022 unter seiner Anweisung und in seinem Auftrag auf der obengenannten Baustelle für Entladetätigkeiten tätig gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt in einem Auftragsverhältnis zu XXXX und XXXX gestanden und somit auch nicht deren Dienstgeber gewesen. 1.
- Mit Schreiben vom 14.11.2022 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholte er im Wesentlichen, dass es sich bei ihm nicht um den Dienstgeber des römisch 40 gehandelt habe. Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben von römisch 40 vom 11.11.2022 vor, in dem dieser bestätigt, dass römisch 40 und römisch 40 am 24.05.2022 unter seiner Anweisung und in seinem Auftrag auf der obengenannten Baustelle für Entladetätigkeiten tätig gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt in einem Auftragsverhältnis zu römisch 40 und römisch 40 gestanden und somit auch nicht deren Dienstgeber gewesen. 1.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2022 vom AMS vorgelegt. 1.
- Im Verfahren zu W255 2262869-1 (identer Beschwerdeführer und Sachverhalt, Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung betreffend XXXX ) führte der zuständige Senat der Gerichtsabteilung W255 des Bundesverwaltungsgerichtes am 28.02.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und einer Vertreterin des AMS durch. 1.
- Im Verfahren zu W255 2262869-1 (identer Beschwerdeführer und Sachverhalt, Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung betreffend römisch 40 ) führte der zuständige Senat der Gerichtsabteilung W255 des Bundesverwaltungsgerichtes am 28.02.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und einer Vertreterin des AMS durch. Im Zuge der Verhandlung wurden die von der Finanzpolizei auf der Baustelle angetroffenen XXXX , der Inhaber der vom Beschwerdeführer beauftragten Baufirma XXXX , der Lieferant des XXXX , der am 24.05.2022 die vom Beschwerdeführer bestellte Ware an der Baustelle abgeliefert hat XXXX , sowie die beiden einschreitenden Organwalter der Finanzpolizei XXXX und XXXX , als Zeugen einvernommen.Im Zuge der Verhandlung wurden die von der Finanzpolizei auf der Baustelle angetroffenen römisch 40 , der Inhaber der vom Beschwerdeführer beauftragten Baufirma römisch 40 , der Lieferant des römisch 40 , der am 24.05.2022 die vom Beschwerdeführer bestellte Ware an der Baustelle abgeliefert hat römisch 40 , sowie die beiden einschreitenden Organwalter der Finanzpolizei römisch 40 und römisch 40 , als Zeugen einvernommen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2023, GZ. W255 2262869-1/16E, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 1.
- Im gegenständlichen Verfahren verwies der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 27.11.2023 auf das zur Geschäftszahl W255 2262869-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesene Parallelverfahren, in dem alle im gegenständlichen Fall zu vernehmenden Personen bereits vernommen worden seien. Aus prozessökonomischen Gründe werde ersucht, den Akt beizuschaffen und die Protokolle zu verlesen. 1.
- Mit Schriftsatz an den Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom 27.12.2023 legte das Bundesverwaltungsgericht die rechtlichen Bestimmungen zur Verlesung von Aussagen und Sachverständigengutachten dar. Die Verfahrensparteien wurden gebeten sich bis zum 12.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend dahingehend zu äußern, ob sie grundsätzlich einer Verlesung von Aktenteilen aus dem zu W255 2262869-1 protokollierten Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 17.01.2024 zustimmen. 1.
- Die Verfahrensparteien gaben mit Schreiben vom 05.01.2024 bzw. 11.01.2024 bekannt, dass sie einer Verlesung von Aktenteilen zustimmen. 1.
- Am 17.01.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren im Beisein des Beschwerdeführers und einer Vertreterin der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Vertreter des Beschwerdeführers ist nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Das gegenständliche Verfahren ist mit dem Verfahren W255 2262869-1 hinsichtlich der Verfahrensparteien ident und hinsichtlich des Sachverhaltes ähnlich. Unterschiede bestehen darin, dass das gegenständlichen Verfahren die sozialversicherungsrechtliche Tätigkeit von XXXX , das Verfahren W255 2262869-1 die sozialversicherungsrechtliche Tätigkeit von XXXX zum Inhalt hat.2.1.
- Das gegenständliche Verfahren ist mit dem Verfahren W255 2262869-1 hinsichtlich der Verfahrensparteien ident und hinsichtlich des Sachverhaltes ähnlich. Unterschiede bestehen darin, dass das gegenständlichen Verfahren die sozialversicherungsrechtliche Tätigkeit von römisch 40 , das Verfahren W255 2262869-1 die sozialversicherungsrechtliche Tätigkeit von römisch 40 zum Inhalt hat. Zum Verfahren W255 2262869-1 wird festgestellt: Mit Bescheid vom 05.07.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2022, GZ: WF 2022-0566-3-011785, wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 383,
§ 25Abs. 2 Al
VG iVm. § 2 Abs. 1 AMPFG verpflichtet. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass XXXX am 24.05.2022 eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auf der Baustelle in XXXX , für den Beschwerdeführer als dessen Dienstgeber ausgeübt hat, diese jedoch nicht bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet wurde. Mit Bescheid vom 05.07.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2022, GZ: WF 2022-0566-3-011785, wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 383,
Paragraph 25, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG verpflichtet. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass römisch 40 am 24.05.2022 eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auf der Baustelle in römisch 40 , für den Beschwerdeführer als dessen Dienstgeber ausgeübt hat, diese jedoch nicht bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2023 wurde der Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2023, GZ. W255 2262869-1/16E, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um den Dienstgeber von XXXX bezüglich dessen Tätigkeit am 24.05.2022 handelt und ihm daher der Sonderbeitrag gemäß § 25 Abs. 2 AlVG nicht auferlegt werden kann. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um den Dienstgeber von römisch 40 bezüglich dessen Tätigkeit am 24.05.2022 handelt und ihm daher der Sonderbeitrag gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG nicht auferlegt werden kann. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren wird festgestellt: 2.1.
- Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft in XXXX (Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , EZ XXXX ). Der Beschwerdeführer und seine drei Brüder haben XXXX damit beauftragt, auf der angeführten Liegenschaft ein Mehrfamilienhaus zu errichten. Am 10.02.2022 wurde der Gemeinde XXXX vom Beschwerdeführer und XXXX der Baubeginn 10.02.2022 und als Bauführer die XXXX angezeigt. Im Februar 2022 wurde mit den Bauarbeiten begonnen. 2.1.
- Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft in römisch 40 (Grundstück Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , EZ römisch 40 ). Der Beschwerdeführer und seine drei Brüder haben römisch 40 damit beauftragt, auf der angeführten Liegenschaft ein Mehrfamilienhaus zu errichten. Am 10.02.2022 wurde der Gemeinde römisch 40 vom Beschwerdeführer und römisch 40 der Baubeginn 10.02.2022 und als Bauführer die römisch 40 angezeigt. Im Februar 2022 wurde mit den Bauarbeiten begonnen. 2.1.
- XXXX und XXXX haben spätestens ab 21.04.2022 im Auftrag von XXXX als dessen Dienstnehmer Arbeiten auf der Baustelle in XXXX zwecks Errichtung eines Mehrfamilienhauses verrichtet und wurden von XXXX auf Basis des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe entlohnt. XXXX und XXXX haben auch am 24.05.2022 und danach Bauarbeiten auf besagter Baustelle gegen Entlohnung verrichtet. XXXX und XXXX waren im Zeitraum 21.04.2022 bis 24.05.2022 nicht als Dienstnehmer oder Selbständige angemeldet. 2.1.
- römisch 40 und römisch 40 haben spätestens ab 21.04.2022 im Auftrag von römisch 40 als dessen Dienstnehmer Arbeiten auf der Baustelle in römisch 40 zwecks Errichtung eines Mehrfamilienhauses verrichtet und wurden von römisch 40 auf Basis des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe entlohnt. römisch 40 und römisch 40 haben auch am 24.05.2022 und danach Bauarbeiten auf besagter Baustelle gegen Entlohnung verrichtet. römisch 40 und römisch 40 waren im Zeitraum 21.04.2022 bis 24.05.2022 nicht als Dienstnehmer oder Selbständige angemeldet. 2.1.
- XXXX und XXXX haben – unter anderem – im Zeitraum 21.04.2022 bis 24.05.2022 vom AMS Arbeitslosengeld XXXX bzw. Notstandshilfe XXXX bezogen, nachdem sie sich beim AMS arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe beantragt hatten. Konkret hat XXXX im Zeitraum 21.04.2022 bis 24.05.2022 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 43,84 täglich und XXXX im Zeitraum 21.04.2022 bis 24.05.2022 Notstandshilfe in Höhe von EUR 44,92 bezogen. 2.1.
- römisch 40 und römisch 40 haben – unter anderem – im Zeitraum 21.04.2022 bis 24.05.2022 vom AMS Arbeitslosengeld römisch 40 bzw. Notstandshilfe römisch 40 bezogen, nachdem sie sich beim AMS arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe beantragt hatten. Konkret hat römisch 40 im Zeitraum 21.04.2022 bis 24.05.2022 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 43,84 täglich und römisch 40 im Zeitraum 21.04.2022 bis 24.05.2022 Notstandshilfe in Höhe von EUR 44,92 bezogen. XXXX und XXXX haben dem AMS ihre entgeltliche Tätigkeit auf der Baustelle in XXXX , nicht gemeldet. Sie waren seitens des AMS mehrfach über ihre Pflicht, derartige Arbeiten melden zu müssen, belehrt worden. römisch 40 und römisch 40 haben dem AMS ihre entgeltliche Tätigkeit auf der Baustelle in römisch 40 , nicht gemeldet. Sie waren seitens des AMS mehrfach über ihre Pflicht, derartige Arbeiten melden zu müssen, belehrt worden. 2.1.
- Am 24.05.2022 fand durch Organwalter der Finanzpolizei eine Kontrolle auf der Baustelle in XXXX , statt, bei der XXXX und XXXX angetroffen und dabei beobachtet wurden, als sie Arbeiten zwecks Errichtung eines Mehrfamilienhauses durchgeführt haben.2.1.
- Am 24.05.2022 fand durch Organwalter der Finanzpolizei eine Kontrolle auf der Baustelle in römisch 40 , statt, bei der römisch 40 und römisch 40 angetroffen und dabei beobachtet wurden, als sie Arbeiten zwecks Errichtung eines Mehrfamilienhauses durchgeführt haben. 2.1.
- Am 25.05.2022 hat XXXX als Dienstgeber XXXX und XXXX ab 25.05.2022 als Arbeiter bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) angemeldet. 2.1.
- Am 25.05.2022 hat römisch 40 als Dienstgeber römisch 40 und römisch 40 ab 25.05.2022 als Arbeiter bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) angemeldet. 2.1.
- Mit rechtskräftigem Bescheid der ÖGK vom 16.08.2022, GZ: VA/ED-FP-0352/2022, wurde XXXX als Dienstgeber von XXXX und XXXX verpflichtet, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.400,- zu entrichten, da die Anmeldungen für seine Dienstnehmer XXXX und XXXX gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sind. 2.1.
- Mit rechtskräftigem Bescheid der ÖGK vom 16.08.2022, GZ: VA/ED-FP-0352/2022, wurde römisch 40 als Dienstgeber von römisch 40 und römisch 40 verpflichtet, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.400,- zu entrichten, da die Anmeldungen für seine Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sind. Seitens der ÖGK wurde der Versicherungsbeginn von XXXX und XXXX als Dienstnehmer von XXXX mit Dienstantritt (Versicherungsbeginn) 21.04.2022 statt 25.05.2022 korrigiert. Seitens der ÖGK wurde der Versicherungsbeginn von römisch 40 und römisch 40 als Dienstnehmer von römisch 40 mit Dienstantritt (Versicherungsbeginn) 21.04.2022 statt 25.05.2022 korrigiert. Mit Schreiben der ÖGK vom 21.12.2022, GZ: VA/MS1-1310/2022, wurde XXXX eine Nachverrechnung in Höhe von EUR 2.499,96 für die Dienstnehmer XXXX und XXXX für die Versicherungszeit vom 21.04.2022 bis 04.08.2022 XXXX bzw. vom 21.04.2022 bis 15.12.2022 XXXX vorgeschrieben. Der Betrag in Höhe von EUR 2.499,96 wurde von XXXX beglichen. Mit Schreiben der ÖGK vom 21.12.2022, GZ: VA/MS1-1310/2022, wurde römisch 40 eine Nachverrechnung in Höhe von EUR 2.499,96 für die Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 für die Versicherungszeit vom 21.04.2022 bis 04.08.2022 römisch 40 bzw. vom 21.04.2022 bis 15.12.2022 römisch 40 vorgeschrieben. Der Betrag in Höhe von EUR 2.499,96 wurde von römisch 40 beglichen. 2.1.
- Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 20.06.2022, GZ: 4210 100171, wurde der Bezug der Notstandshilfe seitens XXXX für den Zeitraum 26.04.2022 bis 24.05.2022 widerrufen und XXXX zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 224,60 für den Zeitraum 26.
- bis 30.04.2022 verpflichtet. Der Notstandshilfebezug für den Zeitraum 01.05.2022 bis 24.05.2022 musste nicht zurückgefordert werden, da die Auszahlung des Betrages seitens des AMS aufgrund der Meldung der Finanzpolizei rechtzeitig vorübergehend gestoppt worden war.2.1.
- Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 20.06.2022, GZ: 4210 100171, wurde der Bezug der Notstandshilfe seitens römisch 40 für den Zeitraum 26.04.2022 bis 24.05.2022 widerrufen und römisch 40 zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 224,60 für den Zeitraum 26.
- bis 30.04.2022 verpflichtet. Der Notstandshilfebezug für den Zeitraum 01.05.2022 bis 24.05.2022 musste nicht zurückgefordert werden, da die Auszahlung des Betrages seitens des AMS aufgrund der Meldung der Finanzpolizei rechtzeitig vorübergehend gestoppt worden war. Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 30.06.2022, GZ: 4384 101182, wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes seitens XXXX für den Zeitraum 26.04.2022 bis 24.05.2022 widerrufen und XXXX zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 219,20 für den Zeitraum 26.
- bis 30.04.2022 verpflichtet. Der Arbeitslosengeldbezug für den Zeitraum 01.05.2022 bis 24.05.2022 musste nicht zurückgefordert werden, da die Auszahlung seitens des AMS aufgrund der Meldung der Finanzpolizei rechtzeitig vorübergehend gestoppt worden war.Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 30.06.2022, GZ: 4384 101182, wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes seitens römisch 40 für den Zeitraum 26.04.2022 bis 24.05.2022 widerrufen und römisch 40 zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 219,20 für den Zeitraum 26.
- bis 30.04.2022 verpflichtet. Der Arbeitslosengeldbezug für den Zeitraum 01.05.2022 bis 24.05.2022 musste nicht zurückgefordert werden, da die Auszahlung seitens des AMS aufgrund der Meldung der Finanzpolizei rechtzeitig vorübergehend gestoppt worden war. 2.1.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid, nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2022, GZ: WF 2022-0566-3-011793, wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 383,
§ 25Abs. 2 Al
VG iVm § 2 Abs. 1 AMPFG verpflichtet. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass XXXX am 24.05.2022 eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auf der Baustelle in XXXX , für den Beschwerdeführer als dessen Dienstgeber ausgeübt habe, diese jedoch nicht bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet worden sei. Dagegen richtet sich der vom Beschwerdeführer fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag. 2.1.9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid, nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2022, GZ: WF 2022-0566-3-011793, wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 383,
Paragraph 25, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG verpflichtet. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass römisch 40 am 24.05.2022 eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auf der Baustelle in römisch 40 , für den Beschwerdeführer als dessen Dienstgeber ausgeübt habe, diese jedoch nicht bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet worden sei. Dagegen richtet sich der vom Beschwerdeführer fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag. 2.
- Beweiswürdigung: 2.2.
- Die Feststellungen zum Verfahren W255 2262869-1 und dass dieses im Wesentlichen ident mit dem gegenständlichen Verfahren ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Einsichtnahme in den Akt W255 2262869-
- Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren durch seinen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 27.11.2023 auf das zur Geschäftszahl W255 2262869-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesene Parallelverfahren aufmerksam gemacht, in dem alle im gegenständlichen Fall zu vernehmenden Personen bereits vernommen wurden. Aus prozessökonomischen Gründe ersuchte er, den Akt beizuschaffen und die Protokolle zu verlesen. Mit Schriftsatz an den Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom 27.12.2023 legte das Bundesverwaltungsgericht die rechtlichen Bestimmungen zur Verlesung von Aussagen und Sachverständigengutachten dar. Die Verfahrensparteien wurden gebeten sich bis zum 12.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend dahingehend zu äußern, ob sie grundsätzlich einer Verlesung von Aktenteilen aus dem zu W255 2262869-1 protokollierten Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 17.01.2024 zustimmen. Die Verfahrensparteien gaben mit Schreiben vom 05.01.2024 und 11.01.2024 bekannt, dass sie einer Verlesung von Aktenteilen zustimmen. In der mündlichen Verhandlung zum gegenständlichen Verfahren am 17.10.2024 erklärte der Vorsitzende Richter die für das Ermittlungsverfahren folgenden wesentlichen Aktenteile aus dem Verfahren zu W255 2262869-1 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift: OZ1 Beschwerdevorlage, OZ3 Unterlagenvorlage XXXX , OZ5 Strafantrag, OZ8, OZ9 und OZ10 Dokumentenvorlagen, OZ12 VHNS, OZ13 DN Liste, OZ14 Urkundenvorlage. Die Unterlagen wurden in Kopie den Verfahrensparteien ausgehändigt.In der mündlichen Verhandlung zum gegenständlichen Verfahren am 17.10.2024 erklärte der Vorsitzende Richter die für das Ermittlungsverfahren folgenden wesentlichen Aktenteile aus dem Verfahren zu W255 2262869-1 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift: OZ1 Beschwerdevorlage, OZ3 Unterlagenvorlage römisch 40 , OZ5 Strafantrag, OZ8, OZ9 und OZ10 Dokumentenvorlagen, OZ12 VHNS, OZ13 DN Liste, OZ14 Urkundenvorlage. Die Unterlagen wurden in Kopie den Verfahrensparteien ausgehändigt. Die genannten Unterlagen, auf deren Verlesung verzichtet wurde, wurden daher Inhalt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Aus beweiswürdigender Sicht auszuführen ist, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 17.01.2024 befragt wurde, ob er noch eine Angabe zu seinen Aussagen im Verfahren zu W255 2262869-1 machen möchte und ob er im gegenständlichen Verfahren eine ergänzende Aussage machen möchte. Beides verneinte der Beschwerdeführer. Er hatte auch keine weiteren Bescheinigungsmittel bei sich. Er blieb auf Nachfrage bei seiner Behauptung, dass die beiden Betretenen (Anm. XXXX und XXXX ) am 24.05.2022 im Auftrag von XXXX auf der Baustelle des Beschwerdeführers tätig gewesen seien (vgl. S 4f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 17.01.2024).Aus beweiswürdigender Sicht auszuführen ist, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 17.01.2024 befragt wurde, ob er noch eine Angabe zu seinen Aussagen im Verfahren zu W255 2262869-1 machen möchte und ob er im gegenständlichen Verfahren eine ergänzende Aussage machen möchte. Beides verneinte der Beschwerdeführer. Er hatte auch keine weiteren Bescheinigungsmittel bei sich. Er blieb auf Nachfrage bei seiner Behauptung, dass die beiden Betretenen Anmerkung römisch 40 und römisch 40 ) am 24.05.2022 im Auftrag von römisch 40 auf der Baustelle des Beschwerdeführers tätig gewesen seien vergleiche S 4f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 17.01.2024). Die folgenden beweiswürdigenden Überlegungen decken sich daher im Wesentlichen mit denen aus dem Erkenntnis zu W255 2262869-1/16E: 2.2.
- (ad 2.1.2.) Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft in XXXX ist. Der Beschwerdeführer und XXXX haben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2023 im Verfahren zu W255 2262869-1 übereinstimmend angegeben, dass der Beschwerdeführer (und dessen Brüder) XXXX damit beauftragt haben, auf der angeführten Liegenschaft ein Mehrfamilienhaus zu errichten. Der Beschwerdeführer hat ein Schreiben vom 10.02.2022 vorgelegt, mit dem er und XXXX der Gemeinde XXXX den Bauführer sowie den Baubeginn mit 10.02.2022 gemeldet haben. 2.2.
- (ad 2.1.2.) Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft in römisch 40 ist. Der Beschwerdeführer und römisch 40 haben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2023 im Verfahren zu W255 2262869-1 übereinstimmend angegeben, dass der Beschwerdeführer (und dessen Brüder) römisch 40 damit beauftragt haben, auf der angeführten Liegenschaft ein Mehrfamilienhaus zu errichten. Der Beschwerdeführer hat ein Schreiben vom 10.02.2022 vorgelegt, mit dem er und römisch 40 der Gemeinde römisch 40 den Bauführer sowie den Baubeginn mit 10.02.2022 gemeldet haben. Dass die Bauarbeiten tatsächlich mit 10.02.2022 begonnen haben, ergibt sich aus dem erwähnten Schreiben vom 10.02.2022 mit dem angeführten Baubeginn 10.02.2022 sowie aus den im Verfahren vorgelegten Lieferscheinen vom XXXX , denen zu entnehmen ist, dass bereits zeitnah zur Meldung des Baubeginnes regelmäßig Material-Lieferungen zur Liegenschaft des Beschwerdeführers vorgenommen wurden. Die Feststellung des Baubeginnes stützt sich weiters auf die von der Finanzpolizei am 24.05.2022 aufgenommenen Fotos, denen der Baufortschritt bis 24.05.2022 deutlich zu entnehmen ist. Jene beiden Organwalter der Finanzpolizei, die die Kontrolle am 24.05.2022 durchgeführt haben, gaben auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2023 übereinstimmend an, dass sie aufgrund ihrer Wahrnehmungen im Zuge der Kontrolle am 24.05.2022 mit Sicherheit davon ausgehen, dass die Arbeiten auf besagter Baustelle schon länger im Laufen waren und nicht erst am 24.05.2022 begonnen haben.Dass die Bauarbeiten tatsächlich mit 10.02.2022 begonnen haben, ergibt sich aus dem erwähnten Schreiben vom 10.02.2022 mit dem angeführten Baubeginn 10.02.2022 sowie aus den im Verfahren vorgelegten Lieferscheinen vom römisch 40 , denen zu entnehmen ist, dass bereits zeitnah zur Meldung des Baubeginnes regelmäßig Material-Lieferungen zur Liegenschaft des Beschwerdeführers vorgenommen wurden. Die Feststellung des Baubeginnes stützt sich weiters auf die von der Finanzpolizei am 24.05.2022 aufgenommenen Fotos, denen der Baufortschritt bis 24.05.2022 deutlich zu entnehmen ist. Jene beiden Organwalter der Finanzpolizei, die die Kontrolle am 24.05.2022 durchgeführt haben, gaben auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2023 übereinstimmend an, dass sie aufgrund ihrer Wahrnehmungen im Zuge der Kontrolle am 24.05.2022 mit Sicherheit davon ausgehen, dass die Arbeiten auf besagter Baustelle schon länger im Laufen waren und nicht erst am 24.05.2022 begonnen haben., 2.2.
- (ad 2.1.3.) Es ist unstrittig, dass XXXX und XXXX im Zeitraum 21.04.2022 bis 24.05.2022 nicht als Dienstnehmer oder Selbständige angemeldet waren. Dies ergibt sich auch aus einer Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Aus der Nachverrechnung der ÖGK vom 21.12.2022, GZ: VA/MS1-1310/2022, ergibt sich zudem, dass der Versicherungsbeginn von XXXX und XXXX als Dienstnehmer von XXXX mit Dienstantritt (Versicherungsbeginn) 21.04.2022 statt 25.05.2022 korrigiert und XXXX für die Versicherungszeit vom 21.04.2022 bis 04.08.2022 XXXX bzw. vom 21.04.2022 bis 15.12.2022 XXXX eine Nachzahlung in Höhe von EUR 2.499,96 für vorgeschrieben wurde.2.2.
- (ad 2.1.3.) Es ist unstrittig, dass römisch 40 und römisch 40 im Zeitraum 21.04.2022 bis 24.05.2022 nicht als Dienstnehmer oder Selbständige angemeldet waren. Dies ergibt sich auch aus einer Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Aus der Nachverrechnung der ÖGK vom 21.12.2022, GZ: VA/MS1-1310/2022, ergibt sich zudem, dass der Versicherungsbeginn von römisch 40 und römisch 40 als Dienstnehmer von römisch 40 mit Dienstantritt (Versicherungsbeginn) 21.04.2022 statt 25.05.2022 korrigiert und römisch 40 für die Versicherungszeit vom 21.04.2022 bis 04.08.2022 römisch 40 bzw. vom 21.04.2022 bis 15.12.2022 römisch 40 eine Nachzahlung in Höhe von EUR 2.499,96 für vorgeschrieben wurde. Unstrittig ist weiters, dass XXXX und XXXX dem AMS im Zeitraum 21.04.2022 bis 24.05.2022 keine entgeltliche Erwerbstätigkeit gemeldet haben.Unstrittig ist weiters, dass römisch 40 und römisch 40 dem AMS im Zeitraum 21.04.2022 bis 24.05.2022 keine entgeltliche Erwerbstätigkeit gemeldet haben. Zu den Feststellungen, dass XXXX und XXXX spätestens ab 21.04.2022 im Auftrag von XXXX als dessen Dienstnehmer Arbeiten auf der Baustelle in XXXX zwecks Errichtung eines Mehrfamilienhauses verrichtet haben und hierfür von XXXX auf Basis des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe entlohnt wurden, ist beweiswürdigend weiters wie folgt auszuführen:Zu den Feststellungen, dass römisch 40 und römisch 40 spätestens ab 21.04.2022 im Auftrag von römisch 40 als dessen Dienstnehmer Arbeiten auf der Baustelle in römisch 40 zwecks Errichtung eines Mehrfamilienhauses verrichtet haben und hierfür von römisch 40 auf Basis des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe entlohnt wurden, ist beweiswürdigend weiters wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer und XXXX haben übereinstimmend angegeben, dass der Beschwerdeführer XXXX mit der Durchführung des Projekts in XXXX , beauftragt hat. Laut Angaben des XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2023 wurden von ihm keine anderen Arbeiter auf besagter Baustelle eingesetzt, als XXXX und XXXX . Da am 24.05.2022 bereits ein deutlicher Baufortschritt bestanden hatte und laut XXXX von diesem keine anderen Arbeiter auf besagter Baustelle eingesetzt wurden, kommen nur XXXX und XXXX als Arbeiter in Betracht. Sofern vom Beschwerdeführer und XXXX teilweise einander selbst widersprechend behauptet wurde, andere Personen als XXXX und XXXX hätten beispielsweise das Kellergeschoß errichtet, ist festzuhalten, dass keiner der beiden in der Lage war, zu konkretisieren, wer sonst das Kellergeschoß errichtet haben soll. Trotz mehrfacher Nachfragen des erkennenden Gerichts wurde hier nur der Vater des Beschwerdeführers genannt, was aufgrund dessen Alter sowie der Größe und des Baufortschrittes des Mehrfamilienhauses nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer und römisch 40 haben übereinstimmend angegeben, dass der Beschwerdeführer römisch 40 mit der Durchführung des Projekts in römisch 40 , beauftragt hat. Laut Angaben des römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2023 wurden von ihm keine anderen Arbeiter auf besagter Baustelle eingesetzt, als römisch 40 und römisch 40 . Da am 24.05.2022 bereits ein deutlicher Baufortschritt bestanden hatte und laut römisch 40 von diesem keine anderen Arbeiter auf besagter Baustelle eingesetzt wurden, kommen nur römisch 40 und römisch 40 als Arbeiter in Betracht. Sofern vom Beschwerdeführer und römisch 40 teilweise einander selbst widersprechend behauptet wurde, andere Personen als römisch 40 und römisch 40 hätten beispielsweise das Kellergeschoß errichtet, ist festzuhalten, dass keiner der beiden in der Lage war, zu konkretisieren, wer sonst das Kellergeschoß errichtet haben soll. Trotz mehrfacher Nachfragen des erkennenden Gerichts wurde hier nur der Vater des Beschwerdeführers genannt, was aufgrund dessen Alter sowie der Größe und des Baufortschrittes des Mehrfamilienhauses nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft ist. Die Feststellungen stützen sich weiters darauf, dass XXXX und XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2023 behaupteten, sie hätten deshalb erst ab 25.05.2022 zu arbeiten begonnen, da sie vorher kein Material gehabt hätten, diese Aussage jedoch durch die Lieferscheine vom XXXX widerlegt ist, da den Lieferscheinen zu entnehmen ist, dass bis zum 25.05.2022 mehrere Materiallieferungen stattgefunden hatten. Zudem war – wie erwähnt – am 24.05.2022 bereits ein beträchtlicher Baufortschritt erzielt worden.Die Feststellungen stützen sich weiters darauf, dass römisch 40 und römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2023 behaupteten, sie hätten deshalb erst ab 25.05.2022 zu arbeiten begonnen, da sie vorher kein Material gehabt hätten, diese Aussage jedoch durch die Lieferscheine vom römisch 40 widerlegt ist, da den Lieferscheinen zu entnehmen ist, dass bis zum 25.05.2022 mehrere Materiallieferungen stattgefunden hatten. Zudem war – wie erwähnt – am 24.05.2022 bereits ein beträchtlicher Baufortschritt erzielt worden. Der Lieferant vom XXXX , der am 24.05.2022 eine Lieferung an die Baustelle vorgenommen hat, gab gegenüber der Finanzpolizei an, dass er XXXX und XXXX bereits bei seiner vorangehenden Lieferung an derselben Baustelle ca. vier Wochen vorher angetroffen habe. Der Lieferant vom römisch 40 , der am 24.05.2022 eine Lieferung an die Baustelle vorgenommen hat, gab gegenüber der Finanzpolizei an, dass er römisch 40 und römisch 40 bereits bei seiner vorangehenden Lieferung an derselben Baustelle ca. vier Wochen vorher angetroffen habe. Sofern XXXX und XXXX (teils) behaupteten, am 24.05.2022 ausschließlich als Freundschaftsdienst für den Beschwerdeführer auf der Baustelle gewesen zu sein, um dem Fahrer vom XXXX beim Entladen der Ware zu helfen bzw. auf der Baustelle nur geplaudert und Red Bull getrunken hätten, ist dem Folgendes zu entgegnen: Die beiden Herren wurden von Organwaltern der Finanzpolizei beim Arbeiten mit einem Hammer bzw. einem Maurerhammer und beim Ablösen der Verschalung beobachtet. Die beiden Herren trugen bei der Kontrolle am 24.05.2022 Arbeitskleidung, die beim Eintreffen der Finanzpolizei bereits verdreckt war, obwohl der LKW vom XXXX noch nicht eingetroffen war und somit der Entladevorgang noch nicht begonnen hatte. Die Kofferräume der PKWs von XXXX und XXXX waren jeweils mit Werkzeug gefüllt, das sich für Bauarbeiten wie jener auf der Liegenschaft in XXXX , eignet (siehe ua Fotodokumentation der Finanzpolizei vom 24.05.2022, Strafantrag der Finanzpolizei vom 31.05.2022 und Schreiben der Finanzpolizei an die ÖGK vom 31.05.2022).Sofern römisch 40 und römisch 40 (teils) behaupteten, am 24.05.2022 ausschließlich als Freundschaftsdienst für den Beschwerdeführer auf der Baustelle gewesen zu sein, um dem Fahrer vom römisch 40 beim Entladen der Ware zu helfen bzw. auf der Baustelle nur geplaudert und Red Bull getrunken hätten, ist dem Folgendes zu entgegnen: Die beiden Herren wurden von Organwaltern der Finanzpolizei beim Arbeiten mit einem Hammer bzw. einem Maurerhammer und beim Ablösen der Verschalung beobachtet. Die beiden Herren trugen bei der Kontrolle am 24.05.2022 Arbeitskleidung, die beim Eintreffen der Finanzpolizei bereits verdreckt war, obwohl der LKW vom römisch 40 noch nicht eingetroffen war und somit der Entladevorgang noch nicht begonnen hatte. Die Kofferräume der PKWs von römisch 40 und römisch 40 waren jeweils mit Werkzeug gefüllt, das sich für Bauarbeiten wie jener auf der Liegenschaft in römisch 40 , eignet (siehe ua Fotodokumentation der Finanzpolizei vom 24.05.2022, Strafantrag der Finanzpolizei vom 31.05.2022 und Schreiben der Finanzpolizei an die ÖGK vom 31.05.2022). Die Angaben von XXXX und XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2023 waren widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Ihre Angaben entsprechen sichtlich nicht der Wahrheit. Im Hinblick auf den festgestellten Beginn der Tätigkeit (spätestens 21.04.2022) sei beispielhaft auf die Behauptungen von XXXX und XXXX verwiesen, denen zufolge beide schon im Dezember 2021 oder Jänner 2022 gewusst hätten, dass sie für XXXX auf besagter Baustelle in XXXX arbeiten würden, jedoch mangels Materials nicht beginnen hätten können. Sie behaupteten schließlich, erst am 25.05.2022, somit ausgerechnet einen Tag nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei, zu arbeiten begonnen zu haben, konnten aber nicht beantworten, wann genau sie wussten, dass sie am 25.05.2022 zu arbeiten beginnen würden. Folgt man der Argumentation, wonach sie lange auf Arbeitsmaterial gewartet hätten, wäre zudem nicht nachvollziehbar, warum die beiden dann nicht unmittelbar nach Abladen des erwarteten Materials am 24.05.2022 zu arbeiten beginnen, sondern stattdessen gegen mittags nach Hause fahren, um erst am nächsten Tag mit der Arbeit zu beginnen. Beide behaupteten weiters wiederholt auf der Baustelle gewesen zu sein, um zu plaudern, konnten jedoch nicht erklären, warum sie sich ausgerechnet auf einer Baustelle getroffen haben, ohne dort zu arbeiten, statt sich in einem Lokal oder in ihren Wohnungen zu treffen. Die Angaben von römisch 40 und römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2023 waren widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Ihre Angaben entsprechen sichtlich nicht der Wahrheit. Im Hinblick auf den festgestellten Beginn der Tätigkeit (spätestens 21.04.2022) sei beispielhaft auf die Behauptungen von römisch 40 und römisch 40 verwiesen, denen zufolge beide schon im Dezember 2021 oder Jänner 2022 gewusst hätten, dass sie für römisch 40 auf besagter Baustelle in römisch 40 arbeiten würden, jedoch mangels Materials nicht beginnen hätten können. Sie behaupteten schließlich, erst am 25.05.2022, somit ausgerechnet einen Tag nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei, zu arbeiten begonnen zu haben, konnten aber nicht beantworten, wann genau sie wussten, dass sie am 25.05.2022 zu arbeiten beginnen würden. Folgt man der Argumentation, wonach sie lange auf Arbeitsmaterial gewartet hätten, wäre zudem nicht nachvollziehbar, warum die beiden dann nicht unmittelbar nach Abladen des erwarteten Materials am 24.05.2022 zu arbeiten beginnen, sondern stattdessen gegen mittags nach Hause fahren, um erst am nächsten Tag mit der Arbeit zu beginnen. Beide behaupteten weiters wiederholt auf der Baustelle gewesen zu sein, um zu plaudern, konnten jedoch nicht erklären, warum sie sich ausgerechnet auf einer Baustelle getroffen haben, ohne dort zu arbeiten, statt sich in einem Lokal oder in ihren Wohnungen zu treffen. Laut Angaben des Lieferanten vom XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2023 hätte er den Entladevorgang der gelieferten Ware ohnehin alleine durchgeführt, weshalb die Anwesenheit von zwei zusätzlichen Männern nicht zwingend notwendig gewesen wäre. Für den Lieferanten sei nur entscheidend gewesen, informiert zu werden, wo genau er die Ware abliefern solle, nicht aber eine Unterstützung durch Dritte.Laut Angaben des Lieferanten vom römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2023 hätte er den Entladevorgang der gelieferten Ware ohnehin alleine durchgeführt, weshalb die Anwesenheit von zwei zusätzlichen Männern nicht zwingend notwendig gewesen wäre. Für den Lieferanten sei nur entscheidend gewesen, informiert zu werden, wo genau er die Ware abliefern solle, nicht aber eine Unterstützung durch Dritte. Mit Bescheiden des AMS vom 20.06.2022 und 30.06.2022 wurde der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung seitens XXXX und XXXX für den Zeitraum 26.04.2022 bis 24.05.2022 widerrufen. Diese Bescheide wurden nicht bekämpft und sind rechtskräftig. Wären XXXX und XXXX im angeführten Zeitraum nicht Dienstnehmer von XXXX gewesen, wäre nicht nachvollziehbar, warum sie die sie betreffenden „Widerrufs-Bescheide“ des AMS nicht bekämpfen.Mit Bescheiden des AMS vom 20.06.2022 und 30.06.2022 wurde der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung seitens römisch 40 und römisch 40 für den Zeitraum 26.04.2022 bis 24.05.2022 widerrufen. Diese Bescheide wurden nicht bekämpft und sind rechtskräftig. Wären römisch 40 und römisch 40 im angeführten Zeitraum nicht Dienstnehmer von römisch 40 gewesen, wäre nicht nachvollziehbar, warum sie die sie betreffenden „Widerrufs-Bescheide“ des AMS nicht bekämpfen. Seitens der ÖGK wurde der Versicherungsbeginn von XXXX und XXXX als Dienstnehmer von XXXX mit Dienstantritt (Versicherungsbeginn) 21.04.2022 statt 25.05.2022 korrigiert. Auch dies wurde von keinem der angeführten Personen rechtlich bekämpft. Mit Schreiben der ÖGK vom 21.12.2022, GZ: VA/MS1-1310/2022, wurde XXXX eine Nachverrechnung in Höhe von EUR 2.499,96 für die Dienstnehmer XXXX und XXXX für die Versicherungszeit vom 21.04.2022 bis 04.08.2022 XXXX bzw. vom 21.04.2022 bis 15.12.2022 XXXX vorgeschrieben. Der Betrag in Höhe von EUR 2.499,96 wurde von XXXX beglichen und nicht bestritten.Seitens der ÖGK wurde der Versicherungsbeginn von römisch 40 und römisch 40 als Dienstnehmer von römisch 40 mit Dienstantritt (Versicherungsbeginn) 21.04.2022 statt 25.05.2022 korrigiert. Auch dies wurde von keinem der angeführten Personen rechtlich bekämpft. Mit Schreiben der ÖGK vom 21.12.2022, GZ: VA/MS1-1310/2022, wurde römisch 40 eine Nachverrechnung in Höhe von EUR 2.499,96 für die Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 für die Versicherungszeit vom 21.04.2022 bis 04.08.2022 römisch 40 bzw. vom 21.04.2022 bis 15.12.2022 römisch 40 vorgeschrieben. Der Betrag in Höhe von EUR 2.499,96 wurde von römisch 40 beglichen und nicht bestritten. 2.2.
- (ad 2.1.4.) Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung seitens XXXX und XXXX sind unstrittig und ergeben sich unter anderem aus dem Bezugsverlauf des AMS sowie der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Ebenso ist unstrittig, dass XXXX und XXXX dem AMS ihre entgeltliche Tätigkeit auf der Baustelle in XXXX , nicht gemeldet haben.2.2.
- (ad 2.1.4.) Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung seitens römisch 40 und römisch 40 sind unstrittig und ergeben sich unter anderem aus dem Bezugsverlauf des AMS sowie der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Ebenso ist unstrittig, dass römisch 40 und römisch 40 dem AMS ihre entgeltliche Tätigkeit auf der Baustelle in römisch 40 , nicht gemeldet haben. 2.2.
- (ad 2.1.5.) Die Feststellungen zur Kontrolle der Finanzpolizei am 24.05.2022 stützen sich auf den Strafantrag der Finanzpolizei samt ausführlicher Fotodokumentation vom 31.05.2022 und das Schreiben der Finanzpolizei an die ÖGK vom 31.05.
- Sie stützen sich weiters auf die übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der beiden am 24.05.2022 einschreitenden Organwalter der Finanzpolizei in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.03.
- 2.2.
- (ad 2.1.6.) Dass XXXX XXXX und XXXX ab 25.05.2022 als Arbeiter bei der ÖGK angemeldet hat, ist unstrittig und ergibt sich unter anderem aus den im Akt zu W255 2262869-1 in Kopie aufliegenden Anmeldungen bei der ÖGK vom 25.05.2022.2.2.
- (ad 2.1.6.) Dass römisch 40 römisch 40 und römisch 40 ab 25.05.2022 als Arbeiter bei der ÖGK angemeldet hat, ist unstrittig und ergibt sich unter anderem aus den im Akt zu W255 2262869-1 in Kopie aufliegenden Anmeldungen bei der ÖGK vom 25.05.
- 2.2.
- (ad 2.1.7.) Die Feststellungen zum Beitragszuschlag stützen sich auf den im Akt zu W255 2262869-1 in Kopie einliegenden Bescheid der ÖGK vom 16.08.2022, GZ: VA/ED-FP-0352/
- Die Feststellungen zur Korrektur des Versicherungsbeginns und die Nachverrechnung stützen sich auf das Schreiben der ÖGK vom 21.12.2022, GZ: VA/MS1-1310/2022, der von der ÖGK dem BVwG übermittelten Dienstnehmerliste von XXXX sowie der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.Die Feststellungen zur Korrektur des Versicherungsbeginns und die Nachverrechnung stützen sich auf das Schreiben der ÖGK vom 21.12.2022, GZ: VA/MS1-1310/2022, der von der ÖGK dem BVwG übermittelten Dienstnehmerliste von römisch 40 sowie der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
- (ad 2.1.8.) Die Feststellungen zum Widerruf des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe stützen sich auf die Bescheide des AMS vom 20.06.2022, GZ: 4210 100171, und vom 30.06.2022, GZ: 4384
- 2.2.
- (ad 2.1.9.) Die Feststellungen betreffend den Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung des AMS und den Vorlageantrag stützen sich auf den Bescheid des AMS vom 05.07.2022, GZ: 4210 100171, die Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2022, GZ: WF 2022-0566-3-011793, sowie das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.11.
- 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „§ 25.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar. […]“„§ 25.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar. […]“ 2.3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG) lauten: „Arbeitslosenversicherungsbeitrag § 2.
(1)Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Lehrlinge 2,4 vH und für die übrigen Versicherten 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.Paragraph 2,
(1)Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 3, AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Lehrlinge 2,4 vH und für die übrigen Versicherten 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß Paragraph 45, ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 48, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,. Liegt für gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera c, ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen. […]“ 2.3.
- Stattgabe der Beschwerde Im gegenständlichen Fall wurden XXXX und XXXX am 24.05.2022 von Organwaltern der Finanzpolizei auf der Baustelle in XXXX , angetroffen, als sie Arbeiten zwecks Errichtung eines Mehrfamilienhauses durchgeführt haben. Die beiden Herren standen zum damaligen Zeitpunkt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die beiden Herren und ihr Dienstgeber hatten diese Tätigkeit weder der regionalen Geschäftsstelle des AMS noch dem zuständigen Träger der Krankenversicherung gemeldet. Die Voraussetzungen für die Auferlegung des Sonderbeitrages gemäß § 25 Abs. 2 AlVG liegen grundsätzlich vor.Im gegenständlichen Fall wurden römisch 40 und römisch 40 am 24.05.2022 von Organwaltern der Finanzpolizei auf der Baustelle in römisch 40 , angetroffen, als sie Arbeiten zwecks Errichtung eines Mehrfamilienhauses durchgeführt haben. Die beiden Herren standen zum damaligen Zeitpunkt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die beiden Herren und ihr Dienstgeber hatten diese Tätigkeit weder der regionalen Geschäftsstelle des AMS noch dem zuständigen Träger der Krankenversicherung gemeldet. Die Voraussetzungen für die Auferlegung des Sonderbeitrages gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG liegen grundsätzlich vor. Gemäß § 25 Abs. 2 AlVG ist der Sonderbeitrag dem Dienstgeber des angetroffenen Empfängers von Arbeitslosengeld aufzuerlegen. Das AMS hat im gegenständlichen Verfahren dem Beschwerdeführer XXXX den Sonderbeitrag auferlegt. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht Dienstgeber von XXXX und XXXX , sondern jener Eigentümer der Liegenschaft, der XXXX mit der Durchführung der Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf seiner Liegenschaft beauftragt hat. Bei XXXX handelt es sich um den Dienstgeber von XXXX und XXXX . XXXX und XXXX haben – unter anderem – im Zeitraum 21.04.2022 bis 24.05.2022 als Dienstnehmer von XXXX Arbeiten in der Baustelle in XXXX , verrichtet. Der Sonderbeitrag ist daher XXXX aufzuerlegen.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG ist der Sonderbeitrag dem Dienstgeber des angetroffenen Empfängers von Arbeitslosengeld aufzuerlegen. Das AMS hat im gegenständlichen Verfahren dem Beschwerdeführer römisch 40 den Sonderbeitrag auferlegt. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht Dienstgeber von römisch 40 und römisch 40 , sondern jener Eigentümer der Liegenschaft, der römisch 40 mit der Durchführung der Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf seiner Liegenschaft beauftragt hat. Bei römisch 40 handelt es sich um den Dienstgeber von römisch 40 und römisch 40 . römisch 40 und römisch 40 haben – unter anderem – im Zeitraum 21.04.2022 bis 24.05.2022 als Dienstnehmer von römisch 40 Arbeiten in der Baustelle in römisch 40 , verrichtet. Der Sonderbeitrag ist daher römisch 40 aufzuerlegen. Da es sich beim Beschwerdeführer nicht um den Dienstgeber von XXXX bezüglich dessen Tätigkeit am 24.05.2022 handelt, war dessen Beschwerde (Vorlageantrag) stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.Da es sich beim Beschwerdeführer nicht um den Dienstgeber von römisch 40 bezüglich dessen Tätigkeit am 24.05.2022 handelt, war dessen Beschwerde (Vorlageantrag) stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. 2.3.
- Zur Verlesung und Verwertung von Aktenteilen aus dem zu W255 2262869-1 protokollierten Verfahren: In dem zu W255 2262869-1 protokollierten Verfahren erging am 02.03.2023 ein Erkenntnis, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben worden ist. Gegen dieses Erkenntnis wurde kein Rechtsmittel erhoben. Die Verfahrensparteien sind mit dem zu W260 2262877-1 protokollierten Verfahren, also dem gegenständlichen Verfahren, ident und betrifft das Beschwerdeverfahren einen ähnlichen Sachverhalt. Mit Schreiben vom 27.11.2022 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersucht, „aus prozessökonomischen Überlegungen den Akt (gemeint W255 2262869-1) beizuschaffen und die Protokolle zu verlesen“. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen lauten: § 25 VwGVGParagraph 25, VwGVG (…)
(6)In der Verhandlung sind die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen.
(6a)Eine Verlesung von Aktenstücken kann unterbleiben, wenn diese Aktenstücke von der Partei, die die Verlesung verlangt, selbst stammen oder wenn es sich um Aktenstücke handelt, die der die Verlesung begehrenden Partei nachweislich zugestellt wurden. (Anm.: Abs. 6b aufgehoben durch Art. 3 Z 4, BGBl. I Nr. 88/2023)Anmerkung, Absatz 6 b, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,)
(6c)Niederschriften bedürfen nicht der Unterschrift der Zeugen.
(7)Das Erkenntnis kann nur von denjenigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes gefällt werden, die an der Verhandlung teilgenommen haben. Ändert sich die Zusammensetzung des Senates oder wurde die Rechtssache einem anderen Richter zugewiesen, ist die Verhandlung zu wiederholen. Bei Fällung des Erkenntnisses ist nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. § 46 VwGVGParagraph 46, VwGVG
(3)Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie die Gutachten der Sachverständigen dürfen nur verlesen werden, wenn
- die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Behinderung oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann und ihnen, sofern es sich um im Inland aufhältige Personen handelt, eine Teilnahme an der Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zumutbar ist oder
- die in der mündlichen Verhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früheren Aussagen abweichen oder
- Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder Beschuldigte die Aussage verweigern oder
- alle anwesenden Parteien zustimmen.
(4)Sonstige Beweismittel, wie Augenscheinsaufnahmen, Fotos oder Urkunden, müssen dem Beschuldigten vorgehalten werden. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. § 48 VwGVGParagraph 48, VwGVG
(1)Wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, dann ist bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet, oder als es sich um Beweiserhebungen handelt, deren Erörterung infolge des Verzichts auf eine fortgesetzte Verhandlung gemäß § 44 Abs. 5 entfallen ist.
(1)Wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, dann ist bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet, oder als es sich um Beweiserhebungen handelt, deren Erörterung infolge des Verzichts auf eine fortgesetzte Verhandlung gemäß Paragraph 44, Absatz 5, entfallen ist.
(2)Eine Verlesung von Aktenstücken kann unterbleiben, wenn diese Aktenstücke von der Partei, die die Verlesung verlangt, selbst stammen oder wenn es sich um Aktenstücke handelt, die der die Verlesung begehrenden Partei nachweislich zugestellt wurden. § 55 AVGParagraph 55, AVG
(1)Die Behörde kann Beweisaufnahmen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen oder durch sonstige Erhebungen ersetzen oder ergänzen. Insbesondere können Amtssachverständige außer dem Fall einer mündlichen Verhandlung mit der selbständigen Vornahme eines Augenscheines betraut werden.
(2)Die Gerichte dürfen um die Aufnahme von Beweisen nur in den gesetzlich besonders bestimmten Fällen ersucht werden. § 17 VwGVGParagraph 17, VwGVG Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Umfang des Unmittelbarkeitsgrundsatzes: § 25 Abs. 6 VwGVG bestimmt, dass in der Verhandlung die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen sind. Nach § 25 Abs. 7 letzter Satz VwGVG, der sein Vorbild im früheren § 51i Satz 1 VStG hat, ist bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.Paragraph 25, Absatz 6, VwGVG bestimmt, dass in der Verhandlung die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen sind. Nach Paragraph 25, Absatz 7, letzter Satz VwGVG, der sein Vorbild im früheren Paragraph 51 i, Satz 1 VStG hat, ist bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Aus dem solcherart normierten „Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme“ folgt zweierlei: Zum einen, dass nur die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen sind, und zum anderen, dass diese bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingend in dieser aufzunehmen sind (Schneider in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
(2020)§ 25 VwGVG Rz 22).Zum einen, dass nur die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen sind, und zum anderen, dass diese bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingend in dieser aufzunehmen sind (Schneider in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
(2020)Paragraph 25, VwGVG Rz 22). Mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen iSd § 55 AVG, der an sich gemäß § 17 VwGVG auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren anwendbar ist, sollen zudem nach überwiegender Lehre nur zulässig sein, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.Mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen iSd Paragraph 55, AVG, der an sich gemäß Paragraph 17, VwGVG auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren anwendbar ist, sollen zudem nach überwiegender Lehre nur zulässig sein, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Der VwGH nimmt indes etwas enger an, dass sich das VwG bloß dann nicht mit einem mittelbaren Beweis zufriedengeben darf, wenn der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegensteht (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131; 24.09.2019, Ra 2019/03/0055). Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme bedeutet gleichwohl nicht, dass die Verlesung von Protokollen uÄ in der Verhandlung gänzlich unzulässig ist. Ganz im Gegenteil erfordert es § 25 Abs. 6 VwGVG, dass dann, wenn auf bisherige Aktenstücke (einschließlich Beweismittel wie zB Augenscheinsaufnahmen, Fotos, Urkunden) Bezug genommen wird, diese in der mündlichen Verhandlung verlesen, erörtert und den Parteien vorgehalten werden; ein Verzicht auf die Verlesung erscheint allerdings generell zulässig, obwohl § 48 VwGVG dies nur für Verwaltungsstrafsachen ausdrücklich vorsieht (Schmied/Schweiger, Verfahren 99) [Schneider § 25 VwGVG Rz 24].Ganz im Gegenteil erfordert es Paragraph 25, Absatz 6, VwGVG, dass dann, wenn auf bisherige Aktenstücke (einschließlich Beweismittel wie zB Augenscheinsaufnahmen, Fotos, Urkunden) Bezug genommen wird, diese in der mündlichen Verhandlung verlesen, erörtert und den Parteien vorgehalten werden; ein Verzicht auf die Verlesung erscheint allerdings generell zulässig, obwohl Paragraph 48, VwGVG dies nur für Verwaltungsstrafsachen ausdrücklich vorsieht (Schmied/Schweiger, Verfahren 99) [Schneider Paragraph 25, VwGVG Rz 24]. Unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 VwGVG erscheint allerdings die Verlesung von Aussagen und Sachverständigengutachten auch außerhalb von Verwaltungsstrafsachen zulässig, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er die Verlesung dort an strengere Voraussetzungen binden wollte als in Verwaltungsstrafsachen (ähnlich auch schon Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67f Rz 9, zum UVS-Verfahren) [Schneider § 25 VwGVG Rz 24].Unter den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 3, VwGVG erscheint allerdings die Verlesung von Aussagen und Sachverständigengutachten auch außerhalb von Verwaltungsstrafsachen zulässig, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er die Verlesung dort an strengere Voraussetzungen binden wollte als in Verwaltungsstrafsachen (ähnlich auch schon Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 67 f, Rz 9, zum UVS-Verfahren) [Schneider Paragraph 25, VwGVG Rz 24]. Wurden Beweise außerhalb der Verhandlung aufgenommen, muss eine Erörterung der Aktenstücke erfolgen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (Reisner, § 25 Rz 27) [Moser § 25 Rz 15].Wurden Beweise außerhalb der Verhandlung aufgenommen, muss eine Erörterung der Aktenstücke erfolgen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (Reisner, Paragraph 25, Rz 27) [Moser Paragraph 25, Rz 15]. Der VwGH ist in seiner Rechtsprechung noch enger und hat auch in seinem jüngsten Erkenntnis zu der Thematik vom 06.09.2023, Ra 2021/08/0018, die eigene Rechtsprechung aufrechterhalten, wonach in der Verhandlung die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen sind und sich das Verwaltungsgericht nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben darf, wenn der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegensteht. Hintergrund dieser Entscheidung war jedoch die Ablehnung der erneuten Vernehmung von Zeugen durch das BVwG trotz diesbezüglichen Antrags der Revisionswerberin. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies: Die Bestimmung des § 46 Abs. 4 VwGVG, welche grundsätzlich nur für das Verwaltungsstrafverfahren vor dem VwG gilt, ermöglicht die Verlesung von Aussagen und Sachverständigengutachten.Die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 4, VwGVG, welche grundsätzlich nur für das Verwaltungsstrafverfahren vor dem VwG gilt, ermöglicht die Verlesung von Aussagen und Sachverständigengutachten. Falls alle Parteien einer Verlesung von Aussagen und Gutachten zustimmen, sollte eine mittelbare Beweisaufnahme im Rahmen des § 46 Abs. 4 VwGVG demnach möglich sein und ergibt sich dies durch einen Größenschluss aus der genannten Bestimmung. Dies gilt jedoch aus Sicht des BVwG nur für Niederschriften über die Vernehmung (des Beschuldigten oder) von Zeugen, sowie die Gutachten der Sachverständigen, nicht für den gesamten Akteninhalt.Falls alle Parteien einer Verlesung von Aussagen und Gutachten zustimmen, sollte eine mittelbare Beweisaufnahme im Rahmen des Paragraph 46, Absatz 4, VwGVG demnach möglich sein und ergibt sich dies durch einen Größenschluss aus der genannten Bestimmung. Dies gilt jedoch aus Sicht des BVwG nur für Niederschriften über die Vernehmung (des Beschuldigten oder) von Zeugen, sowie die Gutachten der Sachverständigen, nicht für den gesamten Akteninhalt. Im gegenständlichen Verfahren gaben die Verfahrensparteien mit Schreiben vom 05.01.2024 und 11.01.2024 bekannt, dass sie einer Verlesung von Aktenteilen zustimmen. Da beide Parteien der Verlesung von schriftlichen Aktenteilen aus dem zu W255 2262869-1 protokollierten Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 17.01.2024 zugestimmt haben, war daher die Verlesung in der mündlichen Verhandlung gemäß § 46 Abs. 3 Z 4 VwGVG zulässig.Da beide Parteien der Verlesung von schriftlichen Aktenteilen aus dem zu W255 2262869-1 protokollierten Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 17.01.2024 zugestimmt haben, war daher die Verlesung in der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG zulässig. 2.3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2262877.1.00