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{'item': 'W260 2274416-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2024 GeschäftszahlW260 2274416-1 Spruch, W260 2274416-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 6.759,54 gemäß §

§ 25Abs. 1 Al

VG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , VSNR. römisch 40 , vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH, in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 21.04.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2023, WF 2023-0566-9-017627, betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe von 21.04.2021 bis 11.09.2021 und 18.09.2021 bis 11.11.2021 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 6.759,54 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2024, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) bezog ab 29.07.2020 – mit Unterbrechungen – Notstandshilfe.
  2. römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) bezog ab 29.07.2020 – mit Unterbrechungen – Notstandshilfe. Er war zuletzt von 01.12.2020 bis 24.03.2021 beim Unternehmen XXXX (im Folgenden „Dienstgeber“) vollversichert beschäftigt.Er war zuletzt von 01.12.2020 bis 24.03.2021 beim Unternehmen römisch 40 (im Folgenden „Dienstgeber“) vollversichert beschäftigt. Am 26.03.2021 meldete sich der Beschwerdeführer erneut arbeitslos.
  3. Im Rahmen eines telefonischen Beratungsgespräches mit XXXX , einem Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden „AMS“ oder „Belangte Behörde“) am 27.04.2021, gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er wieder eine mündliche Einstellungszusage des Dienstgebers erhalten habe.
  4. Im Rahmen eines telefonischen Beratungsgespräches mit römisch 40 , einem Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden „AMS“ oder „Belangte Behörde“) am 27.04.2021, gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er wieder eine mündliche Einstellungszusage des Dienstgebers erhalten habe.
  5. Am 12.11.2021 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Serviceline der belangten Behörde. Dabei sei ein geringfügiges Dienstverhältnis beim Dienstgeber gemeldet worden, das Beginndatum sei unbekannt.
  6. Im Zuge der Bearbeitung einer Leistungsunterbrechung wegen Arbeitsunfähigkeit führte die belangte Behörde am 05.09.2022 eine Abfrage seiner Daten beim Dachverband der Sozialversicherungsträger durch, wobei auffiel, dass der Beschwerdeführer seit 21.04.2021 bei der Firma XXXX laufend geringfügig beschäftigt sei. Die belangte Behörde stellte den Notstandshilfebezug vorsorglich ein und informierte den Beschwerdeführer über die voraussichtliche Rückforderung sowie sonstige Konsequenzen und gab ihm die Möglichkeit, sich schriftlich zu äußern.
  7. Im Zuge der Bearbeitung einer Leistungsunterbrechung wegen Arbeitsunfähigkeit führte die belangte Behörde am 05.09.2022 eine Abfrage seiner Daten beim Dachverband der Sozialversicherungsträger durch, wobei auffiel, dass der Beschwerdeführer seit 21.04.2021 bei der Firma römisch 40 laufend geringfügig beschäftigt sei. Die belangte Behörde stellte den Notstandshilfebezug vorsorglich ein und informierte den Beschwerdeführer über die voraussichtliche Rückforderung sowie sonstige Konsequenzen und gab ihm die Möglichkeit, sich schriftlich zu äußern.
  8. Mit Schreiben vom 08.09.2022 an die Ombudsstelle des AMS (AMS-Help) gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er nicht gewusst habe, dass man mindestens ein Monat nicht von Vollzeit auf Teilzeit im selben Unternehmen umsteigen könne, ohne dass man seinen Anspruch auf Leistungen des AMS verliere. Er hätte aber ungefähr ein Monat nach seiner Arbeitslosmeldung ein telefonisches Gespräch mit seinem Berater geführt und dabei gesagt, dass er geringfügig in dem Unternehmen arbeite. Er hätte bei allen anderen Terminen auch immer gesagt, dass er geringfügig in dem Unternehmen tätig sei. Er verstehe daher nicht, dass ihm das AMS nicht früher Bescheid gegeben habe, dass er keinen Anspruch auf Leistungen habe.
  9. Am 14.09.2022 antwortete der Beschwerdeführer auf das Schreiben des AMS vom 06.09.2022 und brachte im Wesentlichen vor, seine Meldeverpflichtungen erfüllt zu haben. Er veranlasste eine Abmeldung des gegenständlichen Dienstverhältnisses mit 05.09.
  10. Mit Bescheid vom 22.09.2022 hat das AMS die Zuerkennung der Notstandshilfe von 21.04.2021 bis 11.09.2021 und von 18.09.2021 bis 11.11.2021 gemäß §

§ 24Abs. 2 Al

VG widerrufen und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von € 6.759,54, gemäß §

§ 25Abs. 1 Al

VG rückgefordert.

  1. Mit Bescheid vom 22.09.2022 hat das AMS die Zuerkennung der Notstandshilfe von 21.04.2021 bis 11.09.2021 und von 18.09.2021 bis 11.11.2021 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von € 6.759,54, gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG rückgefordert. Der inhaltlich mit dem gegenständlichen Bescheid idente Bescheid vom 22.09.2022 wies weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung bzw. Amtssignatur auf.
  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er seiner Meldeverpflichtung nachgekommen sei.
  3. Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde XXXX , der AMS-Berater des Beschwerdeführers, am 05.12.2022 niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er sich – da der Termin schon so weit zurückliege – nicht mehr erinnern könne und auf den von ihm verfassten Text verweisen müsse.
  4. Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde römisch 40 , der AMS-Berater des Beschwerdeführers, am 05.12.2022 niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er sich – da der Termin schon so weit zurückliege – nicht mehr erinnern könne und auf den von ihm verfassten Text verweisen müsse.
  5. Die Aussage seines AMS-Betreuers wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und gab er dazu mit Schreiben vom 07.12.2022 an, dass es durchaus sein könne, dass Mitarbeiter des AMS vergessen zu notieren oder etwas nur unvollständig notieren. Seine Ehefrau sei beim Telefongespräch am 27.04.2021, anwesend gewesen und könne bezeugen, dass er die Beschäftigung an diesem Tag gemeldet habe. Er stelle daher den Antrag, seine Ehefrau als Zeugin zu hören.
  6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 15.12.2022 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 19.10.2022 abgewiesen wurde.
  7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 15.12.2022 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 19.10.2022 abgewiesen wurde.
  8. Der Beschwerdeführer stellte am 21.12.2022 fristgerecht einen Vorlageantrag und wurde dieser und die Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
  9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2023, W209 2264982-1/13E, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil der Bescheid vom 22.09.2022 weder eine Unterschrift oder eine Beglaubigung bzw. Amtssignatur aufgewiesen hat und der Bescheid somit als nicht erlassen anzusehen war.
  10. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.04.2023 hat die belangte Behörde die Zuerkennung der Notstandshilfe von 21.04.2021 bis 11.09.2021 und von 18.09.2021 bis 11.11.2021 gemäß §

§ 24Abs. 2 Al

VG widerrufen und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von € 6.759,54, gemäß §

§ 25Abs. 1 Al

VG rückgefordert.

  1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.04.2023 hat die belangte Behörde die Zuerkennung der Notstandshilfe von 21.04.2021 bis 11.09.2021 und von 18.09.2021 bis 11.11.2021 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von € 6.759,54, gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG rückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die oben genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er innerhalb eines Monats nach Beendigung des vollversicherten Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt gewesen sei. Dieser Umstand sei dem AMS verspätet gemeldet worden. Gemäß § 12 Abs. 3h AlVG sei er nicht arbeitslos gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die oben genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er innerhalb eines Monats nach Beendigung des vollversicherten Dienstverhältnisses bei der Firma römisch 40 beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt gewesen sei. Dieser Umstand sei dem AMS verspätet gemeldet worden. Gemäß Paragraph 12, Absatz 3 h, AlVG sei er nicht arbeitslos gewesen.
  2. Mit Schriftsatz vom 16.05.2023 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe und erhob gleichzeitig Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er am 21.04.2021 die geringfügige Beschäftigung begonnen habe. Am 27.04.2021 hätte er ein Beratungsgespräch bei der belangten Behörde gehabt und hätte der Beschwerdeführer seinem Betreuer von der geringfügigen Beschäftigung sowie von der mündlichen Einstellungszusage der Firma XXXX berichtet. Der belangten Behörde sei somit seit Beginn der Beschäftigung bekannt gewesen, dass ein Fall von § 12 Abs. 3 lit h AlVG vorliege. Es sei dabei nicht zur Einstellung der Leistung gekommen. Dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer sei die nunmehr zu seinen Lasten angewandte Gesetzesbestimmung natürlich nicht bekannt gewesen, ebenso wenig seinem Dienstgeber. Er hätte unmöglich erkennen können, etwas falsch zu machen; vielmehr habe der Beschwerdeführer sämtliche relevanten Umstände unverzüglich offengelegt. Demgegenüber wären die Vertreter der belangten Behörde gehalten gewesen, den Beschwerdeführer zu belehren und aufzuklären, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser am 27.04.2021 ein Beratungsgespräch gehabt habe und nicht darauf hingewiesen worden sei, die Beschäftigung beenden zu müssen. Erschwerend hinzu komme die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Monatsfrist tatsächlich nur um wenige Tage verpasst habe, sodass er bei korrekter - gebotener - Aufklärung anders hätte agieren und eine entsprechende Vorgangsweise hätte wählen können.
  3. Mit Schriftsatz vom 16.05.2023 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe und erhob gleichzeitig Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er am 21.04.2021 die geringfügige Beschäftigung begonnen habe. Am 27.04.2021 hätte er ein Beratungsgespräch bei der belangten Behörde gehabt und hätte der Beschwerdeführer seinem Betreuer von der geringfügigen Beschäftigung sowie von der mündlichen Einstellungszusage der Firma römisch 40 berichtet. Der belangten Behörde sei somit seit Beginn der Beschäftigung bekannt gewesen, dass ein Fall von Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG vorliege. Es sei dabei nicht zur Einstellung der Leistung gekommen. Dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer sei die nunmehr zu seinen Lasten angewandte Gesetzesbestimmung natürlich nicht bekannt gewesen, ebenso wenig seinem Dienstgeber. Er hätte unmöglich erkennen können, etwas falsch zu machen; vielmehr habe der Beschwerdeführer sämtliche relevanten Umstände unverzüglich offengelegt. Demgegenüber wären die Vertreter der belangten Behörde gehalten gewesen, den Beschwerdeführer zu belehren und aufzuklären, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser am 27.04.2021 ein Beratungsgespräch gehabt habe und nicht darauf hingewiesen worden sei, die Beschäftigung beenden zu müssen. Erschwerend hinzu komme die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Monatsfrist tatsächlich nur um wenige Tage verpasst habe, sodass er bei korrekter - gebotener - Aufklärung anders hätte agieren und eine entsprechende Vorgangsweise hätte wählen können.
  4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 06.06.2023 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 17.05.2023 abgewiesen wurde.
  5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 06.06.2023 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 17.05.2023 abgewiesen wurde.
  6. Am 20.06.2023 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.
  7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 30.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 30.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  9. Am 15.02.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner bevollmächtigten Vertretung, eines Dolmetschers für die Sprache Serbisch und der Zeugin XXXX eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. Das AMS nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.
  10. Am 15.02.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner bevollmächtigten Vertretung, eines Dolmetschers für die Sprache Serbisch und der Zeugin römisch 40 eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. Das AMS nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.
  11. Mit Schreiben vom 27.02.2024 erklärte das AMS, dass es fragwürdig sei, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin noch derart genau an das Telefonat erinnern würden. Zur generellen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass es einen Termin ca. 20 Tage bis einen Monat nach dem Telefonat am 27.04.2021 nach der Aktenlage nicht gegeben habe. Das AMS legte dazu sämtliche Akteneinträge im relevanten Zeitraum vor.
  12. In seiner Stellungnahme vom 12.03.2024 wies der Beschwerdeführer im Wesentlichen daraufhin, dass es „sinnfrei“ sei, ein geplantes vollversichertes Dienstverhältnis mit Einstellzusage bekanntzugeben, nicht jedoch das geringfügige, das anschließend in das vollversicherte übergehen solle. Es sei auch nicht abwegig, dass sich der Beschwerdeführer an das Telefonat genau erinnern könne, da für ihn im Gegensatz zum Berater die Situation keine alltägliche gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog ab 29.07.2020 – mit Unterbrechungen – Notstandshilfe. Er war von 01.12.2020 bis 24.03.2021 beim Unternehmen XXXX vollversichert beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch „einvernehmliche Lösung“. Es gebührte keine Urlaubsersatzleistung.Er war von 01.12.2020 bis 24.03.2021 beim Unternehmen römisch 40 vollversichert beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch „einvernehmliche Lösung“. Es gebührte keine Urlaubsersatzleistung. Der Beschwerdeführer meldete sich am 26.03.2021 erneut arbeitslos. Im Antragsformular, das er am 01.04.2021 unterschrieb, gab er unter Punkt
  14. an, dass er derzeit keiner Beschäftigung nachgeht und unter Punkt 9., dass er kein Einkommen hat. Im Antragsformular befindet sich auf Seite 4 der Hinweis, dessen Inhalt der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt hat, dass er gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet ist, dem AMS sofort den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) mitzuteilen.Im Antragsformular, das er am 01.04.2021 unterschrieb, gab er unter Punkt
  15. an, dass er derzeit keiner Beschäftigung nachgeht und unter Punkt 9., dass er kein Einkommen hat. Im Antragsformular befindet sich auf Seite 4 der Hinweis, dessen Inhalt der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt hat, dass er gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet ist, dem AMS sofort den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) mitzuteilen. Dem Beschwerdeführer wurde ab 25.03.2021 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 34,32 zuerkannt. Insgesamt bezog der Beschwerdeführer (im entscheidungsrelevanten Zeitraum) von 21.04.2021 bis 11.09.2021 und von 18.09.2021 bis 11.11.2021 (199 Tage) Notstandshilfe in Höhe von € 6.759,
  16. In der Leistungsmitteilung der belangten Behörde vom 09.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer unter dem Punkt „Meldepflichten“ mitgeteilt, dass er dem Arbeitsmarktservice jede Beschäftigungsaufnahme (darunter ist auch zu verstehen: eine selbständige Erwerbstätigkeit, eine Aushilfsarbeit, ein geringfügig entlohntes Dienstverhältnis bzw. eine sonstige freiberufliche Tätigkeit) zu melden hat und dass eine unterlassene oder verspätete Meldung zur Rückforderung bezogener Leistungen führen kann. Der Beschwerdeführer war von 21.04.2021 bis 05.09.2022 beim Unternehmen XXXX geringfügig beschäftigt.Der Beschwerdeführer war von 21.04.2021 bis 05.09.2022 beim Unternehmen römisch 40 geringfügig beschäftigt. Am 27.04.2021 fand zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer ein telefonischer Beratungstermin statt. Die als Zeugin in der mündlichen Verhandlung einvernommene Ehefrau des Beschwerdeführers war beim Telefonat am 27.04.2021 nicht persönlich anwesend. Der Beschwerdeführer hat die geringfügige Beschäftigung dem AMS erst am 12.11.2021 gemeldet.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und der Beschwerdeverhandlung. 2.
  19. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gründet auf dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug. 2.
  20. Die Feststellungen zur vollversicherten Beschäftigung des Beschwerdeführers von 01.12.2020 bis 24.03.2021 sind unstrittig. Ebenso unstrittig ist seine geringfügige Beschäftigung von 21.04.2021 bis 05.09.2022 beim selben Dienstgeber. 2.
  21. Die Feststellungen zur Antragstellung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden auch nicht bestritten. 2.
  22. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Meldepflichten seitens der belangten Behörde aufgeklärt wurde, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer am 01.04.2021 unterschrieben Antragsformular, sowie der Leistungsmitteilung der belangten Behörde vom 09.04.
  23. 2.
  24. Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung der belangten Behörde erst am 12.11.2021 gemeldet hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: 2.6.
  25. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachvollziehbar darlegen, warum er die bereits am 21.04.2021 erfolgte Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung gegenüber der belangten Behörde erst beim Telefonat am 27.04.2021 gemeldet hätte, dies aus folgenden Erwägungen: Bereits aus dem Antragsformular, das er am 01.04.2021 ausgefüllt und unterschrieben hat, geht eindeutig hervor, dass er die Aufnahme einer (auch geringfügigen) Beschäftigung sofort dem AMS zu melden hat. 2.6.
  26. Unstrittig fand am 27.04.2021 zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer ein telefonisches Beratungsgespräch statt. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er die Aufnahme seiner geringfügigen Beschäftigung bei XXXX erst am 12.11.2021 gemeldet habe und bringt vor, diesen Umstand bereits beim telefonischen Beratungstermin am 27.04.2021 seinem AMS-Berater mitgeteilt zu haben. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer des Weiteren an, dass er diese Mitteilung auch beim nächsten Termin am 30.09.2021 wiederholt habe (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 15.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers S. 6). 2.6.
  27. Unstrittig fand am 27.04.2021 zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer ein telefonisches Beratungsgespräch statt. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er die Aufnahme seiner geringfügigen Beschäftigung bei römisch 40 erst am 12.11.2021 gemeldet habe und bringt vor, diesen Umstand bereits beim telefonischen Beratungstermin am 27.04.2021 seinem AMS-Berater mitgeteilt zu haben. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer des Weiteren an, dass er diese Mitteilung auch beim nächsten Termin am 30.09.2021 wiederholt habe vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 15.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers S. 6). Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk geht hervor, dass der Mitarbeiter des AMS, XXXX , am 27.04.2021 ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer führte und dokumentierte, dass der Beschwerdeführer wieder eine mündliche Einstellzusage der Firma XXXX erhalten hat. Des Weiteren wäre der Beschwerdeführer über die Notwendigkeit einer schriftlichen Einstellzusage informiert worden (vgl. Inhaltsverzeichnis Nr. 35). Dass der Beschwerdeführer die Aufnahme des geringfügigen Dienstverhältnisses gemeldet hätte, geht aus dem Aktenvermerk nicht hervor.Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk geht hervor, dass der Mitarbeiter des AMS, römisch 40 , am 27.04.2021 ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer führte und dokumentierte, dass der Beschwerdeführer wieder eine mündliche Einstellzusage der Firma römisch 40 erhalten hat. Des Weiteren wäre der Beschwerdeführer über die Notwendigkeit einer schriftlichen Einstellzusage informiert worden vergleiche Inhaltsverzeichnis Nr. 35). Dass der Beschwerdeführer die Aufnahme des geringfügigen Dienstverhältnisses gemeldet hätte, geht aus dem Aktenvermerk nicht hervor. Das AMS hat den AMS-Berater als Zeugen im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahren niederschriftlich einvernommen und gab dieser an, dass der Termin soweit zurückliege und er sich daher nur auf den von ihm zum Termin angeführten Text beziehen kann. Der Kunde habe ihm mitgeteilt, dass er eine mündliche Einstellungszusage von der XXXX erhalten habe. Der AMS-Berater habe ihn über die Vorlage einer schriftlichen Einstellungszusage informiert. Der AMS-Berater wurde befragt, welche Auskünfte er dem Beschwerdeführer gegeben hätte, wenn dieser ihm vom geringfügigen Dienstverhältnis berichtet hätte und gab dazu an, dass er den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht hätte, dass zwischen dem vollversicherten und dem geringfügigen Dienstverhältnis zumindest ein Monat liegen muss, damit ein Anspruch auf eine Leistung vom AMS gegeben sei. Er hätte dies behördenintern entsprechend dokumentiert.Das AMS hat den AMS-Berater als Zeugen im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahren niederschriftlich einvernommen und gab dieser an, dass der Termin soweit zurückliege und er sich daher nur auf den von ihm zum Termin angeführten Text beziehen kann. Der Kunde habe ihm mitgeteilt, dass er eine mündliche Einstellungszusage von der römisch 40 erhalten habe. Der AMS-Berater habe ihn über die Vorlage einer schriftlichen Einstellungszusage informiert. Der AMS-Berater wurde befragt, welche Auskünfte er dem Beschwerdeführer gegeben hätte, wenn dieser ihm vom geringfügigen Dienstverhältnis berichtet hätte und gab dazu an, dass er den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht hätte, dass zwischen dem vollversicherten und dem geringfügigen Dienstverhältnis zumindest ein Monat liegen muss, damit ein Anspruch auf eine Leistung vom AMS gegeben sei. Er hätte dies behördenintern entsprechend dokumentiert. Dass der AMS-Berater aufgrund der lange zurückliegenden Ereignisse wenig Erinnerungen hat und seine Angaben im Aktenvermerk zum Telefonat lediglich als wahr bestätigen, jedoch nicht näher ausführen konnte, ist nachvollziehbar. Aus beweiswürdigender Sicht ist der erkennende Senat der Auffassung, dass es bei der Meldung einer geringfügigen Beschäftigung im Rahmen eines Beratungstermins, es sich um reine Routine für jeden AMS-Berater handelt und waren Mitarbeiter des AMS für Themen wie Kurzarbeit, Personalabbau, Einstellzusagen, bloße geringfügige Beschäftigungen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie besonders sensibilisiert. Zudem wäre es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der AMS-Berater die für die Zukunft relevante Einstellzusage, dokumentiert, nicht jedoch das geringfügige Dienstverhältnis, das bereits vorliegt. Es besteht für den erkennenden Senat kein Grund anzunehmen, weshalb der AMS-Berater im gegenständlichen Fall den Anruf des Beschwerdeführers nicht korrekt protokolliert haben sollte und gab dieser bei der behördlichen Einvernahme unter Wahrheitspflicht an, dass er sich nicht mehr an den Beschwerdeführer erinnern hätte können, worauf auch der erkennende Senat von einer Ladung des XXXX Abstand genommen hat und wurde dies auch nicht beantragt.Es besteht für den erkennenden Senat kein Grund anzunehmen, weshalb der AMS-Berater im gegenständlichen Fall den Anruf des Beschwerdeführers nicht korrekt protokolliert haben sollte und gab dieser bei der behördlichen Einvernahme unter Wahrheitspflicht an, dass er sich nicht mehr an den Beschwerdeführer erinnern hätte können, worauf auch der erkennende Senat von einer Ladung des römisch 40 Abstand genommen hat und wurde dies auch nicht beantragt. 2.6.
  28. Demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer gleichbleibend, das geringfügige Dienstverhältnis bereits am 27.04.2021 gemeldet zu haben. Aus beweiswürdigender Sicht ist es für den erkennenden Senat jedoch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers dahingehend auffällig und zu dessen Nachteil, dass der Beschwerdeführer erst nach der Kenntnisnahme von der niederschriftlichen Einvernahme des Beraters und dessen Erklärung keine konkrete Erinnerung mehr an den Sachverhalt zu haben, erstmals vorbrachte, dass seine Ehefrau beim Telefonat am 27.04.2021 anwesend gewesen sei und ihre Einvernahme als Zeugin beantragte. Auch wenn die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung zwar im Wesentlichen übereinstimmen, bestehen beim erkennenden Senat Zweifel darüber, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers beim Gespräch tatsächlich anwesend war. Wäre die Zeugin tatsächlich in der behaupteten Art und Weise beim Telefonat am 27.04.2021 anwesend gewesen, so hätte der Beschwerdeführer sie bereits viel früher als Zeugin namhaft gemacht. Dafür, dass sie beim Gespräch am 27.04.2021 nicht anwesend war, spricht auch der Umstand, dass weder in der Stellungnahme zur Belehrung über tätige Reue (vgl. Inhaltsverzeichnis Nr. 21) noch bei der Kontaktaufnahme mit der Ombudsstelle des AMS die Ehefrau als Zeugin des Gesprächs erwähnt wurde. Dafür, dass sie beim Gespräch am 27.04.2021 nicht anwesend war, spricht auch der Umstand, dass weder in der Stellungnahme zur Belehrung über tätige Reue vergleiche Inhaltsverzeichnis Nr. 21) noch bei der Kontaktaufnahme mit der Ombudsstelle des AMS die Ehefrau als Zeugin des Gesprächs erwähnt wurde. Auch in den übrigen Kontaktaufnahmen mit dem AMS seit Kenntnis von der voraussichtlichen Rückforderung wurde die Ehefrau – bis zur niederschriftlichen Einvernahme des AMS-Beraters – nicht als Zeugin des Gesprächs genannt. Festzuhalten ist, dass die Ehefrau in den Verlauf des Beschwerdeverfahrens involviert war und davon auszugehen ist, dass sie das Schreiben an die Ombudsstelle formuliert hat, zumal der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass seine Ehefrau die besseren Deutschkenntnisse aufweist (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 15.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers S. 8) und sie in der Verhandlung im Gegensatz zum Beschwerdeführer ohne Dolmetscher kommunizierte.Festzuhalten ist, dass die Ehefrau in den Verlauf des Beschwerdeverfahrens involviert war und davon auszugehen ist, dass sie das Schreiben an die Ombudsstelle formuliert hat, zumal der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass seine Ehefrau die besseren Deutschkenntnisse aufweist vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 15.02.2024, Aussage des Beschwerdeführers S. 8) und sie in der Verhandlung im Gegensatz zum Beschwerdeführer ohne Dolmetscher kommunizierte. Der erkennende Senat konnte sich im Zuge der mündlichen Verhandlung ein Bild vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau machen und kam zum Schluss, dass die Ehefrau bemüht war, die Position des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde zu stärken, anstatt wahre Angaben zu tätigen. Insofern ergaben sich für den erkennenden Senat große Zweifel in Bezug auf ihre Glaubwürdigkeit. Aufgrund der Vorgehensweise im Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der guten Deutschkenntnisse der Ehefrau und des persönlichen Eindrucks in der Verhandlung, entstand der vielmehr der Anschein, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden einen konstruierten Sachverhalt darbieten, zumal der AMS-Berater keine weiteren Angaben zum beinahe zwei Jahre zurückliegenden Telefonat machen konnte. Die als Zeugin in der mündlichen Verhandlung einvernommene Ehefrau mag zwar grundsätzlich den Beschwerdeführer in seinen Angelegenheiten mit dem AMS unterstützen, sie war aber beim Telefonat am 27.04.2021 nicht anwesend und hat folglich keine persönlichen Wahrnehmungen zum strittigen Sachverhalt. Insgesamt ist es für den erkennenden Senat glaubwürdig und lebensnah, dass der vom AMS-Berater erstellte Vermerk, zu diesem Zeitpunkt inhaltlich seine Richtigkeit hatte, da es aus beweiswürdigender Sicht keinen ersichtlichen Grund gab, dass der AMS-Berater eine unrichtige Meldung erstellt hat. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch eine – wie der Beschwerdeführer behauptet – wiederholte Meldung der geringfügigen Beschäftigung beim nächsten Termin mit dem AMS am 30.09.2021, dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk zu diesem Termin, nicht ersichtlich ist (vgl. Inhaltsverzeichnis Nr. 35). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch eine – wie der Beschwerdeführer behauptet – wiederholte Meldung der geringfügigen Beschäftigung beim nächsten Termin mit dem AMS am 30.09.2021, dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk zu diesem Termin, nicht ersichtlich ist vergleiche Inhaltsverzeichnis Nr. 35). Die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers ist aus Sicht des erkennenden Senates daher nicht geeignet, die angebliche Meldung der geringfügigen Beschäftigung glaubhaft zu machen. 2.
  29. Die Meldung der geringfügigen Beschäftigung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk vom 12.11.2021, in dem festgehalten wurde, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis bei XXXX „Beginndatum unbekannt“ besteht (vgl. Inhaltsverzeichnis Nr. 33). 2.
  30. Die Meldung der geringfügigen Beschäftigung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk vom 12.11.2021, in dem festgehalten wurde, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis bei römisch 40 „Beginndatum unbekannt“ besteht vergleiche Inhaltsverzeichnis Nr. 33). 2.
  31. Aus diesen Gründen war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung erst am 12.11.2021 dem AMS gemeldet hat.
  32. Rechtliche Beurteilung: 3.
  33. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  34. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: […]
  1. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  2. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.[…]Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten., […] Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Zum Widerruf der Notstandshilfe Gemäß § 12 Abs. 3 lit h AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Die Anwendung des § 12 Abs. 3 lit h AlVG setzt voraus, dass vor der geringfügigen Beschäftigung eine die Arbeitslosigkeit ausschließende vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim selben Dienstgeber vorgelegen ist (vgl. VwGH
  3. 2011, 2008/08/0028). Diese Voraussetzung steht im Zusammenhang mit dem weiteren Erfordernis, dass an die vorhergehende (vollversicherte) Beschäftigung die Aufnahme einer „neuen“ geringfügigen Beschäftigung anschließen muss. Das Dienstverhältnis darf also nicht bloß unverändert fortgeführt werden, sondern hat zumindest eine maßgebende Änderung (jedenfalls in Bezug auf die Entgelthöhe und den naheliegend damit einhergehenden Arbeitsumfang) zur Voraussetzung, um von der Aufnahme einer „neuen“ Beschäftigung ausgehen zu können (vgl. näher VwGH
  4. 2008, 2005/08/0217;
  5. 2002, 99/03/0070).Die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG setzt voraus, dass vor der geringfügigen Beschäftigung eine die Arbeitslosigkeit ausschließende vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim selben Dienstgeber vorgelegen ist vergleiche VwGH
  6. 2011, 2008/08/0028). Diese Voraussetzung steht im Zusammenhang mit dem weiteren Erfordernis, dass an die vorhergehende (vollversicherte) Beschäftigung die Aufnahme einer „neuen“ geringfügigen Beschäftigung anschließen muss. Das Dienstverhältnis darf also nicht bloß unverändert fortgeführt werden, sondern hat zumindest eine maßgebende Änderung (jedenfalls in Bezug auf die Entgelthöhe und den naheliegend damit einhergehenden Arbeitsumfang) zur Voraussetzung, um von der Aufnahme einer „neuen“ Beschäftigung ausgehen zu können vergleiche näher VwGH
  7. 2008, 2005/08/0217;
  8. 2002, 99/03/0070). Beim Wechsel in ein geringfügiges Dienstverhältnis handelt es sich um eine maßgebende Tatsache iSd § 25 Abs. 1 AlVG (VwGH
  9. 2012, 2009/08/0251).Beim Wechsel in ein geringfügiges Dienstverhältnis handelt es sich um eine maßgebende Tatsache iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG (VwGH
  10. 2012, 2009/08/0251). Zweck des § 12 Abs. 3 lit h AlVG ist es, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszuschließen, indem ein vollversichertes Dienstverhältnis nur zum Schein beendet, aber tatsächlich (mit verringerter Stundenanzahl) als geringfügiges Dienstverhältnis weitergeführt wird. Dies gilt auch für den vom Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsel des arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers in ein geringfügiges Dienstverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld (vgl. VwGH
  11. 2005, 2004/08/0073).Zweck des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG ist es, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszuschließen, indem ein vollversichertes Dienstverhältnis nur zum Schein beendet, aber tatsächlich (mit verringerter Stundenanzahl) als geringfügiges Dienstverhältnis weitergeführt wird. Dies gilt auch für den vom Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsel des arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers in ein geringfügiges Dienstverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld vergleiche VwGH
  12. 2005, 2004/08/0073). Der VwGH hat ausgesprochen, dass aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 12 Abs. 3 lit h AlVG für die Auslegung, dass eine innerhalb eines Monats an die vollversicherte Beschäftigung anschließende geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber nach Ablauf eines Monats der Arbeitslosigkeit nicht mehr entgegenstehen sollte, kein Raum besteht (vgl. VwGH
  13. 2018, Ra 2017/08/0048 mwN). Auch die Ansicht, Arbeitslosigkeit würde nur so lange nicht vorliegen, so lange der Arbeitslose eine geringfügige Beschäftigung außerhalb der Monatsfrist unschädlich hätte antreten können, findet im Gesetz keine Deckung (VwGH
  14. 2007, 2006/08/0304). Der VwGH hat ausgesprochen, dass aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG für die Auslegung, dass eine innerhalb eines Monats an die vollversicherte Beschäftigung anschließende geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber nach Ablauf eines Monats der Arbeitslosigkeit nicht mehr entgegenstehen sollte, kein Raum besteht vergleiche VwGH
  15. 2018, Ra 2017/08/0048 mwN). Auch die Ansicht, Arbeitslosigkeit würde nur so lange nicht vorliegen, so lange der Arbeitslose eine geringfügige Beschäftigung außerhalb der Monatsfrist unschädlich hätte antreten können, findet im Gesetz keine Deckung (VwGH
  16. 2007, 2006/08/0304). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, stand der Beschwerdeführer von 01.12.2020 bis 24.03.2021 in einem vollversicherten Dienstverhältnis beim Unternehmen XXXX . Von 21.04.2021 bis 05.09.2022 war er beim selben Unternehmen geringfügig beschäftigt. Ab 25.03.2021 bezog er Notstandshilfe in Höhe von täglich € 34,32.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, stand der Beschwerdeführer von 01.12.2020 bis 24.03.2021 in einem vollversicherten Dienstverhältnis beim Unternehmen römisch 40 . Von 21.04.2021 bis 05.09.2022 war er beim selben Unternehmen geringfügig beschäftigt. Ab 25.03.2021 bezog er Notstandshilfe in Höhe von täglich € 34,
  17. Da der Beschwerdeführer somit beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung angenommen hat, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt und zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist, gilt der Beschwerdeführer nicht als arbeitslos gemäß § 12 Abs. 3 lit h AlVG.Da der Beschwerdeführer somit beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung angenommen hat, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt und zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist, gilt der Beschwerdeführer nicht als arbeitslos gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG. Da Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit a AlVG nicht vorlag, war der Notstandshilfebezug im Zeitraum von 21.04.2021 bis 11.09.2021 und von 18.09.2021 bis 11.11.2021 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen.Da Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht vorlag, war der Notstandshilfebezug im Zeitraum von 21.04.2021 bis 11.09.2021 und von 18.09.2021 bis 11.11.2021 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Dementsprechend ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend davon aus, dass der Anspruch auf Notstandshilfe der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 21.04.2021 bis 11.09.2021 und von 18.09.2021 bis 11.11.2021 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen war.Dementsprechend ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend davon aus, dass der Anspruch auf Notstandshilfe der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 21.04.2021 bis 11.09.2021 und von 18.09.2021 bis 11.11.2021 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen war. 3.
  18. Zur Rückforderung des Notstandshilfebezuges § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet die Behörde bei Verwirklichung eines Rückforderungstatbestandes, den Ersatz des unberechtigt Empfangenen vom Leistungsempfänger einzufordern.Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verpflichtet die Behörde bei Verwirklichung eines Rückforderungstatbestandes, den Ersatz des unberechtigt Empfangenen vom Leistungsempfänger einzufordern. Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; VwGH
  19. 2011, 2007/08/0150;
  20. 2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aber aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH
  21. 2016, Ra 2016/08/0100). Die dem AMS nicht gemeldete Arbeitsaufnahme erfüllt somit jedenfalls das Kausalitätserfordernis, da die Meldung dem Arbeitsmarktservice die Überprüfung ermöglicht hätte, ob tatsächlich nur ein geringfügiges Dienstverhältnis vorlag (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  22. Lfg 2021) zu § 25 AlVG Rz 517).Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; VwGH
  23. 2011, 2007/08/0150;
  24. 2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aber aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH
  25. 2016, Ra 2016/08/0100). Die dem AMS nicht gemeldete Arbeitsaufnahme erfüllt somit jedenfalls das Kausalitätserfordernis, da die Meldung dem Arbeitsmarktservice die Überprüfung ermöglicht hätte, ob tatsächlich nur ein geringfügiges Dienstverhältnis vorlag vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  26. Lfg 2021) zu Paragraph 25, AlVG Rz 517). Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen.Die sich aus der in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand der Verschweigung maßgeblicher Tatsachen wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (vgl. Julcher in Pfeil [Hrsg] AlV-Komm, 11 Lfg., § 25 Rz. 9 unter Hinweis auf VwGH 2007/08/0150).Der Rückforderungstatbestand der Verschweigung maßgeblicher Tatsachen wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt vergleiche Julcher in Pfeil [Hrsg] AlV-Komm, 11 Lfg., Paragraph 25, Rz. 9 unter Hinweis auf VwGH 2007/08/0150). Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die geringfügige Beschäftigung nicht ordnungsgemäß gemeldet. Der Beschwerdeführer hat die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung mit 21.04.2021 erst am 12.11.2021 telefonisch der belangten Behörde mitgeteilt. Die belangte Behörde hat erst am 05.09.2022 im Zuge der Bearbeitung einer Leistungsunterbrechung wegen Arbeitsunfähigkeit eine Abfrage der Daten des Beschwerdeführers beim Dachverband der Sozialversicherungsträger durchgeführt, wobei erst dann auffiel, dass der Beschwerdeführer seit 21.04.2021 beim XXXX laufend geringfügig beschäftigt war.Die belangte Behörde hat erst am 05.09.2022 im Zuge der Bearbeitung einer Leistungsunterbrechung wegen Arbeitsunfähigkeit eine Abfrage der Daten des Beschwerdeführers beim Dachverband der Sozialversicherungsträger durchgeführt, wobei erst dann auffiel, dass der Beschwerdeführer seit 21.04.2021 beim römisch 40 laufend geringfügig beschäftigt war. Der Beschwerdeführer kam seiner Meldeverpflichtung gemäß § 50 Abs. 1 AlVG erst verspätet am 12.11.2021 nach. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass der Leistungsempfänger über detaillierte Kenntnisse des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verfügt und weiß, welche Rechtsfolgen an seine (unterlassene) Meldung geknüpft sind. Der Beschwerdeführer kam seiner Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG erst verspätet am 12.11.2021 nach. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass der Leistungsempfänger über detaillierte Kenntnisse des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verfügt und weiß, welche Rechtsfolgen an seine (unterlassene) Meldung geknüpft sind. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte er nicht glaubhaft machen, dass er die geringfügige Beschäftigung bereits im Zuge des Telefonates am 27.04.2021 bekanntgegeben hat. Vom Beschwerdeführer wäre – mit Beginn der geringfügigen Beschäftigung am 21.04.2021 – zu erwarten gewesen, dass er dies dem unverzüglich AMS meldet. Dies hat er unterlassen bzw. erfolgte die Meldung erst am 12.11.2021 und hat er somit maßgebende Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG verschwiegen.Vom Beschwerdeführer wäre – mit Beginn der geringfügigen Beschäftigung am 21.04.2021 – zu erwarten gewesen, dass er dies dem unverzüglich AMS meldet. Dies hat er unterlassen bzw. erfolgte die Meldung erst am 12.11.2021 und hat er somit maßgebende Tatsachen im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verschwiegen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die zunächst nicht vorgenommene Meldung zumindest eine Verletzung der Meldeverpflichtung gemäß § 50 Abs. 1 AlVG billigend in Kauf genommen hat (vgl. VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129). Somit ist der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt.Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die zunächst nicht vorgenommene Meldung zumindest eine Verletzung der Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG billigend in Kauf genommen hat vergleiche VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129). Somit ist der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt. 3.
  27. Da die Höhe des unberechtigten Notstandshilfebezuges unbestritten blieb und sich auch aus der Aktenlage diesbezüglich keine Zweifel ergeben, erfolgte auch die Rückforderung im angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den bereits ausbezahlten Betrag von € 6.759,54,-- zurückgefordert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2274416.1.00

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