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{'item': 'W260 2280139-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2024 GeschäftszahlW260 2280139-1 Spruch, W260 2280139-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden kurz „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom 08.08.2023 wurde dem Antrag von XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 04.08.2023 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden kurz „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom 08.08.2023 wurde dem Antrag von römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 04.08.2023 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 320 [gemeint 322] Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und verwies auf die zusammen mit ihrer Beschwerde vorgelegte Mahnklage gegen XXXX , in der sie unter anderem Kündigungsentschädigung inkl. Sonderzahlung für den Zeitraum 13.12.2022 bis 31.01.2023 sowie Urlaubsersatzleistung begehre. Sie habe daher den Nachweis, dass sie genügend Wochen gearbeitet habe, erbracht.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und verwies auf die zusammen mit ihrer Beschwerde vorgelegte Mahnklage gegen römisch 40 , in der sie unter anderem Kündigungsentschädigung inkl. Sonderzahlung für den Zeitraum 13.12.2022 bis 31.01.2023 sowie Urlaubsersatzleistung begehre. Sie habe daher den Nachweis, dass sie genügend Wochen gearbeitet habe, erbracht.
  5. Mit Schreiben vom 18.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin der aktuelle Verfahrensstand zur Kenntnis gebracht. Das AMS führte aus, dass folgende arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten vorliegen würden: Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Kündigungsentschädigung zustehe, wäre die Anwartschaft durch das Vorliegen von 371 arbeitslosenversicherungspflichtigen Tagen erfüllt. Jedoch wurde dem AMS vom Arbeits- und Sozialgericht Wien mitgeteilt, dass die Mahnklage der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 07.08.2023 zurückgewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin wurde vom AMS aufgefordert zum Sachverhalt Stellung zu nehmen.
  6. In ihrer Stellungnahme vom 12.10.2023 erklärte die Beschwerdeführerin, dass das Verfahren gegen XXXX in der Schwebe sei. Sie sei aber auch gegen die Entlassung bei der XXXX rechtlich vorgegangen und legte ein Einschreiben unter Einschaltung der Arbeiterkammer vor.
  7. In ihrer Stellungnahme vom 12.10.2023 erklärte die Beschwerdeführerin, dass das Verfahren gegen römisch 40 in der Schwebe sei. Sie sei aber auch gegen die Entlassung bei der römisch 40 rechtlich vorgegangen und legte ein Einschreiben unter Einschaltung der Arbeiterkammer vor.
  8. Mit Schreiben vom 20.10.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass, nachdem eine außergerichtliche Lösung gescheitert sei, sie mit Hilfe der Arbeiterkammer gegen die XXXX klageweise vorgehe. Als Nachweis legte die Beschwerdeführerin einen (undatierten) Rechtsschutzantrag der Arbeiterkammer vor.
  9. Mit Schreiben vom 20.10.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass, nachdem eine außergerichtliche Lösung gescheitert sei, sie mit Hilfe der Arbeiterkammer gegen die römisch 40 klageweise vorgehe. Als Nachweis legte die Beschwerdeführerin einen (undatierten) Rechtsschutzantrag der Arbeiterkammer vor.
  10. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 23.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  11. Mit Schreiben vom 02.11.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, einen Nachweis über eine eventuelle vor dem Arbeits- und Sozialgericht eingebrachte Klage und Nachweise über den Stand des Verfahrens vorzulegen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit erteilt, zum beigefügten Vorlageschreiben des AMS binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war von 18.01.2021 bis 31.05.2022 selbständig erwerbstätig. Von 13.06.2022 bis 13.12.2022 war die Beschwerdeführerin bei der XXXX als Angestellte 184 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.Von 13.06.2022 bis 13.12.2022 war die Beschwerdeführerin bei der römisch 40 als Angestellte 184 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Im Zeitraum vom 13.12.2022 bis 03.01.2023 war die Beschwerdeführerin 22 Tage arbeitsuchend gemeldet. Die Beschwerdeführerin war von 20.03.2023 bis 02.08.2023 bei der XXXX als Angestellte 136 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt und bezog von 03.08.2023 bis 04.08.2023 zwei Tage Urlaubsersatzleistung.Die Beschwerdeführerin war von 20.03.2023 bis 02.08.2023 bei der römisch 40 als Angestellte 136 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt und bezog von 03.08.2023 bis 04.08.2023 zwei Tage Urlaubsersatzleistung. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 04.08.2023 arbeitslos und stellte am selben Tag einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Sie hat bisher in Österreich keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Der Erwerb von anwartschaftsbegründenden Zeiten im oben angeführten Ausmaß ergibt sich aus dem Auszug des Sozialversicherungsträger. Die Beschwerdeführerin bestreitet, nicht ausreichend arbeitslosenversicherungspflichtige Tage erworben zu haben und bringt im Wesentlichen vor, gegen die oben genannten Arbeitgeber gerichtlich vorgegangen zu sein, weshalb sie die Anwartschaft erfülle und ihr folglich Arbeitslosengeld zu gewähren sei. Dazu ist auszuführen, dass die Mahnklage der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 07.08.2023 zurückgewiesen wurde. In wie fern sich das Verfahren dadurch wie die Beschwerdeführerin meint „in der Schwebe“ befinde, ist nicht nachvollziehbar und wurden keine Unterlagen zum Vorliegen eines Rechtsmittels oder einer weiteren Klage vorgebracht. Hinsichtlich des Vorbringens, die Beschwerdeführerin habe die Arbeiterkammer eingeschaltet um gegen die XXXX gerichtlich vorzugehen, ist auszuführen, dass bisher lediglich ein Einschreiben und ein Rechtsschutzantrag der Arbeiterkammer vorgelegt wurde. Aus diesen Unterlagen geht eine Klage oder ein bestehender Gerichtsakt beim Arbeits- und Sozialgericht gerade nicht hervor. Da die Beschwerdeführerin auch auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2023 keine Klage vorzulegen vermochte und zum Sachverhalt nicht weiter Stellung bezog, war das Vorbringen, gerichtlich gegen die XXXX vorzugehen, als Schutzbehauptung und nicht glaubhaft zu erachten.Hinsichtlich des Vorbringens, die Beschwerdeführerin habe die Arbeiterkammer eingeschaltet um gegen die römisch 40 gerichtlich vorzugehen, ist auszuführen, dass bisher lediglich ein Einschreiben und ein Rechtsschutzantrag der Arbeiterkammer vorgelegt wurde. Aus diesen Unterlagen geht eine Klage oder ein bestehender Gerichtsakt beim Arbeits- und Sozialgericht gerade nicht hervor. Da die Beschwerdeführerin auch auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2023 keine Klage vorzulegen vermochte und zum Sachverhalt nicht weiter Stellung bezog, war das Vorbringen, gerichtlich gegen die römisch 40 vorzugehen, als Schutzbehauptung und nicht glaubhaft zu erachten. Die Einwände der Beschwerdeführerin gehen sohin ins Leere. Die Feststellungen zur Antragstellung sind unstrittig und ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Antrag und der Arbeitslosmeldung der Beschwerdeführerin.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  16. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  17. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)
(8)(…) Anwartschaft § 14.
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.
(3)(…)
(4)Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
  1. a)Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
  2. b)die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
  3. c)Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
  4. d)Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
  5. e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;
  6. e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde;
  7. f)Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
  8. f)Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
  9. g)Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
(5)
(8)(…) § 15.
(1)Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im InlandParagraph 15,
(1)Die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
  1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
  2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;
  3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
  4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
  5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
  6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;
  7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;
  8. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat;
  9. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;
  10. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, bezogen hat;
  11. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
  12. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;
  13. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß Paragraph 29, oder Paragraph 32, krankenversichert war oder im Sinne des Paragraph 31, Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;
  14. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert ist;
  15. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG versichert ist;
  16. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnimmt und gemäß § 8 Abs. 1 Z 4a ASVG versichert ist;
  17. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnimmt und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, ASVG versichert ist;
  18. Pflegekarenzgeld bezogen hat.
(2)Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland
  1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
  2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
  3. eine der in Absatz eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(3)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
  1. Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;
  2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
  3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;
  4. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß Paragraph 8, gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;
  5. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;
  6. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß Paragraph 18 b, ASVG oder Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;
  7. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß § 18a ASVG oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß § 227a ASVG erworben hat;
  8. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß Paragraph 18 a, ASVG oder gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß Paragraph 227 a, ASVG erworben hat;
  9. Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, bezogen hat.
  10. Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, bezogen hat.
(4)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(4)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Absatz 3, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(5)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.
(5)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.
(6)Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.
(7)Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.
(7)Zeiten, die gemäß Paragraph 14, anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.
(8)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.
(9)
(10)(...) Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  1. Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht gemäß § 14 Abs. 1 und 2 AlVG nur dann, wenn eine bestimmte Anzahl von Anwartschaftswochen innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist vorliegt. Im gegenständlichen Fall beantragte die Beschwerdeführerin erstmals Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Daher wäre gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG die Anwartschaft erfüllt, wenn sie in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.3.
  2. Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 AlVG nur dann, wenn eine bestimmte Anzahl von Anwartschaftswochen innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist vorliegt. Im gegenständlichen Fall beantragte die Beschwerdeführerin erstmals Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Daher wäre gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG die Anwartschaft erfüllt, wenn sie in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 04.08.2023 geltend gemacht. Als gesetzliche Rahmenfrist war aufgrund der Geltendmachung mit 04.08.2023 der Zeitraum 04.08.2023 bis 04.08.2021 heranzuziehen. Im Beobachtungszeitraum war die Beschwerdeführerin von 13.06.2022 bis 13.12.2023 bei der XXXX als Angestellte 184 Tage vollversicherungspflichtig beschäftigt. Im Beobachtungszeitraum war die Beschwerdeführerin von 13.06.2022 bis 13.12.2023 bei der römisch 40 als Angestellte 184 Tage vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 20.03.2023 bis 02.08.2023 bei der XXXX als Angestellte 136 Tage vollversicherungspflichtig beschäftigt. Aus diesem Dienstverhältnis bezog sie von 03.08.2023 bis 04.08.2023 (zwei Tage) Urlaubsersatzleistung. Von 20.03.2023 bis 02.08.2023 bei der römisch 40 als Angestellte 136 Tage vollversicherungspflichtig beschäftigt. Aus diesem Dienstverhältnis bezog sie von 03.08.2023 bis 04.08.2023 (zwei Tage) Urlaubsersatzleistung. Diese Rahmenfrist wird um Zeiten gemäß § 15 AlVG erstreckt. Diese Rahmenfrist wird um Zeiten gemäß Paragraph 15, AlVG erstreckt. § 15 AlVG regelt Tatbestände, bei deren Vorliegen die Rahmenfrist zu erstrecken ist.Paragraph 15, AlVG regelt Tatbestände, bei deren Vorliegen die Rahmenfrist zu erstrecken ist. In diesem Beobachtungszeitraum sind als Rahmenfristerstreckungs-Tatbestände gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 AlVG die 22 Tage der Arbeitssuche zu berücksichtigen. Somit verschiebt sich der Beginn des Beobachtungszeitraums auf den 12.07.2021.In diesem Beobachtungszeitraum sind als Rahmenfristerstreckungs-Tatbestände gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG die 22 Tage der Arbeitssuche zu berücksichtigen. Somit verschiebt sich der Beginn des Beobachtungszeitraums auf den 12.07.
  3. Auch im erstreckten Zeitraum liegen keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen beziehungsweise anwartschaftsbegründende Zeiten vor und ist somit die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin weist auch innerhalb der erstreckten Rahmenfrist in Summe nur 322 Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten auf. Der Vollständigkeit halber ist darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Zeitraum vom 18.01.2021 bis 31.05.2022 keinen Arbeitslosenversicherungsbeitrag entrichtet hat. Weitere Rahmenfristerstreckungsgründe im Sinne des § 15 AlVG wurden weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch von Amts festgestellt.Weitere Rahmenfristerstreckungsgründe im Sinne des Paragraph 15, AlVG wurden weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch von Amts festgestellt. Im gesamten Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin liegen lediglich 322 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Die erforderliche Anwartschaft gem. § 14 Abs 1 AlVG (52 Wochen innerhalb der Rahmenfrist) hat die Beschwerdeführerin nicht erfüllt.Die erforderliche Anwartschaft gem. Paragraph 14, Absatz eins, AlVG (52 Wochen innerhalb der Rahmenfrist) hat die Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Das AMS hat daher zu Recht den Antrag auf Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaft abgewiesen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
  4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin nahm von der eingeräumten Möglichkeit dem Bundesverwaltungsgericht Nachweise vorzulegen keinen Gebrauch. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin nahm von der eingeräumten Möglichkeit dem Bundesverwaltungsgericht Nachweise vorzulegen keinen Gebrauch. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2280139.1.00

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