Vm §§ 20 und 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 05.09.2023, VSNR römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2023, GZ: WF 2023-0566-3-014058, betreffend der Bestimmung von Notstandshilfe für die Zeiten ab dem 06.02.2023 in der Höhe von täglich € 12,38, ab dem 01.05.2023 in der Höhe von täglich € 45,78 und ab dem 01.07.2023 in der Höhe von täglich € 44,14
Paragraphen 38 und 36 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 20 und 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm §§ 38 und 36 Abs. 1 Z 2 AlVG Notstandshilfe ab dem 06.02.2023 in der Höhe von täglich € 12,38, ab dem 01.05.2023 in der Höhe von täglich € 45,78 und ab dem 01.07.2023 in der Höhe von täglich € 44,14 gebührt.8. Mit Bescheid vom 05.09.2023 hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin
Paragraphen 20 und 21 in Verbindung mit Paragraphen 38 und 36 Absatz eins, Ziffer 2, AlVG Notstandshilfe ab dem 06.02.2023 in der Höhe von täglich € 12,38, ab dem 01.05.2023 in der Höhe von täglich € 45,78 und ab dem 01.07.2023 in der Höhe von täglich € 44,14 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich auf Grund der Bemessungsgrundlage von € 3.981,71 ein Grundbetrag von € 48,71 (55 % des täglichen Nettoeinkommens von € 60,60) ergebe. Daher betrage das tägliche Arbeitslosengeld € 45,78, welches bei der Beschwerdeführerin an die Obergrenze von 80 % angehoben worden sei. Für die Beurteilung der Notstandshilfe sei daher
VG 92 % des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen gewesen. Es ergebe sich daraus eine Höhe ihrer Notstandshilfe im Ausmaß von € 44,81 plus € 0,79 Familienzuschlag täglich. Täglicher Anspruch gesamt € 45,78. Aufgrund der Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes in der Höhe von € 1016,00 vom 06.02.2023 bis 30.04.2023 ergebe sich ein Tagsatz inklusive Familienzuschlag von 12,38 Euro bis 30.04.2023.Begründend wurde ausgeführt, dass sich auf Grund der Bemessungsgrundlage von € 3.981,71 ein Grundbetrag von € 48,71 (55 % des täglichen Nettoeinkommens von € 60,60) ergebe. Daher betrage das tägliche Arbeitslosengeld € 45,78, welches bei der Beschwerdeführerin an die Obergrenze von 80 % angehoben worden sei. Für die Beurteilung der Notstandshilfe sei daher
Paragraph 36, Absatz eins, AlVG 92 % des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen gewesen. Es ergebe sich daraus eine Höhe ihrer Notstandshilfe im Ausmaß von € 44,81 plus € 0,79 Familienzuschlag täglich. Täglicher Anspruch gesamt € 45,
GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.10. Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 12.09.2023 am 17.11.2023
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
und
Paragraph 15 und
Paragraph 81, Absatz 10, (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,) Ausmaß § 36.
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
VG, soweit dadurch die Obergrenze
5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG übersteigen.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.
Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld
8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes
8 Arbeitslosengeld
1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum
Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes
Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
G 1988; 1. Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
VG liegt eine Notlage dann vor, wenn dem Arbeitslosen – ohne Notstandshilfe – die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist.
VG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124 mwN. zur Anrechnung des tatsächlichen Einkommens bei der Prüfung der Notlage).3.2.3.
Paragraph 33, Absatz 3, AlVG liegt eine Notlage dann vor, wenn dem Arbeitslosen – ohne Notstandshilfe – die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist.
Paragraph 36, Absatz 2, AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124 mwN. zur Anrechnung des tatsächlichen Einkommens bei der Prüfung der Notlage). 3.2.4.
G 1988 sind Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, von der Einkommenssteuer befreit. Es handelt sich somit grundsätzlich um anrechenbares Einkommen iSd § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG (vgl. VwGH 29.01.2019, Ro 2018/08/0020).3.2.4.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 sind Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, von der Einkommenssteuer befreit. Es handelt sich somit grundsätzlich um anrechenbares Einkommen iSd Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG vergleiche VwGH 29.01.2019, Ro 2018/08/0020). Der VwGH hat zudem in seiner Entscheidung vom 26.07.2023, Ra 2023/08/0075, die Frage, ob Kinderbetreuungsgeld anrechenbares Einkommen
VG darstelle, ausdrücklich bejaht. Der VwGH hat zudem in seiner Entscheidung vom 26.07.2023, Ra 2023/08/0075, die Frage, ob Kinderbetreuungsgeld anrechenbares Einkommen
Paragraph 36 a, Absatz 3, AlVG darstelle, ausdrücklich bejaht. Daran ändert auch nichts, dass nach der bis zum 1. Juli 2018 geltenden Rechtslage
1 der Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, die Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes ausgeschlossen war. Daran ändert auch nichts, dass nach der bis zum 1. Juli 2018 geltenden Rechtslage
Paragraph 5, Absatz eins, der Notstandshilfeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, die Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes ausgeschlossen war. Die Verordnung ist
VG mit 1. Juli 2018 außer Kraft getreten, ohne dass in Bezug auf die Nichtanrechnung von Kinderbetreuungsgeld eine Nachfolgeregelung geschaffen wurde. In den Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 (mit der die Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe abgeschafft und die Notstandshilfeverordnung außer Kraft gesetzt wurde) gibt es zwar keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Begünstigung hinsichtlich des Kinderbetreuungsgeldes bei der Anrechnung auf die Notstandshilfe beseitigen wollte. Umgekehrt lässt sich den Materialien aber auch nicht die Absicht entnehmen, den Inhalt der außer Kraft gesetzten Verordnung insoweit aufrecht erhalten zu wollen. Eine planwidrige Regelungslücke ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen (vgl VwGH 26.07.2023, Ra 2023/08/0075). Die Verordnung ist
Paragraph 80, Absatz 16, AlVG mit 1. Juli 2018 außer Kraft getreten, ohne dass in Bezug auf die Nichtanrechnung von Kinderbetreuungsgeld eine Nachfolgeregelung geschaffen wurde. In den Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, (mit der die Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe abgeschafft und die Notstandshilfeverordnung außer Kraft gesetzt wurde) gibt es zwar keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Begünstigung hinsichtlich des Kinderbetreuungsgeldes bei der Anrechnung auf die Notstandshilfe beseitigen wollte. Umgekehrt lässt sich den Materialien aber auch nicht die Absicht entnehmen, den Inhalt der außer Kraft gesetzten Verordnung insoweit aufrecht erhalten zu wollen. Eine planwidrige Regelungslücke ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen vergleiche VwGH 26.07.2023, Ra 2023/08/0075). Mit Beschluss vom 16.08.2023, Ra 2023/08/0099, wies der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die eindeutige Rechtslage betreffend die Frage der Anrechenbarkeit von Kinderbetreuungsgeld als eigenes Einkommen und die diesbezüglich bereits ergangene Entscheidung vom 26.07.2023, Ra 2023/08/0075, eine Revision gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zurück. Nach den zitierten Gesetzesbestimmungen und der angeführten Rechtsprechung des VwGH liegt demnach keine planwidrige Regelung des Gesetzgebers vor, sondern ist das Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich auf die Notstandshilfe anzurechnen und war die vorgangsweise der belangten Behörde im vorliegenden Fall rechtmäßig. Die Beschwerdeführerin erhielt im Monat März 2023 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 1016,44 (= € 33,88 mal 30 Tage) und ist dieser Betrag entsprechend der eindeutigen Gesetzeslage und der Entscheidung des VwGH 26.07.2023, Ra 2023/08/0075, auf die Notstandshilfe anzurechnen. 3.2.5.
VG ist bei der Anrechnung von Einkommen der arbeitslosen Person auf die Notstandshilfe zu beachten, dass das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. 3.2.5.
Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz AlVG ist bei der Anrechnung von Einkommen der arbeitslosen Person auf die Notstandshilfe zu beachten, dass das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Dies wird – wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt hat – auch durch die ständige Judikatur des BVwG bestätigt (z.B. Erkenntnis vom 31.10.2022, W162 2255731-1). Es ist somit – wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausgeführt hat – das im März 2023 bezogene Kinderbetreuungsgeld im Folgemonat April 2023 auf die Notstandshilfe anzurechnen. Auf den fiktiven Notstandshilfeanspruch von 01.04.2023 bis 30.04.2023 in Höhe von € 45,78 täglich ist ihr Kinderbetreuungsgeld für März 2023 in Höhe von € 1016,44 (= € 33,88 mal 30 Tage) monatlich anzurechnen. Dieser monatliche Anrechnungsbetrag ist auf € 1016,-- zu runden und auf den täglichen Anrechnungsbetrag € 33,40 (= € 1016,-- mal 12 Monate : 365 Tage) umzurechnen. Durch die Anrechnung des täglichen Einkommens in Höhe von € 33,40 verbleibt für den Zeitraum 01.04.2023 bis 30.04.2023 eine Notstandshilfe in Höhe von € 12,38 täglich (€ 45,78 - € 33,40). Der Umstand, dass das Kinderbetreuungsgeld mit 12.04.2023 geendet hat, hat daher für den Bezug von Notstandshilfe im April 2023 bzw. die Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes im April 2023 keine Bedeutung. Das im April erhaltene Kinderbetreuungsgeld würde erst im Folgemonat Mai angerechnet werden. Diesbezüglich hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zurecht ausgeführt, dass eine Anrechnung des für 12 Tage im April 2023 (von 01.04.2023 bis 12.04.2023) bezogenen Kinderbetreuungsgeldes unterbleibt, weil dieses die Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2023: € 500,91) nicht überstiegen hat. Für den Zeitraum ab 01.05.2023 erfolgt daher kein Abzug eines Anrechnungsbetrags, weshalb ab diesem Zeitpunkt (bis 30.06.2023) ein Anspruch auf Notstandshilfe iHv € 45,78 täglich zusteht und ab 01.07.2023 ein Anspruch auf Notstandshilfe iHv € 44,14 täglich. Gegen die Höhe des durch die belangte Behörde errechneten Anspruchs auf Notstandshilfe vor Anrechnung wurden in der Beschwerde und im Vorlageantrag keine Einwendungen erhoben. Auch gab es keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Notstandshilfe. 3.2.6. Im Vorlageantrag machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Mitteilungen der belangten Behörde vom 01.03.2023 und 02.03.2023 falsch bemessen gewesen seien. Am 05.04.2023 hätte sie persönlich beim AMS vorgesprochen. Ihr wäre dort bestätigt worden, dass ein Fehler unterlaufen sei und sie würde eine korrigierte Mitteilung erhalten. Leider wäre diese Mitteilung vom 05.04.2023 wieder falsch berechnet gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde – nach telefonischer Nachfrage der Beschwerdeführerin am 04.09.2023 zum Sachverhalt – den gegenständlichen Bescheid erlassen hat. Dem Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung ist, wie dargelegt, zuzustimmen und konnte die Beschwerdeführerin keine Mängel aufzeigen. Die vor dem Bescheid ergangenen Mitteilungen der belangten Behörde vom 01.03.2023, 02.03.2023 und 05.04.2023 sind daher nicht relevant bzw. bezieht sich das Beschwerdeverfahren auf den angefochtenen Bescheid vom 05.09.2023. 3.2.7. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. 3.2.8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und ist vielmehr eine Rechtsfrage. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2283305.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.