RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2024 GeschäftszahlW260 2287201-1 Spruch, W260 2287201-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden kurz „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom 02.10.2023 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) im Zeitraum von 19.09.2023 bis 25.09.2023 gemäß § 49 AlVG keine Notstandshilfe erhalte.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden kurz „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom 02.10.2023 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) im Zeitraum von 19.09.2023 bis 25.09.2023 gemäß Paragraph 49, AlVG keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 19.09.2023 nicht eingehalten und sich am 26.09.2023 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er den Termin am 19.09.2023 versäumt habe. Er habe aufgrund der Vorgabe seines Beraters „alle paar Tage“ das eAMS Konto zu prüfen, sowie aufgrund des Umstandes, dass er bisher keine Stellenangebote erhalten habe, sein eAMS Konto bloß zweimal in der Woche kontrolliert. Es habe betreffend den versäumten Termin keine Kommunikation mit dem Berater gegeben. Der Beschwerdeführer habe darauf vertraut, unmittelbar nach einem Terminversäumnis informiert zu werden. Die Benachrichtigung über das Versäumnis habe er erst am 21.09.2023 per eAMS erhalten und erst am 25.09.2023 davon Kenntnis erlangt und habe zum nächst möglichen Zeitpunkt am 26.09.2023 beim AMS vorgesprochen. Er begehre eine Kürzung des Anspruchsverlusts auf 19.09.2023 bis 21.09.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 23.10.2023 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 23.10.2023 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
- Am 07.11.2023 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 23.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 23.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit 01.12.2020 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 26.05.2022 bezieht er Notstandshilfe. Am 03.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer per eAMS Konto der Kontrolltermin für den 19.09.2023 um 10:30 Uhr in den Räumlichkeiten der belangten Behörde vorgeschrieben und der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen der Versäumnis des Termins belehrt. Der Beschwerdeführer hat diese Nachricht am 04.08.2023 im eAMS Konto gelesen. Der Beschwerdeführer erschien am 19.09.2023 nicht zum Kontrolltermin beim AMS. Eine persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS erfolgte am 26.09.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt aus dem übermittelten Verwaltungsakt. Unstrittig erschien der Beschwerdeführer nicht zum Kontrolltermin am 19.09.
- Dass dem Beschwerdeführer am 03.08.2023 der Kontrolltermin am 19.09.2023 übermittelt wurde und der Beschwerdeführer die Nachricht am 04.08.2023 gelesen hat, basiert auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Sendeprotokoll des eAMS Kontos. Dass der Beschwerdeführer von seinem Berater nicht zusätzlich mündlich auf den per eAMS übermittelten Termin hingewiesen wurde, mag das Versäumen nicht zurechtfertigen, zumal der Termin samt Rechtsfolgenbelehrung dem Beschwerdeführer per eAMS übermittelt wurde und der Beschwerdeführer die Terminvorschreibung im eAMS zur Kenntnis nahm. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst am 21.09.2023 über die Einstellung der Leistung informiert wurde, rechtfertigt das Versäumen des Termins nicht. Die Einwände des Beschwerdeführers gehen sohin ins Leere. Die Feststellungen zur persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Kontrollmeldungen § 49
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Der Zweck der in § 49 AlVG normierten Meldepflicht ist die „Sicherung des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe“. Daraus ergibt sich, dass die Kontrollmeldung der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (zB Kontrolle der Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit) dient. Gegenstand eines Kontrollmeldetermins kann zB die Abklärung des Ergebnisses von Vermittlungsversuchen und die Planung von Maßnahmen sein. Ein solcher Leistungsbezug muss daher bereits gegeben sein, damit § 49 AlVG zur Anwendung kommen kann (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 49 AlVG, Rz 820). Damit das AMS diesen umfangreichen Aufgaben nachgehen kann, bedarf es der Mitwirkung des Arbeitslosen (vgl. VwGH 21.12.2011, 2008/08/0196 mit weiteren Verweisen: VwGH 20.10.1992, 92/08/0019, 19.01.2011, 2008/08/0020, und 25.05.2011, 2008/08/0236).3.
- Der Zweck der in Paragraph 49, AlVG normierten Meldepflicht ist die „Sicherung des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe“. Daraus ergibt sich, dass die Kontrollmeldung der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (zB Kontrolle der Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit) dient. Gegenstand eines Kontrollmeldetermins kann zB die Abklärung des Ergebnisses von Vermittlungsversuchen und die Planung von Maßnahmen sein. Ein solcher Leistungsbezug muss daher bereits gegeben sein, damit Paragraph 49, AlVG zur Anwendung kommen kann vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 49, AlVG, Rz 820). Damit das AMS diesen umfangreichen Aufgaben nachgehen kann, bedarf es der Mitwirkung des Arbeitslosen vergleiche VwGH 21.12.2011, 2008/08/0196 mit weiteren Verweisen: VwGH 20.10.1992, 92/08/0019, 19.01.2011, 2008/08/0020, und 25.05.2011, 2008/08/0236). Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (zur Geltendmachung nach Leistungsunterbrechung siehe § 46 Abs. 5 AlVG, Rz 803).Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (zur Geltendmachung nach Leistungsunterbrechung siehe Paragraph 46, Absatz 5, AlVG, Rz 803). Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt natürlich von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 49 AlVG, Rz 825).Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt natürlich von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 49, AlVG, Rz 825). Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gem. § 8 AngG), Arbeitssuche. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorgelegen ist, muss der Regionalbeirat angehört werden. Ein solch triftiger Grund muss aber glaubhaft gemacht werden (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 49 AlVG, Rz 828).Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gem. Paragraph 8, AngG), Arbeitssuche. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorgelegen ist, muss der Regionalbeirat angehört werden. Ein solch triftiger Grund muss aber glaubhaft gemacht werden vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 49, AlVG, Rz 828). 3.
- § 47 Abs. 2 AlVG ist zu entnehmen, dass Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren sind. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.3.
- Paragraph 47, Absatz 2, AlVG ist zu entnehmen, dass Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren sind. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden. Dem wurde im gegenständlichen Fall durch die Form einer Mitteilung per eAMS Konto am 03.08.2023 entsprochen. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Kontrolltermin für den 19.09.2023 per eAMS Konto am 03.08.2023 zugewiesen und der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen der Versäumung des Termins belehrt. Diesem Schreiben sind Zeit und Ort des Kontrolltermins zu entnehmen und hat das Schreiben der belangten Behörde daher den vorgeschriebenen Form- und Inhaltserfordernissen entsprochen. Der Beschwerdeführer nahm das Schreiben mit Lesebestätigung am 04.08.2023 zur Kenntnis. In der Folge erschien der Beschwerdeführer nicht zum vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin und sprach erst am 26.09.2023 bei der belangten Behörde persönlich vor. 3.
- Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gem. § 8 AngG), Arbeitssuche.3.
- Die Sanktion des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gem. Paragraph 8, AngG), Arbeitssuche. Einen solchen Grund konnte der Beschwerdeführer nicht anführen. Dem Beschwerdeführer musste aufgrund seines bisherigen Bezuges von Leistungen aus der Arbeitsversicherung bewusst sein, dass Kontrolltermine beim AMS verpflichtend wahrzunehmen sind und es in seiner Verantwortung gelegen ist, die zugewiesenen Kontrolltermine einzuhalten. Der Einwand, das AMS hätte den Beschwerdeführer über das Versäumnis informieren müssen, und er folglich seine Wiedermeldung am 26.09.2023 auf ein Verschulden des AMS zurückführt, geht ins Leere, da eine solche Informationspflicht des AMS vom Gesetz nicht vorgesehen und eine solche vielmehr als Serviceleistung zu sehen ist. Die persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers erfolgte am 26.09.2023, sodass ihm für den Zeitraum vom 19.09.2023 bis zum 26.09.2023 keine Notstandshilfe gebührt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2287201.1.00