RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2024 GeschäftszahlW266 2277803-1 Spruch, , W266 2277803-1 /9E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.03.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 02.08.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.08.2023, Zl. XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 04.07.2023 bis zum 23.07.2023 (Spruchpunkt A) sowie den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.08.2023 (Spruchpunkt B), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 02.08.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.08.2023, Zl. römisch 40 , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 04.07.2023 bis zum 23.07.2023 (Spruchpunkt A) sowie den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.08.2023 (Spruchpunkt B), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß , Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.03.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 21.03.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.03.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 21.03.2024 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W266.2277803.1.00
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