RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2024 GeschäftszahlW290 2288156-1 Spruch, W290 2288156-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung:
- Feststellungen: Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm für ein Jahr die befristete Aufenthaltsbewilligung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt III.).Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm für ein Jahr die befristete Aufenthaltsbewilligung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt römisch drei.). Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift der Erledigung bezeichnete auf der letzten Seite „J XXXX E XXXX “ in einwandfrei leserlicher Druckschrift als Genehmiger. Darunter befindet sich eine Amtssignatur, die einer bestimmten Person nicht zuordenbar ist.Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift der Erledigung bezeichnete auf der letzten Seite „J römisch 40 E römisch 40 “ in einwandfrei leserlicher Druckschrift als Genehmiger. Darunter befindet sich eine Amtssignatur, die einer bestimmten Person nicht zuordenbar ist. In diesem Bereich ist auch folgender Schriftzug wahrnehmbar: Daneben befindet sich ein Stempel mit der Schrift „GES. U. GEN. XXXX “ und einer nur dazu erkennbar gehörigen Unterschrift. Daneben befindet sich ein Stempel mit der Schrift „GES. U. GEN. römisch 40 “ und einer nur dazu erkennbar gehörigen Unterschrift. Gegen den Spruchpunkt I. dieser Erledigung erhob der Beschwerdeführer (innerhalb von vier Wochen ab Zustellung) Beschwerde. Den Beschwerdeschriftsatz sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.03.2024 (eingelangt am 12.03.2024) vor.Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieser Erledigung erhob der Beschwerdeführer (innerhalb von vier Wochen ab Zustellung) Beschwerde. Den Beschwerdeschriftsatz sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.03.2024 (eingelangt am 12.03.2024) vor.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. der darin aufliegenden Urschrift der angefochtenen Erledigung.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Im Anwendungsbereich des § 18 AVG wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die „Urschrift“ einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).
- Im Anwendungsbereich des Paragraph 18, AVG wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die „Urschrift“ einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018). Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Im vorliegenden Fall wurde kein derartiges Verfahren nach E-GovG durchgeführt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Im vorliegenden Fall wurde kein derartiges Verfahren nach E-GovG durchgeführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein „individueller Schriftzug“ sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (vgl. für viele VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist (vgl. VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 18, Rz 23 mwH).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein „individueller Schriftzug“ sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen vergleiche für viele VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist vergleiche VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18,, Rz 23 mwH).
- Der Schriftzug auf der im Verwaltungsakt aufliegenden Urschrift der angefochtenen Erledigung erfüllt die Merkmale einer solchen Unterschrift nicht: 2.
- Zunächst lässt der Schriftzug der Urschrift kein einziges Schriftzeichen eindeutig erkennen. Der erste Teil des Schriftzuges könnte (entsprechend dem angegebenen Vornamen des genehmigenden Organs) ein „J“ darstellen, wobei dieser Buchstabe nicht eindeutig identifiziert werden kann. Im zweiten Teil des Schriftzuges kann der Anfangsbuchstabe des angegebenen Nachnamens des genehmigenden Organs („E XXXX “) nicht eindeutig als „E“ identifiziert werden. Ebenso könnte es sich zB um ein „O“ oder „Q“ handeln. Diese Abzeichnung lässt es nicht zu, den Namen des genehmigenden Organs – auch in Kenntnis desselben – noch in irgendeiner Form zu erkennen. Auch dem Ende des Schriftzugs, einer geraden Linie nach rechts unten, ist kein weiterer Anhaltspunkt auf einen Namen zu entnehmen. 2.
- Zunächst lässt der Schriftzug der Urschrift kein einziges Schriftzeichen eindeutig erkennen. Der erste Teil des Schriftzuges könnte (entsprechend dem angegebenen Vornamen des genehmigenden Organs) ein „J“ darstellen, wobei dieser Buchstabe nicht eindeutig identifiziert werden kann. Im zweiten Teil des Schriftzuges kann der Anfangsbuchstabe des angegebenen Nachnamens des genehmigenden Organs („E römisch 40 “) nicht eindeutig als „E“ identifiziert werden. Ebenso könnte es sich zB um ein „O“ oder „Q“ handeln. Diese Abzeichnung lässt es nicht zu, den Namen des genehmigenden Organs – auch in Kenntnis desselben – noch in irgendeiner Form zu erkennen. Auch dem Ende des Schriftzugs, einer geraden Linie nach rechts unten, ist kein weiterer Anhaltspunkt auf einen Namen zu entnehmen. Die Urschrift der Erledigung ist demgemäß nur mit einem kurzen Schriftzug abgezeichnet, dem keine irgendwie geartete Buchstabenfolge zu entnehmen ist. Selbst wenn dem Zeichen auf der Urschrift der Erledigung – in Kenntnis des Nachnamens des Genehmigers und unter größtmöglicher Abstrahierungstoleranz – der Buchstabe „E“ entnommen werden könnte, liegt jedenfalls kein Buchstabengebilde vor, aus dem der Name des Genehmigers auch in Kenntnis desselben noch in irgendeiner Form herauslesbar wäre. 2.
- Der Schriftzug der Abzeichnung der Urschrift stellt damit eine bloße Paraphe dar, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Unterschrift ist.
- Der (als Bescheid bezeichneten) Erledigung der belangten Behörde vom XXXX fehlt es mangels Unterschrift des genehmigenden Organs und eines Hinweises auf eine elektronische Genehmigung sohin an der Bescheidqualität, weshalb sich die (wenn auch die Erledigung nur teilweise anfechtende) Beschwerde gegen eine als Bescheid absolut nichtige Erledigung richtet. Dies hat den Mangel der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge; das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist stattdessen nach wie vor vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.
- Der (als Bescheid bezeichneten) Erledigung der belangten Behörde vom römisch 40 fehlt es mangels Unterschrift des genehmigenden Organs und eines Hinweises auf eine elektronische Genehmigung sohin an der Bescheidqualität, weshalb sich die (wenn auch die Erledigung nur teilweise anfechtende) Beschwerde gegen eine als Bescheid absolut nichtige Erledigung richtet. Dies hat den Mangel der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge; das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist stattdessen nach wie vor vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zB auch BVwG 26.05.2020, W234 2127997-2; 16.07.2020, W237 2225489-1; 26.03.2021, W112 2217194-1 ua.).Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche zB auch BVwG 26.05.2020, W234 2127997-2; 16.07.2020, W237 2225489-1; 26.03.2021, W112 2217194-1 ua.).
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B)
Art. 133Abs. 4 und 9 B-VG i
Vm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. So entspricht es ständiger, einheitlicher Rechtsprechung, dass eine Paraphe keine Unterschrift darstellt, wobei die Beurteilung, was (noch) eine Unterschrift darstellt, stets einzelfallbezogen ausfallen muss.
Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw
GG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. So entspricht es ständiger, einheitlicher Rechtsprechung, dass eine Paraphe keine Unterschrift darstellt, wobei die Beurteilung, was (noch) eine Unterschrift darstellt, stets einzelfallbezogen ausfallen muss. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W290.2288156.1.00