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{'item': 'W601 2254747-2'}

Obsah (10)§ 94Art. 133§ 3§§ 4§ 5§ 14§ 95§ 96§ 114§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.04.2024 GeschäftszahlW601 2254747-2 Spruch, W601 2254747-2/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 94Abs. 5 i

Vm § 92 Abs. 1 Z 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, abgewiesen.“„Ihr Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wird

Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, abgewiesen.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 12.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Mit Bescheid vom 23.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  3. Dem Beschwerdeführer wurde am 28.02.2017 ein Konventionsreisepass ausgestellt. Dieser wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.03.2021

§ 94Abs. 5 i

Vm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG entzogen. 3. Dem Beschwerdeführer wurde am 28.02.2017 ein Konventionsreisepass ausgestellt. Dieser wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.03.2021

Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG entzogen.

  1. Mit Strafbefehl des Amtsgerichtes XXXX vom 04.11.2021, Datum der Rechtskraft 02.12.2021, wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt (Datum der Tat: 19.11.2019) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
  2. Mit Strafbefehl des Amtsgerichtes römisch 40 vom 04.11.2021, Datum der Rechtskraft 02.12.2021, wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt (Datum der Tat: 19.11.2019) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
  3. Der am 17.08.2021 gestellte Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.03.2022 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2022, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen.
  4. Der am 17.08.2021 gestellte Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.03.2022 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2022, GZ. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die dreijährige Frist des § 92 Abs. 3 FPG, die aufgrund der Tatbegehung am 19.11.2019 zu laufen begonnen habe und während derer ein Konventionsreisepass nicht ausgestellt werden dürfe, noch nicht abgelaufen sei. Es sei daher zwingend von einem Versagungsgrund auszugehen. Eine Zukunftsprognose sei somit – entgegen den Beschwerdeausführungen – nicht zu treffen; dies sei erst erforderlich, wenn über einen Antrag nach Ablauf der dreijährigen Frist zu entscheiden sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die dreijährige Frist des Paragraph 92, Absatz 3, FPG, die aufgrund der Tatbegehung am 19.11.2019 zu laufen begonnen habe und während derer ein Konventionsreisepass nicht ausgestellt werden dürfe, noch nicht abgelaufen sei. Es sei daher zwingend von einem Versagungsgrund auszugehen. Eine Zukunftsprognose sei somit – entgegen den Beschwerdeausführungen – nicht zu treffen; dies sei erst erforderlich, wenn über einen Antrag nach Ablauf der dreijährigen Frist zu entscheiden sei.
  5. Am 28.03.2023 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte

§ 94Abs.

1 FPG und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass die dreijährige Frist des § 92 Abs. 3 FPG, die mit 19.11.2019 zu laufen begonnen habe, nun abgelaufen sei. Eine Zukunftsprognose sei im gegenständlichen Fall zwingend zu treffen und es sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Der Beschwerdeführer betreibe mittlerweile zwei Friseursalons, sei selbsterhaltungsfähig und schneide gelegentlich ehrenamtlich Haare von Bedürftigen. Er bereue seine Tat zutiefst und sei bisher nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Ohne Konventionsreisepass könne der Beschwerdeführer seine Mutter und Schwester, welche in der Türkei aufhältig seien, nicht besuchen. Darüber hinaus benötige er den Konventionsreisepass, um Hairstylingprodukte selbst erwerben und testen zu können. 6. Am 28.03.2023 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte

Paragraph 94, Absatz eins, FPG und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass die dreijährige Frist des Paragraph 92, Absatz 3, FPG, die mit 19.11.2019 zu laufen begonnen habe, nun abgelaufen sei. Eine Zukunftsprognose sei im gegenständlichen Fall zwingend zu treffen und es sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Der Beschwerdeführer betreibe mittlerweile zwei Friseursalons, sei selbsterhaltungsfähig und schneide gelegentlich ehrenamtlich Haare von Bedürftigen. Er bereue seine Tat zutiefst und sei bisher nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Ohne Konventionsreisepass könne der Beschwerdeführer seine Mutter und Schwester, welche in der Türkei aufhältig seien, nicht besuchen. Darüber hinaus benötige er den Konventionsreisepass, um Hairstylingprodukte selbst erwerben und testen zu können. 7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.06.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

§ 94Abs. 5 FPG i

Vm § 92 Z 3 FPG ab. Begründend führte das Bundesamt aus, dass nicht verkannt werde, dass sich der Beschwerdeführer um Integration und Wohlverhalten bemühe, es werde jedoch eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall der genannten Versagensgründe ausgehen zu können.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.06.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

Paragraph 94, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 92, Ziffer 3, FPG ab. Begründend führte das Bundesamt aus, dass nicht verkannt werde, dass sich der Beschwerdeführer um Integration und Wohlverhalten bemühe, es werde jedoch eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall der genannten Versagensgründe ausgehen zu können.

  1. Mit Schreiben vom 10.07.2023 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die dreijährige Frist des § 92 Abs. 3 FPG, die mit 19.11.2019 zu laufen begonnen habe, nun abgelaufen sei. Die Behörde hätte bei richtiger Anwendung des Gesetzes eine Zukunftsprognose treffen müssen, wobei erwähnenswert sei, dass seine Bemühungen um Integration und Wohlverhalten im Bescheid anerkannt worden seien. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und sei bemüht sein Wohlverhalten nachzuweisen. Der Beschwerdeführer wolle seine Familie im Ausland besuchen sowie Einkäufe von Hairstylingprodukten in der Türkei tätigen, dies sei zwingend für seine Fortbildung notwendig.
  2. Mit Schreiben vom 10.07.2023 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die dreijährige Frist des Paragraph 92, Absatz 3, FPG, die mit 19.11.2019 zu laufen begonnen habe, nun abgelaufen sei. Die Behörde hätte bei richtiger Anwendung des Gesetzes eine Zukunftsprognose treffen müssen, wobei erwähnenswert sei, dass seine Bemühungen um Integration und Wohlverhalten im Bescheid anerkannt worden seien. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und sei bemüht sein Wohlverhalten nachzuweisen. Der Beschwerdeführer wolle seine Familie im Ausland besuchen sowie Einkäufe von Hairstylingprodukten in der Türkei tätigen, dies sei zwingend für seine Fortbildung notwendig.
  3. Mit Schreiben vom 24.10.2023 legte der Beschwerdeführer Unterlagen zum Nachweis seiner ehrenamtlichen Tätigkeit vor.
  4. Am 28.12.2023 legte der Beschwerdeführer den Strafbefehl vom Amtsgericht XXXX vor.
  5. Am 28.12.2023 legte der Beschwerdeführer den Strafbefehl vom Amtsgericht römisch 40 vor.
  6. Am 05.01.2024 und 29.01.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Vertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
  7. Mit Schreiben vom 22.01.2024 und 12.02.2024 legte der Beschwerdeführer jeweils Unterlagen zu seinen Einkommensverhältnissen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zum Verfahrensgang 1.1.
  10. Der Beschwerdeführer stellte am 12.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.01.2017, Zl. XXXX ,

§ 3Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.01.2017, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 1.1.2. Dem Beschwerdeführer wurde

§ 94Abs.

1 FPG am 28.02.2017 ein Konventionsreisepass mit Gültigkeit bis XXXX 2022 ausgestellt. 1.1.2. Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 94, Absatz eins, FPG am 28.02.2017 ein Konventionsreisepass mit Gültigkeit bis römisch 40 2022 ausgestellt. 1.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.03.2021, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer sein Konventionsreisepass

§ 94Abs. 5 i

Vm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG entzogen. 1.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.03.2021, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer sein Konventionsreisepass

Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG entzogen. 1.1.

  1. Mit Strafbefehl des Amtsgerichtes XXXX vom 04.11.2021, rechtskräftig seit 02.12.2021, AZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt (Datum der Tat: 19.11.2019) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten, Bewährungszeit drei Jahre, verurteilt.1.1.
  2. Mit Strafbefehl des Amtsgerichtes römisch 40 vom 04.11.2021, rechtskräftig seit 02.12.2021, AZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt (Datum der Tat: 19.11.2019) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten, Bewährungszeit drei Jahre, verurteilt. 1.1.
  3. Am 17.08.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.03.2022 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2022, GZ. XXXX , abgewiesen. 1.1.
  4. Am 17.08.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.03.2022 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2022, GZ. römisch 40 , abgewiesen. 1.1.
  5. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 28.03.2023 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, welcher mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 06.06.2023 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht gegenständliche Beschwerde. 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers 1.2.
  7. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Er ist in Österreich Asylberechtigter. 1.2.
  8. Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2015 in Österreich auf. Er hat während seines laufenden Asylverfahrens Deutsch gelernt, in der Gemeinde durch Putz- und Aufräumtätigkeiten mitgeholfen und sich auch ehrenamtlich betätigt. Nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten hat der Beschwerdeführer im Juli 2017 zunächst für vier Monate als Angestellter gearbeitet, bevor er am 02.11.2027 ein Handelsgewerbe (freies Gewerbe) begründete, welches im April 2018 endete. Der Beschwerdeführer war dann im April 2018 bei einer Personalvermittlungsfirma beschäftigt bevor er sodann in einem Friseursalon zunächst bis 31.10.2018 geringfügig und ab 01.11.2018 bis 15.03.2020 als Arbeiter beschäftigt war. Der Beschwerdeführer gründete im Juli 2020 gemeinsam mit seinem damaligen Arbeitgeber jeweils als Gesellschafter einen Friseursalon als Offene Gesellschaft in XXXX , welche im August 2022 in ein Einzelunternehmen des Beschwerdeführers umgewandelt wurde. Der Beschwerdeführer hat den Friseursalon in XXXX im Mai 2023 geschlossen. Im Dezember 2021 hat der Beschwerdeführer einen Friseursalon in XXXX gegründet und diesen im Februar 2022 in Betrieb genommen. Im November 2023 hat der Beschwerdeführer einen weiteren Friseursalon in XXXX eröffnet, den er vergrößert. Der Beschwerdeführer hat am 16.12.2023 die Berufsbefähigungsprüfung des Friseurgewerbes mit Einschränkung auf Sparte Herrenfriseur ausgenommen Haarfärbung und Permanentwelle erfolgreich abgelegt. Bis 16.01.2024 war der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers gewerberechtlicher Geschäftsführer der Friseursalons. Der Beschwerdeführer betätigt sich regelmäßig ehrenamtlich und hat im Dezember 2023 Spenden in Höhe von insgesamt € 350,00 an gemeinnützige bzw. karitative Einrichtungen geleistet.1.2.
  9. Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2015 in Österreich auf. Er hat während seines laufenden Asylverfahrens Deutsch gelernt, in der Gemeinde durch Putz- und Aufräumtätigkeiten mitgeholfen und sich auch ehrenamtlich betätigt. Nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten hat der Beschwerdeführer im Juli 2017 zunächst für vier Monate als Angestellter gearbeitet, bevor er am 02.11.2027 ein Handelsgewerbe (freies Gewerbe) begründete, welches im April 2018 endete. Der Beschwerdeführer war dann im April 2018 bei einer Personalvermittlungsfirma beschäftigt bevor er sodann in einem Friseursalon zunächst bis 31.10.2018 geringfügig und ab 01.11.2018 bis 15.03.2020 als Arbeiter beschäftigt war. Der Beschwerdeführer gründete im Juli 2020 gemeinsam mit seinem damaligen Arbeitgeber jeweils als Gesellschafter einen Friseursalon als Offene Gesellschaft in römisch 40 , welche im August 2022 in ein Einzelunternehmen des Beschwerdeführers umgewandelt wurde. Der Beschwerdeführer hat den Friseursalon in römisch 40 im Mai 2023 geschlossen. Im Dezember 2021 hat der Beschwerdeführer einen Friseursalon in römisch 40 gegründet und diesen im Februar 2022 in Betrieb genommen. Im November 2023 hat der Beschwerdeführer einen weiteren Friseursalon in römisch 40 eröffnet, den er vergrößert. Der Beschwerdeführer hat am 16.12.2023 die Berufsbefähigungsprüfung des Friseurgewerbes mit Einschränkung auf Sparte Herrenfriseur ausgenommen Haarfärbung und Permanentwelle erfolgreich abgelegt. Bis 16.01.2024 war der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers gewerberechtlicher Geschäftsführer der Friseursalons. Der Beschwerdeführer betätigt sich regelmäßig ehrenamtlich und hat im Dezember 2023 Spenden in Höhe von insgesamt € 350,00 an gemeinnützige bzw. karitative Einrichtungen geleistet. 1.2.
  10. Der Beschwerdeführer betreibt aktuell zwei Friseursalons, wobei er einen vergrößert, in denen sechs Personen, darunter auch Asylwerber, beschäftigt sind. Er hat am 06.12.2019 einen Kredit mit variablen Zinssatz in Höhe von € XXXX gewährt erhalten, der mit Stand vom 31.12.2023 mit € XXXX aushaftet. Der Beschwerdeführer hatte in Österreich bereits verschiedene Autos. Er hatte zunächst einen Ford Fokus, einen VW Passat oder VW Bora, einen 3er BMW, einen Seat Leon und einen Seat Ibiza. Derzeit verfügt der Beschwerdeführer über einen XXXX und einen XXXX . Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ist aktuell sehr gut und war auch davor, insbesondere im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die Tat der Schlepperei am 19.11.2019 begangen hat, gut. 1.2.
  11. Der Beschwerdeführer betreibt aktuell zwei Friseursalons, wobei er einen vergrößert, in denen sechs Personen, darunter auch Asylwerber, beschäftigt sind. Er hat am 06.12.2019 einen Kredit mit variablen Zinssatz in Höhe von € römisch 40 gewährt erhalten, der mit Stand vom 31.12.2023 mit € römisch 40 aushaftet. Der Beschwerdeführer hatte in Österreich bereits verschiedene Autos. Er hatte zunächst einen Ford Fokus, einen VW Passat oder VW Bora, einen 3er BMW, einen Seat Leon und einen Seat Ibiza. Derzeit verfügt der Beschwerdeführer über einen römisch 40 und einen römisch 40 . Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ist aktuell sehr gut und war auch davor, insbesondere im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die Tat der Schlepperei am 19.11.2019 begangen hat, gut. 1.2.
  12. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2023 Mieter einer Wohnung in XXXX , in der er mit seinen Eltern und drei Geschwistern lebt. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist seit zirka 3 Jahren, sein Vater seit zirka 2,5 Jahren, ein weiterer Bruder seit zirka einem Jahr und seine Mutter und Schwester sind seit zirka 4 oder 5 Monaten seit der mündlichen Verhandlung am 29.01.2024 in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer hat drei „beste“ Freunde in Österreich, die er seit seiner Zeit im Flüchtlingscamp kennt und mit denen er nach wie vor in Kontakt steht. Er hat Bekanntschaften, die der Beschwerdeführer ebenso aus seiner Zeit im Flüchtlingscamp bzw. seiner Tätigkeit als Friseur im Jahr 2018 kennt und von denen er geschätzt wird. Der Beschwerdeführer hat - abgesehen von seiner ehemaligen Lebensgefährtin - seiner Familie und seinen Freunden und Bekannten nichts von der Verurteilung wegen Schlepperei erzählt.1.2.
  13. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2023 Mieter einer Wohnung in römisch 40 , in der er mit seinen Eltern und drei Geschwistern lebt. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist seit zirka 3 Jahren, sein Vater seit zirka 2,5 Jahren, ein weiterer Bruder seit zirka einem Jahr und seine Mutter und Schwester sind seit zirka 4 oder 5 Monaten seit der mündlichen Verhandlung am 29.01.2024 in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer hat drei „beste“ Freunde in Österreich, die er seit seiner Zeit im Flüchtlingscamp kennt und mit denen er nach wie vor in Kontakt steht. Er hat Bekanntschaften, die der Beschwerdeführer ebenso aus seiner Zeit im Flüchtlingscamp bzw. seiner Tätigkeit als Friseur im Jahr 2018 kennt und von denen er geschätzt wird. Der Beschwerdeführer hat - abgesehen von seiner ehemaligen Lebensgefährtin - seiner Familie und seinen Freunden und Bekannten nichts von der Verurteilung wegen Schlepperei erzählt. 1.2.
  14. Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland mit Strafbefehl des Amtsgerichtes XXXX vom 04.11.2021, rechtskräftig seit 02.12.2021, AZ. XXXX , wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt (Datum der Tat: 19.11.2019) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt.1.2.
  15. Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland mit Strafbefehl des Amtsgerichtes römisch 40 vom 04.11.2021, rechtskräftig seit 02.12.2021, AZ. römisch 40 , wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt (Datum der Tat: 19.11.2019) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 19.11.2019 gegen 20:50 Uhr als Fahrer eines PKWs mit österreichischem Kennzeichen drei syrische Staatsangehörige bei deren illegaler Einreise in die Bundesrepublik Deutschland unterstützt hat, indem er diese in dem PKW von Österreich kommend über die Bundesautobahn in das deutsche Bundesgebiet verbrachte. Die syrischen Staatsangehörigen verfügten – wie der Beschwerdeführer wusste – weder über einen Reisepass noch über einen Aufenthaltstitel, der sie zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt hätte. Von den geschleusten Personen wurde an den Beschwerdeführer für die Fahrt jeweils ein Beförderungsentgelt in unbekannter Höhe entrichtet. Durch die Tatbegehung wollte sich der Beschwerdeführer eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht verschaffen. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer anlässlich der Einreise nach Deutschland am 19.11.2019 bis zur polizeilichen Kontrolle gegen 20:50 Uhr nicht im Besitz des für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der durch die Schleusungsfahr erfolgten Verwirkung des Rechts aus Art. 6 SGK erforderlichen Aufenthaltstitels. Dies war dem Beschwerdeführer hinreichend bewusst. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 19.11.2019 gegen 20:50 Uhr als Fahrer eines PKWs mit österreichischem Kennzeichen drei syrische Staatsangehörige bei deren illegaler Einreise in die Bundesrepublik Deutschland unterstützt hat, indem er diese in dem PKW von Österreich kommend über die Bundesautobahn in das deutsche Bundesgebiet verbrachte. Die syrischen Staatsangehörigen verfügten – wie der Beschwerdeführer wusste – weder über einen Reisepass noch über einen Aufenthaltstitel, der sie zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt hätte. Von den geschleusten Personen wurde an den Beschwerdeführer für die Fahrt jeweils ein Beförderungsentgelt in unbekannter Höhe entrichtet. Durch die Tatbegehung wollte sich der Beschwerdeführer eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht verschaffen. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer anlässlich der Einreise nach Deutschland am 19.11.2019 bis zur polizeilichen Kontrolle gegen 20:50 Uhr nicht im Besitz des für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der durch die Schleusungsfahr erfolgten Verwirkung des Rechts aus Artikel 6, SGK erforderlichen Aufenthaltstitels. Dies war dem Beschwerdeführer hinreichend bewusst. Der Beschwerdeführer hat dadurch anderen Personen gewerbsmäßig dazu Hilfe geleistet, eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 (deutsches) AufenthaltsG zu begehen und dafür einen Vorteil erhalten und zu Gunsten von mehreren Ausländern gehandelt, und ist durch dieselbe Handlung entgegen § 14 Abs. 1 (deutsches) AufenthaltsG in das Bundesgebiet eingereist und hat sich dort aufgehalten, wobei der Beschwerdeführer nicht über den nach § 4 (deutsches) AufenthaltsG erforderlichen Aufenthaltstitel verfügte, er vollziehbar ausreisepflichtig war, ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde und seine Abschiebung nicht ausgesetzt war, was den Straftatbestand des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt

§§ 4Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 95 Abs. 1 Nr. 3, 96 Abs. 1 Nr. 1 a und b, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 (deutsches) Aufenthalts

G, und § 52 (deutsches) StGB erfüllte. Der Beschwerdeführer hat dadurch anderen Personen gewerbsmäßig dazu Hilfe geleistet, eine Handlung nach Paragraph 95, Absatz eins, Nr. 3 (deutsches) AufenthaltsG zu begehen und dafür einen Vorteil erhalten und zu Gunsten von mehreren Ausländern gehandelt, und ist durch dieselbe Handlung entgegen Paragraph 14, Absatz eins, (deutsches) AufenthaltsG in das Bundesgebiet eingereist und hat sich dort aufgehalten, wobei der Beschwerdeführer nicht über den nach Paragraph 4, (deutsches) AufenthaltsG erforderlichen Aufenthaltstitel verfügte, er vollziehbar ausreisepflichtig war, ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde und seine Abschiebung nicht ausgesetzt war, was den Straftatbestand des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt

Paragraphen 4, Absatz eins, 14, Absatz eins, Nr. 2, 95 Absatz eins, Nr. 3, 96 Absatz eins, Nr. 1 a und b, Absatz 2, S. 1 Nr. 1 (deutsches) AufenthaltsG, und Paragraph 52, (deutsches) StGB erfüllte. Der Beschwerdeführer verwendete bei der Tat seinen damaligen gültigen Konventionsreisepass. Dem Beschwerdeführer wurde der Kontakt zu den geschleppten Personen von XXXX vermittelt. Der Beschwerdeführer versuchte diesen in der mündlichen Verhandlung zu decken. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich des Unrechts seiner Tat nicht einsichtig, übernimmt keine Verantwortung für seine Tathandlung und versuchte in der mündlichen Verhandlung den Unrechtsgehalt seiner Tat herunterzuspielen. Der Beschwerdeführer steht auch nach wie vor – wenn auch nur sehr wenig – in Kontakt mit XXXX , der den Kontakt zwischen ihm und den geschleppten Personen herstellte. Dem Beschwerdeführer wurde der Kontakt zu den geschleppten Personen von römisch 40 vermittelt. Der Beschwerdeführer versuchte diesen in der mündlichen Verhandlung zu decken. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich des Unrechts seiner Tat nicht einsichtig, übernimmt keine Verantwortung für seine Tathandlung und versuchte in der mündlichen Verhandlung den Unrechtsgehalt seiner Tat herunterzuspielen. Der Beschwerdeführer steht auch nach wie vor – wenn auch nur sehr wenig – in Kontakt mit römisch 40 , der den Kontakt zwischen ihm und den geschleppten Personen herstellte. 1.2.

  1. In Österreich ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsicht in den Gerichtsakt betreffend das Verfahren in dem mit Bescheid vom 17.03.2022 der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen wurde XXXX . Einsicht genommen wurde ferner in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Gewerbeinformationssystem Austria, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Sozialversicherungsdatei.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsicht in den Gerichtsakt betreffend das Verfahren in dem mit Bescheid vom 17.03.2022 der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen wurde römisch 40 . Einsicht genommen wurde ferner in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Gewerbeinformationssystem Austria, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Sozialversicherungsdatei. 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten ( XXXX und XXXX ) und dem Strafbefehl des Amtsgerichts XXXX vom 04.11.2021, AZ XXXX . Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten ( römisch 40 und römisch 40 ) und dem Strafbefehl des Amtsgerichts römisch 40 vom 04.11.2021, AZ römisch 40 . 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  5. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verfahrensakt und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 23.01.2017 (AS 5 ff). 2.1.
  6. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, seinen ehrenamtlichen und beruflichen Tätigkeiten und den Friseursalons ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung sowie durch Einsicht in das Gewerbeinformationssystem Austria, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Sozialversicherungsdatei. Die Feststellung betreffend die erfolgreich abgelegte Berufsbefähigungsprüfung ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten Zeugnis und Prüfungsprotokoll vom 03.01.2024 (Beilage ./N). 2.1.
  7. Dass der Beschwerdeführer zwei Friseursalons betreibt, ergibt sich aus der Einsicht in das Gewerbeinformationssystem Austria, in die Sozialversicherungsdatei sowie in die im Verfahren vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum Kredit ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Kontoauszügen (Beilage ./G) und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 15, S. 11). Die Feststellungen zu den Autos des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 15, S. 10). Dass die finanzielle Lage des Beschwerdeführers aktuell trotz aushaftenden Kredit sehr gut ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 15, S. 11). Dass die finanzielle Lage des Beschwerdeführers auch davor – vor seiner nunmehrigen Selbständigkeit – gut war, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2024 (OZ 15, S. 11). Zudem ergibt sich auch aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2017 beruflich in Österreich tätig war und insbesondere während seiner unselbständigen Beschäftigung im Friseursalon seit 01.11.2018 regelmäßig Einkünfte hatte. Vor diesem Hintergrund, seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und dem Umstand, dass er vor seiner Selbständigkeit keinen Kredit bedienen musste und über verschiedene Autos verfügte, war daher festzustellen, dass die finanzielle Situation des Beschwerdeführers auch zum Zeitpunkt der Tatbegehung der Schlepperei am 19.11.2019 gut war. 2.1.
  8. Dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Verhandlung (OZ 15, S. 7). Dass der Beschwerdeführer seit Juni 2023 Mieter einer Wohnung in XXXX ist, ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten Mietvertrag (Beilage ./E) und der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen zu seiner Familie sowie zu seinen Freunden und Bekannten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie aus den im Verfahren vorgelegten Unterstützungsschreiben (OZ 15, S. 19; AS 79; OZ 2 = Beilage ./O). 2.1.
  9. Dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Verhandlung (OZ 15, S. 7). Dass der Beschwerdeführer seit Juni 2023 Mieter einer Wohnung in römisch 40 ist, ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten Mietvertrag (Beilage ./E) und der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen zu seiner Familie sowie zu seinen Freunden und Bekannten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie aus den im Verfahren vorgelegten Unterstützungsschreiben (OZ 15, S. 19; AS 79; OZ 2 = Beilage ./O). Dass der Beschwerdeführer seiner Familie und seinen Freunden und Bekannten nichts von der Verurteilung wegen Schlepperei erzählt hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 15, S. 24). Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer im Verfahren ein Unterstützungsschreiben seiner ehemaligen Lebensgefährtin vorgelegt hat, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ihr von „dem damaligen Vorfall“ erzählt habe und er diesen Fehler aus Unwissenheit und Naivität begangen habe und ihr gegenüber seine Reue diesbezüglich geäußert habe (Beilage ./J). Aufgrund der ausdrücklichen Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und dem Umstand, dass die Bekannten des Beschwerdeführers in den Unterstützungsschreiben die Verurteilung oder Tatbegehung des Beschwerdeführers nicht anführen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von seiner ehemaligen Lebensgefährtin, niemandem von der Verurteilung wegen Schlepperei erzählt hat. 2.1.
  10. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Deutschland ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Strafbefehl des Amtsgerichtes XXXX vom 04.11.2021, rechtskräftig seit 02.12.2021, AZ. XXXX (OZ 10). Diesem ist auch der der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt zu entnehmen. 2.1.
  11. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Deutschland ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Strafbefehl des Amtsgerichtes römisch 40 vom 04.11.2021, rechtskräftig seit 02.12.2021, AZ. römisch 40 (OZ 10). Diesem ist auch der der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt zu entnehmen. Dass sich der Beschwerdeführer im Zuge der Tathandlung gegenüber den Polizeibeamten mit seinem damalig gültigen Konventionsreisepass auswies, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Ermittlungsergebnis der Bundespolizeiinspektion XXXX vom 12.10.2020 (AS 43) und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2021 (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2024 = OZ 15, S. 24). Dass sich der Beschwerdeführer im Zuge der Tathandlung gegenüber den Polizeibeamten mit seinem damalig gültigen Konventionsreisepass auswies, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Ermittlungsergebnis der Bundespolizeiinspektion römisch 40 vom 12.10.2020 (AS 43) und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2021 (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2024 = OZ 15, S. 24). 2.1.
  12. Dass der Beschwerdeführer betreffend der von ihm begangenen Tat der Schlepperei in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Unrechtsgehalts seiner Tat nicht einsichtig ist und keine Verantwortung übernimmt, ergibt sich aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, insbesondere seinem Aussageverhalten und seinen vagen, unplausiblen und daher nicht glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer war in der Verhandlung nicht bereit über die von ihm begangene Tat der Schlepperei zu sprechen. So machte der Beschwerdeführer zunächst keine Angaben zur Tat am 19.11.2019 und beantwortete auch die Frage, wie der Beschwerdeführer den Kontakt zu den von ihm geschleppten Personen hergestellt hat, zunächst nicht, sondern brachte durch seine Rechtsvertreterin vor, dass er die beteiligten Personen nicht belasten möchte (OZ 15, S. 20 f). Selbst nach Erörterung, dass kein Aussageverweigerungsrecht vorliegt, verweigerte der Beschwerdeführer die Aussage zu jener Person, die den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den geschleppten Personen herstellte. Aufgrund des Aussageverhaltens ist daher evident, dass der Beschwerdeführer nach wie vor jene Person, die ihm den Kontakt zu den geschleppten Personen vermittelt hat, deckt. Die vom Beschwerdeführer nachfolgend getätigten Angaben zum Tathergang waren zudem lediglich vage, unplausibel und nicht miteinander in Einklang zu bringen: „R: Wurden Sie jemals im Ausland von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt? BF: Ja, in Deutschland. R: Weshalb sind Sie verurteilt? BF: Wegen diesem Problem. R: Welchem Problem? BF: Die Sache… RV: Sagen Sie es.Regierungsvorlage, Sagen Sie es. BF: Die Sache mit der Schleppung. R: Schildern Sie mir die Tat am 19.11.
  13. BF: Das war ein großer Fehler und es fällt mir sehr schwer darüber zu sprechen. Um ehrlich zu sein, möchte ich darüber nicht sprechen. Diese Sache macht mich innerlich sehr traurig und stört mich. Ich habe einen Fehler gemacht und habe den Preis für diesen Fehler auch bezahlt. Ich meine nicht, dass ich Geld bezahlt habe. Mir tut das Ganze auch sehr Leid. Dieses Problem hat mich psychisch sehr belastet. R: Kannten Sie die Personen, die Sie geschleppt haben? BF: Nein. R: Wie haben Sie den Kontakt zu den Personen, die Sie nach Deutschland gebracht haben, hergestellt? RV: Über die Einzelheiten möchte der BF nicht sprechen, weil er die beteiligen Personen nicht belasten möchte. Zudem hat er auch seinen Fehler eingesehen und hat deshalb auch keinen Einspruch gegen die Entscheidung eingelegt. Er steht zu seinen Taten du bereut dies zu tiefst und ist seither nie strafgerichtlich verurteilt worden auch nicht auf Grund eines anderen Delikts. Ich verweise auf das Aussageverweigerungsrecht.Regierungsvorlage, Über die Einzelheiten möchte der BF nicht sprechen, weil er die beteiligen Personen nicht belasten möchte. Zudem hat er auch seinen Fehler eingesehen und hat deshalb auch keinen Einspruch gegen die Entscheidung eingelegt. Er steht zu seinen Taten du bereut dies zu tiefst und ist seither nie strafgerichtlich verurteilt worden auch nicht auf Grund eines anderen Delikts. Ich verweise auf das Aussageverweigerungsrecht. R: Es wird das Aussageverweigerungsrecht besprochen. Es wird nachgefragt, ob der BF mit den Beteiligten Personen verwandt ist, er die Obsorge für eine der beteiligenden Personen hat, bzw. ein Sachwalter oder Pflegebefohlenenverhältnis vorliegt. RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. R: Es liegt daher kein Aussageverweigerungsrecht vor. R: Wie haben Sie den Kontakt zu den Personen, die Sie nach Deutschland verschleppt haben hergestellt? BF: Durch eine andere Person. Die ganze Sache hat sich in einer Stunde abgespielt. Ich weiß auch nicht, wie es passiert ist. Ich gebe auch zu, dass es ein Fehler war. Ich habe nicht nachgedacht, es war einfach nur Dummheit. R: Wie heißt die Person, durch die Sie den Kontakt zu den Personen hergestellt haben? BF: Ich kenne ihn nicht. R: Wie hat er ihnen dann den Kontakt zu den geschleppten Personen gegeben, wenn sie ihn gar nicht kannten? BF: Meinen Sie die Person, die mit mir gesprochen hat? R wiederholt die Frage. BF: Ja, diese Person kenne ich. Durch Zufall eigentlich. Wir haben uns auf der Straße getroffen und sind ins Gespräch gekommen. Nein, er hat die Personen gesehen. Ich war am Heimweg von der Arbeit. R: Haben Sie die Person gesehen oder „er“? BF: Nein, er hat diese Personen auf der Straße gesehen und er hat alles gemacht. R: Wer ist „er“? RV: Sie müssen darauf nicht antworten.Regierungsvorlage, Sie müssen darauf nicht antworten. R: Es liegt kein Aussageverweigerungsrecht vor, wen Sie darauf nicht antworten, dann wird das bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt. BF keine Antwort. R: Woher kennen Sie die Person? BF: Aus XXXX . Es ist egal wer diese Person eigentlich ist. Ich habe diesen Fehler gemacht, dass ich das gemacht habe und auf ihn gehört habe.BF: Aus römisch 40 . Es ist egal wer diese Person eigentlich ist. Ich habe diesen Fehler gemacht, dass ich das gemacht habe und auf ihn gehört habe. R: Wie ist es dazu gekommen, dass er Ihnen den Kontakt zu den Personen schickt? BF: Wir haben diese Personen auf der Straße gesehen. Am Heimweg habe ich gesehen, wie er mit ihnen gesprochen hat. Sie wollten Hilfe und er hat mit ihnen gesprochen. Ich war zufällig dort. Es war ein Fehler, dass ich sie mitgenommen habe. Sie hatten keine Internetverbindung und wollten ihre Familie kontaktieren. Es war nur eine Stunde. Das war die ganze Geschichte. R: Wo hat sich das abgespielt? BF: In Deutschland. R: Sie waren am Heimweg? BF: Ja, genau, ich habe sie gesehen. R: Die Person aus XXXX war auch dort?R: Die Person aus römisch 40 war auch dort? BF: Er hat sie zuerst gesehen. R: Er ist mit ihnen im Auto gefahren? BF: Nein, er hat mich überzeugt diese Personen mitzunehmen. R: Schildern Sie mir bitte die ganze Geschichte von Anfang an. BF: Seit vier oder fünf Jahren macht mich diese Geschichte fertig. R: Wie haben Sie den Kontakt zu den Personen, die Sie geschleppt haben hergestellt? BF: Er hat alles organisiert. Alles was ich heute erzählt habe, ist richtig. Ich war am Heimweg von der Arbeit. Ich bin zuhause angekommen. Sie standen am Eingang. Er hat mir dann die Geschichte erzählt. Er hat mir dann gesagt, dass ich und er gemeinsam gehen sollen und diesen Personen helfen soll. Ich war aber dumm und bin alleine mit ihnen losgefahren. Das war eine einzige Stunde. Alles hat sich in einer Stunde abgespielt. Ich kannte sie gar nicht. Ich kannte nicht ihre Namen, ihre Geburtsdaten oder ihre Geschichten.“ (OZ 15, S. 20 ff). Diese lediglich vagen, unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. So indiziert auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Antwort auf die Frage zu jener Person, die den Kontakt zu den geschleppten Personen hergestellt habe, selbst korrigierte und sodann offenkundig Angaben dazu machte, wie dieser den Kontakt zu den geschleppten Personen hergestellt habe (OZ 15, S. 21), dass der Beschwerdeführer versuchte an einer konstruierten Rahmengeschichte festzuhalten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer angab, dass der Kontakt mit den geschleppten Personen in Deutschland hergestellt wurde, ist mit seinen Angaben, wonach er die Personen am Heimweg bei seinem Wohnungseingang gesehen habe, nicht in Einklang zu bringen, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tat in XXXX gelebt hat. In diesem Zusammenhang ist auch auf die weiteren Angaben des Beschwerdeführers auf die Frage, ob er am Weg nach Deutschland war, zu verweisen, die er zwar bejahte, dann jedoch weiter ausführte, dass er an der Grenze gelebt habe und gar nicht gewusst habe, dass er in Deutschland war. Er habe geglaubt, dass er die Grenze nicht erreicht habe (OZ 15, S. 23). Die Angaben des Beschwerdeführers sind daher auch nicht miteinander in Einklang zu bringen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2024 ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer versuchte die Tat als spontane Hilfeleistung darzustellen. Dies ist mit den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Bundespolizeiinspektion XXXX vom 20.11.2019 und dem im Akt einliegenden Ermittlungsergebnis der Bundespolizeiinspektion XXXX vom 12.10.2020 ebenso nicht in Einklang zu bringen. So ergibt sich aus dem Ermittlungsergebnis der Bundespolizeiinspektion XXXX vom 12.10.2020, dass aufgrund der Auswertung der Mobiltelefone des Beschwerdeführers sowie einer der geschleusten Personen (übersetzte Chats), davon auszugehen ist, dass die Schleusung organisiert wurde. So wurde einem der geschleusten Personen die Telefonnummer von XXXX zugesendet und dieser stand wiederrum mit dem Beschwerdeführer in Kontakt. In dem Chat zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX ist die Rede von € 1.000 und dieser hat dem Beschwerdeführer geschrieben, dass er kurz runterkommt und sie darüber sprechen (AS 45). Auf Vorhalt des Ermittlungsergebnisses gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung lediglich ausweichend und aufgrund des persönlichen Eindrucks nicht glaubhaft an, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Er wisse auch nicht, ob XXXX ihnen irgendwelche Telefonnummer gegeben habe (OZ 15, S. 25). Zudem ergibt sich aus dem Protokoll der Beschuldigtenvernehmung vom 20.11.2019, dass zwei der geschleppten Personen angegeben haben, dass sie gezielt abgeholt wurden (Beilage ./3, S. 4). Aufgrund des Ermittlungsergebnisses der Bundespolizeiinspektion XXXX vom 12.10.2020 und dem Ergebnis der Beschuldigtenvernehmung vom 20.11.2019 war entgegen den vagen, unplausiblen und somit nicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2024 festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Kontakt zu den geschleppten Personen von XXXX gezielt vermittelt wurde. Zudem ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der Beschuldigtenvernehmung der Bundespolizei-inspektion XXXX vom 20.11.2019, dass dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat sehr wohl bewusst war. Der Beschwerdeführer hat bei der Einvernahme durch die Bundespolizeiinspektion XXXX am 20.11.2019 zwar ebenso versucht die Kontaktaufnahme als spontane Hilfeleistung darzustellen, gab im Zuge dessen jedoch auch an, dass er die Personen gefragt habe, ob sie Papiere haben und hätten ihm die geschleppten Personen Papiere der österreichischen Polizei gezeigt, aus denen hervorgegangen sei, dass sie Österreich innerhalb 24 Stunden verlassen müssen. Zudem gab der Beschwerdeführer in der Beschuldigtenvernehmung am 20.11.2019 nach Vorhalt der Aussage einer der geschleppten Personen, wonach der Beschwerdeführer nach XXXX fahren wollte, an, dass dies nicht stimme, weil er den Personen gesagt habe, dass er dies nicht mache, weil es verboten ist. Er sei dann lediglich versehentlich nach Deutschland gefahren, weil er abgelenkt gewesen sei (Beilage ./3, S. 4 f). Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2024, wonach er nicht gewusst habe, dass die geschleppten Personen keine gültigen Reisedokumente hatten (OZ 15, S. 23) und er unwissend war was das Unrecht seiner Tat betrifft und er nicht gewusst habe „wie es eigentlich war“ (OZ 15, S. 24) sowie seine Ausführungen, wonach er zum Tatzeitpunkt noch nicht lange in Österreich gewesen sei und nicht gewusst habe, dass dies verboten sei (OZ 15, S. 27), sind daher nicht glaubhaft und steht daher fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dem Unrecht seiner Tat nicht einsichtig ist und keinerlei Verantwortungsübernahme betreffend die von ihm begangene Tat der Schlepperei gegeben ist. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung angab, dass er einen Fehler begangen habe und ihm dies Leid tue sowie, dass er über die Tat nicht sprechen wolle, weil ihn „dieses Problem“ psychisch belastet habe und ihn sehr traurig mache und er im Verfahren ein Unterstützungsschreiben seiner ehemaligen Lebensgefährtin vorgelegt hat, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer den Fehler aus Unwissenheit und Naivität begangen habe und er ihr gegenüber seine Reue diesbezüglich geäußert habe (Beilage ./J). Aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, seinem Aussageverhalten, wonach er insbesondere die Aussage zu jener Person, die den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den von ihm geschleppten Personen herstellte, beharrlich verweigerte, und seinen nicht glaubhaften Angaben in der Verhandlung, konnte jedoch – wie bereits ausgeführt – entgegen seinen Beteuerungen im Verfahren keine Einsicht und Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung erkannt werden, sondern machte es vielmehr den Eindruck, dass der Beschwerdeführer lediglich bedauert bei der Tat erwischt und deshalb verurteil worden zu sein.Diese lediglich vagen, unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. So indiziert auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Antwort auf die Frage zu jener Person, die den Kontakt zu den geschleppten Personen hergestellt habe, selbst korrigierte und sodann offenkundig Angaben dazu machte, wie dieser den Kontakt zu den geschleppten Personen hergestellt habe (OZ 15, S. 21), dass der Beschwerdeführer versuchte an einer konstruierten Rahmengeschichte festzuhalten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer angab, dass der Kontakt mit den geschleppten Personen in Deutschland hergestellt wurde, ist mit seinen Angaben, wonach er die Personen am Heimweg bei seinem Wohnungseingang gesehen habe, nicht in Einklang zu bringen, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tat in römisch 40 gelebt hat. In diesem Zusammenhang ist auch auf die weiteren Angaben des Beschwerdeführers auf die Frage, ob er am Weg nach Deutschland war, zu verweisen, die er zwar bejahte, dann jedoch weiter ausführte, dass er an der Grenze gelebt habe und gar nicht gewusst habe, dass er in Deutschland war. Er habe geglaubt, dass er die Grenze nicht erreicht habe (OZ 15, S. 23). Die Angaben des Beschwerdeführers sind daher auch nicht miteinander in Einklang zu bringen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2024 ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer versuchte die Tat als spontane Hilfeleistung darzustellen. Dies ist mit den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Bundespolizeiinspektion römisch 40 vom 20.11.2019 und dem im Akt einliegenden Ermittlungsergebnis der Bundespolizeiinspektion römisch 40 vom 12.10.2020 ebenso nicht in Einklang zu bringen. So ergibt sich aus dem Ermittlungsergebnis der Bundespolizeiinspektion römisch 40 vom 12.10.2020, dass aufgrund der Auswertung der Mobiltelefone des Beschwerdeführers sowie einer der geschleusten Personen (übersetzte Chats), davon auszugehen ist, dass die Schleusung organisiert wurde. So wurde einem der geschleusten Personen die Telefonnummer von römisch 40 zugesendet und dieser stand wiederrum mit dem Beschwerdeführer in Kontakt. In dem Chat zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 ist die Rede von € 1.000 und dieser hat dem Beschwerdeführer geschrieben, dass er kurz runterkommt und sie darüber sprechen (AS 45). Auf Vorhalt des Ermittlungsergebnisses gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung lediglich ausweichend und aufgrund des persönlichen Eindrucks nicht glaubhaft an, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Er wisse auch nicht, ob römisch 40 ihnen irgendwelche Telefonnummer gegeben habe (OZ 15, S. 25). Zudem ergibt sich aus dem Protokoll der Beschuldigtenvernehmung vom 20.11.2019, dass zwei der geschleppten Personen angegeben haben, dass sie gezielt abgeholt wurden (Beilage ./3, S. 4). Aufgrund des Ermittlungsergebnisses der Bundespolizeiinspektion römisch 40 vom 12.10.2020 und dem Ergebnis der Beschuldigtenvernehmung vom 20.11.2019 war entgegen den vagen, unplausiblen und somit nicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2024 festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Kontakt zu den geschleppten Personen von römisch 40 gezielt vermittelt wurde. Zudem ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der Beschuldigtenvernehmung der Bundespolizei-inspektion römisch 40 vom 20.11.2019, dass dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat sehr wohl bewusst war. Der Beschwerdeführer hat bei der Einvernahme durch die Bundespolizeiinspektion römisch 40 am 20.11.2019 zwar ebenso versucht die Kontaktaufnahme als spontane Hilfeleistung darzustellen, gab im Zuge dessen jedoch auch an, dass er die Personen gefragt habe, ob sie Papiere haben und hätten ihm die geschleppten Personen Papiere der österreichischen Polizei gezeigt, aus denen hervorgegangen sei, dass sie Österreich innerhalb 24 Stunden verlassen müssen. Zudem gab der Beschwerdeführer in der Beschuldigtenvernehmung am 20.11.2019 nach Vorhalt der Aussage einer der geschleppten Personen, wonach der Beschwerdeführer nach römisch 40 fahren wollte, an, dass dies nicht stimme, weil er den Personen gesagt habe, dass er dies nicht mache, weil es verboten ist. Er sei dann lediglich versehentlich nach Deutschland gefahren, weil er abgelenkt gewesen sei (Beilage ./3, S. 4 f). Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2024, wonach er nicht gewusst habe, dass die geschleppten Personen keine gültigen Reisedokumente hatten (OZ 15, S. 23) und er unwissend war was das Unrecht seiner Tat betrifft und er nicht gewusst habe „wie es eigentlich war“ (OZ 15, S. 24) sowie seine Ausführungen, wonach er zum Tatzeitpunkt noch nicht lange in Österreich gewesen sei und nicht gewusst habe, dass dies verboten sei (OZ 15, S. 27), sind daher nicht glaubhaft und steht daher fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dem Unrecht seiner Tat nicht einsichtig ist und keinerlei Verantwortungsübernahme betreffend die von ihm begangene Tat der Schlepperei gegeben ist. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung angab, dass er einen Fehler begangen habe und ihm dies Leid tue sowie, dass er über die Tat nicht sprechen wolle, weil ihn „dieses Problem“ psychisch belastet habe und ihn sehr traurig mache und er im Verfahren ein Unterstützungsschreiben seiner ehemaligen Lebensgefährtin vorgelegt hat, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer den Fehler aus Unwissenheit und Naivität begangen habe und er ihr gegenüber seine Reue diesbezüglich geäußert habe (Beilage ./J). Aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, seinem Aussageverhalten, wonach er insbesondere die Aussage zu jener Person, die den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den von ihm geschleppten Personen herstellte, beharrlich verweigerte, und seinen nicht glaubhaften Angaben in der Verhandlung, konnte jedoch – wie bereits ausgeführt – entgegen seinen Beteuerungen im Verfahren keine Einsicht und Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung erkannt werden, sondern machte es vielmehr den Eindruck, dass der Beschwerdeführer lediglich bedauert bei der Tat erwischt und deshalb verurteil worden zu sein. Dass der Beschwerdeführer noch Kontakt zu jener Person hat, die den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den geschleppten Personen herstellte, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. So geht wie bereits ausgeführt, aus dem Ermittlungsergebnis der Bundespolizeiinspektion XXXX vom 20.11.2019 hervor, dass einem der geschleusten Personen die Telefonnummer von XXXX zugesendet wurde und dieser wiederrum mit dem Beschwerdeführer in Kontakt stand. In dem Chat zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX ist die Rede von € 1000 und dieser hat dem Beschwerdeführer geschrieben, dass er kurz runterkommt und sie darüber sprechen (AS 45). Der Beschwerdeführer stritt nach Vorhalt der Ermittlungsergebnisse die Involvierung von XXXX auch nicht ab, sondern gab lediglich ausweichend an, dass er nichts davon wisse bzw. sich nicht erinnern könne (OZ 15, S. 25). In diesem Zusammenhang ist zudem auch auf das vorgelegte Unterstützungsschreiben zu verweisen, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seiner ehemaligen Lebensgefährtin, die er nach eigenen Angaben erst seit zirka August/September 2023 kenne (O 15, S. 8), von „dem damaligen Vorfall“ erzählt habe, sodass auch vor diesem Hintergrund die Erinnerungslücken des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Befragt ob der Beschwerdeführer noch Kontakt zu XXXX hat, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er sehr wenig Kontakt zu ihm habe, weil er nach XXXX gezogen ist (OZ 15, S. 18). Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich daher, dass er – wenn auch nur sehr wenig – nach wie vor Kontakt zu jener Person hat, die die den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den geschleppten Personen herstellt hat. Die lediglich pauschale Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er keinen Kontakt mehr zu seinem „früheren Freundeskreis 2019“ habe (OZ 15, S. 26), ist vor seinen konkreten Angaben zu seinen Freunden, die er bereits seit seinem Aufenthalt im Flüchtlingscamp 2015 kennt und zu denen er nach wie vor in Kontakt steht (OZ 15, S. 18) nicht nachvollziehbar und daher auch nicht glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer noch Kontakt zu jener Person hat, die den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den geschleppten Personen herstellte, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. So geht wie bereits ausgeführt, aus dem Ermittlungsergebnis der Bundespolizeiinspektion römisch 40 vom 20.11.2019 hervor, dass einem der geschleusten Personen die Telefonnummer von römisch 40 zugesendet wurde und dieser wiederrum mit dem Beschwerdeführer in Kontakt stand. In dem Chat zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 ist die Rede von € 1000 und dieser hat dem Beschwerdeführer geschrieben, dass er kurz runterkommt und sie darüber sprechen (AS 45). Der Beschwerdeführer stritt nach Vorhalt der Ermittlungsergebnisse die Involvierung von römisch 40 auch nicht ab, sondern gab lediglich ausweichend an, dass er nichts davon wisse bzw. sich nicht erinnern könne (OZ 15, S. 25). In diesem Zusammenhang ist zudem auch auf das vorgelegte Unterstützungsschreiben zu verweisen, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seiner ehemaligen Lebensgefährtin, die er nach eigenen Angaben erst seit zirka August/September 2023 kenne (O 15, S. 8), von „dem damaligen Vorfall“ erzählt habe, sodass auch vor diesem Hintergrund die Erinnerungslücken des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Befragt ob der Beschwerdeführer noch Kontakt zu römisch 40 hat, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er sehr wenig Kontakt zu ihm habe, weil er nach römisch 40 gezogen ist (OZ 15, S. 18). Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich daher, dass er – wenn auch nur sehr wenig – nach wie vor Kontakt zu jener Person hat, die die den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den geschleppten Personen herstellt hat. Die lediglich pauschale Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er keinen Kontakt mehr zu seinem „früheren Freundeskreis 2019“ habe (OZ 15, S. 26), ist vor seinen konkreten Angaben zu seinen Freunden, die er bereits seit seinem Aufenthalt im Flüchtlingscamp 2015 kennt und zu denen er nach wie vor in Kontakt steht (OZ 15, S. 18) nicht nachvollziehbar und daher auch nicht glaubhaft. 2.1.
  14. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (OZ 1).
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zu Spruchteil A. 3.1.1.

§ 5Abs.

1a Z 3 FPG, sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG.3.1.1.

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG, sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG. §§ 92, 94 und 114 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise:Paragraphen 92, 94 und 114 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise: § 92 Versagung eines Fremdenpasses (FPG)Paragraph 92, Versagung eines Fremdenpasses (FPG)

(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992. § 94 KonventionsreisepässeParagraph 94, Konventionsreisepässe
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2)Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4)Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. § 114 SchleppereiParagraph 114, Schlepperei
(1)Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Wer innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei im Sinne des Abs. 1 verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Als eine Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.
(2)Wer innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei im Sinne des Absatz eins, verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Als eine Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.
(3)Wer die Tat nach Abs. 1
(3)Wer die Tat nach Absatz eins
  1. gewerbsmäßig (§ 70 StGB),
  2. gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB),
  3. in Bezug auf mindestens drei Fremde, oder
  4. auf eine Art und Weise, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird, begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. […] 3.1.2.

§ 4Abs.

1 deutsches Aufenthaltsgesetz in der Fassung vom 13.04.2017, BGBl. I S. 872, bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12.09.1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, Aufenthaltserlaubnis (§ 7), Blaue Karte EU (§ 19a), ICT-Karte (§ 19b), Mobiler-ICT-Karte (§ 19d), Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (§ 9a).

§ 14Abs. 1 Nr. 2 deutsches Aufenthaltsgesetz idg

F ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet unerlaubt, wenn er den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt.

§ 95Abs.

1 Nr. 3 deutsches Aufenthaltsgesetz in der Fassung vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2780 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist.

§ 96Abs.

1 deutsches Aufenthaltsgesetz in der Fassung vom 12.07.2018 BGBl. I S. 1147 war mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen (Nr. 1) und dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt (a) oder wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt (b) oder nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt (Nr. 2).

Abs. 2 Nr. 1 leg. cit. war mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig handelt. 3.1.2.

Paragraph 4, Absatz eins, deutsches Aufenthaltsgesetz in der Fassung vom 13.04.2017, Bundesgesetzblatt römisch eins S. 872, bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12.09.1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als Visum im Sinne des Paragraph 6, Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, Aufenthaltserlaubnis (Paragraph 7,), Blaue Karte EU (Paragraph 19 a,), ICT-Karte (Paragraph 19 b,), Mobiler-ICT-Karte (Paragraph 19 d,), Niederlassungserlaubnis (Paragraph 9,) oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (Paragraph 9 a,).

Paragraph 14, Absatz eins, Nr. 2 deutsches Aufenthaltsgesetz idgF ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet unerlaubt, wenn er den nach Paragraph 4, erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt.

Paragraph 95, Absatz eins, Nr. 3 deutsches Aufenthaltsgesetz in der Fassung vom 20.07.2017 Bundesgesetzblatt römisch eins S. 2780 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen Paragraph 14, Absatz eins, Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist.

Paragraph 96, Absatz eins, deutsches Aufenthaltsgesetz in der Fassung vom 12.07.2018 Bundesgesetzblatt römisch eins S. 1147 war mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung nach Paragraph 95, Absatz eins, Nr. 3 oder Absatz 2, Nr. 1 Buchstabe a zu begehen (Nr. 1) und dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt (a) oder wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt (b) oder nach Paragraph 95, Absatz eins, Nr. 1 oder Nr. 2, Absatz eins a, oder Absatz 2, Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt (Nr. 2).

Absatz 2, Nr. 1 leg. cit. war mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig handelt. 3.1.

  1. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH vom 16.05.2013, 2013/21/0003). Nach dem Wortlaut der Bestimmung („... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...“) ist der Behörde bei ihrer Beurteilung kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH vom 17.02.2006, 2006/18/0030; VwGH vom 24.09.2009, 2009/18/0155).3.1.
  2. Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH vom 16.05.2013, 2013/21/0003). Nach dem Wortlaut der Bestimmung („... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...“) ist der Behörde bei ihrer Beurteilung kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH vom 17.02.2006, 2006/18/0030; VwGH vom 24.09.2009, 2009/18/0155). 3.1.
  3. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer am 19.11.2019 gegen 20:50 Uhr als Fahrer eines PKWs mit österreichischem Kennzeichen drei syrische Staatsangehörige bei deren illegaler Einreise in die Bundesrepublik Deutschland unterstützt, indem er diese in dem PKW von Österreich kommend über die Bundesautobahn in das deutsche Bundesgebiet verbrachte. Die syrischen Staatsangehörigen verfügten – wie der Beschwerdeführer wusste – weder über einen Reisepass noch über einen Aufenthaltstitel, der sie zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt hätte. Von den geschleusten Personen wurde an den Beschwerdeführer für die Fahrt jeweils ein Beförderungsentgelt in unbekannter Höhe entrichtet. Durch die Tatbegehung wollte sich der Beschwerdeführer eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht verschaffen. Der Beschwerdeführer hat sich bei der anschließenden polizeilichen Kontrolle mit seinem damaligen gültigen Konventionsreisepass ausgewiesen. Er wurde deshalb in Deutschland mit Strafbefehl des Amtsgerichtes XXXX vom 04.11.2021, rechtskräftig seit 02.12.2021, AZ. XXXX , wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt (Datum der Tat: 19.11.2019) – bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren – zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten verurteilt.Er wurde deshalb in Deutschland mit Strafbefehl des Amtsgerichtes römisch 40 vom 04.11.2021, rechtskräftig seit 02.12.2021, AZ. römisch 40 , wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt (Datum der Tat: 19.11.2019) – bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren – zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten verurteilt. Sofern vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde, weil er seine Tat eingesteht und die Anklage akzeptierte, ist festzuhalten, dass es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118, Rn. 12, mwN; 29.09.2020, Ra 2020/21/0305). Sofern vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde, weil er seine Tat eingesteht und die Anklage akzeptierte, ist festzuhalten, dass es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118, Rn. 12, mwN; 29.09.2020, Ra 2020/21/0305). § 73 österr. StGB hält fest, dass – sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt – ausländische Verurteilungen inländischen gleichstehen, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.Paragraph 73, österr. StGB hält fest, dass – sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt – ausländische Verurteilungen inländischen gleichstehen, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren ergangen sind. § 92 Abs. 3 FPG stellt nicht auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht ab. Der Beschwerdeführer wurde wegen einer Tat schuldig gesprochen, die auch nach österreichischem Recht als Schlepperei

§ 114FPG gerichtlich strafbar ist.

So ist vom Gericht nach § 114 FPG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen, wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Wer die Tat nach Abs. 1 gewerbsmäßig oder in Bezug auf mindestens drei Fremde begeht, ist

Abs. 3 Z 1 bzw. 2 leg. cit. vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Anhaltspunkte, dass das in Deutschland geführte Strafverfahren nicht Art. 6 EMRK entsprochen hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer zum Sachverhalt einvernommen wurde (siehe Beschuldigtenvernehmung vom 20.11.2019, Beilage ./3) und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen den Strafbefehl eingeräumt wurde (Beilage ./2). Paragraph 92, Absatz 3, FPG stellt nicht auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht ab. Der Beschwerdeführer wurde wegen einer Tat schuldig gesprochen, die auch nach österreichischem Recht als Schlepperei

Paragraph 114, FPG gerichtlich strafbar ist. So ist vom Gericht nach Paragraph 114, FPG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen, wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Wer die Tat nach Absatz eins, gewerbsmäßig oder in Bezug auf mindestens drei Fremde begeht, ist

Absatz 3, Ziffer eins, bzw. 2 leg. cit. vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Anhaltspunkte, dass das in Deutschland geführte Strafverfahren nicht Artikel 6, EMRK entsprochen hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer zum Sachverhalt einvernommen wurde (siehe Beschuldigtenvernehmung vom 20.11.2019, Beilage ./3) und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen den Strafbefehl eingeräumt wurde (Beilage ./2). 3.1.

  1. Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Prognosebeurteilung), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits einschlägige Tathandlungen, so etwa die tatsächliche Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise von Fremden, diese Gefahr indizierten, noch dazu, wenn diese Tathandlungen durch eine gerichtliche Verurteilung festgestellt sind und sich dieses Fehlverhalten auf eine große Zahl von Personen bezieht und sogar gewerbsmäßig erfolgt ist (vgl. VwGH vom 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH vom 24.06.2010, 2009/21/0084).3.1.
  2. Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Prognosebeurteilung), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits einschlägige Tathandlungen, so etwa die tatsächliche Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise von Fremden, diese Gefahr indizierten, noch dazu, wenn diese Tathandlungen durch eine gerichtliche Verurteilung festgestellt sind und sich dieses Fehlverhalten auf eine große Zahl von Personen bezieht und sogar gewerbsmäßig erfolgt ist vergleiche VwGH vom 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH vom 24.06.2010, 2009/21/0084). An der Verhinderung der Schlepperei besteht ein großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung rechtfertigt (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Ihr kommt hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010; 13.02.2020, Fe 2019/01/0001). An der Verhinderung der Schlepperei besteht ein großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung rechtfertigt vergleiche VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Ihr kommt hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010; 13.02.2020, Fe 2019/01/0001). Der Umstand, dass ein Fremder bereits in der Vergangenheit Schlepperei begangen hat und deswegen verurteilt wurde, stellt eine Tatsache dar, die grundsätzlich für die Annahme spricht, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dies gilt umso mehr dann, wenn eine solche Tat, die mit einer Reisebewegung ins Ausland verbunden war, bereits im Besitz eines Konventionsreisepasses begangen wurde, sodass sich die Annahme in der Vergangenheit insofern bereits verwirklicht hat (VwGH vom 05.07.2012, 2010/21/0345). Soweit in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seine Tat zu tiefst bereue, Verantwortung übernehme und er aus seinen Fehlern gelernt habe, er seither nicht mehr strafrechtlich verurteilt oder angeklagt wurde, sondern ein ruhiges Leben führt, seiner Arbeit nachgeht und als junger Mann die Welt entdecken sowie Verwandte besuchen und sich aufgrund seiner beruflichen Selbständigkeit weiterentwickeln möchte, sind diese Ausführungen aus folgenden Gründen nicht geeignet, von einem Wegfall der Gefährdung bzw. der aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers gerechtfertigten Annahme, dass er das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, zum Entscheidungszeitpunkt auszugehen: Der Beschwerdeführer hat – wie festgestellt– am 19.11.2019 Schlepperei im Besitz seines damals gültigen Konventionsreisepasses begangen und wurde deshalb in Deutschland rechtskräftig verurteilt. Dies spricht grundsätzlich für die Annahme, dass er den Konventionsreisepass (neuerlich) benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung in Deutschland vom 04.11.2021 nicht mehr straffällig geworden ist. Der Beschwerdeführer war jedoch wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt in der Verhandlung betreffend das Unrecht seiner Tat vom 19.11.2019 keineswegs einsichtig, hat keine Verantwortung für die von ihm begangene und rechtskräftig verurteilte Tat übernommen, sondern versuchte vielmehr in der Beschwerdeverhandlung den Unrechtsgehalt seiner Tathandlung herunterzuspielen. Zudem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer – wenn auch nur sehr selten – nach wie vor Kontakt zu der Person hat, die den Kontakt zu den von ihm geschleppten Personen herstellte. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vielmehr versuchte diese Person (nach wie vor) zu decken. Aufgrund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung konnte eine Läuterung des Beschwerdeführers keineswegs erkannt werden, sondern ist vielmehr aufgrund der fehlenden Einsicht und Verantwortungsübernahme in der mündlichen Verhandlung nach wie vor von erheblicher Wiederholungsgefahr auszugehen. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer aktuell selbständig zwei Friseursalons betreibt, wobei er einen weiter vergrößert, und regelmäßig ehrenamtlich tätig ist. Sein jahrelanges erfolgreiches Streben nach wirtschaftlicher Teilhabe und Selbständigkeit sowie sein ehrenamtliches Engagement lag jedoch auch bereits zum Zeitpunkt der Tatbegehung der Schlepperei vor und ist daher nicht geeignet, einen Wegfall der Gefährdung bzw. der aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers gerechtfertigten Annahme, dass er das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, annehmen zu können. So hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er bereits seit langer Zeit, jedenfalls schon im Flüchtlingscamp ehrenamtlich gearbeitet hat. Zudem hat der Beschwerdeführer bereits bald nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2017 berufliche Tätigkeiten aufgenommen und war daher seit der Asylzuerkennung wirtschaftlich und beruflich in Österreich verankert, was ihn dennoch nicht davon abgehalten hat, Personen nach Deutschland zu schleppen. Auch die aktuelle finanzielle Situation des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der fehlenden Verantwortungsübernahme betreffend seine Tat nicht zum Wegfall der Gefährdung bzw. der aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers gerechtfertigten Annahme, dass er das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, führen, zumal die finanzielle Situation des Beschwerdeführers auch zum Zeitpunkt der Tatbegehung gut war. Auch hinsichtlich der sozialen Integration des Beschwerdeführers wird nicht verkannt, dass sich nunmehr die Familie des Beschwerdeführers in Österreich befindet. Der Beschwerde-führer hat seiner Familie nach eigenen Angaben jedoch nichts von der Verurteilung wegen Schlepperei erzählt, sodass auch gegenüber seiner Familie keine Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers für die Tat der Schlepperei vorliegt. Zudem hat der Beschwerdeführer ihm fremde Personen nach Deutschland eingeschleust, so dass der Umstand, dass nunmehr die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig sind, nicht zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr führt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer seine Freunde bereits im Flüchtlingscamp kennengerlernt und auch seine Bekannten bereits kurz nach seiner Einreise in Österreich bzw. während seiner Tätigkeit als Friseur im Jahr 2018 kennengelernt. Es lag daher bereits zum Zeitpunkt der Tatbegehung eine soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich vor. Die im Verfahren vorgelegten Unterstützungsschreiben zeigen zwar auch, dass der Beschwerdeführer von seinen Freunden und Bekannten geschätzt wird, dieser Umstand wird jedoch dadurch relativiert, dass er diesen – wie er in der Verhandlung selbst angab –, abgesehen von seiner ehemaligen Lebensgefährtin, nichts von seiner Verurteilung erzählt hat und somit keine Verantwortung für seine Tat übernimmt. 3.1.
  3. Eine soziale und wirtschaftliche Integration lag jedenfalls auch bereits zum Zeitpunkt der Tatbegehung im Jahr 2019 vor, wurde nach der Tat weiterverfolgt und nicht etwa (im Sinne einer, aufgrund von nach der Tatbegehung neu entstandenen sozialen und wirtschaftlichen Bindungen, bewirkten Minderung der Gefährdung) „neu begründet“. Vor diesem Hintergrund und angesichts des unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpönten bereits verwirklichten Verhaltens des Beschwerdeführers sowie der aufgrund der fehlenden Verantwortungsübernahme nach wie vor bestehenden Wiederholungsgefahr ist der verstrichene Zeitraum von viereinhalb Jahren seit der Tatbegehung daher im gegenständlichen Fall – auch vor der weiterhin vorliegenden sozialen und wirtschaftlichen Integration und finanziellen Situation des Beschwerdeführers – noch zu kurz, um nunmehr von einem Wegfall der Gefährdung bzw. der aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers gerechtfertigten Annahme, dass er das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, ausgehen zu können. Der Beobachtungszeitraum ist aus den dargelegten Gründen im gegenständlichen Fall länger anzusetzen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung seines Konventionsreisepasses die Tat der Schlepperei begangen hat und deshalb in Deutschland rechtskräftig verurteilt wurde, der Beschwerdeführer in der Verhandlung betreffend den Unrechtsgehalt seiner Tat nicht einsichtig war und versuchte diesen herunterzuspielen, keinerlei Verantwortung übernahm und er nach wie vor in Kontakt zu jener Person steht, die den Kontakt zwischen ihm und den geschleppten Personen hergestellt hat, liegen selbst vor der weiterhin vorliegenden sozialen und wirtschaftlichen Integration und finanziellen Situation des Beschwerdeführers, nach wie vor erhebliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen wird, um Schlepperei zu begehen und/oder an ihr mitzuwirken. Sofern der Beschwerdeführer ausführte, dass er den Konventionsreisepass für sein berufliches Fortkommen und Reisen ins Ausland benötige, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei der Versagung eines Konventionsreisepasses – ebenso wie bei dessen Entziehung – auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (VwGH vom 20.12.2013, 2013/21/0055). 3.1.
  4. Der Versagungsgrund nach § 92 Abs. 1 Z 4 (iVm § 94 Abs. 5) FPG ist betreffend den Beschwerdeführer somit erfüllt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Ausstellung eines Konventionsreisepasses verwehrt, sodass die Beschwerde somit mit der entsprechenden Maßgabe

§ 94Abs. 5 i

Vm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG abzuweisen ist.3.1.7. Der Versagungsgrund nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5,) FPG ist betreffend den Beschwerdeführer somit erfüllt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Ausstellung eines Konventionsreisepasses verwehrt, sodass die Beschwerde somit mit der entsprechenden Maßgabe

Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG abzuweisen ist. 3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W601.2254747.2.00

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