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{'item': 'G305 2286693-1'}

Obsah (5)Art 133§ 57§ 53§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2024 GeschäftszahlG305 2286693-1 Spruch, G305 2286693-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden so oder kurz: BF) wurde im XXXX 2022 in Deutschland verhaftet, am XXXX 2022 wegen des Verdachts der Begehung von strafbaren Handlungen an die österreichischen Behörden übergeben und in Untersuchungshaft genommen.
  2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden so oder kurz: BF) wurde im römisch 40 2022 in Deutschland verhaftet, am römisch 40 2022 wegen des Verdachts der Begehung von strafbaren Handlungen an die österreichischen Behörden übergeben und in Untersuchungshaft genommen. Ihr Reisepass wurde sichergestellt.
  3. Mit Schreiben vom XXXX 2022 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) die BF auf, sich zur geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls samt Einreiseverbot) und eines Schubhaftbescheides zu äußern. Die BF erstattete eine mit XXXX 2022 datierte Stellungnahme.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 2022 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) die BF auf, sich zur geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls samt Einreiseverbot) und eines Schubhaftbescheides zu äußern. Die BF erstattete eine mit römisch 40 2022 datierte Stellungnahme. 3.
  5. Mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , verurteilte das Landesgericht XXXX die BF wegen der ihr zur Last gelegten Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB sowie des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. 3.
  6. Mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , verurteilte das Landesgericht römisch 40 die BF wegen der ihr zur Last gelegten Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB sowie des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Über die gegen dieses Urteil von der BF erhobene Nichtigkeitsbeschwerde sprach der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , dahingehend ab, dass die BF für die ihr nach dem Urteil des LG XXXX vom XXXX weiterhin zur Last liegenden Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB sowie des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX , AZ: XXXX , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt werde.Über die gegen dieses Urteil von der BF erhobene Nichtigkeitsbeschwerde sprach der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , dahingehend ab, dass die BF für die ihr nach dem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 weiterhin zur Last liegenden Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB sowie des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , AZ: römisch 40 , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt werde. 3.
  7. Mit einem weiteren, am XXXX zu Zl. XXXX , ergangenen Urteil erkannte das Landesgericht XXXX die BF schuldig, am XXXX 2023 gegen 10:55 Uhr in Feldkirch eine dort namentlich näher bezeichnete Person vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, in dem sie diese Person am Hals gewürgt habe, wodurch diese Kratzer und Rötungen am Hals und am Kinn erlitten habe, wofür sie gem. § 83 Abs. 1 StGB wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt wurde.3.
  8. Mit einem weiteren, am römisch 40 zu Zl. römisch 40 , ergangenen Urteil erkannte das Landesgericht römisch 40 die BF schuldig, am römisch 40 2023 gegen 10:55 Uhr in Feldkirch eine dort namentlich näher bezeichnete Person vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, in dem sie diese Person am Hals gewürgt habe, wodurch diese Kratzer und Rötungen am Hals und am Kinn erlitten habe, wofür sie gem. Paragraph 83, Absatz eins, StGB wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt wurde.
  9. Mit Bescheid vom XXXX 2024, Zl.: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass der BF eine Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen werde (Spruchpunkt II.) und dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), und gleichzeitig

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt V.). Der BF werde zudem eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom römisch 40 2024, Zl.: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der BF eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), und gleichzeitig

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch fünf.). Der BF werde zudem eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Ihre Entscheidung begründete die Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst mit der strafgerichtlichen Verurteilung der BF zu einer unbedingten sechsjährigen Freiheitsstrafe und damit, dass ihr Aufenthalt eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Es liege zwar unbestritten ein Privatleben in Österreich vor, würden doch die Mutter, eine Tante und Cousins der BF in Österreich leben, darüber hinaus gebe es jedoch keinerlei Hinweise auf Integrationsbemühungen. Sie verfüge in Österreich weder über eine Sozial- noch über eine Krankenversicherung und gehe auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Ob der von ihr verübten Straftaten überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das private Interesse an der Möglichkeit eines weiteren Verbleibs im Bundesgebiet. Ihre Verurteilung verdeutliche, dass ihr Aufenthalt eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstelle und sei ein unbefristetes Einreiseverbot notwendig, um diese Gefährdung zu verhindern.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung - eingeschränkt auf Spruchpunkt V. - fristgerecht Beschwerde, die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben, in eventu das Einreiseverbot verkürzen. Begründend führte sie in der Beschwerde aus, dass die BF zu Verwandten in Österreich (Mutter, Tante und Cousins) guten und regelmäßigen Kontakt pflege und die Behörde dies nicht berücksichtigt habe, auch, dass das Strafgericht den Strafrahmen nicht ausgeschöpft habe. Das verhängte Einreiseverbot stehe weder zu der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, noch zu den persönlichen Kontakten der BF in Österreich in Relation und sei speziell im Hinblick auf ihr bestehendes Familienleben im Schengenraum überschießend.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung - eingeschränkt auf Spruchpunkt römisch fünf. - fristgerecht Beschwerde, die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben, in eventu das Einreiseverbot verkürzen. Begründend führte sie in der Beschwerde aus, dass die BF zu Verwandten in Österreich (Mutter, Tante und Cousins) guten und regelmäßigen Kontakt pflege und die Behörde dies nicht berücksichtigt habe, auch, dass das Strafgericht den Strafrahmen nicht ausgeschöpft habe. Das verhängte Einreiseverbot stehe weder zu der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, noch zu den persönlichen Kontakten der BF in Österreich in Relation und sei speziell im Hinblick auf ihr bestehendes Familienleben im Schengenraum überschießend.
  3. Am XXXX 2024 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage und verband die Aktenvorlage mit dem Begehren, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werde.
  4. Am römisch 40 2024 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage und verband die Aktenvorlage mit dem Begehren, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werde.
  5. Am 25.03.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die BF und deren Rechtsvertretung mittels Videokonferenz teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die am XXXX in der deutschen Stadt XXXX geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien. 1.
  8. Die am römisch 40 in der deutschen Stadt römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien. Ihre Muttersprache ist Serbisch, ob ihres langen Aufenthalts in Deutschland und Österreich spricht und versteht sie Deutsch besser als ihre Muttersprache. Die Beschwerdeführerin hat in Deutschland die mittlere kaufmännische Schule abgeschlossen, jedoch keine weitere Berufsausbildung erworben. Eine Ausbildung zur Pflegehelferin hat sie ob der Geburt ihres Sohnes abgebrochen, zuletzt jedoch in diesem Beruf gearbeitet. Sie ist seit dem XXXX 2021 mit dem am XXXX geborenen serbischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet. Aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Sie ist seit dem römisch 40 2021 mit dem am römisch 40 geborenen serbischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet. Aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Aus einer früheren Beziehung mit XXXX entstammt der XXXX geborene Sohn der BF, XXXX . Letzterer besitzt wie sein Vater die deutsche Staatsangehörigkeit. Aus einer früheren Beziehung mit römisch 40 entstammt der römisch 40 geborene Sohn der BF, römisch 40 . Letzterer besitzt wie sein Vater die deutsche Staatsangehörigkeit. Für knapp ein Jahr war sie mit einem rumänischen Staatsangehörigen, der den Nachnamen XXXX führt, verheiratet. Für knapp ein Jahr war sie mit einem rumänischen Staatsangehörigen, der den Nachnamen römisch 40 führt, verheiratet. Seit ihrem Gefängnisaufenthalt wird ihr Sohn, XXXX , vom Bruder und der Großmutter der BF betreut.Seit ihrem Gefängnisaufenthalt wird ihr Sohn, römisch 40 , vom Bruder und der Großmutter der BF betreut. 1.
  9. Im Bundesgebiet leben die Mutter, eine Tante und mehrere Cousins der BF. In Deutschland leben neben dem Sohn der BF weitere Familienmitglieder. 1.
  10. Die BF verfügte zuletzt über eine Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers, welche am XXXX 2019 abgelaufen ist. Seither ist sie nicht im Besitz eines für Österreich gültigen Aufenthaltstitels. 1.
  11. Die BF verfügte zuletzt über eine Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers, welche am römisch 40 2019 abgelaufen ist. Seither ist sie nicht im Besitz eines für Österreich gültigen Aufenthaltstitels. Für Deutschland besitzt sie eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Von XXXX 2014 bis XXXX 2018 bestand ein Hauptwohnsitz in Österreich, danach zog sie nach Deutschland. Von römisch 40 2014 bis römisch 40 2018 bestand ein Hauptwohnsitz in Österreich, danach zog sie nach Deutschland. Im XXXX 2022 wurde sie auf Grund eines Europäischen Haftbefehls an ihrem Wohnsitzort in XXXX (Deutschland) verhaftet und im XXXX 2022 nach Österreich zur Strafverfolgung überstellt. Im römisch 40 2022 wurde sie auf Grund eines Europäischen Haftbefehls an ihrem Wohnsitzort in römisch 40 (Deutschland) verhaftet und im römisch 40 2022 nach Österreich zur Strafverfolgung überstellt. Von XXXX 2022 bis XXXX 2023 verfügte die BF über einen Hauptwohnsitz in der Justizanstalt XXXX . Nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde sie am XXXX 2023 erneut festgenommen und in die Justizanstalt XXXX überstellt und befindet sie sich seither dort in Untersuchungs- und Strafhaft.Von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 verfügte die BF über einen Hauptwohnsitz in der Justizanstalt römisch 40 . Nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde sie am römisch 40 2023 erneut festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 überstellt und befindet sie sich seither dort in Untersuchungs- und Strafhaft. 1.
  12. Die BF ist im Besitz eines bis XXXX 2031 gültigen serbischen Reisepasses mit der Nummer: XXXX .1.
  13. Die BF ist im Besitz eines bis römisch 40 2031 gültigen serbischen Reisepasses mit der Nummer: römisch 40 . 1.
  14. Im Bundesgebiet war sie in den Zeiten, in welchen Sie hier meldeamtlich erfasst war, mit Unterbrechungen erwerbstätig, zuletzt im Jahr
  15. In den zwischen ihren jeweiligen Erwerbstätigkeiten gelegenen Zeiträumen bezog sie Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe, wobei der Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in zwei Fällen durch den Bezug von Krankengeld unterbrochen war. 1.
  16. In Deutschland war die BF als Pflegehelferin erwerbstätig. 1.
  17. In Serbien leben ihr Vater der BF und die Großmutter in einem Haus in der Ortschaft XXXX . 1.
  18. In Serbien leben ihr Vater der BF und die Großmutter in einem Haus in der Ortschaft römisch 40 . Während die Großmutter der BF zwischen XXXX und XXXX pendelt, bewohnt ihr Vater dieses Haus ganzjährig. Derzeit lebt der Vater von der Pension der Großmutter.Während die Großmutter der BF zwischen römisch 40 und römisch 40 pendelt, bewohnt ihr Vater dieses Haus ganzjährig. Derzeit lebt der Vater von der Pension der Großmutter. 1.
  19. Nach ihren eigenen Angaben wurde sie während ihrer Haft von ihren in Österreich lebenden Cousins besucht. 1.
  20. In Österreich bzw. in Serbien verfügt sie weder über nennenswerte Ersparnisse, noch über finanzielle Rücklagen oder über ein Immobilienvermögen, welches ihr einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnte. 1.
  21. Ihre Familie kann sie bei einer Rückkehr nach Serbien finanziell unterstützen. 1.
  22. Davon abgesehen ist die BF als körperlich gesund und arbeitsfähig einzustufen, was erwarten lässt, dass sie sich bei einer Abschiebung nach Serbien mit eigener Erwerbsarbeit erhalten kann. 1.
  23. In Deutschland scheinen bei der Beschwerdeführerin zwei Vorverurteilungen wegen Körperverletzung auf und wurde sie mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. 1.
  24. In Deutschland scheinen bei der Beschwerdeführerin zwei Vorverurteilungen wegen Körperverletzung auf und wurde sie mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. 1.
  25. Im Bundesgebiet wurde die BF zweimal strafgerichtlich verurteilt: Im XXXX 2022 wurde die zum damaligen Zeitpunkt in Deutschland am XXXX lebende BF von zwei in XXXX lebenden Männern für Sexualdienstleistungen angeworben und bezahlt. Im Rahmen dieser Handlungen hat eines der späteren Opfer angegeben, ein Video gedreht zu haben, was jedoch nicht der Wahrheit entsprach. Nachdem die BF, die hierfür von ihrem Ehemann chauffiert wurde, die Heimreise antrat, kehrten beide zurück und forderten von beiden Opfern unter massiver Gewalteinwirkung unter anderem die Herausgabe der vermeintlichen Videos. Hierauf wurde die BF am XXXX 2022 auf Grund eines Europäischen Haftbefehls in XXXX festgenommen und in die Justizvollzugsanstalt XXXX eingeliefert. Im römisch 40 2022 wurde die zum damaligen Zeitpunkt in Deutschland am römisch 40 lebende BF von zwei in römisch 40 lebenden Männern für Sexualdienstleistungen angeworben und bezahlt. Im Rahmen dieser Handlungen hat eines der späteren Opfer angegeben, ein Video gedreht zu haben, was jedoch nicht der Wahrheit entsprach. Nachdem die BF, die hierfür von ihrem Ehemann chauffiert wurde, die Heimreise antrat, kehrten beide zurück und forderten von beiden Opfern unter massiver Gewalteinwirkung unter anderem die Herausgabe der vermeintlichen Videos. Hierauf wurde die BF am römisch 40 2022 auf Grund eines Europäischen Haftbefehls in römisch 40 festgenommen und in die Justizvollzugsanstalt römisch 40 eingeliefert. Mit Beschluss vom XXXX stimmte der
  26. Strafsenat des Oberlandesgerichts XXXX der Auslieferung der BF an die österreichischen Behörden zu. Mit Beschluss vom römisch 40 stimmte der
  27. Strafsenat des Oberlandesgerichts römisch 40 der Auslieferung der BF an die österreichischen Behörden zu. Sie wurde am XXXX 2022 an österreichische Beamte übergeben und von XXXX 2022 bis XXXX 2023 in der Justizanstalt XXXX angehalten, jedoch mit diesem Tag freigelassen. Seit XXXX 2023 befindet sich die BF nach ihrer erneuten Festnahme in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX .Sie wurde am römisch 40 2022 an österreichische Beamte übergeben und von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 in der Justizanstalt römisch 40 angehalten, jedoch mit diesem Tag freigelassen. Seit römisch 40 2023 befindet sich die BF nach ihrer erneuten Festnahme in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , nach dessen Aufhebung in der Fassung des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom XXXX , XXXX , wurde die BF wegen der Vergehen der Nötigung (§§ 15, 105 Abs 1 StGB) und der dauernden Sachentziehung (§ 135 Abs 1 StGB) sowie des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung (§ 81 Abs 1 StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die BF wurde zusammen mit ihrem Ehemann zur ungeteilten Hand für schuldig erkannt, an beide Opfer insgesamt EUR 7.000 an Schadenersatz zu bezahlen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , nach dessen Aufhebung in der Fassung des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom römisch 40 , römisch 40 , wurde die BF wegen der Vergehen der Nötigung (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB) und der dauernden Sachentziehung (Paragraph 135, Absatz eins, StGB) sowie des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung (Paragraph 81, Absatz eins, StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die BF wurde zusammen mit ihrem Ehemann zur ungeteilten Hand für schuldig erkannt, an beide Opfer insgesamt EUR 7.000 an Schadenersatz zu bezahlen. Die Bestrafung der BF begründete das Strafgericht im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass diese im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäterin (gemeinsam mit ihrem zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilten Ehemann) 1) zwei Opfer unter Anwendung schwerer Gewalt zur Herausgabe von vermeintlich vorhandenen Videoaufzeichnungen zu nötigen versucht hat, indem ihr Ehemann mehrfach mit einem Brecheisen auf beide einschlug, wobei die BF die Herausgabe der Aufzeichnungen forderte und ihren Ehemann aufforderte, auf die beiden Opfer weiter einzuschlagen sowie eines der Opfer selbst packte und dessen Kopf an den Haaren hochzog. 2) und 3) durch die soeben genannten Handlungen einem der Opfer mehrere Rissquetschwunden am Kopf, eine Nasenfraktur sowie eine Stichverletzung am linken Knie mit eröffnetem Gelenk sowie dem anderen Opfer Prellungen an beiden Knien und eine etwa 1,5 cm tiefe Stichverletzung am linken Oberarm zugefügt hat, 4) beide Opfer dadurch geschädigt hat, dass sie in deren Eigentum stehende Wertgegenstände in Form zweier Mobiltelefone, eines Laptops und eines Tablets teilweise auf der Autobahn, teilweise an einem unbekannten Ort entsorgten und solcherart dauernd aus deren Gewahrsam entzogen. Bei der Strafzumessung wertete der Oberste Gerichtshof das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten, die Tatbegehung während offener Probezeit und die jeweils mehrfach qualifiziert schwere Körperverletzung als erschwerend, das teilweise Verbleiben beim Versuch als mildernd. Während aufrechter Strafhaft hat die BF zudem am XXXX 2023 eine Mitinsassin am Hals gewürgt und dieser Kratzer und Rötungen an Hals und Kinn zugefügt, weshalb sie vom Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , XXXX , zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. In diesem Fall wertete das Gericht die gegen die BF ausgesprochene Provokation als mildernd, als erschwerend jedoch den raschen Rückfall und eine einschlägige Vorstrafe.Während aufrechter Strafhaft hat die BF zudem am römisch 40 2023 eine Mitinsassin am Hals gewürgt und dieser Kratzer und Rötungen an Hals und Kinn zugefügt, weshalb sie vom Bezirksgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , römisch 40 , zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. In diesem Fall wertete das Gericht die gegen die BF ausgesprochene Provokation als mildernd, als erschwerend jedoch den raschen Rückfall und eine einschlägige Vorstrafe. Die BF befand sich zunächst von XXXX 2022 bis XXXX 2023 in der Justizanstalt XXXX . Nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde sie am XXXX 2023 erneut festgenommen und an die Justizanstalt XXXX überstellt. Die BF befand sich zunächst von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 in der Justizanstalt römisch 40 . Nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde sie am römisch 40 2023 erneut festgenommen und an die Justizanstalt römisch 40 überstellt. Das errechnete Strafende liegt im Jahr XXXX . Am XXXX werden zwei Drittel der verbüßten Freiheitsstrafe abgelaufen sein.Das errechnete Strafende liegt im Jahr römisch 40 . Am römisch 40 werden zwei Drittel der verbüßten Freiheitsstrafe abgelaufen sein. 1.
  28. Anknüpfungspunkte, die für eine über die festgestellte berufliche oder private Integration der BF im Bundesgebiet bzw. im gesamten Schengenraum hinausgehen, liegen nicht vor.
  29. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt gründet auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Zusätzlich beruhen die Feststellungen auf den vorliegenden strafgerichtlichen Urteilen und den Angaben der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 25.03.
  30. Die getroffenen Konstatierungen gründen im Wesentlichen auf den im Gerichtsakt einliegenden Dokumenten und Urkunden; der Reisepass der BF liegt dem Gericht als Datenblattkopie vor (AS 5). Ob der kurzzeitigen Ehe mit einem rumänischen Staatsangehörigen ergibt sich der im ZMR aufscheinende Nachname XXXX .Die getroffenen Konstatierungen gründen im Wesentlichen auf den im Gerichtsakt einliegenden Dokumenten und Urkunden; der Reisepass der BF liegt dem Gericht als Datenblattkopie vor (AS 5). Ob der kurzzeitigen Ehe mit einem rumänischen Staatsangehörigen ergibt sich der im ZMR aufscheinende Nachname römisch 40 . Die Wohnsitzmeldungen der BF außerhalb von Haftanstalten in Österreich ergeben sich aus einer amtswegig durchgeführten ZMR-Abfrage zu ihrer Person in Verbindung mit ihren eigenen Angaben (PV vom 25.03.2024, Seite 4 f). Die Konstatierungen zum Aufenthalt ihrer Familienmitglieder in Österreich, Deutschland und auch Serbien konnten anhand der Angaben der BF vor dem BVwG getroffen werden, ebenso, dass sie von ihren Familienangehörigen in der Haft besucht wurde (PV vom 25.03.2024, Seite 4 f und 10 f). Die Betreuung ihres Sohnes durch Familienmitglieder in Deutschland ergibt sich aus den durchwegs gleichbleibenden Angaben der BF während des gesamten Verfahrens vor der belangten Behörde und dem BVwG. Die Feststellung, dass serbisch ihre Muttersprache ist, ergibt sich aus dem gesamten Verwaltungsakt, dass sie Deutsch auf sehr gutem Niveau spricht ergibt sich aus ihren Angaben vor dem BVwG, der Tatsache, dass sie sich seit ihrer Geburt im deutschen Sprachraum aufhält und dem Faktum, dass die bestellte Dolmetscherin für die Verhandlung vor dem BVwG entlassen werden konnte (PV vom 25.03.2024, Seite 3). Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF im Bundesgebiet und außerhalb dessen folgen ihre Angaben vor dem BVwG, die für das österreichische Bundesgebiet durch vorliegende Versicherungsdaten (HV-Abfrage) bestätigt werden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich und dessen Befristung mit dem Jahr 2019 sind im IZR dokumentiert, der für Deutschland vorliegende Aufenthaltstitel konnte ob ihres langen Aufenthalts dort festgestellt werden, auch wenn hier keinerlei Dokumente vorgelegt wurden. Zudem ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt nichts Gegenteiliges zumal auch das BFA einen solchen Titel auf Seite 59 des angefochtenen Bescheides erwähnt. Der Auslieferungsbeschluss des Oberlandesgerichts XXXX liegt dem Behördenakt, der einen Bestandteil des Gerichtsaktes bildet, ein (AS 33 f). Die zu ihrer Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus den im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen des Landesgerichts XXXX , des Bezirksgerichts XXXX und des Obersten Gerichtshofs (AS 51 ff). Auf diesen Quellen beruhen auch die Feststellungen zu den Strafbemessungsgründen und den Vorverurteilungen in Deutschland. Aus den Strafurteilen ergibt sich zudem zweifelsfrei, dass der Ehemann der BF als ihr Mittäter verurteilt wurde. Die Zeiten des Strafvollzugs und auch die Termine einer möglichen bedingten Entlassung sowie das errechnete Strafende ergeben sich aus dem Strafurteil in Zusammenschau mit den Angaben der BF vor dem BVwG (PV vom 25.03.2024, Seite 14).Der Auslieferungsbeschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 liegt dem Behördenakt, der einen Bestandteil des Gerichtsaktes bildet, ein (AS 33 f). Die zu ihrer Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus den im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen des Landesgerichts römisch 40 , des Bezirksgerichts römisch 40 und des Obersten Gerichtshofs (AS 51 ff). Auf diesen Quellen beruhen auch die Feststellungen zu den Strafbemessungsgründen und den Vorverurteilungen in Deutschland. Aus den Strafurteilen ergibt sich zudem zweifelsfrei, dass der Ehemann der BF als ihr Mittäter verurteilt wurde. Die Zeiten des Strafvollzugs und auch die Termine einer möglichen bedingten Entlassung sowie das errechnete Strafende ergeben sich aus dem Strafurteil in Zusammenschau mit den Angaben der BF vor dem BVwG (PV vom 25.03.2024, Seite 14). Entgegen den Ausführungen der BF, wonach sie ihre Taten im Kokainrausch durchgeführt habe, ergibt sich dies aus den vorliegenden Strafurteilen nicht, weder im Rahmen der dort getroffenen Feststellungen, noch im Zuge der Strafbemessung. Auch finden sich keine Hinweise dahin dass die BF eine Weisung für die Aufnahme in eine Drogenentzugsklinik bekommen hätte. Vielmehr stellte das Landesgericht XXXX explizit fest, dass weder Drogengeschäfte geführt wurden, noch eine Bekanntschaft zwischen den Opfern und der BF bestand (siehe hierzu AS 56 ff). Diesbezüglich verwickelte sich die BF, die sich teilweise schuldeinsichtig zeigte, in eklatante, ihre Glaubhaftigkeit erschütternde Widersprüche.Entgegen den Ausführungen der BF, wonach sie ihre Taten im Kokainrausch durchgeführt habe, ergibt sich dies aus den vorliegenden Strafurteilen nicht, weder im Rahmen der dort getroffenen Feststellungen, noch im Zuge der Strafbemessung. Auch finden sich keine Hinweise dahin dass die BF eine Weisung für die Aufnahme in eine Drogenentzugsklinik bekommen hätte. Vielmehr stellte das Landesgericht römisch 40 explizit fest, dass weder Drogengeschäfte geführt wurden, noch eine Bekanntschaft zwischen den Opfern und der BF bestand (siehe hierzu AS 56 ff). Diesbezüglich verwickelte sich die BF, die sich teilweise schuldeinsichtig zeigte, in eklatante, ihre Glaubhaftigkeit erschütternde Widersprüche. Darüber hinausgehende Integrationsmerkmale konnten weder dem Akteninhalt entnommen werden, noch hat die BF solche im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angegeben, weshalb deren Fehlen festgestellt werden konnte.
  31. Rechtliche Beurteilung: Die Vorgangsweise des BFA, die BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde ein zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Zu Spruchteil A): Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt V. ausgesprochene Einreiseverbot. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Spruchpunkte I. bis IV. und VI., darunter die gegen die BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) somit in Rechtskraft erwachsen sind.Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt römisch fünf. ausgesprochene Einreiseverbot. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. und römisch sechs., darunter die gegen die BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) somit in Rechtskraft erwachsen sind.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und damit Fremde im Sinne dieser Bestimmung. Sie ist Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG, zumal sie trotz ihrer Verwandtschaft zu ihrer Mutter, die die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nicht erfüllt.Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und damit Fremde im Sinne dieser Bestimmung. Sie ist Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG, zumal sie trotz ihrer Verwandtschaft zu ihrer Mutter, die die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nicht erfüllt.

§ 53Abs.

1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist vom bisherigen Verhalten der Drittstaatsangehörigen abhängig. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist vom bisherigen Verhalten der Drittstaatsangehörigen abhängig. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft.

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden.

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden. Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots

§ 53Abs.

3 Z 5 FPG grundsätzlich vor, weil die BF zu einer sechsjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG grundsätzlich vor, weil die BF zu einer sechsjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten der Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihr ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Angesichts der von ihr verübten, besonders gravierenden Straftaten und der vorliegenden strafgerichtlichen Vorbelastung in Deutschland erachtet es auch das erkennende Gericht, dass von der BF eine signifikante Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, zumal sie in Österreich einerseits zu einer unbedingten sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (bei einem bis zu zehn Jahre gehenden Strafrahmen) und sie diese Freiheitsstrafe bereits in Haft verbüßte. Das Haftübel schreckte die BF nicht davon ab, während aufrechter Haft erneut eine Straftat zu begehen, wofür sie vom Bezirksgericht XXXX rechtskräftig zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt wurde. Der vom Strafgericht als rasch gewertete Rückfall zeichnet ein Persönlichkeitsbild der BF, das ein überaus hohes Gewaltpotential beinhaltet. Hinzu kommt, dass die BF auch in der Haft über keine Aggressionskontrolle verfügt, sodass bei einer Entlassung aus der Strafhaft weitere gewaltbasierte Straftaten zu erwarten sind. Auch der Umstand, dass die BF einen minderjährigen Sohn hat, schreckte sie nicht von der wiederholten Begehung gewaltbasierter, teils überaus massiver Straftaten ab. Dies alles begründet die von der BF ausgehende signifikante Gefahr für die Ordnung und Sicherheit. Angesichts der von ihr verübten, besonders gravierenden Straftaten und der vorliegenden strafgerichtlichen Vorbelastung in Deutschland erachtet es auch das erkennende Gericht, dass von der BF eine signifikante Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, zumal sie in Österreich einerseits zu einer unbedingten sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (bei einem bis zu zehn Jahre gehenden Strafrahmen) und sie diese Freiheitsstrafe bereits in Haft verbüßte. Das Haftübel schreckte die BF nicht davon ab, während aufrechter Haft erneut eine Straftat zu begehen, wofür sie vom Bezirksgericht römisch 40 rechtskräftig zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt wurde. Der vom Strafgericht als rasch gewertete Rückfall zeichnet ein Persönlichkeitsbild der BF, das ein überaus hohes Gewaltpotential beinhaltet. Hinzu kommt, dass die BF auch in der Haft über keine Aggressionskontrolle verfügt, sodass bei einer Entlassung aus der Strafhaft weitere gewaltbasierte Straftaten zu erwarten sind. Auch der Umstand, dass die BF einen minderjährigen Sohn hat, schreckte sie nicht von der wiederholten Begehung gewaltbasierter, teils überaus massiver Straftaten ab. Dies alles begründet die von der BF ausgehende signifikante Gefahr für die Ordnung und Sicherheit. Die von der BF vor dem BVwG als Schutzbehauptung vorgebrachte Kokainabhängigkeit wurde von den Strafgerichten nicht aufgegriffen und führt auch im fremdenrechtlichen Verfahren zu keinem für sie besseren Ausgang, würde doch eine solche eine bestehende Wiederholungsgefahr bedeuten. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die von ihr begangenen Straftaten vom Strafgericht als so schwerwiegend angesehen wurden, dass trotz der Tatsache, dass sie in Österreich noch kein Haftübel verspüren musste, eine empfindliche, mehrjährige Haftstrafe ausgesprochen wurde. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe zuletzt VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093). Die BF ist seit XXXX 2023 in Haft, sodass ein Beobachtungszeitraum für ihr Verhalten in Freiheit nicht vorliegt. Allein die während der Strafhaft begangene Straftat lässt - auch in Freiheit - keine Besserung bei ihr erwarten.Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe zuletzt VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093). Die BF ist seit römisch 40 2023 in Haft, sodass ein Beobachtungszeitraum für ihr Verhalten in Freiheit nicht vorliegt. Allein die während der Strafhaft begangene Straftat lässt - auch in Freiheit - keine Besserung bei ihr erwarten. Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232), und zwar auch dann, wenn die Obsorge auf eine andere Angehörige übertragen wurde (siehe VwGH 14.06.2022, Ra 2021/22/0186). Dabei ist zu beachten, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. § 138 Z 9 ABGB) haben (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232), und zwar auch dann, wenn die Obsorge auf eine andere Angehörige übertragen wurde (siehe VwGH 14.06.2022, Ra 2021/22/0186). Dabei ist zu beachten, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen vergleiche Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB) haben (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294). Das einzige Kind der BF, ein deutscher Staatsangehöriger, lebt bei den in Deutschland aufhältigen Verwandten und wird von diesen versorgt. Auch die familiären Bindungen der BF im Bundesgebiet und dem Schengenraum berücksichtigend ist eine positive Zukunftsprognose nicht möglich. Die BF hat ihre Straftaten in dem Bewusstsein ausgeführt, dass sie diese selbst bei einer Inhaftierung räumlich von ihrem Sohn und der weiteren Familie trennen wird. Gleiches gilt für ihren gemeinsam mit ihr verurteilten Ehemann. Der in Deutschland lebende Sohn der BF ist derzeit durch ihre Familienmitglieder gut versorgt und in einem Alter, in dem ihm ein Besuch seiner Mutter in Serbien zugemutet werden kann. Die derzeit bereits durch die Haft eingeschränkten Kontakte können nach der Rückkehr der BF nach Serbien fortgesetzt werden, sollten die deutschen Behörden den der BF ausgestellten Aufenthaltstitel widerrufen. Sollte dem nicht so sein und ihr Aufenthalt in Deutschland weiter möglich sein, ist der Geltungsbereich des Einreiseverbots auf das österreichische Bundesgebiet beschränkt, was die belangte Behörde zutreffend erkannt hat. Auch findet die BF nach ihrer Rückkehr nach Serbien Familienmitglieder vor, bei welchen Sie Unterkunft wird nehmen können. Es begegnet daher ob der gravierenden Straffälligkeit der BF keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen hat. Dem erkennenden Gericht erscheint ein unbefristetes Einreiseverbot angemessen, zumal die Voraussetzungen eines solchen

§ 53Abs.

3 Z 5 FPG grundsätzlich vorliegen. Mangels Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit und auch des belasteten Vorlebens scheidet eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots aus.Es begegnet daher ob der gravierenden Straffälligkeit der BF keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen hat. Dem erkennenden Gericht erscheint ein unbefristetes Einreiseverbot angemessen, zumal die Voraussetzungen eines solchen

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG grundsätzlich vorliegen. Mangels Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit und auch des belasteten Vorlebens scheidet eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots aus. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2286693.1.00

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