RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2024 GeschäftszahlG308 2287171-1 Spruch, G308 2287171-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer WECHSELBERGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2024, Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer WECHSELBERGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2024, Zahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, 1. zu Recht erkannt: A.1.) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei
(2)Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B.1.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.1.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- beschlossen: A.2.) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B.2.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.2.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 12.01.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 12.01.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seinen Angaben nach 2012 erstmals in das Bundesgebiet eingereist und hier seit August 2013 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Er verfüge über einen gültigen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU, sei ledig, führe keine Beziehung, habe keine Kinder und habe vor seiner Inhaftierung bzw. während des elektronisch überwachten Hausarrests im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern in Österreich gelebt. Auch der Bruder des Beschwerdeführers lebe in Österreich. Der Beschwerdeführer habe in Österreich einen Hauptschulabschluss erlangt und anschließend eine Lehre zum Gleisbautechniker absolviert, die er jedoch kurz vor deren Ende ohne Lehrabschlussprüfung abgebrochen habe. Er sei während seines mehr als zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet insgesamt rund fünfeinhalb Jahre legal und vollversichert erwerbstätig gewesen, sei auch geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen und habe auch zwischenzeitig Arbeitslosengeld bezogen. Seine Eltern würden ein Haus in Bosnien-Herzegowina besitzen, wo die Familie immer ihren Urlaub verbringe. Auch der Großvater des Beschwerdeführers lebe abwechselnd in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer und seinen Eltern sowie im eigenen Haus in Bosnien-Herzegowina, welches sich in derselben Gemeinde befinde, wie das Haus der Eltern des Beschwerdeführers. Es würden auch noch weitere Verwandte im Bundesgebiet leben. Der Beschwerdeführer führe jedenfalls ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Er sei jedoch mit Strafurteil vom XXXX .2022 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und neun Monaten rechtskräftig verurteilt worden, wobei der Beschwerdeführer und abgesondert verfolgte Mittäter ab Anfang des Jahres 2021 vorschriftswidrig diverse Suchtgifte besessen, aus dem Ausland aus- und nach Österreich eingeführt, sowie anderen überlassen hätten. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG würden jedenfalls vorliegen, da vom Beschwerdeführer jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Der Beschwerdeführer habe selbst mehrmals Suchtmittel konsumiert und nicht nur Suchmittelhandel betrieben, sondern diese auch aus Deutschland und der Schweiz nach Österreich eingeführt. Aus dem Umstand, dass die Strafhaft aktuell im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen werde und der Beschwerdeführer nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe bedingt aus der Haft entlassen werde, sei keine wesentliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Gefährdung ableiten. Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrestes wären auch nach der Rechtsprechung des VwGH nicht mit dem in Freiheit gezeigten Verhalten gleichzusetzen. Ein maßgebliches Wohlverhalten in Freiheit liege daher nicht vor. Suchtmittelkriminalität stelle eine besondere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mit besonderer Wiederholungsgefahr dar. Auch wenn der Beschwerdeführer über keine besonderen Anknüpfungspunkte in Bosnien verfüge, stehe ihm eine Unterkunft im Haus der eigenen Familie zur Verfügung und halte sich auch sein Großvater immer wieder in Bosnien auf. Er sei ein erwachsener Mann, der in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Verwandten stehe. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit könne ihm auch in Bosnien zugemutet werden, zumal der Beschwerdeführer Bosnisch auf muttersprachlichem Niveau spreche. Mit dem gegenständlichen Einreiseverbot erfolge ein schwerwiegender, aber nicht unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Dieses habe ihn jedoch nicht von der Begehung der gegenständlichen Straftaten abhalten können. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von vier Jahren erweise sich als gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Aufgrund des eigenen Suchtgiftkonsums des Beschwerdeführers und der Unmöglichkeit des Ausschlusses eines Rückfalls sei der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seinen Angaben nach 2012 erstmals in das Bundesgebiet eingereist und hier seit August 2013 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Er verfüge über einen gültigen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU, sei ledig, führe keine Beziehung, habe keine Kinder und habe vor seiner Inhaftierung bzw. während des elektronisch überwachten Hausarrests im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern in Österreich gelebt. Auch der Bruder des Beschwerdeführers lebe in Österreich. Der Beschwerdeführer habe in Österreich einen Hauptschulabschluss erlangt und anschließend eine Lehre zum Gleisbautechniker absolviert, die er jedoch kurz vor deren Ende ohne Lehrabschlussprüfung abgebrochen habe. Er sei während seines mehr als zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet insgesamt rund fünfeinhalb Jahre legal und vollversichert erwerbstätig gewesen, sei auch geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen und habe auch zwischenzeitig Arbeitslosengeld bezogen. Seine Eltern würden ein Haus in Bosnien-Herzegowina besitzen, wo die Familie immer ihren Urlaub verbringe. Auch der Großvater des Beschwerdeführers lebe abwechselnd in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer und seinen Eltern sowie im eigenen Haus in Bosnien-Herzegowina, welches sich in derselben Gemeinde befinde, wie das Haus der Eltern des Beschwerdeführers. Es würden auch noch weitere Verwandte im Bundesgebiet leben. Der Beschwerdeführer führe jedenfalls ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Er sei jedoch mit Strafurteil vom römisch 40 .2022 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und neun Monaten rechtskräftig verurteilt worden, wobei der Beschwerdeführer und abgesondert verfolgte Mittäter ab Anfang des Jahres 2021 vorschriftswidrig diverse Suchtgifte besessen, aus dem Ausland aus- und nach Österreich eingeführt, sowie anderen überlassen hätten. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG würden jedenfalls vorliegen, da vom Beschwerdeführer jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Der Beschwerdeführer habe selbst mehrmals Suchtmittel konsumiert und nicht nur Suchmittelhandel betrieben, sondern diese auch aus Deutschland und der Schweiz nach Österreich eingeführt. Aus dem Umstand, dass die Strafhaft aktuell im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen werde und der Beschwerdeführer nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe bedingt aus der Haft entlassen werde, sei keine wesentliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Gefährdung ableiten. Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrestes wären auch nach der Rechtsprechung des VwGH nicht mit dem in Freiheit gezeigten Verhalten gleichzusetzen. Ein maßgebliches Wohlverhalten in Freiheit liege daher nicht vor. Suchtmittelkriminalität stelle eine besondere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mit besonderer Wiederholungsgefahr dar. Auch wenn der Beschwerdeführer über keine besonderen Anknüpfungspunkte in Bosnien verfüge, stehe ihm eine Unterkunft im Haus der eigenen Familie zur Verfügung und halte sich auch sein Großvater immer wieder in Bosnien auf. Er sei ein erwachsener Mann, der in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Verwandten stehe. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit könne ihm auch in Bosnien zugemutet werden, zumal der Beschwerdeführer Bosnisch auf muttersprachlichem Niveau spreche. Mit dem gegenständlichen Einreiseverbot erfolge ein schwerwiegender, aber nicht unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Dieses habe ihn jedoch nicht von der Begehung der gegenständlichen Straftaten abhalten können. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von vier Jahren erweise sich als gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Aufgrund des eigenen Suchtgiftkonsums des Beschwerdeführers und der Unmöglichkeit des Ausschlusses eines Rückfalls sei der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Das Bundesamt traf zudem Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in Bosnien-Herzegowina (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bosnien-Herzegowina zum Stand 10.08.2022). Mit Verfahrensanordnung vom 12.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 12.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Der gegenständliche Bescheid wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 17.01.2024 zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit dem am 20.02.2024 fristgerecht beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 14.02.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde (von Amts wegen) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu den Bescheid ersatzlos beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina unzulässig ist; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit dem am 20.02.2024 fristgerecht beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 14.02.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde (von Amts wegen) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu den Bescheid ersatzlos beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina unzulässig ist; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nicht ausreichend sei, um gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem vierjährigen Einreiseverbot nach Bosnien-Herzegowina zu begründen. Dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe, sei überhaupt der Grund, dass er strafgerichtlich verurteilt worden sei. Dieser Umstand könne ihm nicht vom Bundesamt ein weiteres Mal erschwerend angelastet werden, ebenso wenig der Umstand, dass er Suchtmittel aus dem Ausland eingeführt habe. Auch dieser Umstand liege bereits der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde. Der angefochtene Bescheid weise einen Begründungsmangel auf, da das Bundesamt nicht konkret dargelegt habe, aufgrund welcher Umstände in der Person des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die gegenständliche Entscheidung tatsächlich gegeben wären. Wie sich aus den einzuholenden ärztlichen Befunden der Justizanstalt ergebe, seien beim Beschwerdeführer während der Strafhaft regelmäßig Drogentests durchgeführt worden, die alle ein negatives Ergebnis aufweisen würden. Der Beschwerdeführer sei daher von Drogen geheilt und konsumiere solche nicht mehr. Dieser Umstand sei natürlich bei der vorliegenden Entscheidung zu berücksichtigen, da damit nicht von einer Wiederholungsgefahr und einer Rückkehr in alte Muster gesprochen werden könne. Er habe zudem während der Haft psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen, um sein Leben zu ordnen und auch in Hinkunft völlig drogenfrei leben zu können, was ihm auch tatsächlich gelungen sei. Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG dürfe gegen den Beschwerdeführer kein Einreiseverbot erlassen werden, da ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StGB hätte verliehen werden können und er zudem nicht die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG erfülle. Vor der Verurteilung durch das Strafgericht (hier maßgeblicher Sachverhalt) hätte dem Beschwerdeführer sehr wohl die Staatsbürgerschaft verliehen werden können. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK spiele die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ebenfalls eine Rolle. Das Bundesamt habe weiters nicht geprüft, wie intensiv die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und seinem Bruder in Österreich sind und ob dieses Familienleben im Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte. Bei einer derart langen Aufenthaltsdauer im Inland wie beim Beschwerdeführer (knapp zehn Jahre) sei regelmäßig von einem Überwiegen persönlicher Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen, außer, der Fremde habe die verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Der Beschwerdeführer verfüge in Bosnien-Herzegowina nur noch über einen einzigen Freund aus Schulzeiten. Die Rückkehrentscheidung erweise sich als unangemessen und unverhältnismäßig. Er weise seit knapp zehn Jahren keine wirklichen Verbindungen mehr zu seinem ursprünglichen Heimatland auf. Der Beschwerdeführer wäre nicht wirklich in der Lage, sich in die dortige Gesellschaft wieder einzugliedern, dort Fuß zu fassen und sich wiederum eine Existenz aufzubauen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wären zudem seine Deutschkenntnisse und seine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zu berücksichtigen gewesen. Es sei weiters ein Verstoß gegen die Rechtsprechung dahingehend zu erblicken, wonach der freiwilligen Ausreise immer der Vorrang von einer zwangsweisen Abschiebung zu geben sei. Die Verweigerung einer Frist zur freiwilligen Ausreise sei rechtswidrig. Weiters wäre es auch möglich, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot zu erlassen. Ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren hätte jedoch jedenfalls ausgereicht. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nicht ausreichend sei, um gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem vierjährigen Einreiseverbot nach Bosnien-Herzegowina zu begründen. Dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe, sei überhaupt der Grund, dass er strafgerichtlich verurteilt worden sei. Dieser Umstand könne ihm nicht vom Bundesamt ein weiteres Mal erschwerend angelastet werden, ebenso wenig der Umstand, dass er Suchtmittel aus dem Ausland eingeführt habe. Auch dieser Umstand liege bereits der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde. Der angefochtene Bescheid weise einen Begründungsmangel auf, da das Bundesamt nicht konkret dargelegt habe, aufgrund welcher Umstände in der Person des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die gegenständliche Entscheidung tatsächlich gegeben wären. Wie sich aus den einzuholenden ärztlichen Befunden der Justizanstalt ergebe, seien beim Beschwerdeführer während der Strafhaft regelmäßig Drogentests durchgeführt worden, die alle ein negatives Ergebnis aufweisen würden. Der Beschwerdeführer sei daher von Drogen geheilt und konsumiere solche nicht mehr. Dieser Umstand sei natürlich bei der vorliegenden Entscheidung zu berücksichtigen, da damit nicht von einer Wiederholungsgefahr und einer Rückkehr in alte Muster gesprochen werden könne. Er habe zudem während der Haft psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen, um sein Leben zu ordnen und auch in Hinkunft völlig drogenfrei leben zu können, was ihm auch tatsächlich gelungen sei. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG dürfe gegen den Beschwerdeführer kein Einreiseverbot erlassen werden, da ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StGB hätte verliehen werden können und er zudem nicht die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FPG erfülle. Vor der Verurteilung durch das Strafgericht (hier maßgeblicher Sachverhalt) hätte dem Beschwerdeführer sehr wohl die Staatsbürgerschaft verliehen werden können. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK spiele die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ebenfalls eine Rolle. Das Bundesamt habe weiters nicht geprüft, wie intensiv die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und seinem Bruder in Österreich sind und ob dieses Familienleben im Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte. Bei einer derart langen Aufenthaltsdauer im Inland wie beim Beschwerdeführer (knapp zehn Jahre) sei regelmäßig von einem Überwiegen persönlicher Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen, außer, der Fremde habe die verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Der Beschwerdeführer verfüge in Bosnien-Herzegowina nur noch über einen einzigen Freund aus Schulzeiten. Die Rückkehrentscheidung erweise sich als unangemessen und unverhältnismäßig. Er weise seit knapp zehn Jahren keine wirklichen Verbindungen mehr zu seinem ursprünglichen Heimatland auf. Der Beschwerdeführer wäre nicht wirklich in der Lage, sich in die dortige Gesellschaft wieder einzugliedern, dort Fuß zu fassen und sich wiederum eine Existenz aufzubauen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wären zudem seine Deutschkenntnisse und seine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zu berücksichtigen gewesen. Es sei weiters ein Verstoß gegen die Rechtsprechung dahingehend zu erblicken, wonach der freiwilligen Ausreise immer der Vorrang von einer zwangsweisen Abschiebung zu geben sei. Die Verweigerung einer Frist zur freiwilligen Ausreise sei rechtswidrig. Weiters wäre es auch möglich, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot zu erlassen. Ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren hätte jedoch jedenfalls ausgereicht.
- Am 25.01.2024 stellte der Beschwerdeführer über die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina. Der freiwilligen Ausreise wurde seitens des Bundesamtes zugestimmt. Am 26.01.2024 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes entlassen. Am 27.01.2024 reiste er freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina aus.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 23.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person, zum Aufenthalt und zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und verfügt seit 22.05.2019 in Österreich über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Die Karte ist noch bis 22.05.2024 gültig. Zuvor verfügte der Beschwerdeführer beginnend mit 13.08.2013 durchgehend über Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (vgl. Fremdenregisterauszug vom 26.02.2024; aktenkundige Kopie des gültigen bosnischen Reisepasses, AS 27 ff).1.1.
- Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und verfügt seit 22.05.2019 in Österreich über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Die Karte ist noch bis 22.05.2024 gültig. Zuvor verfügte der Beschwerdeführer beginnend mit 13.08.2013 durchgehend über Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ vergleiche Fremdenregisterauszug vom 26.02.2024; aktenkundige Kopie des gültigen bosnischen Reisepasses, AS 27 ff). Der Beschwerdeführer wurde in Bosnien-Herzegowina geboren, hat dort sechs Jahre die Grundschule besucht und reiste seinen Angaben nach erstmals 2012 in das Bundesgebiet ein, wo sich bereits sein Vater niedergelassen hatte (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 113; Kopie der bosnischen Geburtsurkunde, AS 129 ff). Der Beschwerdeführer wurde in Bosnien-Herzegowina geboren, hat dort sechs Jahre die Grundschule besucht und reiste seinen Angaben nach erstmals 2012 in das Bundesgebiet ein, wo sich bereits sein Vater niedergelassen hatte vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 113; Kopie der bosnischen Geburtsurkunde, AS 129 ff). Seit Juni 2013, daher seit seinem
- Lebensjahr, ist er durchgehend mit einem Wohnsitz (erst Nebenwohnsitze von 25.06.2013 bis 23.08.2013 bzw. Hauptwohnsitze von 23.08.2013 bis 29.01.2024 jeweils bei seinen Eltern) im Bundesgebiet gemeldet gewesen, wobei er von 30.03.2022 bis 15.03.2023 mit einem Nebenwohnsitz in einer Justizanstalt gemeldet gewesen ist (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.02.2024; Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 115).Seit Juni 2013, daher seit seinem
- Lebensjahr, ist er durchgehend mit einem Wohnsitz (erst Nebenwohnsitze von 25.06.2013 bis 23.08.2013 bzw. Hauptwohnsitze von 23.08.2013 bis 29.01.2024 jeweils bei seinen Eltern) im Bundesgebiet gemeldet gewesen, wobei er von 30.03.2022 bis 15.03.2023 mit einem Nebenwohnsitz in einer Justizanstalt gemeldet gewesen ist vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.02.2024; Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 115). Er hat in Österreich einen Pflichtschulabschluss erlangt und anschließend eine Lehre zum Gleisbautechniker für knapp drei Jahre absolviert, die dazugehörige Berufsschule positiv abgeschlossen, jedoch die Lehrabschlussprüfung nicht absolviert und die von 01.09.2015 bis 24.02.2018 andauernde Lehre vorzeitig beendet. Er hat für wenige Monate bei einem Bauunternehmen gearbeitet und dann als Security bis zu seiner Verhaftung. Er hat im März 2020 eine Sicherheitsschulung und eine Schulung zum Security-Guard absolviert (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 115; aktenkundigen Kopien der Berufsschulzeugnisse, AS 137 ff; Lehrzeugnis über vorzeitige Beendigung, AS 143; vgl. Zertifikat über Sicherheitsschulung, AS 145 ff). Er hat in Österreich einen Pflichtschulabschluss erlangt und anschließend eine Lehre zum Gleisbautechniker für knapp drei Jahre absolviert, die dazugehörige Berufsschule positiv abgeschlossen, jedoch die Lehrabschlussprüfung nicht absolviert und die von 01.09.2015 bis 24.02.2018 andauernde Lehre vorzeitig beendet. Er hat für wenige Monate bei einem Bauunternehmen gearbeitet und dann als Security bis zu seiner Verhaftung. Er hat im März 2020 eine Sicherheitsschulung und eine Schulung zum Security-Guard absolviert vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 115; aktenkundigen Kopien der Berufsschulzeugnisse, AS 137 ff; Lehrzeugnis über vorzeitige Beendigung, AS 143; vergleiche Zertifikat über Sicherheitsschulung, AS 145 ff). Der Beschwerdeführer ist ledig, führt keine Beziehung und hat auch keine Kinder. Es bestehen weiters keine Unterhaltspflichten und verfügt er über kein nennenswertes Vermögen (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 117 f).Der Beschwerdeführer ist ledig, führt keine Beziehung und hat auch keine Kinder. Es bestehen weiters keine Unterhaltspflichten und verfügt er über kein nennenswertes Vermögen vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 117 f). 1.1.
- Zum Beschwerdeführer liegen in Österreich nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.01.2024, AS 171 ff, und vom 08.04.2024):1.1.
- Zum Beschwerdeführer liegen in Österreich nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.01.2024, AS 171 ff, und vom 08.04.2024): - 01.09.2015 bis 23.06.2016 Arbeiterlehrling - 24.06.2016 bis 26.06.2016 Krankengeld - 27.06.2016 bis 02.07.2016 Arbeiterlehrling - 03.07.2016 bis 04.07.2016 Krankengeld - 05.07.2016 bis 16.07.2016 Arbeiterlehrling - 17.07.2016 bis 19.07.2016 Krankengeld - 20.07.2016 bis 19.08.2016 Arbeiterlehrling - 20.08.2016 bis 31.08.2016 Krankengeld - 01.09.2016 bis 08.02.2017 Arbeiterlehrling - 09.02.2017 bis 10.02.2017 Krankengeld - 11.02.2017 bis 08.04.2017 Arbeiterlehrling - 09.04.2017 bis 09.04.2017 Krankengeld - 10.04.2017 bis 11.06.2017 Arbeiterlehrling - 12.06.2017 bis 12.06.2017 Krankengeld - 13.06.2017 bis 02.07.2017 Arbeiterlehrling - 03.07.2017 bis 07.07.2017 Krankengeld - 08.07.2017 bis 16.07.2017 Arbeiterlehrling - 17.07.2017 bis 22.07.2017 Krankengeld - 23.07.2017 bis 24.02.2018 Arbeiterlehrling - 25.02.2018 bis 26.03.2018 Arbeitslosengeld - 20.04.2018 bis 22.04.2018 Arbeitslosengeld - 23.04.2018 bis 06.07.2018 Arbeiter - 01.05.2018 bis 30.09.2019 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 30.07.2018 bis 30.07.2018 Arbeiter - 06.08.2018 bis 09.09.2018 vollvers. Arbeiter und geringfügig beschäftigter Arbeiter - 06.08.2018 bis 09.09.2018 Arbeiter - 08.10.2018 bis 09.10.2018 Arbeitslosengeld - 18.10.2018 bis 21.10.2018 Arbeitslosengeld - 22.10.2018 bis 12.11.2018 Arbeiter - 22.10.2018 bis 23.11.2018 vollvers. Arbeiter und geringfügig beschäftigter Arbeiter - 21.11.2018 bis 23.11.2018 Arbeiter - 24.11.2018 bis 02.12.2018 Arbeitslosengeld - 04.12.2018 bis 07.01.2019 Arbeitslosengeld - 18.02.2019 bis 18.03.2019 vollvers. Arbeiter und geringfügig beschäftigter Arbeiter - 18.02.2019 bis 18.03.2019 Arbeiter - 27.03.2019 bis 12.04.2019 vollvers. Arbeiter und geringfügig beschäftigter Arbeiter - 27.03.2019 bis 12.04.2019 Arbeiter - 20.05.2019 bis 10.07.2019 vollvers. Arbeiter und geringfügig beschäftigter Arbeiter - 20.05.2019 bis 10.07.2019 Arbeiter - 30.08.2019 bis 10.09.2019 Arbeitslosengeld - 23.09.2019 bis 27.10.2019 Arbeitslosengeld - 11.11.2019 bis 10.12.2019 Arbeiter - 13.12.2019 bis 01.01.2020 Arbeitslosengeld - 13.01.2020 bis 19.01.2020 Arbeitslosengeld - 14.03.2020 bis 19.08.2021 Arbeiter - 01.09.2020 bis 30.09.2020 vollvers. Arbeiter und geringfügig beschäftigter Arbeiter - 01.09.2020 bis 30.09.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 01.07.2021 bis 19.08.2021 vollvers. Arbeiter und geringfügig beschäftigter Arbeiter - 01.07.2021 bis 30.09.2021 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 23.09.2021 bis 30.09.2021 vollvers. Arbeiter und geringfügig beschäftigter Arbeiter - 23.09.2021 bis 14.10.2021 Arbeiter - 16.11.2021 bis 21.12.2021 Arbeitslosengeld - 23.12.2021 bis 10.03.2022 Arbeitslosengeld - 06.03.2022 bis 31.03.2022 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 13.03.2023 bis 14.12.2023 Arbeiter - 15.12.2023 bis 14.01.2024 Angestellter - 15.01.2024 bis 13.02.2024 Arbeiter 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen. Seine Suchtmittelabhängigkeit hat er inzwischen durch Therapie in der Haft bzw. während des elektronisch überwachten Hausarrestes überwunden (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 111; Beschwerdevorbringen, AS 318 ff; Bestätigung der Suchthilfe XXXX über im Jahr 2023 absolvierte Termine vom 30.06.2023, AS 151; Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.01.2024, AS 171 ff, und vom 08.04.2024).1.1.
- Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen. Seine Suchtmittelabhängigkeit hat er inzwischen durch Therapie in der Haft bzw. während des elektronisch überwachten Hausarrestes überwunden vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 111; Beschwerdevorbringen, AS 318 ff; Bestätigung der Suchthilfe römisch 40 über im Jahr 2023 absolvierte Termine vom 30.06.2023, AS 151; Sozialversicherungsdatenauszug vom 09.01.2024, AS 171 ff, und vom 08.04.2024). 1.1.
- Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Bosnisch. Er hat jedenfalls auch derart gute Deutschkenntnisse, dass eine Einvernahme vor dem Bundesamt ohne Dolmetscher stattfinden konnte (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 107). 1.1.
- Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Bosnisch. Er hat jedenfalls auch derart gute Deutschkenntnisse, dass eine Einvernahme vor dem Bundesamt ohne Dolmetscher stattfinden konnte vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 107). 1.1.
- In Österreich leben die beiden Eltern des Beschwerdeführers sowie sein Bruder, die jeweils bosnische Staatsangehörige sind. Alle drei verfügen jeweils über gültige Aufenthaltstitel, der Vater und der Bruder jeweils über einen „Daueraufenthalt-EU“, die Mutter über eine bis 13.08.2024 gültige „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (vgl. Fremdenregisterauszüge jeweils vom 08.04.2024).1.1.
- In Österreich leben die beiden Eltern des Beschwerdeführers sowie sein Bruder, die jeweils bosnische Staatsangehörige sind. Alle drei verfügen jeweils über gültige Aufenthaltstitel, der Vater und der Bruder jeweils über einen „Daueraufenthalt-EU“, die Mutter über eine bis 13.08.2024 gültige „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ vergleiche Fremdenregisterauszüge jeweils vom 08.04.2024). Die Mutter, der Bruder und der Großvater des Beschwerdeführers (der bereits österreichischer Staatsangehöriger ist) leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt an derselben Adresse. Bis zur Ausreise des Beschwerdeführers bzw. während des elektronisch überwachten Hausarrestes hat auch er mit diesen Angehörigen im gemeinsamen Haushalt gelebt (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister hinsichtlich des Beschwerdeführers vom 26.02.2024 und der Angehörigen vom 08.04.2024; Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 119 ff).Die Mutter, der Bruder und der Großvater des Beschwerdeführers (der bereits österreichischer Staatsangehöriger ist) leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt an derselben Adresse. Bis zur Ausreise des Beschwerdeführers bzw. während des elektronisch überwachten Hausarrestes hat auch er mit diesen Angehörigen im gemeinsamen Haushalt gelebt vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister hinsichtlich des Beschwerdeführers vom 26.02.2024 und der Angehörigen vom 08.04.2024; Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 119 ff). Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers sind aufrecht sozialversichert erwerbstätig (vgl. entsprechende Sozialversicherungsdatenauszüge vom 08.04.2024).Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers sind aufrecht sozialversichert erwerbstätig vergleiche entsprechende Sozialversicherungsdatenauszüge vom 08.04.2024). Sein Vater ist hingegen in Österreich seit 01.12.2022 als obdachlos gemeldet, jedoch aufrecht sozialversichert erwerbstätig (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister und der Sozialversicherungsdaten vom 08.04.2024).Sein Vater ist hingegen in Österreich seit 01.12.2022 als obdachlos gemeldet, jedoch aufrecht sozialversichert erwerbstätig vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister und der Sozialversicherungsdaten vom 08.04.2024). Weiters leben in Österreich noch ein Onkel, eine Tante, eine Cousine und ein Cousin väterlicherseits und ein Onkel, eine Tante, Cousinen und ein Cousin mütterlicherseits sowie weitere entfernte Verwandte (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 117).Weiters leben in Österreich noch ein Onkel, eine Tante, eine Cousine und ein Cousin väterlicherseits und ein Onkel, eine Tante, Cousinen und ein Cousin mütterlicherseits sowie weitere entfernte Verwandte vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 117). 1.1.
- Die Familie des Beschwerdeführers besitzt in Bosnien-Herzegowina ein Haus, in welchem sie ihre Urlaube verbringen. Zuletzt hatte sich der Beschwerdeführer dort im Dezember 2021 aufgehalten. Er hat dort noch einen Freund aus Schulzeiten, zu welchem er Kontakt hat, wenn er sich in Bosnien-Herzegowina aufhält. Auch der Großvater des Beschwerdeführers lebt zwischendurch immer wieder für längere Zeit in Bosnien-Herzegowina, wo er über ein eigenes Haus im selben Ort wie der Vater des Beschwerdeführers verfügt (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 119 ff).1.1.
- Die Familie des Beschwerdeführers besitzt in Bosnien-Herzegowina ein Haus, in welchem sie ihre Urlaube verbringen. Zuletzt hatte sich der Beschwerdeführer dort im Dezember 2021 aufgehalten. Er hat dort noch einen Freund aus Schulzeiten, zu welchem er Kontakt hat, wenn er sich in Bosnien-Herzegowina aufhält. Auch der Großvater des Beschwerdeführers lebt zwischendurch immer wieder für längere Zeit in Bosnien-Herzegowina, wo er über ein eigenes Haus im selben Ort wie der Vater des Beschwerdeführers verfügt vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 119 ff). 1.1.
- Schon aufgrund der Gesamtaufenthaltsdauer des Beschwerdeführers liegen maßgebliche soziale Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich vor. 1.
- Zum Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet: 1.2.
- Am XXXX .2022 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und über ihn in weiterer Folge am XXXX .2022 die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 31; Strafurteil, AS 77).1.2.
- Am römisch 40 .2022 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und über ihn in weiterer Folge am römisch 40 .2022 die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 31; Strafurteil, AS 77). 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom XXXX .2022, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG sowie den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG unter Anrechnung der Vorhaft von XXXX .2022 bis XXXX .2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, ein Betrag von EUR 30.000,00 für verfallen erklärt, ein Mobiltelefon konfisziert und das sichergestellte Suchtgift eingezogen (vgl. aktenkundige Strafurteil, AS 73 ff; Strafregisterauszug vom 26.02.2024).1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom römisch 40 .2022, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG unter Anrechnung der Vorhaft von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, ein Betrag von EUR 30.000,00 für verfallen erklärt, ein Mobiltelefon konfisziert und das sichergestellte Suchtgift eingezogen vergleiche aktenkundige Strafurteil, AS 73 ff; Strafregisterauszug vom 26.02.2024). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer teilweise im wechselseitigen Zusammenwirken als Mittäter mit abwechselnd vier unterschiedlichen, abgesondert verfolgten Mittätern oder teilweise auch alleine zumindest ab Anfang des Jahres 2021 bis zum Vollzug mehrerer Festnahmen am XXXX .2022 vorschriftswidrig diverse Suchtgifte in nachbezeichneter Menge erworben, besessen, aus dem Ausland aus- und nach Österreich eingeführt sowie anderen überlassen hat, und zwar Suchtgift in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG um das 25-fache übersteigenden Gesamtmenge aus- und eingeführt hat, und zwar am XXXX .2022 der Beschwerdeführer und zwei abgesondert verfolgte Mittäter über den Grenzübergang XXXX zumindest 500 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 59 % reinem Cocain (295 Gramm reines Cocain – 19,6 Grenzmengen) aus Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt hat und dieses im Anschluss an eine näher genannte Person überließ, sowie im Oktober 2021 zusammen mit einem anderen Mittäter bei einer Schmuggelfahrt zumindest 204 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 77,97 % reinem Cocain (159 Gramm reines Cocain – 10,6 Grenzmengen) aus der Schweiz aus- und nach Österreich einführte. Er hat weiters Suchtgift in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG um das 25-fache übersteigenden Gesamtmenge anderen überlassen, und zwar im Tatzeitraum der Beschwerdeführer alleine in Bezug auf 50 Gramm an einen unbekannten Syrer gemeinsam mit einem Mittäter und insgesamt zumindest 300 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von 59 % reinem Cocain (177 Gramm reines Cocain – 8,85 Grenzmengen) an zumindest vier bekannte, weitere unbekannte Abnehmer und einen verdeckten Ermittler. Weiters hat er im Tatzeitraum insgesamt unbekannte Mengen Kokain und Cannabisprodukte (Delta-9-THC und THCA) bis zum Konsum erworben bzw. besessen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer teilweise im wechselseitigen Zusammenwirken als Mittäter mit abwechselnd vier unterschiedlichen, abgesondert verfolgten Mittätern oder teilweise auch alleine zumindest ab Anfang des Jahres 2021 bis zum Vollzug mehrerer Festnahmen am römisch 40 .2022 vorschriftswidrig diverse Suchtgifte in nachbezeichneter Menge erworben, besessen, aus dem Ausland aus- und nach Österreich eingeführt sowie anderen überlassen hat, und zwar Suchtgift in einer die Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG um das 25-fache übersteigenden Gesamtmenge aus- und eingeführt hat, und zwar am römisch 40 .2022 der Beschwerdeführer und zwei abgesondert verfolgte Mittäter über den Grenzübergang römisch 40 zumindest 500 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 59 % reinem Cocain (295 Gramm reines Cocain – 19,6 Grenzmengen) aus Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt hat und dieses im Anschluss an eine näher genannte Person überließ, sowie im Oktober 2021 zusammen mit einem anderen Mittäter bei einer Schmuggelfahrt zumindest 204 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 77,97 % reinem Cocain (159 Gramm reines Cocain – 10,6 Grenzmengen) aus der Schweiz aus- und nach Österreich einführte. Er hat weiters Suchtgift in einer die Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG um das 25-fache übersteigenden Gesamtmenge anderen überlassen, und zwar im Tatzeitraum der Beschwerdeführer alleine in Bezug auf 50 Gramm an einen unbekannten Syrer gemeinsam mit einem Mittäter und insgesamt zumindest 300 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von 59 % reinem Cocain (177 Gramm reines Cocain – 8,85 Grenzmengen) an zumindest vier bekannte, weitere unbekannte Abnehmer und einen verdeckten Ermittler. Weiters hat er im Tatzeitraum insgesamt unbekannte Mengen Kokain und Cannabisprodukte (Delta-9-THC und THCA) bis zum Konsum erworben bzw. besessen. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen, den langen Tatzeitraum und die Tatbegehung mit Komplizen, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit, die Gewöhnung an Suchtgift und das Alter von unter 21 Jahren in den ersten Wochen des Tatzeitraumes, wobei das Strafgericht diesbezüglich auch festhielt, dass die Einfuhr und das Überlassen der mehr als 25-fachen Grenzmengen erst nach Vollendung des
- Lebensjahres begangen hat und diesbezüglich die Mengen, die er vor Vollendung des
- Lebensjahres weitergegeben habe, keine Rolle spielen würden. 1.2.
- Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.2.
- Mit mündlich verkündetem Bescheid der Justizanstalt XXXX (schriftlich ausgefertigt am 28.03.2023) wurde dem Beschwerdeführer die weitere Verbüßung seiner Haftstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt und er am 15.03.2023 in den elektronisch überwachten Hausarrest bei seiner bisherigen Wohnadresse im Elternhaus überstellt (vgl. AS 81 ff).1.2.
- Mit mündlich verkündetem Bescheid der Justizanstalt römisch 40 (schriftlich ausgefertigt am 28.03.2023) wurde dem Beschwerdeführer die weitere Verbüßung seiner Haftstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt und er am 15.03.2023 in den elektronisch überwachten Hausarrest bei seiner bisherigen Wohnadresse im Elternhaus überstellt vergleiche AS 81 ff). Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner bedingten Entlassung aus der Strafe (dem elektronisch überwachten Hausarrest) bei der Firma XXXX KG gearbeitet und hätte dort auch weiterarbeiten können (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 123 & Bestätigung, AS 125).Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner bedingten Entlassung aus der Strafe (dem elektronisch überwachten Hausarrest) bei der Firma römisch 40 KG gearbeitet und hätte dort auch weiterarbeiten können vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 05.07.2023, AS 123 & Bestätigung, AS 125). 1.2.
- Am 25.01.2024 stellte der Beschwerdeführer über die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina (vgl. AS 9 ff DEF-Verwaltungsakt). 1.2.
- Am 25.01.2024 stellte der Beschwerdeführer über die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina vergleiche AS 9 ff DEF-Verwaltungsakt). Der freiwilligen Ausreise wurde seitens des Bundesamtes zugestimmt (vgl. AS 19 DEF-Verwaltungsakt).Der freiwilligen Ausreise wurde seitens des Bundesamtes zugestimmt vergleiche AS 19 DEF-Verwaltungsakt). Am 26.01.2024 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes entlassen. Am 27.01.2024 reiste er freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina aus (vgl. Ausreisebestätigung, OZ 2). Am 26.01.2024 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes entlassen. Am 27.01.2024 reiste er freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina aus vergleiche Ausreisebestätigung, OZ 2). 1.
- Zu den Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina: 1.3.
- Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er halte sich seit seinem
- Lebensjahr und seit über zehn Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf und habe in Bosnien-Herzegowina abgesehen vom Großvater, der wechselnd in Österreich und Bosnien-Herzegowina lebe sowie einem ehemaligen Schulfreund keine familiären Bindungen oder sozialen Kontakte mehr in Bosnien-Herzegowina, sodass der Aufbau einer Lebensgrundlage und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erschwert sei. Weitere Rückkehrbefürchtungen hat er nicht vorgebracht. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge in Bosnien-Herzegowina. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der sich mit seiner Familie regelmäßig in Bosnien-Herzegowina zu Urlaubszwecken aufhält (zuletzt jedenfalls 2021), dessen Familie dort über ein eigenes Haus und er zumindest zeitweise durch den Großvater und einen seiner Freunde über soziale Kontakte verfügt. Auch, wenn der Lebensstandard im Vergleich zu Österreich niedriger ist, ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, dort eine Beschäftigung aufzunehmen, auch wenn der Arbeitsmarkt in Bosnien-Herzegowina ausweislich der Länderinformationen nur begrenzte Möglichkeiten bietet, die Arbeitslosigkeit zum Stand Juli 2023 bei 15,7 % liegt und der durchschnittliche monatliche Nettolohn umgerechnet bei rund EUR 465,00 liegt. Die Sozialhilfe ist in der Föderation Bosnien-Herzegowina mit 20 % des Durchschnittlohns im jeweiligen Monat und in der Republika Srpsak mit 15 % des Durchschnittslohns unterschiedlich geregelt. Durch mehrere Gesetze werden Sozialhilfeleistungen jenen Leuten zugesichert, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen oder die ohne grundlegende finanzielle Mittel und ohne Verwandte sind, die sich um sie kümmern. Auch diejenigen, die aufgrund von Zwangsmigration, Repatriierung, verstorbenen Familienmitgliedern, Krankheit usw. plötzlich in Not geraten sind, werden in BiH in das Sozialhilfesystem mit einbezogen. Die Bewilligung von Ansprüchen und die anschließenden Sozialhilfeleistungen werden durch die kommunalen Zentren für soziale Wohlfahrt erbracht. In der Föderation BiH gehören zu den ständigen Sozialleistungen: Krankenversicherung für den/die Antragsteller und die Familienangehörigen; finanzielle Unterstützung in Höhe von 10-20 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens oder die Sozialhilfe kann zum bestehenden individuellen familiären Einkommen hinzugefügt werden, um die 20 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens zu erreichen. Insgesamt beträgt die Sozialhilfe 100-120 BAM (EUR 25,50-61,30). Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführer fast die gesamte Lehre zum Gleisbautechniker absolviert und die Berufsschule abgesehen von der Lehrabschlussprüfung positiv absolviert hat und damit eine sehr gute Schul-/Berufsausbildung in Österreich genossen hat und er über muttersprachliche Bosnischkenntnisse verfügt. Deutsch spricht er auf so gut, dass es vor dem Bundesamt keines Dolmetschers bedurfte und die Einvernahme in Deutsch durgeführt werden konnte. Außerdem verfügt er in Österreich über einen Pflichtschulabschluss, sodass er von diesen Kenntnissen und Fertigkeiten beruflich allenfalls auch in Bosnien-Herzegowina profitieren wird können. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch zumutbar, zumindest anfangs eine Gelegenheitsarbeit anzunehmen oder das – wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige – Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über erheblichen familiären Rückhalt in Österreich, insbesondere seitens seiner Mutter, sodass begründet davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch aus der Ferne entsprechende Unterstützung wie etwa in finanzieller Hinsicht oder beim Aufbau von Sozialkontakten sowie bei nötigen Behördenwegen erhält. Die Familie hat darüber hinaus in Bosnien-Herzegowina ein Haus, wo sie sich regelmäßig zu Urlaubszwecken aufhält, sodass dem Beschwerdeführer auch unmittelbar eine Unterkunft in Bosnien-Herzegowina zur Verfügung steht. Insgesamt kann daher nicht erkannt werden, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre – für die ohnehin begrenzte Zeit des befristeten Einreiseverbotes – in Bosnien-Herzegowina zu leben. 1.
- Zur entscheidungsrelevanten Lage in Bosnien-Herzegowina: Es wird festgestellt, dass Bosnien-Herzegowina gemäß § 1 Z 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 129/2022 ein sicherer Herkunftsstaat ist.Es wird festgestellt, dass Bosnien-Herzegowina gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022, ein sicherer Herkunftsstaat ist. Zur gegenwärtigen allgemeinen Lage in Bosnien-Herzegowina werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen (vgl. dazu angefochtener Bescheid) getroffen:Zur gegenwärtigen allgemeinen Lage in Bosnien-Herzegowina werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen vergleiche dazu angefochtener Bescheid) getroffen: „Länderinformation der Staatendokumentation – Bosnien-Herzegowina zum 19.02.2024 – Version 4 Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2024-01-03 09:05 Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. Hinweis: COVID-19: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf
- COVID-19 Letzte Änderung 2024-01-03 09:05 Bosnien-Herzegowina hat die Covid-Einreisebestimmungen mit
- Mai 2022 aufgehoben. D. h. derzeit ist die Einreise nach Bosnien-Herzegowina ohne jegliche Covid Nachweise möglich. Es bestehen für Staatsbürger des Landes keine besonderen Auflagen bei der Einreise nach Bosnien-Herzegowina (WKO 29.12.2022). In Bosnien-Herzegowina gab es bis dato [Stand 17.11.2023] 403.310 Infektionen mit COVID-19 gesamt. 16.366 Todesfälle. Stand der Neuinfektionen ist 0,0 (7-Tage-Inzidenz mit Stand 17.11.2023) (CIZ 23.11.2023). Quellen CIZ - CIZ - Corona-in-Zahlen (23/11/2023): Corona-Zahlen für Bosnien-Herzegowina, https://www.corona-in-zahlen.de/weltweit/Bosnien-Herzegowina%20und%20herzegowina, Zugriff 28.11.2023; WKO - Wirtschaftskammer Österreich (29/12/2022): Coronavirus: Situation in Bosnien-Herzegowina, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/Bosnien-Herzegowina-herzegowina-coronavirus#heading_Einreise_und_Reisebestimmungen, Zugriff 28.11.2023; Politische Lage Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Bosnien-Herzegowina (BiH) besteht aus den zwei Entitäten Föderation Bosnien-Herzegowina und Republika Srpska. BiH entstand im Zuge des Zerfalls der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Folge eines Unabhängigkeitsreferendums im Jahre
- Im daraufhin ausbrechenden Bosnien-Herzegowinakrieg standen sich bosnisch-kroatische, bosnisch-serbische und bosniakische Streitkräfte, teilweise unterstützt aus dem Ausland, feindlich gegenüber. Nach vier Jahren konnte durch Vermittlung der internationalen Gemeinschaft das Friedensabkommen von Dayton geschlossen werden, das den Krieg beendete und die Souveränität BiHs festschreibt (AA 28.9.2023). BiH ist eine stark dezentralisierte parlamentarische Republik, deren komplexes Verfassungssystem in das Friedensabkommen von Dayton eingebettet ist, das den Bosnien-Herzegowinakrieg 1992-95 beendete. Die politischen Verhältnisse sind durch starke parteipolitische Blockaden zwischen den nationalistischen Führern der bosniakischen, serbischen und kroatischen Gemeinschaften des Landes gekennzeichnet (FH 9.3.2023). Der Gesamtstaat BiH wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner „Rahmenabkommen für den Frieden“ geschaffen, dessen Annex 4 die gesamtstaatliche Verfassung festschreibt (AA 25.7.2023; vgl. AA 28.9.2023). Diese garantiert die paritätische Machtteilung der drei konstituierenden Völker: bosnische Kroaten, bosnische Serben und Bosniaken (AA 28.9.2023). BiH besteht aus zwei flächenmäßig nahezu gleich großen, weitgehend autonomen Gebietskörperschaften, genannt Entitäten: Die überwiegend bosniakisch-kroatische Föderation BiH (51 % des Territoriums, ca. 63 % der Gesamtbevölkerung) und die überwiegend serbische Republika Srpska (RS) (49 % des Territoriums, ca. 35 % der Gesamtbevölkerung). Neben den beiden Entitäten gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Brčko. Die Föderation BiHs gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Die RS ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert (AA 25.7.2023).Der Gesamtstaat BiH wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner „Rahmenabkommen für den Frieden“ geschaffen, dessen Annex 4 die gesamtstaatliche Verfassung festschreibt (AA 25.7.2023; vergleiche AA 28.9.2023). Diese garantiert die paritätische Machtteilung der drei konstituierenden Völker: bosnische Kroaten, bosnische Serben und Bosniaken (AA 28.9.2023). BiH besteht aus zwei flächenmäßig nahezu gleich großen, weitgehend autonomen Gebietskörperschaften, genannt Entitäten: Die überwiegend bosniakisch-kroatische Föderation BiH (51 % des Territoriums, ca. 63 % der Gesamtbevölkerung) und die überwiegend serbische Republika Srpska (RS) (49 % des Territoriums, ca. 35 % der Gesamtbevölkerung). Neben den beiden Entitäten gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Brčko. Die Föderation BiHs gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Die RS ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert (AA 25.7.2023). Als kollektives Staatsoberhaupt des Gesamtstaats fungiert das Staatspräsidium, das in direkter Wahl für eine Amtszeit von vier Jahren bestimmt wird. Es besteht aus je einem Vertreter der drei konstituierenden Völker. Der Vorsitz rotiert alle acht Monate. Die Regierungen des Gesamtstaates, der beiden Entitäten, des Distrikts Brčko und der zehn Kantone in der Föderation BiH kommen zusammen auf über 150 Ministerien (AA 25.7.2023). BiH befindet sich nach wie vor in einer politischen Krise. Politische Parteien der serbischen Teilrepublik (Republika Srpska) drohten mit der Blockade staatlicher Institutionen. Die Regierung der Föderation BiHs beendete eine volle Amtszeit als geschäftsführende Regierung. Im Oktober 2022 setzte der Hohe Repräsentant für BiH Änderungen an der Verfassung der Föderation BiH und am Wahlgesetz von Bosnien-Herzegowina durch. Ziel dieser Änderungen war es, die "Funktionsfähigkeit" der Institutionen der Föderation von BiH zu "verbessern". Kritische Stimmen befürchteten, die Änderungen könnten zu einer Verschärfung bestehender ethnischer Spaltungen führen (AI 28.3.2023). Im Oktober 2022 fanden in BiH Parlamentswahlen statt. Denis Bećirović von der Sozialdemokratischen Partei (SDP) besiegte den langjährigen bosniakischen Nationalistenchef Bakir Izetbegović von der Partei der Demokratischen Aktion (SDA) um den bosniakischen Sitz im Staatspräsidium. Željko Komšić, Vorsitzender der multiethnischen Demokratischen Front, besiegte Borjana Krišto von der nationalistischen Kroatischen Demokratischen Union (HDZ BiH) für den kroatischen Sitz, aber die HDZ BiH behauptete, seine Wahl sei "unrechtmäßig", weil Komšićs Unterstützung zum Teil von bosniakischen Wählern kam, da die Wähler in der Föderation BiH wählen können, ob sie für den bosniakischen oder den kroatischen Vertreter stimmen (Komšić erhielt insgesamt Unterstützung von gemäßigten bosniakischen und kroatischen Wählern, nicht von denen in den konservativen Hochburgen der HDZ BiH). Die sezessionistische Allianz Unabhängiger Sozialdemokraten (SNSD) aus der serbisch dominierten RS-Entität gewann den serbischen Sitz im Staatspräsidium, obwohl sich der Parteivorsitzende Milorad Dodik dafür entschied, nicht zur Wiederwahl anzutreten und stattdessen für die Präsidentschaft der RS-Entität zu kandidieren. Aufgrund erheblicher Beweise für Wahlbetrug bei den Wahlen in der RS forderte die Zentrale Wahlkommission (CIK) eine Neuauszählung der Präsidentschaftswahlen in der Entität. Dodik gewann die Neuauszählung und wurde Ende Oktober zum Präsidenten erklärt, aber die Entdeckung von illegal gedruckten Stimmzetteln sowie die große Zahl ungültiger Stimmzettel wirft ernste Fragen zur Integrität der Wahl und des gesamten demokratischen Prozesses in Bosnien-Herzegowina auf (FH 9.3.2023). Sezessionistische Politik und Rhetorik sowie Hassrede verstärken die Polarisierung der Gesellschaft und schwächen die gesamtstaatlichen politischen Institutionen. Nach den ruhig verlaufenen Wahlen am
- Oktober 2022 erfolgte eine rasche Konstituierung der Parlamente. Daran knüpfen sich Hoffnungen auf eine weitere Stabilisierung. Alle Parteien haben die Gewährung des EU-Kandidatenstatus an BiH durch den Europäischen Rat am
- Dezember 2022 grundsätzlich begrüßt. Für den EU-Beitrittsprozess des Landes bleibt die Umsetzung dringend notwendiger Reformen, die bisher in weiten Bereichen ausbleibt, maßgeblich. Es bestehen weiterhin Blockaden im politischen Reformprozess, das Destabilisierungspotenzial ist unverändert hoch (Bundestag.de 21.7.2023). Die Verleihung des EU-Kandidatenstaus im Dezember 2022 (WKO 5.12.2023; vgl. AI 28.3.2023) sowie die verhältnismäßig rasche Regierungsbildung nach den Wahlen im Oktober 2022 waren Impuls für einige, lange erwartete Reformen, die für den EU-Annäherungsprozess notwendig sind. BiH hofft auf baldige Eröffnung der Beitrittsgespräche. Ob die bisher umgesetzten Reformen dafür ausreichend sind, ist aber nicht gesichert (WKO 5.12.2023).Die Verleihung des EU-Kandidatenstaus im Dezember 2022 (WKO 5.12.2023; vergleiche AI 28.3.2023) sowie die verhältnismäßig rasche Regierungsbildung nach den Wahlen im Oktober 2022 waren Impuls für einige, lange erwartete Reformen, die für den EU-Annäherungsprozess notwendig sind. BiH hofft auf baldige Eröffnung der Beitrittsgespräche. Ob die bisher umgesetzten Reformen dafür ausreichend sind, ist aber nicht gesichert (WKO 5.12.2023). Das Verhältnis zwischen den Entitäten bzw. der Republika Srpska (RS) gegenüber dem Hohen Repräsentanten sowie gegenüber dem Gesamtstaat ist nach wie vor schlecht und behindert strukturelle Reformen. Im Gros der Bevölkerung finden die anhaltenden Zwistigkeiten auf politischer Ebene keine Unterstützung. Mangels Aussicht auf Verbesserung suchen immer mehr Menschen eine bessere Lebenssituation im Ausland (WKO 5.12.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28/9/2023): Bosnien-Herzegowina: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/Bosnien-Herzegowinaundherzegowina-node/politisches-portraet/207724, Zugriff 28.11.2023; AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; AI - Amnesty International (28/3/2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Bosnien-Herzegowina 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094512.html, Zugriff 5.12.2023; FH - Freedom House (9/3/2023): Freedom in the World 2023 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094346.html, Zugriff 28.11.2023; WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9/11/2023): Bosnien-Herzegowina: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/Bosnien-Herzegowina-herzegowina-wirtschaftslage#heading_ausfuehrliche_informationen, Zugriff 5.12.2023; Deutscher Bundestag - bundestag.de (21/7/2023): Deutscher Bundestag - EUFOR ALTHEA (Bosnien-Herzegowina-Herzegowina), https://www.bundestag.de/ausschuesse/a12_verteidigung/auslandseinsaetze/auslandseinsaetze/althea-877860, Zugriff 11.12.2023; Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Im Allgemeinen kann Bosnien-Herzegowina (BiH) als ein stabiles Land betrachtet werden (EDA 22.8.2023; vgl. AA 1.12.2023). Es bestehen jedoch politische, religiöse und ethnisch motivierte Spannungen (EDA 22.8.2023) bzw. können diese vereinzelt nicht ausgeschlossen werden (AA 1.12.2023).Im Allgemeinen kann Bosnien-Herzegowina (BiH) als ein stabiles Land betrachtet werden (EDA 22.8.2023; vergleiche AA 1.12.2023). Es bestehen jedoch politische, religiöse und ethnisch motivierte Spannungen (EDA 22.8.2023) bzw. können diese vereinzelt nicht ausgeschlossen werden (AA 1.12.2023). Minen und Blindgänger bilden in einigen Landesteilen nach wie vor eine Gefahr, vor allem abseits der touristisch gut besuchten Regionen. Das Risiko von Anschlägen kann auch in BiH nicht ausgeschlossen werden (EDA 22.8.2023). Seit Abschluss des Dayton-Friedensabkommens, das den Bosnien-Herzegowina-Krieg 1995 beendete, haben keine Kampfhandlungen in BiH stattgefunden. Dennoch ist es bislang nicht gelungen, starke gesamtstaatliche Institutionen zu etablieren. BiH befindet sich vor diesem Hintergrund weiterhin in einem frühen Stadium der Umsetzung politischer und sozioökonomischer Reformen. Die Operation EUFOR ALTHEA bleibt daher als Garant für Stabilität in dem Land essenziell. Die Erneuerung des Mandates von EUFOR ALTHEA durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am
- November 2022 fand im Land breite politische Unterstützung (Bundestag.de 21.7.2023). Im Jahr 2021 wurden in BiH keine terroristischen Vorfälle gemeldet. Bosnien-Herzegowina bleibt ein kooperativer Partner bei der Terrorismusbekämpfung. Es sind keine registrierten bosnischen Staatsbürger bekannt, die 2021 versucht haben, in ausländische Kampfgebiete zu reisen. Das Land ist weiterhin ein bereitwilliger Partner bei der Rückführung von FTF [ausländische terroristische Kämpfer; Anm.] (USDOS 20.3.2023a). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1/12/2023): Bosnien-Herzegowina: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/Bosnien-Herzegowinaundherzegowina-node/Bosnien-Herzegowinaundherzegowinasicherheit/207694, Zugriff 1.12.2023; EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (22/8/2023): Reisehinweise für Bosnien-Herzegowina, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/Bosnien-Herzegowina-und-herzegowina/reisehinweise-fuerBosnien-Herzegowinaundherzegowina.html#eda8e672d, Zugriff 11.12.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023a): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065382.html, Zugriff 11.12.2023; Deutscher Bundestag - bundestag.de (21/7/2023): Deutscher Bundestag - EUFOR ALTHEA (Bosnien-Herzegowina-Herzegowina), https://www.bundestag.de/ausschuesse/a12_verteidigung/auslandseinsaetze/auslandseinsaetze/althea-877860, Zugriff 11.12.2023; Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Die Staatsverfassung gewährt das Recht auf ein faires Verfahren in Zivil- und Strafsachen, während die Entitätsverfassungen die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen. Trotzdem beeinflussen politische Parteien und Vertreter des organisierten Verbrechens die Justiz sowohl auf Staats- als auch auf Entitätsebene, insbesondere in politisch sensiblen Fällen, vor allem im Zusammenhang mit Korruption. Gerichtsentscheidungen werden gelegentlich nicht durchgesetzt. Die unklare Aufteilung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den landesweiten Strafverfolgungsbehörden führt manchmal zu Unklarheiten und Überlappungen. Die Ineffizienz der Gerichte untergräbt die Rechtsstaatlichkeit, da die Durchsetzung zivilrechtlicher Urteile weniger effektiv wird. Das Verfassungsgericht hat in mehreren Fällen Verstöße gegen das Recht auf einen zügigen Abschluss von Verfahren festgestellt. Gerichtsentscheidungen wurden von der Regierung nicht immer akzeptiert, woraufhin die Beschwerdeführer den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anriefen. Das Gesetz gewährt die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, und falls der Angeklagte sich keinen leisten kann, wird ein Pflichtverteidiger auf Staatskosten gestellt. Ein gerichtlich bestellter Dolmetscher, das Recht des Angeklagten, Zeugen und Beweise vorzulegen sowie das Recht, Urteile anzufechten, sind ebenfalls festgelegt. Die Behörden respektieren im Allgemeinen diese Rechte, die für alle Angeklagten gelten (USDOS 20.3.2023b; vgl. EC 8.11.2023).Die Staatsverfassung gewährt das Recht auf ein faires Verfahren in Zivil- und Strafsachen, während die Entitätsverfassungen die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen. Trotzdem beeinflussen politische Parteien und Vertreter des organisierten Verbrechens die Justiz sowohl auf Staats- als auch auf Entitätsebene, insbesondere in politisch sensiblen Fällen, vor allem im Zusammenhang mit Korruption. Gerichtsentscheidungen werden gelegentlich nicht durchgesetzt. Die unklare Aufteilung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den landesweiten Strafverfolgungsbehörden führt manchmal zu Unklarheiten und Überlappungen. Die Ineffizienz der Gerichte untergräbt die Rechtsstaatlichkeit, da die Durchsetzung zivilrechtlicher Urteile weniger effektiv wird. Das Verfassungsgericht hat in mehreren Fällen Verstöße gegen das Recht auf einen zügigen Abschluss von Verfahren festgestellt. Gerichtsentscheidungen wurden von der Regierung nicht immer akzeptiert, woraufhin die Beschwerdeführer den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anriefen. Das Gesetz gewährt die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, und falls der Angeklagte sich keinen leisten kann, wird ein Pflichtverteidiger auf Staatskosten gestellt. Ein gerichtlich bestellter Dolmetscher, das Recht des Angeklagten, Zeugen und Beweise vorzulegen sowie das Recht, Urteile anzufechten, sind ebenfalls festgelegt. Die Behörden respektieren im Allgemeinen diese Rechte, die für alle Angeklagten gelten (USDOS 20.3.2023b; vergleiche EC 8.11.2023). Bosnien-Herzegowina (BiH) befindet sich im Bereich des Justizwesens noch in einem frühen Entwicklungsstadium und durchläuft eine Phase der Vorbereitung. Es wurden einige Fortschritte in Bezug auf die Funktionsweise der Justiz erzielt. Dennoch erfordern anhaltende und deutliche Anzeichen einer Verschlechterung dringende Maßnahmen, um die Integrität zu stärken und das öffentliche Vertrauen in die Justiz wiederherzustellen. Das mangelhafte Funktionieren des Justizsystems beeinträchtigt nach wie vor die Ausübung der Bürgerrechte und behindert die Bemühungen zur Bekämpfung von Korruption (EC 8.11.2023). Korruption stellt im Bereich der Strafverfolgung und Strafzumessung ein ernstes Problem dar. Ein weiteres Problem liegt darin, dass die bestehenden transparenten Regelungen zur Auswahl von Richtern in der Praxis häufig nicht konsequent umgesetzt werden, sondern oft nur auf dem Papier existieren. Die Justiz ist stark von politischen Eliten beeinflusst, was zu einem allgemeinen Misstrauen gegenüber der Strafjustiz führt. Bosnien-Herzegowina (BiH) hat im Jahr 2002 die Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten unterzeichnet und auf dieser Grundlage 2003 das Minderheitenschutzgesetz erlassen. Letzteres wird allerdings bis heute in weiten Teilen nicht angewendet, da es an Umsetzungsdetails fehlt und hohe Anforderungen an die Betroffenen gestellt werden, um ihre Rechte durchzusetzen (AA 25.7.2023). Die Gerichtsstruktur in BiH ist komplex. In der Republika Srpska gibt es ein Gerichtssystem mit Amtsgerichten, Distriktgerichten, Oberstem Gerichtshof und Verfassungsgericht. In der Föderation BiH gibt es Amtsgerichte, Kantonsgerichte, das Oberste Gericht in Sarajevo und ein Verfassungsgericht. Im Bezirk Brčko gibt es ein zweigliedriges Gerichtssystem. Zusätzlich gibt es einen Staatsgerichtshof und ein Verfassungsgericht auf Gesamtebene, was insgesamt über 70 Gerichte ergibt. Die Justiz ist häufig politischen Einflussversuchen ausgesetzt (AA 25.7.2023). Die Aufarbeitung von Kriegsverbrechen kommt aufgrund mangelnder Kapazitäten, systembedingter Mängel in den Staatsanwaltschaften und einer uneinheitlichen regionalen Zusammenarbeit nur langsam voran, was die Hoffnung vieler Opfer auf Gerechtigkeit, Wahrheit und Wiedergutmachung zu Lebzeiten zunichtemacht (AI 28.3.2023; vgl.HRW 11.1.2024). BiH bringt solche Fälle vor Gericht und erkennt im Gegensatz zu Nachbarländern auch gängige Rechtsfiguren wie die „gemeinschaftliche Begehungsweise“ an. Im Jahr 2020 verabschiedete das Parlament eine überarbeitete Strategie zum Umgang mit Kriegsverbrechen, die darauf abzielt, den Rückstau an offenen Fällen effizienter zu bearbeiten (AA 25.7.2023). Die Behörden haben die für 2023 gesetzte Frist zur Umsetzung der überarbeiteten nationalen Strategie zur Bekämpfung von Kriegsverbrechen nicht eingehalten. Problematische Gesetze, die es ermöglichen, Kriegsverbrechen mit einer Strafe von bis zu einem Jahr durch eine Geldstrafe zu ersetzen, geben weiterhin Anlass zur Sorge, zumal mehrere als Kriegsverbrecher verurteilte Personen dieses Schlupfloch genutzt haben, um einer Gefängnisstrafe zu entgehen. Ein Vorschlag zur Abschaffung dieser Praxis wurde von der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien-Herzegowina nicht angenommen (HRW 11.1.2024). BiH hat es verabsäumt, ein umfassendes landesweites Wiedergutmachungsprogramm für zivile Kriegsopfer einzuführen. Der Beschluss des UN-Ausschusses gegen Folter aus dem Jahr 2019, in dem BiH aufgefordert wurde, allen Überlebenden sexueller Gewalt in Kriegszeiten sofortige und umfassende Wiedergutmachung zu gewähren, wurde bislang nicht umgesetzt. In der Republica Srpska (RS) mussten Opfer von Kriegsvergewaltigungen, die ihre Entschädigungsansprüche vor Zivilgerichten aufgrund von Verjährungsfristen verloren, überhöhte Gerichtsgebühren zahlen, und einigen drohte die Beschlagnahmung ihres Eigentums. Der UN-Menschenrechtskommissar forderte ein sofortiges Ende dieser Praxis. Mehr als 7.500 Menschen werden infolge des bewaffneten Konflikts weiterhin vermisst (AI 28.3.2023). Die klassische rechtsstaatliche Gewaltenteilung wird - wie im Daytoner Rahmenabkommen vorgesehen - durch den Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und das ihm unterstellte „Office of the High Representative“ (OHR) ergänzt. Der HR ist die höchste Instanz im Land für die Auslegung und Umsetzung der zivilen Aspekte des Daytoner Friedensabkommens und hat umfangreiche Vollmachten, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gedeckt sind (AA 25.7.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; AI - Amnesty International (28/3/2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Bosnien-Herzegowina 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094512.html, Zugriff 5.12.2023; EC - Europäische Kommission (8/11/2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 2023 Report , https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_691%20Bosnia%20and%20Herzegovina%20report.pdf, Zugriff 11.12.2023; HRW - Human Rights Watch (11/1/2024): World Report 2024 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103158.html, Zugriff 23.1.2024; USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023; Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2024-02-15 14:10 Die komplexe Verfassung von Bosnien-Herzegowina (BiH) spiegelt sich auch im Sicherheitsbereich wider. Auf gesamtstaatlicher Ebene gibt es neben der dem deutschen Bundeskriminalamt (BKA) vergleichbaren Polizeibehörde SIPA, zuständig für Kriegsverbrechen, organisierte Kriminalität und Korruption, die Grenzpolizei und die Direktion zur Koordinierung der Polizeidienste. Diese Direktion ist unter anderem für Interpol und Objektschutz verantwortlich. Die Aufsicht über diese gesamtstaatlichen Polizeibehörden liegt beim Sicherheitsministerium. In der Föderation Bosnien-Herzegowina (BiH) gibt es eine Föderationspolizei mit Sitz in Sarajevo, deren Zuständigkeit sich auf das Gebiet der Föderation erstreckt. Sie hat jedoch keine Weisungsbefugnis gegenüber den Polizeibehörden auf Kantonsebene. In der Republika Srpska (RS) hingegen übt die Gesamtpolizei Aufsicht über die sechs regionalen Polizeibehörden aus. Die Polizei im Sonderdistrikt Brčko ist unabhängig. Jede dieser Behörden verfügt über eigene Spezialeinheiten. Zusätzlich existiert ein gesamtstaatlicher Geheimdienst namens OSA, der sowohl Inlands- als auch Auslandsaktivitäten abdeckt. Dieser entstand aus der Zusammenlegung der früher existierenden Geheimdienste der Entitäten. Seit 2006 unterliegt er formal der parlamentarischen Kontrolle, aber aufgrund politischer Streitigkeiten ist das zuständige parlamentarische Komitee bereits seit Längerem nicht mehr zusammengetreten. Teile des OSA, einschließlich des Leiters, haben Verbindungen zur größten bosniakischen Partei „Stranke Demokratske Akcije“ (SDA). Möglicherweise unterhalten insbesondere die Polizeibehörden der Republika Srpska zumindest teilweise nachrichtendienstliche Parallelstrukturen (AA 25.7.2023). Seit 2003 durchläuft das Militär einen Reformprozess, insbesondere im Hinblick auf die Annäherung an die NATO. Mit dem Inkrafttreten des Verteidigungsgesetzes und des Wehrdienstgesetzes im Jahr 2005 wurde eine gesamtstaatliche Armee namens "Oruzane Snage Bosne i Herzegowine - OSBIH" geschaffen. Die Armeen der Entitäten und die aus Kriegszeiten verbliebenen Truppenteile der drei konstituierenden Volksgruppen ab Brigadeebene wurden aufgelöst, ebenso die Wehrpflicht. Alle Staatsbürger unter 40 Jahren, einschließlich Frauen, haben Zugang zu den Streitkräften (AA 25.7.2023). Die Polizei verfügte 2021 über 438 Polizeibeamte pro 100 000 Einwohner, verglichen mit einem EU-Durchschnitt von 335,3 (Eurostat, 2019-2021). Das Polizeirecht muss weiter an den EU-Acquis angeglichen werden, wobei die polizeilichen Rechtsvorschriften auf allen Ebenen nur in begrenztem Umfang verbessert und harmonisiert wurden. Eine wirksame polizeiliche Rechenschaftspflicht, Integrität und Zusammenarbeit wird dadurch behindert. Die Grenzpolizei war weiterhin auf die Unterstützung anderer Strafverfolgungsbehörden angewiesen, um die Grenzen zu überwachen. Im Jahr 2022 übergab die Grenzpolizei 213 Strafsachen zur weiteren Bearbeitung an andere Strafverfolgungsbehörden (130 im Jahr 2021), was die Umsetzung dieser Säule des integrierten Grenzschutzes erheblich verbesserte. Abgesehen von der Polizeibehörde SIPA, der Grenzpolizei und DPC (Democratization Policy Council; Anm.) haben die Polizeikräfte in BiH auf Kantons- Entitäts- und Staatsebene gesamtstaatlich praktisch keine Exekutivbefugnisse (EC 8.11.2023).Die Polizei verfügte 2021 über 438 Polizeibeamte pro 100 000 Einwohner, verglichen mit einem EU-Durchschnitt von 335,3 (Eurostat, 2019-2021). Das Polizeirecht muss weiter an den EU-Acquis angeglichen werden, wobei die polizeilichen Rechtsvorschriften auf allen Ebenen nur in begrenztem Umfang verbessert und harmonisiert wurden. Eine wirksame polizeiliche Rechenschaftspflicht, Integrität und Zusammenarbeit wird dadurch behindert. Die Grenzpolizei war weiterhin auf die Unterstützung anderer Strafverfolgungsbehörden angewiesen, um die Grenzen zu überwachen. Im Jahr 2022 übergab die Grenzpolizei 213 Strafsachen zur weiteren Bearbeitung an andere Strafverfolgungsbehörden (130 im Jahr 2021), was die Umsetzung dieser Säule des integrierten Grenzschutzes erheblich verbesserte. Abgesehen von der Polizeibehörde SIPA, der Grenzpolizei und DPC (Democratization Policy Council; Anmerkung haben die Polizeikräfte in BiH auf Kantons- Entitäts- und Staatsebene gesamtstaatlich praktisch keine Exekutivbefugnisse (EC 8.11.2023). Wie beim Militär fand auch innerhalb der Polizei ein umfassender Reformprozess statt. Erfolge bestehen darin, dass die Polizei, die einst Rückkehrer drangsalierte und Kriegsverbrecher schützte, nun zu den angesehensten Institutionen im Land zählt. Neben den traditionellen Schutz- und Verteidigungsaufgaben nahmen und nehmen die bosnischen Streitkräfte aktiv an Friedensmissionen teil, bspw. in Afghanistan (NATO), der Demokratischen Republik Kongo (UN) und Serbien (OSZE). Nach Beendigung des Einsatzes der seit 1996 im Land aktiven NATO-Schutzgruppe SFOR übernahm die Europäische Union auch militärische Aufgaben in BiH („Operation Althea“), die bis heute fortdauern. BiH ist Kandidat für einen Beitritt zur NATO (BICC 12.2021). Der Einsatz deutscher Soldaten bei Althea wurde bis zum 30.6.2024 verlängert (BMVDE 23.6.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; BMVDE - Bundesministerium der Verteidigung [Deutschland] (23/6/2023): EUFOR Althea: Bundeswehr trägt weiter zu Frieden und Stabilität bei, https://www.bmvg.de/de/aktuelles/eufor-althea-bundeswehr-traegt-weiter-zu-frieden-stabilitaet-bei-5640186, Zugriff 11.12.2023; EC - Europäische Kommission (8/11/2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 2023 Report , https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_691%20Bosnia%20and%20Herzegovina%20report.pdf, Zugriff 11.12.2023; Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Die Verfassung von Bosnien-Herzegowina (BiH) verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (USDOS 20.3.2023b; vgl. AA 25.7.2023). Das Land ist danach an die Antifolterkonvention
(1984)und die Europäische Folterverhütungskonvention gebunden. BiH hat 2003 vorbehaltlos die Zuständigkeit der Antifolterkommission nach Art. 22 der VN-Antifolterkonvention anerkannt. Folter ist in BiH strafbar. Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT) überprüft seit 2011 Polizeistationen, Haftanstalten und psychiatrische Einrichtungen. Die nächste Überprüfung wurde für 2024 angekündigt. Es kommt nach Angaben des CPT im Rahmen von polizeilichen Verhören und Verhaftungen verbreitet und innerhalb der Gefängnisse nach wie vor vereinzelt zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma (AA 25.7.2023). Es gibt glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung von Häftlingen durch die Polizei (USDOS 20.3.2023b).Die Verfassung von Bosnien-Herzegowina (BiH) verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (USDOS 20.3.2023b; vergleiche AA 25.7.2023). Das Land ist danach an die Antifolterkonvention
(1984)und die Europäische Folterverhütungskonvention gebunden. BiH hat 2003 vorbehaltlos die Zuständigkeit der Antifolterkommission nach Artikel 22, der VN-Antifolterkonvention anerkannt. Folter ist in BiH strafbar. Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT) überprüft seit 2011 Polizeistationen, Haftanstalten und psychiatrische Einrichtungen. Die nächste Überprüfung wurde für 2024 angekündigt. Es kommt nach Angaben des CPT im Rahmen von polizeilichen Verhören und Verhaftungen verbreitet und innerhalb der Gefängnisse nach wie vor vereinzelt zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma (AA 25.7.2023). Es gibt glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung von Häftlingen durch die Polizei (USDOS 20.3.2023b). BiH hat keine Institution als nationalen Mechanismus zur Verhinderung von Folter und Misshandlung von Häftlingen und Gefangenen gemäß dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe benannt (USDOS 20.3.2023b). In Bezug auf Folter und Misshandlung erhielt der Ombudsmann im Jahr 2020 92 Beschwerden, gegenüber 129 im Jahr 2019 und 144 im Jahr
- Dies ist - trotz der Möglichkeit einer Online-Einreichung der Beschwerden - teilweise auf die Pandemie zurückzuführen. Berichte über Misshandlungen von Verdächtigen und Gefangenen in Polizeistationen und Hafteinrichtungen werden nur langsam bearbeitet und nur wenige Beamte werden bestraft. Es wurden keine Schritte unternommen, um ein Rahmengesetz auf gesamtstaatlicher Ebene zu verabschieden, das die landesweiten Kriterien für die Rechte von zivilen Opfern der Kriegsfolter definiert, um die ausstehenden Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gegen Folter zu erfüllen. BiH hat vorbereitende Schritte unternommen, um dem Beschluss des UN-Ausschusses gegen Folter vom August 2019 nachzukommen, der vorsieht, dass Opfern von Kriegsfolter angemessene und gerechte Entschädigung gewährt werden. Es bedarf jedoch noch erheblicher zusätzlicher Anstrengungen, um die Umsetzung dieses Beschlusses zu implementieren (EC 8.11.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; EC - Europäische Kommission (8/11/2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 2023 Report , https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_691%20Bosnia%20and%20Herzegovina%20report.pdf, Zugriff 11.12.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023; Korruption Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Korruption ist in Bosnien-Herzegowina (BiH) allgegenwärtig und sowohl auf höchster politischer als auch gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und privater Ebene weit verbreitet. Auch die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis ist von Korruption durchzogen (AA 25.7.2023). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um und stuft die öffentliche Korruption nicht als ernstes Problem ein. Im Laufe des Jahres 2022 haben es die Behörden verabsäumt, wichtige Antikorruptionsgesetze wie das Gesetz zur Verhinderung von Interessenkonflikten und Änderungen des Gesetzes über den Hohen Richter- und Staatsanwaltsrat zu verabschieden. Im Jahr 2022 gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Die Gerichte bearbeiten keine Korruptionsfälle auf hoher Ebene und verhängen in den meisten der abgeschlossenen Fälle lediglich Bewährungsstrafen. Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken, und in vielen politischen und wirtschaftlichen Einrichtungen ist Korruption weiterhin weit verbreitet, ganz besonders im Gesundheits- und Bildungswesen, im öffentlichen Auftragswesen, in der lokalen Verwaltung und bei den Einstellungsverfahren der öffentlichen Verwaltung. Die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption, doch wird die Anwendung dieser Mechanismen häufig durch politischen Druck verhindert. Beobachter halten die Straflosigkeit innerhalb der Polizei für weit verbreitet; immer wieder gibt Berichte über Korruption innerhalb des Staates und der Sicherheitsbehörden. In allen Polizeibehörden gibt es Ermittlungsstellen für interne Angelegenheiten. Die Regierung hat, zumeist mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, Schulungen für Polizei und Sicherheitskräfte durchgeführt, um Missbrauch und Korruption zu bekämpfen und die Achtung der Menschenrechte zu fördern (USDOS 20.3.2023b). BiH befindet sich bei der Korruptionsbekämpfung in einem frühen Stadium bzw. hat einen gewissen Vorbereitungsstand erreicht. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten haben es sowohl die Inhaber von Justizämtern als auch die politische Führung verabsäumt, das allgemeine Korruptionsphänomen zu bekämpfen. Fortschritte wurden Fortschritte aktiv verhindert, was zu einer langfristigen Stagnation und der ernsten Gefahr eines Rückschlags in diesem Bereich geführt hat. Die selektive und intransparente gerichtliche Weiterverfolgung von Korruptionsfällen, die öffentliche Resonanz finden, sowie Druck und Einschüchterung geben Anlass zu großer Sorge. Es wurden keine Maßnahmen zur Verabschiedung neuer strategischer Dokumente auf der Ebene des Staates und der Föderation ergriffen. Die mangelnde Harmonisierung der Rechtsvorschriften im ganzen Land und die schwache institutionelle Zusammenarbeit und Koordinierung behinderten weiterhin die Ergebnisse. Die Erfolgsbilanz bei der Verhinderung und Bekämpfung von Korruption auf höchster Ebene ist aufgrund von operativer Ineffizienz und politischer Einmischung nach wie vor unzureichend. Die Behörden des Kantons Sarajewo setzten ihre Maßnahmen zur Korruptionsprävention fort, doch muss eine effiziente Weiterverfolgung durch die Staatsanwaltschaft und die Justiz noch gewährleistet werden. Der anhaltende Mangel an Fortschritten auf allen Ebenen zeigt, dass das Land in diesem Bereich nicht weiterkommt, und erhöht das Risiko eines Rückfalls. Die politische Führung und die Institutionen des Strafrechtssystems müssen diesbezüglich dringend Abhilfe schaffen (EC 8.11.2023). Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index 2022 rangiert BiH unter 180 Ländern und Territorien an
- Stelle mit einer Punkteanzahl von 34 von bestmöglichen 100 (TI 2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; EC - Europäische Kommission (8/11/2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 2023 Report , https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_691%20Bosnia%20and%20Herzegovina%20report.pdf, Zugriff 11.12.2023; TI - Transparency International
(2023): 2022 Corruption Perceptions Index: Explore the results, https://www.transparency.org/en/cpi/2022, Zugriff 11.12.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023; Ombudsmann Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Der gesamtstaatliche Ombudsmann hat die Befugnis, Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen die Bundesgesetze auf Hinweis der einzelnen Bürger zu untersuchen und Empfehlungen zur Nachbesserung an die Regierung zu unterbreiten. Die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten sind rechtlich unverbindlich. Ein Bosniake, ein Kroate und ein Serbe teilen sich die Führung der Ombudsstelle. Dem Ombudsmann fehlen die Mittel, um effektiv zu arbeiten. Nach Angaben der OSZE erfordern die Änderungen des internen Regelwerks der Ombudsmann-Institution im Jahr 2020 einen Konsens aller drei Ombudsleute für die Prüfung von Beschwerden, was ein erhebliches Hindernis für die Behandlung sensibler Menschenrechtsfragen darstellt (USDOS 20.3.2023b; vgl. EC 8.11.2023).Der gesamtstaatliche Ombudsmann hat die Befugnis, Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen die Bundesgesetze auf Hinweis der einzelnen Bürger zu untersuchen und Empfehlungen zur Nachbesserung an die Regierung zu unterbreiten. Die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten sind rechtlich unverbindlich. Ein Bosniake, ein Kroate und ein Serbe teilen sich die Führung der Ombudsstelle. Dem Ombudsmann fehlen die Mittel, um effektiv zu arbeiten. Nach Angaben der OSZE erfordern die Änderungen des internen Regelwerks der Ombudsmann-Institution im Jahr 2020 einen Konsens aller drei Ombudsleute für die Prüfung von Beschwerden, was ein erhebliches Hindernis für die Behandlung sensibler Menschenrechtsfragen darstellt (USDOS 20.3.2023b; vergleiche EC 8.11.2023). Im August 2023 wurde der Ombudsmann für Menschenrechte vom Parlament in "nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter und Misshandlung" umbenannt (EC 8.11.2023). In Reaktion auf die im Jahr 2022 vorgebrachten 2.850 Beschwerden sprach der Ombudsmann 359 Empfehlungen aus, von denen allerdings nur 129 vollständig umgesetzt wurden. Es ist daher eine grundlegende Herausforderung, die Umsetzung dieser Empfehlungen konsequent zu prüfen und, falls erforderlich, auch entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren einzuleiten (EC 8.11.2023). Quellen EC - Europäische Kommission (8/11/2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 2023 Report , https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_691%20Bosnia%20and%20Herzegovina%20report.pdf, Zugriff 11.12.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023; Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung 2024-01-16 10:30 Das Militär in Bosnien-Herzegowina (BiH) befindet sich seit 2003 in einem Reformprozess (u. a. in Hinblick auf die NATO-Annäherung des Landes). Mit Inkrafttreten des Verteidigungsgesetzes und des Wehrdienstgesetzes (beide 2005) wurde mit den bewaffneten Streitkräften eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten bzw. aus Kriegszeiten erhalten gebliebene Truppenteile der drei konstituierenden Volksgruppen wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls. Alle Staatsbürger unter 40 Jahren, darunter auch Frauen, haben Zugang zu den Streitkräften (AA 25.7.2023). Ab einem Alter von 18 Jahren ist freiwilliger Militärdienst möglich (CIA 7.12.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7/12/2023): Bosnia and Herzegovina - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bosnia-and-herzegovina/#military-and-security, Zugriff 12.12.2023; Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Gemäß der Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen internationalen Organisationen und NGOs verpflichtet. Die Verbesserung der menschenrechtlichen Lage in Bosnien-Herzegowina (BiH) bleibt eine wichtige Voraussetzung für die EU-Annäherung des Landes (AA 25.7.2023). Das Parlament verfügt über eine Gemeinsame Kommission für Menschenrechte, die zusammen mit Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen an menschenrechtsbezogenen Aktivitäten beteiligt ist (USDOS 20.3.2023b). Die Diskriminierung von Minderheiten ist nach wie vor ein ernstes Problem. Bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen werden nur langsam Fortschritte erzielt. Ein Gericht hat in einem wegweisenden Urteil einer Klage gegen die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender (LGBT) stattgegeben (HRW 12.1.2023). BiH wurde im Zuge eines Urteils des EGMR von 2009 (Sejdić-Finci-Urteil) zur Änderung des Wahlrechts aufgefordert, um dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und dem Schutz von Minderheiten zu entsprechen. Eine entsprechende Umsetzung des Urteils ist bis heute nicht erfolgt (AA 25.7.2023, vgl. EC 8.11.2023). Da BiH noch immer nicht über einen umfassenden, landesweit anwendbaren politischen Rahmen für die Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte verfügt, ist der Schutz der Menschenrechte weiterhin uneinheitlich (EC 8.11.2023).Die Diskriminierung von Minderheiten ist nach wie vor ein ernstes Problem. Bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen werden nur langsam Fortschritte erzielt. Ein Gericht hat in einem wegweisenden Urteil einer Klage gegen die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender (LGBT) stattgegeben (HRW 12.1.2023). BiH wurde im Zuge eines Urteils des EGMR von 2009 (Sejdić-Finci-Urteil) zur Änderung des Wahlrechts aufgefordert, um dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und dem Schutz von Minderheiten zu entsprechen. Eine entsprechende Umsetzung des Urteils ist bis heute nicht erfolgt (AA 25.7.2023, vergleiche EC 8.11.2023). Da BiH noch immer nicht über einen umfassenden, landesweit anwendbaren politischen Rahmen für die Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte verfügt, ist der Schutz der Menschenrechte weiterhin uneinheitlich (EC 8.11.2023). Eine Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition durch den Staat und seine Organe erfolgt grundsätzlich nicht. Allerdings hat die Regierung der Republika Srpska (RS) mehrfach angekündigt, ein Gesetz in das Parlament einzubringen, welches alle Politiker einschließlich der Opposition unter strenger Strafandrohung verpflichten würde, in den bosnisch-herzegowinischen Gesamtstaatsorganisationen ausschließlich die von der Regierung der Republika Srpska vorgegebene Linie zu vertreten (AA 25.7.2023). Die Vereinigungsfreiheit wird durch die bosnisch-herzegowinische Verfassung sowie durch beide Entitätsverfassungen gewährleistet. Vereine und Stiftungen können auf Gesamtstaats Entitäts- oder Kantonsebene registriert werden. Das Verfahren kann allerdings langwierig und kompliziert sein (AA 25.7.2023). Obwohl die Vereinigungsfreiheit im Allgemeinen weiterhin respektiert wird, werden Menschenrechtsverteidiger, die sich mit sensiblen Themen befassen (Frauenrechte, LGBTIQ, Migranten, Umwelt), weiterhin Drohungen, Schikanen, Beschimpfungen und körperlichen Angriffen ausgesetzt. Die Behörden haben es bisher versäumt, solche Angriffe umgehend und systematisch zu verurteilen und angemessen zu untersuchen. Im September 2023 hat die Entität Republika Srpska in erster Lesung eine Gesetzesinitiative über ein Sonderregister und die Transparenz der Arbeit von gemeinnützigen Organisationen angenommen, die NGOs übermäßige und ungerechtfertigte Beschränkungen auferlegt und sie als "ausländische Agenten" ins Visier nimmt (EC 8.11.2023). Die Versammlungsfreiheit ist formal nicht eingeschränkt, jedoch entsprechen die einzelnen Gesetze zur Versammlungsfreiheit nicht vollumfänglich europäischen Standards. In der Republika Srpska konnten Versuche beobachtet werden, Demonstranten durch unverhältnismäßiges Vorgehen durch die Polizei oder Ankündigungen von restriktiven Gesetzesvorhaben einzuschüchtern. Vor allem in der RS schrumpft der Raum für zivilgesellschaftliches Engagement kontinuierlich (AA 25.7.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; EC - Europäische Kommission (8/11/2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 2023 Report , https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_691%20Bosnia%20and%20Herzegovina%20report.pdf, Zugriff 11.12.2023; HRW - Human Rights Watch (12/1/2023): World Report 2023 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085393.html, Zugriff 11.12.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023; Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Das Gesetz sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für die Presse, aber die Regierung respektiert dieses Recht weiterhin nicht. Einschüchterungen, Belästigungen, politischer Druck und Drohungen, einschließlich Morddrohungen, gegen Journalisten und Medienunternehmen hielten im Laufe des Jahres 2022 an. Während gegenüber Journalisten weiterhin Drohungen und Druck ausgeübt wurden, stellte der Berufsverband BH Journalists eine Zunahme der Fälle fest, in denen zugunsten von Journalisten entschieden wurde, deren Rechte verletzt worden waren. Die Medienberichterstattung wurde zunehmend von nationalistischer Rhetorik und ethnischer und politischer Voreingenommenheit beherrscht, was häufig Intoleranz und manchmal auch Hass schürte, insbesondere im Vorfeld der Wahlen im Oktober 2022. Die fehlende Transparenz bei den Eigentumsverhältnissen der Medien (inklusive der Online-Medien) stellt weiterhin ein Problem dar. Für viele Rundfunk- und Printmedien waren nur Informationen über die nominellen Eigentumsverhältnisse verfügbar (USDOS 20.3.2023b). Die Informationsfreiheit ist insofern gewährleistet, als es insgesamt ein breit gefächertes Medienangebot gibt, sodass bei Lektüre einer Vielzahl von Medien eine umfassende Informationsgewinnung möglich ist. Es gibt jedoch kein Medium, das unabhängig von parteipolitischer Einflussnahme ist. Aufgrund finanzieller und politischer Abhängigkeiten und der prekären Arbeitsbedingungen der Medienvertretenden ist Selbstzensur verbreitet. Nach Einschätzung der Journalistenvereinigung sind Online-Portale unabhängiger als andere Quellen. Allerdings gibt es im Online-Sektor erhebliche Defizite bei der Recherche und der Verifizierung von Online-Artikeln. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden ihrem Informationsauftrag nicht gerecht. Vor allem auf Social-Media-Kanälen nehmen Drohungen gegen Medienvertretende zu. Im Jahr 2022 registrierte die Journalistenvereinigung von BiH 79 solcher Angriffe (27 % mehr als 2021) sowie Verletzungen der Freiheit der Meinungsäußerung und Integrität von Medien, die sich u. a. durch körperliche Angriffe und Morddrohungen manifestierten. Besonders betroffen waren weibliche Journalisten. Auch wenn nur ein Bruchteil der begangenen Straftaten untersucht und gerichtlich verhandelt wurde, berichtet der Journalistenverband, dass sich die Polizei inzwischen engagierter mit Gewalt gegen Journalisten und Journalistinnen befasst (AA 25.7.2023). Medien und Journalisten, die über Korruption und Kriegsverbrechen berichten, sind weiterhin politischem Druck, Schikanen und Drohungen ausgesetzt (AI 28.3.2023). Politiker führen Verleumdungskampagnen gegen Journalisten und stiften zu weiteren Drohungen gegen sie an, sowohl online als auch persönlich. Im November 2022 wurde der Polizeidirektor der Föderation, Zoran Čegar, suspendiert, nachdem er eine Journalistin bedroht und gesagt hatte, er würde ihr "die Kehle herausreißen" (AI 28.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023b). Bis Juli 2022 verzeichnete die Free Media Help Line (FMHL) 40 Fälle, die von Medienorganisationen gemeldet wurden und in denen es um angebliche Verletzungen der Rechte und Freiheiten von Journalisten ging, darunter fünf Todesdrohungen und ein tätlicher Angriff (USDOS 20.3.2023b).Medien und Journalisten, die über Korruption und Kriegsverbrechen berichten, sind weiterhin politischem Druck, Schikanen und Drohungen ausgesetzt (AI 28.3.2023). Politiker führen Verleumdungskampagnen gegen Journalisten und stiften zu weiteren Drohungen gegen sie an, sowohl online als auch persönlich. Im November 2022 wurde der Polizeidirektor der Föderation, Zoran Čegar, suspendiert, nachdem er eine Journalistin bedroht und gesagt hatte, er würde ihr "die Kehle herausreißen" (AI 28.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023b). Bis Juli 2022 verzeichnete die Free Media Help Line (FMHL) 40 Fälle, die von Medienorganisationen gemeldet wurden und in denen es um angebliche Verletzungen der Rechte und Freiheiten von Journalisten ging, darunter fünf Todesdrohungen und ein tätlicher Angriff (USDOS 20.3.2023b). BiH wurde im Jahr 2022 im Weltindex für Pressefreiheit von Platz 58 auf Platz 67 zurückgestuft (AI 28.3.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; AI - Amnesty International (28/3/2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Bosnien-Herzegowina 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094512.html, Zugriff 5.12.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023; Haftbedingungen Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Das Gefängnissystem des Landes entspricht nicht europäischen Standards. Die Zuständigkeit für den Strafvollzug ist zwischen dem Gesamtstaat, den Entitäten und dem Distrikt Brcko aufgeteilt. Infolgedessen gibt es in einigen Fällen unterschiedliche gesetzliche Regelungen für denselben Bereich, was zu einer ungleichen Behandlung der Verurteilten führt, je nachdem, in welcher Haftanstalt oder Entität sie ihre Strafe verbüßen. Unabhängigen internationalen und nationalen Beobachtern werden umfassende Besuchsrechte gewährt. Das Rote Kreuz, das CPT (Council of Europe’s Committee for the Prevention of Torture), die Ombudsmann-Institution und andere Nichtregierungsorganisationen haben weiterhin Zugang zu Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 20.3.2023b). An verschiedenen Standorten in den Gefängnissen und Haftanstalten des Landes sind die physischen und sanitären Bedingungen unzureichend. Der Bericht des CPT aus dem Jahr 2021 ergab, dass die Bedingungen in mehreren Polizeigefängnissen inakzeptabel waren, insbesondere hinsichtlich Tageslicht, Belüftung, Heizung und Übernachtungsmöglichkeiten. Eine Hauptbeschwerde der Gefangenen bezog sich auf die Gesundheitsversorgung, vor allem in Bezug auf Diagnostik und Facharztleistungen. Nicht alle Haftanstalten verfügen über eine umfassende Gesundheitsversorgung mit Vollzeit-Gesundheitsdienstleistern. In solchen Fällen werden Teilzeitärzte beauftragt, die verpflichtet sind, die Einrichtungen regelmäßig zu besuchen und Dienstleistungen zu erbringen. Es gibt keine angemessenen Haftanstalten für Häftlinge mit körperlichen Behinderungen. Einige Gefangene, die teurere und komplexere medizinische Leistungen benötigten, hatten aufgrund begrenzter Budgets der Einrichtungen Schwierigkeiten, diese Leistungen zu erhalten. Der CPT-Bericht stellt zudem fest, dass es kein kohärentes Konzept für drogenabhängige Gefangene gibt. In Sarajevo wurden beispielsweise nur Gefangene aufgenommen, die bereits vor ihrer Entlassung eine Substitutionstherapie erhalten hatten (USDOS 20.3.2023b). Die Untersuchungshaft ist grundsätzlich auf ein Jahr begrenzt, kann jedoch in besonderen Fällen wie bei Kriegsverbrechen und dem organisierten Verbrechen verlängert werden. Regelmäßige Haftprüfungstermine sind vorgesehen. Verhaftete müssen innerhalb von 24 Stunden entlassen oder dem Haftrichter vorgeführt werden, erhalten die notwendige medizinische Versorgung und haben das Recht, einen Verteidiger auf eigene Kosten zu beauftragen sowie Angehörige zu informieren. Jugendliche männliche Strafgefangene im Alter von 16 bis 18 Jahren werden teilweise mit erwachsenen Strafgefangenen untergebracht, während für jugendliche Strafgefangene unter 16 Jahren separate Unterbringungsmöglichkeiten gesucht werden. Frauengefängnisse sind zwar nicht ausreichend vorhanden, aber es gibt Gebäude auf dem Gelände der Haftanstalt in Ost-Sarajewo sowie in Tuzla, die ausschließlich für Frauen vorgesehen sind. Diese Bereiche sind räumlich von den übrigen getrennt. Zusätzlich betreiben die Haftanstalten in Zenica und Sokolac eine psychiatrische Abteilung (AA 25.7.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023; Todesstrafe Letzte Änderung 2024-01-16 10:31 Die Todesstrafe ist in Bosnien-Herzegowina (BiH) abgeschafft und wurde aus den Verfassungen der Entitäten entfernt. Dies erfolgte zuletzt 2019 in der Republika Srpska (AA 25.7.2023; vgl. FD 2023).Die Todesstrafe ist in Bosnien-Herzegowina (BiH) abgeschafft und wurde aus den Verfassungen der Entitäten entfernt. Dies erfolgte zuletzt 2019 in der Republika Srpska (AA 25.7.2023; vergleiche FD 2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; FD - FD - Frankreich Diplomatie - Ministère de l’Europe et des Affaires étrangères [Frankreich]
(2023): Frankreich Diplomatie, https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/menschenrechte-62159/abschaffung-der-todesstrafe, Zugriff 12.12.2023; Religionsfreiheit Letzte Änderung 2024-01-16 10:31 Laut der letzten Volkszählung von 2013 stellen sunnitische Muslime etwa 51 % der Bevölkerung, serbisch-orthodoxe Christen 31 %, römisch-katholische 15 % und andere, darunter Protestanten und Juden, 3 % Prozent. Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen ethnischer Zugehörigkeit und Religion: ethnische Serben gehören hauptsächlich der serbisch-orthodoxen Kirche (SOK) an, ethnische Kroaten der katholischen Kirche. Die Bosniaken sind überwiegend Muslime. Die Mehrheit der serbischen Orthodoxen lebt in der Republica Srpska (RS), die meisten Muslime und Katholiken in der Föderation. Die Protestanten und die meisten anderen kleinen Religionsgemeinschaften haben hauptsächlich in Sarajevo und Banja Luka vertreten (USDOS 15.5.2023). Religionsfreiheit ist durch die Verfassung gewährleistet. Die wichtigsten anerkannten Religionsgemeinschaften sind die islamische Gemeinschaft, die serbisch-orthodoxe Kirche, die katholische Kirche und die jüdische Gemeinde. Der Staat darf nicht in die kirchliche Selbstverwaltung eingreifen. Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion. Obwohl jede Diskriminierung in Glaubensfragen verboten ist, kann es zu Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe und damit zu einer indirekten Zurücksetzung aufgrund der Religionszugehörigkeit kommen, da Letztere als konstitutiv für die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe angesehen wird. Die Diskriminierung aus religiösen Gründen steht dabei aber selten im Vordergrund. Dennoch kam es laut OSZE allein im Januar 2023 zu 18 Straftaten mit Bezug zu Religion oder ethnischer Zugehörigkeit. Die Strafverfolgung entsprechender Fälle ist wie bei anderen Deliktsformen aufgrund von Defiziten im Justizapparat nicht in jedem Fall konsequent (AA 25.7.2023). Die Verfassungen von BiH und jeder der beiden Entitäten des Landes - der Föderation BiH und der Republika Srpska (RS) - sehen die Freiheit des religiösen Denkens und der religiösen Praxis vor, verbieten religiöse Diskriminierung und erlauben registrierten religiösen Organisationen, frei zu arbeiten. Der selbstverwaltete Distrikt Brčko folgt einem nationalen Gesetz zur Religionsfreiheit. Die Verfassung der Föderation erklärt die Religion zu einem "wesentlichen nationalen Interesse" der konstituierenden Völker. In der Verfassung der RS wird die Serbisch-Orthodoxe Kirche (SOK) als "die Kirche des serbischen Volkes und anderer Völker orthodoxer Religion" bezeichnet. In der Verfassung von Bosnien-Herzegowina sind alle Ämter im dreiköpfigen Präsidium und in der einen Kammer des Parlaments Mitgliedern der drei großen Volksgruppen vorbehalten, die als "konstituierende Völker" bezeichnet werden - Bosniaken, Kroaten und Serben -, die überwiegend muslimisch, römisch-katholisch bzw. der SOK angehören. Juden und andere Minderheiten können diese Ämter nicht bekleiden (USDOS 15.5.2023). Während des gesamten Jahres 2022 gab es Berichte über Angriffe, Belästigungen und Einschüchterungen, die sich gegen Mitglieder der verschiedenen religiösen Gruppen des Landes richteten, einschließlich Vandalismus gegen jüdisches Eigentum. Der Interreligiöse Rat von Bosnien-Herzegowina (IRC) registrierte 15 Fälle von Vandalismus an religiösen Gebäuden und Friedhöfen sowie zwei Vorfälle gegen religiöse Amtsträger. Der IRC erklärte jedoch, dass die Zahl der tatsächlichen Vorfälle wahrscheinlich viel höher sei, dass aber die Religionsgemeinschaften nicht alle Vorfälle meldeten, zum Teil, weil Angriffe selten wirksam verfolgt und die Täter fast nie angemessen bestraft würden (USDOS 15.5.2023). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) registrierte zwischen Januar und Juni 2022 91 Hassverbrechen, die hauptsächlich auf ethnischer oder religiöser Grundlage begangen wurden. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts gab es 13 laufende Verfahren gegen die Täter; ein Täter wurde 2022 verurteilt (HRW 12.1.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien-Herzegowina_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; HRW - Human Rights Watch (12/1/2023): World Report 2023 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085393.html, Zugriff 11.12.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (15/5/2023): 2022