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{'item': 'G308 2287703-1'}

Obsah (9)§ 17Art. 133§ 2§ 6Art. 130§ 28§ 31§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2024 GeschäftszahlG308 2287703-1 Spruch, G308 2287703-3/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MM

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX ausgesetzt.A) Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren des Landesgerichtes römisch 40 zur Zahl römisch 40 ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen Steiermark (in der Folge: belangte Behörde) vom 29.01.2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin

§ 2Abs.

1 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG seit 01.01.2021 nicht mehr in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen Steiermark (in der Folge: belangte Behörde) vom 29.01.2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG seit 01.01.2021 nicht mehr in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche Land- und Forstwirtschaft, die sich im Eigentum des Sohnes der Beschwerdeführerin befand und an diese mit Pachtvertrag vom 27.04.2015 bis 31.12.2020 verpachtet worden sei, bereits im Juni 2016 an eine näher genannte GmbH verkauft worden sei. Von diesem Verkauf habe die belangte Behörde jedoch erst im April 2020 Kenntnis erlangt. Abgesehen von einem Pachtvertrag mit einer anderen Person sei der Pachtvertrag mit der Beschwerdeführerin nicht im Kaufvertrag angeführt. Die neue Eigentümerin sei seit 24.08.2017 im Grundbuch eingetragen. Es bestehe jedoch ein Rechtsstreit über die Rechtswirksamkeit dieses Verkaufs und damit auch über die rechtliche Verfügungsmacht über die geltend gemachten Pachtverträge. Es habe seitens der belangten Behörde daher nicht festgestellt werden können, dass tatsächlich - wie von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin behauptet – und rechtswirksam am 26.02.2017 mündlich eine Pachtvertragsverlängerung bis 2030 vereinbart worden sei. In rechtlicher Hinsicht sei maßgeblich, dass der VwGH in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertrete, dass für die Beantwortung der (für die Pflichtversicherung maßgeblichen) Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt werde, maßgeblich sei, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen sei, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet werde. Dabei handle es sich um eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb beantwortet werden könne. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setze rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (zB durch Einräumung eines Fruchtgenussrechts) oder obligatorische Rechtsakte (zB durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern, oder aber auch eines Gesellschaftsvertrages) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet werde. Die bloß tatsächliche Betriebsführung durch eine andere Person reiche dazu nicht aus. Wer Eigentümer sei, richte sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts.

dem in § 431 ABGB verankerten Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) könne die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden. Bei Veräußerung einer Liegenschaft erlösche ein Pachtvertrag nicht automatisch. Der Erwerber könnten diesen aber vorzeitig kündigen. Offenkundig sei hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ein Gerichtsverfahren anhängig. Es sei nicht Aufgabe der belangten Behörde, die strittige Vorfrage zu klären, ob die Eigentumsübertragung rechtmäßig gewesen sei oder nicht. Dies sei Sache des zuständigen Zivilgerichtes. Da jedoch für die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des abgeschlossenen Pachtvertrages Bewirtschafterin eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes sei, wodurch die Pflichtversicherung nach dem BSVG eintreten würde, ausschlaggebend sei, ob dieser rechtsgültig zustande gekommen ist, müsse die belangte Behörde die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages prüfen bzw. prüfen, ob der Vertrag überhaupt abgeschlossen worden sei. Falls der Pachtvertrag mündlich tatsächlich verlängert worden sein sollte, so sei dies zu einem Zeitpunkt geschehen, zu welchen der Kaufvertrag über die Liegenschaft bereits abgeschlossen gewesen sei und der Besitz, Genuss, Lasten, Vorteil und Gefahren des Kaufgutes an die Käuferin übergegangen seien. Die vorgelegte „Pachtvertragsverlängerung“ sei nicht zwischen der Beschwerdeführerin und der nunmehr im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin geschlossen bzw. nicht von dieser akzeptiert worden. Diese könne daher auch nicht von der belangten Behörde anerkannt werden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche Land- und Forstwirtschaft, die sich im Eigentum des Sohnes der Beschwerdeführerin befand und an diese mit Pachtvertrag vom 27.04.2015 bis 31.12.2020 verpachtet worden sei, bereits im Juni 2016 an eine näher genannte GmbH verkauft worden sei. Von diesem Verkauf habe die belangte Behörde jedoch erst im April 2020 Kenntnis erlangt. Abgesehen von einem Pachtvertrag mit einer anderen Person sei der Pachtvertrag mit der Beschwerdeführerin nicht im Kaufvertrag angeführt. Die neue Eigentümerin sei seit 24.08.2017 im Grundbuch eingetragen. Es bestehe jedoch ein Rechtsstreit über die Rechtswirksamkeit dieses Verkaufs und damit auch über die rechtliche Verfügungsmacht über die geltend gemachten Pachtverträge. Es habe seitens der belangten Behörde daher nicht festgestellt werden können, dass tatsächlich - wie von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin behauptet – und rechtswirksam am 26.02.2017 mündlich eine Pachtvertragsverlängerung bis 2030 vereinbart worden sei. In rechtlicher Hinsicht sei maßgeblich, dass der VwGH in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertrete, dass für die Beantwortung der (für die Pflichtversicherung maßgeblichen) Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt werde, maßgeblich sei, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen sei, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet werde. Dabei handle es sich um eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb beantwortet werden könne. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setze rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (zB durch Einräumung eines Fruchtgenussrechts) oder obligatorische Rechtsakte (zB durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern, oder aber auch eines Gesellschaftsvertrages) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet werde. Die bloß tatsächliche Betriebsführung durch eine andere Person reiche dazu nicht aus. Wer Eigentümer sei, richte sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts.

dem in Paragraph 431, ABGB verankerten Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) könne die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden. Bei Veräußerung einer Liegenschaft erlösche ein Pachtvertrag nicht automatisch. Der Erwerber könnten diesen aber vorzeitig kündigen. Offenkundig sei hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ein Gerichtsverfahren anhängig. Es sei nicht Aufgabe der belangten Behörde, die strittige Vorfrage zu klären, ob die Eigentumsübertragung rechtmäßig gewesen sei oder nicht. Dies sei Sache des zuständigen Zivilgerichtes. Da jedoch für die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des abgeschlossenen Pachtvertrages Bewirtschafterin eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes sei, wodurch die Pflichtversicherung nach dem BSVG eintreten würde, ausschlaggebend sei, ob dieser rechtsgültig zustande gekommen ist, müsse die belangte Behörde die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages prüfen bzw. prüfen, ob der Vertrag überhaupt abgeschlossen worden sei. Falls der Pachtvertrag mündlich tatsächlich verlängert worden sein sollte, so sei dies zu einem Zeitpunkt geschehen, zu welchen der Kaufvertrag über die Liegenschaft bereits abgeschlossen gewesen sei und der Besitz, Genuss, Lasten, Vorteil und Gefahren des Kaufgutes an die Käuferin übergegangen seien. Die vorgelegte „Pachtvertragsverlängerung“ sei nicht zwischen der Beschwerdeführerin und der nunmehr im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin geschlossen bzw. nicht von dieser akzeptiert worden. Diese könne daher auch nicht von der belangten Behörde anerkannt werden. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 26.02.2024, bei der belangten Behörde am 29.02.2024 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid aufheben, in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass die Beschwerdeführerin ab 01.01.2021 der Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 BSVG bis laufend unterliegt; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 26.02.2024, bei der belangten Behörde am 29.02.2024 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid aufheben, in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass die Beschwerdeführerin ab 01.01.2021 der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, BSVG bis laufend unterliegt; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den mit 27.04.2015 von ihrem Sohn und grundbücherlichen Eigentümer gepachtet habe und den Betrieb seither – mit Hilfe – laufend auf eigene Rechnung und Gefahr führe. Der Kaufvertrag über die gegenständliche Liegenschaft vom 01.06.2016 werde von der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn aktuell angefochten. Diesbezüglich sei eine Löschungsklage am Landesgericht XXXX anhängig und die Klage auch im Grundbuch angemerkt. Es sei nicht die Aufgabe der belangten Behörde, die Pachtrechte zu prüfen. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft und habe den Pachtvertrag mit seiner Mutter aufrechterhalten. Es sei seitens der belangten Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren unter Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör durchgeführt worden. Insbesondere seien keine Beweise in essentiellen Punkten aufgenommen, nämlich, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führe. Die belangte Behörde habe jedenfalls den Ausgang des Rechtsstreits abzuwarten. Bis dahin würden jedenfalls die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes als derzeit außerbücherlichem Eigentümer zählen.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den mit 27.04.2015 von ihrem Sohn und grundbücherlichen Eigentümer gepachtet habe und den Betrieb seither – mit Hilfe – laufend auf eigene Rechnung und Gefahr führe. Der Kaufvertrag über die gegenständliche Liegenschaft vom 01.06.2016 werde von der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn aktuell angefochten. Diesbezüglich sei eine Löschungsklage am Landesgericht römisch 40 anhängig und die Klage auch im Grundbuch angemerkt. Es sei nicht die Aufgabe der belangten Behörde, die Pachtrechte zu prüfen. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft und habe den Pachtvertrag mit seiner Mutter aufrechterhalten. Es sei seitens der belangten Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren unter Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör durchgeführt worden. Insbesondere seien keine Beweise in essentiellen Punkten aufgenommen, nämlich, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führe. Die belangte Behörde habe jedenfalls den Ausgang des Rechtsstreits abzuwarten. Bis dahin würden jedenfalls die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes als derzeit außerbücherlichem Eigentümer zählen. 3. Die gegenständliche Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 04.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. getroffenen Ausführungen. 2. Beweiswürdigung: Der relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Aussetzung des Verfahrens:

§ 38

AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Im gegenständlichen Verfahren hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern ab 01.01.2021 – wie auch schon von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt – mit der Vorfrage auseinanderzusetzen, ob der Kaufvertrag vom 01.06.2016 rechtswirksam zustande gekommen ist, wer nunmehr tatsächlich Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ist und wem damit das Recht über den Abschluss bzw. die Verlängerung eines Pachtvertrages tatsächliche und rechtlich wirksam zukommt bzw. zugekommen ist. Dazu ist es demnach erforderlich, den Verfahrensausgang hinsichtlich des Verfahrens vor dem Landesgericht XXXX bezogen auf die Löschungsklage bzw. die Anfechtung des Kaufvertrages vom 01.06.2016 in die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen bzw. stellt dies eine unabdingbare Vorfrage dar. Dazu ist es demnach erforderlich, den Verfahrensausgang hinsichtlich des Verfahrens vor dem Landesgericht römisch 40 bezogen auf die Löschungsklage bzw. die Anfechtung des Kaufvertrages vom 01.06.2016 in die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen bzw. stellt dies eine unabdingbare Vorfrage dar. Der Entscheidung des im Spruch angeführten Verfahrens kommt im gegenständlichen Fall maßgebliche Bedeutung zu, sodass das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Landesgericht XXXX ausgesetzt wird.Der Entscheidung des im Spruch angeführten Verfahrens kommt im gegenständlichen Fall maßgebliche Bedeutung zu, sodass das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Landesgericht römisch 40 ausgesetzt wird. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2287703.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.