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{'item': 'G312 2276136-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2024 GeschäftszahlG312 2276136-1 Spruch, G312 2276136-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.04.2023 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß §§ 21 und 47 AlVG 1977 das Arbeitslosengeld ab XXXX in Höhe von Euro XXXX täglich gebührt.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.04.2023 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraphen 21 und 47 AlVG 1977 das Arbeitslosengeld ab römisch 40 in Höhe von Euro römisch 40 täglich gebührt. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde des BF und wurde damit begründet, dass er während des Zeitraumes der herangezogenen Beitragsgrundlagen von Jänner 2021 bis November 2021 teilzeitbeschäftigt gewesen sei, da er sein Studium an der TU XXXX abgeschlossen habe. Ab Dezember 2021 sei er bis zur einvernehmlichen Arbeitsbeendigung durch Schließung des Standortes im Dezember 2022 vollzeitbeschäftigt gewesen und zudem in eine höhere Kollektivvertragsgruppe eingestuft worden. Er ersuche daher für die Bemessungsgrundlage den Zeitraum Jänner 2022 bis Dezember 2022 zu verlegen, da dies für ihn aufgrund der zurzeit extrem hohen Lebensmittel-, Heiz- und Energiekosten eine starke finanzielle Erleichterung bedeuten würde.Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde des BF und wurde damit begründet, dass er während des Zeitraumes der herangezogenen Beitragsgrundlagen von Jänner 2021 bis November 2021 teilzeitbeschäftigt gewesen sei, da er sein Studium an der TU römisch 40 abgeschlossen habe. Ab Dezember 2021 sei er bis zur einvernehmlichen Arbeitsbeendigung durch Schließung des Standortes im Dezember 2022 vollzeitbeschäftigt gewesen und zudem in eine höhere Kollektivvertragsgruppe eingestuft worden. Er ersuche daher für die Bemessungsgrundlage den Zeitraum Jänner 2022 bis Dezember 2022 zu verlegen, da dies für ihn aufgrund der zurzeit extrem hohen Lebensmittel-, Heiz- und Energiekosten eine starke finanzielle Erleichterung bedeuten würde. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde samt gegenständlichem Verwaltungsakt am 03.08.2023 dem BVwG. Am 03.04.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beisein des BF sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF beantragte am XXXX Arbeitslosengeld, welches ihm - nach einem Ruhen gemäß § 16 AlVG - ab XXXX in der Höhe von XXXX Euro täglich gewährt und angewiesen wurde. Seit XXXX befindet sich der BF wieder in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis.1.
  3. Der BF beantragte am römisch 40 Arbeitslosengeld, welches ihm - nach einem Ruhen gemäß Paragraph 16, AlVG - ab römisch 40 in der Höhe von römisch 40 Euro täglich gewährt und angewiesen wurde. Seit römisch 40 befindet sich der BF wieder in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis. Am XXXX beantragte der BF die Feststellung der Höhe seines Arbeitslosengeldbezuges durch Bescheid, welchem die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen bekämpften Bescheid nachkam.Am römisch 40 beantragte der BF die Feststellung der Höhe seines Arbeitslosengeldbezuges durch Bescheid, welchem die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen bekämpften Bescheid nachkam. Der BF begehrt nun die Heranziehung der Beitragsgrundlagen vom Jänner 2022 bis Dezember 2022, die belangte Behörde hat die Grundlagen von Jänner 2021 bis Dezember 2021 zur Berechnung des täglichen Arbeitslosgeldanspruches herangezogen. 1.
  4. Zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am XXXX lag das Beschäftigungsverhältnis - XXXX bis XXXX XXXX GmbH - laut dem Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger samt der heranzuziehenden Beitragsgrundlage von Jänner 2021 bis Dezember 2021 in vollständiger und endgültiger Form vor.1.
  5. Zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am römisch 40 lag das Beschäftigungsverhältnis - römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 GmbH - laut dem Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger samt der heranzuziehenden Beitragsgrundlage von Jänner 2021 bis Dezember 2021 in vollständiger und endgültiger Form vor. Jänner 2021 XXXX Jänner 2021 römisch 40 Feber 2021 „ März 2021 XXXX März 2021 römisch 40 April – November 2021 „ Dezember 2021 XXXX Dezember 2021 römisch 40 Gesamtsumme XXXX : 12 = XXXX Gesamtsumme römisch 40 : 12 = römisch 40 Dieser Betrag ist – unter Berücksichtigung der Sonderzahlungsanteile – pauschal um ein Sechstel zu erhöhen, also hier um XXXX . Dies ergibt eine monatliche Bemessungsgrundlage von XXXX .Dieser Betrag ist – unter Berücksichtigung der Sonderzahlungsanteile – pauschal um ein Sechstel zu erhöhen, also hier um römisch 40 . Dies ergibt eine monatliche Bemessungsgrundlage von römisch 40 . Im Weiteren wird für die Ermittlung des Grundbetrages für das Arbeitslosengeld das Netto-Entgelt (Bruttoeinkommen abzüglich sozialer Abgaben) ermittelt, hier XXXX ; sowie die Sonderzahlungen netto abzüglich sozialer Abgaben und Lohnsteuer, hier XXXX ; dies ergibt einen Gesamtnettobetrag idH von XXXX ; das sind täglich XXXX (x12/364); davon 55 % ergibt XXXX . Der tägliche Ausgleichszulagenrichtsatz beträgt XXXX ; die Obergrenze ohne FZ Bezug 60 % XXXX . Im Weiteren wird für die Ermittlung des Grundbetrages für das Arbeitslosengeld das Netto-Entgelt (Bruttoeinkommen abzüglich sozialer Abgaben) ermittelt, hier römisch 40 ; sowie die Sonderzahlungen netto abzüglich sozialer Abgaben und Lohnsteuer, hier römisch 40 ; dies ergibt einen Gesamtnettobetrag idH von römisch 40 ; das sind täglich römisch 40 (x12/364); davon 55 % ergibt römisch 40 . Der tägliche Ausgleichszulagenrichtsatz beträgt römisch 40 ; die Obergrenze ohne FZ Bezug 60 % römisch 40 . Das Arbeitslosengeld beträgt demnach im Fall des BF täglich XXXX .Das Arbeitslosengeld beträgt demnach im Fall des BF täglich römisch 40 .
  6. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen des vom erkennenden Gericht und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zu Spruchteil A) Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde die, für die Beurteilung der Höhe des Arbeitslosengeldes des BF die korrekte Beitragsgrundlage herangezogen hat. Der BF beantragte am XXXX den Anspruch auf Arbeitslosengeld, welches ihm ab XXXX gewährt und in der Höhe von Euro täglich XXXX ausbezahlt wurde. In weiterer Folge begehrte er am 03.04.2024 die bescheidmäßige Feststellung der Höhe des Arbeitslosengeldes, da er maßgeblichen Zeitraum Jänner 2021 bis November 2021 teilzeitbeschäftigt gewesen sei, da er sein Studium an der TU XXXX abgeschlossen habe. Ab Dezember 2021 sei er bis zur einvernehmlichen Arbeitsbeendigung durch Schließung des Standortes im Dezember 2022 vollzeitbeschäftigt gewesen und zudem in eine höhere Kollektivvertragsgruppe eingestuft worden. Er ersuche daher für die Bemessungsgrundlage den Zeitraum Jänner 2022 bis Dezember 2022 heranzuziehen. Dies wiederholte der BF in der mündlichen Verhandlung und brachte im Wesentlichen vor, dass er grundsätzlich einer Teilzeitbeschäftigung nachging, jedoch für die Masterarbeit seine Beschäftigung auf Vollzeitbasis ausübte. Da er im Zeitraum Jänner 2022 bis Dezember 2022 wesentlich mehr Einkünfte erzielte, ersucht er diesen Zeitraum für die Bemessung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen.Der BF beantragte am römisch 40 den Anspruch auf Arbeitslosengeld, welches ihm ab römisch 40 gewährt und in der Höhe von Euro täglich römisch 40 ausbezahlt wurde. In weiterer Folge begehrte er am 03.04.2024 die bescheidmäßige Feststellung der Höhe des Arbeitslosengeldes, da er maßgeblichen Zeitraum Jänner 2021 bis November 2021 teilzeitbeschäftigt gewesen sei, da er sein Studium an der TU römisch 40 abgeschlossen habe. Ab Dezember 2021 sei er bis zur einvernehmlichen Arbeitsbeendigung durch Schließung des Standortes im Dezember 2022 vollzeitbeschäftigt gewesen und zudem in eine höhere Kollektivvertragsgruppe eingestuft worden. Er ersuche daher für die Bemessungsgrundlage den Zeitraum Jänner 2022 bis Dezember 2022 heranzuziehen. Dies wiederholte der BF in der mündlichen Verhandlung und brachte im Wesentlichen vor, dass er grundsätzlich einer Teilzeitbeschäftigung nachging, jedoch für die Masterarbeit seine Beschäftigung auf Vollzeitbasis ausübte. Da er im Zeitraum Jänner 2022 bis Dezember 2022 wesentlich mehr Einkünfte erzielte, ersucht er diesen Zeitraum für die Bemessung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. § 7.

(1)AlVG Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)AlVG Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Die Feststellung der Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach § 20 und § 21 AlVG, Die Feststellung der Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach Paragraph 20 und Paragraph 21, AlVG, Gemäß § 20 Abs. 1 AlVG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AlVG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. Gemäß § 21 Abs. 1 (idF BGBl 2015/79 mit Geltung ab 01.07.2020) ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung BGBl 2015/79 mit Geltung ab 01.07.2020) ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:
  1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
  2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
  3. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);
  4. Zeiträume einer Versicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer);
  5. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;
  6. Zeiträume einer Versicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;
  7. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG)
  8. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a, AlVG);
  9. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;
  10. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;
  11. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist gemäß Absatz 2, leg. cit. für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen. … Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren gemäß Abs. 3 leg. cit. täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren gemäß Absatz 3, leg. cit. täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt gemäß Abs. 4 leg. cit. einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt gemäß Absatz 4, leg. cit. einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. …. Dazu führen die Parlamentarischen Erläuterungen zu XXV_I_618_4_Materialien wie folgt aus: Auf Grund der Änderungen im ASVG im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Arbeitgeber zur monatlichen Meldung der Beitragsgrundlagen werden die monatlichen Beitragsgrundlagen, abgesehen von besonders begründeten Ausnahmefällen, jeweils nach Ablauf der Berichtigungsfrist von sechs Kalendermonaten festgesetzt vorliegen. Es kann daher künftig die Leistungsberechnung zeitnäher und einfacher als bisher erfolgen. Entsprechend der bisherigen Heranziehung von Jahresbeitragsgrundlagen soll die Bemessung auf Grund der letzten zwölf festgesetzten monatlichen Beitragsgrundlagen durchgeführt werden. Zeiträume, in denen aus bestimmten taxativ aufgezählten Gründen wie zum Beispiel Erkrankung oder Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde, werden grundsätzlich nicht zur Bemessung herangezogen. Liegen weniger als zwölf Kalendermonate mit bereits festgesetztem Entgelt vor, so soll das Entgelt der vorliegenden mindestens sechs festgesetzten und zuletzt (auch) jenes der noch nicht festgesetzten Kalendermonate herangezogen werden. Noch nicht festgesetzte Bemessungsgrundlagen sollen nur dann zur Bemessung herangezogen werden, wenn nicht genügend festgesetzte Bemessungsgrundlagen vorliegen. Andernfalls wäre die Bemessung oft von Zufällen abhängig und es würde nach Berichtigung der Bemessungsgrundlagen ein beträchtlicher Änderungsaufwand entstehen. Wenn vollständige Beitragsmonate vorliegen, so bleiben unvollständige Beitragsmonate (wegen im § 21 Abs. 1 Z 1 bis 6 AlVG genannten Gründen wie zB Krankheit oder Beschäftigungslosigkeit) unberücksichtigt. Liegen aber gar keine vollständigen Beitragsmonate vor, so soll das entsprechende Entgelt jeweils auf volle Beitragsmonate hochgerechnet werden, weil andernfalls keine Bemessung möglich wäre. Auch hier sind ältere Beitragsgrundlagen entsprechend aufzuwerten und ist zur Summe der laufenden Entgelte jeweils ein Sechstel für Sonderzahlungen hinzuzurechnen. Besonders aufwendige Vorgangsweisen wie die Herausrechnung von unterschiedlich langen Zeiträumen aus den Bemessungsgrundlagen und die Durchführung eines Günstigkeitsvergleiches wie bisher bei den Jahresbemessungsgrundlagen sollen künftig nicht mehr erforderlich sein. www.parlament.gv.at10 von 10 618 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen Zu Art. 6 Z 4 (§ 79 Abs. 146 und 147 AlVG): Die mit der Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze zusammenhängenden Änderungen sollen zeitgleich mit den Änderungen in der Sozialversicherung mit
  12. Jänner 2017 in Kraft treten. Hinsichtlich der Heranziehung monatlicher Beitragsgrundlagen zur Bemessung des Arbeitslosengeldes ist ein längerer Übergangszeitraum erforderlich. Nach den Regelungen des ASVG werden künftig regulär jeweils sechs Monate lang noch Korrekturen der monatlichen Beitragsgrundlagen möglich sein. Wie bisher sollen für die Bemessung des Arbeitslosengeldes möglichst zwölf vollständige monatliche Beitragsgrundlagen vorliegen. Eine Anwendung der neuen Bemessungsmethode soll daher erst für die Geltendmachung von Ansprüchen ab Jahresmitte 2018 erfolgen. Zur Bemessung der Ansprüche von Personen, die wie zB zwischenzeitlich längere Zeit selbständig erwerbstätige Personen keine monatlichen Beitragsgrundlagen aufweisen, sollen weiterhin Jahresbeitragsgrundlagen herangezogen werden.Auf Grund der Änderungen im ASVG im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Arbeitgeber zur monatlichen Meldung der Beitragsgrundlagen werden die monatlichen Beitragsgrundlagen, abgesehen von besonders begründeten Ausnahmefällen, jeweils nach Ablauf der Berichtigungsfrist von sechs Kalendermonaten festgesetzt vorliegen. Es kann daher künftig die Leistungsberechnung zeitnäher und einfacher als bisher erfolgen. Entsprechend der bisherigen Heranziehung von Jahresbeitragsgrundlagen soll die Bemessung auf Grund der letzten zwölf festgesetzten monatlichen Beitragsgrundlagen durchgeführt werden. Zeiträume, in denen aus bestimmten taxativ aufgezählten Gründen wie zum Beispiel Erkrankung oder Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde, werden grundsätzlich nicht zur Bemessung herangezogen. Liegen weniger als zwölf Kalendermonate mit bereits festgesetztem Entgelt vor, so soll das Entgelt der vorliegenden mindestens sechs festgesetzten und zuletzt (auch) jenes der noch nicht festgesetzten Kalendermonate herangezogen werden. Noch nicht festgesetzte Bemessungsgrundlagen sollen nur dann zur Bemessung herangezogen werden, wenn nicht genügend festgesetzte Bemessungsgrundlagen vorliegen. Andernfalls wäre die Bemessung oft von Zufällen abhängig und es würde nach Berichtigung der Bemessungsgrundlagen ein beträchtlicher Änderungsaufwand entstehen. Wenn vollständige Beitragsmonate vorliegen, so bleiben unvollständige Beitragsmonate (wegen im Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 AlVG genannten Gründen wie zB Krankheit oder Beschäftigungslosigkeit) unberücksichtigt. Liegen aber gar keine vollständigen Beitragsmonate vor, so soll das entsprechende Entgelt jeweils auf volle Beitragsmonate hochgerechnet werden, weil andernfalls keine Bemessung möglich wäre. Auch hier sind ältere Beitragsgrundlagen entsprechend aufzuwerten und ist zur Summe der laufenden Entgelte jeweils ein Sechstel für Sonderzahlungen hinzuzurechnen. Besonders aufwendige Vorgangsweisen wie die Herausrechnung von unterschiedlich langen Zeiträumen aus den Bemessungsgrundlagen und die Durchführung eines Günstigkeitsvergleiches wie bisher bei den Jahresbemessungsgrundlagen sollen künftig nicht mehr erforderlich sein. www.parlament.gv.at10 von 10 618 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen Zu Artikel 6, Ziffer 4, (Paragraph 79, Absatz 146 und 147 AlVG): Die mit der Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze zusammenhängenden Änderungen sollen zeitgleich mit den Änderungen in der Sozialversicherung mit
  13. Jänner 2017 in Kraft treten. Hinsichtlich der Heranziehung monatlicher Beitragsgrundlagen zur Bemessung des Arbeitslosengeldes ist ein längerer Übergangszeitraum erforderlich. Nach den Regelungen des ASVG werden künftig regulär jeweils sechs Monate lang noch Korrekturen der monatlichen Beitragsgrundlagen möglich sein. Wie bisher sollen für die Bemessung des Arbeitslosengeldes möglichst zwölf vollständige monatliche Beitragsgrundlagen vorliegen. Eine Anwendung der neuen Bemessungsmethode soll daher erst für die Geltendmachung von Ansprüchen ab Jahresmitte 2018 erfolgen. Zur Bemessung der Ansprüche von Personen, die wie zB zwischenzeitlich längere Zeit selbständig erwerbstätige Personen keine monatlichen Beitragsgrundlagen aufweisen, sollen weiterhin Jahresbeitragsgrundlagen herangezogen werden. 3.
  14. Die belangte Behörde führte im Vorlagebericht - da von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wegen Ablauf der 10 Wochen abgesehen werden musste - nach Darlegung der wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF 31 Jahre alt, alleinstehend und ohne Sorgepflichten sei. Er sei vom XXXX bis XXXX bei der Firma XXXX GmbH beschäftigt gewesen, daraus habe er vom XXXX bis XXXX eine Urlaubsersatzleistung erhalten. Am XXXX habe er einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Seit XXXX würden folgende Grundsätze bei Antragstellung gelten:3.
  15. Die belangte Behörde führte im Vorlagebericht - da von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wegen Ablauf der 10 Wochen abgesehen werden musste - nach Darlegung der wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF 31 Jahre alt, alleinstehend und ohne Sorgepflichten sei. Er sei vom römisch 40 bis römisch 40 bei der Firma römisch 40 GmbH beschäftigt gewesen, daraus habe er vom römisch 40 bis römisch 40 eine Urlaubsersatzleistung erhalten. Am römisch 40 habe er einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Seit römisch 40 würden folgende Grundsätze bei Antragstellung gelten: - Es werden die letzten 12 monatlichen Beitragsgrundlagen vor der Berichtigungsfrist für die Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt - Liegen keine 12 monatlichen Beitragsgrundlagen vor, reichen 6 monatliche Beitragsgrundlagen vor der Berichtigungsfrist - Gebe es keine 6 monatlichen Beitragsgrundlagen vor der Berichtigungsfrist, werden auch monatliche Beitragsgrundlagen innerhalb der Berichtigungsfrist berücksichtigt - Grundsätzlich werden nur vollständige Monate für die Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt. Von vollständigen Monaten spricht man, wenn an allen Tagen des Kalendermonates eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorlag Bei Geltendmachung im Jänner 2023 sei der Berichtigungszeitraum (für davorliegende monatliche Beitragsgrundlagen) der Zeitraum 01.02.2022 bis 31.12.
  16. Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes sei das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt heranzuziehen. Im Fall des BF vom Jänner 2021 bis Dezember
  17. In diesem Zeitraum lagen die heranzuziehenden monatlichen Beitragsgrundlagen des BF in vollständiger und endgültiger Form vor:Bei Geltendmachung im Jänner 2023 sei der Berichtigungszeitraum (für davorliegende monatliche Beitragsgrundlagen) der Zeitraum 01.02.2022 bis 31.12.
  18. Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes sei das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt heranzuziehen. Im Fall des BF vom Jänner 2021 bis Dezember
  19. In diesem Zeitraum lagen die heranzuziehenden monatlichen Beitragsgrundlagen des BF in vollständiger und endgültiger Form vor: Die belangte Behörde führte weiter aus, dass um Härtefälle abzufedern zB bei sehr geringem Verdienst oder/und Sorgepflichten – sei eine günstigere Berechnung vorgesehen, welche im Fall des BF bis zur möglichen Höchstgrenze ausgeschöpft worden sei. Dieser sogenannte Ergänzungsbetrag falle bei Grundbeträgen an, die kleiner als der Ausgleichszulagenrichtsatz sind und ist mit einer Obergrenze von 60% des täglichen Nettoeinkommens (im Fall des BF errechnete sich ein tägliches Nettoeinkommen von XXXX – davon 60 % ergebe € XXXX ).Die belangte Behörde führte weiter aus, dass um Härtefälle abzufedern zB bei sehr geringem Verdienst oder/und Sorgepflichten – sei eine günstigere Berechnung vorgesehen, welche im Fall des BF bis zur möglichen Höchstgrenze ausgeschöpft worden sei. Dieser sogenannte Ergänzungsbetrag falle bei Grundbeträgen an, die kleiner als der Ausgleichszulagenrichtsatz sind und ist mit einer Obergrenze von 60% des täglichen Nettoeinkommens (im Fall des BF errechnete sich ein tägliches Nettoeinkommen von römisch 40 – davon 60 % ergebe € römisch 40 ). Das Arbeitslosengeld des BF sei korrekt berechnet worden und sei dem BF ab XXXX bis XXXX gewährt und ausbezahlt worden, da der BF seit XXXX bei der Firma XXXX vollversichert beschäftigt sei. Das Arbeitslosengeld des BF sei korrekt berechnet worden und sei dem BF ab römisch 40 bis römisch 40 gewährt und ausbezahlt worden, da der BF seit römisch 40 bei der Firma römisch 40 vollversichert beschäftigt sei. 3.
  20. Die belangte Behörde führte - zu Recht - aus, dass entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen die heranzuziehenden Beitragsgrundlagen des BF – bei vollständiger und endgültiger Vorlage im Dachverband – der Zeitraum Jänner 2021 bis Dezember 2021 heranzuziehen ist. Die Gründe für die Heranziehung der Beitragsgrundlagen vor Berichtigungsfrist von 12 Monaten geht aus den parlamentarischen Erläuterungen ebenfalls hervor. Um Härtefälle zu vermeiden, wurden Ausnahmen normiert, wie zB Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde; Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde oder Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);3.
  21. Die belangte Behörde führte - zu Recht - aus, dass entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen die heranzuziehenden Beitragsgrundlagen des BF – bei vollständiger und endgültiger Vorlage im Dachverband – der Zeitraum Jänner 2021 bis Dezember 2021 heranzuziehen ist. Die Gründe für die Heranziehung der Beitragsgrundlagen vor Berichtigungsfrist von 12 Monaten geht aus den parlamentarischen Erläuterungen ebenfalls hervor. Um Härtefälle zu vermeiden, wurden Ausnahmen normiert, wie zB Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde; Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde oder Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a, AlVG); Aus den gesetzlichen Bestimmungen geht ebenso eindeutig hervor, dass die vom BF vorgebrachte Teilzeitbeschäftigung nicht unter den Ausnahmen angeführt ist. Ungeachtet dessen wurden seine, durch die Teilzeit bedingten geringeren Einkünfte insofern berücksichtigt, da ihm ein Ergänzungsbetrag – wie oben ausgeführt – gewährt wurde. Die Heranziehung einer – wie der BF ersucht – in der Berichtigungsfrist (also Zeit vor Antragstellung) gelegenen Beitragsgrundlage ist den gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht zu entnehmen (ausgenommen, wenn keine endgültigen und vollständigen Beitragsgrundlagen vorliegen) und kann daher in seinem Fall auch nicht erfolgen. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vom BF vorgebrachten rechtlichen Bedenken zur Abzielung der Gewährung der Familienbeihilfe auf den Hauptwohnsitz von Valentin im Inland, da hier eine gelebte Doppelresidenz (Russland und Österreich) von Valentin vorliegt, ist in den jeweiligen Verfahren vor den Finanzbehörden zu klären. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2276136.1.00

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