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{'item': 'G315 2282542-1'}

Obsah (34)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 60a§ 25§§ 127§§ 165§§ 146§ 4§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 9§ 20§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 2Art. 20Art. 5§ 1§ 12c§ 50a§ 47

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2024 GeschäftszahlG315 2282542-1 Spruch, G315 2282542-1/6EG315 2282542-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 13.11.2023 wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen ihn

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 13.11.2023 wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach am 27.12.2022 in das Bundesgebiet eingereist und am März 2023 gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Im Juni 2023 sei er rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, des Verbrechens der Geldwäscherei, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges sowie der Vergehen der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Jahren verurteilt worden. Er sei in Montenegro geboren und aufgewachsen und habe dort vier Jahre die Grundschule besucht, bevor er mit seinen Eltern nach Deutschland ausgewandert sei, wo er etwa für weitere drei Jahre die Schule besucht und mehrere Ausbildungen absolviert habe. Der Beschwerdeführer sei verheiratet, habe sechs Kinder und würden seine Angehörigen in Deutschland leben. Er leide an Diabetes und finde diesbezügliche eine medikamentöse Behandlung statt. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer gesund und nicht in ärztlicher Behandlung. Hinsichtlich des Beschwerdeführers lägen vielfältige Alias-Identitäten vor. Er sei in Österreich abgesehen von seinen Inhaftierungen nie mit einem ordentlichen Wohnsitz gemeldet gewesen und erfülle sein Aufenthalt aktuell nur den Zweck des Strafvollzuges. Ebenso wenig sei er in Österreich einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe er auch nie einen Aufenthaltstitel zur Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet innegehabt. In Österreich habe er keinerlei private oder familiäre Bindungen. Auch sonstige Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können. Neben der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich sei der Beschwerdeführer in Deutschland bereits 14 Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, zuletzt dabei im Juli 2014 sowie im Februar 2022 jeweils zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Der Beschwerdeführer stelle jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Seit März 2002 bestehe in Deutschland bereits eine unbefristete und unanfechtbare Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers. In weiterer Folge sei sein Aufenthalt in Deutschland lediglich geduldet worden. Zuletzt habe sich der Beschwerdeführer im März 2022 in Deutschland aufgehalten und sich dem Strafvollzug durch Untertauchen und Ausreise nach Montenegro entzogen. In Montenegro sei er eigenen Angaben nach regelmäßig von seiner Familie besucht worden, sodass sich das Familienleben seit März 2022 in Montenegro und nicht in Deutschland zugetragen habe. Aufgrund der bestehenden Inhaftierung und der in Deutschland noch zu verbüßenden Freiheitsstrafen würde der Beschwerdeführer ungefähr die nächsten zehn Jahre in Haft verbringen. Das Familienleben in Deutschland sei entsprechend zu relativieren. In Hinblick auf die Vorstrafen in Deutschland und die Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich und der daraus ableitbaren Gestaltung seines Lebens sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, zumal er den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfülle. Ein unbefristetes Einreiseverbot sei trotz der familiären Bindungen in Deutschland notwendig und verhältnismäßig. Der Beschwerde sei weiters die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach am 27.12.2022 in das Bundesgebiet eingereist und am März 2023 gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Im Juni 2023 sei er rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, des Verbrechens der Geldwäscherei, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges sowie der Vergehen der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Jahren verurteilt worden. Er sei in Montenegro geboren und aufgewachsen und habe dort vier Jahre die Grundschule besucht, bevor er mit seinen Eltern nach Deutschland ausgewandert sei, wo er etwa für weitere drei Jahre die Schule besucht und mehrere Ausbildungen absolviert habe. Der Beschwerdeführer sei verheiratet, habe sechs Kinder und würden seine Angehörigen in Deutschland leben. Er leide an Diabetes und finde diesbezügliche eine medikamentöse Behandlung statt. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer gesund und nicht in ärztlicher Behandlung. Hinsichtlich des Beschwerdeführers lägen vielfältige Alias-Identitäten vor. Er sei in Österreich abgesehen von seinen Inhaftierungen nie mit einem ordentlichen Wohnsitz gemeldet gewesen und erfülle sein Aufenthalt aktuell nur den Zweck des Strafvollzuges. Ebenso wenig sei er in Österreich einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe er auch nie einen Aufenthaltstitel zur Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet innegehabt. In Österreich habe er keinerlei private oder familiäre Bindungen. Auch sonstige Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können. Neben der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich sei der Beschwerdeführer in Deutschland bereits 14 Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, zuletzt dabei im Juli 2014 sowie im Februar 2022 jeweils zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Der Beschwerdeführer stelle jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Seit März 2002 bestehe in Deutschland bereits eine unbefristete und unanfechtbare Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers. In weiterer Folge sei sein Aufenthalt in Deutschland lediglich geduldet worden. Zuletzt habe sich der Beschwerdeführer im März 2022 in Deutschland aufgehalten und sich dem Strafvollzug durch Untertauchen und Ausreise nach Montenegro entzogen. In Montenegro sei er eigenen Angaben nach regelmäßig von seiner Familie besucht worden, sodass sich das Familienleben seit März 2022 in Montenegro und nicht in Deutschland zugetragen habe. Aufgrund der bestehenden Inhaftierung und der in Deutschland noch zu verbüßenden Freiheitsstrafen würde der Beschwerdeführer ungefähr die nächsten zehn Jahre in Haft verbringen. Das Familienleben in Deutschland sei entsprechend zu relativieren. In Hinblick auf die Vorstrafen in Deutschland und die Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich und der daraus ableitbaren Gestaltung seines Lebens sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, zumal er den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfülle. Ein unbefristetes Einreiseverbot sei trotz der familiären Bindungen in Deutschland notwendig und verhältnismäßig. Der Beschwerde sei weiters die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Das Bundesamt traf weiters aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Montenegro zum Stand 09.02.2021. Mit Verfahrensanordnung vom 13.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 13.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft am 13.11.2023 durch persönliche Übergabe zugestellt.

  1. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 06.12.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und die Spruchpunkte II. bis VI. aufheben; in eventu das Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) ersatzlos aufheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.
  2. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 06.12.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. aufheben; in eventu das Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.) ersatzlos aufheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seit 1987 in Deutschland gelebt. Seine Ehefrau und fünf gemeinsame Kinder würden ebenfalls in Deutschland leben, wobei drei davon bereits deutsche Staatsangehörige wären. Seit Ende 2022 habe sich der Beschwerdeführer in Österreich aufgehalten. In der Haft sei er aktuell in der Küche tätig und wolle eine Therapie sowie eine Ausbildung machen. Er habe weiters beantragt, nach Deutschland überstellt zu werden. Dies sei bewilligt worden und werde der Beschwerdeführer vermutlich ab März 2024 nach Deutschland überstellt. Die Familie lebe in Hamburg, weshalb sie den Beschwerdeführer in Österreich bisher nicht habe besuchen können. Er bereue seine Taten, jedoch sei eine Einreise in den Schengen-Raum notwendig, um seine privaten und familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten. Das Bundesamt habe die gegenständliche Entscheidung nach Durchführung einer mangelhaften Einvernahme erlassen. Der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend die Möglichkeit gehabt, zu schildern, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Deutschland befinde, seine Familie dort lebe und es dieser nicht möglich sei, mit ihm nach Montenegro auszureisen. Es wäre der Familie daher nicht möglich, das Familienleben anderswo aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer wolle nach seiner Haftentlassung wieder im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie leben. Da der Beschwerdeführer sein Verhalten bereue, in der Haft einer Arbeit nachgehe und ein normales Leben führen wolle, sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Die gegenständliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung könne folglich nur auf der rechtsirrigen Annahme des Bundesamtes beruhen, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei (§ 52 Abs. 6 letzter Satz zweiter Fall FPG). Der Beschwerdeführer werde jedoch bereits während seiner Haft nach Deutschland überstellt, bereue seine Taten und wolle einer Arbeit nachgehen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass vom Beschwerdeführer nach Verbüßung der Haftstrafe weiterhin eine Gefahr ausgehe. Es finde weiters keine Interessenabwägung des Bundesamtes hinsichtlich der erlassenen Rückkehrentscheidung statt. Jedenfalls aber wäre von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen bzw. diese mit einer kürzeren Dauer zu bemessen gewesen. Es bedürfe bei der anzustellenden Gefährdungsprognose jedenfalls einer näheren Auseinandersetzung mit dem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen. Weiters lebe die gesamte Familie des Beschwerdeführers in Deutschland. Einige seiner Kinder hätten die deutsche Staatsangehörigkeit und könnten nicht mit ihm ausreisen, um so das Familienleben aufrechterhalten. Es seien die familiären und privaten Verhältnisse auch außerhalb des Bundesgebietes innerhalb des Schengen-Raumes zu berücksichtigen. Das Bundesamt hätte das Einreiseverbot gegenständlich allenfalls nur für das Bundesgebiet erlassen dürfen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seit 1987 in Deutschland gelebt. Seine Ehefrau und fünf gemeinsame Kinder würden ebenfalls in Deutschland leben, wobei drei davon bereits deutsche Staatsangehörige wären. Seit Ende 2022 habe sich der Beschwerdeführer in Österreich aufgehalten. In der Haft sei er aktuell in der Küche tätig und wolle eine Therapie sowie eine Ausbildung machen. Er habe weiters beantragt, nach Deutschland überstellt zu werden. Dies sei bewilligt worden und werde der Beschwerdeführer vermutlich ab März 2024 nach Deutschland überstellt. Die Familie lebe in Hamburg, weshalb sie den Beschwerdeführer in Österreich bisher nicht habe besuchen können. Er bereue seine Taten, jedoch sei eine Einreise in den Schengen-Raum notwendig, um seine privaten und familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten. Das Bundesamt habe die gegenständliche Entscheidung nach Durchführung einer mangelhaften Einvernahme erlassen. Der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend die Möglichkeit gehabt, zu schildern, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Deutschland befinde, seine Familie dort lebe und es dieser nicht möglich sei, mit ihm nach Montenegro auszureisen. Es wäre der Familie daher nicht möglich, das Familienleben anderswo aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer wolle nach seiner Haftentlassung wieder im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie leben. Da der Beschwerdeführer sein Verhalten bereue, in der Haft einer Arbeit nachgehe und ein normales Leben führen wolle, sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Die gegenständliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung könne folglich nur auf der rechtsirrigen Annahme des Bundesamtes beruhen, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei (Paragraph 52, Absatz 6, letzter Satz zweiter Fall FPG). Der Beschwerdeführer werde jedoch bereits während seiner Haft nach Deutschland überstellt, bereue seine Taten und wolle einer Arbeit nachgehen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass vom Beschwerdeführer nach Verbüßung der Haftstrafe weiterhin eine Gefahr ausgehe. Es finde weiters keine Interessenabwägung des Bundesamtes hinsichtlich der erlassenen Rückkehrentscheidung statt. Jedenfalls aber wäre von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen bzw. diese mit einer kürzeren Dauer zu bemessen gewesen. Es bedürfe bei der anzustellenden Gefährdungsprognose jedenfalls einer näheren Auseinandersetzung mit dem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen. Weiters lebe die gesamte Familie des Beschwerdeführers in Deutschland. Einige seiner Kinder hätten die deutsche Staatsangehörigkeit und könnten nicht mit ihm ausreisen, um so das Familienleben aufrechterhalten. Es seien die familiären und privaten Verhältnisse auch außerhalb des Bundesgebietes innerhalb des Schengen-Raumes zu berücksichtigen. Das Bundesamt hätte das Einreiseverbot gegenständlich allenfalls nur für das Bundesgebiet erlassen dürfen.
  3. Die gegenständliche Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 11.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge per E-Mail vom 19.12.2023 bei der Justizvollzugsanstalt eine Auskunft dahingehend ein, ob der Beschwerdeführer tatsächlich nach Deutschland zur weiteren Haftverbüßung überstellt wird und ob hierzu bereits eine Entscheidung vorliegt. Dazu wurde am 19.12.2023 lediglich mitgeteilt, dass noch keine Entscheidung des zuständigen Gerichtes vorliege.
  5. Am 17.01.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht der rechtskräftige Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom 20.03.2023 über die Übergabe des Beschwerdeführers an die deutschen Behörden zur Strafvollstreckung aufgrund eines näher angeführten Europäischen Haftbefehls sowie den Aufschub der Übergabe bis zur Beendigung seiner Inlandshaft ein.
  6. Am 22.01.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein weiterer Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 09.01.2024 betreffend die nunmehr ausgeforschten bzw. aufgegriffenen weiteren Mittäter des Beschwerdeführers übermittelt.
  7. Aufgrund einer weiteren Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgerichtes am 04.03.2024 seitens des Bundesamtes der Bericht der Justizanstalt über die bereits erfolgte Übergabe des Beschwerdeführers an deutsche Behörden am 01.03.2024 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  10. Der Beschwerdeführer führt aktuell die oben im Spruch angeführte Identität bzw. führte in der Vergangenheit die angeführten Alias-Identitäten, und zwar unter anderem XXXX (nachfolgend: D.M.), geb. XXXX , StA.: Montenegro; XXXX , geboren am XXXX , StA.: unbekannt alias Montenegro; XXXX , geb. XXXX , StA.: Jugoslawien alias Montenegro; XXXX , geb. XXXX , StA.: Bulgarien; XXXX , geb. XXXX , StA.: Montenegro und Montenegro; XXXX , geb. XXXX , StA.: Montenegro und Montenegro alias Montenegro; XXXX , geb. XXXX , StA.: Montenegro und Montenegro alias Montenegro; XXXX , geb. XXXX , StA.: Montenegro und Montenegro, XXXX , geb. XXXX , StA.: Montenegro. Er ist Staatsangehöriger der Republik Montenegro (vgl. aktenkundige Kopien des aktuell gültigen montenegrinischen Reisepasses, Personalausweises sowie Führerscheines, AS 65 f; Fremdenregisterauszug vom 05.03.2024; ECRIS-Auszug vom 04.10.2023 zur Identität XXXX (D.M), AS 227 ff).1.1.
  11. Der Beschwerdeführer führt aktuell die oben im Spruch angeführte Identität bzw. führte in der Vergangenheit die angeführten Alias-Identitäten, und zwar unter anderem römisch 40 (nachfolgend: D.M.), geb. römisch 40 , StA.: Montenegro; römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: unbekannt alias Montenegro; römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Jugoslawien alias Montenegro; römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Bulgarien; römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Montenegro und Montenegro; römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Montenegro und Montenegro alias Montenegro; römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Montenegro und Montenegro alias Montenegro; römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Montenegro und Montenegro, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Montenegro. Er ist Staatsangehöriger der Republik Montenegro vergleiche aktenkundige Kopien des aktuell gültigen montenegrinischen Reisepasses, Personalausweises sowie Führerscheines, AS 65 f; Fremdenregisterauszug vom 05.03.2024; ECRIS-Auszug vom 04.10.2023 zur Identität römisch 40 (D.M), AS 227 ff). 1.1.
  12. Abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierung in Österreich von XXXX 2023 bis XXXX 2024 weist der Beschwerdeführer keinerlei Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und ging bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 05.03.2024 sowie den Sozialversicherungsdaten vom 19.03.2024; Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 175). 1.1.
  13. Abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierung in Österreich von römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 weist der Beschwerdeführer keinerlei Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und ging bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 05.03.2024 sowie den Sozialversicherungsdaten vom 19.03.2024; Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 175). 1.1.
  14. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein Aufenthaltsrecht und über keinen Aufenthaltstitel (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 05.03.2024).1.1.
  15. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein Aufenthaltsrecht und über keinen Aufenthaltstitel vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 05.03.2024). In Deutschland besteht gegen ihn seit XXXX 2002 eine rechtskräftige und unbefristete Ausreiseverpflichtung. Er hat dann noch am XXXX 2007 einen Asylantrag in Deutschland gestellt. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge in Deutschland zwischen 12/2009 und 05/2012 aber nur

§ 60aAbs. 2 Satz 1 Aufenth

G („Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.“) geduldet. Zwar wurde dem Beschwerdeführer von XXXX 2012 bis XXXX 2013 vorübergehend ein humanitärer Aufenthaltstitel

§ 25Abs. 2 Aufenth

G erteilt („Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat.“), allerdings danach nicht mehr und von XXXX 2017 bis XXXX 2019 wurde er neuerlich nur

§ 60aAbs. 2 Satz 1 Aufenth

G geduldet (vgl. Anfrage zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bei deutschen Behörden, AS 179 ff). In Deutschland besteht gegen ihn seit römisch 40 2002 eine rechtskräftige und unbefristete Ausreiseverpflichtung. Er hat dann noch am römisch 40 2007 einen Asylantrag in Deutschland gestellt. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge in Deutschland zwischen 12 aus 2009, und 05 aus 2012, aber nur

Paragraph 60 a, Absatz 2, Satz 1 AufenthG („Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.“) geduldet. Zwar wurde dem Beschwerdeführer von römisch 40 2012 bis römisch 40 2013 vorübergehend ein humanitärer Aufenthaltstitel

Paragraph 25, Absatz 2, AufenthG erteilt („Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des Paragraph 4, Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat.“), allerdings danach nicht mehr und von römisch 40 2017 bis römisch 40 2019 wurde er neuerlich nur

Paragraph 60 a, Absatz 2, Satz 1 AufenthG geduldet vergleiche Anfrage zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bei deutschen Behörden, AS 179 ff). Der Beschwerdeführer ist daher nach wie vor zur Ausreise aus Deutschland grundsätzlich verpflichtet und verfügt dort über kein Aufenthaltsrecht. 1.1.

  1. Er leidet an Diabetes und wird diesbezüglich medikamentös behandelt. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 173). 1.1.
  2. Er leidet an Diabetes und wird diesbezüglich medikamentös behandelt. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 173). 1.
  3. Zum Verhalten und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet: 1.2.
  4. Am 27.12.2022 reiste der Beschwerdeführer zuletzt – ausschließlich zur Begehung von Straftaten – in das Bundesgebiet ein (vgl. etwa Beschuldigteneinvernahme vom 03.03.2023, AS 33; Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 175).1.2.
  5. Am 27.12.2022 reiste der Beschwerdeführer zuletzt – ausschließlich zur Begehung von Straftaten – in das Bundesgebiet ein vergleiche etwa Beschuldigteneinvernahme vom 03.03.2023, AS 33; Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 175). 1.2.
  6. Der Beschwerdeführer wurde unter seiner aktuellen Identität (M.A.) am 02.03.2023 im Bundesgebiet festgenommen (vgl. Anhalteprotokoll, AS 3 ff). 1.2.
  7. Der Beschwerdeführer wurde unter seiner aktuellen Identität (M.A.) am 02.03.2023 im Bundesgebiet festgenommen vergleiche Anhalteprotokoll, AS 3 ff). Am 05.03.2023 wurde er in weiterer Folge in Untersuchungshaft genommen (vgl. Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 71 f).Am 05.03.2023 wurde er in weiterer Folge in Untersuchungshaft genommen vergleiche Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 71 f). 1.2.
  8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 19.06.2023, XXXX , rechtskräftig am 19.06.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch

§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Fall St

GB, des Verbrechens der Geldwäscherei

§§ 165Abs. 1 Z 2, 165 Abs. 4 erster Fall St

GB, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges

§§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 147 Abs. 2, 148 zweiter HS, 15 St

GB sowie der Vergehen der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden nach § 227 Abs. 1 StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 02.03.2023 bis 19.06.2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten sowie zur Leistung von insgesamt EUR 36.000,00 an zwei Privatbeteiligte zur ungeteilten Hand mit seinem Mittäter verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 107 ff; Strafregisterauszug vom 05.03.2024).1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom 19.06.2023, römisch 40 , rechtskräftig am 19.06.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch

Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins und 2 erster und zweiter Fall StGB, des Verbrechens der Geldwäscherei

Paragraphen 165, Absatz eins, Ziffer 2, 165, Absatz 4, erster Fall StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges

Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 147, Absatz 2, 148, zweiter HS, 15 StGB sowie der Vergehen der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden nach Paragraph 227, Absatz eins, StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 02.03.2023 bis 19.06.2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten sowie zur Leistung von insgesamt EUR 36.000,00 an zwei Privatbeteiligte zur ungeteilten Hand mit seinem Mittäter verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 107 ff; Strafregisterauszug vom 05.03.2024). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken Gewahrsamsträgern eines Lagerhauses, der Beschwerdeführer dabei gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB), jeweils mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 50.000,00 übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch wegnahmen, und zwar im Zeitraum von 17.01.2023 bis 20.01.2023 ein näher angeführtes Wohnmobil im Wert von EUR 59.801,65, indem der Mittäter im Auftrag des Beschwerdeführers das Fahrzeug mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel öffnete und das Fahrzeug sowie den Schlüssel für das im Zeitraum 03.02.2023 bis 06.02.2023 gestohlene Wohnmobil mit sich nahm sowie im Zeitraum von 03.02.2023 bis 06.02.2023 ein weiteres näher angeführtes Wohnmobil im Wert von EUR 52.485,25, indem der Mittäter den im Jänner 2023 widerrechtlich erlangten Schlüssel dem Beschwerdeführer übergab, der das Wohnmobil mit einem weiteren Mittäter öffnete und mit sich nahm. Weiters haben der Beschwerdeführer und sein Mittäter durch diese beschriebenen Tathandlungen die wahre Natur und Herkunft von Vermögensbestandteilen, die aus kriminellen Tätigkeiten (§ 165 Abs. 5 StGB) herrühren, verheimlicht und verschleiert, indem sie an beiden Fahrzeugen jeweils falsche deutsche Kennzeichen und Prüfplaketten anbrachten und das Fahrzeug mit gefälschten Fahrzeugscheinen (originale Blankodokumente, gestohlen in Deutschland) zum Verkauf anboten. Der Beschwerdeführer hat weiters gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) jeweils mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen und Benützung falscher Urkunden, nämlich durch Täuschung über ihre Verfügungsbefugnis an den gegenständlichen Fahrzeugen, wobei sie falsche bzw. verfälschte Kennzeichen und Fahrzeugpapiere und unterdrückte Fahrzeugplaketten verwendeten, zu Handlungen und zwar zur Übergabe des jeweils EUR 5.000,00 übersteigenden Kaufpreises verleitet bzw. zu verleiten versucht, wobei durch diese am 22.01.2023 ein Mann zur Bezahlung von EUR 52.000,00 und am 10.02.2023 ein weiterer Mann zur Bezahlung von EUR 45.000,00 für die gestohlenen Fahrzeuge verleitet wurden, wobei es zuletzt beim Versuch geblieben war, weil der Mittäter vor dem Verkauf festgenommen wurde. Der Beschwerdeführer hat zudem von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis 02.03.2023 mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Urkundenfälschung in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde oder eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (§ 224), oder eine Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen (§ 225) zu ermöglichen, ein Mittel oder ein Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich einem solchen Zweck bestimmt ist, sonst besessen, und zwar indem er zumindest fünf gefälschte deutsche KFZ-Plaketten im Spülkasten des WC in seiner Wohnung verwahrte.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken Gewahrsamsträgern eines Lagerhauses, der Beschwerdeführer dabei gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB), jeweils mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen in einem , EUR 50.000,00 übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch wegnahmen, und zwar im Zeitraum von 17.01.2023 bis 20.01.2023 ein näher angeführtes Wohnmobil im Wert von , EUR 59.801,65, indem der Mittäter im Auftrag des Beschwerdeführers das Fahrzeug mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel öffnete und das Fahrzeug sowie den Schlüssel für das im Zeitraum 03.02.2023 bis 06.02.2023 gestohlene Wohnmobil mit sich nahm sowie im Zeitraum von 03.02.2023 bis 06.02.2023 ein weiteres näher angeführtes Wohnmobil im Wert von EUR 52.485,25, indem der Mittäter den im Jänner 2023 widerrechtlich erlangten Schlüssel dem Beschwerdeführer übergab, der das Wohnmobil mit einem weiteren Mittäter öffnete und mit sich nahm. Weiters haben der Beschwerdeführer und sein Mittäter durch diese beschriebenen Tathandlungen die wahre Natur und Herkunft von Vermögensbestandteilen, die aus kriminellen Tätigkeiten (Paragraph 165, Absatz 5, StGB) herrühren, verheimlicht und verschleiert, indem sie an beiden Fahrzeugen jeweils falsche deutsche Kennzeichen und Prüfplaketten anbrachten und das Fahrzeug mit gefälschten Fahrzeugscheinen (originale Blankodokumente, gestohlen in Deutschland) zum Verkauf anboten. Der Beschwerdeführer hat weiters gewerbsmäßig , (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) jeweils mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen und Benützung falscher Urkunden, nämlich durch Täuschung über ihre Verfügungsbefugnis an den gegenständlichen Fahrzeugen, wobei sie falsche bzw. verfälschte Kennzeichen und Fahrzeugpapiere und unterdrückte Fahrzeugplaketten verwendeten, zu Handlungen und zwar zur Übergabe des jeweils EUR 5.000,00 übersteigenden Kaufpreises verleitet bzw. zu verleiten versucht, wobei durch diese am 22.01.2023 ein Mann zur Bezahlung von EUR 52.000,00 und am 10.02.2023 ein weiterer Mann zur Bezahlung von EUR 45.000,00 für die gestohlenen Fahrzeuge verleitet wurden, wobei es zuletzt beim Versuch geblieben war, weil der Mittäter vor dem Verkauf festgenommen wurde. Der Beschwerdeführer hat zudem von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis 02.03.2023 mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Urkundenfälschung in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde oder eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (Paragraph 224,), oder eine Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen (Paragraph 225,) zu ermöglichen, ein Mittel oder ein Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich einem solchen Zweck bestimmt ist, sonst besessen, und zwar indem er zumindest fünf gefälschte deutsche KFZ-Plaketten im Spülkasten des WC in seiner Wohnung verwahrte. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer ledig und zuletzt in Montenegro einer Tätigkeit als Bauarbeiter nachgegangen sei. Dabei habe er ein Nettoeinkommen von monatlich EUR 500,00 bis EUR 700,00 erwirtschaftet. Er habe kein Vermögen, jedoch Schulden in Höhe von rund EUR 13.000,

  1. Er sei für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig. Es lägen fünf einschlägige ausländische Vorstrafen vor, von denen er drei zumindest zum Teil (zuletzt am 29.06.2017 und am 29.03.2022) verbüßt habe. Mit den Verurteilungen 11 bis 14 der Auskunft sei er seit dem Jahr 1998 zu über zwanzig Jahren Freiheitsstrafe wegen diverser Vermögensdelikte verurteilt worden, darunter unter anderem wegen Betrugsdelikten, Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen, gemeinschaftlichen Raubes, des Handels mit gestohlenen Waren, gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in fünfunddreißig Fällen. Zuletzt sei er in Deutschland wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenurkundenfälschung in sieben Fällen und weiterer Straftaten am 24.02.2022 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt worden, welche noch nicht vollzogen sei. Der Beschwerdeführer habe zur Verschleierung seiner kriminellen Vergangenheit unter zahlreichen Alias-Identitäten agiert. In der ECRIS-Auskunft lautend auf die Identität D.M. seien 57 Aliasidentitäten erfasst. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass zur Person des Beschwerdeführers auch § 39 StGB und somit ein Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe heranzuziehen gewesen sei. Als mildernd seien das reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und die teilweise Sicherstellung des Diebesgutes, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen mit mehreren Vergehen, die mehrfache Deliktsqualifikation, die über § 39 StGB hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall zu werten gewesen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers habe sich eine bedingte Nachsicht auch nur eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe aufgrund der Schwere der Anlasstaten aus spezialpräventiven Erwägungen verboten, da sich dieser bisher von staatlichen Reaktionen auf sein bisheriges Fehlverhalten unbeeindruckt gezeigt habe. Ein hinreichend abschreckender Effekt könne bei ihm nur durch den konsequenten Vollzug der empfindlich hohen Freiheitsstrafe erzielt werden. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass zur Person des Beschwerdeführers auch Paragraph 39, StGB und somit ein Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe heranzuziehen gewesen sei. Als mildernd seien das reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und die teilweise Sicherstellung des Diebesgutes, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen mit mehreren Vergehen, die mehrfache Deliktsqualifikation, die über Paragraph 39, StGB hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall zu werten gewesen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers habe sich eine bedingte Nachsicht auch nur eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe aufgrund der Schwere der Anlasstaten aus spezialpräventiven Erwägungen verboten, da sich dieser bisher von staatlichen Reaktionen auf sein bisheriges Fehlverhalten unbeeindruckt gezeigt habe. Ein hinreichend abschreckender Effekt könne bei ihm nur durch den konsequenten Vollzug der empfindlich hohen Freiheitsstrafe erzielt werden. 1.2.
  2. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die dort festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.2.
  3. In Deutschland liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem nachfolgende 14 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen vor (vgl. ECRIS-Auszug zur Identität D.M. vom 04.10.2023, AS 209 ff):1.2.
  4. In Deutschland liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem nachfolgende 14 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen vor vergleiche ECRIS-Auszug zur Identität D.M. vom 04.10.2023, AS 209 ff):
  5. Amtsgericht XXXX , AZ: XXXX , vom 12.11.1990, rechtskräftig am 29.11.1990, Straßenverkehrsdelikte (nationale Bezeichnung: vorsätzliches Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Versicherungsschutz), Datum der letzten Tat: 15.09.1990, Strafe: Geldstrafe 20 Tagessätze zu je DM 25,00 (gesamt DM 500,00) (vgl. ECRIS-Pos. 01).
  6. Amtsgericht römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom 12.11.1990, rechtskräftig am 29.11.1990, Straßenverkehrsdelikte (nationale Bezeichnung: vorsätzliches Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Versicherungsschutz), Datum der letzten Tat: 15.09.1990, Strafe: Geldstrafe 20 Tagessätze zu je DM 25,00 (gesamt DM 500,00) vergleiche ECRIS-Pos. 01).
  7. Amtsgericht XXXX , AZ: XXXX , vom 18.01.1991, rechtskräftig am 06.02.1991, Fahren ohne Fahrerlaubnis (nationale Bezeichnung: vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis), Datum der letzten Tat: 09.11.1990, Strafe: Geldstrafe 15 Tagessätze zu je DM 20,00 (gesamt DM 300,00) (vgl. ECRIS-Pos. 02).
  8. Amtsgericht römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom 18.01.1991, rechtskräftig am 06.02.1991, Fahren ohne Fahrerlaubnis (nationale Bezeichnung: vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis), Datum der letzten Tat: 09.11.1990, Strafe: Geldstrafe 15 Tagessätze zu je DM 20,00 (gesamt DM 300,00) vergleiche ECRIS-Pos. 02).
  9. Amtsgericht XXXX , AZ: XXXX , vom 08.02.1991, rechtskräftig am 27.02.1991, Fahren ohne Fahrerlaubnis (nationale Bezeichnung: vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis), Datum der letzten Tat: 09.11.1990, Strafe: Geldstrafe 20 Tagessätze zu je DM 20,00 (gesamt DM 400,00) (vgl. ECRIS-Pos. 03).
  10. Amtsgericht römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom 08.02.1991, rechtskräftig am 27.02.1991, Fahren ohne Fahrerlaubnis (nationale Bezeichnung: vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis), Datum der letzten Tat: 09.11.1990, Strafe: Geldstrafe 20 Tagessätze zu je DM 20,00 (gesamt DM 400,00) vergleiche ECRIS-Pos. 03).
  11. Amtsgericht XXXX , AZ: XXXX , vom 13.05.1991, rechtskräftig am 26.08.1991, nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe für die Positionen 1 bis 3, Strafe: Geldstrafe 50 Tagessätze zu je DM 22,00 (gesamt DM 1.100,00) (vgl. ECRIS-Pos. 04).
  12. Amtsgericht römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom 13.05.1991, rechtskräftig am 26.08.1991, nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe für die Positionen 1 bis 3, Strafe: Geldstrafe 50 Tagessätze zu je DM 22,00 (gesamt DM 1.100,00) vergleiche ECRIS-Pos. 04).
  13. Amtsgericht XXXX , AZ: XXXX , vom 14.05.1991, rechtskräftig am 14.05.1991, Fahren ohne Fahrerlaubnis (nationale Bezeichnung: vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt handelnd), Datum der letzten Tat: 14.02.1991, Strafe: Geldstrafe 70 Tagessätze zu je DM 20,00 (gesamt DM 1.400,00) (vgl. ECRIS-Pos. 05).
  14. Amtsgericht römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom 14.05.1991, rechtskräftig am 14.05.1991, Fahren ohne Fahrerlaubnis (nationale Bezeichnung: vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt handelnd), Datum der letzten Tat: 14.02.1991, Strafe: Geldstrafe 70 Tagessätze zu je DM 20,00 (gesamt DM 1.400,00) vergleiche ECRIS-Pos. 05).
  15. Amtsgericht XXXX , AZ: XXXX , vom 02.07.1991, rechtskräftig am 19.07.1991, Straßenverkehrsdelikte (nationale Bezeichnung: vorsätzliches Gestatten des Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Versicherungsschutz), Datum der letzten Tat: 10.04.1991, Strafe: Geldstrafe 25 Tagessätze zu je DM 20,00 (gesamt DM 500,00) (vgl. ECRIS-Pos. 06).
  16. Amtsgericht römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom 02.07.1991, rechtskräftig am 19.07.1991, Straßenverkehrsdelikte (nationale Bezeichnung: vorsätzliches Gestatten des Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Versicherungsschutz), Datum der letzten Tat: 10.04.1991, Strafe: Geldstrafe 25 Tagessätze zu je DM 20,00 (gesamt DM 500,00) vergleiche ECRIS-Pos. 06).
  17. Amtsgericht XXXX , AZ: XXXX , vom 18.09.1991, rechtskräftig am 05.10.1991, nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe für die Positionen 5 bis 6, Strafe: Geldstrafe 80 Tagessätze zu je DM 20,00 (gesamt DM 1.600,00) (vgl. ECRIS-Pos. 07).
  18. Amtsgericht römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom 18.09.1991, rechtskräftig am 05.10.1991, nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe für die Positionen 5 bis 6, Strafe: Geldstrafe 80 Tagessätze zu je DM 20,00 (gesamt DM 1.600,00) vergleiche ECRIS-Pos. 07).
  19. Amtsgericht XXXX , AZ: XXXX , vom 01.10.1991, rechtskräftig am 01.10.1991, Fahren ohne Fahrerlaubnis (nationale Bezeichnung: vorsätzliches Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis), Datum der letzten Tat: 12.04.1991, Strafe: Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen; Entzug der Fahrerlaubnis bis 30.06.1992, Strafe erlassen mit 01.11.1994 (vgl. ECRIS-Pos. 08).
  20. Amtsgericht römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom 01.10.1991, rechtskräftig am 01.10.1991, Fahren ohne Fahrerlaubnis (nationale Bezeichnung: vorsätzliches Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis), Datum der letzten Tat: 12.04.1991, Strafe: Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen; Entzug der Fahrerlaubnis bis 30.06.1992, Strafe erlassen mit 01.11.1994 vergleiche ECRIS-Pos. 08).
  21. Amtsgericht XXXX , AZ: XXXX , vom 22.02.1996, rechtskräftig am 21.03.1997, Urkundenfälschung (nationale Bezeichnung: Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung), Datum der letzten Tat: 02.05.1995, Strafe: Geldstrafe 120 Tagessätze zu je DM 20,00 (gesamt DM 2.400,00) (vgl. ECRIS-Pos. 09).
  22. Amtsgericht römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom 22.02.1996, rechtskräftig am 21.03.1997, Urkundenfälschung (nationale Bezeichnung: Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung), Datum der letzten Tat: 02.05.1995, Strafe: Geldstrafe 120 Tagessätze zu je DM 20,00 (gesamt DM 2.400,00) vergleiche ECRIS-Pos. 09).
  23. Amtsgericht XXXX , AZ: XXXX , vom 31.10.1997, rechtskräftig am 20.11.1997, Straßenverkehrsdelikte (nationale Bezeichnung: Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz), Datum der letzten Tat: 23.06.1997, Strafe: Geldstrafe 20 Tagessätze zu je DM 30,00 (gesamt DM 600,00) (vgl. ECRIS-Pos. 10).
  24. Amtsgericht römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom 31.10.1997, rechtskräftig am 20.11.1997, Straßenverkehrsdelikte (nationale Bezeichnung: Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz), Datum der letzten Tat: 23.06.1997, Strafe: Geldstrafe 20 Tagessätze zu je DM 30,00 (gesamt DM 600,00) vergleiche ECRIS-Pos. 10).
  25. Landgericht XXXX , AZ: XXXX , vom 27.04.1998, rechtskräftig am 05.05.1998, Handel mit gestohlenen Waren (nationale Bezeichnung: gewerbsmäßige Bandenhehlerei in 35 Fällen), Datum der letzten Tat: 28.06.1997, Strafe: Freiheitsstrafe 5 Jahre, teilweise zur Bewährung ausgesetzt bis 12.06.2004, Strafrest erlassen mit 30.08.2004 (vgl. ECRIS-Pos. 11).
  26. Landgericht römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom 27.04.1998, rechtskräftig am 05.05.1998, Handel mit gestohlenen Waren (nationale Bezeichnung: gewerbsmäßige Bandenhehlerei in 35 Fällen), Datum der letzten Tat: 28.06.1997, Strafe: Freiheitsstrafe 5 Jahre, teilweise zur Bewährung ausgesetzt bis 12.06.2004, Strafrest erlassen mit 30.08.2004 vergleiche ECRIS-Pos. 11).
  27. Landgericht XXXX , AZ: XXXX , vom 29.09.2008, rechtskräftig am 29.09.2008, Betrugsdelikte (nationale Bezeichnung: Betrug in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und versuchten Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie gewerbsmäßige Hehlerei in zwei Fällen), Datum der letzten Tat: 04.08.2007, Strafe: Freiheitsstrafe 5 Jahre, teilweise zur Bewährung ausgesetzt bis 01.06.2014, Strafaussetzung widerrufen, Strafe vollzogen mit 29.06.2017 (vgl. ECRIS-Pos. 12).
  28. Landgericht römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom 29.09.2008, rechtskräftig am 29.09.2008, Betrugsdelikte (nationale Bezeichnung: Betrug in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und versuchten Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie gewerbsmäßige Hehlerei in zwei Fällen), Datum der letzten Tat: 04.08.2007, Strafe: Freiheitsstrafe 5 Jahre, teilweise zur Bewährung ausgesetzt bis 01.06.2014, Strafaussetzung widerrufen, Strafe vollzogen mit 29.06.2017 vergleiche ECRIS-Pos. 12).
  29. Landgericht XXXX , AZ: XXXX , vom 07.07.2014, rechtskräftig am 17.04.2015, Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (nationale Bezeichnung: gemeinschaftlicher Raub), Datum der letzten Tat: 27.05.2013, Strafe: Freiheitsstrafe 4 Jahre und 9 Monate, Strafe vollzogen mit 29.03.2022 (vgl. ECRIS-Pos. 13).
  30. Landgericht römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom 07.07.2014, rechtskräftig am 17.04.2015, Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (nationale Bezeichnung: gemeinschaftlicher Raub), Datum der letzten Tat: 27.05.2013, Strafe: Freiheitsstrafe 4 Jahre und 9 Monate, Strafe vollzogen mit 29.03.2022 vergleiche ECRIS-Pos. 13).
  31. Landgericht XXXX , AZ: XXXX , vom 24.02.2022, rechtskräftig am 04.03.2022, Betrugsdelikte (nationale Bezeichnung: schwerer Bandendiebstahl in drei Fällen, Diebstahl in vier Fällen, gewerbsmäßiger Bandenbetrug in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenurkundenfälschung in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenhehlerei, versuchter gewerbsmäßiger Bandenbetrug in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenurkundenfälschung, Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen), Datum der letzten Tat: 29.11.2018, Strafe: Freiheitsstrafe 5 Jahre und vier Monate (vgl. ECRIS-Pos. 14).
  32. Landgericht römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom 24.02.2022, rechtskräftig am 04.03.2022, Betrugsdelikte (nationale Bezeichnung: schwerer Bandendiebstahl in drei Fällen, Diebstahl in vier Fällen, gewerbsmäßiger Bandenbetrug in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenurkundenfälschung in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenhehlerei, versuchter gewerbsmäßiger Bandenbetrug in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenurkundenfälschung, Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen), Datum der letzten Tat: 29.11.2018, Strafe: Freiheitsstrafe 5 Jahre und vier Monate vergleiche ECRIS-Pos. 14). 1.2.
  33. Der Beschwerdeführer verließ Deutschland am 31.03.2022, um sich der gegen ihn zuletzt verhängten Haftstrafe von fünf Jahren und vier Monaten zu entziehen, und hielt sich für etwa ein dreiviertel Jahr in Montenegro auf, bevor er am 27.12.2022 nach Österreich reiste (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 173 f & 175).1.2.
  34. Der Beschwerdeführer verließ Deutschland am 31.03.2022, um sich der gegen ihn zuletzt verhängten Haftstrafe von fünf Jahren und vier Monaten zu entziehen, und hielt sich für etwa ein dreiviertel Jahr in Montenegro auf, bevor er am 27.12.2022 nach Österreich reiste vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 173 f & 175). Zwischenzeitig wurde gegen ihn vom Landgericht XXXX in Deutschland am 13.07.2022 ein Europäischer Haftbefehl erlassen (vgl. etwa AS 257). Zwischenzeitig wurde gegen ihn vom Landgericht römisch 40 in Deutschland am 13.07.2022 ein Europäischer Haftbefehl erlassen vergleiche etwa AS 257). Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 20.03.2023, XXXX , rechtskräftig am 21.03.2023, wurde die Übergabe des Beschwerdeführers an die deutschen Behörden zur Strafvollstreckung aufgrund des bestehenden Europäischen Haftbefehls angeordnet und die Übergabe für die Zeit der gegen den Beschwerdeführer in Österreich verhängten Untersuchungshaft und einer sich allenfalls daran anschließenden Strafhaft aufgeschoben (vgl. aktenkundiger Beschluss, OZ 3).Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.03.2023, römisch 40 , rechtskräftig am 21.03.2023, wurde die Übergabe des Beschwerdeführers an die deutschen Behörden zur Strafvollstreckung aufgrund des bestehenden Europäischen Haftbefehls angeordnet und die Übergabe für die Zeit der gegen den Beschwerdeführer in Österreich verhängten Untersuchungshaft und einer sich allenfalls daran anschließenden Strafhaft aufgeschoben vergleiche aktenkundiger Beschluss, OZ 3). Mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes XXXX vom 11.09.2023 zur Zahl XXXX wurde vom weiteren Vollzug der über den Beschwerdeführer in Österreich verhängten Freiheitsstrafe nach Verbüßung eines Jahres in Haft zum 01.03.2024 mit dem Zeitpunkt der Übergabe an die deutschen Behörden vorläufig vom weiteren Vollzug

§ 4St

VG abgesehen (vgl. OZ 3).Mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 11.09.2023 zur Zahl römisch 40 wurde vom weiteren Vollzug der über den Beschwerdeführer in Österreich verhängten Freiheitsstrafe nach Verbüßung eines Jahres in Haft zum 01.03.2024 mit dem Zeitpunkt der Übergabe an die deutschen Behörden vorläufig vom weiteren Vollzug

Paragraph 4, StVG abgesehen vergleiche OZ 3). Am 01.03.2024 wurde der Beschwerdeführer von der Justizanstalt XXXX an deutsche Behörden übergeben. Der Beschwerdeführer verbüßt nunmehr in Deutschland die zuletzt gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten (vgl. OZ 3 und OZ 5). Am 01.03.2024 wurde der Beschwerdeführer von der Justizanstalt römisch 40 an deutsche Behörden übergeben. Der Beschwerdeführer verbüßt nunmehr in Deutschland die zuletzt gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten vergleiche OZ 3 und OZ 5). 1.

  1. Zur Lage des Beschwerdeführers im Rückkehrfall nach Montenegro: Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keinerlei Rückkehrbefürchtungen geäußert (vgl. Beschwerde, AS 171 ff, Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 176 f). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keinerlei Rückkehrbefürchtungen geäußert vergleiche Beschwerde, AS 171 ff, Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 176 f). Es sind keinerlei konkrete Gründe hervorgekommen, weshalb der Beschwerdeführer nicht nach Montenegro zurückkehren könnte. Weiters ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in Montenegro der konkreten Gefahr einer von staatlichen Organen oder von Privatpersonen ausgehenden individuellen Gefährdung und/oder physischer Gewalt im Hinblick auf seine Person oder seine Lebensumstände ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge in Montenegro. Der Beschwerdeführer ist eine arbeitsfähige Person mit bestehenden Anknüpfungspunkten in Montenegro. Er hat zuletzt auch von März 2022 bis Dezember 2022 freiwillig in Montenegro gelebt, um sich der in Deutschland verhängten unbedingten Haftstrafe von fünf Jahren und vier Monaten zu entziehen. In dieser Zeit hat ihn seine Familie regelmäßig für einen Monat innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten besucht. Außerdem reiste der Beschwerdeführer schon zuvor regelmäßig nach Montenegro (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 175).Der Beschwerdeführer ist eine arbeitsfähige Person mit bestehenden Anknüpfungspunkten in Montenegro. Er hat zuletzt auch von März 2022 bis Dezember 2022 freiwillig in Montenegro gelebt, um sich der in Deutschland verhängten unbedingten Haftstrafe von fünf Jahren und vier Monaten zu entziehen. In dieser Zeit hat ihn seine Familie regelmäßig für einen Monat innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten besucht. Außerdem reiste der Beschwerdeführer schon zuvor regelmäßig nach Montenegro vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 175). 1.
  2. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Montenegro: Es wird festgestellt, dass die Republik Montenegro seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II. Nr. 129/2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Montenegro seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 129 aus 2022,, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Montenegro

§ 46

FPG unzulässig wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Montenegro

Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. 1.

  1. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist in Montenegro geboren und hat dort die ersten vier Jahre der Grundschule besucht. Seine Muttersprache ist Serbokroatisch, er spricht auch Deutsch, Italienisch und Spanisch (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 173).Der Beschwerdeführer ist in Montenegro geboren und hat dort die ersten vier Jahre der Grundschule besucht. Seine Muttersprache ist Serbokroatisch, er spricht auch Deutsch, Italienisch und Spanisch vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 173). Er zog in weiterer Folge mit seinen Eltern und Geschwistern nach Deutschland, wo er seit etwa 1987 lebt und für weitere drei Jahre die Schule besuchte. Die Hauptschule hat er aber nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat in Deutschland eine Ausbildung zum Gebäudereiniger abgeschlossen sowie als Automechaniker und Koch gearbeitet. In diesen Berufen ist er aber nur angelernt. (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 173; Beschwerde, AS 407ff).Er zog in weiterer Folge mit seinen Eltern und Geschwistern nach Deutschland, wo er seit etwa 1987 lebt und für weitere drei Jahre die Schule besuchte. Die Hauptschule hat er aber nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat in Deutschland eine Ausbildung zum Gebäudereiniger abgeschlossen sowie als Automechaniker und Koch gearbeitet. In diesen Berufen ist er aber nur angelernt. vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 173; Beschwerde, AS 407ff). Der Beschwerdeführer ist mit XXXX , geboren 1970, Staatsangehörigkeit: Montenegro, verheiratet und hat insgesamt sechs Kinder, davon fünf volljährige Söhne und eine minderjährige Tochter (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 174), und zwar:Der Beschwerdeführer ist mit römisch 40 , geboren 1970, Staatsangehörigkeit: Montenegro, verheiratet und hat insgesamt sechs Kinder, davon fünf volljährige Söhne und eine minderjährige Tochter vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 174), und zwar:  XXXX , geboren im Jahr 1991, Staatsangehörigkeit: Montenegro römisch 40 , geboren im Jahr 1991, Staatsangehörigkeit: Montenegro  XXXX , geboren im Jahr 1993, Staatsangehörigkeit: Montenegro römisch 40 , geboren im Jahr 1993, Staatsangehörigkeit: Montenegro  XXXX , geboren im Jahr 1995, Staatsangehörigkeit: Montenegro römisch 40 , geboren im Jahr 1995, Staatsangehörigkeit: Montenegro  XXXX , geboren im Jahr 1994, Staatsangehörigkeit: Deutschland römisch 40 , geboren im Jahr 1994, Staatsangehörigkeit: Deutschland  XXXX , geboren im Jahr 2001, Staatsangehörigkeit: Deutschland römisch 40 , geboren im Jahr 2001, Staatsangehörigkeit: Deutschland  XXXX , geboren im Jahr 2012, Staatsangehörigkeit: Deutschland römisch 40 , geboren im Jahr 2012, Staatsangehörigkeit: Deutschland Die Ehefrau und die minderjährige Tochter leben im gemeinsamen Haushalt in XXXX in Deutschland. Söhne des Beschwerdeführers haben alle schon eigene Familien und leben ebenfalls alle in XXXX (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 174).Die Ehefrau und die minderjährige Tochter leben im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 in Deutschland. Söhne des Beschwerdeführers haben alle schon eigene Familien und leben ebenfalls alle in römisch 40 vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 174). Der Beschwerdeführer verließ Deutschland am 31.03.2022, um sich der gegen ihn zuletzt verhängten Haftstrafe von fünf Jahren und vier Monaten zu entziehen, und hielt sich für etwa ein dreiviertel Jahr in Montenegro auf, bevor er am 27.12.2022 nach Österreich reiste. Während seines Aufenthalts in Montenegro wurde er von seiner Familie in einem Zeitraum von drei Monaten immer für einen Monat besucht (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 173 f & 175).Der Beschwerdeführer verließ Deutschland am 31.03.2022, um sich der gegen ihn zuletzt verhängten Haftstrafe von fünf Jahren und vier Monaten zu entziehen, und hielt sich für etwa ein dreiviertel Jahr in Montenegro auf, bevor er am 27.12.2022 nach Österreich reiste. Während seines Aufenthalts in Montenegro wurde er von seiner Familie in einem Zeitraum von drei Monaten immer für einen Monat besucht vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 173 f & 175). In Montenegro lebt noch eine der Schwestern des Beschwerdeführers und hat er dort auch Bekannte, gute Freunde sowie Cousinen und Cousins, zu welchen er auch Kontakt hat, sofern er sich in Montenegro aufhält. Die übrigen Geschwister leben in Deutschland, Italien und Spanien. Hingegen leben in Österreich keinerlei Familienangehörige oder nähere Verwandte (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 174 f & 176).In Montenegro lebt noch eine der Schwestern des Beschwerdeführers und hat er dort auch Bekannte, gute Freunde sowie Cousinen und Cousins, zu welchen er auch Kontakt hat, sofern er sich in Montenegro aufhält. Die übrigen Geschwister leben in Deutschland, Italien und Spanien. Hingegen leben in Österreich keinerlei Familienangehörige oder nähere Verwandte vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 174 f & 176). Er hat in Österreich auch keine Kurse oder Ausbildungen besucht, sich nicht ehrenamtlich betätigt und hatte auch nicht die Absicht, in Österreich längerfristig zu bleiben (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 176). Er hat in Österreich auch keine Kurse oder Ausbildungen besucht, sich nicht ehrenamtlich betätigt und hatte auch nicht die Absicht, in Österreich längerfristig zu bleiben vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 176).
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sowie des Inhaltes der gegenständlichen Beschwerde, die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Rückkehrbefürchtungen oder sonstige relevante und entsprechend substantiierte Probleme im Fall der Rückkehr nach Montenegro geäußert und haben sich solche in Bezug auf seine konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Land ergeben. Montenegro ist darüber hinaus ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung. 2.
  4. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Weiters liegen Kopien seines aktuellen montenegrinischen Reisepasses, Personalausweises und Führerscheines im Verwaltungsakt ein. Die Alias-Identitäten ergeben sich überwiegend aus dem deutschen ECRIS-Auszug und dem Fremdenregisterauszug. der verschiedenen gültigen serbischen Reisepässe zu den unterschiedlichen Identitäten des Beschwerdeführers im Verwaltungsakt ein. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters zur Person des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Das Beschwerdevorbringen sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.09.2023 zu seinen privaten und familiären Bindungen sowie Lebensumständen werden der gegenständlichen Entscheidung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat sich nur wenige Monate in Österreich aufgehalten. Dies ohne Aufenthaltstitel, ohne Wohnsitzmeldung und ohne erlaubte Erwerbstätigkeit. Daraus ist erschließbar, dass der Zweck des Aufenthalts alleine die weitere Begehung strafbarer Handlungen war. Der Beschwerdeführer ist auch in Deutschland nicht aufenthaltsberechtigt und zumindest seit dem Jahr 2019 auch nicht mehr geduldet. Er hat Deutschland im März 2022 nach Entlassung aus einer vorangehenden mehrjährigen Freiheitsstrafe verlassen, um sich dem Vollzug der weiters gegen ihn verhängten und nunmehr nach seiner Übergabe in Deutschland in Vollzug gesetzten weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten zu entziehen. Er hat seine Familie in Deutschland freiwillig verlassen und hat sich rund ein dreiviertel Jahr lang freiwillig in Montenegro aufgehalten und dort sein Leben bestritten. Dabei wurde er regelmäßig für einen Monat innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten von seinen Familienangehörigen und auch seiner minderjährigen Tochter besucht. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus Deutschland mehrjährige unbedingte Haftstrafen verbüßte, dann nach Montenegro und schließlich nach Österreich reiste und auch hier ein ganzes Jahr in Haft verbrachte, bevor er am im März 2024 wieder nach Deutschland zur weiteren Strafhaft überstellt wurde, ist das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und der minderjährigen Tochter sowie den fünf volljährigen Söhnen jedenfalls als erheblich relativiert anzusehen und kann ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis daher nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer von seiner Familie in der Vergangenheit finanzielle Unterstützung erhalten hätte, ist nicht hervorgekommen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt zumindest seit rund fünfzehn Jahren durch Bandenkriminalität durch Ausübung von Diebstählen, Betrug, Hehlerei und Urkundenfälschung finanziert. Der Beschwerdeführer ist zudem arbeitsfähig und grundsätzlich in der Lage, sich selbst ein Einkommen zu erwirtschaften und es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die Zuwendungen hat. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen. 2.
  5. Zu den Straftaten des Beschwerdeführers und dem diesen zugrundeliegenden Verhalten: Das strafgerichtliche Urteil des Beschwerdeführers ist aktenkundig. Die dort jeweils getroffenen und in der gegenständlichen Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt, zumal dieselben nicht bestritten wurden. Aktenkundig sind weiters die festgestellten gerichtlichen Strafen des Beschwerdeführers aus Deutschland in Form des im Akt einliegenden ECRIS-Auszuges. 2.
  6. Zur Lage des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Montenegro: Der Beschwerdeführer selbst brachte keine Rückkehrbefürchtungen vor und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer spricht Serbokroatisch und hat sich in der Vergangenheit regelmäßig nach Montenegro begeben bzw. ist Ende März 2022 aus Deutschland vor einem weiteren mehrjährigen Strafvollzug nach Montenegro geflüchtet, wo er sich ein dreiviertel Jahr lang aufhielt, bevor er nach Österreich reiste, um auch hier seine kriminellen Handlungen fortzusetzen. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben nach Familienangehörige, gute Freunde und Bekannte in Montenegro und hat zu diesen auch immer Kontakt, wenn er sich dort aufhält. Er hat zu keiner Zeit vorgebracht, er wäre nicht in der Lage, in Montenegro selbst seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Das Bundesverwaltungsgericht geht aber ohnehin davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Arbeit aufgrund seines persönlichen Profils nicht unmöglich und unzumutbar ist, sodass er sich in Montenegro eine durch eigene Erwerbstätigkeit gesicherte Existenzgrundlage aufbauen kann. Glaubhafte Hinweise auf eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Montenegro kamen im Verfahren nicht hervor. Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen, welches Grund zur Annahme gäbe, dass er im Fall einer Rückkehr nach Montenegro einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden und von staatlichen Organe oder Dritten ausgehenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Die Todesstrafe wurde in Montenegro abgeschafft, wie allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen ist. Ebenso kann aus seinem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden. Montenegro gilt zudem als sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  8. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zum Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, die Erlassung eines Einreiseverbotes, die Nichterteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides) Beschwerde erhoben. Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, die Erlassung eines Einreiseverbotes, die Nichterteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) Beschwerde erhoben. Damit erwuchs Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, somit die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G in Rechtskraft.Damit erwuchs Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, somit die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG in Rechtskraft. 3.

  1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot: 3.3.
  2. Rechtsgrundlagen: Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.„§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich,
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder,
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. […]
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
  6. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.3.2. Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Republik Montenegro und sohin Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Republik Montenegro und sohin Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Art. 20

des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Artikel 20

, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Absatz eins, Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Art. 5Abs. 1 lit. a, c, d und e SDÜ i

Vm. Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) Nr. 1806/2018 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Artikel 5

, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) Nr. 1806 aus 2018, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Der mit "Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte § 31 FPG idgF BGBl. I Nr. 106/2022 lautet auszugsweise:Der mit "Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte Paragraph 31, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, lautet auszugsweise: „§ 31.

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  6. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  7. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 7. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die

§ 1Abs. 2 lit. h Ausl

BG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die

Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 8. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;8. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 9. wenn sie

der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit

§ 12cAbs. 3 Ausl

BG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;9. wenn sie

der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit

Paragraph 12 c, Absatz 3, AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet; 10. wenn sie

der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels

§ 50aAbs.

1 oder 3 NAG, oder10. wenn sie

der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 50 a, Absatz eins, oder 3 NAG, oder 11. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
  1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
  2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung

§ 47

ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung

Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind, 3. geduldet sind (§ 46a) oder3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55erhalten haben.4.

eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, erhalten haben. […]“ Der Beschwerdeführer verfügt weder in Österreich noch in Deutschland über einen gültigen Aufenthaltstitel und wurde zuletzt bis zum Jahr 2019 in Deutschland geduldet, wobei er sich in dieser Zeit schon mehrere Jahre in Strafhaft befand. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über irgendeinen sonstigen zum Aufenthalt im Schengen-Raum berechtigenden Aufenthaltstitel verfügt. Der Beschwerdeführer reiste darüber hinaus ausschließlich zur weiteren Begehung seiner in Deutschland schon verübten strafbaren Handlungen in das Bundesgebiet ein, sodass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch schon deswegen als rechtswidrig iSd. § 31 Abs. 1 Z 1 FPG iVm. mit den Bestimmungen des SDÜ und der Visumpflicht-Verordnung erwies.Der Beschwerdeführer reiste darüber hinaus ausschließlich zur weiteren Begehung seiner in Deutschland schon verübten strafbaren Handlungen in das Bundesgebiet ein, sodass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch schon deswegen als rechtswidrig iSd. Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit mit den Bestimmungen des SDÜ und der Visumpflicht-Verordnung erwies. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid daher dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt sowie

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Montenegro festgestellt.Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid daher dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Montenegro festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde jedoch am 01.03.2024 aus dem Bundesgebiet nach Deutschland zum weiteren Strafvollzug überstellt und hält sich daher zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr im Bundesgebiet auf. Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher die Rückkehrentscheidung mangels bestehenden Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu stützten.Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher die Rückkehrentscheidung mangels bestehenden Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu stützten. Ein Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde befand sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen ist. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 hätte daher zu entfallen (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23), da jedoch vom Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Spruchpunktes ausdrücklich keine Beschwerde erhoben wurde (siehe dazu Punkt 3.2.), hat eine Behebung desselben zu entfallen, da dieser Spruchpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen ist.Ein Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG 2005 hat seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung

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