G315 2282542-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2024 GeschäftszahlG315 2282542-1 Spruch, G315 2282542-1/6EG315 2282542-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Montenegro (alias: XXXX , geboren am XXXX , StA.: unbekannt alias Montenegro; alias: XXXX , geb. XXXX , StA.: Jugoslawien alias Montenegro; alias: XXXX , geb. XXXX , StA.: Bulgarien; alias: XXXX , geb. XXXX , StA.: Montenegro und Montenegro; alias: XXXX , geb. XXXX , StA.: Montenegro und Montenegro alias Montenegro; alias: XXXX , geb. XXXX , StA.: Montenegro; alias XXXX , geb. XXXX , StA.: Montenegro und Montenegro alias Montenegro; alias: XXXX , geb. XXXX , StA.: Montenegro und Montenegro, alias: XXXX , geb. XXXX , StA.: Montenegro; u.a.), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2023, Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.
Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Montenegro (alias: römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: unbekannt alias Montenegro; alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Jugoslawien alias Montenegro; alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Bulgarien; alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Montenegro und Montenegro; alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Montenegro und Montenegro alias Montenegro; alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Montenegro; alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Montenegro und Montenegro alias Montenegro; alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Montenegro und Montenegro, alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Montenegro; u.a.), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Rückkehrentscheidung nunmehr auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG stützt.A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Rückkehrentscheidung nunmehr auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG stützt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 13.11.2023 wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach am 27.12.2022 in das Bundesgebiet eingereist und am März 2023 gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Im Juni 2023 sei er rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, des Verbrechens der Geldwäscherei, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges sowie der Vergehen der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Jahren verurteilt worden. Er sei in Montenegro geboren und aufgewachsen und habe dort vier Jahre die Grundschule besucht, bevor er mit seinen Eltern nach Deutschland ausgewandert sei, wo er etwa für weitere drei Jahre die Schule besucht und mehrere Ausbildungen absolviert habe.
Der Beschwerdeführer sei verheiratet, habe sechs Kinder und würden seine Angehörigen in Deutschland leben. Er leide an Diabetes und finde diesbezügliche eine medikamentöse Behandlung statt. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer gesund und nicht in ärztlicher Behandlung. Hinsichtlich des Beschwerdeführers lägen vielfältige Alias-Identitäten vor. Er sei in Österreich abgesehen von seinen Inhaftierungen nie mit einem ordentlichen Wohnsitz gemeldet gewesen und erfülle sein Aufenthalt aktuell nur den Zweck des Strafvollzuges. Ebenso wenig sei er in Österreich einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe er auch nie einen Aufenthaltstitel zur Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet innegehabt.
In Österreich habe er keinerlei private oder familiäre Bindungen. Auch sonstige Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können. Neben der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich sei der Beschwerdeführer in Deutschland bereits 14 Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, zuletzt dabei im Juli 2014 sowie im Februar 2022 jeweils zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Der Beschwerdeführer stelle jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Seit März 2002 bestehe in Deutschland bereits eine unbefristete und unanfechtbare Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers. In weiterer Folge sei sein Aufenthalt in Deutschland lediglich geduldet worden.
Zuletzt habe sich der Beschwerdeführer im März 2022 in Deutschland aufgehalten und sich dem Strafvollzug durch Untertauchen und Ausreise nach Montenegro entzogen. In Montenegro sei er eigenen Angaben nach regelmäßig von seiner Familie besucht worden, sodass sich das Familienleben seit März 2022 in Montenegro und nicht in Deutschland zugetragen habe. Aufgrund der bestehenden Inhaftierung und der in Deutschland noch zu verbüßenden Freiheitsstrafen würde der Beschwerdeführer ungefähr die nächsten zehn Jahre in Haft verbringen. Das Familienleben in Deutschland sei entsprechend zu relativieren. In Hinblick auf die Vorstrafen in Deutschland und die Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich und der daraus ableitbaren Gestaltung seines Lebens sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, zumal er den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfülle.
Ein unbefristetes Einreiseverbot sei trotz der familiären Bindungen in Deutschland notwendig und verhältnismäßig. Der Beschwerde sei weiters die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach am 27.12.2022 in das Bundesgebiet eingereist und am März 2023 gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Im Juni 2023 sei er rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, des Verbrechens der Geldwäscherei, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges sowie der Vergehen der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinhalb Jahren verurteilt worden.
Er sei in Montenegro geboren und aufgewachsen und habe dort vier Jahre die Grundschule besucht, bevor er mit seinen Eltern nach Deutschland ausgewandert sei, wo er etwa für weitere drei Jahre die Schule besucht und mehrere Ausbildungen absolviert habe. Der Beschwerdeführer sei verheiratet, habe sechs Kinder und würden seine Angehörigen in Deutschland leben. Er leide an Diabetes und finde diesbezügliche eine medikamentöse Behandlung statt. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer gesund und nicht in ärztlicher Behandlung. Hinsichtlich des Beschwerdeführers lägen vielfältige Alias-Identitäten vor. Er sei in Österreich abgesehen von seinen Inhaftierungen nie mit einem ordentlichen Wohnsitz gemeldet gewesen und erfülle sein Aufenthalt aktuell nur den Zweck des Strafvollzuges.
Ebenso wenig sei er in Österreich einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe er auch nie einen Aufenthaltstitel zur Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet innegehabt. In Österreich habe er keinerlei private oder familiäre Bindungen. Auch sonstige Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können. Neben der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich sei der Beschwerdeführer in Deutschland bereits 14 Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden, zuletzt dabei im Juli 2014 sowie im Februar 2022 jeweils zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Der Beschwerdeführer stelle jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Seit März 2002 bestehe in Deutschland bereits eine unbefristete und unanfechtbare Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers. In weiterer Folge sei sein Aufenthalt in Deutschland lediglich geduldet worden. Zuletzt habe sich der Beschwerdeführer im März 2022 in Deutschland aufgehalten und sich dem Strafvollzug durch Untertauchen und Ausreise nach Montenegro entzogen. In Montenegro sei er eigenen Angaben nach regelmäßig von seiner Familie besucht worden, sodass sich das Familienleben seit März 2022 in Montenegro und nicht in Deutschland zugetragen habe. Aufgrund der bestehenden Inhaftierung und der in Deutschland noch zu verbüßenden Freiheitsstrafen würde der Beschwerdeführer ungefähr die nächsten zehn Jahre in Haft verbringen.
Das Familienleben in Deutschland sei entsprechend zu relativieren. In Hinblick auf die Vorstrafen in Deutschland und die Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich und der daraus ableitbaren Gestaltung seines Lebens sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, zumal er den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfülle. Ein unbefristetes Einreiseverbot sei trotz der familiären Bindungen in Deutschland notwendig und verhältnismäßig. Der Beschwerde sei weiters die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
Das Bundesamt traf weiters aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Montenegro zum Stand 09.02.2021.
Mit Verfahrensanordnung vom 13.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 13.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft am 13.11.2023 durch persönliche Übergabe zugestellt.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seit 1987 in Deutschland gelebt. Seine Ehefrau und fünf gemeinsame Kinder würden ebenfalls in Deutschland leben, wobei drei davon bereits deutsche Staatsangehörige wären. Seit Ende 2022 habe sich der Beschwerdeführer in Österreich aufgehalten. In der Haft sei er aktuell in der Küche tätig und wolle eine Therapie sowie eine Ausbildung machen. Er habe weiters beantragt, nach Deutschland überstellt zu werden. Dies sei bewilligt worden und werde der Beschwerdeführer vermutlich ab März 2024 nach Deutschland überstellt. Die Familie lebe in Hamburg, weshalb sie den Beschwerdeführer in Österreich bisher nicht habe besuchen können.
Er bereue seine Taten, jedoch sei eine Einreise in den Schengen-Raum notwendig, um seine privaten und familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten. Das Bundesamt habe die gegenständliche Entscheidung nach Durchführung einer mangelhaften Einvernahme erlassen. Der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend die Möglichkeit gehabt, zu schildern, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Deutschland befinde, seine Familie dort lebe und es dieser nicht möglich sei, mit ihm nach Montenegro auszureisen. Es wäre der Familie daher nicht möglich, das Familienleben anderswo aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer wolle nach seiner Haftentlassung wieder im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie leben. Da der Beschwerdeführer sein Verhalten bereue, in der Haft einer Arbeit nachgehe und ein normales Leben führen wolle, sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen.
Die gegenständliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung könne folglich nur auf der rechtsirrigen Annahme des Bundesamtes beruhen, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei (§ 52 Abs. 6 letzter Satz zweiter Fall FPG). Der Beschwerdeführer werde jedoch bereits während seiner Haft nach Deutschland überstellt, bereue seine Taten und wolle einer Arbeit nachgehen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass vom Beschwerdeführer nach Verbüßung der Haftstrafe weiterhin eine Gefahr ausgehe. Es finde weiters keine Interessenabwägung des Bundesamtes hinsichtlich der erlassenen Rückkehrentscheidung statt.
Jedenfalls aber wäre von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen bzw. diese mit einer kürzeren Dauer zu bemessen gewesen. Es bedürfe bei der anzustellenden Gefährdungsprognose jedenfalls einer näheren Auseinandersetzung mit dem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen. Weiters lebe die gesamte Familie des Beschwerdeführers in Deutschland. Einige seiner Kinder hätten die deutsche Staatsangehörigkeit und könnten nicht mit ihm ausreisen, um so das Familienleben aufrechterhalten. Es seien die familiären und privaten Verhältnisse auch außerhalb des Bundesgebietes innerhalb des Schengen-Raumes zu berücksichtigen. Das Bundesamt hätte das Einreiseverbot gegenständlich allenfalls nur für das Bundesgebiet erlassen dürfen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seit 1987 in Deutschland gelebt. Seine Ehefrau und fünf gemeinsame Kinder würden ebenfalls in Deutschland leben, wobei drei davon bereits deutsche Staatsangehörige wären. Seit Ende 2022 habe sich der Beschwerdeführer in Österreich aufgehalten. In der Haft sei er aktuell in der Küche tätig und wolle eine Therapie sowie eine Ausbildung machen. Er habe weiters beantragt, nach Deutschland überstellt zu werden. Dies sei bewilligt worden und werde der Beschwerdeführer vermutlich ab März 2024 nach Deutschland überstellt. Die Familie lebe in Hamburg, weshalb sie den Beschwerdeführer in Österreich bisher nicht habe besuchen können.
Er bereue seine Taten, jedoch sei eine Einreise in den Schengen-Raum notwendig, um seine privaten und familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten. Das Bundesamt habe die gegenständliche Entscheidung nach Durchführung einer mangelhaften Einvernahme erlassen. Der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend die Möglichkeit gehabt, zu schildern, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Deutschland befinde, seine Familie dort lebe und es dieser nicht möglich sei, mit ihm nach Montenegro auszureisen. Es wäre der Familie daher nicht möglich, das Familienleben anderswo aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer wolle nach seiner Haftentlassung wieder im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie leben. Da der Beschwerdeführer sein Verhalten bereue, in der Haft einer Arbeit nachgehe und ein normales Leben führen wolle, sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen.
Die gegenständliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung könne folglich nur auf der rechtsirrigen Annahme des Bundesamtes beruhen, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei (Paragraph 52, Absatz 6, letzter Satz zweiter Fall FPG). Der Beschwerdeführer werde jedoch bereits während seiner Haft nach Deutschland überstellt, bereue seine Taten und wolle einer Arbeit nachgehen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass vom Beschwerdeführer nach Verbüßung der Haftstrafe weiterhin eine Gefahr ausgehe. Es finde weiters keine Interessenabwägung des Bundesamtes hinsichtlich der erlassenen Rückkehrentscheidung statt.
Jedenfalls aber wäre von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen bzw. diese mit einer kürzeren Dauer zu bemessen gewesen. Es bedürfe bei der anzustellenden Gefährdungsprognose jedenfalls einer näheren Auseinandersetzung mit dem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen. Weiters lebe die gesamte Familie des Beschwerdeführers in Deutschland. Einige seiner Kinder hätten die deutsche Staatsangehörigkeit und könnten nicht mit ihm ausreisen, um so das Familienleben aufrechterhalten. Es seien die familiären und privaten Verhältnisse auch außerhalb des Bundesgebietes innerhalb des Schengen-Raumes zu berücksichtigen. Das Bundesamt hätte das Einreiseverbot gegenständlich allenfalls nur für das Bundesgebiet erlassen dürfen.
Dazu wurde am 19.12.2023 lediglich mitgeteilt, dass noch keine Entscheidung des zuständigen Gerichtes vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt aktuell die oben im Spruch angeführte Identität bzw. führte in der Vergangenheit die angeführten Alias-Identitäten, und zwar unter anderem XXXX (nachfolgend: D.M.), geb. XXXX , StA.: Montenegro; XXXX , geboren am XXXX , StA.: unbekannt alias Montenegro; XXXX , geb. XXXX , StA.: Jugoslawien alias Montenegro; XXXX , geb. XXXX , StA.: Bulgarien; XXXX , geb. XXXX , StA.: Montenegro und Montenegro; XXXX , geb. XXXX , StA.: Montenegro und Montenegro alias Montenegro; XXXX , geb. XXXX , StA.: Montenegro und Montenegro alias Montenegro; XXXX , geb. XXXX , StA.: Montenegro und Montenegro, XXXX , geb. XXXX , StA.: Montenegro. Er ist Staatsangehöriger der Republik Montenegro (vgl. aktenkundige Kopien des aktuell gültigen montenegrinischen Reisepasses, Personalausweises sowie Führerscheines, AS 65 f;
Fremdenregisterauszug vom 05.03.2024; ECRIS-Auszug vom 04.10.2023 zur Identität XXXX (D.M), AS 227 ff).1.1.1. Der Beschwerdeführer führt aktuell die oben im Spruch angeführte Identität bzw. führte in der Vergangenheit die angeführten Alias-Identitäten, und zwar unter anderem römisch 40 (nachfolgend: D.M.), geb. römisch 40 , StA.: Montenegro; römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: unbekannt alias Montenegro; römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Jugoslawien alias Montenegro; römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Bulgarien; römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Montenegro und Montenegro; römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Montenegro und Montenegro alias Montenegro; römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Montenegro und Montenegro alias Montenegro; römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Montenegro und Montenegro, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Montenegro.
Er ist Staatsangehöriger der Republik Montenegro vergleiche aktenkundige Kopien des aktuell gültigen montenegrinischen Reisepasses, Personalausweises sowie Führerscheines, AS 65 f; Fremdenregisterauszug vom 05.03.2024; ECRIS-Auszug vom 04.10.2023 zur Identität römisch 40 (D.M), AS 227 ff).
1.1.2. Abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierung in Österreich von XXXX 2023 bis XXXX 2024 weist der Beschwerdeführer keinerlei Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und ging bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 05.03.2024 sowie den Sozialversicherungsdaten vom 19.03.2024; Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 175). 1.1.2. Abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierung in Österreich von römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 weist der Beschwerdeführer keinerlei Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und ging bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 05.03.2024 sowie den Sozialversicherungsdaten vom 19.03.2024; Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 175).
1.1.3. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein Aufenthaltsrecht und über keinen Aufenthaltstitel (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 05.03.2024).1.1.3. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein Aufenthaltsrecht und über keinen Aufenthaltstitel vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 05.03.2024).
In Deutschland besteht gegen ihn seit XXXX 2002 eine rechtskräftige und unbefristete Ausreiseverpflichtung. Er hat dann noch am XXXX 2007 einen Asylantrag in Deutschland gestellt. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge in Deutschland zwischen 12/2009 und 05/2012 aber nur gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG („Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.“) geduldet. Zwar wurde dem Beschwerdeführer von XXXX 2012 bis XXXX 2013 vorübergehend ein humanitärer Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt („Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat.“), allerdings danach nicht mehr und von XXXX 2017 bis XXXX 2019 wurde er neuerlich nur gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG geduldet (vgl.
Anfrage zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bei deutschen Behörden, AS 179 ff). In Deutschland besteht gegen ihn seit römisch 40 2002 eine rechtskräftige und unbefristete Ausreiseverpflichtung. Er hat dann noch am römisch 40 2007 einen Asylantrag in Deutschland gestellt. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge in Deutschland zwischen 12 aus 2009, und 05 aus 2012, aber nur gemäß Paragraph 60 a, Absatz 2, Satz 1 AufenthG („Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.“) geduldet. Zwar wurde dem Beschwerdeführer von römisch 40 2012 bis römisch 40 2013 vorübergehend ein humanitärer Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AufenthG erteilt („Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des Paragraph 4, Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat.“), allerdings danach nicht mehr und von römisch 40 2017 bis römisch 40 2019 wurde er neuerlich nur gemäß Paragraph 60 a, Absatz 2, Satz 1 AufenthG geduldet vergleiche Anfrage zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bei deutschen Behörden, AS 179 ff).
Der Beschwerdeführer ist daher nach wie vor zur Ausreise aus Deutschland grundsätzlich verpflichtet und verfügt dort über kein Aufenthaltsrecht.
1.1.4. Er leidet an Diabetes und wird diesbezüglich medikamentös behandelt. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 173). 1.1.4. Er leidet an Diabetes und wird diesbezüglich medikamentös behandelt. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 173).
1.2. Zum Verhalten und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet:
1.2.1. Am 27.12.2022 reiste der Beschwerdeführer zuletzt – ausschließlich zur Begehung von Straftaten – in das Bundesgebiet ein (vgl. etwa Beschuldigteneinvernahme vom 03.03.2023, AS 33; Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 175).1.2.1. Am 27.12.2022 reiste der Beschwerdeführer zuletzt – ausschließlich zur Begehung von Straftaten – in das Bundesgebiet ein vergleiche etwa Beschuldigteneinvernahme vom 03.03.2023, AS 33; Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 175).
1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde unter seiner aktuellen Identität (M.A.) am 02.03.2023 im Bundesgebiet festgenommen (vgl. Anhalteprotokoll, AS 3 ff). 1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde unter seiner aktuellen Identität (M.A.) am 02.03.2023 im Bundesgebiet festgenommen vergleiche Anhalteprotokoll, AS 3 ff).
Am 05.03.2023 wurde er in weiterer Folge in Untersuchungshaft genommen (vgl. Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 71 f).Am 05.03.2023 wurde er in weiterer Folge in Untersuchungshaft genommen vergleiche Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 71 f).
1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 19.06.2023, XXXX , rechtskräftig am 19.06.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Fall StGB, des Verbrechens der Geldwäscherei gemäß §§ 165 Abs. 1 Z 2, 165 Abs. 4 erster Fall StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 147 Abs. 2, 148 zweiter HS, 15 StGB sowie der Vergehen der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden nach § 227 Abs. 1 StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 02.03.2023 bis 19.06.2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten sowie zur Leistung von insgesamt EUR 36.000,00 an zwei Privatbeteiligte zur ungeteilten Hand mit seinem Mittäter verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 107 ff;
Strafregisterauszug vom 05.03.2024).1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom 19.06.2023, römisch 40 , rechtskräftig am 19.06.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins und 2 erster und zweiter Fall StGB, des Verbrechens der Geldwäscherei gemäß Paragraphen 165, Absatz eins, Ziffer 2, 165, Absatz 4, erster Fall StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges gemäß Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 147, Absatz 2, 148, zweiter HS, 15 StGB sowie der Vergehen der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden nach Paragraph 227, Absatz eins, StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 02.03.2023 bis 19.06.2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten sowie zur Leistung von insgesamt EUR 36.000,00 an zwei Privatbeteiligte zur ungeteilten Hand mit seinem Mittäter verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 107 ff;
Strafregisterauszug vom 05.03.2024).
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken Gewahrsamsträgern eines Lagerhauses, der Beschwerdeführer dabei gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB), jeweils mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 50.000,00 übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch wegnahmen, und zwar im Zeitraum von 17.01.2023 bis 20.01.2023 ein näher angeführtes Wohnmobil im Wert von EUR 59.801,65, indem der Mittäter im Auftrag des Beschwerdeführers das Fahrzeug mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel öffnete und das Fahrzeug sowie den Schlüssel für das im Zeitraum 03.02.2023 bis 06.02.2023 gestohlene Wohnmobil mit sich nahm sowie im Zeitraum von 03.02.2023 bis 06.02.2023 ein weiteres näher angeführtes Wohnmobil im Wert von EUR 52.485,25, indem der Mittäter den im Jänner 2023 widerrechtlich erlangten Schlüssel dem Beschwerdeführer übergab, der das Wohnmobil mit einem weiteren Mittäter öffnete und mit sich nahm.
Weiters haben der Beschwerdeführer und sein Mittäter durch diese beschriebenen Tathandlungen die wahre Natur und Herkunft von Vermögensbestandteilen, die aus kriminellen Tätigkeiten (§ 165 Abs. 5 StGB) herrühren, verheimlicht und verschleiert, indem sie an beiden Fahrzeugen jeweils falsche deutsche Kennzeichen und Prüfplaketten anbrachten und das Fahrzeug mit gefälschten Fahrzeugscheinen (originale Blankodokumente, gestohlen in Deutschland) zum Verkauf anboten. Der Beschwerdeführer hat weiters gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) jeweils mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen und Benützung falscher Urkunden, nämlich durch Täuschung über ihre Verfügungsbefugnis an den gegenständlichen Fahrzeugen, wobei sie falsche bzw. verfälschte Kennzeichen und Fahrzeugpapiere und unterdrückte Fahrzeugplaketten verwendeten, zu Handlungen und zwar zur Übergabe des jeweils EUR 5.000,00 übersteigenden Kaufpreises verleitet bzw. zu verleiten versucht, wobei durch diese am 22.01.2023 ein Mann zur Bezahlung von EUR 52.000,00 und am 10.02.2023 ein weiterer Mann zur Bezahlung von EUR 45.000,00 für die gestohlenen Fahrzeuge verleitet wurden, wobei es zuletzt beim Versuch geblieben war, weil der Mittäter vor dem Verkauf festgenommen wurde.
Der Beschwerdeführer hat zudem von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis 02.03.2023 mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Urkundenfälschung in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde oder eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (§ 224), oder eine Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen (§ 225) zu ermöglichen, ein Mittel oder ein Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich einem solchen Zweck bestimmt ist, sonst besessen, und zwar indem er zumindest fünf gefälschte deutsche KFZ-Plaketten im Spülkasten des WC in seiner Wohnung verwahrte.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken Gewahrsamsträgern eines Lagerhauses, der Beschwerdeführer dabei gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB), jeweils mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen in einem , EUR 50.000,00 übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch wegnahmen, und zwar im Zeitraum von 17.01.2023 bis 20.01.2023 ein näher angeführtes Wohnmobil im Wert von , EUR 59.801,65, indem der Mittäter im Auftrag des Beschwerdeführers das Fahrzeug mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel öffnete und das Fahrzeug sowie den Schlüssel für das im Zeitraum 03.02.2023 bis 06.02.2023 gestohlene Wohnmobil mit sich nahm sowie im Zeitraum von 03.02.2023 bis 06.02.2023 ein weiteres näher angeführtes Wohnmobil im Wert von EUR 52.485,25, indem der Mittäter den im Jänner 2023 widerrechtlich erlangten Schlüssel dem Beschwerdeführer übergab, der das Wohnmobil mit einem weiteren Mittäter öffnete und mit sich nahm.
Weiters haben der Beschwerdeführer und sein Mittäter durch diese beschriebenen Tathandlungen die wahre Natur und Herkunft von Vermögensbestandteilen, die aus kriminellen Tätigkeiten (Paragraph 165, Absatz 5, StGB) herrühren, verheimlicht und verschleiert, indem sie an beiden Fahrzeugen jeweils falsche deutsche Kennzeichen und Prüfplaketten anbrachten und das Fahrzeug mit gefälschten Fahrzeugscheinen (originale Blankodokumente, gestohlen in Deutschland) zum Verkauf anboten. Der Beschwerdeführer hat weiters gewerbsmäßig , (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) jeweils mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen und Benützung falscher Urkunden, nämlich durch Täuschung über ihre Verfügungsbefugnis an den gegenständlichen Fahrzeugen, wobei sie falsche bzw. verfälschte Kennzeichen und Fahrzeugpapiere und unterdrückte Fahrzeugplaketten verwendeten, zu Handlungen und zwar zur Übergabe des jeweils EUR 5.000,00 übersteigenden Kaufpreises verleitet bzw. zu verleiten versucht, wobei durch diese am 22.01.2023 ein Mann zur Bezahlung von EUR 52.000,00 und am 10.02.2023 ein weiterer Mann zur Bezahlung von EUR 45.000,00 für die gestohlenen Fahrzeuge verleitet wurden, wobei es zuletzt beim Versuch geblieben war, weil der Mittäter vor dem Verkauf festgenommen wurde.
Der Beschwerdeführer hat zudem von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis 02.03.2023 mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Urkundenfälschung in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde oder eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (Paragraph 224,), oder eine Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen (Paragraph 225,) zu ermöglichen, ein Mittel oder ein Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich einem solchen Zweck bestimmt ist, sonst besessen, und zwar indem er zumindest fünf gefälschte deutsche KFZ-Plaketten im Spülkasten des WC in seiner Wohnung verwahrte.
Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer ledig und zuletzt in Montenegro einer Tätigkeit als Bauarbeiter nachgegangen sei. Dabei habe er ein Nettoeinkommen von monatlich EUR 500,00 bis EUR 700,00 erwirtschaftet. Er habe kein Vermögen, jedoch Schulden in Höhe von rund EUR 13.000,00. Er sei für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig. Es lägen fünf einschlägige ausländische Vorstrafen vor, von denen er drei zumindest zum Teil (zuletzt am 29.06.2017 und am 29.03.2022) verbüßt habe. Mit den Verurteilungen 11 bis 14 der Auskunft sei er seit dem Jahr 1998 zu über zwanzig Jahren Freiheitsstrafe wegen diverser Vermögensdelikte verurteilt worden, darunter unter anderem wegen Betrugsdelikten, Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen, gemeinschaftlichen Raubes, des Handels mit gestohlenen Waren, gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in fünfunddreißig Fällen.
Zuletzt sei er in Deutschland wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenurkundenfälschung in sieben Fällen und weiterer Straftaten am 24.02.2022 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt worden, welche noch nicht vollzogen sei. Der Beschwerdeführer habe zur Verschleierung seiner kriminellen Vergangenheit unter zahlreichen Alias-Identitäten agiert. In der ECRIS-Auskunft lautend auf die Identität D.M. seien 57 Aliasidentitäten erfasst.
Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass zur Person des Beschwerdeführers auch § 39 StGB und somit ein Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe heranzuziehen gewesen sei. Als mildernd seien das reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und die teilweise Sicherstellung des Diebesgutes, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen mit mehreren Vergehen, die mehrfache Deliktsqualifikation, die über § 39 StGB hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall zu werten gewesen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers habe sich eine bedingte Nachsicht auch nur eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe aufgrund der Schwere der Anlasstaten aus spezialpräventiven Erwägungen verboten, da sich dieser bisher von staatlichen Reaktionen auf sein bisheriges Fehlverhalten unbeeindruckt gezeigt habe.
Ein hinreichend abschreckender Effekt könne bei ihm nur durch den konsequenten Vollzug der empfindlich hohen Freiheitsstrafe erzielt werden. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass zur Person des Beschwerdeführers auch Paragraph 39, StGB und somit ein Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe heranzuziehen gewesen sei. Als mildernd seien das reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und die teilweise Sicherstellung des Diebesgutes, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen mit mehreren Vergehen, die mehrfache Deliktsqualifikation, die über Paragraph 39, StGB hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall zu werten gewesen.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers habe sich eine bedingte Nachsicht auch nur eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe aufgrund der Schwere der Anlasstaten aus spezialpräventiven Erwägungen verboten, da sich dieser bisher von staatlichen Reaktionen auf sein bisheriges Fehlverhalten unbeeindruckt gezeigt habe. Ein hinreichend abschreckender Effekt könne bei ihm nur durch den konsequenten Vollzug der empfindlich hohen Freiheitsstrafe erzielt werden.
1.2.2. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die dort festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.
1.2.3. In Deutschland liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem nachfolgende 14 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen vor (vgl. ECRIS-Auszug zur Identität D.M. vom 04.10.2023, AS 209 ff):1.2.3. In Deutschland liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem nachfolgende 14 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen vor vergleiche ECRIS-Auszug zur Identität D.M. vom 04.10.2023, AS 209 ff):
1.2.4. Der Beschwerdeführer verließ Deutschland am 31.03.2022, um sich der gegen ihn zuletzt verhängten Haftstrafe von fünf Jahren und vier Monaten zu entziehen, und hielt sich für etwa ein dreiviertel Jahr in Montenegro auf, bevor er am 27.12.2022 nach Österreich reiste (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 173 f & 175).1.2.4. Der Beschwerdeführer verließ Deutschland am 31.03.2022, um sich der gegen ihn zuletzt verhängten Haftstrafe von fünf Jahren und vier Monaten zu entziehen, und hielt sich für etwa ein dreiviertel Jahr in Montenegro auf, bevor er am 27.12.2022 nach Österreich reiste vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 173 f & 175).
Zwischenzeitig wurde gegen ihn vom Landgericht XXXX in Deutschland am 13.07.2022 ein Europäischer Haftbefehl erlassen (vgl. etwa AS 257). Zwischenzeitig wurde gegen ihn vom Landgericht römisch 40 in Deutschland am 13.07.2022 ein Europäischer Haftbefehl erlassen vergleiche etwa AS 257).
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 20.03.2023, XXXX , rechtskräftig am 21.03.2023, wurde die Übergabe des Beschwerdeführers an die deutschen Behörden zur Strafvollstreckung aufgrund des bestehenden Europäischen Haftbefehls angeordnet und die Übergabe für die Zeit der gegen den Beschwerdeführer in Österreich verhängten Untersuchungshaft und einer sich allenfalls daran anschließenden Strafhaft aufgeschoben (vgl. aktenkundiger Beschluss, OZ 3).Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.03.2023, römisch 40 , rechtskräftig am 21.03.2023, wurde die Übergabe des Beschwerdeführers an die deutschen Behörden zur Strafvollstreckung aufgrund des bestehenden Europäischen Haftbefehls angeordnet und die Übergabe für die Zeit der gegen den Beschwerdeführer in Österreich verhängten Untersuchungshaft und einer sich allenfalls daran anschließenden Strafhaft aufgeschoben vergleiche aktenkundiger Beschluss, OZ 3).
Mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes XXXX vom 11.09.2023 zur Zahl XXXX wurde vom weiteren Vollzug der über den Beschwerdeführer in Österreich verhängten Freiheitsstrafe nach Verbüßung eines Jahres in Haft zum 01.03.2024 mit dem Zeitpunkt der Übergabe an die deutschen Behörden vorläufig vom weiteren Vollzug gemäß § 4 StVG abgesehen (vgl. OZ 3).Mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 11.09.2023 zur Zahl römisch 40 wurde vom weiteren Vollzug der über den Beschwerdeführer in Österreich verhängten Freiheitsstrafe nach Verbüßung eines Jahres in Haft zum 01.03.2024 mit dem Zeitpunkt der Übergabe an die deutschen Behörden vorläufig vom weiteren Vollzug gemäß Paragraph 4, StVG abgesehen vergleiche OZ 3).
Am 01.03.2024 wurde der Beschwerdeführer von der Justizanstalt XXXX an deutsche Behörden übergeben. Der Beschwerdeführer verbüßt nunmehr in Deutschland die zuletzt gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten (vgl. OZ 3 und OZ 5). Am 01.03.2024 wurde der Beschwerdeführer von der Justizanstalt römisch 40 an deutsche Behörden übergeben. Der Beschwerdeführer verbüßt nunmehr in Deutschland die zuletzt gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten vergleiche OZ 3 und OZ 5).
1.3. Zur Lage des Beschwerdeführers im Rückkehrfall nach Montenegro:
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keinerlei Rückkehrbefürchtungen geäußert (vgl. Beschwerde, AS 171 ff, Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 176 f). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keinerlei Rückkehrbefürchtungen geäußert vergleiche Beschwerde, AS 171 ff, Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 176 f).
Es sind keinerlei konkrete Gründe hervorgekommen, weshalb der Beschwerdeführer nicht nach Montenegro zurückkehren könnte. Weiters ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in Montenegro der konkreten Gefahr einer von staatlichen Organen oder von Privatpersonen ausgehenden individuellen Gefährdung und/oder physischer Gewalt im Hinblick auf seine Person oder seine Lebensumstände ausgesetzt wäre.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge in Montenegro.
Der Beschwerdeführer ist eine arbeitsfähige Person mit bestehenden Anknüpfungspunkten in Montenegro. Er hat zuletzt auch von März 2022 bis Dezember 2022 freiwillig in Montenegro gelebt, um sich der in Deutschland verhängten unbedingten Haftstrafe von fünf Jahren und vier Monaten zu entziehen. In dieser Zeit hat ihn seine Familie regelmäßig für einen Monat innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten besucht. Außerdem reiste der Beschwerdeführer schon zuvor regelmäßig nach Montenegro (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 175).Der Beschwerdeführer ist eine arbeitsfähige Person mit bestehenden Anknüpfungspunkten in Montenegro. Er hat zuletzt auch von März 2022 bis Dezember 2022 freiwillig in Montenegro gelebt, um sich der in Deutschland verhängten unbedingten Haftstrafe von fünf Jahren und vier Monaten zu entziehen. In dieser Zeit hat ihn seine Familie regelmäßig für einen Monat innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten besucht. Außerdem reiste der Beschwerdeführer schon zuvor regelmäßig nach Montenegro vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 175).
1.4. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Montenegro:
Es wird festgestellt, dass die Republik Montenegro seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II. Nr. 129/2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Montenegro seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 129 aus 2022,, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Montenegro gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Montenegro gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
1.5. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist in Montenegro geboren und hat dort die ersten vier Jahre der Grundschule besucht. Seine Muttersprache ist Serbokroatisch, er spricht auch Deutsch, Italienisch und Spanisch (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 173).Der Beschwerdeführer ist in Montenegro geboren und hat dort die ersten vier Jahre der Grundschule besucht. Seine Muttersprache ist Serbokroatisch, er spricht auch Deutsch, Italienisch und Spanisch vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 173).
Er zog in weiterer Folge mit seinen Eltern und Geschwistern nach Deutschland, wo er seit etwa 1987 lebt und für weitere drei Jahre die Schule besuchte. Die Hauptschule hat er aber nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat in Deutschland eine Ausbildung zum Gebäudereiniger abgeschlossen sowie als Automechaniker und Koch gearbeitet. In diesen Berufen ist er aber nur angelernt. (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 173; Beschwerde, AS 407ff).Er zog in weiterer Folge mit seinen Eltern und Geschwistern nach Deutschland, wo er seit etwa 1987 lebt und für weitere drei Jahre die Schule besuchte. Die Hauptschule hat er aber nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat in Deutschland eine Ausbildung zum Gebäudereiniger abgeschlossen sowie als Automechaniker und Koch gearbeitet. In diesen Berufen ist er aber nur angelernt. vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 173; Beschwerde, AS 407ff).
Der Beschwerdeführer ist mit XXXX , geboren 1970, Staatsangehörigkeit: Montenegro, verheiratet und hat insgesamt sechs Kinder, davon fünf volljährige Söhne und eine minderjährige Tochter (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 174), und zwar:Der Beschwerdeführer ist mit römisch 40 , geboren 1970, Staatsangehörigkeit: Montenegro, verheiratet und hat insgesamt sechs Kinder, davon fünf volljährige Söhne und eine minderjährige Tochter vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 174), und zwar: XXXX , geboren im Jahr 1991, Staatsangehörigkeit: Montenegro römisch 40 , geboren im Jahr 1991, Staatsangehörigkeit: Montenegro XXXX , geboren im Jahr 1993, Staatsangehörigkeit: Montenegro römisch 40 , geboren im Jahr 1993, Staatsangehörigkeit: Montenegro XXXX , geboren im Jahr 1995, Staatsangehörigkeit: Montenegro römisch 40 , geboren im Jahr 1995, Staatsangehörigkeit: Montenegro XXXX , geboren im Jahr 1994, Staatsangehörigkeit: Deutschland römisch 40 , geboren im Jahr 1994, Staatsangehörigkeit: Deutschland XXXX , geboren im Jahr 2001, Staatsangehörigkeit: Deutschland römisch 40 , geboren im Jahr 2001, Staatsangehörigkeit: Deutschland XXXX , geboren im Jahr 2012, Staatsangehörigkeit: Deutschland römisch 40 , geboren im Jahr 2012, Staatsangehörigkeit: Deutschland Die Ehefrau und die minderjährige Tochter leben im gemeinsamen Haushalt in XXXX in Deutschland. Söhne des Beschwerdeführers haben alle schon eigene Familien und leben ebenfalls alle in XXXX (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 174).Die Ehefrau und die minderjährige Tochter leben im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 in Deutschland. Söhne des Beschwerdeführers haben alle schon eigene Familien und leben ebenfalls alle in römisch 40 vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 174).
Der Beschwerdeführer verließ Deutschland am 31.03.2022, um sich der gegen ihn zuletzt verhängten Haftstrafe von fünf Jahren und vier Monaten zu entziehen, und hielt sich für etwa ein dreiviertel Jahr in Montenegro auf, bevor er am 27.12.2022 nach Österreich reiste. Während seines Aufenthalts in Montenegro wurde er von seiner Familie in einem Zeitraum von drei Monaten immer für einen Monat besucht (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 173 f & 175).Der Beschwerdeführer verließ Deutschland am 31.03.2022, um sich der gegen ihn zuletzt verhängten Haftstrafe von fünf Jahren und vier Monaten zu entziehen, und hielt sich für etwa ein dreiviertel Jahr in Montenegro auf, bevor er am 27.12.2022 nach Österreich reiste. Während seines Aufenthalts in Montenegro wurde er von seiner Familie in einem Zeitraum von drei Monaten immer für einen Monat besucht vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 173 f & 175).
In Montenegro lebt noch eine der Schwestern des Beschwerdeführers und hat er dort auch Bekannte, gute Freunde sowie Cousinen und Cousins, zu welchen er auch Kontakt hat, sofern er sich in Montenegro aufhält. Die übrigen Geschwister leben in Deutschland, Italien und Spanien. Hingegen leben in Österreich keinerlei Familienangehörige oder nähere Verwandte (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 174 f & 176).In Montenegro lebt noch eine der Schwestern des Beschwerdeführers und hat er dort auch Bekannte, gute Freunde sowie Cousinen und Cousins, zu welchen er auch Kontakt hat, sofern er sich in Montenegro aufhält. Die übrigen Geschwister leben in Deutschland, Italien und Spanien. Hingegen leben in Österreich keinerlei Familienangehörige oder nähere Verwandte vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 174 f & 176).
Er hat in Österreich auch keine Kurse oder Ausbildungen besucht, sich nicht ehrenamtlich betätigt und hatte auch nicht die Absicht, in Österreich längerfristig zu bleiben (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 176). Er hat in Österreich auch keine Kurse oder Ausbildungen besucht, sich nicht ehrenamtlich betätigt und hatte auch nicht die Absicht, in Österreich längerfristig zu bleiben vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 26.09.2023, AS 176).
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sowie des Inhaltes der gegenständlichen Beschwerde, die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Der Beschwerdeführer hat keinerlei Rückkehrbefürchtungen oder sonstige relevante und entsprechend substantiierte Probleme im Fall der Rückkehr nach Montenegro geäußert und haben sich solche in Bezug auf seine konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Land ergeben. Montenegro ist darüber hinaus ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung.
2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Weiters liegen Kopien seines aktuellen montenegrinischen Reisepasses, Personalausweises und Führerscheines im Verwaltungsakt ein.
Die Alias-Identitäten ergeben sich überwiegend aus dem deutschen ECRIS-Auszug und dem Fremdenregisterauszug. der verschiedenen gültigen serbischen Reisepässe zu den unterschiedlichen Identitäten des Beschwerdeführers im Verwaltungsakt ein.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters zur Person des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
Das Beschwerdevorbringen sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.09.2023 zu seinen privaten und familiären Bindungen sowie Lebensumständen werden der gegenständlichen Entscheidung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer hat sich nur wenige Monate in Österreich aufgehalten. Dies ohne Aufenthaltstitel, ohne Wohnsitzmeldung und ohne erlaubte Erwerbstätigkeit. Daraus ist erschließbar, dass der Zweck des Aufenthalts alleine die weitere Begehung strafbarer Handlungen war.
Der Beschwerdeführer ist auch in Deutschland nicht aufenthaltsberechtigt und zumindest seit dem Jahr 2019 auch nicht mehr geduldet. Er hat Deutschland im März 2022 nach Entlassung aus einer vorangehenden mehrjährigen Freiheitsstrafe verlassen, um sich dem Vollzug der weiters gegen ihn verhängten und nunmehr nach seiner Übergabe in Deutschland in Vollzug gesetzten weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten zu entziehen. Er hat seine Familie in Deutschland freiwillig verlassen und hat sich rund ein dreiviertel Jahr lang freiwillig in Montenegro aufgehalten und dort sein Leben bestritten. Dabei wurde er regelmäßig für einen Monat innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten von seinen Familienangehörigen und auch seiner minderjährigen Tochter besucht.
Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus Deutschland mehrjährige unbedingte Haftstrafen verbüßte, dann nach Montenegro und schließlich nach Österreich reiste und auch hier ein ganzes Jahr in Haft verbrachte, bevor er am im März 2024 wieder nach Deutschland zur weiteren Strafhaft überstellt wurde, ist das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und der minderjährigen Tochter sowie den fünf volljährigen Söhnen jedenfalls als erheblich relativiert anzusehen und kann ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis daher nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer von seiner Familie in der Vergangenheit finanzielle Unterstützung erhalten hätte, ist nicht hervorgekommen.
Vielmehr hat der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt zumindest seit rund fünfzehn Jahren durch Bandenkriminalität durch Ausübung von Diebstählen, Betrug, Hehlerei und Urkundenfälschung finanziert. Der Beschwerdeführer ist zudem arbeitsfähig und grundsätzlich in der Lage, sich selbst ein Einkommen zu erwirtschaften und es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die Zuwendungen hat.
Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen.
2.3. Zu den Straftaten des Beschwerdeführers und dem diesen zugrundeliegenden Verhalten:
Das strafgerichtliche Urteil des Beschwerdeführers ist aktenkundig. Die dort jeweils getroffenen und in der gegenständlichen Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt, zumal dieselben nicht bestritten wurden.
Aktenkundig sind weiters die festgestellten gerichtlichen Strafen des Beschwerdeführers aus Deutschland in Form des im Akt einliegenden ECRIS-Auszuges.
2.4. Zur Lage des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Montenegro:
Der Beschwerdeführer selbst brachte keine Rückkehrbefürchtungen vor und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer spricht Serbokroatisch und hat sich in der Vergangenheit regelmäßig nach Montenegro begeben bzw. ist Ende März 2022 aus Deutschland vor einem weiteren mehrjährigen Strafvollzug nach Montenegro geflüchtet, wo er sich ein dreiviertel Jahr lang aufhielt, bevor er nach Österreich reiste, um auch hier seine kriminellen Handlungen fortzusetzen. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben nach Familienangehörige, gute Freunde und Bekannte in Montenegro und hat zu diesen auch immer Kontakt, wenn er sich dort aufhält. Er hat zu keiner Zeit vorgebracht, er wäre nicht in der Lage, in Montenegro selbst seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aber ohnehin davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Arbeit aufgrund seines persönlichen Profils nicht unmöglich und unzumutbar ist, sodass er sich in Montenegro eine durch eigene Erwerbstätigkeit gesicherte Existenzgrundlage aufbauen kann.
Glaubhafte Hinweise auf eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Montenegro kamen im Verfahren nicht hervor. Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen, welches Grund zur Annahme gäbe, dass er im Fall einer Rückkehr nach Montenegro einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden und von staatlichen Organe oder Dritten ausgehenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Die Todesstrafe wurde in Montenegro abgeschafft, wie allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen ist. Ebenso kann aus seinem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden.
Montenegro gilt zudem als sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung.
Zu Spruchteil A):
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zum Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, die Erlassung eines Einreiseverbotes, die Nichterteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides) Beschwerde erhoben. Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, die Erlassung eines Einreiseverbotes, die Nichterteilung einer Frist zur freiwilligen Ausreise sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) Beschwerde erhoben.
Damit erwuchs Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, somit die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG in Rechtskraft.Damit erwuchs Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, somit die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG in Rechtskraft.
3.3. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot:
3.3.1. Rechtsgrundlagen:
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich, 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder, 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. […]
I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar.
Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
3.3.2. Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Republik Montenegro und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Republik Montenegro und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Gemäß Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.Gemäß Artikel 20, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Absatz eins, Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, d und e SDÜ iVm.
Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) Nr. 1806/2018 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen.
So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) Nr. 1806 aus 2018, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Der mit "Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte § 31 FPG idgF BGBl. I Nr. 106/2022 lautet auszugsweise:Der mit "Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte Paragraph 31, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022, lautet auszugsweise: „§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, 1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
Der Beschwerdeführer reiste darüber hinaus ausschließlich zur weiteren Begehung seiner in Deutschland schon verübten strafbaren Handlungen in das Bundesgebiet ein, sodass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch schon deswegen als rechtswidrig iSd. § 31 Abs. 1 Z 1 FPG iVm. mit den Bestimmungen des SDÜ und der Visumpflicht-Verordnung erwies.Der Beschwerdeführer reiste darüber hinaus ausschließlich zur weiteren Begehung seiner in Deutschland schon verübten strafbaren Handlungen in das Bundesgebiet ein, sodass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch schon deswegen als rechtswidrig iSd. Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit mit den Bestimmungen des SDÜ und der Visumpflicht-Verordnung erwies.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid daher dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Montenegro festgestellt.Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid daher dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Montenegro festgestellt.
Der Beschwerdeführer wurde jedoch am 01.03.2024 aus dem Bundesgebiet nach Deutschland zum weiteren Strafvollzug überstellt und hält sich daher zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr im Bundesgebiet auf.
Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher die Rückkehrentscheidung mangels bestehenden Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu stützten.Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher die Rückkehrentscheidung mangels bestehenden Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu stützten.
Ein Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde befand sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen ist. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 hätte daher zu entfallen (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23), da jedoch vom Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Spruchpunktes ausdrücklich keine Beschwerde erhoben wurde (siehe dazu Punkt 3.2.), hat eine Behebung desselben zu entfallen, da dieser Spruchpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen ist.Ein Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG 2005 hat seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt.