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{'item': 'I404 2289643-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2024 GeschäftszahlI404 2289643-1 SpruchI404 2289643-1/6E, I404 2289643-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des AMS XXXX (in der Folge: belangte Behörde) vom 15.03.2024 wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG 56 Tage ab 05.03.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat und eine Nachsicht nicht erteilt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX GmbH (in der Folge: Firma S) vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden keine vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  2. Mit Bescheid des AMS römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) vom 15.03.2024 wurde ausgesprochen, dass Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 56 Tage ab 05.03.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat und eine Nachsicht nicht erteilt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 GmbH (in der Folge: Firma S) vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden keine vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  3. Mit Schreiben vom 18.03.2024, bei der belangten Behörde am selben Tag am eAMS-Konto eingelangt, erhob der Beschwerdeführer ein als Widerspruch bezeichnetes Rechtsmittel und brachte vor, dass er keine Kenntnis über den Termin bei der Jobbörse gehabt habe.
  4. Mit Schreiben vom 25.03.2024 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass die Stelle bei der Firma S für den Beschwerdeführer nie in Frage gekommen sei, da er bis vergangen April „drei Jahre auf Bewährung gewesen sei“ und daher einen negativen Leumund habe.
  5. Am 26.03.2024 wurde von der belangten Behörde in einem Aktenvermerk festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit negativem Leumund keine Chance auf eine Einstellung bei der Firma S habe und auch gestrichene (gemeint wohl: getilgte) Vorstrafen berücksichtigt werden würden.
  6. Am selben Tag forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, einen Nachweis im Sinne eines Leumunds oder einen Nachweis über die Bewährungsstrafe vorzulegen.
  7. In der Folge gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde bekannt, dass er am 02.04.2024 einen Termin bei der Landespolizeidirektion XXXX zur Abholung seines Leumundszeugnisses habe und fragte nach, ob die Kosten hierfür seitens der belangten Behörde übernommen werden würden.
  8. In der Folge gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde bekannt, dass er am 02.04.2024 einen Termin bei der Landespolizeidirektion römisch 40 zur Abholung seines Leumundszeugnisses habe und fragte nach, ob die Kosten hierfür seitens der belangten Behörde übernommen werden würden.
  9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2024 wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.03.2024 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
  10. Am 04.04.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.03.2024 samt Akt zur Entscheidung vorgelegt.
  11. Am 08.042024 wurde vom BVwG ein Strafregisterauszug des Beschwerdeführers eingeholt und der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt.
  12. Die belangte Behörde teilte dem BVwG mit Schreiben vom 09.04.2024 mit, dass der Beschwerde wohl stattzugeben sei, zumal eine Bewährungsstrafe offen sei und die Firma S erklärt habe, dass Bewerber:innen mit Vorstrafen (sogar gelöschten) keine Chancen hätten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
  13. Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt aufgrund seines Antrages vom 12.12.2023 seit 13.12.2023 Notstandshilfe. 1.
  14. Bei der dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 15.01.2024 zugewiesenen Tätigkeit als Mitarbeiter für die Sicherheitskontrolle bei der Firma S wurde bei den Aufnahmekriterien unter anderem ein einwandfreier Leumund vorausgesetzt. Eine Bewerber:innenvorauswahl sollte im Rahmen einer Jobbörse erfolgen. Zu dieser ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Ohne einen einwandfreien Leumund wäre es jedenfalls nicht zu einer Einstellung des Beschwerdeführers bei der Firma S gekommen. 1.
  15. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG XXXX zu XXXX vom 06.11.2018 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagsätzen verurteilt. Weiters wurde Bewährungshilfe angeordnet.1.
  16. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG römisch 40 zu römisch 40 vom 06.11.2018 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagsätzen verurteilt. Weiters wurde Bewährungshilfe angeordnet.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Dass der Beschwerdeführer zuletzt seit 13.12.2023 Notstandshilfe bezieht, wurde dem vorgelegten Akt entnommen und ist unstrittig. 2.
  19. Die Feststellungen bezüglich der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Tätigkeit bei der Firma S ergeben sich aus der Stellenbeschreibung und dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 26.03.2024 bezüglich der telefonischen Anfrage bei der Firma S. Dass der Beschwerdeführer nicht zur Jobbörse erschienen ist, ergibt sich aus der Mitteilung der Firma S und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 2.
  20. Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers basieren auf einer Abfrage des Strafregisters durch das BVwG am 08.04.
  21. Rechtliche Beurteilung: 3.
  22. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
  23. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
  24. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2 Zu Spruchteil A) 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lauten wie folgt: § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person 1.sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1.sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2.sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3.ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  1. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
  2. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.
  2. Gemäß § 10 Abs.1 Z.1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld (hier: Notstandshilfe).3.2.
  3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld (hier: Notstandshilfe). Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG). Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH vom 11.06.2014, 2013/08/0084).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden vergleiche Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG). Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH vom 11.06.2014, 2013/08/0084). Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er nicht über den geforderten einwandfreien Leumund verfüge, weshalb im vorliegenden Verfahren zu prüfen war, ob die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zugewiesene Tätigkeit zumutbar ist. 3.2.
  4. Das Ermittlungsverfahren hat zweifelfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer keine Chance für eine Anstellung bei der Firma S gehabt hätte, zumal der Beschwerdeführer vorbestraft ist und die Firma S für die zugewiesene Tätigkeit als Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes ein einwandfreies Leumundszeugnis (Strafregisterbescheinigung) benötigt hätte. Aufgrund dieser Ausführungen waren die Voraussetzungen für einen Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe nicht gegeben und war der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben. 3.2.
  5. Nach § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.3.2.
  6. Nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Da anhand des Akteninhaltes daher feststand, dass der Bescheid der belangten Behörde zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor vergleiche dazu ua. Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I404.2289643.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.