4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.10.2023 wurde
VG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 22.08.2023 bis 02.10.2023 verliert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen der von der belangten Behörde zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Hausmeister bei dem Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.10.2023 wurde
VG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 22.08.2023 bis 02.10.2023 verliert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen der von der belangten Behörde zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Hausmeister bei dem Dienstgeber römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2023 wurde
VG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 19.10.2023 bis 08.12.2023 verliert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich bei der ihm von der belangten Behörde zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.11.2023 rechtzeitig Beschwerde.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2023 wurde
Paragraph 10, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 19.10.2023 bis 08.12.2023 verliert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich bei der ihm von der belangten Behörde zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.11.2023 rechtzeitig Beschwerde. Verfahrensgegenständlich wurde mit Bescheid vom 13.12.2023 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 28.11.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2023 ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegenüber dem Beschwerdeführer wiederholt Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt wurden und daher ein Wiederholungsfall vorliege.Verfahrensgegenständlich wurde mit Bescheid vom 13.12.2023 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 28.11.2023 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2023 ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegenüber dem Beschwerdeführer wiederholt Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG verhängt wurden und daher ein Wiederholungsfall vorliege. Mit Schreiben vom 28.12.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage des Bescheides vom 13.12.2023 an das Bundesverwaltungsgericht und die Gewährung der Nachsicht, da er mittlerweile eine Beschäftigung gefunden habe. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 09.01.2024, eingelangt am 10.01.2024, zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 10.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer
GVG iVm § 56 AlVG hinsichtlich des mit Bescheid vom 07.11.2023 verhängten Anspruchsverlustes vom 19.10.2023 bis 08.01.2023 die volle Nachsicht der Rechtsfolgen gewährt.Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 10.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG hinsichtlich des mit Bescheid vom 07.11.2023 verhängten Anspruchsverlustes vom 19.10.2023 bis 08.01.2023 die volle Nachsicht der Rechtsfolgen gewährt. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sein Anbringen vom 28.12.2023 nicht den gesetzlichen Voraussetzungen einer Beschwerde entspreche. Zur Behebung der Mängel wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt und wurde er informiert, dass die Beschwerde bei unnützem Verstreichen der Frist zurückgewiesen werden würde. Der genannte Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer nach neuerlicher Zusendung am 20.03.2024 durch Ausfolgung zugestellt. Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Behebung der aufgezeigten Mängel bislang nicht nachgekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.1. Zur Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, lauten wie folgt: § 58. Inhalt und Form der BescheideParagraph 58, Inhalt und Form der Bescheide
1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Sie beginnt
Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. § 14. BeschwerdevorentscheidungParagraph 14, Beschwerdevorentscheidung
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 18, Absatz 6, entscheidet die Landesgeschäftsstelle.
GVG kann die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufheben, abändern oder die Beschwerde zurückweisen oder abweisen. Dabei darf die Behörde die mit dem Ausgangsbescheid erledigte Sache nicht überschreiten.3.2.1.
Paragraph 14, VwGVG kann die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufheben, abändern oder die Beschwerde zurückweisen oder abweisen. Dabei darf die Behörde die mit dem Ausgangsbescheid erledigte Sache nicht überschreiten. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist ein - von der Beschwerdevorentscheidung unabhängiger - verfahrensrechtlicher Bescheid. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung
GVG handelt es sich um einen von der Hauptsache trennbaren, selbständigen Nebenanspruch. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Dies insbesondere da die belangte Behörde den vorliegenden Bescheid weder im Spruch als Beschwerdevorentscheidung bezeichnete noch auf die diesbezüglich einschlägigen Rechtsvorschriften des § 14 VwGVG und § 56 AlVG Bezug genommen hat. Weiter findet sich in der Begründung der Hinweis, dass eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde vom 28.11.2023 – insbesondere eine Prüfung einer allfälligen Nachsicht – zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 13.12.2023 hätte somit einer Belehrung über das Recht zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde nach § 7 VwGVG iVm § 130 Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG bedurft, da gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 13.12.2023 findet sich jedoch lediglich der Hinweis, dass gegen die Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist ein - von der Beschwerdevorentscheidung unabhängiger - verfahrensrechtlicher Bescheid. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG handelt es sich um einen von der Hauptsache trennbaren, selbständigen Nebenanspruch. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Dies insbesondere da die belangte Behörde den vorliegenden Bescheid weder im Spruch als Beschwerdevorentscheidung bezeichnete noch auf die diesbezüglich einschlägigen Rechtsvorschriften des Paragraph 14, VwGVG und Paragraph 56, AlVG Bezug genommen hat. Weiter findet sich in der Begründung der Hinweis, dass eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde vom 28.11.2023 – insbesondere eine Prüfung einer allfälligen Nachsicht – zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 13.12.2023 hätte somit einer Belehrung über das Recht zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde nach Paragraph 7, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 130, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bedurft, da gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 13.12.2023 findet sich jedoch lediglich der Hinweis, dass gegen die Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. Die Rechtsmittelbelehrung ist entsprechend ihrer Bezeichnung nur eine Belehrung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Rechtsmittels. Sie hat keinen Einfluss auf den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung (VwGH 27. 8. 2014, 2012/05/0176) und kann auch nicht kraft eigenen Rechtes ein Rechtsmittel gewähren oder versagen (Goldstein in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar
der einschlägigen Rechtsprechung zu § 61 AVG kann durch die Angabe eines falschen Rechtsmittels auch kein gesetzlich unzulässiger Rechtsmittelzug eröffnet werden (VwGH
der einschlägigen Rechtsprechung zu Paragraph 61, AVG kann durch die Angabe eines falschen Rechtsmittels auch kein gesetzlich unzulässiger Rechtsmittelzug eröffnet werden (VwGH
GVG ist eine Beschwerde, die sich gegen einen Bescheid über die aufschiebende Wirkung richtet – unabhängig davon, ob die Beschwerde in der Hauptsache bereits dem VwG vorgelegt wurde – bei der belangten Behörde einzubringen. Die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die Behörde ist hier lediglich im Falle der Verspätung oder Unzulässigkeit der Beschwerde vorgesehen. Eine abweisende oder stattgebende Beschwerdevorentscheidung kommt hier nicht in Betracht (vgl. Pichler/Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG ist eine Beschwerde, die sich gegen einen Bescheid über die aufschiebende Wirkung richtet – unabhängig davon, ob die Beschwerde in der Hauptsache bereits dem VwG vorgelegt wurde – bei der belangten Behörde einzubringen. Die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die Behörde ist hier lediglich im Falle der Verspätung oder Unzulässigkeit der Beschwerde vorgesehen. Eine abweisende oder stattgebende Beschwerdevorentscheidung kommt hier nicht in Betracht vergleiche Pichler/Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
GVG hat eine Beschwerde (unter anderem) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Diese hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vom 28.11.2023 nicht genannt.3.2.2.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hat eine Beschwerde (unter anderem) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Diese hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vom 28.11.2023 nicht genannt.
GVG hat eine Beschwerde (unter anderem) auch ein Begehren zu enthalten. Dem Beschwerdeführer wurde unabhängig von seiner Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bereits die volle Nachsicht der Rechtsfolgen der im Bescheid vom 07.11.2023 verhängten Sanktion nach § 10 AlVG gewährt. Es ist daher nicht ohne weiteres nachvollziehbar, inwieweit der Beschwerdeführer weiterhin einen Überprüfung der Rechtsmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung wünscht und inwieweit er sich durch den Verfahrensgegenständlichen Bescheid weiterhin beschwert fühlt.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG hat eine Beschwerde (unter anderem) auch ein Begehren zu enthalten. Dem Beschwerdeführer wurde unabhängig von seiner Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bereits die volle Nachsicht der Rechtsfolgen der im Bescheid vom 07.11.2023 verhängten Sanktion nach Paragraph 10, AlVG gewährt. Es ist daher nicht ohne weiteres nachvollziehbar, inwieweit der Beschwerdeführer weiterhin einen Überprüfung der Rechtsmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung wünscht und inwieweit er sich durch den Verfahrensgegenständlichen Bescheid weiterhin beschwert fühlt.
GVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gegenständlich wurde die – wie oben dargestellt – mangelhafte Beschwerde einem Verbesserungsverfahren im Sinne der §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG unterzogen, der Beschwerdeführer wurde auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels hingewiesen. Das entsprechende Schreiben, mit dem eine zweiwöchige Frist ab Zustellung gesetzt wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 13.02.2024 zugestellt. Das Mängelbehebungsverfahren blieb aber insoweit erfolglos, als der Beschwerdeführer den gegenständlichen Mangel nicht behoben hat und die Frist ungenützt verstreichen hat lassen. Gegenständlich wurde die – wie oben dargestellt – mangelhafte Beschwerde einem Verbesserungsverfahren im Sinne der Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG unterzogen, der Beschwerdeführer wurde auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels hingewiesen. Das entsprechende Schreiben, mit dem eine zweiwöchige Frist ab Zustellung gesetzt wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 13.02.2024 zugestellt. Das Mängelbehebungsverfahren blieb aber insoweit erfolglos, als der Beschwerdeführer den gegenständlichen Mangel nicht behoben hat und die Frist ungenützt verstreichen hat lassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es – anknüpfend an die Rechtsprechung zu § 63 Abs. 3 AVG (vgl. VwGH 27.2.2015, Ra 2014/17/0035) – genüge, wenn das vor dem Verwaltungsgericht erhobene Rechtsmittel erkennen lasse, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; VwGH 18.07.2023, Ra 2021/10/0106).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es – anknüpfend an die Rechtsprechung zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG vergleiche VwGH 27.2.2015, Ra 2014/17/0035) – genüge, wenn das vor dem Verwaltungsgericht erhobene Rechtsmittel erkennen lasse, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0037; VwGH 18.07.2023, Ra 2021/10/0106). Zwar ist gegenständlich wie bereits weiter oben ausgeführt erkennbar, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ergreifen wollte, allerdings hat er es versäumt konkrete Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu nennen. Daher ist die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I407.2283971.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.