RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2024 GeschäftszahlI415 2274533-1 Spruch, I415 2274533-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 12.05.2023, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 12.05.2023, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2024, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 12.05.2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einen Staatsangehörigen von Serbien, eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen gegen die eigenen Familienmitglieder missbraucht habe, womit die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei. Es bestünde ein absolutes Kontaktverbot hinsichtlich seiner Ex-Gattin und seiner beiden Kinder und stelle das Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar. Seine soziale Verbundenheit sei aufgrund seiner Straffälligkeit somit dahingehend zu relativieren, als der Eingriffsvorbehalt des § 9 BFA-VG schlagend werde und sich die Erlassung eines Einreiseverbotes als zulässig erweise. 1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 12.05.2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einen Staatsangehörigen von Serbien, eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen gegen die eigenen Familienmitglieder missbraucht habe, womit die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei. Es bestünde ein absolutes Kontaktverbot hinsichtlich seiner Ex-Gattin und seiner beiden Kinder und stelle das Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar. Seine soziale Verbundenheit sei aufgrund seiner Straffälligkeit somit dahingehend zu relativieren, als der Eingriffsvorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG schlagend werde und sich die Erlassung eines Einreiseverbotes als zulässig erweise. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung mit dem am 14.06.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde. Moniert wurde, dass die belangte Behörde im Rahmen der Gefährdungsprognose die Aufhebung der gerichtlichen Weisung, die vom BF erfolgreich abgeschlossene Therapie sowie die Tatsache, dass er sich in einer aufrechten Lebensgemeinschaft befinde, nicht berücksichtigt habe. Aufgrund seiner teilbedingten Verurteilung im Zusammenhang mit der positiv abgeschlossenen Therapie und der Beendigung der gerichtlichen Weisung sei nicht von einer hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Ferner sei der bisherige Wohlverhaltenszeitraum des BF in Österreich sowie seine Unbescholtenheit in seinem Heimatland unberücksichtigt geblieben. 3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 04.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 4. Am 23.02.2024 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, im Zuge derer der BF im Beisein seines Rechtsvertreters zur Beschwerdesache einvernommen und seine Lebensgefährtin sowie seine Tochter als Zeuginnen befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.1. Zur Person des BF: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Serbien und damit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest.Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Serbien und damit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht fest. Beim BF wurde eine mittelgradige rezidivierende depressive Störung in Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch diagnostiziert und litt er zudem an einer Ein- und Durchschlafstörung, weswegen er ab April 2021 medikamentös eingestellt wurde und regelmäßig in Behandlung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie stand. Seit Mai 2023 ist der BF beschwerdefrei, eine weitere psychiatrische Therapie ist nicht mehr notwendig und nimmt er auch keine Medikamente mehr. Der BF ist somit aktuell gesund und arbeitsfähig, er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der BF wurde in Serbien geboren und ist dort aufgewachsen. Vor seiner Ausreise war er in XXXX wohnhaft. Er hat acht Jahre lang die Grundschule sowie drei Jahre den Lehrgang zum Landmaschinenmechaniker besucht und positiv absolviert. In der Folge hat er eine Ausbildung zum Gesangslehrer in einer Kirche begonnen, diese aber nicht abgeschlossen. Neben seiner Ausbildung hat der BF Berufserfahrung in einer Firma gesammelt und sich damit seinen Lebensunterhalt verdient. In seiner Heimat hat der BF seine ehemalige, in Österreich lebende Gattin (A.J.), die ebenfalls über die serbische Staatsbürgerschaft verfügt, kennengelernt, weshalb er Serbien im Jahr 2005 endgültig in Richtung Österreich verließ. Im Bundesgebiet war er bereits zuvor, konkret vom 18.11.2003 bis zum 30.12.2003 sowie vom 09.02.2004 bis zum 17.02.2004 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Seit dem 17.02.2004 besteht – von einer kurzzeitigen Unterbrechung abgesehen – nahezu durchgehend eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung. Der BF wurde in Serbien geboren und ist dort aufgewachsen. Vor seiner Ausreise war er in römisch 40 wohnhaft. Er hat acht Jahre lang die Grundschule sowie drei Jahre den Lehrgang zum Landmaschinenmechaniker besucht und positiv absolviert. In der Folge hat er eine Ausbildung zum Gesangslehrer in einer Kirche begonnen, diese aber nicht abgeschlossen. Neben seiner Ausbildung hat der BF Berufserfahrung in einer Firma gesammelt und sich damit seinen Lebensunterhalt verdient. In seiner Heimat hat der BF seine ehemalige, in Österreich lebende Gattin (A.J.), die ebenfalls über die serbische Staatsbürgerschaft verfügt, kennengelernt, weshalb er Serbien im Jahr 2005 endgültig in Richtung Österreich verließ. Im Bundesgebiet war er bereits zuvor, konkret vom 18.11.2003 bis zum 30.12.2003 sowie vom 09.02.2004 bis zum 17.02.2004 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Seit dem 17.02.2004 besteht – von einer kurzzeitigen Unterbrechung abgesehen – nahezu durchgehend eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung. Der BF war zuletzt im Dezember 2023 zu Besuchszwecken in Serbien aufhältig, wobei er ebendort noch über familiäre Anbindungen in Form seiner Eltern, eines Bruders sowie mehrerer Onkel und Tanten verfügt. Am 17.10.2009 wurde dem BF erstmals der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt, der in weiterer Folge wiederholt verlängert wurde. Dieser ist derzeit noch bis zum 26.09.2024 gültig und kommt dem BF unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments damit ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Österreich zu. Der BF spricht Deutsch und ist in Österreich im Zeitraum vom 18.10.2011 bis zum 11.02.2019 unterschiedlichen geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen. Ferner war er ab dem 06.10.2005 wiederholt als Arbeiter erwerbstätig. Derzeit ist er in einer Installateurfima für 20 Wochenstunden als Hilfsarbeiter angestellt, wobei er monatlich rund EUR 920,00 Netto ins Verdienen bringt. Der BF ist somit selbsterhaltungsfähig. Im Bundesgebiet lebt die ehemalige Ehegattin des BF, die A.J., wobei sie eine gemeinsame Tochter (M.J.) und einen Sohn (M.J.) haben. Allesamt sind serbische Staatsangehörige und verfügen – wie auch der BF – über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Die am 14.05.2003 geschlossene Ehe zwischen dem BF und der A.J. wurde mit Urteil vom 08.04.2022 geschieden und ist der BF für den gemeinsamen Sohn unterhaltspflichtig. Mit seiner Tochter hat der BF seit Dezember 2022 wieder regelmäßig Kontakt, wobei diese von sich aus freiwillig an den BF herangetreten ist. Mit seinem Sohn steht der BF ebenso gelegentlich in Kontakt. Seit Dezember 2022 führt der BF eine Beziehung mit der N.M. – ebenfalls eine serbische Staatsbürgerin – und lebt er mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Der BF wurde mit Urteil des XXXX vom 08.03.2022, Zl. XXXX wegen der Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körpverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB idF. BGBl. 605/1987, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Ferner wurde augesprochen, dass der BF schuldig ist, den Privatbeteiligten A.J. EUR 4.070,00, M.J. EUR 1.000,00 und M.J. EUR 500,00 zu bezahlen. Zugleich wurde mit Beschluss vom selben Tag die Bewährungshilfe gemäß §§ 50 Abs. 1, 52 StGB angeordnet sowie mit Zustimmung des BF gemäß § 51 StGB folgende Weisungen erteilt: Der BF wurde mit Urteil des römisch 40 vom 08.03.2022, Zl. römisch 40 wegen der Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körpverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 605 aus 1987,, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Ferner wurde augesprochen, dass der BF schuldig ist, den Privatbeteiligten A.J. EUR 4.070,00, M.J. EUR 1.000,00 und M.J. EUR 500,00 zu bezahlen. Zugleich wurde mit Beschluss vom selben Tag die Bewährungshilfe gemäß Paragraphen 50, Absatz eins, 52, StGB angeordnet sowie mit Zustimmung des BF gemäß Paragraph 51, StGB folgende Weisungen erteilt:
- a)Einhaltung eines Kontaktverbotes hinsichtlich der Opfer A.J., M.J. und M.J.; der BF darf sich diesen nicht mehr als auf 100 Metern nähern und hat jeden Kontakt mit diesen sowohl persönlich, als auch per Telefon und SMS, E-Mail und sonstigen Kommunikationsmitteln, auch über Dritte, über die Dauer der Probezeit zu unterlassen.
- b)Der BF hat für die Dauer der Probezeit regelmäßig eine/n Neurologin/en aufzusuchen und dem Gericht binnen 1 Monat nach Haftentlassung eine Bestätigung über den Erstbesuch und sodann alle 3 Monate über die weiteren Besuche vorzulegen.
- c)Der BF hat dem Gericht binnen 3 Monaten nachzuweisen, dass er bei seinem Cousin L.J. in XX wohnhaft ist und dem Gericht jeden Wechsel des Wohnortes bekannt zu geben.
- c)Der BF hat dem Gericht binnen 3 Monaten nachzuweisen, dass er bei seinem Cousin L.J. in römisch zwanzig wohnhaft ist und dem Gericht jeden Wechsel des Wohnortes bekannt zu geben.
- d)Der BF hat dem Gericht binnen 3 Monaten nachzuweisen, dass er im Betrieb XX beschäftigt ist.
- d)Der BF hat dem Gericht binnen 3 Monaten nachzuweisen, dass er im Betrieb römisch zwanzig beschäftigt ist. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF in XXXX Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF in römisch 40 A.) gegen Nachgenannte längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt hat: I.) gegen seine Ehegattin A.J. im Zeitraum von 1.6.2009 bis Mai 2021, indem er:römisch eins.) gegen seine Ehegattin A.J. im Zeitraum von 1.6.2009 bis Mai 2021, indem er: 1.) ihr im Durchschnitt 4 Mal pro Monat Ohrfeigen, Tritte in den Bauch und den Rücken versetzte, Gegenstände, insbesondere Sessel nach ihr warf, ihr am 31.7.2009 durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht eine schwere Verletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB idF. BGBl 605/1987, nämlich einen Nasenbeinbruch mit erforderlicher operativer Aufrichtung der Bruchenden zufügte und ihr 2019 oder 2020 eine Gitarre von hinten auf den Kopf schlug, sowie ihr im Anschluss einen Tritt gegen die Beine versetzte, wodurch sie Schmerzen am Hinterkopf erlitt,1.) ihr im Durchschnitt 4 Mal pro Monat Ohrfeigen, Tritte in den Bauch und den Rücken versetzte, Gegenstände, insbesondere Sessel nach ihr warf, ihr am 31.7.2009 durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht eine schwere Verletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 605 aus 1987,, nämlich einen Nasenbeinbruch mit erforderlicher operativer Aufrichtung der Bruchenden zufügte und ihr 2019 oder 2020 eine Gitarre von hinten auf den Kopf schlug, sowie ihr im Anschluss einen Tritt gegen die Beine versetzte, wodurch sie Schmerzen am Hinterkopf erlitt, 2.) sie in zahlreichen Angriffen durch die Äußerungen, er werde sie umbringen, totschlagen, die Sache mit der Nase sei nichts gewesen, er werde noch Schlimmeres machen, er werde ihr Albtraum sein, er könne vor der Polizei flüchten, aber, wenn er ihr ein paar Verrückte schicke, dann könne sie vor diesen ihr ganzes Leben lang nicht davonlaufen, wenn er aus dem Gefängnis komme, werde er es ihr heimzahlen, gefährlich, teils mit dem Tod, bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen; II.) gegen seine Tochter M.J. zumindest von Sommer 2017 bis Mai 2021, indem er:römisch zwei.) gegen seine Tochter M.J. zumindest von Sommer 2017 bis Mai 2021, indem er: 1.) ihr 2-3 Mal pro Monat Schläge mit der flachen Hand und Faustschläge ins Gesicht versetzte und Gegenstände, unter anderem einen Glaskrug, der sie an der Schulter traf, nach ihr warf, 2.) sie in zahlreichen Angriffen durch die Äußerungen, er werde sie totschlagen, wenn sie nachhause komme, ihr das Gleiche antun, wie ihrer Mutter (gemeint: Nasenbeinbruch), sie so schlagen, dass sie nicht mehr in die Schule gehen könne, ihr die Zähne ausschlagen, ihr das Kiefer brechen und sie so schlagen, dass sie den Kopf nicht mehr bewegen könne, sie wisse aber noch nicht, wann das sein werde, gefährlich, teils mit dem Tod, bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen; B.) seinen Sohn M.J. am Körper: I.) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2018/2019 verletzt, indem er ihn im Zuge einer zunächst im Spaß begonnenen Rangelei zwischen ihnen plötzlich auf das Schlafzimmerbett stieß, auf ihn sprang und ihn heftig würgte, wodurch er Probleme beim Atmen und längere Zeit andauernde Schmerzen im Brustkorb erlitt;römisch eins.) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2018 aus 2019, verletzt, indem er ihn im Zuge einer zunächst im Spaß begonnenen Rangelei zwischen ihnen plötzlich auf das Schlafzimmerbett stieß, auf ihn sprang und ihn heftig würgte, wodurch er Probleme beim Atmen und längere Zeit andauernde Schmerzen im Brustkorb erlitt; II.) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Herbst 2020 zu verletzen versucht hat, indem er ihn auf das Wohnzimmerbett in der Wohnung seiner Großmutter stieß und würgte;römisch zwei.) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Herbst 2020 zu verletzen versucht hat, indem er ihn auf das Wohnzimmerbett in der Wohnung seiner Großmutter stieß und würgte; C.) seine Ehegattin A.J. schwer am Körper: I.) am 31.5.2009 verletzt, indem er auf ihre Hände, die sie schützend über ihrem Kopf hielt, heftig einschlug, wodurch sie eine knöcherne Absprengung des 2. und 3. Fingers der linken Hand, mithin eine schwere Verletzung erlitt,römisch eins.) am 31.5.2009 verletzt, indem er auf ihre Hände, die sie schützend über ihrem Kopf hielt, heftig einschlug, wodurch sie eine knöcherne Absprengung des 2. und 3. Fingers der linken Hand, mithin eine schwere Verletzung erlitt, II.) am 7.9.2021 zu verletzen versucht, indem er mit zwei Steinen die Windschutzscheibe ihres PKWs, hinter der sie am Fahrersitz saß, einschlug, weswegen die Scheibe zerbarst, sowie einen Stein ins Auto schleuderte, der auf ihren Bauch fiel, wodurch sie zahlreiche Schnittwunden an der linken Hand und eine Bauchprellung erlitt;römisch zwei.) am 7.9.2021 zu verletzen versucht, indem er mit zwei Steinen die Windschutzscheibe ihres PKWs, hinter der sie am Fahrersitz saß, einschlug, weswegen die Scheibe zerbarst, sowie einen Stein ins Auto schleuderte, der auf ihren Bauch fiel, wodurch sie zahlreiche Schnittwunden an der linken Hand und eine Bauchprellung erlitt; D.) am 7.9.2021 Nachgenannte mit Gewalt und durch gefährliche Drohung, teils mit dem Tod, zu nachstehenden Handlungen und Unterlassungen zu nötigen versucht hat: I.) seine Ehegattin A.J. durch die zu Pkt. C.II.) beschriebene Tathandlung, verbunden mit der Äußerung, sie solle die Türe aufmachen, sonst werde er sie töten, zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des PKWs und der Führung eines Gespräches mit ihm,römisch eins.) seine Ehegattin A.J. durch die zu Pkt. C.II.) beschriebene Tathandlung, verbunden mit der Äußerung, sie solle die Türe aufmachen, sonst werde er sie töten, zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des PKWs und der Führung eines Gespräches mit ihm, II.) B.G., durch die Äußerung, er solle sich von seiner Frau und seinen Kindern entfernen, sonst werde er Freunde holen, die ihn verprügeln und seine Wohnung „kurz und klein schlagen“, zur Abstandnahme von weiteren Kontakten mit seiner Familie;römisch zwei.) B.G., durch die Äußerung, er solle sich von seiner Frau und seinen Kindern entfernen, sonst werde er Freunde holen, die ihn verprügeln und seine Wohnung „kurz und klein schlagen“, zur Abstandnahme von weiteren Kontakten mit seiner Familie; E.) seine Ehegattin A.J. gefährlich, teils mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen: I.) am 10.8.2021 durch die Äußerung, er werde sie umbringen und tot nach Serbien heimschicken, sie werde ins Grab gehen und er ins Gefängnis,römisch eins.) am 10.8.2021 durch die Äußerung, er werde sie umbringen und tot nach Serbien heimschicken, sie werde ins Grab gehen und er ins Gefängnis, II.) am 7.9.2021 durch die Äußerungen:römisch zwei.) am 7.9.2021 durch die Äußerungen: 1.) ihr gegenüber, er werde sie zertrümmern und grün und blau schlagen, 2.) gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten, seine Frau „gehöre einen Kopf kürzer gemacht“ III.) am 7.9.2021 durch Übermitteln einer Textnachricht an seine Tochter M.J. des Inhaltes, ihre Mutter werde auch so blau werden, wie der „ XXXX “ (Facebook Name des B.G.).römisch drei.) am 7.9.2021 durch Übermitteln einer Textnachricht an seine Tochter M.J. des Inhaltes, ihre Mutter werde auch so blau werden, wie der „ römisch 40 “ (Facebook Name des B.G.). Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht den ordentlichen Lebenswandel des BF, das reumütige Geständnis sowie das verspürte Haftübel als mildernd. Erschwerend fiel hingegen das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen gegen Angehörige sowie der lange Tatzeitraum ins Gewicht. Mit Beschluss des XXXX vom 03.04.2023, Zl. XXXX wurden die mit dem vorangeführten Urteil vom 08.03.2022 erteilten Weisungen: Mit Beschluss des römisch 40 vom 03.04.2023, Zl. römisch 40 wurden die mit dem vorangeführten Urteil vom 08.03.2022 erteilten Weisungen: „1.) Der BF hat für die Dauer der Probezeit regelmäßig eine/n Neurologin/en aufzusuchen und dem Gericht binnen 1 Monat nach Haftentlassung eine Bestätigung über den Erstbesuch und sodann alle 3 Monate über die weiteren Besuche vorzulegen. 2.) Der BF hat dem Gericht binnen 3 Monaten nachzuweisen, dass er bei seinem Cousin L.J. in XX wohnhaft ist und dem Gericht jeden Wechsel des Wohnortes bekannt zu geben. 2.) Der BF hat dem Gericht binnen 3 Monaten nachzuweisen, dass er bei seinem Cousin L.J. in römisch zwanzig wohnhaft ist und dem Gericht jeden Wechsel des Wohnortes bekannt zu geben. 3.) Der BF hat dem Gericht binnen 3 Monaten nachzuweisen, dass er im Betrieb XX beschäftigt ist“ aufgehoben. 3.) Der BF hat dem Gericht binnen 3 Monaten nachzuweisen, dass er im Betrieb römisch zwanzig beschäftigt ist“ aufgehoben. Die weitere Weisung (Einhaltung eines Kontaktverbotes hinsichtlich der Opfer A.J., M.J. und M.J.; der BF darf sich diesen nicht mehr als auf 100 Metern nähern und hat jeden Kontakt mit diesen sowohl persönlich, als auch per Telefon und SMS, E-Mail und sonstigen Kommunikationsmitteln, auch über Dritte, über die Dauer der Probezeit zu unterlassen) blieb hiervon unberührt. Begründend wurde auf ein Schreiben des Vereins XXXX sowie auf eine in diesem Zusammenhang vorgelegte fachärztliche Bestätigung des XXXX verwiesen. Die weitere Weisung (Einhaltung eines Kontaktverbotes hinsichtlich der Opfer A.J., M.J. und M.J.; der BF darf sich diesen nicht mehr als auf 100 Metern nähern und hat jeden Kontakt mit diesen sowohl persönlich, als auch per Telefon und SMS, E-Mail und sonstigen Kommunikationsmitteln, auch über Dritte, über die Dauer der Probezeit zu unterlassen) blieb hiervon unberührt. Begründend wurde auf ein Schreiben des Vereins römisch 40 sowie auf eine in diesem Zusammenhang vorgelegte fachärztliche Bestätigung des römisch 40 verwiesen. Infolge seiner strafgerichtlichen Verurteilung befand sich der BF vom 08.09.2021 bis zum 08.03.2022 in der XXXX in Haft. Seit seiner bedingten Haftentlassung wird er vom Verein XXXX aufgrund der gerichtlich angeordneten Bewährungshilfe betreut. Die Probezeit endet am 08.03.2025. Der Bewährungshelfer attestiert dem BF einen positiven Gesinnungswandel. Insbesondere hätte der BF das Scheitern seiner Ehe verarbeitet und akzeptiert und habe seine nunmehrige Lebensgefährtin einen positiven Einfluss auf ihn. Der BF habe das Unrecht seiner Straftat eingesehen und sei um eine gute Beziehung zu seinen beiden Kindern bemüht. Infolge seiner strafgerichtlichen Verurteilung befand sich der BF vom 08.09.2021 bis zum 08.03.2022 in der römisch 40 in Haft. Seit seiner bedingten Haftentlassung wird er vom Verein römisch 40 aufgrund der gerichtlich angeordneten Bewährungshilfe betreut. Die Probezeit endet am 08.03.2025. Der Bewährungshelfer attestiert dem BF einen positiven Gesinnungswandel. Insbesondere hätte der BF das Scheitern seiner Ehe verarbeitet und akzeptiert und habe seine nunmehrige Lebensgefährtin einen positiven Einfluss auf ihn. Der BF habe das Unrecht seiner Straftat eingesehen und sei um eine gute Beziehung zu seinen beiden Kindern bemüht. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten Stellungnahme vom 19.07.2022, in das Urteil des XXXX vom 08.03.2022, Zl. XXXX , in die vorgelegten Unterlagen und Nachweise sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.02.2024 in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und seiner als Zeuginnen einvernommen Lebensgefährtin und Tochter. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten Stellungnahme vom 19.07.2022, in das Urteil des römisch 40 vom 08.03.2022, Zl. römisch 40 , in die vorgelegten Unterlagen und Nachweise sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.02.2024 in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und seiner als Zeuginnen einvernommen Lebensgefährtin und Tochter. 2.2. Zur Person des BF: Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF ist unbestritten und steht aufgrund seines in Kopie im Akt erliegenden Reisepasses der Republik Serbien, gültig bis 22.07.2029 (AS 53), sowie aufgrund seines serbischen Personalausweises, gültig bis 19.08.2026 (AS 81f), fest. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen auf den dazu in Vorlage gebrachten nervenärztlichen Bestätigungen (AS 79, 137, 139, 141, 143, 145, 147, 149, 151, 153 und 155) und hat der BF zuletzt in der Beschwerdeverhandlung selbst ausgeführt mittlerweile gesund zu sein und keine Medikamente mehr einzunehmen, sodass daraus abgeleitet auch seine Arbeitsfähigkeit festzustellen war. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den BF betreffend weitere Personenmerkmale (Herkunft sowie letzter Wohnort in Serbien, Schulbildung und Berufserfahrung sowie familiäre Anbindungen an Serbien) für persönlich glaubwürdig, weil er im behördlichen und gerichtlichen Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu machte und kein Grund ersichtlich ist, an diesen zu zweifeln. In der Beschwerdeverhandlung hat der BF außerdem angeführt, zuletzt im Dezember 2023 zu Besuchszwecken in seiner Heimat aufhältig gewesen zu sein und konnte sich der erkennende Richter zudem von den Deutschkenntnissen des BF überzeugen. Die Feststellungen zum erteilten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ beruhen auf dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie auf der im Akt befindlichen Kopie seines aktuellen Aufenthaltstitels (AS 71 und 129). Die Feststellungen zu den vom BF im Bundesgebiet ausgeübten Erwerbstätigkeiten waren aufgrund der Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu treffen. Dass er aktuell in einer Installateurfirma für 20 Wochenstunden als Hilfsarbeiter angestellt ist und dabei monatlich rund EUR 920,00 Netto ins Verdienen bringt, ist den Angaben des BF vor dem erkennenden Gericht, dem eingeholten AJ-Web-Auszug sowie der Lohn/Gehaltsabrechnung vom Jänner 2024 (Eintritt 23.01.2024, Beilage B) zu entnehmen und war somit auch seine Selbsterhaltungsfähigkeit festzustellen. Aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister gehen die Feststellungen zu seinen Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen in Österreich hervor. Die getroffenen Feststellungen zum Kennenlernen zwischen dem BF und seiner ehemaligen Gattin, zu seiner endgültigen Ausreise nach Österreich sowie zu den gemeinsamen Kindern fußen auf den Ausführungen in der Stellungnahme vom 19.07.2022 sowie auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Dem Urteil des XXXX vom 08.04.2022 (AS 55f) ist zu entnehmen, dass die am 14.05.2003 geschlossenen Ehe geschieden wurde. Dass der BF mit seiner Tochter seit Dezember 2022 wieder regelmäßigen Kontakt pflegt, wobei letztere von sich aus freiwillig an den BF herangetreten ist und er mit seinem Sohn ebenso gelegentlich in Kontakt steht, ergibt sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie aufgrund jener seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter, was im Übrigen auch für die bereits in der Beschwerdeschrift erwähnte Beziehung des BF zur N.M. gilt. Aus dem eingeholten ZMR-Auszug ist ersichtlich, dass der BF mit der N.M. im gemeinsamen Haushalt lebt. Die getroffenen Feststellungen zum Kennenlernen zwischen dem BF und seiner ehemaligen Gattin, zu seiner endgültigen Ausreise nach Österreich sowie zu den gemeinsamen Kindern fußen auf den Ausführungen in der Stellungnahme vom 19.07.2022 sowie auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Dem Urteil des römisch 40 vom 08.04.2022 (AS 55f) ist zu entnehmen, dass die am 14.05.2003 geschlossenen Ehe geschieden wurde. Dass der BF mit seiner Tochter seit Dezember 2022 wieder regelmäßigen Kontakt pflegt, wobei letztere von sich aus freiwillig an den BF herangetreten ist und er mit seinem Sohn ebenso gelegentlich in Kontakt steht, ergibt sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie aufgrund jener seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter, was im Übrigen auch für die bereits in der Beschwerdeschrift erwähnte Beziehung des BF zur N.M. gilt. Aus dem eingeholten ZMR-Auszug ist ersichtlich, dass der BF mit der N.M. im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich, zu den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, zu den Erwägungen des Strafgerichts im Rahmen der Strafzumessung sowie zu den in diesem Zusammenhang erteilten Weisungen beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf der im Verwaltungsakt befindlichen gekürzten Urteilausfertigung des XXXX vom 08.03.2022, Zl. XXXX . Aus dem im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegten Beschluss vom 03.04.2023, Zl. XXXX geht die Feststellung zur Aufhebung der angeführten Weisungen samt Begründung hervor. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich, zu den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, zu den Erwägungen des Strafgerichts im Rahmen der Strafzumessung sowie zu den in diesem Zusammenhang erteilten Weisungen beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf der im Verwaltungsakt befindlichen gekürzten Urteilausfertigung des römisch 40 vom 08.03.2022, Zl. römisch 40 . Aus dem im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegten Beschluss vom 03.04.2023, Zl. römisch 40 geht die Feststellung zur Aufhebung der angeführten Weisungen samt Begründung hervor. Dass sich der BF vom 08.09.2021 bis zum 08.03.2022 in der XXXX in Haft befand, ist durch eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister belegt. Die Feststellungen zur Betreuung des BF und Einschätzung seines Gesinnungswandels durch den Verein XXXX , stützen sich auf die dazu in Vorlage gebrachte Stellungnahme vom 13.02.2024 (Beilage A).Dass sich der BF vom 08.09.2021 bis zum 08.03.2022 in der römisch 40 in Haft befand, ist durch eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister belegt. Die Feststellungen zur Betreuung des BF und Einschätzung seines Gesinnungswandels durch den Verein römisch 40 , stützen sich auf die dazu in Vorlage gebrachte Stellungnahme vom 13.02.2024 (Beilage A). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1. Rechtslage: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Abs. 4 Z 10 leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Nach § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist (soweit hier relevant) gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist (soweit hier relevant) gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine sein Gesamtverhalten berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde gestützt auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftaten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist (
- ua)die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine sein Gesamtverhalten berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde gestützt auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftaten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist (
- ua)die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall: Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Wie festgestellt verfügt er seit dem 17.10.2009 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, womit ihm nach § 20 Abs. 3 NAG – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments – ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Österreich zukommt. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung daher dem Grunde nach zu Recht auf die Bestimmung des § 52 Abs. 5 FPG gestützt und stellt sich daher zunächst die Frage, ob von einem weiteren Aufenthalt des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Wie festgestellt verfügt er seit dem 17.10.2009 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, womit ihm nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments – ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Österreich zukommt. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG ergeben (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung daher dem Grunde nach zu Recht auf die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt und stellt sich daher zunächst die Frage, ob von einem weiteren Aufenthalt des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Der BF wurde mit Urteil des XXXX vom 08.03.2022, Zl. XXXX wegen der Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körpverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB idF. BGBl. 605/1987, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Ferner wurde augesprochen, dass der BF schuldig ist den Privatbeteiligten A.J. EUR 4.070,00, M.J. EUR 1.000,00 und M.J. EUR 500,00 zu bezahlen und wurden ihm die in den Feststellungen näher zitierten Weisungen erteilt und Bewährungshilfe angeordnet.Der BF wurde mit Urteil des römisch 40 vom 08.03.2022, Zl. römisch 40 wegen der Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körpverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 605 aus 1987,, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB sowie wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Ferner wurde augesprochen, dass der BF schuldig ist den Privatbeteiligten A.J. EUR 4.070,00, M.J. EUR 1.000,00 und M.J. EUR 500,00 zu bezahlen und wurden ihm die in den Feststellungen näher zitierten Weisungen erteilt und Bewährungshilfe angeordnet. Im gegenständlichen Fall liegen damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zweifelsfrei vor, zumal der BF zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt wurde. Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Im gegenständlichen Fall liegen damit die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zweifelsfrei vor, zumal der BF zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt wurde. Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Wie dem im Akt erliegenden Urteil zu entnehmen ist, hat der BF gegen seine ehemalige Gattin im Zeitraum vom 01.06.2009 bis Mai 2021 sowie gegen seine Tochter zumindest von Sommer 2017 bis Mai 2021 fortgesetzt Gewalt ausgeübt, wobei seinen Taten zahlreiche Angriffe zugrundeliegen im Zuge derer der BF seine Opfer unter anderem auch durch Äußerungen gefährlich, teils mit dem Tod, bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Dabei gilt es besonders auf die vom BF in diesem Zusammenhang gezeigte Aggressivität bzw. Gewaltbereitschaft sowie auf die zum Teil erhebliche Gewalteinwirkung (Ohrfeigen, Tritte, Werfen von Gegenständen auf die Opfer, Schlag mit einer Gitarre, Schläge mit der flachen Hand sowie Faustschläge, wobei ein solcher sogar einen Nasenbeinbruch bei der A.J. verursachte) hinzuweisen und fällt ferner besonders schwer der lange Tatzeitraum (01.06.2009 bis Mai 2021 sowie Sommer 2017 bis Mai 2021) ins Gewicht. Was seine Verurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körpverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB idF. BGBl. 605/1987 sowie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB anbelangt, so hat der BF damit erneut unzweifelhaft seiner völligen Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Unversehrtheit anderer Personen eindrucksvoll Ausdruck verliehen und wurde der BF nunmehr erstmals auch gegen seinen Sohn gewalttätig. So hat er diesen zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2018/2019 verletzt, indem er ihn im Zuge einer zunächst im Spaß begonnenen Rangelei plötzlich auf das Schlafzimmerbett stieß, auf ihn sprang und ihn heftig würgte, wodurch dieser Probleme beim Atmen und längere Zeit andauernde Schmerzen im Brustkorb erlitt. Im Herbst 2020 hat er ihn auf das Wohnzimmerbett gestoßen, ihn abermals gewürgt und ihn damit am Körper zu verletzen versucht. Ferner geht aus dem Urteil hervor, dass der BF seine ehemalige Gattin A.J. am 31.05.2009 verletzt hat, wobei er auf ihre Hände, die sie schützend über ihren Kopf hielt, heftig einschlug. Dabei erlitt sie eine knöcherne Absprengung des 2. und 3. Fingers der linken Hand, mithin eine schwere Verletzung. Am 07.09.2021 hat er außerdem mit zwei Steinen die Windschutzscheibe des PKWs der A.J., hinter der sie am Fahrersitz saß, eingeschlagen, weswegen die Scheibe zerbarst, sowie einen Stein ins Auto geschleudert, der auf den Bauch der A.J. fiel. Dabei hat letztere zahlreiche Schnittwunden an der linken Hand sowie eine Bauchprellung erlitten. Was seine Verurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körpverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 605 aus 1987, sowie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB anbelangt, so hat der BF damit erneut unzweifelhaft seiner völligen Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Unversehrtheit anderer Personen eindrucksvoll Ausdruck verliehen und wurde der BF nunmehr erstmals auch gegen seinen Sohn gewalttätig. So hat er diesen zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2018 aus 2019, verletzt, indem er ihn im Zuge einer zunächst im Spaß begonnenen Rangelei plötzlich auf das Schlafzimmerbett stieß, auf ihn sprang und ihn heftig würgte, wodurch dieser Probleme beim Atmen und längere Zeit andauernde Schmerzen im Brustkorb erlitt. Im Herbst 2020 hat er ihn auf das Wohnzimmerbett gestoßen, ihn abermals gewürgt und ihn damit am Körper zu verletzen versucht. Ferner geht aus dem Urteil hervor, dass der BF seine ehemalige Gattin A.J. am 31.05.2009 verletzt hat, wobei er auf ihre Hände, die sie schützend über ihren Kopf hielt, heftig einschlug. Dabei erlitt sie eine knöcherne Absprengung des 2. und 3. Fingers der linken Hand, mithin eine schwere Verletzung. Am 07.09.2021 hat er außerdem mit zwei Steinen die Windschutzscheibe des PKWs der A.J., hinter der sie am Fahrersitz saß, eingeschlagen, weswegen die Scheibe zerbarst, sowie einen Stein ins Auto geschleudert, der auf den Bauch der A.J. fiel. Dabei hat letztere zahlreiche Schnittwunden an der linken Hand sowie eine Bauchprellung erlitten. Der BF hat damit in der Vergangenheit wiederholt nicht davor zurückgescheut, massive Gewalt gegen seine Familienangehörigen anzuwenden und sind die von ihm begangenen Gewaltakte jedenfalls als besonders verwerflich anzusehen. Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hoch zu veranschlagen (vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) und hat er wiederholt das öffentliche Interesse an der Unterbindung von Gewaltkriminalität hervorgehoben (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN). Die Verhinderung von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (vgl. VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318) und wollte der Gesetzgeber gerade mit der Bestimmung des § 107b StGB insbesondere auf das Phänomen der „häuslichen Gewalt“ reagieren (Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 107b (Stand 1.4.2021, rdb.at)). Der BF hat damit in der Vergangenheit wiederholt nicht davor zurückgescheut, massive Gewalt gegen seine Familienangehörigen anzuwenden und sind die von ihm begangenen Gewaltakte jedenfalls als besonders verwerflich anzusehen. Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hoch zu veranschlagen vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) und hat er wiederholt das öffentliche Interesse an der Unterbindung von Gewaltkriminalität hervorgehoben vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN). Die Verhinderung von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar vergleiche VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318) und wollte der Gesetzgeber gerade mit der Bestimmung des Paragraph 107 b, StGB insbesondere auf das Phänomen der „häuslichen Gewalt“ reagieren (Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 107 b, (Stand 1.4.2021, rdb.at)). Hinzukommt, dass der BF weiters das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, das Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB begangen hat, was sich letztlich – dies insbesondere auch aufgrund seiner in diesem Zusammenhang getätigten Äußerungen („sie solle die Türe aufmachen, sonst werde er sie töten“, „er solle sich von seiner Frau und seinen Kindern entfernen, sonst werde er Freunde holen, die ihn verprügeln und seine Wohnung kurz und klein schlagen“, „er werde sie umbringen und tot nach Serbien heimschicken, sie werde ins Grab gehen und er ins Gefängnis“, „er werde sie zertrümmern und grün und blau schlagen“ sowie gegenüber den Polizeibeamten „seine Frau gehöre einen Kopf kürzer gemacht“ und gegenüber seiner Tochter in einer Textnachricht „ihre Mutter werde auch so blau werden, wie der XXXX “) – ebenso mit dem Bild eines Mannes mit hohem Aggressionspotential zusammenfügt. Hinzukommt, dass der BF weiters das Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, das Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB sowie die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB begangen hat, was sich letztlich – dies insbesondere auch aufgrund seiner in diesem Zusammenhang getätigten Äußerungen („sie solle die Türe aufmachen, sonst werde er sie töten“, „er solle sich von seiner Frau und seinen Kindern entfernen, sonst werde er Freunde holen, die ihn verprügeln und seine Wohnung kurz und klein schlagen“, „er werde sie umbringen und tot nach Serbien heimschicken, sie werde ins Grab gehen und er ins Gefängnis“, „er werde sie zertrümmern und grün und blau schlagen“ sowie gegenüber den Polizeibeamten „seine Frau gehöre einen Kopf kürzer gemacht“ und gegenüber seiner Tochter in einer Textnachricht „ihre Mutter werde auch so blau werden, wie der römisch 40 “) – ebenso mit dem Bild eines Mannes mit hohem Aggressionspotential zusammenfügt. Durch sein delinquentes Verhalten hat der BF unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein sowie seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union geschützten Werten zum Ausdruck gebracht. Er hat vor allem auch bewusst in Kauf genommen seine Angehörigen im Zuge zahlreicher Angriffe in ihrer körperlichen Integrität zu verletzen und beabsichtigte er die Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen und zu einer Unterlassung bzw. Handlung zu nötigen, wobei erschwerend insbesondere der lange Tatzeitraum sowie das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen gegen Angehörige ins Gewicht fällt. Zudem besteht – wie den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist – gegen den BF seit 04.06.2022 ein Waffenverbot. Vor dem Hintergrund, dass im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 53 Abs. 3 FPG eine das Gesamtverhalten des BF berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden muss, hat jedoch zu Gunsten des BF sein bisher ordentlicher Lebenswandel bzw. die Tatsache, dass es sich um seine erste strafgerichtliche Verurteilung handelt, Berücksichtigung zu finden und konnte letztlich auch mit einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe – dies unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren in Verbindung mit Weisungen und der Anordnung von Bewährungshilfe –, die sich im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt (Strafe unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 84 Abs. 4 StGB), das Auslangen gefunden werden. Dies unter anderem auch angesichts seines als mildernd zu wertenden reumütigen Geständnisses, seines bisher ordentlichen Lebenswandels und des bereits verspürten Haftübels und gilt ferner festzuhalten, dass es im Hinblick auf Punkt B.) II.), C.) II.), D.) I.) und D) II.) des Strafurteils zumindest beim Versuch geblieben ist. Vor dem Hintergrund, dass im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 3, FPG eine das Gesamtverhalten des BF berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden muss, hat jedoch zu Gunsten des BF sein bisher ordentlicher Lebenswandel bzw. die Tatsache, dass es sich um seine erste strafgerichtliche Verurteilung handelt, Berücksichtigung zu finden und konnte letztlich auch mit einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe – dies unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren in Verbindung mit Weisungen und der Anordnung von Bewährungshilfe –, die sich im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt (Strafe unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB), das Auslangen gefunden werden. Dies unter anderem auch angesichts seines als mildernd zu wertenden reumütigen Geständnisses, seines bisher ordentlichen Lebenswandels und des bereits verspürten Haftübels und gilt ferner festzuhalten, dass es im Hinblick auf Punkt B.) römisch zwei.), C.) römisch zwei.), D.) römisch eins.) und D) römisch zwei.) des Strafurteils zumindest beim Versuch geblieben ist. Darüber hinaus ist in die vorzunehmende Gefährdungsprognose maßgeblich miteinzubeziehen, dass die dem BF mit dem Urteil vom 08.03.2022 erteilten Weisungen zur neurologischen Behandlung, Wohnsitznahme und Beschäftigung in einem bestimmten Betrieb mit Beschluss des XXXX vom 03.04.2023 aufgehoben wurden und lediglich die Weisung hinsichtlich der Einhaltung des Kontaktverbotes noch aufrecht besteht, wobei dahingehend wiederum relativierend zu berücksichtigen gilt, dass der BF mit seiner Tochter seit Dezember 2022 wieder regelmäßigen Kontakt pflegt, diese freiwillig an den BF herangetreten ist und er auch mit seinem Sohn gelegentlich in Kontakt steht. Darüber hinaus ist in die vorzunehmende Gefährdungsprognose maßgeblich miteinzubeziehen, dass die dem BF mit dem Urteil vom 08.03.2022 erteilten Weisungen zur neurologischen Behandlung, Wohnsitznahme und Beschäftigung in einem bestimmten Betrieb mit Beschluss des römisch 40 vom 03.04.2023 aufgehoben wurden und lediglich die Weisung hinsichtlich der Einhaltung des Kontaktverbotes noch aufrecht besteht, wobei dahingehend wiederum relativierend zu berücksichtigen gilt, dass der BF mit seiner Tochter seit Dezember 2022 wieder regelmäßigen Kontakt pflegt, diese freiwillig an den BF herangetreten ist und er auch mit seinem Sohn gelegentlich in Kontakt steht. Was die – mittlerweile aufgehobene – Weisung zur neurologischen Behandlung anbelangt, wird seitens des erkennenden Richters auch keineswegs verkannt, dass beim BF eine mittelgradige rezidivierende depressive Störung in Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch diagnostiziert wurde und er an einer Ein- und Durchschlafstörung litt, weswegen er ab April 2021 medikamentös eingestellt wurde und regelmäßig in Behandlung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie stand. Den im Akt erliegenden fachärztlichen Bestätigungen vom 29.11.2022 und 20.05.2023 (AS 153 und 155) ist jedoch zu entnehmen, dass der BF seit Mai 2023 beschwerdefrei und eine weitere psychiatrische Therapie nicht mehr notwendig ist. Er habe positive Zukunftspläne und eine positive Prognose, wobei auch der Bewährungshelfer des BF vom Verein XXXX – der aktuellen Stellungnahme vom 13.02.2024 zufolge – dem BF einen positiven Gesinnungswandel attestiert. Insbesondere hätte er das Scheitern seiner Ehe verarbeitet und akzeptiert und habe seine nunmehrige Lebensgefährtin einen positiven Einfluss auf ihn. Er habe das Unrecht seiner Straftat eingesehen und sei um eine gute Beziehung zu seinen beiden Kindern bemüht, was schließlich auch von seiner Tochter und seiner nunmehrigen Lebensgefährtin in der Beschwerdeverhandlung dementsprechend bestätigt wurde. Der BF gestand vor dem erkennenden Richter schließlich selbst zu mehrere Jahre lang an einem Alkoholproblem gelitten und Probleme mit Depressionen gehabt zu haben, vermeinte jedoch, dass es ihm aufgrund der von ihm abgeschlossenen Therapie wieder gut gehe, er keine Gewaltausbrüche mehr habe und seine Lebensgefährtin und seine Arbeit ihm zusätzlich Stabilität geben würden. Was die – mittlerweile aufgehobene – Weisung zur neurologischen Behandlung anbelangt, wird seitens des erkennenden Richters auch keineswegs verkannt, dass beim BF eine mittelgradige rezidivierende depressive Störung in Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch diagnostiziert wurde und er an einer Ein- und Durchschlafstörung litt, weswegen er ab April 2021 medikamentös eingestellt wurde und regelmäßig in Behandlung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie stand. Den im Akt erliegenden fachärztlichen Bestätigungen vom 29.11.2022 und 20.05.2023 (AS 153 und 155) ist jedoch zu entnehmen, dass der BF seit Mai 2023 beschwerdefrei und eine weitere psychiatrische Therapie nicht mehr notwendig ist. Er habe positive Zukunftspläne und eine positive Prognose, wobei auch der Bewährungshelfer des BF vom Verein römisch 40 – der aktuellen Stellungnahme vom 13.02.2024 zufolge – dem BF einen positiven Gesinnungswandel attestiert. Insbesondere hätte er das Scheitern seiner Ehe verarbeitet und akzeptiert und habe seine nunmehrige Lebensgefährtin einen positiven Einfluss auf ihn. Er habe das Unrecht seiner Straftat eingesehen und sei um eine gute Beziehung zu seinen beiden Kindern bemüht, was schließlich auch von seiner Tochter und seiner nunmehrigen Lebensgefährtin in der Beschwerdeverhandlung dementsprechend bestätigt wurde. Der BF gestand vor dem erkennenden Richter schließlich selbst zu mehrere Jahre lang an einem Alkoholproblem gelitten und Probleme mit Depressionen gehabt zu haben, vermeinte jedoch, dass es ihm aufgrund der von ihm abgeschlossenen Therapie wieder gut gehe, er keine Gewaltausbrüche mehr habe und seine Lebensgefährtin und seine Arbeit ihm zusätzlich Stabilität geben würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Die Angaben des BF, seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter, der Beschluss des XXXX vom 03.04.2023 über die teilweise Aufhebung der erteilten Weisungen, die im Akt befindlichen fachärztlichen Bestätigungen des XXXX sowie die aktuelle Stellungnahme des Vereins XXXX lassen in einer Zusammenschau auf eine durchaus positive Entwicklung des BF schließen. Insoweit der BF in der Beschwerdeverhandlung daher ausführte, dass er seine Taten bereue, er sich seiner Schuld bewusst sei und sein Zustand infolge der absolvierten Therapie nunmehr stabil sei, so vermochte er dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass er sich seit einer Entlassung aus der Haft im März 2022 wohlverhalten und den vorangeführten Stellungnahmen und Bestätigungen zufolge auch positiv entwickelt hat, dem erkennenden Gericht glaubhaft zu vermitteln. Dem BF ist daher zuzubilligen, dass er positive erste Schritte im Sinne einer Wesens- bzw. Charakteränderung aufgrund seiner erstmaligen Erfahrung der Unbill der Haft erfahren hat und sich in eine richtige Richtung bewegt.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Die Angaben des BF, seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter, der Beschluss des römisch 40 vom 03.04.2023 über die teilweise Aufhebung der erteilten Weisungen, die im Akt befindlichen fachärztlichen Bestätigungen des römisch 40 sowie die aktuelle Stellungnahme des Vereins römisch 40 lassen in einer Zusammenschau auf eine durchaus positive Entwicklung des BF schließen. Insoweit der BF in der Beschwerdeverhandlung daher ausführte, dass er seine Taten bereue, er sich seiner Schuld bewusst sei und sein Zustand infolge der absolvierten Therapie nunmehr stabil sei, so vermochte er dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass er sich seit einer Entlassung aus der Haft im März 2022 wohlverhalten und den vorangeführten Stellungnahmen und Bestätigungen zufolge auch positiv entwickelt hat, dem erkennenden Gericht glaubhaft zu vermitteln. Dem BF ist daher zuzubilligen, dass er positive erste Schritte im Sinne einer Wesens- bzw. Charakteränderung aufgrund seiner erstmaligen Erfahrung der Unbill der Haft erfahren hat und sich in eine richtige Richtung bewegt. Darüber hinaus darf fallgegenständlich nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF im Bundesgebiet ein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führt. Darüber hinaus darf fallgegenständlich nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF im Bundesgebiet ein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Der BF ist seit dem Jahr 2005 und damit seit rund 19 Jahren durchgehend im Bundesgebiet wohnhaft und aufhältig. Am 17.10.2009 wurde ihm erstmals der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt. Sein langjähriger Aufenthalt ist vor diesem Hintergrund als rechtmäßig zu qualifizieren und kommt dem BF damit nach § 20 Abs. 3 NAG – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments – ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Österreich zu. Der BF ist seit dem Jahr 2005 und damit seit rund 19 Jahren durchgehend im Bundesgebiet wohnhaft und aufhältig. Am 17.10.2009 wurde ihm erstmals der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt. Sein langjähriger Aufenthalt ist vor diesem Hintergrund als rechtmäßig zu qualifizieren und kommt dem BF damit nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments – ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Österreich zu. Davon, dass er die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann keine Rede sein. So verfügt der BF über sehr gute Deutschkenntnisse und konnte auch die Beschwerdeverhandlung zur Gänze in Deutsch durchgeführt werden, womit ihm eine sprachliche Integration zweifelsfrei gelungen ist. Zudem ist er ab dem Jahr 2005 regelmäßig Erwerbstätigkeiten nachgegangen und hat er sich auch nach seinem Gefängnisaufenthalt darum bemüht wieder eine Anstellung zu finden, wobei er derzeit rund EUR 920,00 Netto monatlich ins Verdienen bringt. Es kann damit auch eine berufliche Verfestigung des BF sowie seine Selbsterhaltungsfähigkeit festgestellt werden. Darüber hinaus führt der BF seit Dezember 2022 eine Beziehung mit der N.M. und lebt er mit dieser im gemeinsamen Haushalt, wobei sie ihre Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen sind, als dem BF bereits ein Daueraufenthaltsrecht zukam und sie nicht von einem unsicheren Aufenthaltsstatus des BF ausgehen mussten. Auch seine Tochter und sein Sohn leben in Österreich, wobei der BF für letzteren noch unterhaltspflichtig ist. Wenngleich hinsichtlich seiner Kinder zwar ein aufrechtes gerichtliches Kontaktverbot zu bestehen vermag, so pflegt er mit seiner Tochter seit Dezember 2022 regelmäßig Kontakt und steht er auch mit seinem Sohn mittlerweile wieder gelegentlich in Kontakt. Dies konnte auch seitens der vor dem erkennenden Gericht als Zeuginnen einvernommenen Tochter und Lebensgefährtin bestätigt werden und ergibt sich schließlich auch aus den Ausführungen in der Stellungnahme des Vereins XXXX vom 13.02.2024, dass der BF um eine gute Beziehung zu seinen beiden Kindern bemüht sei. Der seit dem Jahr 2009 daueraufenthaltsberechtigte BF verfügt demnach zweifelsfrei sowohl über private als auch über familiäre Anbindungen an Österreich.Davon, dass er die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann keine Rede sein. So verfügt der BF über sehr gute Deutschkenntnisse und konnte auch die Beschwerdeverhandlung zur Gänze in Deutsch durchgeführt werden, womit ihm eine sprachliche Integration zweifelsfrei gelungen ist. Zudem ist er ab dem Jahr 2005 regelmäßig Erwerbstätigkeiten nachgegangen und hat er sich auch nach seinem Gefängnisaufenthalt darum bemüht wieder eine Anstellung zu finden, wobei er derzeit rund EUR 920,00 Netto monatlich ins Verdienen bringt. Es kann damit auch eine berufliche Verfestigung des BF sowie seine Selbsterhaltungsfähigkeit festgestellt werden. Darüber hinaus führt der BF seit Dezember 2022 eine Beziehung mit der N.M. und lebt er mit dieser im gemeinsamen Haushalt, wobei sie ihre Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen sind, als dem BF bereits ein Daueraufenthaltsrecht zukam und sie nicht von einem unsicheren Aufenthaltsstatus des BF ausgehen mussten. Auch seine Tochter und sein Sohn leben in Österreich, wobei der BF für letzteren noch unterhaltspflichtig ist. Wenngleich hinsichtlich seiner Kinder zwar ein aufrechtes gerichtliches Kontaktverbot zu bestehen vermag, so pflegt er mit seiner Tochter seit Dezember 2022 regelmäßig Kontakt und steht er auch mit seinem Sohn mittlerweile wieder gelegentlich in Kontakt. Dies konnte auch seitens der vor dem erkennenden Gericht als Zeuginnen einvernommenen Tochter und Lebensgefährtin bestätigt werden und ergibt sich schließlich auch aus den Ausführungen in der Stellungnahme des Vereins römisch 40 vom 13.02.2024, dass der BF um eine gute Beziehung zu seinen beiden Kindern bemüht sei. Der seit dem Jahr 2009 daueraufenthaltsberechtigte BF verfügt demnach zweifelsfrei sowohl über private als auch über familiäre Anbindungen an Österreich. Keineswegs verkannt wird, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN). Keineswegs verkannt wird, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN). Fallbezogen ist trotz des großen öffentlichen Interesses am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen sowie von Gewaltkriminalität im Besonderen insbesondere unter Berücksichtigung der glaubhaften Einsicht und Reue des BF in Verbindung mit seinen bereits gesetzten und dokumentierten positiven Entwicklungsschritten, seiner Selbsterhaltungsfähigkeit aufgrund seiner Beschäftigung und des bestehenden Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK in Österreich von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den bereits seit 19 Jahren im Bundesgebiet aufhältigen und daueraufenthaltsberechtigten BF Abstand zu nehmen. Sein privates Interesse an einem Verbleib überwiegt, auch unter Bedachtnahme auf die beträchtliche strafgerichtliche Verurteilung, gerade noch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Trotz seines delinquenten Verhaltens und ohne dieses beschönigen zu wollen, stellt der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aufgrund der aufgezeigten Umstände zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Fallbezogen ist trotz des großen öffentlichen Interesses am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen sowie von Gewaltkriminalität im Besonderen insbesondere unter Berücksichtigung der glaubhaften Einsicht und Reue des BF in Verbindung mit seinen bereits gesetzten und dokumentierten positiven Entwicklungsschritten, seiner Selbsterhaltungsfähigkeit aufgrund seiner Beschäftigung und des bestehenden Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den bereits seit 19 Jahren im Bundesgebiet aufhältigen und daueraufenthaltsberechtigten BF Abstand zu nehmen. Sein privates Interesse an einem Verbleib überwiegt, auch unter Bedachtnahme auf die beträchtliche strafgerichtliche Verurteilung, gerade noch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Trotz seines delinquenten Verhaltens und ohne dieses beschönigen zu wollen, stellt der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aufgrund der aufgezeigten Umstände zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Im Ergebnis war der Beschwerde daher stattzugeben und die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung ebenso wie die darauf aufbauenden Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.Im Ergebnis war der Beschwerde daher stattzugeben und die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung ebenso wie die darauf aufbauenden Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. Im Verfahren nach § 52 Abs. 5 FPG haben jedoch die entbehrlichen Aussprüche über die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben; die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG kommt nicht in Betracht. Erweist sich demnach eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG - aus welchem Grund auch immer - als unzulässig, besteht das Aufenthaltsrecht aufgrund des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" weiter. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG kommt aber jedenfalls nicht in Betracht und es hat somit auch eine Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG über die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die hierfür die Grundlage bilden sollte, zu unterbleiben (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).Im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG haben jedoch die entbehrlichen Aussprüche über die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben; die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG kommt nicht in Betracht. Erweist sich demnach eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG - aus welchem Grund auch immer - als unzulässig, besteht das Aufenthaltsrecht aufgrund des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" weiter. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG kommt aber jedenfalls nicht in Betracht und es hat somit auch eine Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG über die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die hierfür die Grundlage bilden sollte, zu unterbleiben (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). In der Folge wird jedoch allenfalls die Niederlassungsbehörde zur Prüfung einer allfälligen "Rückstufung" gemäß § 28 Abs. 1 NAG zu befassen sein, zumal der BF nach Ausstellung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" straffällig wurde.In der Folge wird jedoch allenfalls die Niederlassungsbehörde zur Prüfung einer allfälligen "Rückstufung" gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NAG zu befassen sein, zumal der BF nach Ausstellung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" straffällig wurde. Sollte der BF neuerlich straffällig werden, wird das BFA die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots gegen ihn neuerlich zu prüfen haben und ist nicht per se auszuschließen, dass im Fall einer erneuten und vor allem schweren Straffälligkeit die Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis führen kann. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I415.2274533.1.00